TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/7 W142 2282750-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.06.2024
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Entscheidungsdatum

07.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W142 2282750-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2023, Zl. 1303459905/221153605, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Indien, vertreten durch römisch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2023, Zl. 1303459905/221153605, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 57 AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, und Paragraphen 52,, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste illegal ins Bundesgebiet ein. Am 08.04.2022 stellte er vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung am 09.04.2022 gab der BF zu seiner Person im Wesentlichen zu Protokoll, er sei verheiratet und im Punjab geboren worden. Er gehöre der Religion des Sikhismus an. Er habe die Grundschule besucht und sei beruflich zuletzt Tischler gewesen. Neben seinen Eltern habe er einen Bruder sowie zwei Schwestern. Er habe Ehefrau sowie zwei Kinder. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in Punjab, XXXX . Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er am 28.03.2022 gefasst, er habe kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Er sei am 28.03.2022 vom Wohnort abgereist und aus Indien ausgereist. Er sei legal aus dem Herkunftsland ausgereist. Der BF habe einen indischen Reisepass, ausgestellt von der Passbehörde Punjab, gehabt. Er sei mit einem Reisedokument ausgereist und habe es ihm der Schlepper in Serbien weggenommen. Zur Reiseroute führte er aus, sich in Serbien 4 Tage aufgehalten zu haben und durch Ungarn durchgereist zu sein. Die Reise habe sein Vater mithilfe eines Schleppers organisiert. Die Kosten der Reise hätten ca. € 12.000 betragen.Bei der Erstbefragung am 09.04.2022 gab der BF zu seiner Person im Wesentlichen zu Protokoll, er sei verheiratet und im Punjab geboren worden. Er gehöre der Religion des Sikhismus an. Er habe die Grundschule besucht und sei beruflich zuletzt Tischler gewesen. Neben seinen Eltern habe er einen Bruder sowie zwei Schwestern. Er habe Ehefrau sowie zwei Kinder. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in Punjab, römisch XXXX . Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er am 28.03.2022 gefasst, er habe kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Er sei am 28.03.2022 vom Wohnort abgereist und aus Indien ausgereist. Er sei legal aus dem Herkunftsland ausgereist. Der BF habe einen indischen Reisepass, ausgestellt von der Passbehörde Punjab, gehabt. Er sei mit einem Reisedokument ausgereist und habe es ihm der Schlepper in Serbien weggenommen. Zur Reiseroute führte er aus, sich in Serbien 4 Tage aufgehalten zu haben und durch Ungarn durchgereist zu sein. Die Reise habe sein Vater mithilfe eines Schleppers organisiert. Die Kosten der Reise hätten ca. € 12.000 betragen.

Zu seinem Fluchtgrund gab der BF an: „Uns ging es finanziell schlecht. Es gab keine Arbeit. Durch meine Arbeit erhielt ich nicht genug Geld um meine Familie zu ernähren. Außerdem ist es nachts unsicher in Indien vor die Tür zu gehen. Für die Bauernrechte habe ich an einem Protest teilgenommen. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben warum ich nach Österreich gereist bin. Ich habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung.“

Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst von Regierungsleuten umgebracht zu werden, da er an einer Demonstration teilgenommen habe.

Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde bzw. er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab der BF an: „keine“

2. Am 21.04.2022 fand durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eine niederschriftliche Einvernahme des BF, in Anwesenheit eines Dolmetschs für die Sprache Punjabi, statt. Dabei gab er im Wesentlichen an Wesentlichen an (LA: Leitendes Organ der Amtshandlung; VP: BF) [sprachliche Unzulänglichkeiten teilweise korrigiert]:

„[ … ]

LA: Sind Sie gesund? Nehmen Sie Medikamente?

VP: Ich bin gesund, ich nehme keine Medikamente.

LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor?

VP: Nein

LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

VP: Ja.

LA: Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem Umfang?

VP: Ich habe keinen Vertreter.

LA: Auf die Vertraulichkeit der von Ihnen angegebenen Daten wird nochmals hingewiesen. Sind Sie damit einverstanden, dass Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? Es werden keine persönlichen Daten an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergegeben.

VP: Ja, natürlich.

LA: Wie lautet Ihr Name, Ihr Geburtsdatum und Geburtsort?

VP: Ich heiße XXXX und bin am XXXX in XXXX im Punjab geboren.VP: Ich heiße römisch XXXX und bin am römisch XXXX in römisch XXXX im Punjab geboren.

LA: Wo haben Sie zuletzt gewohnt?

VP: In habe im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX gelebtVP: In habe im Distrikt römisch XXXX , im Dorf römisch XXXX gelebt

LA: Haben Sie jemals irgendwo anders in Indien gelebt?

VP: Ja, immer. Ich habe nie irgendwo anders gelebt. Doch. Für die Arbeit habe ich in Jammu-Kashmir gelebt. Dort habe ich gearbeitet.

LA: Wo und unter welchen Umständen haben Sie in Jammu-Kashmir gelebt?

VP: Ich habe als Tischler gearbeitet. Ich habe dort aber nicht gelebt, Ich habe nur die Arbeit verrichtet und bin dann wieder nach Hause.

LA: Wenn Sie dort gearbeitet haben, haben Sie auch dort geschlafen?

VP: Ja, 2-3 Monate habe ich dort auch geschlafen. Wenn ich erschöpft war von der Arbeit habe ich dort geschlafen. Ich habe aber auch als Landarbeiter gearbeitet.

LA: Wie war der Name der dem Dorf XXXX nächstgelegenen Polizeistation?LA: Wie war der Name der dem Dorf römisch XXXX nächstgelegenen Polizeistation?

VP: In Doramgla.

LA: Handelt es sich bei Ihrem letzten Wohnort um ein Haus oder eine Wohnung?

VP: Ein Eigentumshaus.

LA: Wer war der Besitzer?

VP: Mein Vater.

LA: Wenn Sie in Jammu-Kashmir geschlafen haben. Wo haben Sie da geschlafen?

VP: Es war eine Mietwohnung.

LA: Mit wem haben Sie dort gewohnt?

VP: Mit meinem Vater, meiner Mutter, meinem Bruder, meiner Schwester und meiner Ehefrau und meinen zwei Töchtern.

LA: Wohnen diese Personen immer noch dort?

VP: Ja

LA: Haben Ihre Verwandten noch irgendwelche Grundstücke?

VP: Ja, im Dorf XXXX . Auf Nachfrage sind das Felder, wo man anbaut und erntet.VP: Ja, im Dorf römisch XXXX . Auf Nachfrage sind das Felder, wo man anbaut und erntet.

LA: Können Sie Personaldokumente vorlegen? Beispielsweise einen Reisepass, eine Voter-ID, einen Personalausweis?

VP: Nein

LA: Besitzen oder besaßen Sie Personaldokumente? Beispielsweise einen Reisepass, eine Voter-ID, einen Personalausweis?

VP: Ich hatte einen Reisepass. Diesen hat mir aber der Schlepper abgenommen.

LA: Wollen Sie irgendwelche weiteren Dokumente vorlegen?

VP: Nein.

LA: Welcher Volks- und Glaubensgruppe gehören Sie an?

VP: Ich bin Sikh und gehöre zur Volksgruppe Kumar.

LA: Welche Verwandten leben im Heimatland? Nennen Sie bitte deren Namen und Geburtsdaten.

VP: Meinem Vater, meiner Mutter, meinem Bruder, meiner Schwester und meiner Ehefrau und meinen zwei Töchtern.

LA: Haben Sie weitere Verwandte?

VP: Nein

LA: Haben sie keinen Onkel?

VP: Doch, ich habe einen Onkel, viele.

LA: Leben diese Onkel alle in dem Dorf oder auch in anderen Bundesstaaten?

VP: Sie sind in verschiedenen Städten verteilt.

LA: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren Verwandten?

VP: Ja, mit der Familie schon.

LA: Wie geht es der Familie?

VP: Es geht ihnen gut.

LA: Haben Sie Verwandte in Österreich?

VP: Nein

LA: Wie bestritten Sie Ihren Lebensunterhalt in Indien?

VP: Ich habe als Tischler und Landwirt gearbeitet. Durch das Einkommen habe ich mir mein Leben finanziert.

LA: Wovon lebt die Familie jetzt?

VP: Durch die landwirtschaftliche Arbeit.

LA: Wann haben Sie den Entschluss gefasst, Indien zu verlassen?

VP: Ich habe versucht, als Tischler und Landarbeiter zu arbeiten, ab ja, das ging nicht so gut.

LA: Wann haben Sie den Entschluss gefasst, Indien zu verlassen?

VP: Am Anfang habe ich nicht darüber nachgedacht, erst später, ich habe ja als Landarbeiter gearbeitet.

LA: Wann konkret haben Sie Indien verlassen?

VP: Am 29.03.2022.

LA: Was waren Ihre persönlichen Beweggründe, Indien zu verlassen?

VP: Da wir uns für die Landwirte eingesetzt haben, und wir unsere Stimmen erhoben haben, müssen wir uns nun vor der Regierung fürchten. Die Regierung verfolgt alle, die für die Landwirte sind.

LA: Sind diese Probleme noch aktuell?

VP: Ja

LA: Wen meinen Sie mit „wir“?

VP: Ich meine damit alle, die für die Landwirte sind. Die sind gefährdet.

LA: War das alles, weil dann würde ich Fragen stellen?

VP: Ja, das war alles.

LA: Ist Ihnen konkret etwas passiert?

VP: Ja, ich war ja beim Streik anwesend. Deshalb wurde ich von der Regierung verfolgt. Alle die streiken werden verfolgt.

LA: Wie hat sich diese Verfolgung abgespielt?

VP: Wir wurden zur Polizeistation gezogen, und dort geschlagen.

LA: Erzählen Sie davon mit konkreten Angaben und Daten!

VP: Als wir gestreikt haben. 2021 gab es an der Grenze in Delhi den Streik. Ich war dort anwesend und habe mitgestreikt. Alle Personen, die dort für die Landwirte waren, werden irgendwann erkannt und dann zur Polizei gebracht.

LA: Wann war das 2021?

VP: 2021.

LA: Können Sie ein konkretes Monat oder einen Tag nennen?

VP: Am Ende, im November.

LA: Was ist Ihnen bei diesem Streik passiert?

VP: Beim Streik…mit mir… Als ich dort gestreikt habe gab es dort viele Gegner. Sie wollten nicht, dass wir streiken. Durch unseren Streik kam es zu einem Stau und einer langen Wartezeit. Die Leute wurden aggressiv und die Regierung war dagegen.

LA: Sie haben dort gestreikt. Was ist danach passiert?

VP: Ich wurde gefunden. Die Polizei kam zu mir nach Hause. Ich wurde wie die anderen Demonstranten von zu Hause von der Polizei abgeholt und dann in die Polizeistation gezogen. Dort wurden wir alle geschlagen.

LA: Hatten Sie während der Demonstration Polizeikontakt?

VP: Nein, aber einige Leute haben mich erkannt, und es gab auch Videos von mir.

LA: Wann ist das gewesen, dass Sie von der Polizei abgeholt wurden?

VP: Das war 2021. Im November habe ich dort gestreikt.

LA: Sie sind geschlagen worden. Was ist dann passiert?

VP: Wir wurden in die Polizeistation gezogen und dann verprügelt.

LA: Und dann?

VP: Dann haben wir alle einen Schlepper aufgesucht und sind geflüchtet. Mein Vater organisierte einen Schlepper.

LA: Ich habe Sie mehrmals gefragt, wann Sie den Entschluss gefasst haben, Indien zu verlassen. Sie gaben an, dass sie versucht haben, als Landarbeiter und Tischer zu arbeiten, das aber nicht so gut ging und sie nicht so wirklich darüber nachgedacht haben. Nun geben Sie an, dass Sie aufgrund eines konkreten Ereignisses ausgereist seien.

VP: Sie haben mich ja nicht gefragt, warum ich meine Heimat verlassen möchte.

LA: Aber ich habe gefragt, wann Sie den Entschluss gefasst haben und Sie gaben lediglich an, dass die Arbeit nicht gut lief.

VP: Aber jetzt habe ich das Problem genannt.

LA: Wie lange nachdem Sie bei der Demonstration waren, war das, dass Sie von der Polizei abgeholt wurden?

VP: Nach 2-3 Tagen.

LA: Wie lange waren Sie auf dieser Polizeistation?

VP: Ich wurde ja dort geschlagen von den ganzen Polizisten.

LA: Wie lange waren Sie auf dieser Polizeistation?

VP: Wie lange ich dort war?

LA: Ja

VP: 4-5 Tage glaube ich. Wir waren 5 Tage dort. Danach wurden wir entlassen. Nach 10-15 Tagen waren sie wieder auf der Suche nach uns.

LA: Warum waren diese wieder auf der Suche nach ihnen?

VP: Sie haben uns entlassen und wieder nach uns gesucht, und uns geschlagen. Immer als wir sie angebettelt haben, uns zu entlassen, haben sie das zwar gemacht, aber uns wieder geholt und geschlagen.

LA: Wie lange ist das so gegangen?

VP: Sie meinen das ganze?

LA: Ja.

VP: Das war lange so. Ich wurde immer von ihnen geholt und dort geschlagen. Dann wieder entlassen, dann wieder geschlagen. Mein Vater kam auch ein paar mal, damit man mich entlässt.

LA: Wann war das letzte Mal, dass Sie abgeholt worden wären?

VP: Das letzte Mal war im Februar diesen Jahres.

LA: Beschreiben Sie konkret mit Details, was passiert ist.

VP: Das letzte Mal als wir zur Polizei gebracht wurden, war im Februar. Und da wurden wir brutal geschlagen. Und wir wurden gefragt, warum wir das getan haben. Und so weiter.

LA: Was meinen Sie mit und so weiter?

VP: Alle die gestreikt haben, also meine Freunde, die auch dabei waren und gestreikt haben.

LA: Wer hätte Sie auf der Demonstration erkannt?

VP: Die Polizei hat mich erkannt.

LA: Wie hat die Polizei Sie erkennen können?

VP: Ich war ja auf den Video sichtbar.

LA: Wie kann man auf diesen Videos sehen, wer Sie sind?

VP: Die örtlichen Einwohner wurden gefragt, ob sie mich kennen.

LA: Wie weit ist diese Grenze von Ihrem Wohnort entfernt?

VP: Sie meinen die Delhi-Grenze?

LA: Da, wo Sie demonstriert haben.

VP: Mindestens 200km entfernt.

LA: Woher sollte die Polizei wissen, welche Dorfbewohner sie fragen soll, ob diese Sie kennen, wenn die Demonstration 200km entfernt stattfand?

VP: Als die Polizei mein Video gesehen hat, hat sie zuerst die Leute in der Umgebung des Streikes über mich befragt. Die Leute sagten, dass ich aus dem Punjab komme. So wurde ich gefunden.

LA: Was waren das für Leute, welche in der Umgebung waren?

VP: Die ganzen Leute in der Nähe, wo ich gestreikt habe wurden befragt. Dann wurden sie mehr befragt. Von welchem Dorf ich komme und so.

LA: Das waren die Einwohner dort?

VP: Ja

LA: Woher sollten diese diese Informationen haben?

VP: Sie haben mich gesehen. Vielleicht haben sie es irgendwie gehört.

LA: Wie viele Personen haben an diesen Demonstrationen teilgenommen?

VP: Mindestens 50 Personen.

LA: Aus Ihrem Dorf oder insgesamt?

VP: Insgesamt.

LA: Wie kam es dazu, dass Sie zu dieser Demonstration gingen?

VP: Da ich selbst ein Landwirt bin, und selbst gegen das neue Gesetz war, musste ich etwas tun.

LA: Wenn an einer Demonstration in Delhi, an der Landwirte aus ganz Indien teilnehmen, wieso nehmen dann nur 50 Personen an dieser Demonstration teil?

VP: Es waren mehrere Demonstranten anwesend. Aber sie waren an verschiedenen Orten. Wir waren zum Beispiel an der Grenze zu Delhi.

LA: Wann haben Sie den Entschluss gefasst, aus Indien auszureisen.

VP: Im Februar, als ich von der Polizei entlassen wurde.

LA: Warum beantworten Sie die Frage komplett anders, als die ersten beiden Male, als ich Sie ihnen gestellt habe?

VP: Die Frage wann ich den Entschluss gefasst habe, Indien zu verlassen?

LA: Ja

VP überlegt eine halbe Minute lang, antwortet nicht.

LA: Warum beantworten Sie die Frage komplett anders, als die ersten beiden Male, als ich Sie ihnen gestellt habe?

VP: Ich habe das eh gesagt, das ist eh dieselbe Antwort.

LA: Wieso sind Sie, wenn Sie vermeintlich ständig von der Polizei abgeholt worden wären, nicht in einen anderen Landesteil gegangen?

VP: In Indien hätten sie mich überall gefunden.

LA: Wie hätte die Polizei das angestellt?

VP: Die Sache war ja schon öffentlich. Man hätte mich schon gefunden.

LA: Die Agrarreform wurde zurückgezogen. Wieso sollten Sie derzeit noch Probleme in Indien haben?

VP: Ich habe Angst, von der Polizei aufgegriffen und geschlagen zu werden.

LA: Wann haben Sie zuletzt als Tischler in Jammu und Kashmir gearbeitet?

VP: Das war 2021. Ich habe 2-3 Monate dort gearbeitet.

LA: Wann war das?

VP: Ich habe als Tischer dort gearbeitet.

LA: Wann?

VP: Im Mai, Juni, Juli.

LA: Warum haben Sie dort nicht mehr gearbeitet?

VP: Doch, danach habe ich zu Hause als Landarbeiter gearbeitet.

LA: Hätten Sie nicht in Jammu und Kashmir, in der Nähe Ihrer Mietwohnung Arbeit suchen können?

VP: Nein, da hätte mich die Gefahr ebenso treffen können.

LA: Wie viel haben Sie für die Ausreise bezahlt?

VP: Ca. 12.000€

LA: Woher hatten Sie das Geld für die Ausreise?

VP: Mein Vater hat die Ausreise finanziert.

LA: Warum lebten Sie von November bis zur Ausreise an Ihrer Heimatadresse, wenn Sie von der Polizei regelmäßig abgeholt und geschlagen wurden?

VP: Ich habe mehrmals gedacht, dass das Problem gelöst wurde, aber es wurde nicht gelöst.

LA: Warum haben Sie nicht versucht, zumindest kurzfristig woanders in Indien zu leben?

VP: Weil ich Angst hatte, gefunden zu werden und verfolgt zu werden.

LA: Aber in Ihrem Heimatdorf war dies ja ständig, so wie Sie es beschreiben.

VP: Ja das stimmt.

LA: Trotzdem haben Sie nicht versucht, woanders in Indien zu leben?

VP: Versucht habe ich es ja, aber die Leute reden ja.

LA: Was meinen Sie damit?

VP: Mein Vater war dagegen, weil er Angst hatte, dass die Leute verraten würden, wo ich wäre.

LA: Welche Leute hätten verraten, wo Sie leben würden?

VP: Wenn ich woanders Unterkunft genommen hätte, hätte man mich nach meiner Person gefragt. Wenn ich das dann gesagt hätte, würden die Befrager mich bei der Polizei befragen.

LA: Wenn Sie dies den Leuten nicht gesagt hätten?

VP: Wenn es keiner gewusst hätte, hätte ich dort leben können, ja. Aber mein Vater wollte das nicht.

LA: Hatten sie, abgesehen von den bereits geschilderten Problemen, sonstige Probleme in ihrem Heimatland?

VP: Nein

LA: Haben Sie in Österreich strafbare Handlungen begangen, wurden Sie diesbezüglich angezeigt oder verurteilt?

VP: Nein

LA: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach?

VP: Nein

LA: Wovon leben Sie?

VP: Grundversorgung.

LA: Haben Sie Verwandte oder sonstige private Kontakte in Österreich?

VP: Nein.

LA: Wollen Sie Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Indien?

VP: Nein.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

VP: Ich habe alles gesagt.

LA: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden?

VP: Ja.

LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

VP: Nein

[ … ]“

3. Mit Bescheid des BFA vom 21.04.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.3. Mit Bescheid des BFA vom 21.04.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Der Bescheid wurde am 02.05.2022 gemäß §§ 8 Abs. 2 iVm 23 ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt.Der Bescheid wurde am 02.05.2022 gemäß Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt.

4. Am 20.10.2022 stellte der BF einen weiteren, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu am 21.10.2022 polizeilich erstbefragt.

5. Am 06.11.2023 fand durch das BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF, in Anwesenheit eines Dolmetschs für die Sprache Punjabi, statt. Dabei gab er im Wesentlichen an Wesentlichen an (LA: Leitendes Organ der Amtshandlung; A: BF) [sprachliche Unzulänglichkeiten teilweise korrigiert]:

„[ … ]

LA: Steht Ihrerseits etwas gegen eine Einvernahme am heutigen Tag? Sind Sie heute körperlich und geistig gesund und können Sie sich auf das Geschehen, welches zu Ihrer Ausreise führte, konzentrieren?

A: Ja ich kann mich konzentrieren, ich habe gegen die heutige Einvernahme keine Einwände

LA: Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem Umfang?

A: ja ich habe eine Rechtsvertretung: Vollmacht von XXXX per E-Mail am 28.08.2023 eingelangtA: ja ich habe eine Rechtsvertretung: Vollmacht von römisch XXXX per E-Mail am 28.08.2023 eingelangt

LA: Wie verstehen Sie die anwesende Dolmetscherin?

A: Sehr gut

[ … ]

LA: Wo genau in Punjab sind Sie geboren?

A: In der Stadt XXXX im Dorf XXXX A: In der Stadt römisch XXXX im Dorf römisch XXXX

LA: Welche Sprachen, außer Ihre Muttersprache, sprechen Sie noch?

A: Hindi kann ich auch

LA: Verfügen Sie über indische Personaldokumente (Reisepass, Geburtsurkunde)?

A: Nein habe ich nicht, meinen Reisepass hat der Schlepper von mir weggenommen

LA: Wann genau haben Sie Indien verlassen?

A: Im März 2022, befragt, ich bin mit dem Flugzeug vom Flughafen Amritsar nach Serbien geflogen, befragt, ich hatte keine Probleme beim Verlassen Indiens.

LA: Wann hatten Sie den letzten Reisepass in Indien und bei welcher Behörde beantragt?

A: Ich kann mich nicht mehr erinnern, ich glaube es war im Jahr 2017

LA: Gab es Problem bei der Beantragung und beim Erhalt des indischen Reisepasses?

A: Nein ich hatte keine Probleme

LA: In welchen Teilen von Indien haben Sie gelebt? Haben Sie auch in anderen Städten in Indien gelebt?

A: In Kashmir habe ich mich auch aufgehalten, befragt, ich habe dort von März bis November dort gearbeitet, ich habe in den letzten drei Jahren dort gearbeitet, befragt gebe ich an, dass ich in dieser Zeit in Kashmir als Tischler gearbeitet.

Sonst habe ich nirgendwo in Indien gelebt

LA: Wo lebt Ihre Familie derzeit in Indien?

A: Meine Ehefrau und zwei Kinder, meine Eltern und mein Bruder mit seiner zwei Kindern alle leben in meinem Dorf XXXX A: Meine Ehefrau und zwei Kinder, meine Eltern und mein Bruder mit seiner zwei Kindern alle leben in meinem Dorf römisch XXXX

LA: Was machen Ihre Eltern beruflich?

A: Meine Mutter ist Hausfrau, mein Vater arbeitet in der Landwirtschaft, befragt, mein Bruder arbeitet in der Landwirtschaft, befragt, meine Eltern besitzen eigene Grundstücke und die werden von meinem Vater und von meinem Bruder bewirtschaftet, befragt, fünfeinhalb Kilas

LA: Haben Sie weitere Verwandte sowohl mütterlicherseits als auch väterlicherseits?

A: Ja alle leben in Punjab; befragt, ich habe insgesamt 11 Tanten und Onkeln alle leben in Punjab

LA: Besteht Kontakt (z.B.: Per Telefon, Soziale Medien, E-Mail usw) zu Ihren Eltern und Geschwister oder sonstigen Verwandten?

A: Ja ich stehe regelmäßig in Kontakt zu meiner Ehefrau.

LA: Haben Sie in Österreich/in den Schengen Staaten Familie, Verwandte nahe Angehörige? Besteht in Österreich/ in den Schengen Staaten eine besondere private Bindung (ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis muss vorliegen) beziehungsweise besteht ein Familienleben in Österreich?

A: Ich habe keine familiären Bildungen in Österreich, ich habe jedoch Freunde, die ich hier kennen gelernt habe.

LA: Haben Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich Sprachkenntnisse in Deutsch erworben?

A: Nein

LA: Sie waren von 25.04.2023 bis 05.09.2023 in Österreich behördlich nicht gemeldet, wo haben Sie sich in der der Zeit aufgehalten und warum waren Sie behördlich nicht gemeldet?

A: Ich habe mich in der XXXX aufgehalten, ich wusste nicht, dass ich von der Adresse abgemeldet war.A: Ich habe mich in der römisch XXXX aufgehalten, ich wusste nicht, dass ich von der Adresse abgemeldet war.

LA: Kennen Sie XXXX ?LA: Kennen Sie römisch XXXX ?

A: Nein die Person kenne ich nicht

LA: Lt. einer Berichterstattung der LPD vom 29.08.2022 waren Sie in der XXXX nicht aufhältig, der Mieter der Wohnung XXXX sagte der LPD Wien, dass Sie sich niemals in der Adresse aufgehalten hätten, was sagen Sie dazu?LA: Lt. einer Berichterstattung der LPD vom 29.08.2022 waren Sie in der römisch XXXX nicht aufhältig, der Mieter der Wohnung römisch XXXX sagte der LPD Wien, dass Sie sich niemals in der Adresse aufgehalten hätten, was sagen Sie dazu?

A: Doch ich habe mich in der Adresse aufgehalten.

LA: Sie beziehen derzeit keine Grundversorgung und sind auch nicht sozialversichert, wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich, sind Sie privat sozialversichert?

A: Mein Cousin lebt in Polen, er unterstützt mich unregelmäßig,

LA: Gehen Sie in Österreich oder gingen Sie einer regelmäßigen Arbeit nach?

A: Nein

LA: Sind Sie Mitglied in einer Organisation oder in einem Verein?

A: Nein

LA: Haben Sie Freunde in Österreich? Wie sieht Ihr Privatleben aus? Was machen Sie in der Freizeit?

A: Ich gehe entweder in einem Sikh Tempel oder treffe mich mit meinem Freunden. So verbringe ich meine Zeit in Österreich. Im Tempel tätige ich mich ehrenamtlich, dort putze ich und koche ich.

LA: Leiden Sie an schweren Erkrankungen? Nehmen Sie regelmäßig Medikamente ein?

A: Nein und nein

LA: Sind Sie in Indien strafrechtlich vorbestraft?

A: Ich habe während

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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