Entscheidungsdatum
20.06.2024Norm
BBG §40Spruch
W604 2274609-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag.a Ulrike Scherz und den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde XXXX XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle Wien) vom 17.05.2023, GZ. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag.a Ulrike Scherz und den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde römisch XXXX römisch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle Wien) vom 17.05.2023, GZ. römisch XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert, sodass er wie folgt zu lauten hat:
Dem Antrag des XXXX , geboren am XXXX , auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 28.10.2022 wird stattgegeben.Dem Antrag des römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 28.10.2022 wird stattgegeben.
Der Grad der Behinderung beträgt fünfzig (50) von Hundert (vH).
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hat mit Einlangen am 28.10.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde ein auf der Aktenlage vom 18.11.2022 basierendes Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und ein Sachverständigengutachten von
Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.01.2023 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde ein auf der Aktenlage vom 18.11.2022 basierendes Sachverständigengutachten von Dr. römisch XXXX , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und ein Sachverständigengutachten von
Dr. römisch XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.01.2023 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.
1.1. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG von der belangten Behörde am 20.03.2023 veranlassten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel vorgebracht, dass er seit über 10 Jahren an Polyneuropathie leide. Er habe ständig starke Schmerzen und Taubheitsgefühle in den Beinen. Er könne nicht mehr lange stehen und sitzen und leide aufgrund seiner Erkrankung an Depressionen.1.1. Im Rahmen des gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG von der belangten Behörde am 20.03.2023 veranlassten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel vorgebracht, dass er seit über 10 Jahren an Polyneuropathie leide. Er habe ständig starke Schmerzen und Taubheitsgefühle in den Beinen. Er könne nicht mehr lange stehen und sitzen und leide aufgrund seiner Erkrankung an Depressionen.
1.2. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen eine auf der Aktenlage basierende und mit 11.03.2023 datierte medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
1.3. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG von der belangten Behörde am 12.04.2023 veranlassten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben.1.3. Im Rahmen des gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG von der belangten Behörde am 12.04.2023 veranlassten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben.
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.05.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen und den Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH spruchmäßig festgestellt.1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.05.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen und den Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH spruchmäßig festgestellt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Einlangen am 29.06.2023 erhobene Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer ohne Vorlage weiterer Beweismittel auf eine weitere Verschlechterung seines Zustandes und eingetretene Arbeitsunfähigkeit verweist.
2.1. Mit Einlangen im Bundesverwaltungsgericht am 05.07.2023 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.
2.2. Zur Überprüfung der medizinischen Gegebenheiten wurden vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten von Dr XXXX Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, und Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 10.10.2023 und 06.02.2024 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet wurde.2.2. Zur Überprüfung der medizinischen Gegebenheiten wurden vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten von Dr römisch XXXX Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, und Dr. römisch XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 10.10.2023 und 06.02.2024 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet wurde.
2.3. Innerhalb der im Rahmen des mit Ausfertigung vom 18.03.2024 veranlassten Parteiengehörs eingeräumten Frist wurden von der belangten Behörde keine Einwendungen erhoben. Der Beschwerdeführer hat einwendend vorgebracht, dass ihm unklar sei, weshalb sein Antrag abgewiesen werde, da er seit vielen Jahren an Neuropathie und damit verbundenen Schmerzen leide. Er habe aufgrund seiner Erkrankung seine Arbeit aufgeben müssen und könne viele Tätigkeiten nicht verrichten, weil er weder lange stehen und sitzen noch Gegenstände heben könne. Seine Muskeln seien schwach und würden zittern und er habe starke Verspannungen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer, XXXX , hat seinen Wohnsitz im Inland. Am 28.10.2022 hat er die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt.1.1. Der Beschwerdeführer, römisch XXXX , hat seinen Wohnsitz im Inland. Am 28.10.2022 hat er die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.
Die Beurteilung der Funktionseinschränkungen gestaltet sich wie folgt
Funktionseinschränkung
Position
GdB
1.2.1.
Rezidivierende depressive Störung
Oberer Richtsatzwert entsprechend dem erhobenen psychiatrischen Befund mit deutlicher Somatisierungsneigung und Ängsten, sowie den klinisch-psychologischen Befunden, der erforderlichen Therapie und dem jahrelangen Verlauf.
03.06.01
40 vH
1.2.2.
Chronisches Schmerzsyndrom bei nachgewiesener Small Fiber Neuropathie
Zwei Stufen über dem unteren Richtsatzwert entsprechend dem Ausmaß der Schmerzen trotz Therapie, inkludiert ist die chronische Schmerzstörung, die in engem Zusammenhang mit der Small Fiber Neuropathie steht, jedoch auch durch die Depression weiter verstärkt wird. Schmerzen und Abnützungserscheinungen am Bewegungsapparat sind inkludiert.
04.06.01
30 vH
1.2.3.
Hörstörung beidseits
Tabelle Zeile 3/Kolonne 3 - Unterer Rahmensatz, da links nur eine knapp mittelgradige Hörstörung vorliegt.
12.02.01
20 vH
Leiden 1.2.1. wird durch Leiden 1.2.2 wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht. Leiden 1.2.3 hebt wegen Geringfügigkeit nicht weiter an.
2. Beweiswürdigung:
2.1 Die Feststellungen zum inländischen Wohnsitz des Beschwerdeführers und zur erfolgten Antragstellung ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
2.2 Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der gegebenen Funktionseinschränkungen und dem daraus resultierenden Grad der Behinderung gründen sich in freier Beweiswürdigung auf die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten
und die vorgelegten Beweismittel.
Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dr. XXXX gelangen hinsichtlich der Diagnoseliste und des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers zu unterschiedlichen Ergebnissen. Den gutachterlichen Schlussfolgerungen und Einschätzungen Dris. XXXX wird der Vorzug gegeben, da diese vor dem Hintergrund der aktenkundigen medizinischen Beweismittel und der persönlichen Untersuchung schlüssig einen vorliegenden Leidenszustand einer rezidivierenden Depression beschreibt, welchen sie zusätzlich einer Beurteilung unterzieht. Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung, Schlussfolgerungen und Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Sachverständigengutachten ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der einschätzungsrelevanten Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffene Einschätzung des Behinderungsgrades, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt und dazu nachvollziehbar Stellung genommen. Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status vollumfänglich berücksichtigt worden.Die Sachverständigengutachten Dris. römisch XXXX und Dr. römisch XXXX gelangen hinsichtlich der Diagnoseliste und des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers zu unterschiedlichen Ergebnissen. Den gutachterlichen Schlussfolgerungen und Einschätzungen Dris. römisch XXXX wird der Vorzug gegeben, da diese vor dem Hintergrund der aktenkundigen medizinischen Beweismittel und der persönlichen Untersuchung schlüssig einen vorliegenden Leidenszustand einer rezidivierenden Depression beschreibt, welchen sie zusätzlich einer Beurteilung unterzieht. Das Sachverständigengutachten Dris. römisch XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung, Schlussfolgerungen und Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Sachverständigengutachten ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der einschätzungsrelevanten Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffene Einschätzung des Behinderungsgrades, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt und dazu nachvollziehbar Stellung genommen. Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status vollumfänglich berücksichtigt worden.
Der Gesamtgrad der Behinderung wird in Abweichung von den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde mit 50 vH festgestellt, da die rezidivierende depressive Störung aufgrund der einhergehenden Einschränkungen ergänzend in die Diagnoseliste aufgenommen und unter Richtsatzposition 03.06.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde. Zudem liegt nach Maßgabe des erhobenen Sachverständigenbeweises eine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung mit dem Leiden unter Punkt 1.2.2., dem chronischen Schmerzsyndrom, vor.
Zu den im Rahmen des durch das Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs erhobenen Einwendungen ist festzuhalten, dass weder gegen die Art der festgestellten Leiden noch gegen deren Zuordnung zu den jeweiligen Richtsatzpositionen der Einschätzungsverordnung Einwendungen erhoben wurden. Der Beschwerdeführer bringt ohne Vorlage weiterer Beweismittel unter Wiederholung des Beschwerdevorbringens sein Unverständnis ob der erfolgten Abweisung seines Antrags zum Ausdruck. Da demgegenüber jedoch ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH objektiviert werden konnte und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses somit vorliegen, läuft dieses Vorbringen ins Leere.
2.2.1. Die Aufnahme und Beurteilung der rezidivierenden depressiven Störung erfolgte im Einklang mit der Einschätzungsverordnung schlüssig unter Richtsatzposition 03.06.01, welche für depressive Störungen leichten Grades heranzuziehen ist. Dabei kommt ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH zur Anwendung, wenn keine psychotischen Symptome bestehen, die Phasen mindestens 2 Wochen andauern, der Betroffene trotz Medikation instabil ist und eine mäßige soziale Beeinträchtigung vorliegt. In diesem Sinne habe im Rahmen der fachärztlich psychiatrischen Untersuchung objektiviert werden können, dass beim Beschwerdeführer eine depressive Störung mit deutlicher Somatisierungsneigung und Ängsten vorliege, wobei es durch die bestehende Psychosomatik zu einer deutlichen Verstärkung der körperlichen Leiden komme. Die Neuaufnahme und Beurteilung dieses Leidens steht damit im Einklang mit der Einschätzungsverordnung. Zu den dazu vorgelegten Befunden erläutert die Sachverständige nachvollziehbar, dass diese die bestehende Depression und die Behandlung dieses Leidens beschreiben würden. Sie seien bei der Beurteilung berücksichtigt worden und maßgeblich für die nunmehr erfolgte Einschätzung. Diese Beurteilung bestätigend wird in den vorgelegten Befunden der XXXX vom 15.12.2022, 14.12.2021 und 21.12.2020 nach jeweils eingehender Testung dokumentiert, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden Depression in zum Untersuchungszeitpunkt mittelgradiger Ausprägung leide.2.2.1. Die Aufnahme und Beurteilung der rezidivierenden depressiven Störung erfolgte im Einklang mit der Einschätzungsverordnung schlüssig unter Richtsatzposition 03.06.01, welche für depressive Störungen leichten Grades heranzuziehen ist. Dabei kommt ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH zur Anwendung, wenn keine psychotischen Symptome bestehen, die Phasen mindestens 2 Wochen andauern, der Betroffene trotz Medikation instabil ist und eine mäßige soziale Beeinträchtigung vorliegt. In diesem Sinne habe im Rahmen der fachärztlich psychiatrischen Untersuchung objektiviert werden können, dass beim Beschwerdeführer eine depressive Störung mit deutlicher Somatisierungsneigung und Ängsten vorliege, wobei es durch die bestehende Psychosomatik zu einer deutlichen Verstärkung der körperlichen Leiden komme. Die Neuaufnahme und Beurteilung dieses Leidens steht damit im Einklang mit der Einschätzungsverordnung. Zu den dazu vorgelegten Befunden erläutert die Sachverständige nachvollziehbar, dass diese die bestehende Depression und die Behandlung dieses Leidens beschreiben würden. Sie seien bei der Beurteilung berücksichtigt worden und maßgeblich für die nunmehr erfolgte Einschätzung. Diese Beurteilung bestätigend wird in den vorgelegten Befunden der römisch XXXX vom 15.12.2022, 14.12.2021 und 21.12.2020 nach jeweils eingehender Testung dokumentiert, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden Depression in zum Untersuchungszeitpunkt mittelgradiger Ausprägung leide.
2.2.2. Die Beurteilung des chronischen Schmerzsyndroms erfolgte im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Richtsatzposition 04.06.01, welche für Polyneuropathien vorgesehen ist, wobei sich die Einstufung an den jeweiligen Ausfallerscheinungen orientiert. Da beim Beschwerdeführer ein chronisches Schmerzsyndrom bei nachgewiesener Small Fiber Neuropathie bestehe, aber keine maßgeblichen motorischen Ausfälle vorlägen, erfolgte die Beurteilung dieses Leidens schlüssig mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH. So hätten sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung Tonus, Trophik, grobe Kraft und Sensibilität beidseits unauffällig dargestellt, es habe lediglich ein leichter Händetremor beidseits bestanden. Auch an den unteren Extremitäten seien Tonus, Trophik, grobe Kraft und Sensibilität unauffällig gewesen, hätten keine Koordinationsstörungen bestanden und seien die Muskeleigenreflexe beidseits mittellebhaft auslösbar gewesen. Das Gangbild habe sich ausreichend sicher und stabil gezeigt und hätte keine Fallneigung bestanden, die im Rahmen der Untersuchung objektivierten Verspannungen der Wirbelsäule seien bei der Beurteilung mitberücksichtigt worden. Medizinische Beweismittel, welche eine höhere Funktionseinschränkung dokumentieren würden, wurden nicht in Vorlage gebracht. Insgesamt finden sich somit keine Hinweise, welche ein höheres als das der Beurteilung zu Grunde gelegte Funktionsdefizit belegten. Zu den bestehenden Schmerzen ist festzuhalten, dass die Beurteilung anhand der vorliegenden Funktionsdefizite zu erfolgen hat und die aus vorliegenden Funktionseinschränkungen resultierenden Schmerzzustände aus gutachterlicher Sicht immer in der Diagnoseerstellung inkludiert sind.
2.2.3. Hinsichtlich der Beurteilung der Hörstörung und deren Zuordnung zur entsprechenden Richtsatzposition wurden keine Einwendungen erhoben und sind Bedenken an den zugrundeliegenden gutachterlichen Folgerungen nicht hervorgekommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1. Zu Spruchpunkt A):
3.1.1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören (Paragraph 40, Absatz eins, BBG).
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG). Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG).
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (Paragraph 41, Absatz eins, BBG).
Nach § 35 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Nach Paragraph 35, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,).
– Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG).
Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (§ 2 Abs. 1 Einschätzungsverordnung). Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (§ 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung).Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (Paragraph 2, Absatz eins, Einschätzungsverordnung). Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (Paragraph 3, Absatz eins, Einschätzungsverordnung).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses, dessen Beurteilung sowohl die Feststellung des Grades der Behinderung als auch die Prüfung der allgemeinen Zuerkennungsvoraussetzungen erfordert. Nach dem feststehenden Sachverhalt liegt die allgemeine Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 BBG hinsichtlich des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland vor, auch die grundsätzliche Behinderung des Beschwerdeführers im Sinne des § 1 Abs. 2 BBG ist angesichts der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen unzweifelhaft. Der Anspruch auf Ausstellung des Behindertenpasses ergibt sich mangels Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 BBG jedenfalls aus § 40 Abs. 2 BBG in Verbindung mit den dargestellten einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses, dessen Beurteilung sowohl die Feststellung des Grades der Behinderung als auch die Prüfung der allgemeinen Zuerkennungsvoraussetzungen erfordert. Nach dem feststehenden Sachverhalt liegt die allgemeine Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, BBG hinsichtlich des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland vor, auch die grundsätzliche Behinderung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist angesichts der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen unzweifelhaft. Der Anspruch auf Ausstellung des Behindertenpasses ergibt sich mangels Zugehörigkeit zum Personenkreis des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 BBG jedenfalls aus Paragraph 40, Absatz 2, BBG in Verbindung mit den dargestellten einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen.
Im Mittelpunkt des Beschwerdeverfahrens steht die abweisungsbedingende und auf sachverständiger Expertise beruhende erstbehördlich erzielte Einschätzung des Grades der Behinderung von 30 vH. Im Rahmen der nunmehr erfolgten fachärztlichen neurologisch/psychiatrischen Begutachtung wurde die beim Beschwerdeführer bestehende depressive Störung zusätzlich in die Diagnoseliste aufgenommen und aufgrund des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH beurteilt, woraus im Zusammenwirken mit dem chronischen Schmerzsyndrom die Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 vH resultiert.
Die eingangs dargestellten gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses liegen damit vor, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und dem Antrag des Beschwerdeführers zu entsprechen ist.
3.1.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).
Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Artikel 6, EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland).
Maßgebend für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung über den Antrag auf Aus