TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/20 W288 2293711-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.2024
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Entscheidungsdatum

20.06.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W288 2293711-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HÄFELE über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2024, Zl. XXXX und die Anhaltung in Schubhaft seit 06.06.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HÄFELE über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2024, Zl. römisch XXXX und die Anhaltung in Schubhaft seit 06.06.2024, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.06.2024 und die bisherige Anhaltung in Schubhaft wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.06.2024 und die bisherige Anhaltung in Schubhaft wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch III. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA, Bundesamt oder Behörde) vom 06.06.2024, dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) am selben Tag zugestellt, wurde über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wird seither in Schubhaft angehalten.1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA, Bundesamt oder Behörde) vom 06.06.2024, dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) am selben Tag zugestellt, wurde über den BF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wird seither in Schubhaft angehalten.

2. Mit Schreiben vom 14.06.2024 erhob der BF durch die im Spruch ausgewiesene Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge: BVwG) gegen den Bescheid des BFA vom 06.06.2024 sowie die darauf gestützte (fortgesetzte) Anhaltung des BF in Schubhaft und beantragte eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF und eines näher bezeichneten Zeugen durchzuführen, den Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen und dem BF den Ersatz der mit der Einbringung der Beschwerde entstanden Kosten in Höhe von EUR 30,-- zuzusprechen.

3. Nach Aufforderung durch das BVwG übermittelte das BFA noch am 14.06.2024 den Verwaltungsakt zur eingebrachten Beschwerde. Am 17.06.2024 übermittelte das BFA zudem ihre Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde, in welcher beantragt wurde die Beschwerde abzuweisen und auszusprechen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen sowie den BF zum Ersatz näher bezeichneter Kosten zu verpflichten.

4. Am 17.06.2024 ersuchte das BVwG das Polizeianhaltezentrum (in weiterer Folge: PAZ) um Übermittlung der Gesundheitsunterlagen des BF sowie um amtsärztliche Begutachtung des BF unter Berücksichtigung seines Hungerstreiks. Zudem ersuchte das BVwG die Landespolizeidirektion (in weiterer Folge: LPD) um eine Wohnsitzerhebung an der Meldeadresse des BF. Ebenso am 17.06.2024 ersuchte das BVwG die für die Ausstellung von Heimreisezertifikaten zuständige Fachabteilung des BFA (in weiterer Folge: HRZ-Abteilung) um die Beantwortung näherer Fragen zur HRZ-Erlangung für den BF.

Noch am 17.06.2024 übermittelte das PAZ ein aktuelles amtsärztliches Gutachten und die Gesundheitsunterlagen zum BF. Die HRZ-Abteilung übermittelte ihre Anfragebeantwortung.

Am 19.06.2024 übermittelte die LPD eine Meldung zur durchgeführten Wohnsitzerhebung an der Meldeadresse des BF.

5. Am 19.06.2024 übermittelte das BVwG die Stellungnahme des BFA, die Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung, das amtsärztliche Gutachten und den Bericht zur Wohnsitzerhebung des BF der Vertretung des BF zum Parteiengehör.

6. Eine Stellungnahme zum eingeräumten Parteiengehör erfolgte innerhalb der hierfür eingeräumten Frist nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

1.1.1. Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der BF am 27.10.2021 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des BFA vom 02.11.2021, Zl. XXXX , zugestellt am 29.12.2021, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und dem BF keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Bescheid des BFA vom 02.11.2021, Zl. römisch XXXX , zugestellt am 29.12.2021, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und dem BF keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.

1.1.2. Am 04.07.2022 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (erster Folgeantrag).

Mit Bescheid des BFA vom 12.05.2023, Zl. XXXX , wurde der Folgeantrag des BF sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Zudem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.Mit Bescheid des BFA vom 12.05.2023, Zl. römisch XXXX , wurde der Folgeantrag des BF sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Zudem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.

Mit Erkenntnis vom 25.07.2023, Zl. XXXX gab das BVwG der gegen den Bescheid des BFA vom 12.05.2023 erhobene Beschwerde hinsichtlich des verhängten Einreiseverbotes Folge und wies die Beschwerde im Übrigen als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom 25.07.2023, Zl. römisch XXXX gab das BVwG der gegen den Bescheid des BFA vom 12.05.2023 erhobene Beschwerde hinsichtlich des verhängten Einreiseverbotes Folge und wies die Beschwerde im Übrigen als unbegründet ab.

Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung neuerlich nicht nach.

1.1.3. Mit Ladung vom 12.09.2023 wurde der BF wegen seiner Ausreiseverpflichtung und wegen der Erforderlichkeit der Beschaffung von Ersatzreisedokumenten für den 03.10.2023 zur Einvernahme vor das BFA geladen.

Der BF erschien zur Einvernahme am 03.10.2023 und gab in Wesentlichen an, seinen Reisepass verloren zu haben, aber nicht zu wissen wo. Um ein Ersatzreisedokument habe er sich nicht gekümmert, da er nicht gewusst habe wie. Er gab an nicht nach Indien rückkehren zu wollen. Der BF wurde aufgefordert die HRZ-Formblätter auszufüllen.

1.1.4. Mit Ladungsbescheid des BFA vom 06.10.2023, Zl. XXXX , wurde der BF im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats zu einem Termin am 25.10.2023 vor der Delegation der indischen Botschaft in den Räumlichkeiten des BFA geladen.1.1.4. Mit Ladungsbescheid des BFA vom 06.10.2023, Zl. römisch XXXX , wurde der BF im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats zu einem Termin am 25.10.2023 vor der Delegation der indischen Botschaft in den Räumlichkeiten des BFA geladen.

Der Ladungsbescheid wurde der rechtlichen Vertretung des BF am 11.10.2023 zugestellt. Zusätzlich wurde der Ladungsbescheid auch dem BF am 12.10.2023 durch Hinterlegung zugestellt und behob er den Ladungsbescheid am 23.10.2023 von der Postgeschäftsstelle.

Am 23.10.2023 erschien der BF nicht zum Termin vor der Delegation der indischen Botschaft.

1.1.5. Stattdessen stellte der BF am 23.10.2023 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des BFA vom 03.01.2024, Zl. XXXX , wurde auch der zweite Folgeantrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF abermals eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist und ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt.Mit Bescheid des BFA vom 03.01.2024, Zl. römisch XXXX , wurde auch der zweite Folgeantrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF abermals eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist und ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 13.05.2024, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 13.05.2024, Zl. römisch XXXX , als unbegründet abgewiesen.

Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung abermals nicht nach.

1.1.6. Am 05.06.2024 wurde der BF gemeinsam mit einer weiteren Person (dieselbe Person, bei welcher der BF laut Beschwerde Unterkunft nehmen könne) bei der Verteilung von Paketen von Beamten der LPD einer Personen- und Lenkerkontrolle unterzogen. Beide Personen waren den Beamten bereits seit längerer Zeit bekannt, da diese im Zuge des Streifendienstes immer wieder beim Verteilen von Paketen angehalten und kontrolliert werden konnten. Dem BF wurde dabei immer erklärt, dass er im Bundesgebiet nicht arbeiten dürfe und er nicht angemeldet sei, wobei dieser stets erklärte, dies zu wissen und er damit aufhöre. Deswegen erfolgten bereits mehrere Anzeigen. Die durchgeführten Abfragen ergaben beim BF eine aufrechte Rückkehrentscheidung, weshalb mit dem BFA-Journaldienst Kontakt aufgenommen wurde. Nach Schilderung des Sachverhaltes ersuchte der BFA-Journaldienst um eine Überprüfung des Wohnsitzes des BF, zur Abwendung einer Festnahme als gelinderes Mittel.

Die Beamten fuhren daraufhin mit dem BF zu seiner Meldeadresse. Der BF führte die Beamten zu besagtem Haus, hatte jedoch keinen Schlüssel für die Eingangstür. In das Wohnhaus konnte der BF lediglich mittels Postzentralschlüssel gelangen. Vor der Wohnung teilte der BF den Beamten mit, dass einer der drei Schlüssel an seinem Schlüsselbund zur Wohnung gehöre. Keiner der Schlüssel passte jedoch. Auch die Beamten versuchten nach mehrmaligem Klopfen und Läuten die Wohnungstür mit einem der Schlüssel zu öffnen, was jedoch misslang.

Auf die Frage der Beamten, wie er in die Wohnung in welcher er nach seinen Angaben lebe, ohne Schlüssel gelangen wolle, gab der BF keine Antwort. Der BF wurde gefragt, ob er einen Mitbewohner anrufen könne, damit dieser ihm öffnen könne, woraufhin der BF eine Person anrief und im Anschluss an das Telefonat mitteilte, dass wohl keiner zuhause sein würde. Auf die nochmalige Frage wie der BF denn nun in die Wohnung gelangen wolle, wenn seine Schlüssel nicht passen, negierte der BF völlig und gab keine weitere Antwort mehr.

Daraufhin wurde abermals mit dem BFA-Journaldienst Kontakt aufgenommen, welcher nach Schilderung des Sachverhalts die Festnahme und Direktverbringung ins PAZ verfügte.

Der BF wurde festgenommen und ins PAZ überstellt.

1.1.7. Am 06.06.2024 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Er gab an, an seiner Meldeadresse, gemeinsam mit einem näher bezeichneten Ehepaar zu wohnen. Normalerweise habe er einen Schlüssel, dieses Mal habe er ihn aber vergessen. Die an seinem Schlüsselbund befindlichen 4 Schlüssel würden von seiner Arbeit als Zeitungszusteller stammen. Die Polizei habe nicht verstanden, dass er den Schlüssel zuhause vergessen habe. Seinen Lebensunterhalt finanziere er sich mit seiner Arbeit als Zeitungszusteller. Er habe kein Geld und habe auch keines bei sich. Familie oder Verwandte in Österreich habe er nicht. Er habe Freunde, sonst jedoch keine Bindungen zu Österreich.

1.1.8. Im Anschluss an seine Einvernahme ersuchte das BFA die hierfür zuständige Fachabteilung um Anmeldung des BF zum nächsten Vorführtermin vor die Delegation der indischen Botschaft. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass Kopien von indischen Dokumenten (inklusive Reisepassnummer) vorgefunden werden konnten. Noch am 06.06.2024 wurde der BF für den nächsten Vorführtermin am 19.06.2024 angemeldet.

1.1.9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 06.06.2024 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 06.06.2024, 15:15 Uhr, persönlich ausgefolgt.1.1.9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 06.06.2024 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 06.06.2024, 15:15 Uhr, persönlich ausgefolgt.

1.1.10. Bereits am 07.06.2024 trat der BF in den Hungerstreik.

1.1.11. Am 12.06.2024 fand ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF statt, in welchem er über seine Perspektiven in Österreich die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr inklusiver aller bestehenden Unterstützungsleistungen im Rahmen der Rückkehrhilfe und Reintegrationsprogramme informiert wurde. Der BF erklärte nicht rückkehrwillig zu sein.

1.1.12. Am 14.06.2024 brachte der BF durch die im Spruch ausgewiesene Vertretung die gegenständliche Beschwerde beim BVwG ein.

1.1.12. Am 19.06.2024 fand eine weitere Wohnsitzerhebung an der Meldeadresse des BF statt. Der Unterkunftgeber teilte den Beamten der LPD dabei mit, dass sich der BF seit 3 Monaten nicht mehr an der Meldeadresse aufhalte und unbekannt verzogen sei.

1.1.13. Am 19.06.2024 wurde der BF zum Zwecke der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes der Delegation der indischen Botschaft zum Interview vorgeführt. Seine Angaben müssen in Indien überprüft werden.


1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

1.2.1. Der BF führt die im Spruch genannte Verfahrensidentität. Der BF ist volljährig und besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft, noch die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Er ist indischer Staatsangehöriger. Der BF ist in Österreich weder asyl- noch subsidiär schutzberechtigt.

1.2.2. Der BF wird seit 06.06.2024, 15:15 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten.

1.2.3. Der BF ist haftfähig. Der BF befindet sich in Hungerstreik, es liegen jedoch keine die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

1.3.1. Der BF stellte mehrere unbegründete Anträge auf internationalen Schutz, um seine Außerlandesbringung zu behindern bzw. zu verzögern. Er missachtete seine Ausreiseverpflichtung beharrlich. Seinen zweiten und dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte der BF zu einem Zeitpunkt, als gegen ihn bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand.

1.3.2. Der BF hält sich nicht an die Meldevorschriften. Bereits im Jahr 2022 verfügte er mehr als einen Monat über keine Meldeadresse im Bundesgebiet und hielt sich vor den Behörden im Verborgenen. Bei seiner aktuell noch aufrechten Meldeadresse handelt es sich um eine bloße Scheinmeldung. Er hält sich an dieser seit drei Monaten nicht mehr auf und wurde die Abmeldung von der Wohnadresse vom Unterkunftgeber veranlasst. Seinen tatsächlichen Aufenthaltsort teilte er den Behörden nicht mit.

1.3.3. Der BF missachtete einen Ladungsbescheid zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments, leistete diesem keine Folge und erschien nicht zum festgesetzten Termin vor der Delegation der indischen Botschaft. Er behinderte dadurch das Führen fremdenrechtlicher Verfahren, insbesondere die Erlangung eines HRZ und damit seine Abschiebung.

1.3.4. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.

1.3.5. Der BF befindet sich seit 07.06.2024 in Hungerstreik, um die Freilassung aus der Anhaltung zu erzwingen und eine Abschiebung zu verhindern.

1.3.6. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.3.7. Der BF verfügt in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz. Bei seiner Meldeadresse handelt es sich lediglich um eine Scheinmeldung; er hält sich dort seit zumindest 3 Monaten nicht mehr auf. Er hat eine Wohnmöglichkeit bei einem Bekannten. In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF. Der BF verfügt in Österreich über soziale Kontakte, verfestigte soziale Bindungen bestehen in Österreich jedoch nicht. Der BF übt in Österreich keine legale Erwerbstätigkeit aus, er geht der Schwarzarbeit nach. Er verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung.

1.3.8. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF ist nicht bereit, freiwillig nach Indien zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. sich in ein anderes Land absetzen, um sich einer Abschiebung nach Indien zu entziehen.

1.3.9. Im Fall von Indien wird die Ausstellung eines HRZ bei der indischen Botschaft beantragt und die Person danach zu einem Interview zur Identifizierung geladen oder der indischen Delegation zum Interview vorgeführt. Die sodann angegebene Daten müssen nach Indien zur weiteren Überprüfung übermittelt werden. Nach Erhalt einer Zustimmung zur HRZ-Ausstellung wird die Flugbuchung veranlasst und HRZ von der Botschaft zwei Tage vor der Außerlandesbringung ausgestellt. Die Dauer des HRZ-Verfahrens bzw. die Dauer der Identitätsprüfung ist von den Faktoren der Angaben (korrekte oder falsche) des Fremden sowie den beigebrachten Beweismitteln abhängig. Bei Vorliegen einer Kopie eines Reisepasses (gültig oder abgelaufen) erfolgt eine Rückmeldung der Botschaft binnen 30 bis 45 Tagen (im Durchschnitt binnen 4 Wochen). Liegen indische Dokumente, wie Geburtsurkunden, nationale ID-Karte vor, erfolgt die Rückmeldung durch die Botschaft binnen 60 bis 90 Tage. Bei undokumentierten Fällen besteht keine Frist für eine Rückmeldung und dauert diese im Durchschnitt 4 Monate. Zwangsweise Abschiebungen nach Indien finden regelmäßig statt und wurde im Jahr 2024 zu diesem Zweck bereits 21 HRZ ausgestellt und fanden 29 zwangsweise Abschiebungen nach Indien statt.

Der BF ist nicht im Besitz von Reisedokumenten, weshalb für ihn ein HRZ ausgestellt werden muss. Schon am 23.02.2022 wurde ein HRZ-Verfahren für den BF eingeleitet. Das BFA organisierte bereits am 06.06.2024, also am Tag der Inschubhaftnahme des BF, einen Termin für die nächstmögliche Vorführung des BF vor die Delegation der indischen Botschaft am 19.06.2024. Die Angaben des BF beim Vorführtermin am 19.06.2024 müssen durch die Behörden in Indien überprüft werden. Da im Fall des BF auf einer Dokumentenkopie eine Reisepassnummer vorgefunden werden konnte, ist aktuell davon auszugehen, dass nach einer Überprüfung der angegeben Daten und Dokumente durch die indischen Behörden eine Zustimmung zur HRZ-Ausstellung erteilt wird. Durch das Vorliegen einer Dokumentenkopie, in dem eine Reisepassnummer zu erkennen ist, wird der Identifizierungsprozess erleichtert bzw. beschleunigt. Die HRZ-Ausstellung nach erfolgter Identifizierung durch die indischen Behörden sowie eine Abschiebung des BF nach Indien innerhalb der nächsten Wochen bzw. Monate (sohin jedenfalls auch innerhalb der zur Verfügung stehenden Anhaltedauer) ist aktuell wahrscheinlich.

2. Beweiswürdigung:

Beweis erhoben wurde durch die Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, insb. auch unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des BF, den dort samt Zustellnachweisen einliegenden Bescheiden des BFA und der/dem einliegenden Meldung/Bericht der LPD, durch Einsichtnahme in die vorgelegten Gesundheitsunterlagen zum BF und dem eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 17.06.2024, in den Beschwerdeschriftsatz vom 14.06.2024, durch Einsichtnahme in die Stellungnahme des BFA vom 17.06.2024, die HRZ-Anfragebeantwortung vom 17.06.2024 und die Meldung der LPD zur Wohnsitzerhebung des BF vom 19.06.2024, weiters durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das GVS-Informationssystem und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in weiterer Folge: Anhaltedatei) sowie durch Einsichtnahme in die Gerichtsakten zu den Zln. XXXX und XXXX die (Asyl-)Folgenantragsverfahren des BF betreffend. Beweis erhoben wurde durch die Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, insb. auch unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des BF, den dort samt Zustellnachweisen einliegenden Bescheiden des BFA und der/dem einliegenden Meldung/Bericht der LPD, durch Einsichtnahme in die vorgelegten Gesundheitsunterlagen zum BF und dem eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 17.06.2024, in den Beschwerdeschriftsatz vom 14.06.2024, durch Einsichtnahme in die Stellungnahme des BFA vom 17.06.2024, die HRZ-Anfragebeantwortung vom 17.06.2024 und die Meldung der LPD zur Wohnsitzerhebung des BF vom 19.06.2024, weiters durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das GVS-Informationssystem und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in weiterer Folge: Anhaltedatei) sowie durch Einsichtnahme in die Gerichtsakten zu den Zln. römisch XXXX und römisch XXXX die (Asyl-)Folgenantragsverfahren des BF betreffend.

2.1. Zum bisherigen Verfahren:

Der Verfahrensgang und die unter Pkt. 1.1. getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und den zuvor angeführten Gerichtsakten des BVwG, als auch aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentralen Fremdenregister und in die Anhaltedatei. Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.


2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.2.1. Die Feststellungen zur Verfahrensidentität des BF beruhen auf seinen bisherigen niederschriftlichen Angaben (vgl. Erstbefragung vom 28.10.2021, BFA-Niederschrift vom 29.10.2021, BFA-Niederschrift vom 02.11.2021, Erstbefragung vom 05.07.2022, BFA-Niederschrift vom 25.04.2023, Erstbefragung vom 24.10.2024, BFA-Niederschrift vom 21.11.2023, OZ 17; BFA-Niederschrift vom 03.10.2023, BFA-Niederschrift vom 06.06.2024, Fremdenakt, AS 9ff und AS 119ff). Aufgrund seiner Angaben bestehen keine Zweifel über seine Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Staates besitzt, finden sich in den Verwaltungsakten und der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister ebensowenig wie dafür, dass er Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist. Wie sich aus der Einsicht in den Gerichtsakt zur Zl. XXXX ergibt, wurde sein letzter Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag) mit Bescheid des BFA vom 03.01.2024, Zl. XXXX , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom BVwG mit Erkenntnis vom 13.05.2024, Zl. XXXX , rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.2.2.1. Die Feststellungen zur Verfahrensidentität des BF beruhen auf seinen bisherigen niederschriftlichen Angaben vergleiche Erstbefragung vom 28.10.2021, BFA-Niederschrift vom 29.10.2021, BFA-Niederschrift vom 02.11.2021, Erstbefragung vom 05.07.2022, BFA-Niederschrift vom 25.04.2023, Erstbefragung vom 24.10.2024, BFA-Niederschrift vom 21.11.2023, OZ 17; BFA-Niederschrift vom 03.10.2023, BFA-Niederschrift vom 06.06.2024, Fremdenakt, AS 9ff und AS 119ff). Aufgrund seiner Angaben bestehen keine Zweifel über seine Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Staates besitzt, finden sich in den Verwaltungsakten und der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister ebensowenig wie dafür, dass er Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist. Wie sich aus der Einsicht in den Gerichtsakt zur Zl. römisch XXXX ergibt, wurde sein letzter Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag) mit Bescheid des BFA vom 03.01.2024, Zl. römisch XXXX , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom BVwG mit Erkenntnis vom 13.05.2024, Zl. römisch XXXX , rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

2.2.2. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 06.06.2024, 15:15 Uhr, ergibt sich aus dem in den Verwaltungsakten samt Zustellnachweis einliegenden Bescheid des BFA vom 06.06.2024, Zl. XXXX , mit welchem über den BF die Schubhaft angeordnet wurde (Fremdenakt, AS 175ff, AS 211), in Zusammenschau mit den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.2.2. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 06.06.2024, 15:15 Uhr, ergibt sich aus dem in den Verwaltungsakten samt Zustellnachweis einliegenden Bescheid des BFA vom 06.06.2024, Zl. römisch XXXX , mit welchem über den BF die Schubhaft angeordnet wurde (Fremdenakt, AS 175ff, AS 211), in Zusammenschau mit den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei.

2.2.3. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit oder eine die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung beeinträchtigende Erkrankung vorliegen würde und wurde ein solche weder vom BF bei seiner Einvernahme vor BFA, noch in der Beschwerde behauptet. Vielmehr gab der BF selbst zu verstehen, gesund zu sein, an keinen Beschwerden oder Erkrankungen zu leiden und keine Medikamente einzunehmen (vgl. BFA-Niederschrift vom 06.06.2024, Fremdenakt, AS 119ff) und gehen auch aus der Anhaltedatei keine auffallenden Arztbesuche hervor, die gegenteiliges vermuten ließen. Zwar geht aus der aktuellen Einsicht in die Anhaltedatei und der vorliegenden Meldung hierzu (OZ 16) hervor, dass sich der BF seit 07.06.2024 in Hungerstreik befindet, doch steht er diesbezüglich – wie sich aus den vorliegenden Gesundheitsunterlagen ergibt (OZ 16) – unter einer engmaschigen medizinischen Kontrolle und attestiert auch das vom BVwG eingeholte amtsärztliche Gutachten weiterhin die Haftfähigkeit des BF. Aus Letzterem geht hervor, dass der BF aufgrund des Hungerstreikes und des damit einhergehenden Gewichtsverlustes bis dato an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, der Hungerstreik aktuell einer weiteren Anhaltung nicht entgegensteht und der BF aktuell haft- und prozessfähig ist (vgl. Gesundheitsunterlagen und Gutachten, OZ 16). Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft und ergibt sich aus den vorliegenden Gesundheitsunterlagen, dass er diese auch erhält. 2.2.3. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit oder eine die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung beeinträchtigende Erkrankung vorliegen würde und wurde ein solche weder vom BF bei seiner Einvernahme vor BFA, noch in der Beschwerde behauptet. Vielmehr gab der BF selbst zu verstehen, gesund zu sein, an keinen Beschwerden oder Erkrankungen zu leiden und keine Medikamente einzunehmen vergleiche BFA-Niederschrift vom 06.06.2024, Fremdenakt, AS 119ff) und gehen auch aus der Anhaltedatei keine auffallenden Arztbesuche hervor, die gegenteiliges vermuten ließen. Zwar geht aus der aktuellen Einsicht in die Anhaltedatei und der vorliegenden Meldung hierzu (OZ 16) hervor, dass sich der BF seit 07.06.2024 in Hungerstreik befindet, doch steht er diesbezüglich – wie sich aus den vorliegenden Gesundheitsunterlagen ergibt (OZ 16) – unter einer engmaschigen medizinischen Kontrolle und attestiert auch das vom BVwG eingeholte amtsärztliche Gutachten weiterhin die Haftfähigkeit des BF. Aus Letzterem geht hervor, dass der BF aufgrund des Hungerstreikes und des damit einhergehenden Gewichtsverlustes bis dato an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, der Hungerstreik aktuell einer weiteren Anhaltung nicht entgegensteht und der BF aktuell haft- und prozessfähig ist vergleiche Gesundheitsunterlagen und Gutachten, OZ 16). Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft und ergibt sich aus den vorliegenden Gesundheitsunterlagen, dass er diese auch erhält.

2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

2.3.1. Dass der BF seine Ausreiseverpflichtung beharrlich missachtete und mehrere unbegründete Anträge auf internationalen Schutz stellte, um seine Außerlandesbringung zu behindern bzw. zu verzögern, ergibt sich bereits aus der Verfahrensdokumentationen der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten in Zusammenschau mit den Eintragungen im Fremdenregister. Wie darin dokumentiert, wurde der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.10.2021 mit Bescheid des BFA vom 02.11.2021, Zl. XXXX , vollinhaltlich und verbunden mit einer Rückkehrentscheidung abgewiesen, wobei dieser Bescheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs (OZ 17). Der BF reiste nicht aus und stellte stattdessen bereits am 04.07.2022 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (erster Folgeantrag), welcher mit Bescheid des BFA vom 12.05.2023, Zl. XXXX , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, wobei abermals eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot gegen den BF erlassen wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das BVwG mit Erkenntnis vom 25.07.2023, Zl. XXXX , lediglich hinsichtlich des verhängten Einreiseverbotes Folge und wies die Beschwerde im Übrigen als unbegründet ab (OZ 17; XXXX ). Der BF reiste neuerlich nicht aus und stellte bereits am 23.10.2023 seinen inzwischen dritten Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag), welcher mit Bescheid des BFA vom 03.01.2024, Zl. XXXX , abermals verbunden mit einer Rückkehrentscheidung wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Auch die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 13.05.2024, Zl. XXXX als unbegründet ab. Hierbei wird auch ersichtlich, dass im Zeitpunkt der beiden Folgeantragstellungen am 04.07.2022 und am 23.10.2023 jeweils bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form einer Rückkehrentscheidung vorlag, sodass auch diese Feststellung entsprechend zu treffen war.2.3.1. Dass der BF seine Ausreiseverpflichtung beharrlich missachtete und mehrere unbegründete Anträge auf internationalen Schutz stellte, um seine Außerlandesbringung zu behindern bzw. zu verzögern, ergibt sich bereits aus der Verfahrensdokumentationen der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten in Zusammenschau mit den Eintragungen im Fremdenregister. Wie darin dokumentiert, wurde der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.10.2021 mit Bescheid des BFA vom 02.11.2021, Zl. römisch XXXX , vollinhaltlich und verbunden mit einer Rückkehrentscheidung abgewiesen, wobei dieser Bescheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs (OZ 17). Der BF reiste nicht aus und stellte stattdessen bereits am 04.07.2022 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (erster Folgeantrag), welcher mit Bescheid des BFA vom 12.05.2023, Zl. römisch XXXX , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, wobei abermals eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot gegen den BF erlassen wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das BVwG mit Erkenntnis vom 25.07.2023, Zl. römisch XXXX , lediglich hinsichtlich des verhängten Einreiseverbotes Folge und wies die Beschwerde im Übrigen als unbegründet ab (OZ 17; römisch XXXX ). Der BF reiste neuerlich nicht aus und stellte bereits am 23.10.2023 seinen inzwischen dritten Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag), welcher mit Bescheid des BFA vom 03.01.2024, Zl. römisch XXXX , abermals verbunden mit einer Rückkehrentscheidung wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Auch die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 13.05.2024, Zl. römisch XXXX als unbegründet ab. Hierbei wird auch ersichtlich, dass im Zeitpunkt der beiden Folgeantragstellungen am 04.07.2022 und am 23.10.2023 jeweils bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form einer Rückkehrentscheidung vorlag, sodass auch diese Feststellung entsprechend zu treffen war.

2.3.2. Dass der BF bereits im Jahr 2022 über mehr als einen Monat über keine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte und sich vor den Behörden im Verborgenen hielt, ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Dass es sich bei seiner aktuell noch aufrechten Meldeadresse um eine bloße Scheinmeldung handelt, er sich dort seit drei Monaten nicht mehr aufhält und die Abmeldung von der Wohnadresse vom Unterkunftgeber veranlasst wurde, ergibt sich aus den diesbezüglichen unbedenklichen Meldungen der LPD. Nachdem der BF am 05.06.2024 von Beamten der LPD angehalten wurde, fuhren diese mit dem BF im Auftrag des BFA zur Meldeadresse um den Wohnsitz zu überprüfen. Der BF konnte sich lediglich durch einen Postzentralschlüssel Zutritt zum Stiegenhaus des Wohnhauses verschaffen. Keiner der beim BF befindlichen Schlüssel konnte die Wohnungstür entsperren, obgleich vom BF gegenüber den Beamten zunächst behauptet wurde, dass einer der Schlüssel an seinem Schlüsselbund zur Wohnung gehöre. Auf die Frage der Beamten, wie der BF in die Wohnung gelangen wolle, wenn keiner seiner Schlüssel passe, negierte der BF völlig und gab keine weitere Antwort (vgl. LPD-Meldung vom 05.06.2024, Fremdenakt, AS 51ff). Wie sich aus einer Eintragung in die Anhaltedatei vom 18.06.2024 ergibt, waren drei der vier Schlüssel des BF Eigentum einer Zeitschriftenfirma, welche sich an das PAZ wandte und um Ausfolgung ebenselber ersuchte (OZ 2). Bei einer über Ersuchen des BVwG durchgeführten weiteren Wohnsitzerhebung am 19.06.2024 konnte ein Bewohner der Wohnung, konkret (wie sich aus dem Melderegister ergibt) der Unterkunftgeber des BF selbst, angetroffen werden, wobei dieser gegenüber den Beamten angab, dass der BF seit drei Monaten nicht mehr in der Wohnung gewesen sei und er auch keinen Kontakt zu diesem pflege, weshalb er auch keine Auskunft über den Verzug des BF geben könne. Einen Schlüssel zu der Wohnung besitze der BF nicht und habe der Unterkunftgeber den BF vor Kurzem abgemeldet (LPD-Meldung vom 19.06.2024, OZ 19). Dass der BF dem BFA seinen tatsächlichen Aufenthaltsort nicht bekannt gab, ergibt sich aus der Durchsicht der Verwaltungsakten, wobei der BF selbst noch bei seiner Einvernahme am 06.06.2024 – wie auch in der Beschwerde – fälschlich behauptete an seiner Meldeadresse zu wohnen und lediglich den Schlüssel in der Wohnung vergessen zu haben (vgl. BFA-Niederschrift vom 06.06.2024, Fremdenakt, AS 119ff; siehe dazu auch noch Pkt. 3.2.7.) Aufgrund der vorgenannten Umstände war daher auch die Feststellung zu treffen, dass sich der BF nicht an die Meldevorschriften hält.2.3.2. Dass der BF bereits im Jahr 2022 über mehr als einen Monat über keine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte und sich vor den Behörden im Verborgenen hielt, ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Dass es sich bei seiner aktuell noch aufrechten Meldeadresse um eine bloße Scheinmeldung handelt, er sich dort seit drei Monaten nicht mehr aufhält und die Abmeldung von der Wohnadresse vom Unterkunftgeber veranlasst wurde, ergibt sich aus den diesbezüglichen unbedenklichen Meldungen der LPD. Nachdem der BF am 05.06.2024 von Beamten der LPD angehalten wurde, fuhren diese mit dem BF im Auftrag des BFA zur Meldeadresse um den Wohnsitz zu überprüfen. Der BF konnte sich lediglich durch einen Postzentralschlüssel Zutritt zum Stiegenhaus des Wohnhauses verschaffen. Keiner der beim BF befindlichen Schlüssel konnte die Wohnungstür entsperren, obgleich vom BF gegenüber den Beamten zunächst behauptet wurde, dass einer der Schlüssel an seinem Schlüsselbund zur Wohnung gehöre. Auf die Frage der Beamten, wie der BF in die Wohnung gelangen wolle, wenn keiner seiner Schlüssel passe, negierte der BF völlig und gab keine weitere Antwort vergleiche LPD-Meldung vom 05.06.2024, Fremdenakt, AS 51ff). Wie sich aus einer Eintragung in die Anhaltedatei vom 18.06.2024 ergibt, waren drei der vier Schlüssel des BF Eigentum einer Zeitschriftenfirma, welche sich an das PAZ wandte und um Ausfolgung ebenselber ersuchte (OZ 2). Bei einer über Ersuchen des BVwG durchgeführten weiteren Wohnsitzerhebung am 19.06.2024 konnte ein Bewohner der Wohnung, konkret (wie sich aus dem Melderegister ergibt) der Unterkunftgeber des BF selbst, angetroffen werden, wobei dieser gegenüber den Beamten angab, dass der BF seit drei Monaten nicht mehr in der Wohnung gewesen sei und er auch keinen Kontakt zu diesem pflege, weshalb er auch keine Auskunft über den Verzug des BF geben könne. Einen Schlüssel zu der Wohnung besitze der BF nicht und habe der Unterkunftgeber den BF vor Kurzem abgemeldet (LPD-Meldung vom 19.06.2024, OZ 19). Dass der BF dem BFA seinen tatsächlichen Aufenthaltsort nicht bekannt gab, ergibt sich aus der Durchsicht der Verwaltungsakten, wobei der BF selbst noch bei seiner Einvernahme am 06.06.2024 – wie auch in der Beschwerde – fälschlich behauptete an seiner Meldeadresse zu wohnen und lediglich den Schlüssel in der Wohnung vergessen zu haben vergleiche BFA-Niederschrift vom 06.06.2024, Fremdenakt, AS 119ff; siehe dazu auch noch Pkt. 3.2.7.) Aufgrund der vorgenannten Umstände war daher auch die Feststellung zu treffen, dass sich der BF nicht an die Meldevorschriften hält.

2.3.3. Dass der BF einen Ladungsbescheid zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes missachtete, diesem keine Folge leistete und zum festgesetzten Termin vor der Delegation der indischen Botschaft nicht erschien, ergibt sich unmittelbar aus dem samt Zustellnachweis vorliegenden Ladungsbescheid des BFA vom BFA vom 06.10.2023, Zl. XXXX , Fremdenakt AS 21ff) in Zusammenschau mit dem Bericht zu diesem Interviewtermin vom 25.10.2023 (Fremdenakt, AS 31ff). Wie sich aus dem vorliegenden Zustellschein ergibt, wurde der Ladungsbescheid vom 06.10.2023 der (damaligen) rechtlichen Vertretung des BF am 11.10.2023 ordnungsgemäß zugestellt (OZ 18). Soweit in der Beschwerde in diesem Zusammenhang vorgebracht wurde, dass der BF von seiner (damaligen) Vertretung nicht über den Termin informiert worden sei und er, hätte er vom Termin gewusst, auch erschienen wäre und mitgewirkt hätte, ist dem entgegenzuhalten, dass, abgesehen von der Zustellung an die (damalige) Vertretung, eine Zustellung des Ladungsbescheides auch an den BF selbst erfolgte. Wie de

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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