Entscheidungsdatum
31.05.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W173 2253434-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR über die Beschwerde von Ing. XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch den RA Mag.Mag.Dr. Florian STRIESSNIG, Annagasse 8, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 17.02.2022, Zl PS-2864210696/1, betreffend Ruhendstellung des Waisenversorgungsgenusses ab 01.01.2020 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR über die Beschwerde von Ing. römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , vertreten durch den RA Mag.Mag.Dr. Florian STRIESSNIG, Annagasse 8, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 17.02.2022, Zl PS-2864210696/1, betreffend Ruhendstellung des Waisenversorgungsgenusses ab 01.01.2020 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.02.2022 wurde festgestellt, dass der Waisenversorgungsgenuss des BF gemäß § 17 Abs. 4a Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) ab 01.01.2020 ruhe. Begründend wurde ausgeführt, bei Einkünften des Kindes, die zur Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen würden, der Waisenversorgungsgenuss ruhe. Ein solcher Lebensunterhalt sei mit einem anständigen oder standesgemäßen Unterhalt gleichzusetzen, wobei auf die Verhältnisse des Einzelfalles abzustellen sei. Im Rahmen der Prüfung seien im Hinblick auf den Versorgungszweck alle dem Kind zur Verfügung stehende Einkünfte zu berücksichtigen. Dabei seien als Einkommen des BF für einen angemessenen Lebensunterhalt, Einkommen aus der Vermietung seiner Wohnungen, der Gehalt bei der Firma XXXX sowie die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft herangezogen worden. Hinzu komme das geerbte Vermögen aufgeteilt auf drei Bausparverträge, deren Nettozinsen im Jahr 2020 € 169,73 betragen hätten, sowie das Aktiendepot mit Kursgewinnen und Dividenden von bislang € 277,04 und das sich auf den Girokonten befindende Geld, deren Zinsen sich auf einen einstelligen Eurobetrag belaufen würden. 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.02.2022 wurde festgestellt, dass der Waisenversorgungsgenuss des BF gemäß Paragraph 17, Absatz 4 a, Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) ab 01.01.2020 ruhe. Begründend wurde ausgeführt, bei Einkünften des Kindes, die zur Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen würden, der Waisenversorgungsgenuss ruhe. Ein solcher Lebensunterhalt sei mit einem anständigen oder standesgemäßen Unterhalt gleichzusetzen, wobei auf die Verhältnisse des Einzelfalles abzustellen sei. Im Rahmen der Prüfung seien im Hinblick auf den Versorgungszweck alle dem Kind zur Verfügung stehende Einkünfte zu berücksichtigen. Dabei seien als Einkommen des BF für einen angemessenen Lebensunterhalt, Einkommen aus der Vermietung seiner Wohnungen, der Gehalt bei der Firma römisch XXXX sowie die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft herangezogen worden. Hinzu komme das geerbte Vermögen aufgeteilt auf drei Bausparverträge, deren Nettozinsen im Jahr 2020 € 169,73 betragen hätten, sowie das Aktiendepot mit Kursgewinnen und Dividenden von bislang € 277,04 und das sich auf den Girokonten befindende Geld, deren Zinsen sich auf einen einstelligen Eurobetrag belaufen würden.
Basierend auf dem Einantwortungsbeschluss des BG XXXX vom 10.08.2018 weise der rechnerische Reinnachlass eine Höhe von mehr als € 438.000,00 auf. Nach der Judikatur des VwGH diene der Waisenversorgungsgenuss nicht dazu, ein bestimmtes Vermögen zu bilden, sondern dazu, den laufenden angemessenen Lebensunterhalt abzudecken. Einkünfte des Kindes sollten zur Bestreitung dieses Lebensunterhaltes ausreichen. Es sollte jedoch die Verwertung des Vermögens nicht dazu dienen, den Bedürfnissen des Kindes nachzukommen. Früchte des Vermögens als Einkünfte iSd § 2 Einkommenssteuergesetzes 1988 (in der Folge EStG 1988) seien – soweit sie nicht steuerfrei seien – als Einkünfte aus geerbtem Vermögenszuwachs gemäß § 17 Abs. 4 lit.a PG 1965 zu qualifizierten. Erzielte Einkünfte aus geerbten Vermögenszuwachs (u.a. Zinsen aus Sparbüchern) seien unter § 17 Abs. 5 PG 1965 zu subsumieren. Um eine laufende Erhöhung des Vermögensstandes handle es sich bei dem Erwerb und der Vermietung von Immobilien, was auch durch die Prognose des Steuerberaters für die Jahre 2020-2023 bestätigt werde. Mit Investitionen in Form der beiden Wohnungskäufe sei versucht worden, den auf Grund des frühen Todes des Vaters herbeigeführten Vermögenszufluss vor der Inflation und einem Kaufkraftverlust zu schützen. Basierend auf dem Einantwortungsbeschluss des BG römisch XXXX vom 10.08.2018 weise der rechnerische Reinnachlass eine Höhe von mehr als € 438.000,00 auf. Nach der Judikatur des VwGH diene der Waisenversorgungsgenuss nicht dazu, ein bestimmtes Vermögen zu bilden, sondern dazu, den laufenden angemessenen Lebensunterhalt abzudecken. Einkünfte des Kindes sollten zur Bestreitung dieses Lebensunterhaltes ausreichen. Es sollte jedoch die Verwertung des Vermögens nicht dazu dienen, den Bedürfnissen des Kindes nachzukommen. Früchte des Vermögens als Einkünfte iSd Paragraph 2, Einkommenssteuergesetzes 1988 (in der Folge EStG 1988) seien – soweit sie nicht steuerfrei seien – als Einkünfte aus geerbtem Vermögenszuwachs gemäß Paragraph 17, Absatz 4, Litera , PG 1965 zu qualifizierten. Erzielte Einkünfte aus geerbten Vermögenszuwachs (u.a. Zinsen aus Sparbüchern) seien unter Paragraph 17, Absatz 5, PG 1965 zu subsumieren. Um eine laufende Erhöhung des Vermögensstandes handle es sich bei dem Erwerb und der Vermietung von Immobilien, was auch durch die Prognose des Steuerberaters für die Jahre 2020-2023 bestätigt werde. Mit Investitionen in Form der beiden Wohnungskäufe sei versucht worden, den auf Grund des frühen Todes des Vaters herbeigeführten Vermögenszufluss vor der Inflation und einem Kaufkraftverlust zu schützen.
Auch wenn nach § 17 Abs. 5 PG 1965 Einkünfte iSd § 2 EStG 1988 zu verstehen seien, greife diese gesetzliche Bestimmung des PG 1965 nicht auf den in § 4 EStG 1988 geregelten steuerlichen Gewinn zurück. Es käme auch unter Berücksichtigung einer Vielzahl von steuerrechtlichen Abschreibpositionen und von Investitionsausgaben der Kreditzahlungen zu einer doppelten Minderung des Einkommens. Es sei daher bei der weiteren Prüfung von der steuerrechtlichen Betrachtungsweise abzugehen und jährlich verfügbares Einkommen für die Beurteilung der Sicherung eines angemessenen Lebensunterhaltes heranzuziehen. Auch wenn nach Paragraph 17, Absatz 5, PG 1965 Einkünfte iSd Paragraph 2, EStG 1988 zu verstehen seien, greife diese gesetzliche Bestimmung des PG 1965 nicht auf den in Paragraph 4, EStG 1988 geregelten steuerlichen Gewinn zurück. Es käme auch unter Berücksichtigung einer Vielzahl von steuerrechtlichen Abschreibpositionen und von Investitionsausgaben der Kreditzahlungen zu einer doppelten Minderung des Einkommens. Es sei daher bei der weiteren Prüfung von der steuerrechtlichen Betrachtungsweise abzugehen und jährlich verfügbares Einkommen für die Beurteilung der Sicherung eines angemessenen Lebensunterhaltes heranzuziehen.
Im Hinblick darauf, dass der BF seinen Lebensunterhalt ohne Vermögensverluste bzw. zum Aufbau seines Vermögens habe bestreiten könne, sei das jährlich verfügbare Einkommen für die Beurteilung maßgebend. Dazu seien die laufenden Ausgaben zu erheben. Es seien neben den monatlichen Mietkosten für den Aufenthalt in einer Wohngemeinschaft in der Höhe von € 400,00, die monatlichen Fixkosten für die Erhaltung des Hauses in XXXX in der Höhe von € 300,53, die mit den vorgelegten Rechnungen belegt worden seien, heranzuziehen. Es stünden damit jedenfalls € 23.897,87 an vorhandenen Einkünften für eine angemessene Lebensführung zur Verfügung. Eine Auskunft zur Beeinträchtigung der Summe für die Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhaltes sei nicht ergangen. Im Hinblick darauf, dass der BF seinen Lebensunterhalt ohne Vermögensverluste bzw. zum Aufbau seines Vermögens habe bestreiten könne, sei das jährlich verfügbare Einkommen für die Beurteilung maßgebend. Dazu seien die laufenden Ausgaben zu erheben. Es seien neben den monatlichen Mietkosten für den Aufenthalt in einer Wohngemeinschaft in der Höhe von € 400,00, die monatlichen Fixkosten für die Erhaltung des Hauses in römisch XXXX in der Höhe von € 300,53, die mit den vorgelegten Rechnungen belegt worden seien, heranzuziehen. Es stünden damit jedenfalls € 23.897,87 an vorhandenen Einkünften für eine angemessene Lebensführung zur Verfügung. Eine Auskunft zur Beeinträchtigung der Summe für die Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhaltes sei nicht ergangen.
Eine Gegenüberstellung der Wohnungsausgabe und sonstiger Bedürfnisse in Form von Nahrung und Kleidung und dem Gesamteinkommen ergebe, dass der BF ein ausreichendes Einkommen beziehe, um einen angemessenen Lebensunterhalt iSd § 17 Abs.4a PG 1965 abzusichern. Eine Gegenüberstellung der Wohnungsausgabe und sonstiger Bedürfnisse in Form von Nahrung und Kleidung und dem Gesamteinkommen ergebe, dass der BF ein ausreichendes Einkommen beziehe, um einen angemessenen Lebensunterhalt iSd Paragraph 17, Absatz , PG 1965 abzusichern.
2. Gegen den Bescheid vom 17.02.2022 erhob der BF mit Schriftsatz vom 17.03.2022 Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, aus dem angefochtenen Bescheid ergebe sich, ihm, der im Jahr 2020 einer sehr anspruchsvollen Ausbildung nachgegangen sei, stünden ohnehin € 23.897,87 an vorhandenen Einkünften für eine angemessene Lebensführung zur Verfügung. Tatsächlich hätten sich seine Einkünfte im Jahr 2020 aber lediglich auf € 6.589,78 für eine Lebensführung belaufen. Die belangte Behörde habe auf geradezu fiktive Annahmen die Berechnung vorgenommen, die gesetzlich nicht gedeckt seien. Das PG 1965 enthalte einen dynamischen Verweis auf § 2 Abs. 4 EStG 1988. Einkünfte im Sinne des § 17 Abs. 5 PG 1965 seien Einkünfte iSd § 2 EStG 1988. Dazu würden Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit, bei Gewerbetrieben sowie Überschüsse der Einnahme über die Werbekosten bei anderen Einkunftsarten zählen. Die belangte Behörde sei bei der Entscheidung über das Ruhen des Waisenversorgungsgenusses an den Spruch des Einkommenssteuerbescheides gebunden, soweit diese die Einkünfte eines Versorgungsgenusses ihre Entscheidung zugrunde legen würde. Daraus würden nur Einkünfte von € 6.589,78 resultieren, welche unter dem Richtsatz für Alleinstehende für die Ausgleichszahlung liegen würden. Dieser Betrag könne nicht zur Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen. Er müsse auf sein Substanzvermögen zurückgreifen, um seine Bedürfnisse abzudecken. Das könne von ihm nicht verlangt werden. Die Berechnung der belangten Behörde entbehre jeder gesetzlichen Grundlage. Es würden Gewinne gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 zugeschrieben, ohne aber die für die Erzielung dieser Gewinne getätigte Ausgaben und Aufwendungen in Abschlag zu bringen. Er habe sich zwei Wohnungen nur auf Kreditbasis anschaffen können und nur so Mieteinnahmen einheben können. Mieteinnahmen könnten damit nicht Gewinnen gleichgesetzt werden. Ihm könnten im Jahr 2020 nicht Einkünfte über € 23.897,87 unterstellt werden. Die belangte Behörde setze sich über die Definition der Einkünfte iSd § 2 EStG 1988 hinweg, auf die § 17 Abs. 4 lit.a und 5 PG 1965 abstelle. Sie missachte die Bindung an den Einkommenssteuerbescheid. Ihm stünde der Waisenversorgungsgenuss 2020 zu. 2. Gegen den Bescheid vom 17.02.2022 erhob der BF mit Schriftsatz vom 17.03.2022 Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, aus dem angefochtenen Bescheid ergebe sich, ihm, der im Jahr 2020 einer sehr anspruchsvollen Ausbildung nachgegangen sei, stünden ohnehin € 23.897,87 an vorhandenen Einkünften für eine angemessene Lebensführung zur Verfügung. Tatsächlich hätten sich seine Einkünfte im Jahr 2020 aber lediglich auf € 6.589,78 für eine Lebensführung belaufen. Die belangte Behörde habe auf geradezu fiktive Annahmen die Berechnung vorgenommen, die gesetzlich nicht gedeckt seien. Das PG 1965 enthalte einen dynamischen Verweis auf Paragraph 2, Absatz 4, EStG 1988. Einkünfte im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, PG 1965 seien Einkünfte iSd Paragraph 2, EStG 1988. Dazu würden Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit, bei Gewerbetrieben sowie Überschüsse der Einnahme über die Werbekosten bei anderen Einkunftsarten zählen. Die belangte Behörde sei bei der Entscheidung über das Ruhen des Waisenversorgungsgenusses an den Spruch des Einkommenssteuerbescheides gebunden, soweit diese die Einkünfte eines Versorgungsgenusses ihre Entscheidung zugrunde legen würde. Daraus würden nur Einkünfte von € 6.589,78 resultieren, welche unter dem Richtsatz für Alleinstehende für die Ausgleichszahlung liegen würden. Dieser Betrag könne nicht zur Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen. Er müsse auf sein Substanzvermögen zurückgreifen, um seine Bedürfnisse abzudecken. Das könne von ihm nicht verlangt werden. Die Berechnung der belangten Behörde entbehre jeder gesetzlichen Grundlage. Es würden Gewinne gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, EStG 1988 zugeschrieben, ohne aber die für die Erzielung dieser Gewinne getätigte Ausgaben und Aufwendungen in Abschlag zu bringen. Er habe sich zwei Wohnungen nur auf Kreditbasis anschaffen können und nur so Mieteinnahmen einheben können. Mieteinnahmen könnten damit nicht Gewinnen gleichgesetzt werden. Ihm könnten im Jahr 2020 nicht Einkünfte über € 23.897,87 unterstellt werden. Die belangte Behörde setze sich über die Definition der Einkünfte iSd Paragraph 2, EStG 1988 hinweg, auf die Paragraph 17, Absatz 4, Litera und 5 PG 1965 abstelle. Sie missachte die Bindung an den Einkommenssteuerbescheid. Ihm stünde der Waisenversorgungsgenuss 2020 zu.
3. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 17.04.2024 eine mündliche Verhandlung an. In dieser Verhandlung wurde vom BF eingangs Überschussrechnungen per 31.12.2020 für seine Wohnungen in XXXX , KZF XXXX und XXXX , KZF XXXX sowie eine Stellungnahme vorgelegt, zu der der belangten Behörde eine Stellungnahmefrist eingeräumt wurde. Der BF, der nach eigenen Angaben sein Studium zwischenzeitig noch nicht beendet habe, führte aus, nach Abschluss der in XXXX ansässigen HTL mit Schwerpunkt Chemie, wo er bereits die Funktion eines Tutors eingenommen habe, in XXXX beim auf den Chemiebereich spezialisierten Unternehmen, XXXX , vorerst Vollzeit gearbeitet zu haben. Mit dem Beginn des Studiums BA Technische Chemie an der Technischen Universität XXXX im Jahr 2016 habe er die Vollzeit- auf eine Teilzeitbeschäftigung umgestellt. Er habe in XXXX in einer Mietwohnung, für die er monatlich zwischen € 400,00 und € 500,00 an Miete entrichtet habe, gewohnt. Sein Vater habe ihn damals mit monatlich € 650,- und seine Mutter mit monatlich € 600 inkl. Familienbeihilfe unterstützt. Er habe einen von seinem Vater finanzierten PKW besessen und sei für Lehrveranstaltungen nach XXXX gependelt. Die Arbeitszeit bei dem genannten Unternehmen sei geblockt gewesen. Er habe während der Sommerferien als Produktentwickler für Spezialchemikalien auch Projekte, für die er in der Folge Ansprechpartner gewesen sei, abwickeln können. Er sei auch Tutor für Studienanfänger und Quereinsteiger in seinem Studienzweig gewesen. Er habe jedenfalls mit der Unterstützung seiner Eltern und seiner Teilzeitbeschäftigung seinen Lebensunterhalt gut finanzieren können und ein gutes Auskommen gehabt. Es sei ihm auch möglich gewesen, Ersparnisse anzulegen. Im Hinblick auf bessere Zukunftsaussichten habe er auch daran Interesse gehabt, sein Studium zu beenden. Sein Studienabschluss sei selbst im Interesse seines Dienstgebers gelegen. Sein Vater hätte ihn aber auch über die Regelstudienzeit hinausgehend unterstützt. 3. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 17.04.2024 eine mündliche Verhandlung an. In dieser Verhandlung wurde vom BF eingangs Überschussrechnungen per 31.12.2020 für seine Wohnungen in römisch XXXX , KZF römisch XXXX und römisch XXXX , KZF römisch XXXX sowie eine Stellungnahme vorgelegt, zu der der belangten Behörde eine Stellungnahmefrist eingeräumt wurde. Der BF, der nach eigenen Angaben sein Studium zwischenzeitig noch nicht beendet habe, führte aus, nach Abschluss der in römisch XXXX ansässigen HTL mit Schwerpunkt Chemie, wo er bereits die Funktion eines Tutors eingenommen habe, in römisch XXXX beim auf den Chemiebereich spezialisierten Unternehmen, römisch XXXX , vorerst Vollzeit gearbeitet zu haben. Mit dem Beginn des Studiums BA Technische Chemie an der Technischen Universität römisch XXXX im Jahr 2016 habe er die Vollzeit- auf eine Teilzeitbeschäftigung umgestellt. Er habe in römisch XXXX in einer Mietwohnung, für die er monatlich zwischen € 400,00 und € 500,00 an Miete entrichtet habe, gewohnt. Sein Vater habe ihn damals mit monatlich € 650,- und seine Mutter mit monatlich € 600 inkl. Familienbeihilfe unterstützt. Er habe einen von seinem Vater finanzierten PKW besessen und sei für Lehrveranstaltungen nach römisch XXXX gependelt. Die Arbeitszeit bei dem genannten Unternehmen sei geblockt gewesen. Er habe während der Sommerferien als Produktentwickler für Spezialchemikalien auch Projekte, für die er in der Folge Ansprechpartner gewesen sei, abwickeln können. Er sei auch Tutor für Studienanfänger und Quereinsteiger in seinem Studienzweig gewesen. Er habe jedenfalls mit der Unterstützung seiner Eltern und seiner Teilzeitbeschäftigung seinen Lebensunterhalt gut finanzieren können und ein gutes Auskommen gehabt. Es sei ihm auch möglich gewesen, Ersparnisse anzulegen. Im Hinblick auf bessere Zukunftsaussichten habe er auch daran Interesse gehabt, sein Studium zu beenden. Sein Studienabschluss sei selbst im Interesse seines Dienstgebers gelegen. Sein Vater hätte ihn aber auch über die Regelstudienzeit hinausgehend unterstützt.
Der BF gab weiter an, um rasch sein Studium zu beenden, nach dem plötzlichen Tod seines Vaters im Jahr 2018 von XXXX nach XXXX in eine aus 3 Personen bestehende WG gezogen zu sein, wofür er monatlich € 400,00 an Miete entrichtet habe. Seine in diesem Zeitraum aus psychischen Gründen arbeitslos gewordene Mutter habe ihn nicht mehr mit dem Betrag von monatlich € 600,00, sondern nur mehr mit der Familienbeihilfe, die monatlich zirka € 200,00 betragen habe, unterstützt. Auf Vorhalt der Richterin, wonach seine Mutter bereits auch im Jahr 2016 arbeitslos gewesen sei, erwiderte der BF, davon keine Kenntnis gehabt zu haben. Der BF gab weiter an, um rasch sein Studium zu beenden, nach dem plötzlichen Tod seines Vaters im Jahr 2018 von römisch XXXX nach römisch XXXX in eine aus 3 Personen bestehende WG gezogen zu sein, wofür er monatlich € 400,00 an Miete entrichtet habe. Seine in diesem Zeitraum aus psychischen Gründen arbeitslos gewordene Mutter habe ihn nicht mehr mit dem Betrag von monatlich € 600,00, sondern nur mehr mit der Familienbeihilfe, die monatlich zirka € 200,00 betragen habe, unterstützt. Auf Vorhalt der Richterin, wonach seine Mutter bereits auch im Jahr 2016 arbeitslos gewesen sei, erwiderte der BF, davon keine Kenntnis gehabt zu haben.
Zur seiner wirtschaftlichen Lage nach dem Tod seines Vaters führte der BF aus, bis zur Abwicklung der Verlassenschaft seines Vaters von seinen Ersparnissen und den oben genannten € 200,- (Familienbeihilfe) gelebt zu haben. Als einziger Erbe des Vermögens seines Vaters habe er Folgendes geerbt: 1. das Haus seines Vaters inkl. Garten, 2. die Hälfte einer landwirtschaftlich genutzten Fläche in der nordburgenländischen Gemeinde XXXX , 3. ein landwirtschaftlich genutztes Feld in XXXX , 4. Anteile der Windanlage in XXXX , 5. Vermögen aus Lebensversicherungen und Bausparverträgen, 6. Guthaben auf verschiedenen Bankgirokonten, 7. Guthaben seines Vaters gegenüber der belangten Behörde und 8. ein 2 Jahre altes Auto der XXXX . Der Wert seines Erbes beliefe sich auf insgesamt € 438.192,42. Auf Grund der Größe des Hauses seines Vaters mit relativ hohen Betriebskosten in XXXX habe er dort nicht gewohnt. Vielmehr habe die Absicht bestanden, dieses zu verkaufen. Dies sei dem BF auch im Jahr 2020 bzw. 2021 mit einem Preis von € 200.000 gelungen. Die genannten Grundstücke hätten aus 3 bzw. 2 Parzellen bestanden, wobei er diese unter Druck an seinen Onkel zu einem jährlichen Pachtzins von € 350,00 für 6 Jahre habe verpachten müssen. Andernfalls hätte er seine Großmutter nicht mehr kontaktieren dürfen. Zur seiner wirtschaftlichen Lage nach dem Tod seines Vaters führte der BF aus, bis zur Abwicklung der Verlassenschaft seines Vaters von seinen Ersparnissen und den oben genannten € 200,- (Familienbeihilfe) gelebt zu haben. Als einziger Erbe des Vermögens seines Vaters habe er Folgendes geerbt: 1. das Haus seines Vaters inkl. Garten, 2. die Hälfte einer landwirtschaftlich genutzten Fläche in der nordburgenländischen Gemeinde römisch XXXX , 3. ein landwirtschaftlich genutztes Feld in römisch XXXX , 4. Anteile der Windanlage in römisch XXXX , 5. Vermögen aus Lebensversicherungen und Bausparverträgen, 6. Guthaben auf verschiedenen Bankgirokonten, 7. Guthaben seines Vaters gegenüber der belangten Behörde und 8. ein 2 Jahre altes Auto der römisch XXXX . Der Wert seines Erbes beliefe sich auf insgesamt € 438.192,42. Auf Grund der Größe des Hauses seines Vaters mit relativ hohen Betriebskosten in römisch XXXX habe er dort nicht gewohnt. Vielmehr habe die Absicht bestanden, dieses zu verkaufen. Dies sei dem BF auch im Jahr 2020 bzw. 2021 mit einem Preis von € 200.000 gelungen. Die genannten Grundstücke hätten aus 3 bzw. 2 Parzellen bestanden, wobei er diese unter Druck an seinen Onkel zu einem jährlichen Pachtzins von € 350,00 für 6 Jahre habe verpachten müssen. Andernfalls hätte er seine Großmutter nicht mehr kontaktieren dürfen.
Zwecks sorgsamen Umgangs mit dem Erbe seines Vaters habe er einen Steuerberater beigezogen. In Absprache mit diesem habe er den Kauf von zwei Wohnungen auf Kreditbasis in Erwägung gezogen (20 Jahre laufender Kredit mit einem Kreditrahmen von € 230,000 mit einem 1,8%-igen Fixzinssatz). Den diesbezüglichen Finanzierungsplan, der eine Vermietung der Wohnungen vorgesehen habe, habe er mit einer Mitarbeiterin der belangten Behörde (Frau XXXX ) besprochen. Es hätte kein Einwand gegen diesen Kauf und die Finanzierungsform bestanden. Mit der Miete für beide Wohnungen mit KFZ-Abstellplatz habe die Kreditrate im Wesentlichen abgedeckt werden können. Der Anordnung der belangten Behörde zufolge habe er diese vor der Vermietung in Kenntnis gesetzt. Daraufhin sei er darüber informiert worden, dass die Absicht bestehe, seinen Waisenversorgungsgenuss mit sofortiger Wirkung einzustellen, obwohl er vorab von der belangten Behörde die Information erhalten habe, der Kauf der Wohnungen stehe im Einklang mit seinen Einkommensverhältnissen. Vor dem Hintergrund dieser oben beschriebenen Informationen der belangten Behörde habe er in seiner E-Mail-Mitteilung an die belangte Behörde deren Androhung zur Ruhendstellung seines Waisenversorgungsgenusses nicht für bedrohlich eingestuft. Notfalls hätte er einen allfälligen Übergenuss seines Waisenversorgungsgenusses mit dem Erbe seines Vaters in Form einer Auflösung eines Bausparvertrages abdecken müssen. Zwecks sorgsamen Umgangs mit dem Erbe seines Vaters habe er einen Steuerberater beigezogen. In Absprache mit diesem habe er den Kauf von zwei Wohnungen auf Kreditbasis in Erwägung gezogen (20 Jahre laufender Kredit mit einem Kreditrahmen von € 230,000 mit einem 1,8%-igen Fixzinssatz). Den diesbezüglichen Finanzierungsplan, der eine Vermietung der Wohnungen vorgesehen habe, habe er mit einer Mitarbeiterin der belangten Behörde (Frau römisch XXXX ) besprochen. Es hätte kein Einwand gegen diesen Kauf und die Finanzierungsform bestanden. Mit der Miete für beide Wohnungen mit KFZ-Abstellplatz habe die Kreditrate im Wesentlichen abgedeckt werden können. Der Anordnung der belangten Behörde zufolge habe er diese vor der Vermietung in Kenntnis gesetzt. Daraufhin sei er darüber informiert worden, dass die Absicht bestehe, seinen Waisenversorgungsgenuss mit sofortiger Wirkung einzustellen, obwohl er vorab von der belangten Behörde die Information erhalten habe, der Kauf der Wohnungen stehe im Einklang mit seinen Einkommensverhältnissen. Vor dem Hintergrund dieser oben beschriebenen Informationen der belangten Behörde habe er in seiner E-Mail-Mitteilung an die belangte Behörde deren Androhung zur Ruhendstellung seines Waisenversorgungsgenusses nicht für bedrohlich eingestuft. Notfalls hätte er einen allfälligen Übergenuss seines Waisenversorgungsgenusses mit dem Erbe seines Vaters in Form einer Auflösung eines Bausparvertrages abdecken müssen.
Die belangte Behörde führte zum Finanzierungplan des BF für den Kauf von zwei Wohnungen, gegen den laut Aussagen des BF im Hinblick auf den weiteren Bezug des Waisenversorgungsgenusses kein Einwand bestanden habe, aus, dass ihre zuständige, schon langjährig tätige, sehr erfahrene, nicht approbationsberechtigte Mitarbeiterin XXXX nach Rücksprache mit einem Juristen vermutlich berechtigt gewesen sei, solche Auskünfte zu geben. Den internen behördlichen Gepflogenheiten zufolge sei jedoch für eine derartige Information ein Aktenvermerk erforderlich gewesen. Es herrsche ein offenes kommunikatives Verhältnis zwischen den Sachbearbeitern und den leitenden Angestellten vor. Der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2019 sei für das Erwerbseinkommen des BF maßgebend. Dazu werde auf die Position Nr. 210 des Einkommenssteuerbescheides zu den Bruttobezügen verwiesen. Die weiteren Einkünfte des BF seien auf Basis der vorgelegten Unterlagen geprüft worden. Die Berechnung gehe aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 17.02.2022 hervor. Im Hinblick auf die Berechnung des BF gemäß § 2 Abs. 4 EstG 1988 werde auf die entsprechende gängige Verwaltungspraxis, die auf Seite 5 und 6 im angefochtenen Bescheid erörtert werde, verwiesen. Einen angemessenen Lebensunterhalt könne der BF auf Grund seiner Vermögens- und Einkommensverhältnissen führen. Es würden die Einkünfte des BF gemäß § 17 Abs. 4a PG 1965 berücksichtigt. Nach Abzug der relevanten Posten würden dem BF nach ständigen Judikatur des VwGH Einkünfte verbleiben, die ihm eine angemessene Lebensführung ermöglicht hätten. Die belangte Behörde führte zum Finanzierungplan des BF für den Kauf von zwei Wohnungen, gegen den laut Aussagen des BF im Hinblick auf den weiteren Bezug des Waisenversorgungsgenusses kein Einwand bestanden habe, aus, dass ihre zuständige, schon langjährig tätige, sehr erfahrene, nicht approbationsberechtigte Mitarbeiterin römisch XXXX nach Rücksprache mit einem Juristen vermutlich berechtigt gewesen sei, solche Auskünfte zu geben. Den internen behördlichen Gepflogenheiten zufolge sei jedoch für eine derartige Information ein Aktenvermerk erforderlich gewesen. Es herrsche ein offenes kommunikatives Verhältnis zwischen den Sachbearbeitern und den leitenden Angestellten vor. Der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2019 sei für das Erwerbseinkommen des BF maßgebend. Dazu werde auf die Position Nr. 210 des Einkommenssteuerbescheides zu den Bruttobezügen verwiesen. Die weiteren Einkünfte des BF seien auf Basis der vorgelegten Unterlagen geprüft worden. Die Berechnung gehe aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 17.02.2022 hervor. Im Hinblick auf die Berechnung des BF gemäß Paragraph 2, Absatz 4, EstG 1988 werde auf die entsprechende gängige Verwaltungspraxis, die auf Seite 5 und 6 im angefochtenen Bescheid erörtert werde, verwiesen. Einen angemessenen Lebensunterhalt könne der BF auf Grund seiner Vermögens- und Einkommensverhältnissen führen. Es würden die Einkünfte des BF gemäß Paragraph 17, Absatz 4 a, PG 1965 berücksichtigt. Nach Abzug der relevanten Posten würden dem BF nach ständigen Judikatur des VwGH Einkünfte verbleiben, die ihm eine angemessene Lebensführung ermöglicht hätten.
4. Die belangte Behörde gab zu den vom BF in der mündlichen Verhandlung am 17.04.2024 vorgelegten Unterlagen, zu denen das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt hat, mit Schreiben vom 22.04.2024 eine Stellungnahme ab. Darin stufte die belangte Behörde das Vorbringen des BF, im Jahr 2020 zwecks Kompensation des Wegfalls der Waisenpension einer Beschäftigung nachgehen haben zu müssen, als nicht nachvollziehbar ein. Die belangte Behörde argumentierte darin, der BF sei ohnehin laut Versicherungsdatenauszug vom 01.02.2016 bis 31.08.2021 bei der XXXX beschäftigt gewesen und habe Geld verdient. Bereits 2019 habe er während des Bezugs seiner Waisenpension aus unselbständiger Tätigkeit Einkünfte in der Höhe von brutto € 908,99 bezogen, welche sich im Jahr 2020 auf € 950,73 und im Jahr 2021 auf € 965,99 erhöht hätten. Das vergleichbare Stundenausmaß der unselbständigen Tätigkeit sei während des laufenden Waisenpensionsbezuges gleichgeblieben. Die Aufgabe seiner Beschäftigung und damit das Unterschreiten des Richtsatzes hätten zu einem Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss geführt. 4. Die belangte Behörde gab zu den vom BF in der mündlichen Verhandlung am 17.04.2024 vorgelegten Unterlagen, zu denen das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt hat, mit Schreiben vom 22.04.2024 eine Stellungnahme ab. Darin stufte die belangte Behörde das Vorbringen des BF, im Jahr 2020 zwecks Kompensation des Wegfalls der Waisenpension einer Beschäftigung nachgehen haben zu müssen, als nicht nachvollziehbar ein. Die belangte Behörde argumentierte darin, der BF sei ohnehin laut Versicherungsdatenauszug vom 01.02.2016 bis 31.08.2021 bei der römisch XXXX beschäftigt gewesen und habe Geld verdient. Bereits 2019 habe er während des Bezugs seiner Waisenpension aus unselbständiger Tätigkeit Einkünfte in der Höhe von brutto € 908,99 bezogen, welche sich im Jahr 2020 auf € 950,73 und im Jahr 2021 auf € 965,99 erhöht hätten. Das vergleichbare Stundenausmaß der unselbständigen Tätigkeit sei während des laufenden Waisenpensionsbezuges gleichgeblieben. Die Aufgabe seiner Beschäftigung und damit das Unterschreiten des Richtsatzes hätten zu einem Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss geführt.
Der über ausreichend Liquidität verfügende BF hätte nach seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 17.04.2024 einen anfallenden Übergenuss an die belangte Behörde zurückzahlen können. Er wäre daher nicht gezwungen gewesen, zur Kompensation des Wegfalls der Waisenpension einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nach rückwirkender Prüfung gemäß dem Bescheid vom 17.02.2022 seien im Jahr 2020 Einkünfte vorgelegen, die gemäß § 17 Abs. 4a PG 1965 eine angemessene Lebensführung gesichert hätten. Der über ausreichend Liquidität verfügende BF hätte nach seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 17.04.2024 einen anfallenden Übergenuss an die belangte Behörde zurückzahlen können. Er wäre daher nicht gezwungen gewesen, zur Kompensation des Wegfalls der Waisenpension einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nach rückwirkender Prüfung gemäß dem Bescheid vom 17.02.2022 seien im Jahr 2020 Einkünfte vorgelegen, die gemäß Paragraph 17, Absatz 4 a, PG 1965 eine angemessene Lebensführung gesichert hätten.
Die steuerrechtliche Bewertung ergebe sich auch aus dem Bescheid vom 17.02.2022. Es seien ausschließlich Bruttoeinkünfte vor Steuerabzug berücksichtigt worden. Dies entspreche der Verwaltungspraxis basierend auf der Gesetzesänderung zu § 3 EStG 1988, BGBl. I Nr. 103/2019. Während vor der Gesetzesänderung Ausgleichs- oder Ergänzungszulagen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 f EStG 1988 explizit als steuerfrei gegolten hätten, seien danach die Ausgleichs- und Ergänzungszulage fortan steuerpflichtig und gemäß § 25 Abs. 1 lit.f EstG als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit qualifiziert worden. Von der als Bruttobeträge zu wertenden Ausgleichs- und Ergänzungszulagen seien steuerpflichtige Abzüge zu leisten. Unter Verweis auf die Stenografischen Protokolle des Bundesrates zur Begründung der Gesetzesänderung ergebe sich, dass ein Vergleich nur auf Basis der Bruttoeinkünfte erfolgen könne, sodass die Bruttoeinkünfte bei der Prüfung herzuziehen seien. Der Verweis von § 17 Abs. 4a PG 1965 stelle auf den Einkommensbegriff des § 2 EstG 1988 ab, sodass der weitere Verwies auf den steuerlichen Gewinn gemäß § 4 leg.cit. davon nicht gedeckt sei. Mit dem Waisenversorgungsgenuss könne nicht Vermögen gebildet werden, sondern sei damit der laufende Lebensunterhalt abzudecken. Die laufende Vermietung der Wohnungen mit einer Rückzahlungsverpflichtung bewirke fortan eine laufende Erhöhung des Vermögensstandes und keine reine Erhaltung des aktuellen Vermögens. Sollte die Waisenpension der Rückzahlung der Kreditrate dienen, liege ein Widerspruch zur Intention des Gesetzgebers sowie zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die steuerrechtliche Bewertung ergebe sich auch aus dem Bescheid vom 17.02.2022. Es seien ausschließlich Bruttoeinkünfte vor Steuerabzug berücksichtigt worden. Dies entspreche der Verwaltungspraxis basierend auf der Gesetzesänderung zu Paragraph 3, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,. Während vor der Gesetzesänderung Ausgleichs- oder Ergänzungszulagen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, f EStG 1988 explizit als steuerfrei gegolten hätten, seien danach die Ausgleichs- und Ergänzungszulage fortan steuerpflichtig und gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Litera , EstG als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit qualifiziert worden. Von der als Bruttobeträge zu wertenden Ausgleichs- und Ergänzungszulagen seien steuerpflichtige Abzüge zu leisten. Unter Verweis auf die Stenografischen Protokolle des Bundesrates zur Begründung der Gesetzesänderung ergebe sich, dass ein Vergleich nur auf Basis der Bruttoeinkünfte erfolgen könne, sodass die Bruttoeinkünfte bei der Prüfung herzuziehen seien. Der Verweis von Paragraph 17, Absatz 4 a, PG 1965 stelle auf den Einkommensbegriff des Paragraph 2, EstG 1988 ab, sodass der weitere Verwies auf den steuerlichen Gewinn gemäß Paragraph 4, leg.cit. davon nicht gedeckt sei. Mit dem Waisenversorgungsgenuss könne nicht Vermögen gebildet werden, sondern sei damit der laufende Lebensunterhalt abzudecken. Die laufende Vermietung der Wohnungen mit einer Rückzahlungsverpflichtung bewirke fortan eine laufende Erhöhung des Vermögensstandes und keine reine Erhaltung des aktuellen Vermögens. Sollte die Waisenpension der Rückzahlung der Kreditrate dienen, liege ein Widerspruch zur Intention des Gesetzgebers sowie zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor.
Zu den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 17.04.2024, wonach die Sachbearbeiterin der belangten Behörde (Frau XXXX ) ihn informiert habe, gegen den Wohnungskauf gebe es nach Vorlage aller Unterlagen keine Einwendungen, brachte die belangte Behörde vor, aus dem Verwaltungsakt gehe keine solche Zusage hervor, die eine Weitergewährung der Waisenpension zusichere. Der Aktenvermerk vom 05.12.2019 gebe eine persönliche Vorsprache des BF bei der Sachbearbeiterin, XXXX , wieder, wonach der BF unter Festlegung einer Frist Unterlagen zur Verpachtung und der Wohnungsvermietung nachreichen würde und bis dahin der Waisenversorgungsgenuss vorsorglich ruhend gestellt werde. Diese Unterlagen seien teilweise bei der belangten Behörde am 07.01.2020 eingelangt. Der BF habe damit erst im Dezember 2019 den bereits vollzogenen Wohnungskauf sowie die Mieteinnahmen einer Wohnung, die bereits ab 01.12.2019 verbucht werden hätten können, der belangten Behörde nachträglich gemeldet, obwohl der BF auf seine Meldeverpflichtung bereits vorhergehend - zuletzt am 08.04.2019 sowie am 07.05.2019 - hingewiesen worden sei. Es fehle daher ein Beleg für die Aussage des BF, nach Auskunft der belangten Behörde (Frau XXXX ) stehe sein Wohnungskauf im Einklang mit seinen Vermögensverhältnissen. Es würden jedenfalls stets alle vorgelegten Unterlagen in den Verwaltungsankt eingelegt werden und der Verwaltungsakt vollständig und korrekt geführt.
5. Diesem Vorbringen der belangten Behörde hielt der BF in seiner Gegenäußerung vom 22.04.2024 entgegen, die belangte Behörde schaffe einerseits mit der Einstellung der Waisenpension ab 01.12.2020 Fakten, andererseits werde ihm vorgeworfen, seiner bezahlten unselbständigen Tätigkeit bei der XXXX ab 01.01.2020 weiter nachgegangen zu sein. Mit diesem Wegfall würde zwar die Anspruchsvoraussetzung für die Waisenpension verbessert. Davon würde er aber nicht profitieren. Er habe aus Sicherheitsründen, seine berufliche unselbständige Tätigkeit weitergeführt. Im Fall einer allfälligen Rückzahlung hätte er auf theoretisch vorhandene Vermögenswerte in der Substanz zurückgreifen müssen, die nach der Judikatur jedoch außer Acht zu lassen seien. Zu den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 17.04.2024, wonach die Sachbearbeiterin der belangten Behörde (Frau römisch XXXX ) ihn informiert habe, gegen den Wohnungskauf gebe es nach Vorlage aller Unterlagen keine Einwendungen, brachte die belangte Behörde vor, aus dem Verwaltungsakt gehe keine solche Zusage hervor, die eine Weitergewährung der Waisenpension zusichere. Der Aktenvermerk vom 05.12.2019 gebe eine persönliche Vorsprache des BF bei der Sachbearbeiterin, römisch XXXX , wieder, wonach der BF unter Festlegung einer Frist Unterlagen zur Verpachtung und der Wohnungsvermietung nachreichen würde und bis dahin der Waisenversorgungsgenuss vorsorglich ruhend gestellt werde. Diese Unterlagen seien teilweise bei der belangten Behörde am 07.01.2020 eingelangt. Der BF habe damit erst im Dezember 2019 den bereits vollzogenen Wohnungskauf sowie die Mieteinnahmen einer Wohnung, die bereits ab 01.12.2019 verbucht werden hätten können, der belangten Behörde nachträglich gemeldet, obwohl der BF auf seine Meldeverpflichtung bereits vorhergehend - zuletzt am 08.04.2019 sowie am 07.05.2019 - hingewiesen worden sei. Es fehle daher ein Beleg für die Aussage des BF, nach Auskunft der belangten Behörde (Frau römisch XXXX ) stehe sein Wohnungskauf im Einklang mit seinen Vermögensverhältnissen. Es würden jedenfalls stets alle vorgelegten Unterlagen in den Verwaltungsankt eingelegt werden und der Verwaltungsakt vollständig und korrekt geführt.
5. Diesem Vorbringen der belangten Behörde hielt der BF in seiner Gegenäußerung vom 22.04.2024 entgegen, die belangte Behörde schaffe einerseits mit der Einstellung der Waisenpension ab 01.12.2020 Fakten, andererseits werde ihm vorgeworfen, seiner bezahlten unselbständigen Tätigkeit bei der römisch XXXX ab 01.01.2020 weiter nachgegangen zu sein. Mit diesem Wegfall würde zwar die Anspruchsvoraussetzung für die Waisenpension verbessert. Davon würde er aber nicht profitieren. Er habe aus Sicherheitsründen, seine berufliche unselbständige Tätigkeit weitergeführt. Im Fall einer allfälligen Rückzahlung hätte er auf theoretisch vorhandene Vermögenswerte in der Substanz zurückgreifen müssen, die nach der Judikatur jedoch außer Acht zu lassen seien.
Er habe seine Veranlagung seines Substanzvermögens der belangten Behörde immer offengelegt. Die belangte Behörde habe nichts gegen seine Absicht, zur Inflationssicherung seines Substanzvermögens zwei zur Vermietung bestimmte Wohnungen zu kaufen, eingewandt. Die diesbezüglichen Dokumentationsschritte der belangten Behörde seien ihm nicht näher bekannt. Dass der belangten Behörde Beilage .A/ der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 17.02.2022 bekannt gewesen sei, befremde insofern, als die sich daraus ergebenden Kennzahlen augenscheinlich nicht berücksichtigt worden seien.
Er habe die Wohnung Top 6 im Jahr 2020 gekauft. Hierbei hätten sich die von der belangten Behörde berücksichtigten Betriebskosten auf über € 1.905,32, die Fremdfinanzierung auf über € 2.042,45 und die Instandhaltungskosten auf über € 239,56 sowie die Werbungskosten auf über € 3.575,11 belaufen. Danach hätte seine Wohnung Top 6 einen Verlust € 374,35 erlitten, selbst wenn die Absetzung für Abnutzung nicht berücksichtigt worden wäre. Es sei aber zwischen Abschreibung für Betriebs- und Geschäftsausstattung zu unterscheiden. Die Abschreibung für € 367,00 sei mindernd zu berücksichtigen, zumal sie nicht dem Vermögensaufbau diene. Betroffen sei dabei die Anschaffung der Küche zur Vermietung der Wohnung. Dadurch würde sich der Verlust auf € 714,35 erhöhen.
Beim Kauf der Wohnung von Top 13 im Jahr 2020 seien von der belangten Behörde € 1.947,40 an Betriebskosten und an Fremdfinanzierung € 2.216,37 berücksichtigt worden, obwohl er auch Instandhaltungskosten von € 242,31 und Werbungskosten über € 1.701,333 gehabt habe. Er habe demzufolge einen Überschuss von € 3.125,31 gehabt, auch wenn die Absetzung für die Abnutzung nicht berücksichtigt worden wäre. Bei einer Differenzierung zwischen Abschreibung für das Gebäude bzw. für die Betriebs- und Geschäftsausstattung betrage die mindernd zu berücksichtigende Abschreibung € 398,67, da sie – wie bereits oben ausgeführt – nicht mit der Anschaffung von Vermögensaufbau in Zusammenhang stehe. Dies betreffe die Anschaffung der Küche zur Vermietung der Wohnung Top 13. Bei einem diesbezüglichen Abzug betrage der Überschuss nur € 2.726,48.
Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unter Abzug der Aufwendungen für diese Einkunftsart zu ermitteln. Dies entspreche dem steuerrechtlichen Gewinn nach § 4 EstG 1988. Der BF könne keine Einkünfte aus einer Vermietung erzielen, wenn er nicht auch die Werbungskosten, Instandhaltungskosten und zumindest die Abschreibung für bezahlte Betriebs- und Geschäftsausstattungskosten berücksichtigen dürfe. Er könne damit keine mieteinnahmenwirksame Kücheneinrichtung weitervermieten, wenn nicht die korrespondierenden Kosten in Form der Absetzung Berücksichtigung finden würden. Die Zuflüsse würden ihm damit zur Gänze zugeschrieben, ohne die für die Erzielung dieser Zuflüsse getätigten Ausgaben und Aufwendungen angemessen in Abschlag bringen zu können. Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unter Abzug der Aufwendungen für diese Einkunftsart zu ermitteln. Dies entspreche dem steuerrechtlichen Gewinn nach Paragraph 4, EstG 1988. Der BF könne keine Einkünfte aus einer Vermietung erzielen, wenn er nicht auch die Werbungskosten, Instandhaltungskosten und zumindest die Abschreibung für bezahlte Betriebs- und Geschäftsausstattungskosten berücksichtigen dürfe. Er könne damit keine mieteinnahmenwirksame Kücheneinrichtung weitervermieten, wenn nicht die korrespondierenden Kosten in Form der Absetzung Berücksichtigung finden würden. Die Zuflüsse würden ihm damit zur Gänze zugeschrieben, ohne die für die Erzielung dieser Zuflüsse getätigten Ausgaben und Aufwendungen angemessen in Abschlag bringen zu können.
Es würden sich damit seine Einkünfte in einer für die belangte Behörde bestmöglichen Interpretation auf ein Jahr auf € 12.284,68 belaufen. Sie würden aus € 2.012,12 an Mieteinnahmen und € 9.968,05 aus unselbständiger Tätigkeit unter Abzug der Dienstnehmerabgabe sowie € 304,50 aus der Pacht bestehen. Es wären bei einem Einkommenssteuersatz im Jahr 2020 von 25% zwischen € 11.000,00 und € 18.000,00 von € 1.284,68 anteilig € 321,00 an Einkommenssteuer zu entrichten. Ihm würden faktisch letztlich € 11.963,51 oder umgerechnet € 996,96 pro Monat an Einkommen verbleiben. Für die Beurteilung eines angemessenen Lebensunterhaltes sei auf Netto- und nicht Bruttobeträge entsprechend der Judikatur abzustellen.
Tatsächlich würden sich seine Einkünfte laut Einkommenssteuerbescheid 2020 gemäß § 2 EstG, der gemäß § 17 Abs. 2 lit.a PG 1965 als Maßstab heranzuziehen sei, auf gerade einmal € 6.589,78 belaufen. Auf die Bindung des Spruchs im Einkommenssteuerbescheide werde verwiesen. Diese Einkünfte würden unter dem Richtsatz für Alleinstehende zu Ausgleichszulagen liegen. Mit derartigen Einkünften könne er unmöglich einen anhand des Richtsatzes objektivierbaren angemessenen Lebensunterhalt bestreiten. Tatsächlich würden sich seine Einkünfte laut Einkommenssteuerbescheid 2020 gemäß Paragraph 2, EstG, der gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Litera , PG 1965 als Maßstab heranzuziehen sei, auf gerade einmal € 6.589,78 belaufen. Auf die Bindung des Spruchs im Einkommenssteuerbescheide werde verwiesen. Diese Einkünfte würden unter dem Richtsatz für Alleinstehende zu Ausgleichszulagen liegen. Mit derartigen Einkünften könne er unmöglich einen anhand des Richtsatzes objektivierbaren angemessenen Lebensunterhalt bestreiten.
II. Das Bundesverwaltun