Entscheidungsdatum
02.04.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W114 2282814-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Arabische Republik Syrien, vertreten durch das Land Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger, vertreten durch die BH Linz Urfahr-Umgebung, diese vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom 13.11.2023, Zl. 1324002803/222855727, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch XXXX geb. römisch XXXX , Staatsangehörigkeit Arabische Republik Syrien, vertreten durch das Land Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger, vertreten durch die BH Linz Urfahr-Umgebung, diese vertreten durch römisch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom 13.11.2023, Zl. 1324002803/222855727, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX , geboren am XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, ein Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet in Österreich am 12.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, ein Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet in Österreich am 12.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In seiner Erstbefragung am 13.09.2022 gab er an „ XXXX “ zu heißen, syrischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und Moslem zu sein. Er sei in „Japid“ geboren. Er habe keine Schulbildung. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter, zwei Brüder und vier Schwestern befänden sich in Syrien. Ein Bruder befände sich in Österreich und verfüge über den Status eines Asylberechtigten. Sein „Wohnsitz“ in Syrien sei in „Madan Jadid“. Er habe vor ca. zwei Monaten beschlossen, Syrien zu verlassen und sei vor ca. 1,5 Monaten aus Syrien ausgereist. Er selbst habe seine Reise ohne Schlepper organisiert. Befragt, warum er Syrien verlassen habe, führte er aus, dass in Syrien Krieg herrsche und dass die Lage sehr unsicher sei. Die Lebensumstände seien schlecht gewesen. Er habe keine Zukunft gehabt. Das seien alle seine Fluchtgründe. Er habe Angst um sein Leben.2. In seiner Erstbefragung am 13.09.2022 gab er an „ römisch XXXX “ zu heißen, syrischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und Moslem zu sein. Er sei in „Japid“ geboren. Er habe keine Schulbildung. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter, zwei Brüder und vier Schwestern befänden sich in Syrien. Ein Bruder befände sich in Österreich und verfüge über den Status eines Asylberechtigten. Sein „Wohnsitz“ in Syrien sei in „Madan Jadid“. Er habe vor ca. zwei Monaten beschlossen, Syrien zu verlassen und sei vor ca. 1,5 Monaten aus Syrien ausgereist. Er selbst habe seine Reise ohne Schlepper organisiert. Befragt, warum er Syrien verlassen habe, führte er aus, dass in Syrien Krieg herrsche und dass die Lage sehr unsicher sei. Die Lebensumstände seien schlecht gewesen. Er habe keine Zukunft gehabt. Das seien alle seine Fluchtgründe. Er habe Angst um sein Leben.
3. Im Zuge des Asylverfahrens legte der Beschwerdeführer einen syrischen Personalausweis vor. Dieser Personalausweis wurde am 19.12.2021 in „Ar Raqqa – Alhadiqa Albeidaa“ ausgestellt. In diesem Dokument wird der BF als „ XXXX “ bezeichnet und sein Geburtsdatum mit XXXX angegeben, wobei als Geburtsort „Alneamat“ genannt wird.3. Im Zuge des Asylverfahrens legte der Beschwerdeführer einen syrischen Personalausweis vor. Dieser Personalausweis wurde am 19.12.2021 in „Ar Raqqa – Alhadiqa Albeidaa“ ausgestellt. In diesem Dokument wird der BF als „ römisch XXXX “ bezeichnet und sein Geburtsdatum mit römisch XXXX angegeben, wobei als Geburtsort „Alneamat“ genannt wird.
4. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 25.05.2023 wurde ableitend aus dem Familiennamen seines Bruders XXXX , der in Österreich über den Status eines Asylberechtigten verfügt, und unter Berücksichtigung des syrischen Personalausweises, den der BF selbst vorgelegt hat, der Beschwerdeführer als XXXX bezeichnet. Er sei ledig. Er sei in der Stadt Madan Jadid (auch als Ma´din Jadid bezeichnet) / Dorf Alneamat geboren. Er habe keine Schule besucht und sei Analphabet. Er habe in Syrien als Friseur und am Bau gearbeitet. Sein Vater sei bereits im Jahr 2019 an Lungenkrebs verstorben. Er habe drei Brüder und vier Schwestern. Seine Mutter, sein 37jähriger Bruder XXXX , sein ca. 27jähriger Bruder XXXX und seine Schwester XXXX würden in der Stadt Ar Raqqa wohnen. Seine „letzte offizielle Anschrift in Syrien“ sei in der Stadt Ma´din Jadid gewesen. Er habe dort nur so lange gelebt, bis das Regime gekommen sei. Zuletzt habe er in Syrien in der Stadt Ar Raqqa in einem Mietshaus gelebt. Seine Mutter und die jüngste Schwester würden immer noch dort wohnen. Ar Raqqa werde aktuell von den Kurden kontrolliert, die dort die Macht hätten. Die Kosten seiner schlepperunterstützten Flucht hätten EUR 5.000.-- betragen. Er wisse nicht, wer seine Ausreise organisiert habe. Er sei ausgereist, weil es bei den Kurden Zwangsrekrutierungen gegeben habe. Die Kurden hätten in Häusern Razzien durchgeführt und Kontrollposten errichtet. Er selbst sei niemals mit Kurden in Kontakt gewesen. Befragt, warum er den Militärdienst generell ablehne, antwortete er, dass er keine Waffen tragen wolle. Er selbst, oder seine Familie seien nicht politisch aktiv gewesen.4. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 25.05.2023 wurde ableitend aus dem Familiennamen seines Bruders römisch XXXX , der in Österreich über den Status eines Asylberechtigten verfügt, und unter Berücksichtigung des syrischen Personalausweises, den der BF selbst vorgelegt hat, der Beschwerdeführer als römisch XXXX bezeichnet. Er sei ledig. Er sei in der Stadt Madan Jadid (auch als Ma´din Jadid bezeichnet) / Dorf Alneamat geboren. Er habe keine Schule besucht und sei Analphabet. Er habe in Syrien als Friseur und am Bau gearbeitet. Sein Vater sei bereits im Jahr 2019 an Lungenkrebs verstorben. Er habe drei Brüder und vier Schwestern. Seine Mutter, sein 37jähriger Bruder römisch XXXX , sein ca. 27jähriger Bruder römisch XXXX und seine Schwester römisch XXXX würden in der Stadt Ar Raqqa wohnen. Seine „letzte offizielle Anschrift in Syrien“ sei in der Stadt Ma´din Jadid gewesen. Er habe dort nur so lange gelebt, bis das Regime gekommen sei. Zuletzt habe er in Syrien in der Stadt Ar Raqqa in einem Mietshaus gelebt. Seine Mutter und die jüngste Schwester würden immer noch dort wohnen. Ar Raqqa werde aktuell von den Kurden kontrolliert, die dort die Macht hätten. Die Kosten seiner schlepperunterstützten Flucht hätten EUR 5.000.-- betragen. Er wisse nicht, wer seine Ausreise organisiert habe. Er sei ausgereist, weil es bei den Kurden Zwangsrekrutierungen gegeben habe. Die Kurden hätten in Häusern Razzien durchgeführt und Kontrollposten errichtet. Er selbst sei niemals mit Kurden in Kontakt gewesen. Befragt, warum er den Militärdienst generell ablehne, antwortete er, dass er keine Waffen tragen wolle. Er selbst, oder seine Familie seien nicht politisch aktiv gewesen.
5. In einer Stellungnahme vom 09.06.2023 führte die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH in Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers aus, dass „die meisten verifzierten Fälle von Zwangsrekrutierungen Minderjähriger in Idlib, der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, vorkommen“ würden. Zusätzlich würde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien auch deswegen verfolgt werden, weil er Syrien illegal verlassen habe und im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Er werde bei einer Rückkehr als Volljähriger bald Opfer einer Rekrutierung durch das syrische Regime bzw. durch Kurden sein. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor. Zudem sei das Kindeswohl des minderjährigen Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Seine politische Gesinnung, bzw. seine Zugehörigkeit zur „sozialen Gruppe der Jungen im wehrfähigen Alter“ seien von „entscheidender Asylrelevanz“.
6. Mit undatierter Vollmacht der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung erteilte das Land Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung dem XXXX die Befugnis den minderjährigen Beschwerdeführer im Asyl- als auch in einem Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu vertreten.6. Mit undatierter Vollmacht der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung erteilte das Land Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung dem römisch XXXX die Befugnis den minderjährigen Beschwerdeführer im Asyl- als auch in einem Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu vertreten.
7. Mit Bescheid des BFA vom 13.11.2023, Zl. 1324002803/222855727, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Arabische Republik Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).7. Mit Bescheid des BFA vom 13.11.2023, Zl. 1324002803/222855727, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Arabische Republik Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
Begründend wurde im Wesentlichsten zusammenfassend in dieser Entscheidung ausgeführt, dass der BF in Syrien in Ma´din Jadid geboren sei und dort auch bis zu seiner Ausreise aus Syrien gelebt habe, wobei im nächsten Satz auch festgestellt wurde, dass er zuletzt in der Stadt Ar Raqqa gelebt habe. Dieses Gebiet – so das BFA – befinde sich unter Kontrolle des syrischen Regimes. Der BF habe Syrien im Alter von 15 Jahren verlassen. Ihm habe zum Zeitpunkt der Erlaaung dieser Entscheidung keine Verfolgung aus Gründen, die mit einer Rekrutierung zu einer militärischen Einheit in Zusammenhang gebracht werden könnten, zumal der jugendliche Beschwerdeführer zu jung sei, um zwangsweise rekrutiert zu werden. Auch sonstige Verfolgungsgründe würden nicht vorliegen. Die Sicherheitslage in Syrien sei jedoch instabil, sodass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sei.
Diese Entscheidung wurde dem BF am 17.11.2023 durch Übernahme dieses Bescheides durch einen Mitarbeiter des dazu berechtigten XXXX zugestellt.Diese Entscheidung wurde dem BF am 17.11.2023 durch Übernahme dieses Bescheides durch einen Mitarbeiter des dazu berechtigten römisch XXXX zugestellt.
8. Gegen die abweisende Entscheidung hinsichtlich der Gewährung des Status eines Asylberechtigten, erhob der BF, vertreten durch das XXXX , mit Schriftsatz vom 30.11.2023 fristgerecht Beschwerde an das BVwG.8. Gegen die abweisende Entscheidung hinsichtlich der Gewährung des Status eines Asylberechtigten, erhob der BF, vertreten durch das römisch XXXX , mit Schriftsatz vom 30.11.2023 fristgerecht Beschwerde an das BVwG.
In der Beschwerde wurde auch der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gestellt.
9. Die gegenständliche Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens wurden dem BVwG am 15.12.2023, mit Schreiben des BFA vom 07.12.2023, zur Entscheidung vorgelegt.
10. Mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am 22.12.2023 zur GZ W114 2282814-1/3Z, wurde eine umfangreiche Liste von aktuellen Dokumenten, die damit in das verfahrensgegenständliche Beschwerdeverfahren eingebracht wurden, zum Parteiengehör übermittelt. In der Ladung wurde auch darauf hingewiesen, dass erforderlichenfalls diese Dokumente auch beim BVwG bezogen werden könnten. Das BFA und der vertretene BF verzichteten auf eine Zurverfügungstellung von einzelnen Dokumenten.
11. Weder das BFA noch der BF oder seine Rechtsvertretung haben vor der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15.02.2024 zum vom BVwG ins Beschwerdeverfahren eingebrachten Länderinformationsmaterial eine schriftliche Stellungnahme abgegeben.
12. Am 15.02.2024 fand in Abwesenheit eines Vertreters des BFA im BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, bei der der Beschwerdeführer hinsichtlich der Plausibilität und Nachvollziehbarkeit seiner von ihm behaupteten Verfolgung durch das syrische Assad-Regime wegen eines ihm in Zukunft drohenden Militärdienstes bzw. durch kurdische Milizen in Erfüllung der in Nord- bzw. in Nordostsyrien geltenden kurdischen Selbstverteidigungspflicht bei einer Rückkehr nach Syrien befragt wurde.
Dabei stellte sich heraus, dass der BF während der letzten drei bis vier Jahre in Syrien zuletzt in der Stadt Ar Raqqa gewohnt bzw. gelebt hatte. Er hat dort auch sowohl als Helfer bei einem Friseur, als Helfer bei einem Zuckerbäcker und als Hilfsarbeiter am Bau gearbeitet. Zudem verfügt er in der Stadt Ar Raqqa über ein umfangreiches familiäres Netzwerk, weil dort zwei Brüder mit ihren Familien und mehrere Geschwister seiner Eltern mit deren Familien leben. Zudem hat der BF selbst auch ausgeführt, dass die Stadt Ar Raqqa unter kurdischer Kontrolle stehe.
Von einer mündlichen Verkündung des Erkenntnisses nahm das BVwG unter Hinweis auf § 29 Abs. 3 VwGVG Abstand.Von einer mündlichen Verkündung des Erkenntnisses nahm das BVwG unter Hinweis auf Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG Abstand.
II. Daraus ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht:römisch II. Daraus ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des verfahrensgegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz des BF vom 12.09.2022, der diesbezüglichen Erstbefragung am 13.09.2022 und der Einvernahme des BF vor dem BFA am 25.05.2023, des vom BF im Asylverfahren vorgelegten Fotos eines syrischen Familienbuches, des vom BF vorgelegten syrischen Personalausweises, dessen Echtheit durch eine kriminaltechnische Untersuchung bestätigt wurde, der Stellungnahme der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH vom 09.06.2023, des angefochtenen Bescheides des BFA vom 13.11.2023, Zl. 1324002803/222855727, der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom 30.11.2023, der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verfahrensunterlagen des BFA, einer besonderen Berücksichtigung folgender Berichte und Anfragenbeantwortungen:
? UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der arabischen Republik Syrien fliehen vom März 2021;
? Accord-Anfragebeantwortung zu Syrien: Voraussetzungen für Einreise syrischer Staatsangehöriger in Gebiete unter Kontrolle der SDF/YPG in Nordostsyrien; Legale Einreise aus dem Irak bzw. der Türkei; Informationen zum Grenzübergang Semalka - Faysh Khabur; Kontrolle der Grenzübergänge zwischen Nordostsyrien und der Türkei/dem Irak vom 23.05.2022;
? Bericht des Danish Immigration Service – Syrien – Military recruitment in Hasakah Governorate vom Juni 2022;
? Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien „Fragen des BVwG zur Wehrpflicht in Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung“ vom 14.10.2022;
? Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien „Fragen des BVwG zu Rückkehrern nach Syrien“ vom 14.10.2022;
? EUAA – Leitfaden Syrien – Februar 2023;
? BFA-Staatendokumentation-Anfragebeantwortung: Syrien – Rekrutierungspraxis YPG; Rekrutierung von Arabern vom 08.03.2023;
? ACCORD Anfragebeantwortung Syrien – Kontrollen durch Sicherheitsbehörden bei Einreise, Auswirkungen von negativem Asylbescheid vom 09.06.2023;
? ACCORD Anfragebeantwortung: Syrien – Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front vom 18.08.2023;
? ACCORD Anfragebeantwortung: Syrien - Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritikerinnen ermöglichen“ vom 24.08.2023;
? ACCORD Anfragebeantwortung: Syrien – Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front vom 06.09.2023;
? ACCORD Anfragebeantwortung: Syrien - Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Regierung in Manbij (Provinz Aleppo) [a-12201-1] vom 07.09.2023;
? ACCORD Anfragebeantwortung: Syrien – Aktualität von Dekret Nr. 3 vom 4. September 2021 bezüglich Selbstverteidigungsdienst in der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES); Anwendung des Dekrets in der Stadt Manbij; Einberufung älterer Männer zum Selbstverteidigungsdienst; Höchstalter, bis zu dem Wehrdienstverweigerer eingezogen werden können vom 07.09.2023;
? EUAA-Bericht zu Syrien – Sicherheitslage vom Oktober 2023;
? BFA-Staatendokumentation-Anfragebeantwortung: Syrien – Situation an der Grenze zur Türkei und zum Irak vom 10.10.2023;
? BFA-Staatendokumentation - Türkei - Ein- und Durchreisebestimmungen für Syrer, Passieren von Grenzübergängen zu Syrien vom 24.10.2023 und
? BFA-Staatendokumentation - Syrien - Situation bei Grenzübertritten nach Syrien vom 25.10.2023;
? derzeit aktuellstes Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024 (aus dem COI-CMS – Version 11) (LIB);
und einer Einsichtnahme in das Strafregister des Beschwerdeführers, das Register zur Grundversorgung und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der am 15.02.2024 im BVwG durchgeführten Beschwerdeverhandlung bzw. des persönlichen Eindruckes, den sich das erkennende Gericht in dieser mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer verschaffen konnte, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Syrien im Gouvernement Raqqa in Ma´din Jadid / Dorf Alneamat geboren. Er ist syrischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er ist ledig und kinderlos, bzw. derzeit mit 17 Jahren auch selbst noch minderjährig. Sein Vater ist bereits verstorben. Seine Mutter und zwei Brüder mit ihren Familien, sowie mehrere Geschwister seiner Eltern und deren Familien leben aktuell in der syrischen Stadt Ar Raqqa. Der Beschwerdeführer hat zuletzt, bevor er Syrien verlassen hat, jedenfalls über einen Zeitraum von zumindest drei Jahren (vermutlich jedoch länger) in Ar Raqqa-Stadt gelebt. Er hat durch familiäre Unterstützung dort auch Fuß gefasst und lebte dort verfestigt in Sicherheit, ohne von syrischen oder kurdischen Behörden belästigt oder verfolgt zu werden, hatte dort ein familiäres Netzwerk und Freunde, wohnte mit seiner Mutter in einem Haus, das seiner Großfamilie gehört, konnte alle wesentlichen menschlichen Grundbedürfnisse decken und ging mehreren Beschäftigungen nach. So arbeitete er als Hilfskraft bei einem Friseur und einem Zuckerbäcker, sowie als Hilfsarbeiter am Bau. Das erkennende Gericht gelangt damit zum Ergebnis, dass die nordsyrische Stadt Ar Raqqa als letzter syrischer Herkunftsort des Beschwerdeführers zu betrachten ist.Der Beschwerdeführer wurde am römisch XXXX in Syrien im Gouvernement Raqqa in Ma´din Jadid / Dorf Alneamat geboren. Er ist syrischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er ist ledig und kinderlos, bzw. derzeit mit 17 Jahren auch selbst noch minderjährig. Sein Vater ist bereits verstorben. Seine Mutter und zwei Brüder mit ihren Familien, sowie mehrere Geschwister seiner Eltern und deren Familien leben aktuell in der syrischen Stadt Ar Raqqa. Der Beschwerdeführer hat zuletzt, bevor er Syrien verlassen hat, jedenfalls über einen Zeitraum von zumindest drei Jahren (vermutlich jedoch länger) in Ar Raqqa-Stadt gelebt. Er hat durch familiäre Unterstützung dort auch Fuß gefasst und lebte dort verfestigt in Sicherheit, ohne von syrischen oder kurdischen Behörden belästigt oder verfolgt zu werden, hatte dort ein familiäres Netzwerk und Freunde, wohnte mit seiner Mutter in einem Haus, das seiner Großfamilie gehört, konnte alle wesentlichen menschlichen Grundbedürfnisse decken und ging mehreren Beschäftigungen nach. So arbeitete er als Hilfskraft bei einem Friseur und einem Zuckerbäcker, sowie als Hilfsarbeiter am Bau. Das erkennende Gericht gelangt damit zum Ergebnis, dass die nordsyrische Stadt Ar Raqqa als letzter syrischer Herkunftsort des Beschwerdeführers zu betrachten ist.
Die syrische Stadt Ar Raqqa ist Gouvernementshauptstadt des gleichnamigen Gouvernements Raqqa und Teil Nord- bzw. Nordostsyriens, in welcher die Kontrolle durch kurdische Einheiten bzw. kurdische Milizen ausgeübt wird. Das kurdisch kontrollierte Gebiet in Nord- bzw. Nordostsyrien wird von den Kurden selbst als Rojava bezeichnet.
Rojava wird von der kurdischen Autonomen Verwaltung von Nord und Ostsyrien (AANES) verwaltet und beherrscht. Der vom syrischen Regime kontrollierte Flughafen Qamishli sowie die ebenfalls in Qamishli vom syrischen Assad-Regime kontrollierten Regime-Enklaven („Sicherheitsquadrate“) sowie die bei Al Hasaka befindlichen Sicherheitsquadrate, die ebenfalls vom syrischen Regime kontrolliert werden, befinden sich in einer Entfernung von Ar Raqqa von weit mehr als 180 km. Dass der BF diese Sicherheitsquadrate besuchen müsse, wurde vom BF nicht einmal behauptet.
Der Beschwerdeführer hatte in Syrien bis zu seiner Ausreise aus Syrien weder Probleme mit dem syrischen Assad-Regime noch mit den kurdischen Machthabern bzw. mit kurdischen militärischen Einheiten. Er verließ als 15jähriger Minderjähriger sein Herkunftsgebiet rund um seinen syrischen Herkunftsort Ar Raqqa ca. Anfang August 2022 und reiste schlepperunterstützt über die Türkei und auf der sogenannten Balkanroute bis in das österreichische Staatsgebiet. Er stellte nach seinem Grenzübertritt nahe der ungarisch-österreichischen Grenze am 12.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig, besucht in Österreich derzeit weder eine Schule, noch absolviert er eine Lehre. Er verfügt über den ihm vom BFA mit Bescheid vom 13.11.2023, Zl. 1324002803/222855727, gewährten Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die arabische Republik Syrien. Der Beschwerdeführer wird als Minderjähriger vom XXXX betreut. Er versteht und spricht nur wenig Deutsch.Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig, besucht in Österreich derzeit weder eine Schule, noch absolviert er eine Lehre. Er verfügt über den ihm vom BFA mit Bescheid vom 13.11.2023, Zl. 1324002803/222855727, gewährten Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die arabische Republik Syrien. Der Beschwerdeführer wird als Minderjähriger vom römisch XXXX betreut. Er versteht und spricht nur wenig Deutsch.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Bruder mit dem Namen XXXX , dem in Österreich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, bzw. am 31.08.2021 ein Konventionspass ausgestellt wurde.Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Bruder mit dem Namen römisch XXXX , dem in Österreich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, bzw. am 31.08.2021 ein Konventionspass ausgestellt wurde.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Zur in der Beschwerde behaupteten Verfolgungsgefahr infolge einer dem BF drohenden Verfolgung durch das syrische Assad-Regime infolge einer drohenden Zwangsrekrutierung zum syrischen Assad-Militär:
Der mittlerweile 17jährige Beschwerdeführer hat in Syrien keinen Militärdienst absolviert.
Sein syrisches Herkunftsgebiet mit seinem syrischen Herkunftsort Ar Raqqa befindet sich unter Kontrolle kurdischer Milizen. Das syrische Assad-Militär bzw. das syrische Assad-Regime verfolgt, verhaftet bzw. rekrutiert aufgrund dieser kurdischen Kontrolle dort keine wehrpflichtigen Syrer.
Soweit sich die maßgeblichen Verhältnisse nicht entsprechend verändern, ist daher davon auszugehen, dass das syrische Assad-Militär bzw. das syrische Assad-Regime den Beschwerdeführer in seinem Herkunftsgebiet aktuell nicht verfolgt. Soweit aus heutiger Sicht vorhersehbar ist, wird der Beschwerdeführer dort auch in naher Zukunft nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wegen einer Einberufung zum syrischen Assad-Militär verfolgt. Es ist aktuell nicht erkennbar, dass sich absehbar im Herkunftsgebiet des BF die maßgeblichen Verhältnisse, insbesondere die kurdische Kontrolle seines Herkunftsgebietes, verändern werden.
1.2.2. Zur vom Beschwerdeführer behaupteten asylrelevanten Verfolgung durch kurdische Milizen infolge einer drohenden Zwangsrekrutierung zur kurdischen Selbstverteidigungspflicht:
Der BF war bei seiner Ausreise aus Syrien 15 Jahre alt. Er war damals aufgrund seines Alters nicht verpflichtet in Ar Raqqa den kurdischen Wehrdienst, der dort als kurdische Selbstverteidigungspflicht bezeichnet wird, zu absolvieren. Er wurde bis zu seiner Ausreise aus Syrien auch von kurdischen Kräften nicht gezwungen, die kurdische Selbstverteidigungspflicht zu absolvieren. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer mit Erreichung seines 18. Lebensjahres bei einem Aufenthalt in Ar Raqqa verpflichtet sein würde, eine allenfalls auch dann zu diesem Zeitpunkt noch bestehende kurdische Selbstverteidigungspflicht zu erfüllen.
Es ist ebenso davon auszugehen, dass am 10.01.2025, wenn der Beschwerdeführer das 18. Lebensjahr erreichen wird, Ar Raqqa sich noch unter kurdischer Kontrolle befinden wird.
Es ist auch davon auszugehen, dass am 10.01.2025 für alle Männer im Alter von 18 bis 24 Jahren aus Rojava die Verpflichtung bestehen wird, die kurdische Selbstverteidigungspflicht zu erfüllen. Der BF wird ab 10.01.2025 daher voraussichtlich verpflichtet sein, die ihn dann treffende kurdische Selbstverteidigungspflicht bei einer Anwesenheit in Ar Raqqa erfüllen zu müssen. Bei einer allfälligen Weigerung zur Absolvierung der kurdischen Selbstverteidigungspflicht könnte der Beschwerdeführer - vorausgesetzt er befindet sich dann überhaupt in Ar Raqqa - im von kurdischen Kräften kontrollierten Herkunftsort Ar Raqqa – zwangsweise dazu verpflichtet werden, und in weiterer Folge bei einer allfälligen Weigerung deswegen auch verfolgt werden.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BFA vom 13.11.2023, befristet auf ein Jahr der Status eines subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich seines Heimatstaates Arabische Republik Syrien erteilt. Diese einjährige Frist begann mit der Zustellung des BFA-Bescheides am 17.11.2023 und endet damit mit Ablauf des 17.11.2024.
Angesichts seiner Minderjährigkeit und unter Berücksichtigung des Kindeswohls geht das erkennende Gericht im Rahmen einer Prognoseentscheidung davon aus, dass einem vom Beschwerdeführer bis zum 17.11.2024 zu stellendem Antrag auf Verlängerung seines Status als subsidiär Schutzberechtigtem jedenfalls für die Dauer seiner Minderjährigkeit – und damit jedenfalls bis zum Ablauf des 11.01.2025 - stattzugeben sein wird.
Damit wird vom erkennenden Gericht auch bereits an dieser Stelle hingewiesen, dass damit auszuschließen ist, dass der Beschwerdeführer selbst als Minderjähriger in Syrien einer Rekrutierung durch eine bewaffnete Gruppierung des syrischen Bürgerkrieges ausgesetzt ist und eine theoretische Auseinandersetzung, ob in Syrien Minderjährige einer Rekrutierung oder einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt sein können, unterbleiben kann.
Ob die Umstände in Syrien, weswegen dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigtem erteilt wurde, sich bis zum 10.01.2025 so weit verbessert haben werden, dass dem Beschwerdeführer deswegen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr zu verlängern sein wird, und eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung in Österreich damit endet, kann aus heutiger Sicht allenfalls nur vermutet werden.
Angesichts der nicht auszuschließenden Möglichkeit, dass der Status als subsidiär Schutzberechtigter dem Beschwerdeführer nicht verlängert wird, hat sich das erkennende Gericht daher auch die Fragen zu stellen, ob die festgestellte mögliche Verfolgungsgefahr (durch Kurden infolge einer verweigerten Selbstverteidigungspflicht) dann in einem solchen Fall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, bzw., ob – falls eine solche Verfolgungsgefahr auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht – diese Verfolgungsgefahr in Zusammenhang mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Konventionsgrund steht.
Diesbezüglich gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die oben festgestellte mögliche Verfolgungsgefahr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit besteht, zumal der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft gemacht hat, dass er im Falle einer Rückkehr in sein syrisches Herkunftsgebiet bei den Kurden eine Ableistung seines Wehrdienstes im Rahmen der kurdischen Selbstverteidigungspflicht auch tatsächlich verweigern würde. Der BF hat lediglich behauptet, dass er die kurdische Selbstverteidigungspflicht verweigern würde. Der Beschwerdeführer vermochte diese Behauptung jedoch weder entsprechend verbal glaubhaft darzulegen, noch auf sonstige Weise so zu untermauern, dass das erkennende Gericht dieser Behauptung Glauben schenkt.
Selbst wenn der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ar Raqqa die kurdische Selbstverteidigungspflicht verweigern würde, vermag das erkennende Gericht – ausgehend von den schriftlichen Äußerungen durch den Beschwerdeführer im Asyl- bzw. Beschwerdeverfahren und vor allem aus den vom BF selbst abgegebenen verbalen Äußerungen in der Beschwerdeverhandlung am 15.02.2024 und dem Eindruck, den der BF in dieser Beschwerdeverhandlung hinterlassen hat, keinen Zusammenhang zu einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Konventionsgrund zu erkennen. Der BF vermochte insbesondere auch nicht darzulegen, dass eine Verweigerung der kurdischen Selbstverteidigungspflicht, die der BF nicht glaubhaft gemacht hat, insbesondere aufgrund einer verinnerlichten politischen Gesinnung gegenüber den kurdischen Behörden bzw. den kurdischen Milizen erfolgen würde.
1.2.3. Exkurs: Die syrische Selbstverteidigungspflicht:
Im Zuge des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges hat sich das syrische Assad-Regime aus mehreren Teilen Syriens zurückgezogen und kurdische Einheiten haben in einem dieser Teile, der von den Kurden auch als „Rojava“ bezeichnet wird, die politische, verwaltungsmäßige und auch militärische Kontrolle übernommen. Auch das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers rund um die Stadt Ar Raqqa gehört zu diesem Teil Syriens.
Rojava, ist eine de facto autonome Region im Nordosten Syriens, die aus selbstverwalteten Unterregionen in den Gebieten Afrin, Dschazira, Euphrat, Raqqa, Tabaqah, Manbij und Deir Ez-Zor besteht. Die Region erlangte ihre de-facto-Autonomie im Jahr 2012 im Kontext des anhaltenden Rojava-Konflikts und des umfassenderen syrischen Bürgerkriegs, an dem ihre offiziellen Streitkräfte, die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), teilgenommen haben.
Das syrische Assad-Regime hat die Auonomie von Rojava nicht offiziell anerkannt und seinen eigenen Anspruch auf Ausübung der vollen Staatsgewalt auch in Rojava nicht offiziell aufgegeben. De facto besteht jedoch eine Vereinbarung zwischen dem syrischen Assad-Regime mit den Kurden, dass das syrische Assad-Regime in Rojava die Staatsgewalt nicht ausübt und in der Regel weder dort befindliche wehrpflichtige Syrer zwangsweise rekrutiert, noch dort befindliche Deserteure des Assad-Militärs festnimmt bzw. verhaftet. Damit sind wehrpflichtige Syrer in Rojava in der Regel vor einer Verfolgung durch das Assad-Militär oder Behörden des Assad-Regimes wegen einer zwangsweisen Rekrutierung zum syrischen Assad-Militär oder wegen einer allfälligen Desertion vom syrischen Assad-Militär weitgehend sicher.
Die kurdische Selbstverteidigungspflicht ist die von den Kurden selbst verordnete Verpflichtung zur Absolvierung einer einjährigen kurdischen Wehrpflicht. Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur Selbstverteidigungspflicht, das den verpflichtenden Militärdienst regelt. Am 04.09.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren beschränkt. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur Selbstverteidigungspflicht eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert.
Das Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“ stößt insbesondere bei vielen jungen Männern, welche die vom Regime kontrollierten Gebiete verlassen hatten, um diesem Militärdienst zu entgehen, auf Ablehnung. Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zor und Raqqa Proteste ausgelöst. Am 01.06.2021 wurden in Manbij ca. 10 Personen bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am 02.06.2021 einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen. Diese Einigung resultierte nach einer Rekrutierungspause in der Herabsetzung des Alterskriteriums auf 18 bis 24 Jahre, was später auf die anderen Gebiete ausgeweitet wurde. Im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird.
Was den Zwangsbeitritt zur kurdischen Selbstverteidigungspflicht betrifft, gibt es aufgrund des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht offiziell eine Gleichbehandlung; Araber, die sich dem Dienst in den Selbstverteidigungskräften entziehen, werden jedoch nicht im gleichen Ausmaß zum Beitritt gezwungen, wie Kurden. In der AANES zeigt man gegenüber Arabern mehr Flexibilität, um einen Aufstand zu vermeiden. Arabische Stammesführer haben lokal die Macht und können für bestimmte junge Araber Ausnahmen und Aufschiebungen erwirken. In den vornehmlich arabisch besiedelten Stammesregionen von Deir ez-Zor haben die SDF beispielsweise nicht die Kapazität, eine direkte Rekrutierung wie in der Provinz Hasaka durchzusetzen.
Die Absolventen der Selbstverteidigungspflicht werden nicht Mitglieder der kämpfenden Truppe kurdischer Einheiten. Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die kämpfenden SDF erfolgt dagegen freiwillig.
Die Selbstverteidigungskräfte werden im Allgemeinen nicht in kurdischen Kampfhandlungen eingesetzt. Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der Selbsverteidigungspflicht erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hassakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten nur bei Bedarf im Konfliktfall an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa. Gerade in den letzten Jahren, nachdem die SDF offiziell bekanntgegeben hat, dass der IS besiegt wurde, gibt es keine Kampfhandlungen mehr, bei denen Absolventen im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an militärischen Auseinandersetzungen an einer nicht mehr vorhandenen Front eingesetzt wurden.
Es gibt keine Berichte, wonach es durch Absolventen der syrischen Selbstverteidigungspflicht zu Übergriffen auf Zivilisten gekommen ist. Nicht-kurdische ethnische Minderheiten werden während ihres Dienstes im Rahmen der kurdischen Selbstverteidigungspflicht nicht diskriminiert.
Verweigerer der kurdischen Selbstverteidigungspflicht und Deserteure des obligatorischen Selbstverteidigungsdienstes werden - manchmal nach einer kurzen Inhaftierung - wieder in den Dienst zurückgeschickt. Es gibt keine Berichte über Misshandlungen während der Inhaftierung. Je nach den Umständen der Desertion können Deserteure strafrechtlich verfolgt werden. Flucht und Desertion haben für die Familien der Deserteure keine anderen Folgen als eine mögliche Befragung. Eine Verweigerung der kurdischen Selbstverteidigungspflicht wird auch von der kurdischen Autonomiebehörde nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung gesehen. Konsequenz einer Desertion kann eine Verlängerung des Militärdienstes um einige Wochen sein.
Der Beschwerdeführer lehnt einen Einsatz im Rahmen der kurdischen Selbstverteidigungspflicht ab, ohne jedoch auch nur geringe Kenntnisse über die kurdische Selbstverteidigungspflicht, insbesondere was den Einsatz und die Aufgaben im Rahmen der kurdischen Selbstverteidigungspflicht und die politischen Hintergründe betrifft, zu haben.
Der Beschwerdeführer hat kein Wissen über das politische Geschehen in Syrien bzw. über politische und militärische Auseinandersetzungen, in die kurdische Milizen in Syrien aktuell verstrickt sind.
Das erkennende Gericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit zur Auffassung gelangt, dass der minderjährige Beschwerdeführer von seiner Mutter und/oder weiteren vom BF nicht benannten Verwandten zu einer Flucht aus wirtschaftlichen Überlegungen angehalten wurde.
Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft machen, dass er sich aus Gründen einer verinnerlichten politischen Überzeugung bei Erreichen seines 18. Lebensjahres weigert bzw. weigern würde, der kurdischen Selbstverteidigungspflicht nachzukommen. Der Beschwerdeführer hat kaum Kenntnisse über politische Gegebenheiten in der Arabischen Republik Syrien bzw. hinsichtlich der kurdischen Selbstverwaltung in Rojava. Abgesehen davon, dass das erkennende Gericht auch im Rahmen einer Prognoseentscheidung keine dem BF drohende Verfolgungsgefahr zu erkennen bzw. festzustellen vermag, liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichtes auch ein Zusammenhang mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Konventionsgrund nicht vor.
Auch das Vorbringen des BF, niemanden töten zu wollen und selbst nicht getötet zu werden bzw. der Umstand, dass ein Bruder von ihm in Österreich über den Status eines Asylberechtigten verfügt, kann vom erkennenden Gericht nicht mit einer Verfolgungsgefahr bzw. einer auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgungsgefahr in Zusammenhang gebracht werden. Der Beschwerdeführer hat den Eindruck hinterlassen, dass er derartige Äußerungen eingelernt bzw. trainiert hat, in der Hoffnung, dass er damit das erkennende Gericht damit veranlasst, ihm den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Warum ihm als Familienangehörigem seines in Österreich befindlichen Bruders der Status eines Asylberechtigten zu gewähren sei, ist dem erkennenden Gericht ebenfalls nicht erschließbar. Viel mehr wäre eigentlich zu hinterfragen, warum seinem Bruder XXXX der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, und ob überhaupt ein entsprechender Grund jemals vorgelegen ist, bzw. immer noch gegeben ist. Allenfalls stünde nämlich mit der syrischen Stadt Ar Raqqa für XXXX und möglicherweise auch für den Beschwerdeführer selbst eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Die in der vorliegenden Entscheidung vom BFA vorgetragenen Argumente, warum dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sind äußerst knapp, nichtssagend und inhaltsleer.Auch das Vorbringen des BF, niemanden töten zu wollen und selbst nicht getötet zu werden bzw. der Umstand, dass ein Bruder von ihm in Österreich über den Status eines Asylberechtigten verfügt, kann vom erkennenden Gericht nicht mit einer Verfolgungsgefahr bzw. einer auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgungsgefahr in Zusammenhang gebracht werden. Der Beschwerdeführer hat den Eindruck hinterlassen, dass er derartige Äußerungen eingelernt bzw. trainiert hat, in der Hoffnung, dass er damit das erkennende Gericht damit veranlasst, ihm den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Warum ihm als Familienangehörigem seines in Österreich befindlichen Bruders der Status eines Asylberechtigten zu gewähren sei, ist dem erkennenden Gericht ebenfalls nicht erschließbar. Viel mehr wäre eigentlich zu hinterfragen, warum seinem Bruder römisch XXXX der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, und ob überhaupt ein entsprechender Grund jemals vorgelegen ist, bzw. immer noch gegeben ist. Allenfalls stünde nämlich mit der syrischen Stadt Ar Raqqa für römisch XXXX und möglicherweise auch für den Beschwerdeführer selbst eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Die in der vorliegenden Entscheidung vom BFA vorgetragenen Argumente, warum dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sind äußerst knapp, nichtssagend und inhaltsleer.
Für das erkennende Gericht ist auch nicht nachvollziehbar bzw. erkennbar, warum der BF wegen „seiner politische Gesinnung“ oder auch wegen einer allfälligen unterstellten politischen Gesinnung von irgend jemandem bei einer allfälligen Rückkehr in sein syrisches Herkunftsgebiet verfolgt werden würde. Auch ist dem erkennenden Gericht unter Berücksichtigung der sich aus Art. 10 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2011/95/EU ergebenden Definition zur sozialen Gruppe nicht erschließbar, dass eine „soziale Gruppe der Jungen im wehrfähigen Alter“ überhaupt bestehen kann, bzw. der BF einer solchen sozialen Gruppe auch angehört.Für das erkennende Gericht ist auch nicht nachvollziehbar bzw. erkennbar, warum der BF wegen „seiner politische Gesinnung“ oder auch wegen einer allfälligen unterstellten politischen Gesinnung von irgend jemandem bei einer allfälligen Rückkehr in sein syrisches Herkunftsgebiet verfolgt werden würde. Auch ist dem erkennenden Gericht unter Berücksichtigung der sich aus Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Richtlinie 2011/95/EU ergebenden Definition zur sozialen Gruppe nicht erschließbar, dass eine „soziale Gruppe der Jungen im wehrfähigen Alter“ überhaupt bestehen kann, bzw. der BF einer solchen sozialen Gruppe auch angehört.
1.3. Erreichbarkeit des Herkunftsgebietes des BF aus Österreich:
Der Beschwerdeführer könnte die syrisch-türkische Grenze von Österreich aus auf dem Landweg über den Balkan, Griechenland und die Türkei erreichen. Er könnte zu den offenen bzw. zeitweise offenen Grenzübergängen zwischen der Türkei und Nord-Syrien, wie Bab al-Hawa, Hamam, Bab as-Salam, ar-Raí, Jarabulus oder Tal Abyad reisen.
Die Grenzübergänge zwischen der Türkei und Nordwestsyrien werden auf der syrisch