TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/4 I406 2284733-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.06.2024
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Entscheidungsdatum

04.06.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I406 2284733-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (Alias XXXX , XXXX , XXXX ), geb. XXXX , StA. Sudan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung am 15.05.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX (Alias römisch XXXX , römisch XXXX , römisch XXXX ), geb. römisch XXXX , StA. Sudan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2023, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung am 15.05.2024 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 18.07.2022 unter dem Namen XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung begründete er dies damit, dass er im Sudan den Militärdienst abgeleistet habe. Er sei zu seiner Ortschaft kommandiert worden und hätte dort seine eigenen Landsleute und seine Familie erschießen sollen. Das habe er nicht gewollt und sei deswegen aus dem Land geflohen. Zuvor sei er jedoch festgenommen worden und sei sechs Monate inhaftiert gewesen. Danach habe er die Flucht geschafft.1. Der Beschwerdeführer stellte am 18.07.2022 unter dem Namen römisch XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung begründete er dies damit, dass er im Sudan den Militärdienst abgeleistet habe. Er sei zu seiner Ortschaft kommandiert worden und hätte dort seine eigenen Landsleute und seine Familie erschießen sollen. Das habe er nicht gewollt und sei deswegen aus dem Land geflohen. Zuvor sei er jedoch festgenommen worden und sei sechs Monate inhaftiert gewesen. Danach habe er die Flucht geschafft.

2. Am 01.12.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme gab er an, sein Name laute XXXX , und legte er mehrere Kopien von Unterlagen vor, die unter anderem seine Ehefrau sowie seine Kinder und die Ablehnung der von ihm gestellten Asylanträge in Griechenland und Frankreich betreffen. 2. Am 01.12.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme gab er an, sein Name laute römisch XXXX , und legte er mehrere Kopien von Unterlagen vor, die unter anderem seine Ehefrau sowie seine Kinder und die Ablehnung der von ihm gestellten Asylanträge in Griechenland und Frankreich betreffen.

Aufgefordert, detailliert alle Gründe und konkreten Vorfälle zu schildern, welche ihn zum Verlassen seines Heimatlandes veranlasst haben, erstattete er folgendes Fluchtvorbringen:

„Im August 2016 bin ich gegangen, um meinen Militärdienst zu leisten. Ich bin zum Militärcamp gegangen. Ich bekam 2 Monate Ausbildung. Nach dieser Ausbildung. Ich war in der Administration einen Monat tätig. Am 30.11.2016 hat man mich nach XXXX geschickt, um Krieg zu führen. Es war Nacht, als wir angekommen sind. Wir sind in einem Bergdorf angekommen. Sie haben uns gesagt, also mir und den anderen, dass keiner lebendig aus diesem Dorf gehen darf. Ich habe meinen Vorgesetzten gefragt, ich habe ihm gesagt, dass das meine Verwandtschaft sei, die dort wohnen leben würde. Ich habe ihm gesagt, dass ich keinen Menschen schlagen würde, oder eine weh tun würde. Seit diesem Moment haben die Probleme angefangen. Er hat mir gesagt, dass ich keine Befehle verfolgen würde. Ein anderer Kollege hat das auch verweigert. Sofort wurden wir zurück zu den Autos gebracht und man hat uns Handschellen angelegt. Sie haben telefoniert, Papiere ausgefüllt und sie haben geschrieben, dass ich den Anweisungen nicht Folge geleistet hätte. Sie haben mich in einem Ort, der heißt XXXX ca. 5 Tage angehalten. Dann wurde ich zurück nach XXXX gebracht. Ich wurde in XXXX für ca. 6 Monate angehalten. Sie haben mich vor einen Richter gebracht. Dieser hat mich zum Erschießen verurteilt. Mein Kolleg, der mit mir war, wurde hingerichtet. Sie haben mich vermummt, damit ich nichts mehr gesehen habe. Sie haben mich zu einem Ort gebracht, um mich zu erschießen. So einen Ort nennt man ALTHERWA. Man hat meine Hände hinter dem Rücken mit Handschellen verbunden. Ich habe die Schüsse gehört, die an mir vorbeigegangen sind. Ich wurde nicht getroffen. Ich wurde dann mit dem Auto zurück in das Gefängnis gebracht. Ich habe den Wärter vom Gefängnis der uns gebracht hat, gefragt, ob ich meine Familie benachrichtigen darf, da niemand gewusst hat, wo ich bin. Mein Vater und meine Mutter nicht. Ich habe mit dem Telefon des Wärters meine Familie angerufen, die haben gesagt, dass es meinem Vater schlecht gehen würde. Mit Familie meine ich meine Frau. Ich habe Sie, wie gesagt vom Telefon des Offiziers angerufen. Ich habe ihr gesagt, dass ich seit ca. 5 oder 6 Monate im Gefängnis wäre und nicht an der Front wäre. Sie hat mir gesagt, dass sie mir einen Anwalt suchen würde. Ich habe ihr gesagt, dass ich zum Tode verurteilt worden wäre. Sie hat mir gesagt, dass Sie jetzt zu meinem Vater in das Krankenhaus gehen würde. Sie hat meinem Vater gesagt, dass ich im Gefängnis wäre. Mein Vater war müde oder sehr erschöpft. 2-3 Tage später hat mich meine Frau angerufen und hat mir gesagt, dass mein Vater gestorben sei. Nachdem ich das erfahren habe, habe ich dem Offizier gesagt, dass mein Vater verstorben wäre und man hätte ihn nach Hause gebracht. Ich habe den Offizier gebeten, dass ich meinen Vater vor der Beerdigung sehen darf. Dieser Offizier hat seine Vorgesetzten informiert. Sie haben gesagt, dass ich das darf und haben mir Handschellen an den Händen und Füssen angebracht und haben mich nach Hause gebracht. Ich kann mich genau an diesen Tag erinnern. Das war am 05.06.2017, ich korrigiere, das war am 05.05.2017, ich möchte wieder korrigieren es war doch am 05.06.2017. Ich bin bei der Trauerfeier zu Hause geblieben. Die ganze Familie war auch dort. Ich war, wie gesagt mit Handschellen an den Händen und Füssen gefesselt. Ich habe mit Ihnen auch gebetet. Als der Offizier mich mit den schweren Fuss- und Handfesseln gesehen hat. Als ich zum Frauenteil der Trauerfeier gehen wollte, hat mir der Offizier die Hand- und Fussfesseln abgenommen. Er hat mir beide abgenommen, weil diese waren zusammengebunden. Er hat mich gewarnt, dass ich nicht fliehen soll. Es warn viele weibliche Leute anwesend dann bin ich geflüchtet. Das war das letzte mal als ich mein zu Hause gesehen habe.“„Im August 2016 bin ich gegangen, um meinen Militärdienst zu leisten. Ich bin zum Militärcamp gegangen. Ich bekam 2 Monate Ausbildung. Nach dieser Ausbildung. Ich war in der Administration einen Monat tätig. Am 30.11.2016 hat man mich nach römisch XXXX geschickt, um Krieg zu führen. Es war Nacht, als wir angekommen sind. Wir sind in einem Bergdorf angekommen. Sie haben uns gesagt, also mir und den anderen, dass keiner lebendig aus diesem Dorf gehen darf. Ich habe meinen Vorgesetzten gefragt, ich habe ihm gesagt, dass das meine Verwandtschaft sei, die dort wohnen leben würde. Ich habe ihm gesagt, dass ich keinen Menschen schlagen würde, oder eine weh tun würde. Seit diesem Moment haben die Probleme angefangen. Er hat mir gesagt, dass ich keine Befehle verfolgen würde. Ein anderer Kollege hat das auch verweigert. Sofort wurden wir zurück zu den Autos gebracht und man hat uns Handschellen angelegt. Sie haben telefoniert, Papiere ausgefüllt und sie haben geschrieben, dass ich den Anweisungen nicht Folge geleistet hätte. Sie haben mich in einem Ort, der heißt römisch XXXX ca. 5 Tage angehalten. Dann wurde ich zurück nach römisch XXXX gebracht. Ich wurde in römisch XXXX für ca. 6 Monate angehalten. Sie haben mich vor einen Richter gebracht. Dieser hat mich zum Erschießen verurteilt. Mein Kolleg, der mit mir war, wurde hingerichtet. Sie haben mich vermummt, damit ich nichts mehr gesehen habe. Sie haben mich zu einem Ort gebracht, um mich zu erschießen. So einen Ort nennt man ALTHERWA. Man hat meine Hände hinter dem Rücken mit Handschellen verbunden. Ich habe die Schüsse gehört, die an mir vorbeigegangen sind. Ich wurde nicht getroffen. Ich wurde dann mit dem Auto zurück in das Gefängnis gebracht. Ich habe den Wärter vom Gefängnis der uns gebracht hat, gefragt, ob ich meine Familie benachrichtigen darf, da niemand gewusst hat, wo ich bin. Mein Vater und meine Mutter nicht. Ich habe mit dem Telefon des Wärters meine Familie angerufen, die haben gesagt, dass es meinem Vater schlecht gehen würde. Mit Familie meine ich meine Frau. Ich habe Sie, wie gesagt vom Telefon des Offiziers angerufen. Ich habe ihr gesagt, dass ich seit ca. 5 oder 6 Monate im Gefängnis wäre und nicht an der Front wäre. Sie hat mir gesagt, dass sie mir einen Anwalt suchen würde. Ich habe ihr gesagt, dass ich zum Tode verurteilt worden wäre. Sie hat mir gesagt, dass Sie jetzt zu meinem Vater in das Krankenhaus gehen würde. Sie hat meinem Vater gesagt, dass ich im Gefängnis wäre. Mein Vater war müde oder sehr erschöpft. 2-3 Tage später hat mich meine Frau angerufen und hat mir gesagt, dass mein Vater gestorben sei. Nachdem ich das erfahren habe, habe ich dem Offizier gesagt, dass mein Vater verstorben wäre und man hätte ihn nach Hause gebracht. Ich habe den Offizier gebeten, dass ich meinen Vater vor der Beerdigung sehen darf. Dieser Offizier hat seine Vorgesetzten informiert. Sie haben gesagt, dass ich das darf und haben mir Handschellen an den Händen und Füssen angebracht und haben mich nach Hause gebracht. Ich kann mich genau an diesen Tag erinnern. Das war am 05.06.2017, ich korrigiere, das war am 05.05.2017, ich möchte wieder korrigieren es war doch am 05.06.2017. Ich bin bei der Trauerfeier zu Hause geblieben. Die ganze Familie war auch dort. Ich war, wie gesagt mit Handschellen an den Händen und Füssen gefesselt. Ich habe mit Ihnen auch gebetet. Als der Offizier mich mit den schweren Fuss- und Handfesseln gesehen hat. Als ich zum Frauenteil der Trauerfeier gehen wollte, hat mir der Offizier die Hand- und Fussfesseln abgenommen. Er hat mir beide abgenommen, weil diese waren zusammengebunden. Er hat mich gewarnt, dass ich nicht fliehen soll. Es warn viele weibliche Leute anwesend dann bin ich geflüchtet. Das war das letzte mal als ich mein zu Hause gesehen habe.“

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl ab, erkannte ihm subsidiären Schutz zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr.

4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides, die Nichtzuerkennung von Asyl, richtet sich die Beschwerde vom 15.01.2024.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides, die Nichtzuerkennung von Asyl, richtet sich die Beschwerde vom 15.01.2024.

5. Am 15.05.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung erschien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige und gesunde Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Sudan, bekennt sich zum islamischen Glauben und gehört dem Stamm Berti an. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer wurde in XXXX geboren und zog im Alter von vier bis fünf Jahren nach Khartum. Im Sudan besuchte er sieben Jahre lang eine Schule und war er als Getreide- und Viehhändler tätig. Seine finanzielle Situation im Herkunftsstaat war sehr gut. Seine Mutter, sein Bruder und seine fünf Schwestern leben nach wie vor im Sudan. Seine Ehefrau und seine zwei Söhne halten sich derzeit in Ägypten auf. Mit seinen Angehörigen steht er regelmäßig in Kontakt.Der Beschwerdeführer wurde in römisch XXXX geboren und zog im Alter von vier bis fünf Jahren nach Khartum. Im Sudan besuchte er sieben Jahre lang eine Schule und war er als Getreide- und Viehhändler tätig. Seine finanzielle Situation im Herkunftsstaat war sehr gut. Seine Mutter, sein Bruder und seine fünf Schwestern leben nach wie vor im Sudan. Seine Ehefrau und seine zwei Söhne halten sich derzeit in Ägypten auf. Mit seinen Angehörigen steht er regelmäßig in Kontakt.

Im Juni 2017 reiste der Beschwerdeführer nach dem Passieren der Kontrollen am Flughafen mit einem Reisepass auf dem Luftweg aus Khartum in die Türkei aus und von dort weiter nach Griechenland. Dort hielt er sich ca. fünf Jahre lang auf und stellte er am 03.07.2017 und am 01.03.2019 Anträge auf internationalen Schutz. Den griechischen Behörden ist der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX bekannt. Im Juni 2017 reiste der Beschwerdeführer nach dem Passieren der Kontrollen am Flughafen mit einem Reisepass auf dem Luftweg aus Khartum in die Türkei aus und von dort weiter nach Griechenland. Dort hielt er sich ca. fünf Jahre lang auf und stellte er am 03.07.2017 und am 01.03.2019 Anträge auf internationalen Schutz. Den griechischen Behörden ist der Beschwerdeführer unter dem Namen römisch XXXX bekannt.

Die Prüfung des Asylantrags vom 03.07.2017 wurde wegen der impliziten Rücknahme des Antrags am 30.10.2017 eingestellt, der am 01.03.2019 gestellte Folgeantrag auf Asyl wurde in zweiter Instanz am 24.09.2021 abgelehnt.

Zwischenzeitlich hielt sich der Beschwerdeführer auch in Frankreich auf, wo er ebenfalls um Asyl ansuchte und den (Alias-)Namen XXXX verwendete. Der Antrag auf internationalen Schutz, den er bei seiner Ankunft in Frankreich gestellt hatte, wurde mit Entscheidung vom 23.10.2018 abgelehnt. In Frankreich hat er gelogen und im Rahmen des Asylverfahrens fälschlicherweise behauptet, ein Geschäft gehabt zu haben, es seien Sicherheitsleute seien zu ihm gekommen. Zwischenzeitlich hielt sich der Beschwerdeführer auch in Frankreich auf, wo er ebenfalls um Asyl ansuchte und den (Alias-)Namen römisch XXXX verwendete. Der Antrag auf internationalen Schutz, den er bei seiner Ankunft in Frankreich gestellt hatte, wurde mit Entscheidung vom 23.10.2018 abgelehnt. In Frankreich hat er gelogen und im Rahmen des Asylverfahrens fälschlicherweise behauptet, ein Geschäft gehabt zu haben, es seien Sicherheitsleute seien zu ihm gekommen.

Am 18.07.2022 reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.

Er ist in Österreich nicht vorbestraft.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Entgegen dem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Sudan wegen Befehlsverweigerung festgenommen, inhaftiert und zum Tode verurteilt wurde.

Im Fall seiner Rückkehr in den Sudan wäre der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt.

1.3. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind:

10.Wehrdienst und Rekrutierungen

Laut dem weiterhin gültigen „Gesetz über den Nationalen Dienst“ aus 2013, besteht für Männer eine einjährige Dienstpflicht (AA 1.62022). Betroffen sind alle im Alter von 18 bis 33 Jahren (CIA 1.11.2023). Dieser Nationaldienst kann bei der Polizei, bei den SAF, aber auch als Ersatzdienst bei anderen staatlichen Organisationen abgeleistet werden. Für Universitätsabsolventen bestimmter Fachrichtungen, insbesondere Ärzte und Apotheker, ist diese Ersatzpflicht obligatorisch (AA 1.6.2023). Die gesetzlich bestehende Wehrpflicht für Frauen (CIA 1.11.2023) wird in der Praxis häufig nicht durchgesetzt. Frauen müssen zwar ein einjähriges „soziales Jahr“ absolvieren, wobei dieses de facto auch nur Studentinnen bestimmter Fachrichtungen (z. B. Medizin, Buchhaltung) betrifft (AA 1.6.2022).

Das Gesetz verbietet die Rekrutierung von Kindern und sieht strafrechtliche Sanktionen für die Täter vor. Nach wie vor bestehen jedoch Behauptungen, dass bewaffnete Oppositionsbewegungen Kindersoldaten rekrutieren und in ihren Reihen unterhalten (USDOS 20.3.2023). Seit 2015 haben die UN keine Fälle dokumentiert, in denen die SAF Kindersoldaten rekrutiert oder eingesetzt hat (AA 1.6.2022), UN-Experten sind jedoch weiterhin über solche Rekrutierungen besorgt (OHCHR 16.10.2023). Die SAF wurde 2018 von der UN-Liste, die Staaten und Akteure anführt, die Kindersoldaten rekrutieren, gestrichen. Immer wieder hört man, dass die RSF auch Minderjährige rekrutieren (AA 1.6.2022; vgl. FH 2023).Das Gesetz verbietet die Rekrutierung von Kindern und sieht strafrechtliche Sanktionen für die Täter vor. Nach wie vor bestehen jedoch Behauptungen, dass bewaffnete Oppositionsbewegungen Kindersoldaten rekrutieren und in ihren Reihen unterhalten (USDOS 20.3.2023). Seit 2015 haben die UN keine Fälle dokumentiert, in denen die SAF Kindersoldaten rekrutiert oder eingesetzt hat (AA 1.6.2022), UN-Experten sind jedoch weiterhin über solche Rekrutierungen besorgt (OHCHR 16.10.2023). Die SAF wurde 2018 von der UN-Liste, die Staaten und Akteure anführt, die Kindersoldaten rekrutieren, gestrichen. Immer wieder hört man, dass die RSF auch Minderjährige rekrutieren (AA 1.6.2022; vergleiche FH 2023).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023

-CIA - Central intelligence Agency (23.10.2023): The World Factbook Sudan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/sudan/#military-and-security, Zugriff 31.10.2023

-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023

-OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (16.10.2023), Sudan: UN expert warns of child recruitment by armed forces, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2023/10/sudan-un-expert-warns-child-recruitment-armed-forces, Zugriff 7.11.2023

-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 19.10.2023

15.Todesstrafe

Der Sudan gehört zur Gruppe derjenigen Länder, die an der Todesstrafe für gewöhnliche Straftaten festhalten (AI 5.2023a; vgl. WCADP 23.5.2023), wobei sie derzeit nicht vollstreckt wird (AA 1.6.2022). Im Jahr 2022 wurde laut Amnesty International (AI) keine Person exekutiert wie nur eine zum Tode verurteilt, sechs weniger als im Vorjahr (AI 5.2023a), in dem zum bisher letzten Mal eine Hinrichtung stattfand (WCADP 23.5.2023). Allerdings widerspricht die sudanesische NGO African Centre for Justice and Peace Studies (ACJPS) dieser Auffassung: gemäß ihrer Angaben wurden im Jahr 2022 zwei Todesurteile und im Jänner 2023 eines vollstreckt (ACJPS 16.3.2023). Konkrete Zahlen zu den Vollstreckungen liegen im Allgemeinen nicht vor, und zivilgesellschaftliche Vertreter vermuten eine hohe Dunkelziffer (AA 1.6.2022). Mit Stand 23.5.2023 sollen sich rund 109 Häftlinge im Todestrakt befinden (WCADP 23.5.2023).Der Sudan gehört zur Gruppe derjenigen Länder, die an der Todesstrafe für gewöhnliche Straftaten festhalten (AI 5.2023a; vergleiche WCADP 23.5.2023), wobei sie derzeit nicht vollstreckt wird (AA 1.6.2022). Im Jahr 2022 wurde laut Amnesty International (AI) keine Person exekutiert wie nur eine zum Tode verurteilt, sechs weniger als im Vorjahr (AI 5.2023a), in dem zum bisher letzten Mal eine Hinrichtung stattfand (WCADP 23.5.2023). Allerdings widerspricht die sudanesische NGO African Centre for Justice and Peace Studies (ACJPS) dieser Auffassung: gemäß ihrer Angaben wurden im Jahr 2022 zwei Todesurteile und im Jänner 2023 eines vollstreckt (ACJPS 16.3.2023). Konkrete Zahlen zu den Vollstreckungen liegen im Allgemeinen nicht vor, und zivilgesellschaftliche Vertreter vermuten eine hohe Dunkelziffer (AA 1.6.2022). Mit Stand 23.5.2023 sollen sich rund 109 Häftlinge im Todestrakt befinden (WCADP 23.5.2023).

Die Todesstrafe wird für Vergehen wie Landesverrat oder Mord verhängt (AA 1.6.2022), ausgeführt wird sie durch Erhängen oder Steinigung (WCADP 23.5.2023). Am 9.7.2020 billigte der Staatsrat grundlegende Reformen des Justizsystems, darunter die Abschaffung der Todesstrafe für gewisse Straftaten, für Apostasie (WCADP 31.7.2020; vgl. AA 1.6.2022) sowie gleichgeschlechtlichen Sex (WCADP 31.7.2020; vgl. REU 16.7.2020). Begnadigungen oder Umwandlungen von Todesurteilen in mildere Strafen, z. B. in eine Freiheitsstrafe, werden ebenfalls mitunter gewährt (AI 5.2023a).Die Todesstrafe wird für Vergehen wie Landesverrat oder Mord verhängt (AA 1.6.2022), ausgeführt wird sie durch Erhängen oder Steinigung (WCADP 23.5.2023). Am 9.7.2020 billigte der Staatsrat grundlegende Reformen des Justizsystems, darunter die Abschaffung der Todesstrafe für gewisse Straftaten, für Apostasie (WCADP 31.7.2020; vergleiche AA 1.6.2022) sowie gleichgeschlechtlichen Sex (WCADP 31.7.2020; vergleiche REU 16.7.2020). Begnadigungen oder Umwandlungen von Todesurteilen in mildere Strafen, z. B. in eine Freiheitsstrafe, werden ebenfalls mitunter gewährt (AI 5.2023a).

In der Vergangenheit, zuletzt im Jahr 2015, wurden auch Personen, die zum Zeitpunkt der Straftat minderjährig, d. h. unter 18 Jahre alt waren, hingerichtet (AI 5.2023b). Am 30.5.2019 wurde zum bis dato letzten Mal ein solches Todesurteil für ein Verbrechen verhängt, das der verurteilte Bub mit 15 Jahren begangen hat (UNICEF 30.5.2019; vgl. ACJPS 16.3.2023). Die Übergangsregierung verbot 2020 die Todesstrafe für Angeklagte unter 18 Jahren (FH 2023).In der Vergangenheit, zuletzt im Jahr 2015, wurden auch Personen, die zum Zeitpunkt der Straftat minderjährig, d. h. unter 18 Jahre alt waren, hingerichtet (AI 5.2023b). Am 30.5.2019 wurde zum bis dato letzten Mal ein solches Todesurteil für ein Verbrechen verhängt, das der verurteilte Bub mit 15 Jahren begangen hat (UNICEF 30.5.2019; vergleiche ACJPS 16.3.2023). Die Übergangsregierung verbot 2020 die Todesstrafe für Angeklagte unter 18 Jahren (FH 2023).

Der Sudan verhängt noch die Todesstrafe auf bestimmte, im Koran festgelegte Hadd-Vergehen wie Diebstahl oder Ehebruch (BBC 27.10.2022). Im Juni 2022 verurteilte ein Gericht in Kusti eine 20-jährige Frau wegen Ehebruchs zum Tod durch Steinigung (BBC 27.10.2022; vgl. FH 2023), aber ein Berufungsgericht hob ihre Verurteilung aus verfahrensrechtlichen Gründen auf. Anstelle wurde sie zu sechs Monaten Haft verurteilt (FIDH 16.12.2022; vgl. FH 2023). Ein Regierungsversprechen aus 2015, die Steinigung als Hinrichtungsmethode abzuschaffen, wurde Menschenrechtsgruppen zufolge nicht eingehalten (BBC 27.10.2022).Der Sudan verhängt noch die Todesstrafe auf bestimmte, im Koran festgelegte Hadd-Vergehen wie Diebstahl oder Ehebruch (BBC 27.10.2022). Im Juni 2022 verurteilte ein Gericht in Kusti eine 20-jährige Frau wegen Ehebruchs zum Tod durch Steinigung (BBC 27.10.2022; vergleiche FH 2023), aber ein Berufungsgericht hob ihre Verurteilung aus verfahrensrechtlichen Gründen auf. Anstelle wurde sie zu sechs Monaten Haft verurteilt (FIDH 16.12.2022; vergleiche FH 2023). Ein Regierungsversprechen aus 2015, die Steinigung als Hinrichtungsmethode abzuschaffen, wurde Menschenrechtsgruppen zufolge nicht eingehalten (BBC 27.10.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Mai 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_(Stand_Mai_2022)%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 15.11.2023

-ACJPS - African Centre for Justice and Peace Studies (16.3.2023): Position Statement on the Death Penalty to Sudanese Authorities, https://www.acjps.org/position-statement-on-the-death-penalty-to-sudanese-authorities/, Zugriff 15.11.2023

-AI - Amnesty International (5.2023a): Death Sentences and Executions 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091962/ACT5065482023ENGLISH.pdf, Zugriff 15.11.2023

-AI - Amnesty International (5.2023b): Executions of persons who were children at the time of the offence: 1990-2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091963/ACT5066302023ENGLISH.pdf, Zugriff 15.11.2023

-BBC - British Broadcasting Corporation (27.10.2022): Sudan: “No-one to intervene” for woman sentenced to stoning, https://www.bbc.com/news/world-africa-63383361, Zugriff 15.11.2023-BBC - British Broadcasting Corporation (27.10.2022): Sudan: “No-one to intervene” for woman sentenced to stoning, https://www.bbc.com/news/world-africa-63383361, Zugriff 15.11.2023

-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Sudan, https://www.ecoi.net/en/document/2088562.html, Zugriff 15.11.2023

-FIDH - Fédération internationale des ligues des droits de l’Homme (16.12.2022): Death by stoning turned into harsh prison sentence in Sudan: Free Amal!, https://www.fidh.org/en/region/Africa/sudan/sudan-death-by-stoning-turned-into-harsh-prison-sentence-amal-must-be#, Zugriff 15.11.2023

-REU - Reuters (16.7.2020): “Great first step” as Sudan lifts death penalty and flogging for gay sex, https://www.reuters.com/article/us-sudan-lgbt-rights-trfn-idUSKCN24H30J, Zugriff 15.11.2023-REU - Reuters (16.7.2020): “Great first step” as Sudan lifts death penalty and flogging for gay sex, https://www.reuters.com/article/us-sudan-lgbt-rights-trfn-idUSKCN24H30J, Zugriff 15.11.2023

-UNICEF - United Nations Children’s Fund (30.5.2019): Boy sentenced to death in Sudan for crime reportedly committed as a child, https://www.unicef.org/sudan/press-releases/boy-sentenced-death-sudan-crime-reportedly-committed-child, Zugriff 15.11.2023

-WCADP - World Coalition Against the Death Penalty (23.5.2023): Sudan, https://worldcoalition.org/pays/sudan/, Zugriff 15.11.2023

-WCADP - World Coalition Against the Death Penalty (31.7.2020): Sudan Repeals Capital Punishment for Homosexuality, https://worldcoalition.org/2020/07/31/sudan-repeals-capital-punishment-for-homosexuality/, Zugriff 15.11.2023

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zum Sudan.

Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen ergeben sich primär aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, in der niederschriftlichen Einvernahme und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, die als hinreichende Identitätsnachweise angesehen werden könnten, steht seine Identität nicht fest.

Soweit Feststellungen zu den geführten Asylverfahren in Griechenland und Frankreich getroffen wurden, ergeben sich diese aus den Informationen des griechischen Ministry of Migration & Asylum vom 03.08.2022 (AS 61) und aus dem vom Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vorgelegten französischsprachigen Schreiben vom 24.10.2018 (AS 149). Da in dem französischsprachigen Schreiben vom 24.10.2018 außerdem die Rede von einem Monsieur „ XXXX “ ist, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Frankreich eine Aliasidentität verwendete. Soweit Feststellungen zu den geführten Asylverfahren in Griechenland und Frankreich getroffen wurden, ergeben sich diese aus den Informationen des griechischen Ministry of Migration & Asylum vom 03.08.2022 (AS 61) und aus dem vom Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vorgelegten französischsprachigen Schreiben vom 24.10.2018 (AS 149). Da in dem französischsprachigen Schreiben vom 24.10.2018 außerdem die Rede von einem Monsieur „ römisch XXXX “ ist, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Frankreich eine Aliasidentität verwendete.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren im Wesentlichen vor, den Sudan verlassen zu haben, weil er wegen Befehlsverweigerung inhaftiert und zum Tode verurteilt worden sei.

Auf Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und des im Rahmen der mündlichen Verhandlung unmittelbar gewonnenen persönlichen Eindrucks gelangt das Bundesverwaltungsgericht jedoch zum selben Ergebnis wie das Bundesamt und erachtet das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers für nicht glaubhaft:

Zunächst ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer laut dem von ihm vorgelegten französischsprachigen Schriftstück in Frankreich eine Aliasidentität verwendete und er in Frankreich – wie er selbst in der niederschriftlichen Einvernahme einräumte (Protokoll vom 01.12.2023, S. 14) – im Asylverfahren gelogen hat, indem er ein konstruiertes Fluchtvorbringen erstattete. Folglich leidet darunter die gesamte Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich, da damit zum einen offenbar ist, dass der Beschwerdeführer bereit ist, staatliche Institutionen zu täuschen, wenn er sich einen Vorteil davon verspricht, und zum anderen in der Regel nur Asylwerber, die bewusst einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellen, sich veranlasst sehen, die Behörden durch die Angabe einer anderen Identität und konstruierter Fluchtgründe zu täuschen.

Da bei dem gegenständlichen Verfahren bereits der vierte Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers behandelt wird und nunmehr ein gänzlich anderes Fluchtvorbringen als in Frankreich erstattet wurde, besteht für das Bundesverwaltungsgericht auch angesichts dieses Umstandes der Eindruck, dass das gegenständliche Vorbringen nur in der Absicht konstruiert wurde, um den Asylstatus zu erlangen.

Dieser Eindruck hat sich im Verfahren auch nach Durchführung der Verhandlung bestätigt, da sich der Beschwerdeführer in mehrere grobe Widersprüche verstrickte:

So gab er in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt an, Ende 2016 wegen Befehlsverweigerung inhaftiert worden zu sein, dann für ca. sechs Monate in Haft angehalten worden zu sein und am 05.06.2017 während der Trauerfeier anläßlich des Todes seines Vaters geflohen zu sein (Protokoll vom 01.12.2023, S. 11 f). An anderer Stelle in der Einvernahme sagte der Beschwerdeführer jedoch aus, im Mai 2017 mit seinem Onkel zum Amt für die Reisepassausstellung gegangen zu sein (Protokoll vom 01.12.2023, S. 7 und 10).

Folgt man dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, müsste er im Zeitraum von Ende 2016 bis zur Flucht am 05.06.2017 in Haft gewesen sein. Seine Aussage, im Mai 2017 mit seinem Onkel zum Amt für die Reisepassausstellung gegangen zu sein, steht somit im groben Widerspruch zur Angabe, er sei am 05.06.2017 aus der Haft geflüchtet.

Ein weiterer Widerspruch ergab sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in Bezug darauf, wo er zuletzt die Nacht vor seiner Ausreise verbracht hat. Während vor dem Bundesamt in der niederschriftlichen Einvernahme die Rede war, er sei bei seinem Onkel gewesen und habe die letzte Nacht vor seiner Ausreise in einer Goldmine verbracht (Protokoll vom 01.12.2023, S. 10), hieß es in der mündlichen Verhandlung, er habe in der letzten Nacht bei einem Freund seines Onkels übernachtet, der in der Nähe des Flughafens gewohnt habe (Protokoll vom 15.05.2024, S. 8 f).

Widersprüchlich blieben zudem die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Thematik, ob er im Sudan in Kampfhandlungen verwickelt war oder nicht. In der niederschriftlichen Einvernahme behauptete er, am 30.11.2016 in XXXX in Kampfhandlungen verwickelt gewesen zu sein (Protokoll vom 01.12.2023, S. 10). Hingegen gab er in der Verhandlung zu Protokoll, nie an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben; das sei nie passiert (Protokoll vom 15.05.2024, S. 9). Widersprüchlich blieben zudem die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Thematik, ob er im Sudan in Kampfhandlungen verwickelt war oder nicht. In der niederschriftlichen Einvernahme behauptete er, am 30.11.2016 in römisch XXXX in Kampfhandlungen verwickelt gewesen zu sein (Protokoll vom 01.12.2023, S. 10). Hingegen gab er in der Verhandlung zu Protokoll, nie an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben; das sei nie passiert (Protokoll vom 15.05.2024, S. 9).

Auch weitere Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung weichen von seinen in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt getätigten Aussagen ab. Es hat sich vor allem insoweit eine Ungereimtheit ergeben, als der Beschwerdeführer in der Verhandlung erklärte, nach dem Antritt des Militärdienstes und seiner Ausbildung einen Monat lang in den Urlaub geschickt worden zu sein, bevor er die Mitteilung erhalten habe, an einer Mission in XXXX teilnehmen zu müssen (Protokoll vom 15.05.2024, S. 4 und 14). In der Einvernahme vor dem Bundesamt war nämlich von einem Urlaub keine Rede, vielmehr sprach er davon, nach der Ausbildung im Militärdienst einen Monat lang in der Administration tätig gewesen zu sein und danach zur Mission nach XXXX geschickt worden zu sein (Protokoll vom 01.12.2023, S. 11).Auch weitere Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung weichen von seinen in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt getätigten Aussagen ab. Es hat sich vor allem insoweit eine Ungereimtheit ergeben, als der Beschwerdeführer in der Verhandlung erklärte, nach dem Antritt des Militärdienstes und seiner Ausbildung einen Monat lang in den Urlaub geschickt worden zu sein, bevor er die Mitteilung erhalten habe, an einer Mission in römisch XXXX teilnehmen zu müssen (Protokoll vom 15.05.2024, S. 4 und 14). In der Einvernahme vor dem Bundesamt war nämlich von einem Urlaub keine Rede, vielmehr sprach er davon, nach der Ausbildung im Militärdienst einen Monat lang in der Administration tätig gewesen zu sein und danach zur Mission nach römisch XXXX geschickt worden zu sein (Protokoll vom 01.12.2023, S. 11).

Gegen die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens spricht ferner, dass die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er zum Tode durch Erschießen verurteilt worden sei, nicht im Einklang mit den aktuellen Länderinformationen zum Sudan steht. Den aktuellen Länderinformationen zufolge wird die Todesstrafe im Sudan nicht durch Erschießen, sondern durch Erhängen oder Steinigung ausgeführt.

Ein weiterer Grund, warum das Bundesverwaltungsgericht der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers keinen Glauben schenkt, liegt in seinen nicht plausiblen Angaben zur Flucht, die sich im Zuge der Trauerfeier am 05.06.2017 ereignet haben soll, begründet. Dass ihm Hand und Fußfesseln abgenommen worden sein sollen und der Soldat, der ihn bewachen hätte sollen, derart unachtsam gewesen sein soll, sodass die Flucht einfach gelungen sei, ist nicht plausibel, da insbesondere anzunehmen ist, dass die Bewacher selbst mit schwersten Konsequenzen zu rechnen gehabt hätten, wenn sie für die Flucht eines zum Tode Verurteilten verantwortlich gewesen wären, und sie deshalb wohl so vorsichtig agiert hätten, dass sie eine Flucht verhindert hätten.

Zum Tod seines Vaters führt der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das BFA noch aus „2-3 Tage später hat mich meine Frau angerufen und hat mir gesagt, dass mein Vater gestorben sei.“ Vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch brachte er im Gegensatz dazu vor, „Nach drei Tagen hat meine Frau diesen einen Soldat angerufen und ihm mitgeteilt, dass mein Vater verstorben ist.“ Bei einer derart schwerwiegenden Nachricht wie vom Tod des Vaters ist jedoch zu erwarten, dass es im Gedächtnis bleibt, ob man dies von der eigenen Ehefrau direkt erfahren hat oder es durch einen Familienfremden mitgeteilt wurde, somit ist auch dieser Widerspruch ein Indiz dafür, dass die Fluchtgeschichte konstruiert ist.

Auch die Darstellung, wie der Beschwerdeführer nach dem zweitem Mal vor dem Erschießungskommando davon erfahren haben will, dass er beim nächsten Mal erschossen werden sollte, ist widersprüchlich, schildert der doch vor dem BFA:

F: Wann wurde der Freund erschossen, der auch bei Ihnen war?

A: Beim ersten mal wurde er auch nicht getroffen. Er wurde erst beim zweiten mal getroffen.

F: Wann war das?

A: Das weiß ich nicht.

F: Zu den beiden Erschießungen. Haben Sie ein oder mehrere Schüsse gehört?

A: Ich habe jeweils 4- 5 Schüsse gehört. Ich war aber nicht alleine an der Wand.

F: Woher wissen Sie, dass Sie nicht alleine waren, wenn Sie einen Sack über dem Kopf hatten?

A: Ich habe die Konversation von den Polizisten gehört.

F: Was haben Sie da gehört?

A: Ich habe gehört, dass Sie gesagt haben, dass der Insasse aus der Zelle erschossen worden wäre, und wir würden morgen erschossen.

F: Das war nicht meine Frage. Woher haben Sie gewusst, dass Sie nicht alleine bei den beiden Erschießungskommandos waren?

A: Ich habe das nicht gesehen, aber gehört.

F: Was meinen Sie damit?

A: Von den Polizisten, die mich zurück in das Gefängnis gebracht haben.

F: Was haben die genau gesagt?

A: Ich habe gehört, der von Zelle so und so wurde erschossen. Der von Zelle so und so hat noch zwei oder drei Tage. Da ist die Wahrheit.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht hingegen schildert der Beschwerdeführer dies folgendermaßen:

BF: Das erste Mal, wo sie uns zum Hinrichtungsplatz hingebracht haben, ist nichts passiert, aber beim zweiten Mal wurde er hingerichtet. lch war noch in Haft.

Rl: Woher wissen Sie davon?

BF: lch habe es von einem Wachsoldat gehört und ich habe es auch von einer Person in der Nebenzelle gehört.

Rl: Erzählen Sie mir, was Sie genau gehört haben.

BF: lch habe nachgefragt und sie haben mir mitgeteilt, dass er hingerichtet wurde und sie haben mir auch mitgeteilt, dass ich der nächste sein soll'

Rl: Das war also wirklich eine Gesprächssituation. Sie haben das also gefragt und man hat lhnen geantwortet.

BF: Ja, richtig.

Rl: Die Aussage, dass lhr Kollege erschossen worden ist und sie würden morgen erschossen werden, haben Sie als Antwort auf eine direkte Frage an die Wachsoldaten bekommen. Stimmt das?

BF: Ja, aber nicht morgen, sondern er hat gesagt, dass ich der nächste bin der hingerichtet wird.

Rl: Das war also nach dem zweiten Mal, wo man auf sie geschossen hat?

BF: Ja, nach dem zweiten Mal.

Es ist davon auszugehen, dass man sich bei der Ankündigung, man würde erschossen, auch nach längerer Zeit daran erinnert, ob dies direkt mitgeteilt wird oder man dies dadurch erfährt, dass man ein Gespräch anderer Personen mitverfolgt. Daher spricht auch diese widersprüchliche Darstellung dafür, dass die Fluchtgeschichte konstruiert ist.

Insgesamt rechtfertigen der gesamte Akteninhalt und insbesondere der in der mündlichen Verhandlung gewonnene persönliche Eindruck die Annahme, dass der Beschwerdeführer persönlich nicht glaubwürdig ist und das von ihm erstattete Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Dementsprechend war festzustellen, dass er im Falle der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein wird.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation für den Sudan vom 02.02.2024 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen.

Diese Länderinformationen stützen sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1.    Zur Nichtgewährung von Asyl:

3.1.1.  Rechtslage

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

U

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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