TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/20 W604 2274315-1

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Veröffentlicht am 20.06.2024
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Entscheidungsdatum

20.06.2024

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  8. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  9. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  10. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W604 2274315-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag.a Ulrike Scherz und den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle Wien) vom 30.05.2023, GZ. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag.a Ulrike Scherz und den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde der römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle Wien) vom 30.05.2023, GZ. römisch XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Die Beschwerdeführerin hat am 01.02.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO gestellt, welcher auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gilt.1.       Die Beschwerdeführerin hat am 01.02.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO gestellt, welcher auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gilt.

1.1.    Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde Sachverständigengutachten von DDr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.03.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH bewertet wurde.1.1.    Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde Sachverständigengutachten von DDr. römisch XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.03.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH bewertet wurde.

1.2.    Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG am 20.03.2023 erteilten Parteiengehörs hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines Befundes Einwendungen erhoben.1.2.    Im Rahmen des gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG am 20.03.2023 erteilten Parteiengehörs hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines Befundes Einwendungen erhoben.

1.3.    Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von der bereits befassten Sachverständigen eine auf der Aktenlage basierende und mit 28.05.2023 datierte medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen noch das vorgelegte Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.

1.4.    Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.05.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH festgestellt.1.4.    Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.05.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH festgestellt.

2.       Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Einlangen bei der belangten Behörde am 27.06.2023 erhobene Beschwerde. Unter neuerlicher Vorlage des orthopädischen Kurzbefundes vom 03.04.2023 bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie seit sechs Monaten krankgeschrieben sei, unsicher und mit Krücken gehe und sich in Physiotherapie befinde. Bei der ersten Operation im März 2023 sei ein Teil des Tumors entfernt worden, im Oktober werde sie eine weitere Operation haben.

2.1.    Mit Schreiben vom 28.06.2023, im Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 29.06.2023, hat die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes vorgelegt.

2.2.    Zur Überprüfung der medizinischen Gegebenheiten wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.10.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung wurden von der Beschwerdeführerin neue medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.2.2.    Zur Überprüfung der medizinischen Gegebenheiten wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch XXXX Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.10.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung wurden von der Beschwerdeführerin neue medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.

2.3.    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Ausfertigung vom 02.02.2024 hinsichtlich der neu ermittelten Beweisergebnisse gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG unter Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG Parteiengehör eingeräumt. Einwendungen wurden bei dieser Gelegenheit nicht erhoben.2.3.    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Ausfertigung vom 02.02.2024 hinsichtlich der neu ermittelten Beweisergebnisse gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG unter Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG Parteiengehör eingeräumt. Einwendungen wurden bei dieser Gelegenheit nicht erhoben.

2.4.    Einlangend im Bundesverwaltungsgericht am 26.04.2024 wurden von der Beschwerdeführerin ohne weiteres Vorbringen neuerlich medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Die Beschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX , hat ihren Wohnsitz im Inland. Mit Einlangen bei der belangten Behörde am 01.02.2023 hat sie die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt, die Vorlage der gegen den abweisenden Bescheid erhobenen Beschwerde erfolgte mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht am 29.06.2023.1.1.    Die Beschwerdeführerin, römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , hat ihren Wohnsitz im Inland. Mit Einlangen bei der belangten Behörde am 01.02.2023 hat sie die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt, die Vorlage der gegen den abweisenden Bescheid erhobenen Beschwerde erfolgte mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht am 29.06.2023.

1.2.    Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

Die Beurteilung der Funktionseinschränkungen gestaltet sich wie folgt:

 

Funktionseinschränkung

Position

GdB

1.2.1.  

Schwannomatose des Nervus tibialis links

Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz dieser g.Z. Position, da diese eigene Entität der Neurofibromatose nachvollziehbare chronische Schmerzen und Empfindungsstörungen zur Folge haben kann.

04.05.14

30 vH

1.2.2.  

Degenerative und osteoporotische Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan

Oberer Rahmensatz, da nachvollziehbare belastungsabhängige Beschwerden, beweisende Befunde, fehlende neurologische Defizite und geringe Funktionseinschränkungen vorliegen.

02.02.01

20 vH

Das klinisch führende Leiden unter Punkt 1.2.1 wird durch Leiden 1.2.2. wegen Leidensüberschneidung nicht weiter erhöht.

2.       Beweiswürdigung:

2.1.    Die Identität der Beschwerdeführerin sowie deren inländischer Wohnsitz und das Antragsdatum ergeben sich ebenso wie der Zeitpunkt der Beschwerdevorlage aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

2.2.    Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und dem daraus resultierenden Grad der Behinderung ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen Sachverständigenbeweis. Das auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin basierende fachärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der einschätzungsrelevanten Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffene Einschätzung des Behinderungsgrades, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.2.2.    Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und dem daraus resultierenden Grad der Behinderung ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen Sachverständigenbeweis. Das auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin basierende fachärztliche Sachverständigengutachten Dris. römisch XXXX ist schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der einschätzungsrelevanten Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffene Einschätzung des Behinderungsgrades, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt und wurde vom Sachverständigen dazu nachvollziehbar Stellung genommen. Die vorgelegten medizinischen Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenserstellung damit auseinandergesetzt. Die mittels vorgelegter Befunde dokumentierten Gesundheitsschädigungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status vollumfänglich berücksichtigt worden.

Sämtliche Leiden, welche im mit der Beschwerde vorgelegten orthopädischen Kurzbefund vom 03.04.2023 gelistet sind, wurden im Rahmen der aktuellen Begutachtung berücksichtigt und beurteilt. Hinzuzufügen ist, dass in diesem Kurzbefund lediglich Diagnosen gelistet werden und der Verfasser festhält, dass das Heben und Tragen von schweren Gegenständen sowie langes Gehen und Stehen aus orthopädischer Sicht nicht befürwortet würden und die schmerzfeie Gehstrecke unter 50m liege. Einen klinischen Status enthält der Kurzbefund nicht, es finden sich weder Befund noch Gutachten im engeren Sinn. Lässt ein ärztliches Attest nicht erkennen, auf welchem Weg sein Aussteller zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist, ist es mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel nicht geeignet. Eine Vermutung, dass das in einem "befundlosen" Attest abgegebene Fachurteil nach den Regeln der Wissenschaft erstellt worden sei, besteht nicht (VwGH 06.11.2001, 94/09/0060). Dem in Rede stehenden Beweismittel kommt damit keine gewichtsverlagernde Beweiskraft zu, im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin hat der befasste Sachverständige dagegen einen klinischen Befund des gesamten Stütz- und Bewegungsapparates erhoben und bewertet.

Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht im Ergebnis mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Der im eingeholten Gutachten Dris. XXXX erfolgten Einschätzung des Grades der Behinderung bzw. der Zuordnung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen zu den jeweiligen Positionen der Einschätzungsverordnung wurde im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Parteiengehörs auch nicht entgegengetreten, sondern wurde ohne weiteres Vorbringen ein Konvolut neuer medizinischer Unterlagen in Vorlage gebracht.Das Sachverständigengutachten Dris. römisch XXXX steht im Ergebnis mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Der im eingeholten Gutachten Dris. römisch XXXX erfolgten Einschätzung des Grades der Behinderung bzw. der Zuordnung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen zu den jeweiligen Positionen der Einschätzungsverordnung wurde im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Parteiengehörs auch nicht entgegengetreten, sondern wurde ohne weiteres Vorbringen ein Konvolut neuer medizinischer Unterlagen in Vorlage gebracht.

2.2.1.  Die Gesundheitsschädigung „Schwannomatose des Nervus tibialis links“ wurde im Gutachten Dris. XXXX zusätzlich in die Diagnoseliste aufgenommen und mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet. Der befasste Sachverständige Dr. XXXX erläutert dazu schlüssig, dass die Beurteilung dieses Leidens als gleich zu achtender Zustand unter Richtsatzposition 04.05.14 zu erfolgen habe, da für die Schwannomatose keine eigene Richtsatzposition in der Einschätzungsverordnung ausgewiesen sei, diese jedoch Richtsatzposition 04.05.14 für Teillähmungen und Ausfälle des Nervus tibialis vorsehe und die Schwannomatose eine eigene Entität der Neurofibromatose darstelle. Er beschreibt vor dem Hintergrund der vorgelegten medizinischen Beweismittel nachvollziehbar, dass im April 2023 eine offene Biopsie mit dem Ergebnis der Diagnose „Schwannomatom im Bereich der Nervus tibialis“ durchgeführt worden sei und daher im Rahmen der erstinstanzlichen Gutachtenserstellung diese Gesundheitsschädigung bei der Beurteilung des Grades der Behinderung noch nicht berücksichtigt werden habe können. Er erläutert anschaulich, dass es sich bei einem Schwannom um einen von den schwann-Zellen ausgehenden, gutartigen und meist langsam wachsenden Tumor des peripheren Nervensystems handle, Aufgabe dieser Zellen sei das Umhüllen von Nervenfasern. Der Sachverständige stellt schlüssig dar, dass es zwar bis dato bei der Beschwerdeführerin noch nicht zu einer Lähmung der Nerven gekommen sei, die bei ihr bestehenden Schmerzen im Rücken und in den Beinen sowie die damit verbundenen Schwierigkeiten beim Gehen aber überwiegend auf die Schwannomatose zurückzuführen seien und sich daher die Beurteilung dieses Leidens mit einem Grad der Behinderung von 30 vH rechtfertige. So habe auch im Rahmen der klinischen Untersuchung beim Gang ohne Krücken ein deutlich merkbar ataktisches und verlangsamtes Gangbild objektiviert werden können und sei der Zehenspitzengang nicht durchführbar gewesen.2.2.1.  Die Gesundheitsschädigung „Schwannomatose des Nervus tibialis links“ wurde im Gutachten Dris. römisch XXXX zusätzlich in die Diagnoseliste aufgenommen und mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet. Der befasste Sachverständige Dr. römisch XXXX erläutert dazu schlüssig, dass die Beurteilung dieses Leidens als gleich zu achtender Zustand unter Richtsatzposition 04.05.14 zu erfolgen habe, da für die Schwannomatose keine eigene Richtsatzposition in der Einschätzungsverordnung ausgewiesen sei, diese jedoch Richtsatzposition 04.05.14 für Teillähmungen und Ausfälle des Nervus tibialis vorsehe und die Schwannomatose eine eigene Entität der Neurofibromatose darstelle. Er beschreibt vor dem Hintergrund der vorgelegten medizinischen Beweismittel nachvollziehbar, dass im April 2023 eine offene Biopsie mit dem Ergebnis der Diagnose „Schwannomatom im Bereich der Nervus tibialis“ durchgeführt worden sei und daher im Rahmen der erstinstanzlichen Gutachtenserstellung diese Gesundheitsschädigung bei der Beurteilung des Grades der Behinderung noch nicht berücksichtigt werden habe können. Er erläutert anschaulich, dass es sich bei einem Schwannom um einen von den schwann-Zellen ausgehenden, gutartigen und meist langsam wachsenden Tumor des peripheren Nervensystems handle, Aufgabe dieser Zellen sei das Umhüllen von Nervenfasern. Der Sachverständige stellt schlüssig dar, dass es zwar bis dato bei der Beschwerdeführerin noch nicht zu einer Lähmung der Nerven gekommen sei, die bei ihr bestehenden Schmerzen im Rücken und in den Beinen sowie die damit verbundenen Schwierigkeiten beim Gehen aber überwiegend auf die Schwannomatose zurückzuführen seien und sich daher die Beurteilung dieses Leidens mit einem Grad der Behinderung von 30 vH rechtfertige. So habe auch im Rahmen der klinischen Untersuchung beim Gang ohne Krücken ein deutlich merkbar ataktisches und verlangsamtes Gangbild objektiviert werden können und sei der Zehenspitzengang nicht durchführbar gewesen.

2.2.2.  Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden osteoporotischen Veränderungen wurden nunmehr in die Diagnoseliste aufgenommen und gemeinsam mit dem Fersensporn und den Wirbelsäulenbeschwerden unter Richtsatzposition 02.02.01 beurteilt, welche für Erkrankungen des Bewegungsapparates heranzuziehen ist, wenn funktionelle Auswirkungen geringen Grades bestehen. Der obere Rahmensatz dieser Richtsatzposition wurde vom Sachverständigen nachvollziehbar zur Beurteilung herangezogen, da glaubhafte belastungsabhängige Beschwerden bestehen und dokumentierende Befunde vorliegen würden, jedoch keine neurologischen Defizite dokumentiert würden und nur geringgradige Funktionseinschränkungen bestünden. Der Sachverständige erläutert im gegebenen Zusammenhang, dass die Diagnose Lumbago akute Rückenschmerzen beschreibe, die meist den unteren Bereich der Wirbelsäule betreffen, bei denen es sich aber um momentane Akutsituationen handelt, nicht aber um ein Dauerleiden. Die Beurteilung steht zudem im Einklang mit der klinischen Untersuchung, im Rahmen welcher eine normal strukturierte Wirbelsäule objektiviert werden habe können, die Halswirbelsäule frei beweglich gewesen sei und der Finger-Boden-Abstand im Stehen lediglich 10 cm betragen habe.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.    Zu Spruchpunkt A):

3.1.1.  Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG).

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1.       ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4.       für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5.       sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).5.       sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören (Paragraph 40, Absatz eins, BBG).

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG). Als Ermächtigung in diesem Sinne kommt § 35 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in Betracht. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG). Als Ermächtigung in diesem Sinne kommt Paragraph 35, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in Betracht. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1.       in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2.       in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2.       in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:

–        Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).–        Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,).

–        Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

–        In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.–        In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1.       nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2.       zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3.       ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).3.       ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (Paragraph 41, Absatz eins, BBG).

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG).

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG).

Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (§ 2 Abs. 1 Einschätzungsverordnung). Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (§ 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung).Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (Paragraph 2, Absatz eins, Einschätzungsverordnung). Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (Paragraph 3, Absatz eins, Einschätzungsverordnung).

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses, dessen Beurteilung sowohl die Feststellung des Grades der Behinderung als auch die Prüfung der allgemeinen Zuerkennungsvoraussetzungen erfordert. Nach dem feststehenden Sachverhalt liegt die allgemeine Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 BBG hinsichtlich des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland vor, auch die grundsätzliche Behinderung der Beschwerdeführerin im Sinne des § 1 Abs. 2 BBG ist angesichts der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen unzweifelhaft. Der Anspruch auf Ausstellung des Behindertenpasses ergibt sich mangels Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 BBG jedenfalls aus § 40 Abs. 2 BBG in Verbindung mit den dargestellten einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen. Allerdings wurde der Grad der Behinderung unter Bezugnahme auf die dahingehend sachverständige Einschätzung mit zunächst lediglich 20 vH bemessen, weshalb die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen hat.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses, dessen Beurteilung sowohl die Feststellung des Grades der Behinderung als auch die Prüfung der allgemeinen Zuerkennungsvoraussetzungen erfordert. Nach dem feststehenden Sachverhalt liegt die allgemeine Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, BBG hinsichtlich des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland vor, auch die grundsätzliche Behinderung der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist angesichts der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen unzweifelhaft. Der Anspruch auf Ausstellung des Behindertenpasses ergibt sich mangels Zugehörigkeit zum Personenkreis des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 BBG jedenfalls aus Paragraph 40, Absatz 2, BBG in Verbindung mit den dargestellten einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen. Allerdings wurde der Grad der Behinderung unter Bezugnahme auf die dahingehend sachverständige Einschätzung mit zunächst lediglich 20 vH bemessen, weshalb die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen hat.

Im Hinblick auf das abgeführte Beschwerdeverfahren ist angesichts der aktenkundigen Befundlage auf die geltende Gesetzeslage hinzuweisen, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen (§ 46 BBG). Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 29.06.2023 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel von dieser Einschränkung betroffen. Im Zuge der persönlichen Untersuchung am 11.10.2023 sowie im Rahmen des erteilten Parteiengehörs am 26.04.2024 vorgelegte medizinische Beweismittel haben bei der Beurteilung sohin außer Betracht zu bleiben. Im Hinblick auf das abgeführte Beschwerdeverfahren ist angesichts der aktenkundigen Befundlage auf die geltende Gesetzeslage hinzuweisen, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen (Paragraph 46, BBG). Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 29.06.2023 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel von dieser Einschränkung betroffen. Im Zuge der persönlichen Untersuchung am 11.10.2023 sowie im Rahmen des erteilten Parteiengehörs am 26.04.2024 vorgelegte medizinische Beweismittel haben bei der Beurteilung sohin außer Betracht zu bleiben.

Nach dem feststehenden Sachverhalt liegt unter Zugrundelegung der vor dem Bundesverwaltungsgericht erzielten Beweisergebnisse ein Grad der Behinderung von 30 vH vor. Die eingangs dargestellten gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses sind damit weiterhin nicht gegeben, weshalb dem verfahrenseinleitenden Antrag nicht zu entsprechen und die Beschwerde abzuweisen ist.

Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, mit welchem der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass § 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthält, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0204). Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, mit welchem der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthält, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht vergleiche VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0204). Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.

3.1.2.  Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.       die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).2.       die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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