TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/20 W291 2273029-8

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.06.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W291 2273029-8/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. RIEDLER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ghana, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2024, Zl XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 06.06.2024 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. RIEDLER über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Ghana, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2024, Zl römisch XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 06.06.2024 zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen. römisch III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 57,40 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch IV. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 57,40 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 06.06.2024 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 06.06.2024, um 09:45 Uhr, übergeben. Der BF verweigerte die Unterschrift. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 06.06.2024 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 06.06.2024, um 09:45 Uhr, übergeben. Der BF verweigerte die Unterschrift.

Der BF befindet sich seit 06.06.2024 in Schubhaft.

2. Am Freitag, 14.06.2024, außerhalb der Amtsstunden, brachte der BF eine Schubhaftbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.

Der Akt wurde am 17.06.2024 der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

3. Das BFA legte in weiterer Folge den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme.

4. In weiterer Folge wurde dem BF Parteiengehör zu der vom BFA abgegebenen Stellungnahme gewährt.

5. Der BF gab dazu eine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

Der BF stellte im Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des BFA vom 10.10.2016 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig ist. Unter einem wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des BFA vom 10.10.2016 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig ist. Unter einem wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit Beschluss des BVwG vom 03.11.2016 wurde der in weiterer Folge fristgerecht eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Im Rahmen einer Vorführung bei der ghanaischen Botschaft am 17.10.2017 wurde der BF als ghanaischer Staatsbürger identifiziert und lag zu diesem Zeitpunkt auch eine HRZ-Zustimmung vor.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.05.2020, Zahl XXXX , wurde seine Beschwerde rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.05.2020, Zahl römisch XXXX , wurde seine Beschwerde rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

Laut Mitteilung der HRZ-Abteilung der BFA-Direktion vom 26.05.2020 galt die HRZ-Zustimmung von 2017 als veraltet und musste erneut eine Vorführung vor die ghanaische Botschaft veranlasst werden.

Ein Mitwirkungsbescheid betreffend die Vorführung am 28.07.2021 zur ghanaischen Botschaft konnte nicht zugestellt werden, da laut Mitteilung einer näher genannten Polizeiinspektion der BF an seiner damaligen Wohnadresse mehrmals nicht angetroffen werden konnte und sein Aufenthalt unbekannt war.

Am 09.11.2021 wurde der BF mit einem Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 FPG zur Festnahme ausgeschrieben.Am 09.11.2021 wurde der BF mit einem Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zur Festnahme ausgeschrieben.

Am 22.05.2023 konnten er im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten und festgenommen werden.

Am 23.05.2023 wurde die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den BF verhängt.

Am 30.05.2023 wurde der BF bei der ghanaischen Botschaft vorgeführt. Der BF konnte an diesem Tag eindeutig als ghanaischer Staatsbürger identifiziert werden. Die Entscheidung betreffend die HRZ-Zustimmung wurde jedoch ausgesetzt.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.06.2023, XXXX , wurde die Beschwerde vom 05.06.2023 gegen den Bescheid vom 23.05.2023 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.06.2023, römisch XXXX , wurde die Beschwerde vom 05.06.2023 gegen den Bescheid vom 23.05.2023 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.06.2023, XXXX , wurde soweit sich die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.05.2023, und die Anhaltung in Schubhaft von 23.05.2023 bis zum 12.06.2023 richtete, das Verfahren wegen Zurückziehung der darauf gerichteten Beschwerde eingestellt. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab dem 12.06.2023 wurde als unbegründet abgewiesen und wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.06.2023, römisch XXXX , wurde soweit sich die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.05.2023, und die Anhaltung in Schubhaft von 23.05.2023 bis zum 12.06.2023 richtete, das Verfahren wegen Zurückziehung der darauf gerichteten Beschwerde eingestellt. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab dem 12.06.2023 wurde als unbegründet abgewiesen und wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Mit Erkenntnis vom 02.08.2023, XXXX , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Anhaltung und Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen ab dem 28.06.2023 vorliegen.Mit Erkenntnis vom 02.08.2023, römisch XXXX , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Anhaltung und Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen ab dem 28.06.2023 vorliegen.

Am 03.08.2023 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag wurde dem BF ein Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG zugestellt, indem ihm bekannt gegeben wurde, dass die Anhaltung in Schubhaft aufrecht bleibt, da Gründe zur Annahme bestanden, dass dieser Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Abschiebung) gestellt wurde.Am 03.08.2023 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag wurde dem BF ein Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG zugestellt, indem ihm bekannt gegeben wurde, dass die Anhaltung in Schubhaft aufrecht bleibt, da Gründe zur Annahme bestanden, dass dieser Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Abschiebung) gestellt wurde.

Dem BF wurde mit Verfahrensanordnung vom 10.08.2023 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Folgeantrag zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass entschiedene Sache vorliegt, sowie seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben.

Am 13.09.2023 erfolgte die erste Vorlage gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG an das BVWG.Am 13.09.2023 erfolgte die erste Vorlage gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG an das BVWG.

Am 15.09.2023 erfolgte die mündliche Verkündung eines „Bescheides“ gemäß § 12a Abs. 2 AsylG (Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes). Am 15.09.2023 erfolgte die mündliche Verkündung eines „Bescheides“ gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG (Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes).

Mit Beschluss des BVwG vom 21.09.2023, XXXX , wurde in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Mit Beschluss des BVwG vom 21.09.2023, römisch XXXX , wurde in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

Mit Beschluss des BVwG vom 25.09.2023, XXXX , wurde die von Amts wegen vorgelegte Beschwerde betreffend die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes – mangels Erlassung eines Bescheides – als unzulässig zurückgewiesen.Mit Beschluss des BVwG vom 25.09.2023, römisch XXXX , wurde die von Amts wegen vorgelegte Beschwerde betreffend die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes – mangels Erlassung eines Bescheides – als unzulässig zurückgewiesen.

Aus diesem Grund erfolgte am 26.09.2023 erneut die mündliche Verkündung des Bescheides gemäß § 12a Abs. 2 AsylG (Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes).Aus diesem Grund erfolgte am 26.09.2023 erneut die mündliche Verkündung des Bescheides gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG (Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes).

Mit Beschluss des BVwG vom 02.10.2023, XXXX , wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig erklärt.Mit Beschluss des BVwG vom 02.10.2023, römisch XXXX , wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig erklärt.

Aufgrund des vom BF am 03.08.2023 gestellten Folgeantrages auf internationalen Schutz unterbrach das BFA das Verfahren zur Erlangung des HRZ vom 03.08.2023 bis 03.10.2023 aufgrund des laufenden Asylverfahrens und nahm dieses erst nach rechtskräftigem Abschluss der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes wieder auf. Das BFA nahm die Bemühungen zur HRZ-Beschaffung Anfang Oktober 2023 wieder auf.

Am 04.10.2023 erfolgte eine HRZ-Urgenzen per Mail sowie am 06.10.2023 telefonisch.

Am 09.10.2023 erfolgte die zweite Vorlage gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG an das BVWG.Am 09.10.2023 erfolgte die zweite Vorlage gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG an das BVWG.

Am 11.10.2023 fand erneut ein persönliches Gespräch durch Mitarbeiter der BFA-Direktion mit der ghanaischen Botschaft statt. Da sich erneut keine konkreten Angaben zu einer etwaigen HRZ-Ausstellung ergaben und aus diesem Grund die Ausstellung eines solchen auch zeitlich nicht prognostiziert werden konnte, nahm das BFA von einer weiteren Anhaltung in Schubhaft Abstand.

Mit Bescheid vom 11.10.2023 des BFA wurde ein gelinderes Mittel mit einer Meldeverpflichtung, sich jeden 2. Tag bei einer näher genannten Polizeiinspektion regelmäßig zu melden, verhängt.

Der BF wurde am 11.10.2023, 14:40 Uhr, aus der Schubhaft entlassen.

Mit Beschluss des BVwG vom 13.10.2023, XXXX , wurde im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft das Verfahren als gegenstandslos eingestellt, weil der BF am 11.10.2023 vom BFA aus der Schubhaft entlassen wurde. Mit Beschluss des BVwG vom 13.10.2023, römisch XXXX , wurde im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft das Verfahren als gegenstandslos eingestellt, weil der BF am 11.10.2023 vom BFA aus der Schubhaft entlassen wurde.

Mit Beschluss des BVwG vom 27.10.2023, XXXX , wurde die eingebrachte Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab dem 21.09.2023 mangels Parteistellung des einschreitenden Rechtsanwaltes zurückgewiesen. Mit Beschluss des BVwG vom 27.10.2023, römisch XXXX , wurde die eingebrachte Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab dem 21.09.2023 mangels Parteistellung des einschreitenden Rechtsanwaltes zurückgewiesen.

Am 14.05.2024 langte die HRZ-Zusage zum BF ein.

Am 22.05.2024 erging ein Abschiebeauftrag betreffend den BF für den 06.06.2024.

Am 24.05.2024 wurde von der ghanaischen Botschaft in XXXX ein Heimreisezertifikat mit Gültigkeit bis XXXX ausgestellt.Am 24.05.2024 wurde von der ghanaischen Botschaft in römisch XXXX ein Heimreisezertifikat mit Gültigkeit bis römisch XXXX ausgestellt.

Die Festnahme zur Abschiebung erfolgte am 04.06.2024 um 09:15 Uhr im Zuge der Meldung zum gelinderen Mittel. In weiterer Folge wurde er in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert.

Am 06.06.2024 um 06:15 Uhr vereitelte der BF durch Schreien, dass er nicht wisse, wo Ghana sei und er auf keinen Fall fliegen würde, die von der Behörde geplante unbegleitete Außerlandesbringung nach Ghana. Der BF wurde, da er wild gestikulierte und schrie, von den Polizeibeamten unter maßanhaltender Körperkraft zurück in das Polizeianhaltezentrum verbracht.

Mit Bescheid des BFA vom 06.06.2024 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 06.06.2024, 09:45 Uhr, übergeben. Der BF verweigerte die Unterschrift. Mit Bescheid des BFA vom 06.06.2024 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 06.06.2024, 09:45 Uhr, übergeben. Der BF verweigerte die Unterschrift.

1.2. Weitere Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

1.2.1. Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht. Der BF ist volljährig. Der BF ist Staatsangehöriger von Ghana.

1.2.2. Der BF litt während der Schubhaft bzw. leidet aktuell an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit. Er ist an Hepatitis C erkrankt. Aktuell besteht keine Medikation. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

1.2.3. Der BF ist ledig. Der BF verfügt über keine Familienangehörige in Österreich. Der BF hat in Österreich Freunde gefunden. Weitere Umstände, die für eine Integration des BF sprechen würden, konnten nicht feststellt werden. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und darf einer solchen nicht nachgehen. Aktuell verfügt er über kein Bargeld. Am 06.06.2024 verfügte er über EUR 50. Der BF war vom 31.07.2021 bis zu seiner Anhaltung im Polizeianhaltezentrum im Mai 2023, welche bis Oktober 2023 andauerte, nicht im Bundesgebiet gemeldet. Nach seiner Anhaltung im Polizeianhaltezentrum war er vom 24.10.2023 bis 28.03.2024 im Bundesgebiet gemeldet, danach weist er keine Meldung in Österreich auf. Ein Mitwirkungsbescheid betreffend die Vorführung am 28.07.2021 zur ghanaischen Botschaft konnte nicht zugestellt werden, da laut Mitteilung einer näher genannten Polizeiinspektion der BF an seiner damaligen Wohnadresse mehrmals nicht angetroffen werden konnte und sein Aufenthalt unbekannt war. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2.4. Von der ghanaischen Botschaft in XXXX wurde ein Heimreisezertifikat mit einer Gültigkeit bis XXXX betreffend den BF ausgestellt. Ein Abschiebeflug mit Eskorten wurde für den 22.06.2024 gebucht. 1.2.4. Von der ghanaischen Botschaft in römisch XXXX wurde ein Heimreisezertifikat mit einer Gültigkeit bis römisch XXXX betreffend den BF ausgestellt. Ein Abschiebeflug mit Eskorten wurde für den 22.06.2024 gebucht.

2. Beweiswürdigung

2.1. Zum bisherigen Verfahren:

Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich insbesondere auf den diesbezüglich unbedenklichen Bescheid iVm der Stellungnahme des BFA sowie einer Einsichtnahme in den vorgelegten Akt bzw. einer Einsichtnahme in die beim BVwG abgeschlossene Gerichtsakten den BF betreffend. Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich insbesondere auf den diesbezüglich unbedenklichen Bescheid in Verbindung mit der Stellungnahme des BFA sowie einer Einsichtnahme in den vorgelegten Akt bzw. einer Einsichtnahme in die beim BVwG abgeschlossene Gerichtsakten den BF betreffend.

2.2. Weitere Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

2.2.1. Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen sollte. Dass der BF volljährig ist, ist unzweifelhaft. Dass er Staatsangehöriger von Ghana ist, ergibt sich einerseits aus der Tatsache, dass er als ein solcher identifiziert wurde; andererseits ergibt sich dies aus seinen Angaben, siehe etwa XXXX , OZ 10, Einvernahme vom 23.05.2023 oder XXXX , OZ 11, Einvernahme vom 24.08.2023. Soweit der BF in der Beschwerde ausführt, dass er nicht aus Ghana „herkomme“, sind ihm seine eigenen Aussagen sowie die erfolgte Identifizierung entgegenzuhalten. 2.2.1. Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen sollte. Dass der BF volljährig ist, ist unzweifelhaft. Dass er Staatsangehöriger von Ghana ist, ergibt sich einerseits aus der Tatsache, dass er als ein solcher identifiziert wurde; andererseits ergibt sich dies aus seinen Angaben, siehe etwa römisch XXXX , OZ 10, Einvernahme vom 23.05.2023 oder römisch XXXX , OZ 11, Einvernahme vom 24.08.2023. Soweit der BF in der Beschwerde ausführt, dass er nicht aus Ghana „herkomme“, sind ihm seine eigenen Aussagen sowie die erfolgte Identifizierung entgegenzuhalten.

2.2.2 Das BFA ging im angefochtenen Bescheid unbedenklich davon aus, dass der BF an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit leidet. Zudem legte es dem Bescheid zugrunde, dass er an Hepatitis C erkrankt ist, aber aktuell keine Medikation besteht. Substantiierte Anhaltpunkte, dass sich dieser Zustand während der Anhaltung geändert hätte, sind nicht hervorgekommen. Dass der BF in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hat, ist unzweifelhaft.

2.2.3. Dass BFA legte dem Bescheid unbedenklichen zugrunde, dass der BF ledig ist und über keine Familienangehörige in Österreich verfügt. Gegenteiliges ist nicht hervorgekommen und decken sich die Feststellungen mit seinen Angaben in der Einvernahme vom 23.05.2023 ( XXXX , OZ 10). Der BF brachte in der Beschwerde vor, dass er Freunde gefunden hat. Das BVwG legt dieses Vorbringen seiner Entscheidung zugrunde, ohne dessen Richtigkeit überprüft zu haben. Der BF brachte in der Beschwerde lediglich pauschal vor, dass er sich in Österreich weiter integriert habe, ohne Tatsachen bzw. Umstände, die für eine Integration sprechen würden, darzulegen. Solche konnten daher nicht erkannt und nicht festgestellt werden. Zur Feststellung, wonach der BF in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, ist festzuhalten, dass das BFA dies bereits dem Bescheid zugrunde legte und sich dies auch mit der Einsichtnahme in einen aktuellen Sozialversicherungsauszug deckt. Der BF legte auch keine Nachweise diesbezüglich vor, sondern brachte lediglich vage vor, dass er über Jahre hin seinen Lebensunterhalt selbst ins Verdienen gebracht habe. Im Übrigen ist kein Titel des BF erkennbar, der ihn zur Ausübung einer legalen Erwerbstätigkeit berechtigen sollte. Die Feststellungen zu seiner finanziellen Situation gründen sich auf einen Auszug aus der Anhaltedatei. Die Feststellungen hinsichtlich seiner Meldungen in Österreich bzw. fehlenden Meldungen gründen sich auf eine Einsichtnahme in einen ZMR-Auszug. Dass ein Mitwirkungsbescheid betreffend die Vorführung am 28.07.2021 zur ghanaischen Botschaft nicht zugestellt werden konnte, da laut Mitteilung einer näher genannten Polizeiinspektion der BF an seiner damaligen Wohnadresse mehrmals nicht angetroffen werden konnte und sein Aufenthalt unbekannt war, ergibt sich aus der aktuellen Stellungnahme des BFA iVm Einsichtnahme in XXXX , OZ 7. Dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.2.2.3. Dass BFA legte dem Bescheid unbedenklichen zugrunde, dass der BF ledig ist und über keine Familienangehörige in Österreich verfügt. Gegenteiliges ist nicht hervorgekommen und decken sich die Feststellungen mit seinen Angaben in der Einvernahme vom 23.05.2023 ( römisch XXXX , OZ 10). Der BF brachte in der Beschwerde vor, dass er Freunde gefunden hat. Das BVwG legt dieses Vorbringen seiner Entscheidung zugrunde, ohne dessen Richtigkeit überprüft zu haben. Der BF brachte in der Beschwerde lediglich pauschal vor, dass er sich in Österreich weiter integriert habe, ohne Tatsachen bzw. Umstände, die für eine Integration sprechen würden, darzulegen. Solche konnten daher nicht erkannt und nicht festgestellt werden. Zur Feststellung, wonach der BF in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, ist festzuhalten, dass das BFA dies bereits dem Bescheid zugrunde legte und sich dies auch mit der Einsichtnahme in einen aktuellen Sozialversicherungsauszug deckt. Der BF legte auch keine Nachweise diesbezüglich vor, sondern brachte lediglich vage vor, dass er über Jahre hin seinen Lebensunterhalt selbst ins Verdienen gebracht habe. Im Übrigen ist kein Titel des BF erkennbar, der ihn zur Ausübung einer legalen Erwerbstätigkeit berechtigen sollte. Die Feststellungen zu seiner finanziellen Situation gründen sich auf einen Auszug aus der Anhaltedatei. Die Feststellungen hinsichtlich seiner Meldungen in Österreich bzw. fehlenden Meldungen gründen sich auf eine Einsichtnahme in einen ZMR-Auszug. Dass ein Mitwirkungsbescheid betreffend die Vorführung am 28.07.2021 zur ghanaischen Botschaft nicht zugestellt werden konnte, da laut Mitteilung einer näher genannten Polizeiinspektion der BF an seiner damaligen Wohnadresse mehrmals nicht angetroffen werden konnte und sein Aufenthalt unbekannt war, ergibt sich aus der aktuellen Stellungnahme des BFA in Verbindung mit Einsichtnahme in römisch XXXX , OZ 7. Dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.

2.2.4. Dass ein gültiges Heimreisezertifikat vorliegt und ein Flug für den 22.06.2024 gebucht wurde, ergibt sich insbesondere aus der unbedenklichen Stellungnahme des BFA.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

§§, 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten auszugsweise:

Schubhaft (FPG)

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

Gelinderes Mittel (FPG)

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1.         in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2.         sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2.         eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten