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24/01 Strafgesetzbuch;Norm
KFG 1967 §66 Abs2 litd;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des R in L, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. November 1994, Zl. VerkR-391.604/1-1994-Kof, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. Oktober 1994 wurde die dem Beschwerdeführer für Kraftfahrzeuge der Gruppe B erteilte Lenkerberechtigung gemäß § 73 KFG 1967 entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß auf die Dauer von drei Jahren ab Verkündung des Bescheides - ohne Einrechnung von Haftzeiten - keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. November 1994 wurde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend macht und dessen kostenpflichtige Aufhebung beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat (unter Anwendung des § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG) erwogen:
Der vorliegenden Entziehungsmaßnahme liegt zugrunde, daß der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 21. September 1993 teilweise bestätigt mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. April 1994, 15 Os 20/94-10, wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 leg. cit., des Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs. 1 leg. cit., des Raufhandels nach § 91 Abs. 1 leg. cit. sowie nach § 36 Abs. 1 Z. 2 WaffG nach § 142 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 leg. cit. mit einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 17 Monaten bestraft wurde. Die Vorhaftzeit vom 11. Juni 1993,
14.20 Uhr, bis 21. September 1993, 19.30 Uhr wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 StGB angerechnet. Der Beschwerdeführer hatte nach dem Inhalt des Strafurteils am 11. Juni 1993 in Linz eine näher bezeichnete Person durch das Versetzen mehrerer Faustschläge vorsätzlich am Körper verletzt; es unterlassen, dieser Person die erforderliche Hilfe zu leisten; weiters hatte der Beschwerdeführer dadurch, daß er dieser Person gemeinsam mit einem Dritten mehrere Schläge versetzte und dem Flüchtenden nachlief, sodaß dieser über eine Mauer sprang und eine Fraktur erlitt, an einem Angriff mehrerer tätlich teilgenommen, wobei der Angriff eine schwere Körperverletzung verursacht hatte; ferner hatte der Beschwerdeführer die schwer verletzt auf dem Boden liegende Person trotz deren Gegenwehr beraubt und Bargeld an sich genommen, schließlich hatte er, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe, nämlich ein Springmesser, unbefugt besessen.
Die belangte Behörde sah den vom Beschwerdeführer begangenen Raub als bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. d KFG 1967 an und berücksichtigte im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 3 leg. cit. vorzunehmenden Wertung nicht nur die (besonders brutale) Vorgangsweise des Beschwerdeführers anläßlich der Tathandlung, sondern auch, daß der Beschwerdeführer bereits 15 strafgerichtliche Verurteilungen aufweist, wobei sämtliche Vorstrafen auf einer gleichen schädlichen Neigung beruhen und entweder gegen Leib und Leben oder gegen fremdes Vermögen gerichtet sind. Mehr als zehn dieser Vormerkungen betreffen das Vergehen nach § 83 Abs. 1 StGB, Zeitraum dieser Verurteilungen war von 1976 bis 1993. Dies zeige die besonders leicht zu Aggressionen ausartende Sinnesart und bedenkliche Neigung des Beschwerdeführers zur Begehung schwerer strafbarer Handlungen dieser Art auf, sodaß der Beschwerdeführer nicht als verkehrszuverlässig angesehen werden könne. Es bedürfe des festgesetzten Zeitraumes von drei Jahren, damit der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlange.
Insoweit der Beschwerdeführer dem entgegensetzt, daß er anläßlich der Tat vom 11. Juni 1993 nicht unmittelbarer Täter gewesen sei, sondern "in untergeordneter Rolle seinem Freund beigestanden" sei, ist ihm zunächst zu entgegnen, daß die belangte Behörde im Hinblick auf die erfolgte strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers daran gebunden war, daß dieser die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen begangen hat (vgl. schon das hg. Erkenntnis vom 16. April 1986, Zl. 85/11/0274, u.v.a.). Von einer bloß "untergeordneten" Rolle des Beschwerdeführers bei der Tathandlung, oder daß er "bloß" mittelbarer Täter, insbesondere auch was den zur Last gelegten Raub anlangt, gewesen sei, kann nach dem Inhalt des Strafurteiles nicht die Rede sein. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, daß anläßlich der Tathandlung sein Freund "eine offene Forderung eintreiben" wollte und der Beschwerdeführer aus seiner "Hilfe" hiebei offensichtlich positive Aspekte abzuleiten sucht, grenzt in Ansehung der im Strafurteil beschriebenen Brutalität der Tathandlung an Mutwilligkeit.
Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, daß er "keine besondere deliktische Vergangenheit nach der Straßenverkehrsordnung" aufweise, ist für ihn daraus nichts gewonnen, weil die belangte Behörde im Rahmen der Wertung gemäß § 66 Abs. 3 KFG sein gesamtes Vorleben zu berücksichtigen hatte und hiebei insbesondere auch seine strafgerichtlichen Vorverurteilungen zur Erforschung seiner verkehrsrelevanten Sinnesart zu berücksichtigen hatte, und zwar auch die, die bereits länger zurücklagen. Dies zeigt - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - eine zu Gewalttätigkeiten neigende Charaktereigenschaft des Beschwerdeführers auf, auf Grund derer angenommen werden muß, daß der Beschwerdeführer auch die im Straßenverkehr notwendige Selbstbeherrschung nicht aufzubringen vermag.
Auch bei der Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 waren die Wertungskriterien des § 66 Abs. 3 leg. cit. heranzuziehen, wobei auf alle strafbaren Handlungen Bedacht zu nehmen war, die einen Schluß auf die verkehrsrelevante Sinnesart des Beschwerdeführers zuließen. Die von der belangten Behörde hiebei berücksichtigten 15 strafgerichtlichen Vorverurteilungen können vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden, sie sind auch nach der im Akt erliegenden Strafregisterauskunft nachvollziehbar; die Mehrzahl hievon betreffen Verurteilungen wegen Vergehen nach § 83 Abs. 1 StGB. Der Hinweis des Beschwerdeführers, daß es sich beim angefochtenen Bescheid um die erstmalige Entziehung der Lenkerberechtigung handelt, hilft seinem Standpunkt nicht und läßt unter Beachtnahme auf die Verwerflichkeit des vom Beschwerdeführer begangenen Raubes und die Vorverurteilungen keine Bedenken an der von der belangten Behörde festgesetzten Zeit der Entziehung gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 aufkommen. Das Kriterium der seit der strafbaren Handlung verstrichenen Zeit und das vom Beschwerdeführer behauptete Wohlverhalten während dieser Zeit vermag für den Beschwerdeführer keine günstigere Betrachtung zu bewirken; dieser Zeitraum ist unter Berücksichtigung des anhängig gewesenen Strafverfahrens noch zu kurz, um eine positive Einstellung des Beschwerdeführers zu den rechtlich geschützten Werten aufzeigen zu können.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110004.X00Im RIS seit
19.03.2001