TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/20 W604 2284294-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.06.2024

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  8. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  9. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  10. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W604 2284294-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag.a Ulrike Scherz und den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle Wien) vom 29.09.2023, GZ. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.01.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag.a Ulrike Scherz und den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde des römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , bevollmächtigt vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle Wien) vom 29.09.2023, GZ. römisch XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.01.2024 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge „belangte Behörde“ genannt) hat dem Beschwerdeführer am 29.04.2019 einen bis 30.04.2021 befristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen und die Zusatzeintragungen „Osteosynthesematerial“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ vorgenommen.

2.       Am 20.09.2021 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen bis 31.12.2023 befristeten Behindertenpass ausgestellt, weiterhin einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen und die Zusatzeintragung „Osteosynthesematerial“ vorgenommen.

3.       Der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.10.2021 auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 13.01.2022 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2022 abgewiesen.3.       Der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.10.2021 auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 13.01.2022 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2022 abgewiesen.

3.1.    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 18.08.2022, GZ. W216 2256319-1/4E, die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO bestätigt.3.1.    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 18.08.2022, GZ. W216 2256319-1/4E, die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO bestätigt.

4.       Am 04.09.2023 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

4.1.    Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde Einsicht in die im Rahmen des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gem. §29b StVO eingeholten Sachverständigengutachten von XXXX , Facharzt für HNO Erkrankungen basierend auf der Aktenlage und XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.08.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.4.1.    Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde Einsicht in die im Rahmen des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gem. §29b StVO eingeholten Sachverständigengutachten von römisch XXXX , Facharzt für HNO Erkrankungen basierend auf der Aktenlage und römisch XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.08.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.

4.2.    Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel Einwendungen erhoben.4.2.    Im Rahmen des gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel Einwendungen erhoben.

4.3.    Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen XXXX eine auf der Aktenlage basierende, mit 28.09.2023 datierte medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass die erhobenen Einwendungen nicht geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.4.3.    Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen römisch XXXX eine auf der Aktenlage basierende, mit 28.09.2023 datierte medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass die erhobenen Einwendungen nicht geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.

4.4.    Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.09.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.4.4.    Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.09.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.

5.       Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Einlangen bei der belangten Behörde am 27.10.2023 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers. Unter Vorlage medizinischer Beweismittel beruft sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf eine hochgradige Schädigung im Bereich des Sprunggelenkes rechts. Er sei bereits viermal operiert worden, es habe jedoch keine Besserung des Zustandes erreicht werden können. Zusätzlich zu den starken Schmerzen und Bewegungseinschränkungen sei nunmehr eine Läsion des Nervus suralis rechts diagnostiziert worden. Es sei keine Besserung gegenüber den Vorgutachten eingetreten, da weiterhin nur eine Teilbeweglichkeit gegeben und auch noch eine höhere posttraumatische Veränderung ersichtlich sei. Es sei weiterhin ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH heranzuziehen. Die Traumafolgestörung sei ebenfalls höher zu beurteilen, da eine rezidivierende depressive Störung mittleren Grades vorliege. Die Merkfähigkeit und Konzentration sowie der Antrieb seien reduziert, es bestünden Zukunftsängste und Schlafstörungen, die Leistungsfähigkeit und sozialen Kontakte seien nur schwer aufrecht zu erhalten. Auf Grund der ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung sei der Grad der Behinderung weiterhin mit 50 vH festzustellen.

5.1.    In der Folge hat die belangte Behörde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes ein auf persönlicher Untersuchung am 17.11.2023 basierendes Sachverständigengutachten von XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.5.1.    In der Folge hat die belangte Behörde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes ein auf persönlicher Untersuchung am 17.11.2023 basierendes Sachverständigengutachten von römisch XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.

5.2.    Im Rahmen des vom der belangten Behörde am 28.11.2023 gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben.5.2.    Im Rahmen des vom der belangten Behörde am 28.11.2023 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben.

5.3.    Mit angefochtener Beschwerdevorentscheidung vom 03.01.2023 hat die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.09.2023 abgewiesen.

6.       Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 10.01.2024, in welchem der Beschwerdeführer ergänzend auf die Notwendigkeit der Einholung eines unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens verwies.

6.1.    Mit Schreiben vom 12.01.2023, im Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.01.2024, hat die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX hat seinen Wohnsitz im Inland. Am 04.09.2023 beantragte er die Ausstellung eines Behindertenpasses.1.1.    Der Beschwerdeführer, römisch XXXX , geboren am römisch XXXX hat seinen Wohnsitz im Inland. Am 04.09.2023 beantragte er die Ausstellung eines Behindertenpasses.

1.2.    Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

Die Beurteilung der Funktionseinschränkungen gestaltet sich wie folgt:

 

Funktionseinschränkung

Position

GdB

1.2.1.  

Posttraumatische Sprunggelenksarthrose rechts

Wahl dieser Position mit einer Stufe unter dem oberen Rahmensatz, versteiftes unteres Sprunggelenk und Restbeweglichkeit im oberen Sprunggelenk, Vollbelastung ist möglich.

02.05.32

30 vH

1.2.2.  

Depressio

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da chronische Beeinträchtigung mit Therapieoptionen.

03.06.01

20 vH

1.2.3.  

Praktische Taubheit links bei normalem Hörvermögen der rechten Seite

Tabelle, Zeile 1/Kolonne 6 – fixer Richtsatz

12.02.01

20 vH

1.2.4.  

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden ohne relevante funktionelle Einschränkung.

02.01.01

10 vH

1.2.5.  

Tinnitus

Unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert.

12.02.02

10 vH

Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden aufgrund fehlender maßgeblicher wechselseitiger und ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht.

2.       Beweiswürdigung:

2.1.    Die Identität des Beschwerdeführers sowie dessen inländischer Wohnsitz und die Antragstellung ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

2.2.    Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und dem daraus resultierenden Grad der Behinderung entstammen dem durch die belangte Behörde erhobenen Sachverständigenbeweis. Die auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden fachärztlichen Sachverständigengutachten XXXX und XXXX und das Sachverständigengutachten XXXX sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der einschätzungsrelevanten Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffene Einschätzung des Behinderungsgrades, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt und wurde von den Sachverständigen dazu nachvollziehbar Stellung genommen. Die vorgelegten medizinischen Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich im Rahmen der Gutachtenserstellung damit auseinandergesetzt. Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status vollumfänglich berücksichtigt worden. Die Sachverständigengutachten XXXX stehen im Ergebnis mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.2.2.    Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und dem daraus resultierenden Grad der Behinderung entstammen dem durch die belangte Behörde erhobenen Sachverständigenbeweis. Die auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden fachärztlichen Sachverständigengutachten römisch XXXX und römisch XXXX und das Sachverständigengutachten römisch XXXX sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der einschätzungsrelevanten Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffene Einschätzung des Behinderungsgrades, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt und wurde von den Sachverständigen dazu nachvollziehbar Stellung genommen. Die vorgelegten medizinischen Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich im Rahmen der Gutachtenserstellung damit auseinandergesetzt. Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status vollumfänglich berücksichtigt worden. Die Sachverständigengutachten römisch XXXX stehen im Ergebnis mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Hinsichtlich des unter Punkt 1.2.2. beschriebenen Leidens besteht kein hohes Funktionsdefizit, es wirkt mit dem führenden Leiden unter Punkt 1.2.1. nicht auf maßgebliche Weise funktionell negativ zusammen und ist daher nicht geeignet, den Grad der Behinderung des führenden Leidens anzuheben. Von einer besonders nachteiligen Auswirkung im Sinne des § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung des psychischen Leidens auf das Sprunggelenksleiden kann auf Grund des vorliegenden Ausmaßes dieser Gesundheitsschädigung nicht ausgegangen werden. Zudem ist eine maßgeblich negative Wechselwirkung zwischen diesen Leiden nicht zu sehen, zumal verschiedene Organsysteme betroffen sind. Hinsichtlich des unter Punkt 1.2.2. beschriebenen Leidens besteht kein hohes Funktionsdefizit, es wirkt mit dem führenden Leiden unter Punkt 1.2.1. nicht auf maßgebliche Weise funktionell negativ zusammen und ist daher nicht geeignet, den Grad der Behinderung des führenden Leidens anzuheben. Von einer besonders nachteiligen Auswirkung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung des psychischen Leidens auf das Sprunggelenksleiden kann auf Grund des vorliegenden Ausmaßes dieser Gesundheitsschädigung nicht ausgegangen werden. Zudem ist eine maßgeblich negative Wechselwirkung zwischen diesen Leiden nicht zu sehen, zumal verschiedene Organsysteme betroffen sind.

2.2.1.  Die Beurteilung der beim Beschwerdeführer bestehenden posttraumatischen Sprunggelenksarthrose erfolgt im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Richtsatzposition 02.05.32, welche für einseitige Funktionseinschränkung bis Versteifung des Sprunggelenkes heranzuziehen ist. Der befasste Sachverständige Dr. XXXX erläutert vor dem Hintergrund der persönlichen Untersuchung und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln nachvollziehbar, dass dieses Leiden einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH entspreche, da das untere Sprunggelenk nach Versteifung nunmehr knöchern durchbaut, eine Restbeweglichkeit im oberen Sprunggelenk erhalten und die Vollbelastung möglich sei. So habe im Rahmen der klinischen Untersuchung objektiviert werden können, dass das untere Sprunggelenk versteift sei und das obere Sprunggelenk einen Bewegungsumfang von S 5-0-20 aufweise. Eine Versteifung des gesamten Sprunggelenkes liege nicht vor und werde auch durch die vorgelegten Beweismittel nicht dokumentiert. Zwar sei der Beschwerdeführer unter Verwendung von zwei Stützkrücken zur Untersuchung erschienen, doch sei ihm im Rahmen der Untersuchung – bei mäßig rechtshinkendem Gangbild – das Gehen mit nur einer Stützkrücke rechts möglich gewesen. Orthopädische Schuhe seien nicht getragen worden. Diese Beurteilung bestätigend wird im Befund des XXXX vom 16.01.2023 dargestellt, dass nach komplikationslos durchgeführter Korrekturoperation am 29.11.2022 sich das Osteosynthesematerial in unveränderter Lage befunden habe, eine zunehmend knöcherne Konsolidierung eingetreten sei und dem Beschwerdeführer nach erneuter Kontrolle zwei Wochen später die Vollbelastung wieder möglich sein werde. Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass sich keine Verbesserung gegenüber der letzten Beurteilung des Grades der Behinderung ergeben habe und daher der Grad der Behinderung dieses Leidens weiterhin mit 40 vH zu beurteilen sei, ist hervorzuheben, dass besagte Einschätzung noch vor der Korrekturoperation erfolgte und das zugrunde gelegte Gutachten eine Besserung des Leidens nach Korrekturoperation prognostizierte. Nunmehr ist nach Korrekturoperation mit Blick auf die dargestellten befunddokumentierten medizinischen Gegebenheiten eine zunehmend knöcherne Konsolidierung eingetreten und ist dem Beschwerdeführer die Vollbelastung demnach möglich. Zum Einwand in Richtung des Vorliegens einer Lähmung des Nervus suralis wird vom neurologischen Sachverständigen XXXX nachvollziehbar ausgeführt, dass diese keiner gesonderten Beurteilung bedürfe, da dieses Leiden und die resultierenden Beschwerden in Leiden 1 der posttraumatischen Sprunggelenksarthrose berücksichtigt worden seien. Hinzuzufügen ist, dass aus vorliegenden Funktionseinschränkungen resultierende Schmerzzustände in der Diagnoseerstellung inkludiert sind und somit im Rahmen der Beurteilung des Grades der Behinderung abgebildet werden.2.2.1.  Die Beurteilung der beim Beschwerdeführer bestehenden posttraumatischen Sprunggelenksarthrose erfolgt im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Richtsatzposition 02.05.32, welche für einseitige Funktionseinschränkung bis Versteifung des Sprunggelenkes heranzuziehen ist. Der befasste Sachverständige Dr. römisch XXXX erläutert vor dem Hintergrund der persönlichen Untersuchung und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln nachvollziehbar, dass dieses Leiden einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH entspreche, da das untere Sprunggelenk nach Versteifung nunmehr knöchern durchbaut, eine Restbeweglichkeit im oberen Sprunggelenk erhalten und die Vollbelastung möglich sei. So habe im Rahmen der klinischen Untersuchung objektiviert werden können, dass das untere Sprunggelenk versteift sei und das obere Sprunggelenk einen Bewegungsumfang von S 5-0-20 aufweise. Eine Versteifung des gesamten Sprunggelenkes liege nicht vor und werde auch durch die vorgelegten Beweismittel nicht dokumentiert. Zwar sei der Beschwerdeführer unter Verwendung von zwei Stützkrücken zur Untersuchung erschienen, doch sei ihm im Rahmen der Untersuchung – bei mäßig rechtshinkendem Gangbild – das Gehen mit nur einer Stützkrücke rechts möglich gewesen. Orthopädische Schuhe seien nicht getragen worden. Diese Beurteilung bestätigend wird im Befund des römisch XXXX vom 16.01.2023 dargestellt, dass nach komplikationslos durchgeführter Korrekturoperation am 29.11.2022 sich das Osteosynthesematerial in unveränderter Lage befunden habe, eine zunehmend knöcherne Konsolidierung eingetreten sei und dem Beschwerdeführer nach erneuter Kontrolle zwei Wochen später die Vollbelastung wieder möglich sein werde. Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass sich keine Verbesserung gegenüber der letzten Beurteilung des Grades der Behinderung ergeben habe und daher der Grad der Behinderung dieses Leidens weiterhin mit 40 vH zu beurteilen sei, ist hervorzuheben, dass besagte Einschätzung noch vor der Korrekturoperation erfolgte und das zugrunde gelegte Gutachten eine Besserung des Leidens nach Korrekturoperation prognostizierte. Nunmehr ist nach Korrekturoperation mit Blick auf die dargestellten befunddokumentierten medizinischen Gegebenheiten eine zunehmend knöcherne Konsolidierung eingetreten und ist dem Beschwerdeführer die Vollbelastung demnach möglich. Zum Einwand in Richtung des Vorliegens einer Lähmung des Nervus suralis wird vom neurologischen Sachverständigen römisch XXXX nachvollziehbar ausgeführt, dass diese keiner gesonderten Beurteilung bedürfe, da dieses Leiden und die resultierenden Beschwerden in Leiden 1 der posttraumatischen Sprunggelenksarthrose berücksichtigt worden seien. Hinzuzufügen ist, dass aus vorliegenden Funktionseinschränkungen resultierende Schmerzzustände in der Diagnoseerstellung inkludiert sind und somit im Rahmen der Beurteilung des Grades der Behinderung abgebildet werden.

2.2.2.  Auch die Beurteilung der Depressio erfolgte entsprechend den Vorgaben der Einschätzungsverordnung unter Richtsatzposition 03.06.01, welche für depressive Störungen leichten Grades heranzuziehen ist, wobei ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH zur Anwendung gelangt, wenn der Betroffene unter Medikation stabil ist und soziale Integration vorliegt. Dazu erläutert der neurologisch/psychiatrische Sachverständige nachvollziehbar, dass zwar eine chronische Beeinträchtigung bestehe, dieses Leiden aber seit längerer Zeit unverändert sei und zudem Therapieoptionen bestünden. Befunde, welche eine höhere Einschätzung rechtfertigen würden, sind kein Teil des gegebenen Aktenstandes. Vielmehr wird im Befund Dris XXXX vom 11.02.2020 lediglich dargestellt, dass der Beschwerdeführer an einer Depressio bei Belastungsreaktion leide, ein bestimmtes Leidensausmaß wird aber nicht beschrieben, sondern dem Beschwerdeführer lediglich eine Psychotherapie empfohlen. Dass der Beschwerdeführer von dieser Empfehlung Gebrauch gemacht hat, ist nicht zu sehen, Bescheinigungsmittel über eine regelmäßige Inanspruchnahme einer Psychotherapie wurden vom Beschwerdeführer nicht in Vorlage gebracht. Auch im Reha Bericht vom 21.03.2023 wird lediglich dargestellt, dass beim Beschwerdeführer eine Traumafolgestörung mit ängstlich depressiven Symptomen, Misstrauen und Schlafstörungen erhebbar sei. Im Befund der XXXX vom 08.08.2023 wird beschrieben, dass gegenwärtig eine mittelgradige depressive Störung mit reduzierter Merkfähigkeit und Konzentration sowie eben solchem Antrieb bestehe, der Beschwerdeführer an Zukunftsängsten und Schlafstörungen leide und seit 30.06.2023 in regelmäßiger Betreuung stehe. Die Art der Betreuung und die Häufigkeit deren Inanspruchnahme bleiben im Dunklen. Auch im Befundbericht vom 24.10.2023 findet sich bei gleicher Diagnose kein Hinweis auf Art und Ausmaß der angeführten Betreuung, sondern wird lediglich angemerkt, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall sehr belastet, depressiv und im Alltag erheblich eingeschränkt sei. Insgesamt kann nicht davon ausgegangen werden, dass das psychische Leiden ein Ausmaß erreicht, welches eine Höherbeurteilung zu rechtfertigen vermochte.2.2.2.  Auch die Beurteilung der Depressio erfolgte entsprechend den Vorgaben der Einschätzungsverordnung unter Richtsatzposition 03.06.01, welche für depressive Störungen leichten Grades heranzuziehen ist, wobei ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH zur Anwendung gelangt, wenn der Betroffene unter Medikation stabil ist und soziale Integration vorliegt. Dazu erläutert der neurologisch/psychiatrische Sachverständige nachvollziehbar, dass zwar eine chronische Beeinträchtigung bestehe, dieses Leiden aber seit längerer Zeit unverändert sei und zudem Therapieoptionen bestünden. Befunde, welche eine höhere Einschätzung rechtfertigen würden, sind kein Teil des gegebenen Aktenstandes. Vielmehr wird im Befund Dris römisch XXXX vom 11.02.2020 lediglich dargestellt, dass der Beschwerdeführer an einer Depressio bei Belastungsreaktion leide, ein bestimmtes Leidensausmaß wird aber nicht beschrieben, sondern dem Beschwerdeführer lediglich eine Psychotherapie empfohlen. Dass der Beschwerdeführer von dieser Empfehlung Gebrauch gemacht hat, ist nicht zu sehen, Bescheinigungsmittel über eine regelmäßige Inanspruchnahme einer Psychotherapie wurden vom Beschwerdeführer nicht in Vorlage gebracht. Auch im Reha Bericht vom 21.03.2023 wird lediglich dargestellt, dass beim Beschwerdeführer eine Traumafolgestörung mit ängstlich depressiven Symptomen, Misstrauen und Schlafstörungen erhebbar sei. Im Befund der römisch XXXX vom 08.08.2023 wird beschrieben, dass gegenwärtig eine mittelgradige depressive Störung mit reduzierter Merkfähigkeit und Konzentration sowie eben solchem Antrieb bestehe, der Beschwerdeführer an Zukunftsängsten und Schlafstörungen leide und seit 30.06.2023 in regelmäßiger Betreuung stehe. Die Art der Betreuung und die Häufigkeit deren Inanspruchnahme bleiben im Dunklen. Auch im Befundbericht vom 24.10.2023 findet sich bei gleicher Diagnose kein Hinweis auf Art und Ausmaß der angeführten Betreuung, sondern wird lediglich angemerkt, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall sehr belastet, depressiv und im Alltag erheblich eingeschränkt sei. Insgesamt kann nicht davon ausgegangen werden, dass das psychische Leiden ein Ausmaß erreicht, welches eine Höherbeurteilung zu rechtfertigen vermochte.

2.2.3.  Hinsichtlich der Beurteilung der unter Punkten 1.2.3. bis 1.2.5. beschriebenen Gesundheitsschädigungen und deren Zuordnung zu den jeweiligen Positionen der Richtsatzverordnung wurden keine Einwendungen erhoben.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.    Zu Spruchpunkt A):

3.1.1.  Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG).

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1.       ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4.       für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5.       sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).5.       sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören (Paragraph 40, Absatz eins, BBG).

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG). Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG).

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1.       nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2.       zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3.       ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).3.       ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (Paragraph 41, Absatz eins, BBG).

Nach § 35 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Nach Paragraph 35, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1.       in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2.       in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2.       in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:

–        Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).–        Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,).

–        Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

–        In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.–        In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG).

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG).

Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (§ 2 Abs. 1 Einschätzungsverordnung).Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (Paragraph 2, Absatz eins, Einschätzungsverordnung).

Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (§ 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung). Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten