TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/22 W283 2266310-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.04.2024
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Entscheidungsdatum

22.04.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W283 2266349-1/11E
W283 2266308-1/10E
W283 2266303-1/10E
W283 2266310-1/9E
W283 2266313-1/9E
W283 2266311-1/9E
W283 2266312-1/9E

W283 2284546-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. ? Stefanie KUSCHNIG als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX 1996, 2.) XXXX , geboren am XXXX 1993, 3.) XXXX , geboren am XXXX 1995, 4.) XXXX , geboren am XXXX 2013, 5.) XXXX , geboren am XXXX 2016, 6.) XXXX , geboren am XXXX 2017, 7.) XXXX , geboren am XXXX 2020 und 8.) XXXX , geboren am XXXX 2023, alle StA. SYRIEN, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, sowie 4.), 5.), 6.), 7.) und 8.) vertreten durch 1.) und 2.) als deren gesetzliche Vertreter, jeweils gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich 1.), 2.), 3.), 4.), 5.), 6.), und 7.) vom 07.11.2022, Zlen. 1.) 1287715402/ XXXX , 2.) 1287709307/ XXXX , 3.) 1287708909/ XXXX , 4.) 1287708005/ XXXX , 5.) 1287708310/ XXXX , 6.) 1287708103/ XXXX , 7.) 1287708201/ XXXX , sowie gegen die Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich 8.) vom 17.10.2023, ZI. 8.) 1340638502/ XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. ? Stefanie KUSCHNIG als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch XXXX , geboren am römisch XXXX 1996, 2.) römisch XXXX , geboren am römisch XXXX 1993, 3.) römisch XXXX , geboren am römisch XXXX 1995, 4.) römisch XXXX , geboren am römisch XXXX 2013, 5.) römisch XXXX , geboren am römisch XXXX 2016, 6.) römisch XXXX , geboren am römisch XXXX 2017, 7.) römisch XXXX , geboren am römisch XXXX 2020 und 8.) römisch XXXX , geboren am römisch XXXX 2023, alle StA. SYRIEN, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, sowie 4.), 5.), 6.), 7.) und 8.) vertreten durch 1.) und 2.) als deren gesetzliche Vertreter, jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich 1.), 2.), 3.), 4.), 5.), 6.), und 7.) vom 07.11.2022, Zlen. 1.) 1287715402/ römisch XXXX , 2.) 1287709307/ römisch XXXX , 3.) 1287708909/ römisch XXXX , 4.) 1287708005/ römisch XXXX , 5.) 1287708310/ römisch XXXX , 6.) 1287708103/ römisch XXXX , 7.) 1287708201/ römisch XXXX , sowie gegen die Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich 8.) vom 17.10.2023, ZI. 8.) 1340638502/ römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer, XXXX , ist mit der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX , sowie mit der Drittbeschwerdeführerin, XXXX , verheiratet. Der Viertbeschwerdeführer, XXXX , die Fünftbeschwerdeführerin, XXXX , der Sechstbeschwerdeführer, XXXX , die Siebtbeschwerdeführerin, XXXX , sowie der Achtbeschwerdeführer, XXXX , sind die gemeinsamen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin (alle gemeinsam bezeichnet als „Beschwerdeführer“). Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien.1. Der Erstbeschwerdeführer, römisch XXXX , ist mit der Zweitbeschwerdeführerin, römisch XXXX , sowie mit der Drittbeschwerdeführerin, römisch XXXX , verheiratet. Der Viertbeschwerdeführer, römisch XXXX , die Fünftbeschwerdeführerin, römisch XXXX , der Sechstbeschwerdeführer, römisch XXXX , die Siebtbeschwerdeführerin, römisch XXXX , sowie der Achtbeschwerdeführer, römisch XXXX , sind die gemeinsamen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin (alle gemeinsam bezeichnet als „Beschwerdeführer“). Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien.

2. Am 22.10.2021 stellten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und den minderjährigen Viert- und Sechstbeschwerdeführer, sowie die minderjährige Fünft- und Siebtbeschwerdeführerin, jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Erstbeschwerdeführer begründete diesen in seiner Erstbefragung am 23.10.2021 im Wesentlichen damit, dass sein Dorf bombardiert und seine Unterkunft zerstört worden sei. Auch habe er den Militärdienst nicht abgeleistet und wolle niemanden töten.

Die Zweitbeschwerdeführerin begründete ihren Asylantrag vom 22.10.2021 in der am Folgetag durchgeführten Einvernahme im Wesentlichen damit, dass diese kriegsbedingt geflohen sei. In Syrien gebe es zudem keine Zukunft. Weiters sei ihr Halbbruder durch eine Bombe gestorben.

Die Drittbeschwerdeführerin begründete ihren Antrag auf internationalen Schutz vom 22.10.2021 in der am 23.10.2021 erfolgten Einvernahme im Wesentlichen damit, dass diese Syrien kriegsbedingt verlassen habe.

3. Am 08.08.2022 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt).

Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er nicht gewollt habe, dass seine Kinder im Krieg aufwachsen. Es habe 2 Optionen gegeben, nämlich tot zu sein oder zu flüchten.

Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt ergänzend zu bereits Dargelegtem im Wesentlichen an, dass diese in Syrien keine Sicherheit, Stabilität oder Grundversorgung gehabt habe. Zudem wolle sie nicht, dass ihre Kinder im Krieg aufwachsen. Ferner habe sie Syrien verlassen, weil ihr Ehemann den Militärdienst in Syrien ableisten müsse und man als Frau in Syrien keine Freiheiten habe.

Am 03.08.2022 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Drittbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab diese im Wesentlichen an, dass ihr Zuhause bombardiert und zerstört worden sei. Auch sei das Leben für Frauen in Syrien schwierig.

4. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden wies das Bundesamt die Anträge des Erst-, der Zweit-, der Dritt-, des Viert-, der Fünft-, des Sechst-, sowie der SiebtbeschwerdeführerIn auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der bzw. des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen jeweils den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.)4. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden wies das Bundesamt die Anträge des Erst-, der Zweit-, der Dritt-, des Viert-, der Fünft-, des Sechst-, sowie der SiebtbeschwerdeführerIn auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der bzw. des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen jeweils den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihnen jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.)

5. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids, führte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er seinen Wehrdienst bislang nicht abgeleistet habe und weder für das syrische Regime noch die Kurden kämpfen wolle. Der Erstbeschwerdeführer lehne es ab, Menschen zu töten. Durch das Stellen eines Asylantrags in Österreich werde ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Überdies bestehe eine Reflexverfolgung, da der Vater sowie 2 Brüder des Erstbeschwerdeführers sich bereits außerhalb von Syrien befänden. Auch diese seien Wehrdienstentzieher.5. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids, führte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er seinen Wehrdienst bislang nicht abgeleistet habe und weder für das syrische Regime noch die Kurden kämpfen wolle. Der Erstbeschwerdeführer lehne es ab, Menschen zu töten. Durch das Stellen eines Asylantrags in Österreich werde ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Überdies bestehe eine Reflexverfolgung, da der Vater sowie 2 Brüder des Erstbeschwerdeführers sich bereits außerhalb von Syrien befänden. Auch diese seien Wehrdienstentzieher.

Mit fristgerecht erhobener Beschwerde jeweils gegen Spruchpunkt I. der jeweiligen Bescheide, wiederholten die Zweit-, die Fünft-, und die Siebtbeschwerdeführerin, sowie der Viert- als auch der Sechstbeschwerdeführer im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und führten ergänzend im Wesentlich aus, dass der Onkel der Zweitbeschwerdeführerin im Schlaf erschossen worden sei und seine Kinder entführt worden seien. Auch werde diesen aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Syrien und Asylantragstellung in Österreich eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Neben dem Risiko einer Reflexverfolgung, entspreche die Zweit-, die Fünft-, sowie die Sechstbeschwerdeführerin dem Risikoprofil von Frauen in Syrien.Mit fristgerecht erhobener Beschwerde jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins. der jeweiligen Bescheide, wiederholten die Zweit-, die Fünft-, und die Siebtbeschwerdeführerin, sowie der Viert- als auch der Sechstbeschwerdeführer im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und führten ergänzend im Wesentlich aus, dass der Onkel der Zweitbeschwerdeführerin im Schlaf erschossen worden sei und seine Kinder entführt worden seien. Auch werde diesen aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Syrien und Asylantragstellung in Österreich eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Neben dem Risiko einer Reflexverfolgung, entspreche die Zweit-, die Fünft-, sowie die Sechstbeschwerdeführerin dem Risikoprofil von Frauen in Syrien.

Mit fristgerecht erhobener Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides, führte die Drittbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie durch ihre illegale Ausreise aus Syrien und ihre Asylantragstellung in Österreich einer Verfolgung ausgesetzt sei. Auch werde ihr bedingt durch ihren Ehemann welcher wegen Wehrdienstverweigerung gesucht werde, sowie durch die Zugehörigkeit zu ihrer Familie, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Im Falle einer Rückkehr sei die Drittbeschwerdeführerin auch aufgrund ihres Geschlechts asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt.Mit fristgerecht erhobener Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides, führte die Drittbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie durch ihre illegale Ausreise aus Syrien und ihre Asylantragstellung in Österreich einer Verfolgung ausgesetzt sei. Auch werde ihr bedingt durch ihren Ehemann welcher wegen Wehrdienstverweigerung gesucht werde, sowie durch die Zugehörigkeit zu ihrer Familie, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Im Falle einer Rückkehr sei die Drittbeschwerdeführerin auch aufgrund ihres Geschlechts asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt.

6. Am XXXX 2023 wurde der Achtbeschwerdeführer, der gemeinsame Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich geboren.6. Am römisch XXXX 2023 wurde der Achtbeschwerdeführer, der gemeinsame Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich geboren.

7. Im Zeitpunkt der Geburt des Achtbeschwerdeführers waren die Beschwerden der Eltern und der 7 Geschwister des Achtbeschwerdeführers - gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 07.11.2022 - wegen des nicht erteilten Status von Asylberechtigten, beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) anhängig.

8. Am XXXX 2023 stellte der Achtbeschwerdeführer durch seinen Vater, den Erstbeschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter, einen Antrag auf internationalen Schutz.8. Am römisch XXXX 2023 stellte der Achtbeschwerdeführer durch seinen Vater, den Erstbeschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter, einen Antrag auf internationalen Schutz.

9. Mit Bescheid vom 31.07.2023, hinsichtlich des Achtbeschwerdeführers zur Zl. 1340638502/ XXXX , wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz des in Österreich nachgeborenen Achtbeschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Achtbeschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 3 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 5 iVm Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).9. Mit Bescheid vom 31.07.2023, hinsichtlich des Achtbeschwerdeführers zur Zl. 1340638502/ römisch XXXX , wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz des in Österreich nachgeborenen Achtbeschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Achtbeschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch III.).

10. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der minderjährige Achtbeschwerdeführer, vertreten durch seine gesetzliche Vertretung, diese vertreten durch die im Spruch genannte rechtliche Vertretung, mit Schriftsatz vom 28.08.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Achtbeschwerdeführer als Kind in Syrien aufgrund der Eigenschaft als Sohn eines Vaters, welcher den verpflichtenden Militärdienst verweigert habe, verfolgt werde. Zudem stamme der Achtbeschwerdeführer aus einer regimekritischen Familie welche als oppositionell gelte, weswegen er eine Reflexverfolgung zu befürchten habe. Auch aufgrund seines sehr jungen Alters sei der Achtbeschwerdeführer als besonders vulnerabel anzusehen. Zudem seien Kinder in Syrien schwersten Verletzungen von Kinderrechten, wie Gewalt ausgesetzt. Auch komme es vermehrt zu Rekrutierung von Kindersoldaten, sowie zu Kinderarbeit. Schließlich sei der Achtbeschwerdeführer zudem aufgrund seiner Vulnerabilität als Baby ohne soziales Netzwerk in Syrien gefährdet.10. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der minderjährige Achtbeschwerdeführer, vertreten durch seine gesetzliche Vertretung, diese vertreten durch die im Spruch genannte rechtliche Vertretung, mit Schriftsatz vom 28.08.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Achtbeschwerdeführer als Kind in Syrien aufgrund der Eigenschaft als Sohn eines Vaters, welcher den verpflichtenden Militärdienst verweigert habe, verfolgt werde. Zudem stamme der Achtbeschwerdeführer aus einer regimekritischen Familie welche als oppositionell gelte, weswegen er eine Reflexverfolgung zu befürchten habe. Auch aufgrund seines sehr jungen Alters sei der Achtbeschwerdeführer als besonders vulnerabel anzusehen. Zudem seien Kinder in Syrien schwersten Verletzungen von Kinderrechten, wie Gewalt ausgesetzt. Auch komme es vermehrt zu Rekrutierung von Kindersoldaten, sowie zu Kinderarbeit. Schließlich sei der Achtbeschwerdeführer zudem aufgrund seiner Vulnerabilität als Baby ohne soziales Netzwerk in Syrien gefährdet.

11. Am 26.09.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der gesetzlichen Vertretung des Achtbeschwerdeführers, den Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin. Befragt zu den Fluchtgründen des Achtbeschwerdeführers gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, dass der Achtbeschwerdeführer dieselben Fluchtgründe wie der Erstbeschwerdeführer habe.

12. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.10.2023, hinsichtlich des Achtbeschwerdeführers zu ZI. 1340638502/ XXXX , wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz des in Österreich nachgeborenen Achtbeschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Achtbeschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 3 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 5 iVm Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.11.2023 (Spruchpunkt III.).12. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.10.2023, hinsichtlich des Achtbeschwerdeführers zu ZI. 1340638502/ römisch XXXX , wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz des in Österreich nachgeborenen Achtbeschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Achtbeschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.11.2023 (Spruchpunkt römisch III.).

13. Am 02.11.2023 erging seitens der rechtlichen Vertretung des Achtbeschwerdeführers ein Vorlageantrag. Ergänzend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass in Syrien eine Gefahr einer Zwangsrekrutierung Minderjähriger bestehe. Zudem befinde sich die Familie des Erstbeschwerdeführers aufgrund der Verfolgung des Großvaters und Onkels des Achtbeschwerdeführers nicht mehr in Syrien. Dem Achtbeschwerdeführer drohe aufgrund der (Reserve-) Wehrdienstverweigerung des Erstbeschwerdeführers, seines Großvaters und Onkels in Syrien Verfolgung. Auch nehme der Erstbeschwerdeführer regelmäßig an Demonstrationen gegen das syrische Regime in Österreich teil und bringe damit seine tatsächliche oppositionelle Gesinnung zum Ausdruck.

14. Mit Beweismittelvorlage vom 14.11.2023 wurden 4 Fotos des Erstbeschwerdeführers vorgelegt, welche ihn bei der Teilnahme an einer Demonstration gegen das syrische Regime in Österreich am XXXX 2023 zeigen. Dazu wurde im Wesentlich vorgebracht, dass dies die öffentlich bekundete oppositionelle Haltung des Erstbeschwerdeführers im Ausland bekunde. Überdies habe der Erstbeschwerdeführer auch an weiteren Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen, welche jedoch nicht dokumentiert worden seien. 14. Mit Beweismittelvorlage vom 14.11.2023 wurden 4 Fotos des Erstbeschwerdeführers vorgelegt, welche ihn bei der Teilnahme an einer Demonstration gegen das syrische Regime in Österreich am römisch XXXX 2023 zeigen. Dazu wurde im Wesentlich vorgebracht, dass dies die öffentlich bekundete oppositionelle Haltung des Erstbeschwerdeführers im Ausland bekunde. Überdies habe der Erstbeschwerdeführer auch an weiteren Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen, welche jedoch nicht dokumentiert worden seien.

15. Mit Bescheid vom 20.11.2023, hinsichtlich des Achtbeschwerdeführers zu ZI. 1340638502/ XXXX wurde dem Achtbeschwerdeführer seine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG um zwei Jahre verlängert.15. Mit Bescheid vom 20.11.2023, hinsichtlich des Achtbeschwerdeführers zu ZI. 1340638502/ römisch XXXX wurde dem Achtbeschwerdeführer seine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG um zwei Jahre verlängert.

16. Das BVwG führte am 17.01.2024 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch und im Beisein der Vertretung der Beschwerdeführer eine öffentliche Verhandlung durch. Dabei wurden der Erstbeschwerdeführer, sowie die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin zu ihren persönlichen Lebensumständen in Syrien, ihren Fluchtgründen und ihren Rückkehrbefürchtungen befragt.

17. Mit Schreiben vom 19.03.2024 wurde ein Parteiengehör aufgrund der aktualisierten Länderinformationen, Version 10, Stand 14.03.2024, gewährt und die Möglichkeit der Durchführung einer weiteren Verhandlung dazu angeboten.

18. Mit Schreiben vom 03.04.2024 hat die Vertretung der Beschwerdeführer von der Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme fristgerecht Gebrauch gemacht, eine Verhandlung zur Erörterung der Länderinformationen wurde nicht beantragt. Bei der dieser Stellungnahme hat die Vertretung der Beschwerdeführer zudem eigenständig die mittlerweile seitens der Staatendokumentation ergangene Version 11 der Länderinformation mit Stand 27.03.2024 berücksichtigt und bei ihrer Stellungnahme auch darauf rekurriert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer führen die im Spruch genannten Namen und Geburtsdaten. Der Erstbeschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt 28 Jahre alt. Seine erste Ehefrau, die Zweitbeschwerdeführerin, ist 30 Jahre alt. Seine zweite Ehefrau, die Drittbeschwerdeführerin, ist 28 Jahre alt. Die 5 gemeinsamen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sind minderjährig. Der Viertbeschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt 11 Jahre alt, die Fünftbeschwerdeführerin ist 8 Jahre alt, der Sechstbeschwerdeführer ist 7 Jahre alt, die Siebtbeschwerdeführerin ist 4 Jahre alt und der Achtbeschwerdeführer ist 1 Jahr alt.

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien, gehören der Volksgruppe der Araber an und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Arabisch.

Der Erstbeschwerdeführer hat die Zweitbeschwerdeführerin in XXXX , in der Nähe der Stadt Al Mayadin, im Jahr 2012 geheiratet. Mit ihr hat er 5 gemeinsame, minderjährige und allesamt in Österreich aufhältige Kinder, konkret 2 Töchter und 3 Söhne. Das sind die Fünft- und die Siebtbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer, der Sechsbeschwerdeführer, sowie der Achtbeschwerdeführer. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die gesetzlichen Vertreter ihrer gemeinsamen Kinder.Der Erstbeschwerdeführer hat die Zweitbeschwerdeführerin in römisch XXXX , in der Nähe der Stadt Al Mayadin, im Jahr 2012 geheiratet. Mit ihr hat er 5 gemeinsame, minderjährige und allesamt in Österreich aufhältige Kinder, konkret 2 Töchter und 3 Söhne. Das sind die Fünft- und die Siebtbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer, der Sechsbeschwerdeführer, sowie der Achtbeschwerdeführer. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die gesetzlichen Vertreter ihrer gemeinsamen Kinder.

Der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin haben eine traditionelle Ehe in der Türkei im Jahr 2018 geschlossen, nachdem der Ehemann der Drittbeschwerdeführerin verstorben ist. Diese traditionelle Ehe ist im Entscheidungszeitpunkt kinderlos.

In Syrien haben die Beschwerdeführer nach wie vor mehrere Verwandte. Der Erstbeschwerdeführer hat eine in al-Hasaka lebende Schwester. Der Vater, 7 Schwestern, 5 Halbschwestern, 2 Brüder sowie 5 Halbbrüder der Zweitbeschwerdeführerin leben ebenfalls in Syrien, konkret in XXXX . Auch die Drittbeschwerdeführerin hat Familienangehörige in Syrien. Konkret ihre Mutter, eine verheiratete Schwester, sowie einen Onkel.In Syrien haben die Beschwerdeführer nach wie vor mehrere Verwandte. Der Erstbeschwerdeführer hat eine in al-Hasaka lebende Schwester. Der Vater, 7 Schwestern, 5 Halbschwestern, 2 Brüder sowie 5 Halbbrüder der Zweitbeschwerdeführerin leben ebenfalls in Syrien, konkret in römisch XXXX . Auch die Drittbeschwerdeführerin hat Familienangehörige in Syrien. Konkret ihre Mutter, eine verheiratete Schwester, sowie einen Onkel.

Ansonsten haben die Beschwerdeführer Familienangehörige seitens des Erstbeschwerdeführers sowie seitens der Drittbeschwerdeführerin in der Türkei und in Deutschland. In Österreich lebt einer der Brüder des Erstbeschwerdeführers, konkret XXXX , welchem in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Mit diesen stehen die Beschwerdeführer in Kontakt.Ansonsten haben die Beschwerdeführer Familienangehörige seitens des Erstbeschwerdeführers sowie seitens der Drittbeschwerdeführerin in der Türkei und in Deutschland. In Österreich lebt einer der Brüder des Erstbeschwerdeführers, konkret römisch XXXX , welchem in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Mit diesen stehen die Beschwerdeführer in Kontakt.

Die Familie der Beschwerdeführer lebt in guten finanziellen Verhältnissen. Die Familie des Erstbeschwerdeführers verfügt über Grundstücke und eine Landwirtschaft in XXXX . Der Vater des Erstbeschwerdeführers handelt mit Düften.Die Familie der Beschwerdeführer lebt in guten finanziellen Verhältnissen. Die Familie des Erstbeschwerdeführers verfügt über Grundstücke und eine Landwirtschaft in römisch XXXX . Der Vater des Erstbeschwerdeführers handelt mit Düften.

Der Erstbeschwerdeführer wurde in der Stadt Al Mayadin, welches sich im Gouvernement Deir ez-Zor befindet, geboren. Die ersten Jahre seines Lebens hielt sich der Erstbeschwerdeführer, bedingt durch den Beruf seines Vaters, im Libanon auf. Im syrischen Dorf XXXX , welches sich in der Nähe der Stadt Al Mayadin befindet, lebte der Erstbeschwerdeführer im Eigentumshaus seines Vaters und besuchte die Schule. Anschließend studierte er 2 Jahre lang an einer Privatuniversität in Damaskus, welche er jedoch nicht abgeschlossen hat. Beruflich betätigte sich der Erstbeschwerdeführer als Bauarbeiter, Putzkraft sowie als Tagelöhner. Im Mai 2013 reiste der Erstbeschwerdeführer im Alter von 17 Jahren aus Syrien aus und lebte fortan im Ausland.Der Erstbeschwerdeführer wurde in der Stadt Al Mayadin, welches sich im Gouvernement Deir ez-Zor befindet, geboren. Die ersten Jahre seines Lebens hielt sich der Erstbeschwerdeführer, bedingt durch den Beruf seines Vaters, im Libanon auf. Im syrischen Dorf römisch XXXX , welches sich in der Nähe der Stadt Al Mayadin befindet, lebte der Erstbeschwerdeführer im Eigentumshaus seines Vaters und besuchte die Schule. Anschließend studierte er 2 Jahre lang an einer Privatuniversität in Damaskus, welche er jedoch nicht abgeschlossen hat. Beruflich betätigte sich der Erstbeschwerdeführer als Bauarbeiter, Putzkraft sowie als Tagelöhner. Im Mai 2013 reiste der Erstbeschwerdeführer im Alter von 17 Jahren aus Syrien aus und lebte fortan im Ausland.

Die Zweitbeschwerdeführerin stammt aus dem Gouvernement Ar-Raqqa, konkret aus XXXX . Dort besuchte diese 9 Jahre lang die Grundschule, ohne anschließend einen Beruf zu erlernen oder einen Beruf auszuüben. Ab ihrer Heirat im Jahr 2012 lebte die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2013 in XXXX , in der Nähe der Stadt Al Mayadin, westlich des Euphrat. Von 2013 bis November 2019 lebte die Zweitbeschwerdeführerin in der Türkei.Die Zweitbeschwerdeführerin stammt aus dem Gouvernement Ar-Raqqa, konkret aus römisch XXXX . Dort besuchte diese 9 Jahre lang die Grundschule, ohne anschließend einen Beruf zu erlernen oder einen Beruf auszuüben. Ab ihrer Heirat im Jahr 2012 lebte die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2013 in römisch XXXX , in der Nähe der Stadt Al Mayadin, westlich des Euphrat. Von 2013 bis November 2019 lebte die Zweitbeschwerdeführerin in der Türkei.

Die Drittbeschwerdeführerin ist im Dorf XXXX geboren worden, welches sich im Gouvernement Deir ez-Zor, westlich des Euphrat, etwa 30 Kilometer nördlich der Stadt Al Mayadin befindet. Sie besuchte 6 Jahre lang die Schule, erlernte weder einen Beruf noch übte sie einen Beruf aus. Die Drittbeschwerdeführerin reiste im Jahr 2013 aus Syrien aus. Im Jahr 2018 ehelichte diese den Erstbeschwerdeführer nach traditionell syrischem Recht in der Türkei, nachdem ihr Ehemann verstoben ist.Die Drittbeschwerdeführerin ist im Dorf römisch XXXX geboren worden, welches sich im Gouvernement Deir ez-Zor, westlich des Euphrat, etwa 30 Kilometer nördlich der Stadt Al Mayadin befindet. Sie besuchte 6 Jahre lang die Schule, erlernte weder einen Beruf noch übte sie einen Beruf aus. Die Drittbeschwerdeführerin reiste im Jahr 2013 aus Syrien aus. Im Jahr 2018 ehelichte diese den Erstbeschwerdeführer nach traditionell syrischem Recht in der Türkei, nachdem ihr Ehemann verstoben ist.

Der Viertbeschwerdeführer, die Fünftbeschwerdeführerin, der Sechstbeschwerdeführer, sowie die Siebtbeschwerdeführerin, wurden außerhalb von Syrien geboren. Konkret in der Türkei und Griechenland. Der Achtbeschwerdeführer wurde in Österreich geboren. Keiner der minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin waren jemals in Syrien.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten getrennt von der Drittbeschwerdeführerin ausgehend von Syrien im Jahr 2013 in die Türkei wo sich alle drei bis November des Jahres 2019 aufhielten. Anschließend reisten diese gemeinsam nach Griechenland. Von Griechenland aus, reisten der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführer, die Fünftbeschwerdeführerin, der Sechstbeschwerdeführer sowie die Siebtbeschwerdeführerin über Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn schlepperunterstützt nach Österreich, wo diese einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.

Die Kosten der Reise für die Beschwerdeführer, bis auf den Achtbeschwerdeführer, beliefen sich auf etwa 12.000 €. Die Familie der Beschwerdeführer lebt in guten finanziellen Verhältnissen. Der Vater des Erstbeschwerdeführers handelt mit Düften. Die Familie des Erstbeschwerdeführers verfügt über Grundstücke und eine Landwirtschaft in XXXX , in der Nähe der Stadt Al Mayadin. Die Kosten der Reise nach Österreich hat der Erstbeschwerdeführer auch durch finanzielle Unterstützung seiner Familie aufgebracht. Zudem erhalten die Beschwerdeführer aktuell € 1.750 vom Sozialamt und € 1.150 von XXXX . Im Zeitpunkt der Einreise nach Österreich verfügten die Beschwerdeführer zudem über Barmittel in Höhe von € 1.100. Die Familie der Zweitbeschwerdeführerin verfügt überdies über ein Eigentumshaus und ein Auto in Syrien. Die volljährigen Beschwerdeführer, insbesondere der über langjährige Berufserfahrung verfügende Erstbeschwerdeführer, können in Österreich jederzeit eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über einen syrischen Personalausweis. Die Kosten der Reise für die Beschwerdeführer, bis auf den Achtbeschwerdeführer, beliefen sich auf etwa 12.000 €. Die Familie der Beschwerdeführer lebt in guten finanziellen Verhältnissen. Der Vater des Erstbeschwerdeführers handelt mit Düften. Die Familie des Erstbeschwerdeführers verfügt über Grundstücke und eine Landwirtschaft in römisch XXXX , in der Nähe der Stadt Al Mayadin. Die Kosten der Reise nach Österreich hat der Erstbeschwerdeführer auch durch finanzielle Unterstützung seiner Familie aufgebracht. Zudem erhalten die Beschwerdeführer aktuell € 1.750 vom Sozialamt und € 1.150 von römisch XXXX . Im Zeitpunkt der Einreise nach Österreich verfügten die Beschwerdeführer zudem über Barmittel in Höhe von € 1.100. Die Familie der Zweitbeschwerdeführerin verfügt überdies über ein Eigentumshaus und ein Auto in Syrien. Die volljährigen Beschwerdeführer, insbesondere der über langjährige Berufserfahrung verfügende Erstbeschwerdeführer, können in Österreich jederzeit eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über einen syrischen Personalausweis.

Die Beschwerdeführer sind gesund. Ihnen kommt in Österreich der Status subsidiär Schutzberechtigter zu.

1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

1.2.1. Das Gouvernement Deir ez-Zor ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements – d.h. Vor allem die Gebiete westlich des Euphrats – wird von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte (Deir ez-Zor, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements – die meisten Gebiete östlich des Euphrat – wird von den kurdisch dominierten SDF und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert. Die Herkunftsregion des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin liegt in XXXX , in der Nähe der Stadt Al Mayadin. Die Drittbeschwerdeführerin stammt aus XXXX , das liegt etwa 30 Kilometer nördlich von Al Mayadin.1.2.1. Das Gouvernement Deir ez-Zor ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements – d.h. Vor allem die Gebiete westlich des Euphrats – wird von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte (Deir ez-Zor, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements – die meisten Gebiete östlich des Euphrat – wird von den kurdisch dominierten SDF und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert. Die Herkunftsregion des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin liegt in römisch XXXX , in der Nähe der Stadt Al Mayadin. Die Drittbeschwerdeführerin stammt aus römisch XXXX , das liegt etwa 30 Kilometer nördlich von Al Mayadin.

Die Herkunftsregion der Beschwerdeführer liegt jeweils im Gouvernement Deir ez-Zor, konkret in jenem Bereich, der sich im Entscheidungszeitpunkt unter der Kontrolle und im Einflussbereich des syrischen Regimes befindet.

1.2.2. Zur Verfolgung durch das syrische Regime:

1.2.2.1. Zu den oppositionellen politischen Aktivitäten bzw. der politischen Gesinnung der Beschwerdeführer

Der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sowie die Zweitbeschwerdeführerin weisen keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime auf, und wird ihnen eine solche auch nicht unterstellt. Sie haben keine als oppositionell anzusehenden Handlungen gesetzt, die sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit glaubhaft ins Blickfeld des syrischen Regimes gebracht haben.

Der Erstbeschwerdeführer hat in Syrien niemals an Demonstrationen gegen das syrische Regime oder den IS teilgenommen. Der Erstbeschwerdeführer ist auch niemals aufgrund seiner behaupteten Demonstrationsteilnahmen in Syrien in das Visier des syrischen Regimes oder des IS geraten, wodurch ihm eine Verfolgung durch diese mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Der Erstbeschwerdeführer hat in Österreich zumindest einmal an einer regimekritischen Demonstration im laufenden Beschwerdeverfahren teilgenommen und dabei auch die Drittbeschwerdeführerin mitgenommen. Dies erfolgte nicht als Ausdruck einer politischen Gesinnung, sondern zum Zweck der Asylerlangung. Weder der Erstbeschwerdeführer noch die Drittbeschwerdeführerin sind durch die Demonstrationsteilnahme in Österreich in das Blickfeld des syrischen Regimes geraten und sind weder einer individuellen Bedrohung, noch Verfolgung durch das syrische Regime mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt.

Der Erstbeschwerdeführer trat in Österreich dem Verein XXXX gegen Ende des Jahres 2023 bei, um in Österreich einen Asylstatus zu erlangen. Der Erstbeschwerdeführer ist dadurch nicht ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten. Der Erstbeschwerdeführer trat in Österreich dem Verein römisch XXXX gegen Ende des Jahres 2023 bei, um in Österreich einen Asylstatus zu erlangen. Der Erstbeschwerdeführer ist dadurch nicht ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten.

Der Erstbeschwerdeführer hat mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr nach Syrien keine aktuelle unmittelbare und ihn persönlich betreffende konkrete Verfolgung oder Bedrohung durch das Regime wegen einer ihm zumindest unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung zu befürchten.

1.2.2.2. Zur Verfolgung durch das Regime wegen der Nichtableistung des Wehrdienstes

1.2.2.2.1. Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes beim syrischen Regime gesetzlich verpflichtend. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben.

Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten. Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch.

Befreiungsgebühr für Syrer mit Wohnsitz im Ausland

Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr („badal an-naqdi“) zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 USD zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden, wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen. Im November 2020 wurde mit dem Gesetzesdekret Nr.31 die Dauer des erforderlichen Auslandsaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr erhöht. Das Wehrersatzgeld ist nach der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen. Die Zahlung des Wehrersatzgeldes ist an die Vorlage von Dokumenten geknüpft, die eine Vielzahl der ins Ausland Geflüchteten aufgrund der Umstände ihrer Flucht nicht beibringen können oder die nicht ohne ein Führungszeugnis der Sicherheitsdienste des syrischen Regimes nachträglich erworben werden können, wie etwa einen Nachweis über Aus- und Einreisen (Ausreisestempel) oder die Vorlage eines Personalausweises. Die Syrische Regierung respektiert die Zahlung dieser Befreiungsgebühr mehreren Experten, die vom Danish Immigration Service befragt wurden, zufolge und zieht Männer, die diese Gebühr bezahlt haben, im Allgemeinen nicht ein. Eine Quelle gibt auch an, dass Personen, die die Gebühr bezahlt haben problemlos ins Land einreisen können. Probleme bekommen vor allem jene Männer, die ihre Dokumente zum Beweis, dass sie befreit sind, nicht vorweisen können. Des Weiteren berichten Quellen des Danish Immigration Service von Fällen, bei denen Personen, die ihren Status mit der Regierung geklärt hatten, dennoch verhaftet worden sind, weil sie aus Gründen der Sicherheit von den Sicherheitskräften gesucht worden sind. Die Behörden geben normalerweise keine Auskunft darüber, ob man von den Sicherheitsbehörden gesucht wird. Mehrere Quellen gehen aber von Erpressungen gegenüber Wehrpflichtigen an Checkpoints durch Streit- und Sicherheitskräfte an Checkpoints aus, insbesondere gegenüber Personen aus Europa bzw. Geschäftsleuten. Eine Quelle sprach auch von Racheaktionen gegenüber Wehrpflichtigen, die aus ehemaligen Oppositionsgebieten kommen, bei denen die syrischen Behörden diese an Checkpoints festhalten und erpressen. Auch das Auswärtige Amt schreibt, dass staatlich ausgestellte Nachweise über die Ableistung des Wehrdienstes bzw. Zahlung des Wehrersatzgeldes an Kontrollstellen der Sicherheitsdienste des Regimes durchgängig anerkannt werden.

Für außerhalb Syriens geborene Syrer im wehrpflichtigen Alter, welche bis zum Erreichen des wehrpflichtigen Alters dauerhaft und ununterbrochen im Ausland lebten, gilt eine Befreiungsgebühr von 3.000 USD. Wehrpflichtige, die im Ausland geboren wurden und dort mindestens zehn Jahre vor dem Einberufungsalter gelebt haben, müssen einen Betrag von 6.500 USD entrichten (Rechtsexperte 14.9.2022). Ein Besuch von bis zu drei Monaten in Syrien wird dabei nicht als Unterbrechung des Aufenthalts einer Person in dem fremden Land gewertet. Für jedes Jahr, in welchem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr bezahlt, noch den Wehrdienst aufschiebt oder sich zu diesem meldet, fallen zusätzliche Gebühren an. Auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, können Quellen zufolge durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden. Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor durch einen individuellen „Versöhnungsprozess“ bereinigen.

Informationen über den Prozess der Kompensationszahlung können auf den Webseiten der syrischen Botschaften in Ländern wie Deutschland, Ägypten, Libanon und der Russischen Föderation aufgerufen werden. Bevor die Zahlung durchgeführt wird, kontaktiert die Botschaft das syrische Verteidigungsministerium, um eine Genehmigung zu erhalten. Dabei wird ermittelt, ob die antragstellende Person sich vom Wehrdienst freikaufen kann. Die syrische Botschaft in Berlin gibt beispielsweise an, dass u. a. ein Reisepass oder Personalausweis sowie eine Bestätigung der Ein- und Ausreise vorgelegt werden muss, welche von der syrischen Einwanderungs- und Passbehörde ausgestellt wird („bayan harakat“). So vorhanden, sollten die Antragsteller auch das Wehrbuch oder eine Kopie davon vorlegen.

Offiziell ist dieser Prozess relativ einfach, jedoch dauert er in Wirklichkeit sehr lange, und es müssen viele zusätzliche Kosten aufgewendet werden, unter anderem Bestechungsgelder für die Bürokratie. Beispielsweise müssen junge Männer, die mit der Opposition in Verbindung standen, aber aus wohlhabenden Familien kommen, wahrscheinlich mehr bezahlen, um vorab ihre Akte zu bereinigen.

1.2.2.2.2. Der Erstbeschwerdeführer, welcher im Jahr 2013 im Alter von 17 Jahren Syrien verlassen hat, hat kein Wehrdienstbuch erhalten, den Wehrdienst beim syrischen Regime bislang nicht abgeleistet und wurde auch nicht zum regulären Wehrdienst beim syrischen Regime einberufen.

Der Erstbeschwerdeführer weist keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime oder gegen den Dienst an der Waffe an sich, auf. Der Erstbeschwerdeführer möchte den Wehrdienst nicht ableisten und möchte Assad nicht dienen, weil Assad seine Familie und seine Leute ermorden würde. Der Erstbeschwerdeführer entzog sich dem Wehrdienst in der syrischen arabischen Armee nicht aus politischen oder oppositionellen Gründen oder Gewissensgründen. Das syrische Regime unterstellt dem Erstbeschwerdeführer wegen der mit seiner Flucht verbundenen Entziehung vom Wehrdienst oder einer künftigen Verweigerung der Ableistung eines Wehrdienstes keine politische oder oppositionelle Gesinnung.

Der Erstbeschwerdeführer hat keine als oppositionell anzusehenden Handlungen gesetzt, die ihn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit glaubhaft ins Blickfeld des syrischen Regimes gebracht haben.

Der Erstbeschwerdeführer verfügt über finanzielle Mittel, die ihm den Freikauf vom Wehrdienst ermöglichen: es ist ihm zumutbar dazu, wie auch in der Vergangenheit auf die finanzielle Unterstützung der Familienangehörigen zurückzugreifen und auch die staatlichen Unterstützungsleistungen dafür heranzuziehen, oder eine Erwerbstätigkeit in Österreich aufzunehmen oder auf Barmittel zurückzugreifen. Die Familie des Erstbeschwerdeführers verfügt über Grundstücke und eine Landwirtschaft in der Herkunftsregion. Der Vater des Erstbeschwerdeführers handelt mit Düften. Die Kosten der Reise nach Österreich iHv etwa 12.000 € hat der Erstbeschwerdeführer durch finanzielle Unterstützung seiner Familie aufgebracht. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über einen syrischen Personalausweis.

Der Erstbeschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm die Leistung einer Wehrersatzgebühr möglich ist; er lehnt dies jedoch ab, weil er der Auffassung ist, dass es in Syrien keinen konkreten Präsidenten gibt, sondern nur Diebe und Gauner und man ihnen nicht vertrauen könne und Syrien kein Rechtsstaat sei und es keine Regeln und Gesetze gebe. Man müsse nicht nur einmal zahlen, sondern mehrmals, an verschiedene Behörden und Stellen.

Dafür, dass gerade dem Erstbeschwerdeführer trotz oder wegen Zahlung der Wehrersatzgebühr eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde, haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion ist der Erstbeschwerdeführer weder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr der Verfolgung noch einer Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime ausgesetzt.

1.2.2.2.3. Der minderjährige Viert-, Sechst- sowie Achtbeschwerdeführer hat das wehrfähige Alter noch nicht erreicht. Im Falle ihrer Rückkehr droht ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Zwangsrekrutierung zum regulären Wehrdienst bei der syrischen Armee.

1.2.3. Die minderjährigen Viert- bis Achtbeschwerdeführer haben Syrien noch nie betreten. Diese waren in der Vergangenheit weder von Zwangs- oder Kinderrekrutierung betroffen, noch besteht ein reales Risiko künftig vom syrischen Regime, Pro-Regime Milizen oder anderen Gruppierungen wie dem IS zwangsrekrutiert zu werden. Der Viertbeschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt 11 Jahre alt, die Fünftbeschwerdeführerin ist 8 Jahre alt, der Sechstbeschwerdeführer ist 7 Jahre alt, die Siebtbeschwerdeführer ist 4 Jahre alt und der Achtbeschwerdeführer ist 1 Jahr alt.

1.2.4. Die Beschwerdeführer waren in Syrien in der Vergangenheit keiner individuellen Bedrohung bzw. Verfolgung durch den IS ausgesetzt. Sie wurden weder von Mitgliedern des IS persönlich bedroht noch wurde versucht diese zu rekrutieren. Insbesondere h

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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