TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/17 W284 2281042-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.2024
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Entscheidungsdatum

17.06.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W284 2281042-1/10E
W284 2281043-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX 2004, und 2.) mj. XXXX , geb. XXXX 2009, beide StA. Iran, vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2023, Zlen. 1.) 1335891810- XXXX und 2.) 1335904102- XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerden von 1.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX 2004, und 2.) mj. römisch XXXX , geb. römisch XXXX 2009, beide StA. Iran, vertreten durch römisch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2023, Zlen. 1.) 1335891810- römisch XXXX und 2.) 1335904102- römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) und XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), beide iranische Staatsangehörige und Geschwister, stellten am XXXX 2022 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz (Beschwerdeführerin-Aktenseite = AS 8; Beschwerdeführer-AS 13). Beide begründeten ihre Anträge in der Erstbefragung (Beschwerdeführerin-AS 7-13; Beschwerdeführer-AS 11-23) im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin als Studentin im Iran wegen Mahsa AMINI an einer Demonstration gegen das iranische Regime teilgenommen habe. Als die Beschwerdeführerin in Deutschland gewesen sei, habe sie ihr Vater informiert, dass der Geheimdienst sie verhaften wolle und auch ihre Mutter habe nicht gewollt, dass die Beschwerdeführerin in den Iran zurückkehre, denn bei einer Rückkehr fürchte sie, verhaftet zu werden (Beschwerdeführerin-AS 12). Der Beschwerdeführer konnte zu seinen Fluchtgründen „keine Angaben“ machen (Beschwerdeführer-AS 21).1. Die Beschwerdeführer römisch XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) und römisch XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), beide iranische Staatsangehörige und Geschwister, stellten am römisch XXXX 2022 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz (Beschwerdeführerin-Aktenseite = AS 8; Beschwerdeführer-AS 13). Beide begründeten ihre Anträge in der Erstbefragung (Beschwerdeführerin-AS 7-13; Beschwerdeführer-AS 11-23) im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin als Studentin im Iran wegen Mahsa AMINI an einer Demonstration gegen das iranische Regime teilgenommen habe. Als die Beschwerdeführerin in Deutschland gewesen sei, habe sie ihr Vater informiert, dass der Geheimdienst sie verhaften wolle und auch ihre Mutter habe nicht gewollt, dass die Beschwerdeführerin in den Iran zurückkehre, denn bei einer Rückkehr fürchte sie, verhaftet zu werden (Beschwerdeführerin-AS 12). Der Beschwerdeführer konnte zu seinen Fluchtgründen „keine Angaben“ machen (Beschwerdeführer-AS 21).

2. Am XXXX 2023 wurde der 13-jährige Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) im Beisein der Beschwerdeführerin und eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen (Beschwerdeführer-AS 53-59). Dabei gab er zum Fluchtgrund an, seine Schwester habe gegen die Regierung demonstriert und ihr würde vorgeworfen, dass sie hierbei eine treibende Figur sei. Auch sei das Haus durchsucht worden. Damit die Schwester nicht alleine habe flüchten müssen, sei der Beschwerdeführer mitgekommen. Bei einer Rückkehr habe er Angst um das Leben seiner Schwester (Beschwerdeführer-AS 58).2. Am römisch XXXX 2023 wurde der 13-jährige Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) im Beisein der Beschwerdeführerin und eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen (Beschwerdeführer-AS 53-59). Dabei gab er zum Fluchtgrund an, seine Schwester habe gegen die Regierung demonstriert und ihr würde vorgeworfen, dass sie hierbei eine treibende Figur sei. Auch sei das Haus durchsucht worden. Damit die Schwester nicht alleine habe flüchten müssen, sei der Beschwerdeführer mitgekommen. Bei einer Rückkehr habe er Angst um das Leben seiner Schwester (Beschwerdeführer-AS 58).

3. Am XXXX 2023 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen (Beschwerdeführerin-AS 129-145). Dabei gab sie an, sie habe die Obsorge für ihren minderjährigen Bruder (Beschwerdeführerin-AS 133; Beschwerdeführer-AS 135) und lebe ein Cousin in Österreich (Beschwerdeführerin-AS 135). Am selben Tag wurde auch der Beschwerdeführer vom Bundesamt im Beisein der Beschwerdeführerin und einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen (Beschwerdeführer-AS 147-161), wobei er ebenfalls auf die Regelung der Obsorge und seinen in Österreich aufhältigen Cousin verwies (Beschwerdeführer-AS 153).3. Am römisch XXXX 2023 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen (Beschwerdeführerin-AS 129-145). Dabei gab sie an, sie habe die Obsorge für ihren minderjährigen Bruder (Beschwerdeführerin-AS 133; Beschwerdeführer-AS 135) und lebe ein Cousin in Österreich (Beschwerdeführerin-AS 135). Am selben Tag wurde auch der Beschwerdeführer vom Bundesamt im Beisein der Beschwerdeführerin und einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen (Beschwerdeführer-AS 147-161), wobei er ebenfalls auf die Regelung der Obsorge und seinen in Österreich aufhältigen Cousin verwies (Beschwerdeführer-AS 153).

4. Am XXXX 2023 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi erneut niederschriftlich einvernommen (Beschwerdeführerin-AS 187-225). Zum Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, sie habe im Iran an mehreren Studentendemonstrationen teilgenommen (Beschwerdeführerin-AS 211); ebenso an mehreren Demos in Österreich (Beschwerdeführerin-AS 215). Bei einer Rückkehr in den Iran drohe ihr Festnahme, Folter, Vergewaltigung und Tötung (Beschwerdeführerin-AS 223). Am selben Tag wurde auch der Beschwerdeführer vom Bundesamt im Beisein der Beschwerdeführerin und einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen (Beschwerdeführer-AS 195-215), wobei er angab, er habe bei einer Rückkehr Angst, weil seine Schwester an Demonstrationen teilgenommen habe und man ihn als Bruder stellvertretend für seine Schwester festnehmen könnte (Beschwerdeführer-AS 229).4. Am römisch XXXX 2023 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi erneut niederschriftlich einvernommen (Beschwerdeführerin-AS 187-225). Zum Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, sie habe im Iran an mehreren Studentendemonstrationen teilgenommen (Beschwerdeführerin-AS 211); ebenso an mehreren Demos in Österreich (Beschwerdeführerin-AS 215). Bei einer Rückkehr in den Iran drohe ihr Festnahme, Folter, Vergewaltigung und Tötung (Beschwerdeführerin-AS 223). Am selben Tag wurde auch der Beschwerdeführer vom Bundesamt im Beisein der Beschwerdeführerin und einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen (Beschwerdeführer-AS 195-215), wobei er angab, er habe bei einer Rückkehr Angst, weil seine Schwester an Demonstrationen teilgenommen habe und man ihn als Bruder stellvertretend für seine Schwester festnehmen könnte (Beschwerdeführer-AS 229).

5. Mit den angefochtenen Bescheiden (Beschwerdeführerin-AS 311-422; Beschwerdeführer-AS 237-339) wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.) und erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkte III.). Gegen die Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkte IV. und V.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkte VI.).5. Mit den angefochtenen Bescheiden (Beschwerdeführerin-AS 311-422; Beschwerdeführer-AS 237-339) wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch II.) und erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkte römisch III.). Gegen die Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkte römisch IV. und römisch fünf.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkte römisch VI.).

6. Die Beschwerdeführer erhoben fristgerecht Beschwerde (AS 449-467 bzw. AS 369-387) gegen ihre Bescheide.

7. Nach Einlangen der Verwaltungsakte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht am 10.11.2023 führte dieses am 08.04.2024 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi und im Beisein der Vertretung der Beschwerdeführer eine öffentliche Verhandlung durch (Verhandlungsprotokoll = VP; Beschwerdeführerin-OZ 7Z, Beschwerdeführer-OZ 6Z, Seitenzahlen ident).

8. Nach Abhaltung der Verhandlung langte eine Stellungnahme der Vertretung (RA XXXX ) der Beschwerdeführer (Beschwerdeführerin-OZ 8; Beschwerdeführer-OZ 7) beim Bundesverwaltungsgericht ein.8. Nach Abhaltung der Verhandlung langte eine Stellungnahme der Vertretung (RA römisch XXXX ) der Beschwerdeführer (Beschwerdeführerin-OZ 8; Beschwerdeführer-OZ 7) beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

1.1.1. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest (Beschwerdeführerin: Kopie iranischer Reisepass, AS 231 ff., AS 71; Original iranischer Reisepass, Beschwerdeführerin-AS 307; Beschwerdeführer: Kopie iranischer Reisepass, AS 221 ff.; Original iranischer Reisepass, Beschwerdeführerin-AS 307). Die Beschwerdeführer sind Geschwister. Beide gehören der persischen Volksgruppe (Beschwerdeführerin-AS 8; Beschwerdeführer-AS 13) sowie der moslemischen Glaubensgemeinschaft (Beschwerdeführerin-AS 8; Beschwerdeführer-AS 13) an; ihre Muttersprache ist Farsi (Beschwerdeführerin-AS 8, 203; Beschwerdeführer-AS 13; VP). Beide sind ledig und kinderlos (Beschwerdeführerin-AS 135, 197; Beschwerdeführer-AS 153, 205).

1.1.2. Die Beschwerdeführer stammen aus XXXX /Iran (Beschwerdeführerin-AS 135; Beschwerdeführer-AS 153), sie sind dort geboren (Beschwerdeführerin-AS 231; Beschwerdeführer-AS 236; VP S. 3) und haben dort gemeinsam mit ihren Eltern (Beschwerdeführerin-AS 9; Beschwerdeführer-AS 15) bis zur legalen und problemlosen Ausreise am 08.11.2022 (Beschwerdeführerin-AS 10, 199, 234; Beschwerdeführer-AS 203; VP S. 4) mit gemeinsamem Wohnsitz (Beschwerdeführerin-AS 9; Beschwerdeführer-AS 15) gelebt und gearbeitet (Beschwerdeführerin-AS 135: Berufsausbildung als Kosmetikerin und Fotografin und in beiden Berufen gearbeitet) bzw. die Schule besucht (Beschwerdeführer-AS 203).1.1.2. Die Beschwerdeführer stammen aus römisch XXXX /Iran (Beschwerdeführerin-AS 135; Beschwerdeführer-AS 153), sie sind dort geboren (Beschwerdeführerin-AS 231; Beschwerdeführer-AS 236; VP S. 3) und haben dort gemeinsam mit ihren Eltern (Beschwerdeführerin-AS 9; Beschwerdeführer-AS 15) bis zur legalen und problemlosen Ausreise am 08.11.2022 (Beschwerdeführerin-AS 10, 199, 234; Beschwerdeführer-AS 203; VP S. 4) mit gemeinsamem Wohnsitz (Beschwerdeführerin-AS 9; Beschwerdeführer-AS 15) gelebt und gearbeitet (Beschwerdeführerin-AS 135: Berufsausbildung als Kosmetikerin und Fotografin und in beiden Berufen gearbeitet) bzw. die Schule besucht (Beschwerdeführer-AS 203).

1.1.3. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam mit der Mutter am 08.11.2022 mit ihren Reisepässen samt Schengen-Visa (Beschwerdeführerin-AS 234; Beschwerdeführer-AS 223; je abgelaufen am 18.11.2022) legal aus dem Iran aus (VP S. 4) und über Italien nach Deutschland, ehe die Mutter zum Vater in den Iran zurückkehrte und dabei die Reisepässe der Beschwerdeführer mitnahm (Beschwerdeführerin-AS 11, 141, 199 f.; Beschwerdeführer-AS 19); die Beschwerdeführer reisten nach Österreich weiter um hier am XXXX 2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz zu stellen. 1.1.3. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam mit der Mutter am 08.11.2022 mit ihren Reisepässen samt Schengen-Visa (Beschwerdeführerin-AS 234; Beschwerdeführer-AS 223; je abgelaufen am 18.11.2022) legal aus dem Iran aus (VP S. 4) und über Italien nach Deutschland, ehe die Mutter zum Vater in den Iran zurückkehrte und dabei die Reisepässe der Beschwerdeführer mitnahm (Beschwerdeführerin-AS 11, 141, 199 f.; Beschwerdeführer-AS 19); die Beschwerdeführer reisten nach Österreich weiter um hier am römisch XXXX 2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz zu stellen.

Die Eltern der Beschwerdeführer, Mutter und Vater, leben noch in XXXX /Iran und es geht ihnen gut; zudem besteht regelmäßiger Kontakt über WhatsApp (Beschwerdeführerin-AS 197; Beschwerdeführer-AS 207). Eltern Großeltern, Onkel und Tanten beiden Seiten leben ebenfalls im Iran (Beschwerdeführerin-AS 197).Die Eltern der Beschwerdeführer, Mutter und Vater, leben noch in römisch XXXX /Iran und es geht ihnen gut; zudem besteht regelmäßiger Kontakt über WhatsApp (Beschwerdeführerin-AS 197; Beschwerdeführer-AS 207). Eltern Großeltern, Onkel und Tanten beiden Seiten leben ebenfalls im Iran (Beschwerdeführerin-AS 197).

1.1.4. Die Beschwerdeführer leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, stehen nicht in ärztlicher Behandlung, nehmen keine Medikamente, sind gesund und arbeitsfähig (Beschwerdeführerin-AS 131, 133, 195; Beschwerdeführer-AS 203).

1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

1.2.1. Die Beschwerdeführer haben den Iran gemeinsam mit ihrer Mutter am 08.11.2022 - legal - und problemlos mit dem Flugzeug verlassen (Beschwerdeführerin-AS 10, 199, 234; Beschwerdeführer-AS 203; VP S. 4).

1.2.2. Der Beschwerdeführer hat keine eigenen Fluchtgründe (Beschwerdeführer-AS 21), er ist mit der Schwester Beschwerdeführerin mitgereist (Beschwerdeführer-AS 58).

1.2.3. Weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdeführer haben den Iran aus Furcht vor persönlichen Eingriffen in die körperliche Integrität oder wegen individuell-konkreter Verfolgung oder Lebensgefahr verlassen. Sie stellten ihre Asylanträge (am XXXX 2022), weil ihre Schengen-Visa (am 18.11.2022) abgelaufen sind. 1.2.3. Weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdeführer haben den Iran aus Furcht vor persönlichen Eingriffen in die körperliche Integrität oder wegen individuell-konkreter Verfolgung oder Lebensgefahr verlassen. Sie stellten ihre Asylanträge (am römisch XXXX 2022), weil ihre Schengen-Visa (am 18.11.2022) abgelaufen sind.

1.2.3.1. Die Beschwerdeführerin hatte nie Probleme mit dem Regime, sie waren im Iran nicht politisch tätig, nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und sind auch sonst nicht in das Blickfeld der iranischen Regierung geraten.

Die Beschwerdeführerin ist keine politische Aktivistin.

Die Beschwerdeführerin ist im Herkunftsstaat auch alleine aufgrund ihres Geschlechts keiner Verfolgung ausgesetzt. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht derart um eine auf Eigen- und Selbstständigkeit bedachte Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als „westlich“ bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist.

1.2.3.2. Die Beschwerdeführerin hat eine im Iran abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung (Beschwerdeführerin-AS 135). Die Beschwerdeführerin war im Iran nie Studentin. Sie hat im Iran nie an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen.

1.2.3.3. Der von der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin-AS 307) vorgelegten Vorladung bzw. Vorstellung bei einem Untersuchungsrichter einer Abteilung XXXX , beim islamischen Revolutionsgericht kann kein Verfolgungsgrund entnommen werden.1.2.3.3. Der von der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin-AS 307) vorgelegten Vorladung bzw. Vorstellung bei einem Untersuchungsrichter einer Abteilung römisch XXXX , beim islamischen Revolutionsgericht kann kein Verfolgungsgrund entnommen werden.

1.2.3.4. Bei einer Rückkehr in den Iran besteht für die Beschwerdeführer keine maßgebliche Gefahr, als Oppositionelle wahrgenommen zu werden und ins Blickfeld des iranischen Regimes zu geraten. Den Beschwerdeführern droht bei einer Rückkehr in den Iran keine Verfolgung durch das iranische Regime aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen in Wien (Beschwerdeführerin-AS 215; Beschwerdeführer-VP S. 14) oder aufgrund von Postings in sozialen Medien (Beschwerdeführerin-VP S. 11 f.; Beschwerdeführer-VP S. 14).

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer nicht aufgrund der Teilnahme an Kundgebungen/Demos in Wien (VP S. 11 f.) ins Blickfeld des iranischen Regimes geraten sind. Weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdeführer hatten besondere Aufgabe im Zusammenhang mit Kundgebungen/Demos. Ein zwischenzeitlich entstandenes ernsthaftes politisches Engagement konnten beide ebenso wenig darstellen. Eine nachvollziehbare (politische) Motivation für die Demonstrationsteilnahmen hat sich nicht ergeben. Beide würden im Fall ihrer Rückkehr in den Iran keine regimekritische Haltung nach außen hin erkennbar vertreten und insbesondere nicht an Massenprotesten teilnehmen.

1.2.4. Das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer wird von den iranischen Behörden kontrolliert, es liegen dort keine kriegs- oder bürgerkriegsähnlichen Zustände vor. In XXXX /Iran ist die Grundversorgung und die medizinische Versorgung gesichert.1.2.4. Das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer wird von den iranischen Behörden kontrolliert, es liegen dort keine kriegs- oder bürgerkriegsähnlichen Zustände vor. In römisch XXXX /Iran ist die Grundversorgung und die medizinische Versorgung gesichert.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat:

Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht den Beschwerdeführern kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Die Beschwerdeführerin und Beschwerdeführer würden im Falle einer Rückkehr in keine existenzgefährdende Notsituation geraten und wären als Zivilpersonen keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt.Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht den Beschwerdeführern kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Die Beschwerdeführerin und Beschwerdeführer würden im Falle einer Rückkehr in keine existenzgefährdende Notsituation geraten und wären als Zivilpersonen keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt.

1.3.1. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihre Heimatregion, die iranische Provinz XXXX , ist möglich. Den Beschwerdeführern würde bei einer Rückkehr in die Heimatregion kein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen. 1.3.1. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihre Heimatregion, die iranische Provinz römisch XXXX , ist möglich. Den Beschwerdeführern würde bei einer Rückkehr in die Heimatregion kein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen.

Es kann ausgeschlossen werden, dass eine allfällige Rückführung der Beschwerdeführer in die Heimatregion mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden ist. Die Beschwerdeführer sind im Iran geboren (Beschwerdeführerin-AS 231; Beschwerdeführer-AS 236; VP S. 3), sprechen die Landessprache (Beschwerdeführerin-AS 8, 203; Beschwerdeführer-AS 13; VP) und verfügen über Angehörige im Herkunftsstaat (Beschwerdeführerin-AS 197). Die Beschwerdeführerin ist dazu in der Lage, den Lebensunterhalt im Herkunftsstaat durch die Teilnahme am Erwerbsleben eigenständig zu bestreiten, wie sie es bereits getan hat (Beschwerdeführerin-AS 135). Der Beschwerdeführer kann – wie zuvor - weiterhin im Herkunftsstaat die Schule besuchen (Beschwerdeführer-AS 203). Beide Beschwerdeführer sind mit den iranischen Gepflogenheiten vertraut und wurden im Iran sozialisiert.

Die Beschwerdeführer laufen im Falle der Rückkehr nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft nicht befriedigen zu können bzw. in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Sie können im Iran ihre Existenz – zumindest anfänglich – mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Die Familienangehörigen können die Beschwerdeführer bei der Rückkehr unterstützen, sodass ihnen Unterkunft und Grundversorgung zugänglich sind.

1.4. Zum (Privat)Leben der Beschwerdeführer in Österreich:

1.4.1. Die Beschwerdeführer sind seit der Antragsstellung am XXXX 2022 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich durchgehend aufhältig. 1.4.1. Die Beschwerdeführer sind seit der Antragsstellung am römisch XXXX 2022 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich durchgehend aufhältig.

1.4.2. Die Beschwerdeführerin besuchte laut Bestätigung vom XXXX 2023 ab XXXX 2023 einen Deutsch-Konversationskurs im Ausmaß von 120 Minuten pro Woche (Beschwerdeführerin-AS 253) sowie laut Bestätigung vom XXXX 2023 von XXXX 2023 bis XXXX 2023 einen Basisbildungskurs des BFI (Beschwerdeführerin-AS 251).1.4.2. Die Beschwerdeführerin besuchte laut Bestätigung vom römisch XXXX 2023 ab römisch XXXX 2023 einen Deutsch-Konversationskurs im Ausmaß von 120 Minuten pro Woche (Beschwerdeführerin-AS 253) sowie laut Bestätigung vom römisch XXXX 2023 von römisch XXXX 2023 bis römisch XXXX 2023 einen Basisbildungskurs des BFI (Beschwerdeführerin-AS 251).

1.4.3. Die Beschwerdeführerin geht keiner beruflichen Tätigkeit nach und lebt, wie auch der Beschwerdeführer, aktuell von der Grundversorgung (GVS Datenbankabfrage vom 03.06.2024, Auszüge im jeweiligen Akt).

1.4.4. Die Beschwerdeführer konnten keine wesentlichen freundschaftlichen Kontakte in Österreich knüpfen (Beschwerdeführerin-AS 141). Beschwerdeführerin und Beschwerdeführer verfügen zwar über einen Cousin in Österreich, zu welchem jedoch nur sporadisch Kontakt besteht (Beschwerdeführerin-AS 137: „Wir telefonieren ab und zu. … LA: Besteht eine existenzielle Abhängigkeit zu Ihrem Cousin? VP: Nein.“) und sonst über keine Verwandten; auch sonstige enge soziale Bindungen in Österreich bestehen nicht. Dass der Beschwerdeführer in Österreich seinem Hobby - Fußballspielen – nachgeht, ändert daran nichts (Beschwerdeführerin-AS 141).

1.4.5. Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Auszüge vom 13.12.2023, je im Akt).

1.5. Zur maßgeblichen Situation im Iran:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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