Entscheidungsdatum
19.06.2024Norm
AlVG §38Spruch
L511 2292119–1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. Sighartner und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 22.03.2024, Zahl: XXXX in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. Sighartner und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von römisch XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch XXXX vom 22.03.2024, Zahl: römisch XXXX in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
1.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz [AMS] vom 16.10.2023, Zahl: XXXX , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 02.10.2023 auf Zuerkennung der Notstandshilfe keine Folge gegeben (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 19).1.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz [AMS] vom 16.10.2023, Zahl: römisch XXXX , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 02.10.2023 auf Zuerkennung der Notstandshilfe keine Folge gegeben (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 19).
Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 17.10.2023 via eAMS (AZ 18).
Mit Schreiben vom 14.11.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid (AZ 17).
1.2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.01.2024, Zahl: XXXX , wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 16.10.2023 als verspätet zurück (AZ 15).1.2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.01.2024, Zahl: römisch XXXX , wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 16.10.2023 als verspätet zurück (AZ 15).
Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte nach Zustellversuch am 03.01.2024 durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 04.01.2024 (AZ 14).
Mit Schreiben vom 05.02.2024, beim AMS eingelangt am 06.02.2024, beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde aus, den Bescheid vom 02.01.2024 am 22.01.2024 erhalten zu haben (AZ 11).
Mit Parteiengehör vom 06.02.2024 teilte das AMS dem Beschwerdeführer (ua) mit, dass die Beschwerdevorentscheidung aufgrund der Hinterlegung mit 04.01.2024 als zugestellt gelte und die Frist zur Einbringung der Beschwerde demnach am 18.01.2024 geendet habe. Der Vorlageantrag vom 06.02.2024 sei somit verspätet (AZ 9).
1.3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 22.03.2024, Zahl: XXXX , wies das AMS den Vorlageantrag vom 05.02.2024 als verspätet zurück (AZ 5, 6).1.3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 22.03.2024, Zahl: römisch XXXX , wies das AMS den Vorlageantrag vom 05.02.2024 als verspätet zurück (AZ 5, 6).
Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte nach Zustellversuch am 25.03.2024 durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 26.03.2024 (AZ 5).
1.4. Mit Schreiben vom 13.05.2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.03.2024 (AZ 4).
Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, der Bescheid vom 22.03.2024 sei ihm am 15.04.2024 zugestellt worden.
2. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 21.05.2024 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [OZ] 1 [=AZ 1-22]).
2.1. Das BVwG brachte dem Beschwerdeführer unter Beigabe des Zustellnachweises zur Kenntnis, dass die Beschwerde vom 13.05.2024 der Aktenlage zu Folge verspätet sei und gewährte eine Frist von drei Wochen zur Stellungnahme (OZ 2). Das am 27.05.2024 hinterlegte Parteiengehör wurde mit Beginn der Abholfrist 28.05.2024 bei der Postfiliale XXXX hinterlegt, bis dato vom Beschwerdeführer jedoch nicht abgeholt (OZ 3 RS).2.1. Das BVwG brachte dem Beschwerdeführer unter Beigabe des Zustellnachweises zur Kenntnis, dass die Beschwerde vom 13.05.2024 der Aktenlage zu Folge verspätet sei und gewährte eine Frist von drei Wochen zur Stellungnahme (OZ 2). Das am 27.05.2024 hinterlegte Parteiengehör wurde mit Beginn der Abholfrist 28.05.2024 bei der Postfiliale römisch XXXX hinterlegt, bis dato vom Beschwerdeführer jedoch nicht abgeholt (OZ 3 RS).
2.2. am 21.05.2024 übernommen (OZ 3 RS). Eine Stellungnahme wurde bis dato nicht erstattet.
II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Der Bescheid des AMS vom 22.03.2024 wurde mittels RSb-Kuvert versandt. Am 25.03.2024 fand ein Zustellversuch statt. Die Postsendung wurde bei der Postfiliale XXXX mit Beginn der Abholfrist am 26.03.2024 hinterlegt (AZ 5, 6).1.1. Der Bescheid des AMS vom 22.03.2024 wurde mittels RSb-Kuvert versandt. Am 25.03.2024 fand ein Zustellversuch statt. Die Postsendung wurde bei der Postfiliale römisch XXXX mit Beginn der Abholfrist am 26.03.2024 hinterlegt (AZ 5, 6).
1.2. Am 13.05.2024, eingelangt beim AMS am 14.05.2024 (AZ 4), erhob der Beschwerdeführer Beschwerde (AZ 4). Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, den von ihm bekämpften Bescheid erst am 15.04.2024 erhalten zu haben (AZ 4).
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:
? Bescheid vom 22.03.2024 samt Zustellnachweis (AZ 5, 6)
? Beschwerde vom 13.05.2024 (AZ 4)
2.2. Die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung am 26.03.2024 ergibt sich aus dem Rückschein (AZ 5). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den angefochtenen Bescheid vom 22.03.2024 erst am 15.04.2024 erhalten (AZ 4), steht der vollständig ausgefüllte gut lesbare Rückschein entgegen (AZ 5). Aus dem Vorlageantrag ergibt sich, dass der Beschwerdeführer irrtümlich davon ausgeht, dass die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels erst mit dem Zeitpunkt beginnt, an dem er die Postsendung abholt und in Empfang nimmt (AZ 4 S5). Dem Zeitpunkt der Zustellung durch Beginn der Abholfrist mit 26.03.2024 ist der Beschwerdeführer auch nach diesbezüglichem Parteiengehör (OZ 2) nicht entgegengetreten. Dass es sich um die Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 22.03.2024 handelt, ergibt sich aus der auf dem Rückschein angeführten Geschäftszahl.
2.3. Der Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Datierung der Beschwerde mit 13.05.2024, welche mit dem aufgebrachten Eingangsstempel des AMS vom 14.05.2024 in Einklang steht (AZ 4) und dem der Beschwerdeführer ebenso nicht entgegengetreten ist (OZ 3).
3. Rechtliche Beurteilung
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Beschwerde vom 13.05.2024 gegen den Bescheid des AMS vom 22.03.2024.
3.1. Zurückweisung der Beschwerde als verspätet
3.1.1. Der fallbezogen relevante Bescheid des AMS vom 22.03.2024 wurde nach erfolglosem Zustellversuch am 25.03.2024 mit Beginn der Abholfrist am 26.03.2024 hinterlegt.
Der Beschwerdeführer hat weder Zustellmängel, noch eine Ortsabwesenheit vorgebracht, und die Zustellung des Bescheides war daher gemäß § 17 Abs. 3 ZustG mit dem eingetragenen Beginn der Abholfrist am 26.03.2024 bewirkt (vgl. VwGH 23.05.2018, Ro2018/22/0003).Der Beschwerdeführer hat weder Zustellmängel, noch eine Ortsabwesenheit vorgebracht, und die Zustellung des Bescheides war daher gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG mit dem eingetragenen Beginn der Abholfrist am 26.03.2024 bewirkt vergleiche VwGH 23.05.2018, Ro2018/22/0003).
3.1.2. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde beträgt vier Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung (§ 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG).3.1.2. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde beträgt vier Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung (Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG).
Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll (§ 32 Abs. 1 AVG). Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, ist der nächste Werktag der letzte Tag der Frist (§ 33 Abs. 2 AVG). Eine nach Wochen bestimmte Frist beginnt an dem Tag um 24.00 zu laufen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat, und endet – abgesehen von den in § 33 Abs. 2 AVG normierten im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangenden Ausnahmen – um Mitternacht (24.00 Uhr) jenes Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (vgl. VwGH 18.10.1996, 96/09/0153; 20.09.1990, 90/07/0119 jeweils mwN).Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll (Paragraph 32, Absatz eins, AVG). Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (Paragraph 32, Absatz 2, AVG). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, ist der nächste Werktag der letzte Tag der Frist (Paragraph 33, Absatz 2, AVG). Eine nach Wochen bestimmte Frist beginnt an dem Tag um 24.00 zu laufen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat, und endet – abgesehen von den in Paragraph 33, Absatz 2, AVG normierten im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangenden Ausnahmen – um Mitternacht (24.00 Uhr) jenes Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat vergleiche VwGH 18.10.1996, 96/09/0153; 20.09.1990, 90/07/0119 jeweils mwN).
Die in § 7 Abs. 4 VwGVG vorgesehene vierwöchige Beschwerdefrist begann somit am Dienstag 26.03.2024, 24:00 Uhr und endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG am Dienstag 23.04.2024, 24.00 Uhr. Die am 13.05.2024 datierte und mit 14.05.2024 eingelangte Beschwerde wurde demnach erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben, was dem Beschwerdeführer der VwGH-Judikatur entsprechend (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050) auch vorgehalten wurde.Die in Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vorgesehene vierwöchige Beschwerdefrist begann somit am Dienstag 26.03.2024, 24:00 Uhr und endete gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG am Dienstag 23.04.2024, 24.00 Uhr. Die am 13.05.2024 datierte und mit 14.05.2024 eingelangte Beschwerde wurde demnach erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben, was dem Beschwerdeführer der VwGH-Judikatur entsprechend vergleiche VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050) auch vorgehalten wurde.
3.1.3. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
4. Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde als verspätet konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.4. Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde als verspätet konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:
Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Berechnung von Fristen gemäß § 32 AVG sowie zur fristwahrenden Einbringung gemäß § 7 VwGVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich die gegenständliche Entscheidung auch stützt. Zum Zeitpunkt der Zustellung bei Hinterlegung für viele jüngst VwGH 23.05.2018, Ro2018/22/0003 mwN. Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Berechnung von Fristen gemäß Paragraph 32, AVG sowie zur fristwahrenden Einbringung gemäß Paragraph 7, VwGVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich die gegenständliche Entscheidung auch stützt. Zum Zeitpunkt der Zustellung bei Hinterlegung für viele jüngst VwGH 23.05.2018, Ro2018/22/0003 mwN.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Verspätung Zurückweisung Zustellung durch HinterlegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L511.2292119.1.00Im RIS seit
12.07.2024Zuletzt aktualisiert am
12.07.2024