Entscheidungsdatum
17.06.2024Norm
ASVG §18aSpruch
W238 2284059-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 11.12.2023, Zahl XXXX , betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 11.12.2023, Zahl römisch XXXX , betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß Paragraph 18 a, ASVG zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (im Folgenden: PVA), vom 11.12.2023 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.07.2023 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , geboren am XXXX , gemäß § 18a iVm § 669 Abs. 3 ASVG ab 01.02.2023 stattgegeben. Der – aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragene – Beitrag zur Selbstversicherung betrage im Jahr 2023 € 476,66 monatlich. Für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis 31.01.2023 sei die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass in diesem Zeitraum Ausschließungs- bzw. Beendigungsgründe vorliegen würden: Es liege kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 FLAG vor. Es würden Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c oder g ASVG bzw. einer Ersatzzeit nach § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder nach § 227a ASVG vorliegen. Zudem sei die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres an frühkindlichem Autismus leidenden Kindes vor dem 01.02.2023 im Lichte des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses nicht überwiegend beansprucht worden. 1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (im Folgenden: PVA), vom 11.12.2023 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.07.2023 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , gemäß Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, ASVG ab 01.02.2023 stattgegeben. Der – aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragene – Beitrag zur Selbstversicherung betrage im Jahr 2023 € 476,66 monatlich. Für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis 31.01.2023 sei die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass in diesem Zeitraum Ausschließungs- bzw. Beendigungsgründe vorliegen würden: Es liege kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, FLAG vor. Es würden Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis c oder g ASVG bzw. einer Ersatzzeit nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 oder nach Paragraph 227 a, ASVG vorliegen. Zudem sei die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres an frühkindlichem Autismus leidenden Kindes vor dem 01.02.2023 im Lichte des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses nicht überwiegend beansprucht worden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, soweit damit ihrem Antrag nicht stattgegeben wurde, fristgerecht Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass ihr zumindest ab dem 4. Geburtstag ihres Kindes die Selbstversicherung zustehe. Sie beziehe für ihren Sohn seit Juni 2020 erhöhte Familienbeihilfe und seit November 2021 Pflegegeld der Stufe 1. Ihr Sohn leide unter frühkindlichem Autismus und benötige im Alltag sehr viel Unterstützung der Beschwerdeführerin; er müsse ständig beaufsichtigt werden, da er Gefahren nicht einschätzen könne. Die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin werde dadurch überwiegend beansprucht. Die Betreuung ihres Sohnes im Kindergarten sei bisher nur für ein paar Stunden möglich gewesen, da es ihm zu viel sei. Seit September 2022 besuche er eine heilpädagogische Gruppe in einem Kindergarten der XXXX . Der Beschwerde wurden der angefochtene Bescheid, eine Mitteilung des Finanzamtes über den Bezug von (erhöhter) Familienbeihilfe, Pflegegeldbescheide, ein Untersuchungsbericht einer Klinischen und Gesundheitspsychologin vom 15.10.2021 sowie ein ärztlicher Kurzbericht einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vom 03.03.2023 beigelegt.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, soweit damit ihrem Antrag nicht stattgegeben wurde, fristgerecht Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass ihr zumindest ab dem 4. Geburtstag ihres Kindes die Selbstversicherung zustehe. Sie beziehe für ihren Sohn seit Juni 2020 erhöhte Familienbeihilfe und seit November 2021 Pflegegeld der Stufe 1. Ihr Sohn leide unter frühkindlichem Autismus und benötige im Alltag sehr viel Unterstützung der Beschwerdeführerin; er müsse ständig beaufsichtigt werden, da er Gefahren nicht einschätzen könne. Die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin werde dadurch überwiegend beansprucht. Die Betreuung ihres Sohnes im Kindergarten sei bisher nur für ein paar Stunden möglich gewesen, da es ihm zu viel sei. Seit September 2022 besuche er eine heilpädagogische Gruppe in einem Kindergarten der römisch XXXX . Der Beschwerde wurden der angefochtene Bescheid, eine Mitteilung des Finanzamtes über den Bezug von (erhöhter) Familienbeihilfe, Pflegegeldbescheide, ein Untersuchungsbericht einer Klinischen und Gesundheitspsychologin vom 15.10.2021 sowie ein ärztlicher Kurzbericht einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vom 03.03.2023 beigelegt.
3. Die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 10.01.2024 vorgelegt.
4. Über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes reichte die belangte Behörde am 18.01.2024 zwei Stellungnahmen vom 10.01.2024 und vom 17.01.2024 sowie weitere Aktenbestandteile nach.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2024 wurden der Beschwerdeführerin die Stellungnahmen der Behörde vom 10.01.2024 und vom 17.01.2024, ein ärztliches Gutachten vom 25.11.2021 samt chefärztlicher Stellungnahme vom 26.11.2021, ein ärztliches Gutachten vom 17.08.2023 samt chefärztlicher Stellungnahme vom 07.09.2023 sowie ihre Versicherungsdaten (unverdichtete Basisdaten) übermittelt. In Wahrung des Parteiengehörs wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht derzeit in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sofern eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt wird.
6. Die Beschwerdeführerin ließ dieses Schreiben unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Am 07.07.2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Sohnes XXXX 1.1. Am 07.07.2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Sohnes römisch XXXX
1.2. Beim Sohn der Beschwerdeführerin besteht frühkindlicher Autismus.
Zum Pflegebedarf im Zeitraum vom 01.11.2017 bis 31.01.2023:
Der Sohn der Beschwerdeführerin wurde im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zuerkennung von Pflegegeld vom 27.10.2021 im Kompetenzzentrum der PVA durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin untersucht. Es wurden ein ärztliches Gutachten vom 25.11.2021 und eine chefärztliche Stellungnahme vom 26.11.2021 erstellt.
Folgender Pflegebedarf (erforderliche Betreuung und Hilfe) wurde erhoben:
- Einnehmen von Mahlzeiten (auch bei Sondenernährung) ab 3. Lj.
- Verrichtung der Notdurft ab 4. Lj.
- Reinigung bei Inkontinenz ab 4. Lj.
- Einnehmen von Medikamenten (auch bei Sondenverabreichung) altersunabhängig
- Mobilitätshilfe im weiteren Sinn altersunabhängig
Es wurde zu diesem Zeitpunkt ein Pflegebedarf von 93 Stunden im Monat festgestellt und mit Bescheid der PVA vom 29.11.2021 ein Anspruch auf Pflegegeld ab 01.11.2021 in der Höhe der Stufe 1 anerkannt.
Zum Pflegebedarf ab Februar 2023:
Am 03.08.2023 wurde der Sohn der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes vom 02.02.2023 im Kompetenzzentrum der PVA von einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde untersucht. Es wurden ein ärztliches Gutachten vom 17.08.2023 und eine chefärztliche Stellungnahme vom 07.09.2023 erstellt.
Folgender Pflegebedarf (erforderliche Betreuung und Hilfe) wurde erhoben:
- Tägliche Körperpflege bei erschwerender Funktionseinschränkung bis 7. Lj.
- Verrichtung der Notdurft ab 4. Lj.
- Reinigung bei Inkontinenz ab 4. Lj.
- An- und Auskleiden ab 5. Lj.
- Mobilitätshilfe im weiteren Sinn altersunabhängig
Es wurde zu diesem Zeitpunkt – unter Einbeziehung eines Erschwerniszuschlages (bis 7. Lj.) – ein Pflegebedarf von 170 Stunden im Monat festgestellt und mit Bescheid der PVA vom 11.09.2023 das Pflegegeld ab 01.03.2023 in der Höhe der Stufe 4 anerkannt und neu bemessen.
1.3. Für den Sohn der Beschwerdeführerin besteht seit Februar 2020 (bis Juni 2028 befristet) ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe.
1.4. Im Zeitraum vom 01.11.2017 bis 31.01.2023 liegen folgende Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung wegen des Bezuges von Wochengeld (§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. a ASVG), wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (§ 8 Abs. 1 lit. b ASVG) und wegen Zeiten der Kindererziehung in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt (§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG) vor:1.4. Im Zeitraum vom 01.11.2017 bis 31.01.2023 liegen folgende Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung wegen des Bezuges von Wochengeld (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG), wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (Paragraph 8, Absatz eins, Litera b, ASVG) und wegen Zeiten der Kindererziehung in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG) vor:
Zeitraum
Teilversicherung in der Pensionsversicherung
01.11.2017 – 31.12.2017
Zeiten der Kindererziehung
01.11.2017 – 13.12.2017
Wochengeldbezug
01.01.2018 – 31.12.2018
Zeiten der Kindererziehung
01.01.2019 – 31.12.2019
Zeiten der Kindererziehung
01.01.2020 – 31.12.2020
Zeiten der Kindererziehung
21.09.2020 – 02.12.2020
Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe
03.12.2020 – 31.12.2020
Wochengeldbezug
01.01.2021 – 25.03.2021
Wochengeldbezug
01.01.2021 – 31.10.2021
Zeiten der Kindererziehung
07.06.2021 – 21.07.2021
Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe
23.07.2021 – 20.08.2021
Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe
23.05.2022 – 27.06.2022
Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe
29.06.2022 – 12.08.2022
Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes.
2.1. Die Antragstellung ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Antragsformular.
2.2. Die Feststellungen über Art und Ausmaß der beim Sohn der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen sowie der behinderungsbedingt erforderlichen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege im zeitlichen Verlauf stützen sich auf folgende medizinische Bescheinigungsmittel:
- ärztliches Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.11.2021
- chefärztliche Stellungnahme vom 26.11.2021
- ärztliches Gutachten einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vom 17.08.2023
- chefärztliche Stellungnahme vom 07.09.2023
- chefärztliche Stellungnahme vom 15.11.2023
Im Hinblick auf den Zeitraum vor Februar 2023 wurde im ärztlichen Gutachten vom 25.11.2021 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass der – zur Zeit der Untersuchung vierjährige – Sohn der Beschwerdeführerin Tag und Nacht mit Windeln versorgt werde. Die Einnahme der Mahlzeiten sei ihm zumutbar; die Medikamente würden verabreicht werden. Die anderen persönlichen Verrichtungen würden dem Alter entsprechend noch für ihn übernommen werden. Die Therapien würden begleitet werden. Die Prognose sei abhängig von der weiteren Entwicklung.
Bezüglich des Zeitraumes ab Februar 2023 wurde der – damals fast sechsjährige – Sohn der Beschwerdeführerin im ärztliche Gutachten vom 17.08.2023 als sehr unruhiger, stark entwicklungsverzögerter autistischer Bub beschrieben, der permanente Betreuung brauche. Nach einem Mittagsschlaf gestalte sich der Nachtschlaf zusätzlich beeinträchtigt, weshalb sich die Beschwerdeführerin auch nachts nicht erholen könne. Der Bub benötige noch Windeln und viel Hilfe bei Alltagsverrichtungen, die er seinem Alter entsprechend schon können sollte. Eine heftige Gegenwehr zusammen mit der Unruhe würden die Pflege erschweren. Der Bub besuche zahlreiche Therapien. Die Beschwerdeführerin sei sehr engagiert und bemüht, stoße aber an ihre Grenzen. Eine geringe Besserung sei in ca. zwei bis drei Jahren möglich.
In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Bub im Alltag sehr viel Unterstützung der Beschwerdeführerin benötige; er müsse ständig beaufsichtigt werden, da er Gefahren nicht einschätzen könne. Dadurch werde die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin überwiegend beansprucht. Die Betreuung ihres Sohnes im Kindergarten sei bisher nur für ein paar Stunden möglich gewesen, da es ihm zu viel sei. Seit September 2022 besuche er eine heilpädagogische Gruppe in einem Kindergarten.
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin sind, soweit sie sich auf den Zeitraum vor Februar 2023 beziehen, nicht geeignet, eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen, zumal sie keine Deckung im medizinischen Sachverständigengutachten vom 25.11.2021 finden, in dem auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Kindes und einer Außenanamnese (Gespräch mit der Beschwerdeführerin) sowie unter Berücksichtigung des vorgelegten Untersuchungsberichts einer Klinischen und Gesundheitspsychologin vom 15.10.2021 ein klinischer Untersuchungsbefund erhoben, eine Gesamtbeurteilung erstellt und der Pflegebedarf nachvollziehbar ermittelt wurden. Auf Grundlage und in Ergänzung dieses Gutachtens wurde in der chefärztlichen Stellungnahme vom 26.11.2021 die erforderliche Betreuung und Hilfe des Kindes altersentsprechend berücksichtigt und insgesamt ein Pflegebedarf von 93 Stunden im Monat festgestellt.
Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte ärztliche Kurzbericht einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vom 03.03.2023, in dem die von ihrem Sohn absolvierten Therapien festgehalten wurden, fand im ärztlichen Gutachten vom 17.08.2023 Berücksichtigung, beinhaltet allerdings ohnehin keine Aussage zum objektiven Pflegebedarf des Kindes, insbesondere nicht für den verfahrensrelevanten Zeitraum vor Februar 2023.
Die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach ihr Sohn sehr viel Unterstützung im Alltag benötige und ständig beaufsichtigt werden müsse, ließen sich sohin hinsichtlich der Zeit vor Februar 2023 in fachlich-medizinischer Hinsicht nicht objektivieren.
Die Beschwerdeführerin, der es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl die getroffenen Einschätzungen der Sachverständigen zu entkräften, ist den von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auch wurden von ihr keine Befunde vorgelegt, die das Begutachtungsergebnis widerlegen könnten.
Die Beschwerdeführerin erstattete insgesamt kein Vorbringen, das Zweifel daran aufkommen ließ, dass das Begutachtungsergebnis nicht mit den im vorliegenden Fall gegebenen Tatsachen übereinstimmt. Von der Möglichkeit, sich im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs zu äußern, machte sie keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den vorliegenden Sachverständigenbeweis für schlüssig, widerspruchsfrei und vollständig. Er wird der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
2.3. Der Bezug von Pflegegeld der Stufe 1 ab November 2021 aufgrund des festgestellten Pflegebedarfs von durchschnittlich 93 Stunden im Monat sowie der Bezug von Pflegegeld der Stufe 4 ab März 2023 aufgrund des festgestellten Pflegebedarfs von durchschnittlich 170 Stunden im Monat ergeben sich aus den Bescheiden der PVA vom 29.11.2021 und vom 11.09.2023.
2.4. Der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe seit Februar 2020 ist einer Bestätigung des Finanzamtes vom 23.06.2022 bzw. einer Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 28.06.2023 zu entnehmen.
2.5. Dass im Zeitraum vom 01.11.2017 bis 31.01.2023 – konkret festgestellte – Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung wegen des Bezuges von Wochengeld (§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. a ASVG), wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (§ 8 Abs. 1 lit. b ASVG) und wegen Zeiten der Kindererziehung in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt (§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG) vorliegen, ergibt sich aus den Versicherungsdaten (unverdichtete Basisdaten) und wurde von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht bestritten. 2.5. Dass im Zeitraum vom 01.11.2017 bis 31.01.2023 – konkret festgestellte – Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung wegen des Bezuges von Wochengeld (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG), wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (Paragraph 8, Absatz eins, Litera b, ASVG) und wegen Zeiten der Kindererziehung in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG) vorliegen, ergibt sich aus den Versicherungsdaten (unverdichtete Basisdaten) und wurde von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Die Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG ist von dieser Bestimmung nicht erfasst, weshalb vorliegend – unabhängig von der Stellung eines entsprechenden Antrags – die Entscheidung ohne Laienrichterbeteiligung durch Einzelrichterin zu erfolgen hat.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Die Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG ist von dieser Bestimmung nicht erfasst, weshalb vorliegend – unabhängig von der Stellung eines entsprechenden Antrags – die Entscheidung ohne Laienrichterbeteiligung durch Einzelrichterin zu erfolgen hat.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die im Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten wie folgt:
§ 8 ASVG idF BGBl. I Nr. 100/2018, in Kraft seit 01.01.2020, lautet: Paragraph 8, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, in Kraft seit 01.01.2020, lautet:
„Sonstige Teilversicherung
§ 8. (1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):Paragraph 8, (1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):
1. in der Krankenversicherung […]
2. in der Pensionsversicherung
a) Personen, die Wochengeld beziehen oder deren Anspruch auf Wochengeld ruht;
b) Personen, die eine Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973, oder nach dem Überbrückungshilfengesetz (ÜHG), BGBl. Nr. 174/1963, oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, rechtmäßig beziehen, wenn sie nicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 pflichtversichert sind, oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners oder der Partnerin nicht beziehen oder deren Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließlich nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG ruht;b) Personen, die eine Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, oder nach dem Überbrückungshilfengesetz (ÜHG), Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, rechtmäßig beziehen, wenn sie nicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, pflichtversichert sind, oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners oder der Partnerin nicht beziehen oder deren Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließlich nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG ruht;
…
g) Personen, die ihr Kind (§ 227a Abs. 2) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Sinne des § 227a Abs. 4 bis 6 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren; g) Personen, die ihr Kind (Paragraph 227 a, Absatz 2,) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Sinne des Paragraph 227 a, Absatz 4 bis 6 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren;
…“
§ 18a ASVG idF BGBl. I Nr. 217/2022, in Kraft von 01.01.2023 bis 31.12.2023, lautete:Paragraph 18 a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022,, in Kraft von 01.01.2023 bis 31.12.2023, lautete:
„Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
§ 18a. (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.Paragraph 18 a, (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2) Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen
1. für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;
2. für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3 oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse;2. für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse;
3. für die Zeit des Vorliegens einer Teilpflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c oder g bzw. einer Ersatzzeit nach § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder nach § 227a;3. für die Zeit des Vorliegens einer Teilpflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis c oder g bzw. einer Ersatzzeit nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 oder nach Paragraph 227 a, ;,
4. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18b vorliegt.4. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Absatz eins, bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, vorliegt.
(3) Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind(3) Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
(4) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Absatz eins,) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Absatz eins,) weggefallen ist,
2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.
Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Absatz 5,) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Absatz eins, gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.“(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich.“
§ 227a ASVG idF BGBl. I 49/2017 lautet:Paragraph 227 a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 49 aus 2017, lautet:
„Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005
§ 227a. (1) Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005 gelten überdies in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit bzw. beim Fehlen einer solchen, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, bei einer (einem) Versicherten, die (der) ihr (sein) Kind (Abs. 2) tatsächlich und überwiegend erzogen hat, die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich diese Frist auf 60 Kalendermonate.Paragraph 227 a, (1) Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005 gelten überdies in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit bzw. beim Fehlen einer solchen, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, bei einer (einem) Versicherten, die (der) ihr (sein) Kind (Absatz 2,) tatsächlich und überwiegend erzogen hat, die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich diese Frist auf 60 Kalendermonate.
(2) Als Kind im Sinne des Abs. 1 gelten:(2) Als Kind im Sinne des Absatz eins, gelten:
1. die Kinder der versicherten Person; […]“
§ 669 Abs. 3 ASVG idF BGBl. I Nr. 125/2017 lautet:Paragraph 669, Absatz 3, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, lautet:
„Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle):„Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, (78. Novelle):
§ 669. …Paragraph 669, …
(3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.(3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. Paragraph 18, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
…“
§ 780 ASVG idF der Novelle BGBl. I 217/2022 lautet:Paragraph 780, ASVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 217 aus 2022, lautet:
„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 217/2022„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022,
§ 780. Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 217/2022 in Kraft:Paragraph 780, Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, in Kraft:
1. mit 1. Jänner 2023 die §§ 18a Abs. 2 und 18b Abs. 1a; […]“1. mit 1. Jänner 2023 die Paragraphen 18 a, Absatz 2 und 18b Absatz eins a, ;, […]“
3.3. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 04.05.1977, 898/75, VwSlg. 9.315 A, in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Rechtsmittelbehörde bzw. das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bzw. Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden hat (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0066). Eine andere Betrachtungsweise wäre nur dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist (VwGH 19.02.1991, 90/08/0177; 06.06.1991, 91/09/0077).
§ 707a ASVG sieht das Inkrafttreten des § 669 Abs. 3 ASVG idF BGBl. I Nr. 125/2017 mit 01.01.2018 ohne Übergangsregelung vor. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine solche aus anderen Bestimmungen abzuleiten wäre bzw. dass diesbezüglich eine Rechtslücke bestünde.Paragraph 707 a, ASVG sieht das Inkrafttreten des Paragraph 669, Absatz 3, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, mit 01.01.2018 ohne Übergangsregelung vor. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine solche aus anderen Bestimmungen abzuleiten wäre bzw. dass diesbezüglich eine Rechtslücke bestünde.
§ 669 Abs. 3 ASVG in der genannten Fassung stellt darauf ab, dass die betreffenden Personen die zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung (hier: 07.07.2023) geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllen müssen, im vorliegenden Fall sohin die in § 18a ASVG idF BGBl. I Nr. 217/2022 festgelegten Voraussetzungen. Auf die im zu erwerbenden Zeitraum der betreffenden Selbstversicherung früher in Geltung gestandenen Voraussetzungen für eine Selbstversicherung kommt es gemäß § 669 Abs. 3 ASVG nicht an (VwGH 05.06.2019, Ra 2019/08/0051). Paragraph 669, Absatz 3, ASVG in der genannten Fassung stellt darauf ab, dass die betreffenden Personen die zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung (hier: 07.07.2023) geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllen müssen, im vorliegenden Fall sohin die in Paragraph 18 a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, festgelegten Voraussetzungen. Auf die im zu erwerbenden Zeitraum der betreffenden Selbstversicherung früher in Geltung gestandenen Voraussetzungen für eine Selbstversicherung kommt es gemäß Paragraph 669, Absatz 3, ASVG nicht an (VwGH 05.06.2019, Ra 2019/08/0051).
3.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.07.2023 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Sohnes ab 01.02.2023 stattgegeben.
Verneint wurde eine Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeit vom 01.11.2017 bis 31.01.2023.
Dabei wurden begründend folgende Umstände herangezogen:
Im Zeitraum vor Februar 2023 liege keine „überwiegende“ Beanspruchung der Arbeitskraft (bzw. kein objektiver Betreuungsbedarf des Kindes im Sinne einer „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“) vor. Weiters würden im Zeitraum vom 01.11.2017 bis 31.01.2023 Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a, b und g ASVG vorliegen, welche eine Selbstversicherung ausschließen. Schließlich werde erhöhte Familienbeihilfe iSd § 8 Abs. 4 FLAG erst ab 01.02.2020 bezogen.Im Zeitraum vor Februar 2023 liege keine „überwiegende“ Beanspruchung der Arbeitskraft (bzw. kein objektiver Betreuungsbedarf des Kindes im Sinne einer „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“) vor. Weiters würden im Zeitraum vom 01.11.2017 bis 31.01.2023 Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, b und g ASVG vorliegen, welche eine Selbstversicherung ausschließen. Schließlich werde erhöhte Familienbeihilfe iSd Paragraph 8, Absatz 4, FLAG erst ab 01.02.2020 bezogen.
Zum Bezug erhöhter Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 FLAG:Zum Bezug erhöhter Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, FLAG:
Gemäß § 18a Abs. 1 ASVG idF BGBl. I Nr. 217/2022 können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe iSd § 8 Abs. 4 FLAG gewährt wird, bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen in der Pensionsversicherung selbstversichern.Gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe iSd Paragraph 8, Absatz 4, FLAG gewährt wird, bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen in der Pensionsversicherung selbstversichern.
Da für den Sohn der Beschwerdeführerin erst seit Februar 2020 ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht, könnte frühestens ab diesem Zeitpunkt eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG beansprucht werden. Da für den Sohn der Beschwerdeführerin erst seit Februar 2020 ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht, könnte frühestens ab diesem Zeitpunkt eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG beansprucht werden.
Zum Vorliegen von Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung:
Gemäß § 18a Abs. 2 Z 3 ASVG idF BGBl. I Nr. 217/2022 ist die Selbstversicherung ausgeschlossen für die Zeit des Vorliegens einer Teilpflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c oder g ASVG bzw. einer Ersatzzeit nach § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder nach § 227a ASVG.Gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, ist die Selbstversicherung ausgeschlossen für die Zeit des Vorliegens einer Teilpflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis c oder g ASVG bzw. einer Ersatzzeit nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 oder nach Paragraph 227 a, ASVG.
Der verfahrensrelevante Ausschlussgrund gemäß § 18a Abs. 2 Z 3 ASVG idF BGBl. I Nr. 217/2022 stand von 01.01.2023 bis 31.12.2023 in Kraft. § 18a ASVG Abs. 2 Z 3 ASVG wurde durch BGBl. I Nr. 200/2023 per 01.01.2024 aufgehoben, weshalb der in Rede stehende Ausschlussgrund bei Beurteilung der Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG ab 01.01.2024 nicht mehr zur Anwendung gelangt. Der verfahrensrelevante Ausschlussgrund gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, stand von 01.01.2023 bis 31.12.2023 in Kraft. Paragraph 18 a, ASVG Absatz 2, Ziffer 3, ASVG wurde durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2