Entscheidungsdatum
19.06.2024Norm
AlVG §10Spruch
L511 2293044–1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 02.05.2024, Zahl: XXXX , , nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2024, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von römisch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch XXXX vom 02.05.2024, Zahl: römisch XXXX , , nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2024, Zahl: römisch XXXX , zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice XXXX vom 23.05.2024, Zahl: XXXX , behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice XXXX zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice römisch XXXX vom 23.05.2024, Zahl: römisch XXXX , behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice römisch XXXX zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]
1.1. Die Beschwerdeführerin bezieht verfahrensgegenständlich seit 18.11.2023 Notstandshilfe (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 1, 2).
1.2. Mit Bescheid des AMS vom 02.05.2024, Zahl: XXXX , wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG ab 19.04.2024 für 56 Tage verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist werde unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß §§ 10 oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch bestehe. Während eines Ausschlusses gemäß § 10 AlVG würden weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten. Nachsicht wurde nicht erteilt (AZ 5).1.2. Mit Bescheid des AMS vom 02.05.2024, Zahl: römisch XXXX , wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG ab 19.04.2024 für 56 Tage verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist werde unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch bestehe. Während eines Ausschlusses gemäß Paragraph 10, AlVG würden weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten. Nachsicht wurde nicht erteilt (AZ 5).
Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Friseurhilfskraft beim Herrenfriseur XXXX [K] ohne triftigen Grund vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Friseurhilfskraft beim Herrenfriseur römisch XXXX [K] ohne triftigen Grund vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
1.3. Mit Schreiben vom 07.05.2024 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid (AZ 6, 7).
Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, sie habe sich, bei dem Herrenfriseur gemeldet, weil sie den Besitzer persönlich kenne. Dieser habe ihr gesagt, dass er einen Friseur und keine Reinigungskraft suche und ihr gleich abgesagt. Das habe sie dem AMS auch über ihr eAMS-Konto mitgeteilt, es sei anscheinend aber nicht gelesen worden. Sie habe alles gemacht, was sie normal machen müsste. Sie mache momentan den Deutschkurs A2, den sie vom AMS bekommen habe, bewerbe sich aber trotzdem um die vom AMS vermittelten Stellen.
1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2024, Zahl: XXXX , zugestellt am 17.04.2024, wies das AMS die am 05.03.2024 beim AMS eingelangte Beschwerde ab (AZ 11).1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2024, Zahl: römisch XXXX , zugestellt am 17.04.2024, wies das AMS die am 05.03.2024 beim AMS eingelangte Beschwerde ab (AZ 11).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das vom AMS am am 08.04.2024 verbindlich angebotene Beschäftigungsverhältnis als Friseurhilfskraft sei nicht zustande gekommen, da die Beschwerdeführerin am 19.04.2024 bei der Jobbörse nicht anwesend gewesen sei, weil sie keine Stelle als Friseurhilfskraft, sondern eine Stelle als Reinigungskraft suche.
1.5. Mit Schreiben vom 04.06.2024 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 13).
Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie an der Jobbörse am 19.04.2024 nicht teilgenommen habe, da sie bereits eine Absage vom potenziellen Arbeitgeber erhalten habe, was sie dem AMS auch mitgeteilt habe.
2. Die belangte Behörde legte am 04.06.2024 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-13]).
II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Die Beschwerdeführerin bezieht soweit verfahrensgegenständlich relevant seit 18.11.2023 Notstandshilfe (AZ 1, 2).
1.2. Mit Schreiben vom 08.04.2024 wurde der Beschwerdeführerin ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Friseurhilfskraft beim Herrenfriseur K zugesandt. Gesucht wurde eine Friseurhilfskraft (m./w.) für sämtliche anfallende Hilfstätigkeiten im Salon. Zum Bewerbungsprozess ist im Vermittlungsvorschlag ausgeführt, dass die Bewerbungsgespräche im Rahmen einer Jobbörse vor Ort beim Betrieb am 19.04.2024, 10:00 Uhr stattfänden. (AZ 3).
1.3. Am 16.04.2024 teilte die Beschwerdeführerin dem AMS via eAMS mit, dass sie sich telefonisch für diese Stelle beworben habe, ihr aber abgesagt worden sei, da der Herrenfriseur eine Friseurhilfskraft und keine Reinigungskraft suchen würde (AZ 8, 11).
1.4. Laut eingeholtem Sozialversicherungsdatenauszug hat die Beschwerdeführerin (soweit daraus ersichtlich) bis dato noch nie in einem Friseurladen gearbeitet (OZ 2).
1.5. Schriftliche oder verschriftlichte mündliche Aussagen bzw. eine persönliche Einvernahme des potentiellen Dienstgebers über den Bewerbungsverlauf liegen nicht vor (OZ 1).
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung [VHS] am 19.06.2023 sowie Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-13]) beinhaltend insbesondere 2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung [VHS] am 19.06.2023 sowie Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt aus dem sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-13]) beinhaltend insbesondere
? Versicherungs- und Bezugsverlauf (AZ 1, 2)
? Vermittlungsvorschlag (AZ 3)
? Parteiengehör, Bescheid und Beschwerdevorentscheidung (AZ 5, 8, 11)
? Beschwerde und Vorlageantrag der Beschwerdeführerin (AZ 7, 13)
2.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen und ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).
Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG).Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7,, 9 und 15 VwGVG).
3.1. Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG3.1. Behebung des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu § 28 VwGVG verlangt es das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127; 29.04.2015, Ra2015/20/0038; 26.06.2014, Ro2014/03/0063 RS29).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu Paragraph 28, VwGVG verlangt es das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127; 29.04.2015, Ra2015/20/0038; 26.06.2014, Ro2014/03/0063 RS29).
3.1.1. Das AMS stützt den verfahrensgegenständlichen Verlust der Notstandshilfe ausschließlich darauf, dass die Beschwerdeführerin zur Jobbörse am 19.04.2024 nicht erschienen sei, weil sie eine Stelle als Reinigungskraft und nicht als Friseurhilfskraft suchen würde.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt jedoch der Umstand, dass eine Arbeitslose die im Stellenangebot geforderte Form der Bewerbung nicht eingehalten hat, (nur) dann eine Vereitelungshandlung dar, wenn die Unterlassung der im Stellenangebot vorgesehenen persönlichen Bewerbung kausal für die Nichteinstellung gewesen ist oder der Arbeitslosen eine vorsätzliche Vereitelung der Einstellung zur Last liegt (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra2019/08/0065 Rz12).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt jedoch der Umstand, dass eine Arbeitslose die im Stellenangebot geforderte Form der Bewerbung nicht eingehalten hat, (nur) dann eine Vereitelungshandlung dar, wenn die Unterlassung der im Stellenangebot vorgesehenen persönlichen Bewerbung kausal für die Nichteinstellung gewesen ist oder der Arbeitslosen eine vorsätzliche Vereitelung der Einstellung zur Last liegt vergleiche VwGH 27.08.2019, Ra2019/08/0065 Rz12).
Zum Vorliegen der Kausalität und des Vorsatzes der Beschwerdeführerin fehlen jedoch gegenständlich trotz vorliegender Anhaltspunkte – die Beschwerdeführerin hat dem AMS ihre Bewerbung und die Reaktion des potentiellen Dienstgebers bereits vor der fraglichen Jobbörse bekanntgegeben, und in der Beschwerde erneut darauf hingewiesen – sämtliche Ermittlungen, etwa die Befragung des potentiellen Dienstgebers zur Bewerbung der Beschwerdeführerin.
3.1.2. Damit sind gegenständlich jene Ermittlungstätigkeiten unterlassen worden, welche für die Beurteilung des Sachverhaltes unabdingbar sind und es wäre somit das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren zum zentralen Kern des Verfahrens, nämlich ob, und wie sich die Beschwerdeführerin schon im Voraus beim Dienstgeber beworben und eine Absage erhalten hatte, erstmalig durch das BVwG durchzuführen (vgl. dazu VwGH 09.03.2016, Ra2015/08/0025 mwN; 10.09.2014, Ra2014/08/0005). 3.1.2. Damit sind gegenständlich jene Ermittlungstätigkeiten unterlassen worden, welche für die Beurteilung des Sachverhaltes unabdingbar sind und es wäre somit das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren zum zentralen Kern des Verfahrens, nämlich ob, und wie sich die Beschwerdeführerin schon im Voraus beim Dienstgeber beworben und eine Absage erhalten hatte, erstmalig durch das BVwG durchzuführen vergleiche dazu VwGH 09.03.2016, Ra2015/08/0025 mwN; 10.09.2014, Ra2014/08/0005).
Wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht iSd § 39 Abs. 2 AVG keine geeigneten Schritte gesetzt hat, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können, oder Ermittlungen unterlässt, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, steht die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127), weshalb gegenständlich das dem BVwG gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das AMS zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen war.Wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht iSd Paragraph 39, Absatz 2, AVG keine geeigneten Schritte gesetzt hat, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können, oder Ermittlungen unterlässt, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, steht die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127), weshalb gegenständlich das dem BVwG gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das AMS zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen war.
4. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.4. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung. Zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050; 09.03.2016, Ra 2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063. Zum Erfordernis der Kausalität des Verhaltens etwa VwGH 27.08.2019, Ra2019/08/0065. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung. Zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050; 09.03.2016, Ra 2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063. Zum Erfordernis der Kausalität des Verhaltens etwa VwGH 27.08.2019, Ra2019/08/0065.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
Bewerbung Ermittlungspflicht Kassation Kausalität mangelnde Sachverhaltsfeststellung Notstandshilfe zumutbare BeschäftigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L511.2293044.1.00Im RIS seit
12.07.2024Zuletzt aktualisiert am
12.07.2024