TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/20 W604 2277338-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.2024
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Entscheidungsdatum

20.06.2024

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 01.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  3. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  5. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  6. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  8. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  9. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  10. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W604 2277338-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle XXXX ) vom 21.07.2023, GZ. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde des römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle römisch XXXX ) vom 21.07.2023, GZ. römisch XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer hat am 03.05.2022 bei der belangten Behörde, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), unter Vorlage von Beweismitteln einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gestellt.

1.1.    Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.07.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH bewertet wurde.1.1.    Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.07.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH bewertet wurde.

1.2.    Mit Bescheid vom 17.10.2022 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH festgestellt.1.2.    Mit Bescheid vom 17.10.2022 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH festgestellt.

1.3.    In Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.04.2023, GZ. XXXX erkannt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses auf Basis eines Grades der Behinderung in Höhe von 50 vH vorlägen.1.3.    In Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.04.2023, GZ. römisch XXXX erkannt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses auf Basis eines Grades der Behinderung in Höhe von 50 vH vorlägen.

1.4.    Am 21.04.2023 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen bis 01.02.2025 befristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.

1.5.    Mit Eingabe vom 03.05.2023 hat der Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel betreffend den verbliebenen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ unter Verweis auf seine gesundheitliche Situation und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorgebracht, dass die Voraussetzungen für die Vornahme des beantragten Zusatzvermerkes vorlägen.

1.6.    Zur Überprüfung des Anspruchs auf Vornahme der begehrten Zusatzeintragung wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.07.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk nicht vorlägen.1.6.    Zur Überprüfung des Anspruchs auf Vornahme der begehrten Zusatzeintragung wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch XXXX , Facharzt für Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.07.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk nicht vorlägen.

1.7.    Zur Überprüfung der im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs erstatteten Einwendungen wurde von der belangten Behörde von Seiten des befassten Sachverständigen eine auf der Aktenlage basierende, mit 20.07.2023 datierte medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass die erhobenen Einwendungen nicht geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.1.7.    Zur Überprüfung der im Rahmen des gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs erstatteten Einwendungen wurde von der belangten Behörde von Seiten des befassten Sachverständigen eine auf der Aktenlage basierende, mit 20.07.2023 datierte medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass die erhobenen Einwendungen nicht geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.

1.8.    Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.07.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen. Die belangte Behörde verwies begründend auf die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, als Beilage zum Bescheid übermittelte sie das zugrundeliegende Sachverständigengutachten.1.8.    Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.07.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen. Die belangte Behörde verwies begründend auf die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, als Beilage zum Bescheid übermittelte sie das zugrundeliegende Sachverständigengutachten.

2.       Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit E-Mail vom 28.08.2023 eingebrachte Beschwerde. Unter Vorlage weiterer Beweismittel, Darstellung der Krankengeschichte und auszugsweiser Zitierung aus vorgelegten Befunden moniert der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass nicht alle vorgelegten Befunde berücksichtigt worden seien. Es sei keine ausreichende Auseinandersetzung mit den fachärztlichen Befunden erfolgt und zum Vorbringen nicht ausreichend Stellung genommen worden. Der befasste Sachverständige für Chirurgie verfüge nicht über die erforderliche Fachkenntnis, die vorliegend komplexen Erkrankungen generalisierte Hyperhidrose und soziale Phobie vollumfänglich zu beurteilen. Es sei jedenfalls die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie erforderlich. Die soziale Phobie, der soziale Rückzug und die soziophoben Symptome sowie die Angststörung seien seit mehreren Jahren von vielen Fachärzten bestätigt. Die Hyperhidrose und die soziale Phobie seien als getrennte Leiden zu beurteilen, jedes dieser Leiden für sich alleine bedinge bereits die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, es bestehe aber zusätzlich eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung. Zudem sei im Gutachten nicht dargelegt worden, in welcher Form und welchem Ausmaß die bestehenden Gesundheitsschädigungen sich auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken würden. Er habe sehr ausführlich den Leidensdruck dargestellt, den das krankhafte Schwitzen hervorrufe insbesondere bei sozialen Kontakten und dem Fahren in öffentlichen Verkehrsmitteln. Er sei auf die Benützung des klimatisierten PKW angewiesen. In öffentlichen Verkehrsmitteln werde er mit seiner nassen Kleidung abfällig angeschaut und mit unfreundlichen Kommentaren bedacht. Auch durch die engen Platzverhältnisse sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel psychisch nicht aushaltbar. Alleine die Tatsache, dass er von vielen Menschen angeschaut werde, verstärke das ausbruchsartige schwitzen. Zudem seien durch die soziale Phobie kaum Interaktionen im öffentlichen Raum bzw. mit anderen Personen möglich. Er müsse auch im Winter den Alltag mit leichter Bekleidung bewältigen, da beim Wechsel von kalter Umgebung in ein beheiztes öffentliches Verkehrsmittel sofort anfallsartiges starkes Schwitzen am ganzen Körper einsetze. Aufgrund des Schwitzens müsse er immer einen Koffer mit Kleidung zum Wechseln mit sich führen, durch das Erfordernis des Mitführens von Gepäck für die Wechselkleidung könne er sich nicht mit beiden Händen anhalten und seien auch das Ein- und Aussteigen nicht sicher möglich. Entgegen den Angaben im Gutachten würde die eingenommene Medikation die Auswirkungen des Leidens zwar lindern, diese bestünden aber dennoch in kaum erträglicher Form. Durch die Hyperhidrose komme es zu einem massiven Flüssigkeits- und Mineralienverlust und dadurch zu extremer körperlicher Abgeschlagenheit, was den Alltag zusätzlich erschwere. Auch könne er sich in öffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund der schwitzenden Hände nicht sicher anhalten oder bewegen, da er jederzeit mit den Händen abrutschen könne und ergebe sich hieraus eine erhebliche Sturzgefahr. Die Angabe des Sachverständigen es bestehe die Option einer transthorakalen endoskopischen Sympathikusblockade entspreche nicht dem Stand der medizinischen Forschung. In der vorgelegten Stellungnahme Dris. XXXX werde eindeutig dargestellt, dass der Beschwerdeführer unter der schwersten Form der Hyperhidrose leide, was kaum zu ertragendem Schwitzen entspreche, eine starke Minderung der Lebensqualität zur Folge habe und womit eine maßgebliche Erschwernis bei der Ausführung aller täglichen Aktivitäten verbunden sei, worunter auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel falle. Er habe Dauermedikation mit verschiedenen anticholinergenen Wirkstoffen, welche er trotz daraus resultierenden Demenzrisikos einnehme. Ohne diese Medikation und antidepressive Medikation wäre seine Arbeitsfähigkeit nicht aufrecht zu erhalten.2.       Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit E-Mail vom 28.08.2023 eingebrachte Beschwerde. Unter Vorlage weiterer Beweismittel, Darstellung der Krankengeschichte und auszugsweiser Zitierung aus vorgelegten Befunden moniert der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass nicht alle vorgelegten Befunde berücksichtigt worden seien. Es sei keine ausreichende Auseinandersetzung mit den fachärztlichen Befunden erfolgt und zum Vorbringen nicht ausreichend Stellung genommen worden. Der befasste Sachverständige für Chirurgie verfüge nicht über die erforderliche Fachkenntnis, die vorliegend komplexen Erkrankungen generalisierte Hyperhidrose und soziale Phobie vollumfänglich zu beurteilen. Es sei jedenfalls die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie erforderlich. Die soziale Phobie, der soziale Rückzug und die soziophoben Symptome sowie die Angststörung seien seit mehreren Jahren von vielen Fachärzten bestätigt. Die Hyperhidrose und die soziale Phobie seien als getrennte Leiden zu beurteilen, jedes dieser Leiden für sich alleine bedinge bereits die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, es bestehe aber zusätzlich eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung. Zudem sei im Gutachten nicht dargelegt worden, in welcher Form und welchem Ausmaß die bestehenden Gesundheitsschädigungen sich auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken würden. Er habe sehr ausführlich den Leidensdruck dargestellt, den das krankhafte Schwitzen hervorrufe insbesondere bei sozialen Kontakten und dem Fahren in öffentlichen Verkehrsmitteln. Er sei auf die Benützung des klimatisierten PKW angewiesen. In öffentlichen Verkehrsmitteln werde er mit seiner nassen Kleidung abfällig angeschaut und mit unfreundlichen Kommentaren bedacht. Auch durch die engen Platzverhältnisse sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel psychisch nicht aushaltbar. Alleine die Tatsache, dass er von vielen Menschen angeschaut werde, verstärke das ausbruchsartige schwitzen. Zudem seien durch die soziale Phobie kaum Interaktionen im öffentlichen Raum bzw. mit anderen Personen möglich. Er müsse auch im Winter den Alltag mit leichter Bekleidung bewältigen, da beim Wechsel von kalter Umgebung in ein beheiztes öffentliches Verkehrsmittel sofort anfallsartiges starkes Schwitzen am ganzen Körper einsetze. Aufgrund des Schwitzens müsse er immer einen Koffer mit Kleidung zum Wechseln mit sich führen, durch das Erfordernis des Mitführens von Gepäck für die Wechselkleidung könne er sich nicht mit beiden Händen anhalten und seien auch das Ein- und Aussteigen nicht sicher möglich. Entgegen den Angaben im Gutachten würde die eingenommene Medikation die Auswirkungen des Leidens zwar lindern, diese bestünden aber dennoch in kaum erträglicher Form. Durch die Hyperhidrose komme es zu einem massiven Flüssigkeits- und Mineralienverlust und dadurch zu extremer körperlicher Abgeschlagenheit, was den Alltag zusätzlich erschwere. Auch könne er sich in öffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund der schwitzenden Hände nicht sicher anhalten oder bewegen, da er jederzeit mit den Händen abrutschen könne und ergebe sich hieraus eine erhebliche Sturzgefahr. Die Angabe des Sachverständigen es bestehe die Option einer transthorakalen endoskopischen Sympathikusblockade entspreche nicht dem Stand der medizinischen Forschung. In der vorgelegten Stellungnahme Dris. römisch XXXX werde eindeutig dargestellt, dass der Beschwerdeführer unter der schwersten Form der Hyperhidrose leide, was kaum zu ertragendem Schwitzen entspreche, eine starke Minderung der Lebensqualität zur Folge habe und womit eine maßgebliche Erschwernis bei der Ausführung aller täglichen Aktivitäten verbunden sei, worunter auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel falle. Er habe Dauermedikation mit verschiedenen anticholinergenen Wirkstoffen, welche er trotz daraus resultierenden Demenzrisikos einnehme. Ohne diese Medikation und antidepressive Medikation wäre seine Arbeitsfähigkeit nicht aufrecht zu erhalten.

2.1.    Mit Schreiben vom 30.08.2023, im Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 31.08.2023, hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.

2.2.    Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.02.2024 mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung nicht vorlägen.2.2.    Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr.in römisch XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.02.2024 mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung nicht vorlägen.

2.3.    Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer unter Verweis auf die bereits vorgelegten Beweismittel und zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass er zur Kenntnis nehme, dass die Abrutschgefahr durch das Tragen von Handschuhen gemindert werden könne. Es sei aber keine Besserung des Zustandes eingetreten und eine solche mit größter Wahrscheinlichkeit auch ausgeschlossen. Die Therapieoptionen seien ausgeschöpft und die im Gutachten Dr. XXXX vorgeschlagene transthorakale endoskopische Sympathikusblockade sei, wie in den vorgelegten Befunden dargestellt, streng kontraindiziert. Insofern sei nicht nachvollziehbar, dass Dr. XXXX auf die im Gutachten Dr. XXXX angeführten Therapieoptionen verweise. Er verzichte ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und beantrage eine Entscheidung auf der Aktenlage.2.3.    Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer unter Verweis auf die bereits vorgelegten Beweismittel und zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass er zur Kenntnis nehme, dass die Abrutschgefahr durch das Tragen von Handschuhen gemindert werden könne. Es sei aber keine Besserung des Zustandes eingetreten und eine solche mit größter Wahrscheinlichkeit auch ausgeschlossen. Die Therapieoptionen seien ausgeschöpft und die im Gutachten Dr. römisch XXXX vorgeschlagene transthorakale endoskopische Sympathikusblockade sei, wie in den vorgelegten Befunden dargestellt, streng kontraindiziert. Insofern sei nicht nachvollziehbar, dass Dr. römisch XXXX auf die im Gutachten Dr. römisch XXXX angeführten Therapieoptionen verweise. Er verzichte ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und beantrage eine Entscheidung auf der Aktenlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , hat seinen Wohnsitz im Inland. Am 03.05.2022 beantragte er die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Unter Befristung bis 01.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass auf Basis eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 vH ausgestellt. 1.1.    Der Beschwerdeführer, römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , hat seinen Wohnsitz im Inland. Am 03.05.2022 beantragte er die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Unter Befristung bis 01.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass auf Basis eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 vH ausgestellt.

1.2.    Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionsbeeinträchtigungen vor:

1.2.1.  Angst und depressive Störung gemischt;

1.2.2.  Generalisierte Hyperhidrose;

1.2.3.  Asthma bronchiale.

1.2.4.  Beim Beschwerdeführer liegen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor und es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten sind nicht gegeben. Der Beschwerdeführer leidet nicht unter einer anhaltenden schweren Erkrankung des Immunsystems und bestehen weder hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.

1.3.    Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1.3.1.  Beim Beschwerdeführer liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten im Sinne von Klaustrophobie, Soziophobie und phobischer Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10, nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr vor, ebenso keine hochgradigen Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten oder schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen. Das bestehende Leiden „Angst und depressive Störung gemischt“ erreicht kein Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde.

1.3.2.  Beim Beschwerdeführer liegt keine erhebliche dauerhafte Einschränkung der unteren Extremitäten vor, Beweglichkeit und Kraft in beiden Beinen sind nicht maßgeblich beeinträchtigt. Die Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten ist gegeben. Beweglichkeit und Greiffunktion sind in beiden Armen nicht wesentlich beeinträchtigt, die Fähigkeit, sich beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln sowie während der Fahrt festzuhalten, ist ausreichend vorhanden. Ein durch die vorliegende Gesundheitsschädigung „Hyperhidrose“ möglicherweise verursachtes Abrutschen an Haltegriffen kann durch das Tragen von Handschuhen verhindert werden.

1.3.3.  Das beim Beschwerdeführer vorliegende „Asthma bronchiale“ führt nicht zur Verminderung der körperlichen Belastbarkeit in einem Ausmaß, welches die Erreichung oder Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglicht. Eine Langzeitsauerstofftherapie ist nicht indiziert.

1.3.4.  Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen. Er ist in der Lage, eine Wegstrecke von 300m bis 400m aus eigener Kraft ohne fremde Hilfe zurückzulegen, Stufen zu überwinden und sich während der Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln festzuhalten. Die beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen wirken sich – auch im Gesamtbild – nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Möglichkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus.

2.       Beweiswürdigung:

2.1.    Die zum inländischen Wohnsitz und der Innehabung eines Behindertenpasses sowie zur Antragstellung getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und insoweit unbestrittenen Akteninhalt.

2.2.    Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen stützen sich auf das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten der Sachverständigen Dris. XXXX . Das Gutachten ist hinsichtlich der festgestellten Funktionseinschränkungen - basierend auf der persönlichen Untersuchung und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln - vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der bestehenden Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt und einen umfassenden klinischen Befund erhoben. Die Untersuchungsergebnisse wurden im Hinblick auf gegebene Funktionseinschränkungen bewertet, die Krankengeschichte des Beschwerdeführers umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Maßgebliche Einschränkungen des Bewegungsapparates, der körperlichen Belastbarkeit, der Funktionen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, der Sinnesfunktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems lassen sich aus der klinischen Untersuchung nicht gewinnen.2.2.    Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen stützen sich auf das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten der Sachverständigen Dris. römisch XXXX . Das Gutachten ist hinsichtlich der festgestellten Funktionseinschränkungen - basierend auf der persönlichen Untersuchung und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln - vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der bestehenden Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt und einen umfassenden klinischen Befund erhoben. Die Untersuchungsergebnisse wurden im Hinblick auf gegebene Funktionseinschränkungen bewertet, die Krankengeschichte des Beschwerdeführers umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Maßgebliche Einschränkungen des Bewegungsapparates, der körperlichen Belastbarkeit, der Funktionen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, der Sinnesfunktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems lassen sich aus der klinischen Untersuchung nicht gewinnen.

2.3.    Die Feststellungen zu den Auswirkungen der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem eingeholten Sachverständigengutachten in Zusammenschau mit den vorgelegten Befunden. Das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den vorliegenden Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Insgesamt können weder aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens noch aufgrund der vorliegenden medizinischen Beweismittel die bestehenden Funktionseinschränkungen in einem Ausmaß objektiviert werden, welches das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke oder das Be- und Entsteigen von öffentlichen Verkehrsmitteln oder den sicheren Transport in diesen verunmöglichen würde. Das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dem Beschwerdeführer möglich ist, zu entkräften.2.3.    Die Feststellungen zu den Auswirkungen der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem eingeholten Sachverständigengutachten in Zusammenschau mit den vorgelegten Befunden. Das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den vorliegenden Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Insgesamt können weder aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens noch aufgrund der vorliegenden medizinischen Beweismittel die bestehenden Funktionseinschränkungen in einem Ausmaß objektiviert werden, welches das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke oder das Be- und Entsteigen von öffentlichen Verkehrsmitteln oder den sicheren Transport in diesen verunmöglichen würde. Das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dem Beschwerdeführer möglich ist, zu entkräften.

Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach im Gutachten Dris. XXXX auf die Therapieoption laut Gutachten Dris. XXXX verwiesen werde, obwohl ein die Therapieoption der Sympathikusblockade ausschließendes medizinisches Beweismittel in Vorlage gebracht worden sei, wird festgehalten, dass die gegenständliche Entscheidung basierend auf der klinischen Untersuchung Dris. XXXX und den vorgelegten Befunden getroffen wird. Zwar verweist das Gutachten Dris. XXXX auf das Gutachten Dris. XXXX und die dort angeführten Therapieoptionen, jedoch wird weder auf das Offenstehen entsprechender Therapieoption gedrungen noch darauf, dass diese erforderlich sei. Vielmehr erläutert sie ausschließlich, dass aus psychiatrischer Sicht eine Optimierung der Therapie der Angststörung noch möglich sei, eine Unstimmigkeit ist darin nicht zu erkennen.Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach im Gutachten Dris. römisch XXXX auf die Therapieoption laut Gutachten Dris. römisch XXXX verwiesen werde, obwohl ein die Therapieoption der Sympathikusblockade ausschließendes medizinisches Beweismittel in Vorlage gebracht worden sei, wird festgehalten, dass die gegenständliche Entscheidung basierend auf der klinischen Untersuchung Dris. römisch XXXX und den vorgelegten Befunden getroffen wird. Zwar verweist das Gutachten Dris. römisch XXXX auf das Gutachten Dris. römisch XXXX und die dort angeführten Therapieoptionen, jedoch wird weder auf das Offenstehen entsprechender Therapieoption gedrungen noch darauf, dass diese erforderlich sei. Vielmehr erläutert sie ausschließlich, dass aus psychiatrischer Sicht eine Optimierung der Therapie der Angststörung noch möglich sei, eine Unstimmigkeit ist darin nicht zu erkennen.

2.3.1.  Hinsichtlich der Gesundheitsschädigung „Angst und depressive Störung gemischt“ erläutert die befasste neurologisch/psychiatrische Sachverständige Dr. XXXX nachvollziehbar, dass beim Beschwerdeführer keine psychiatrischen Krankheitsbilder als langjährige Hauptdiagnose vorlägen, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich erschwerten. Vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchung hält die Sachverständige fest, dass eine die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machende Sozialphobie nicht vorliege. Sie erläutert zudem im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der persönlichen Untersuchung, dass der Beschwerdeführer sich aktiv im Berufsleben befinde, keine spezielle medikamentöse Therapie oder Gesprächs- oder Psychotherapie in Anspruch genommen werde und auch nicht erforderlich erscheine. Diese Darstellung steht im Einklang mit anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers, welcher ausführt, dass er sich seit ca. 3 Jahren nicht mehr in Psychotherapie befinde, nie stationär an einer Psychiatrie gewesen sei und auch keine psychische Rehabilitation absolviert habe. Aktuelle Befunde, welche eine maßgebliche Einschränkung durch ein psychisches Leiden dokumentierten, wurden nicht in Vorlage gebracht. Vielmehr stammen die vom Beschwerdeführer vorgelegten psychiatrischen Beweismittel Dris. XXXX , Dris. XXXX und Dris. XXXX aus den Jahren 2018 bis 2022 und wurde zuletzt eine mit 22.05.2023 datierte Medikationsliste vorgelegt, die in den Befunden dokumentierte Angst- und depressive Störung wurde bei der Beurteilung berücksichtigt. Hinweise auf das Vorliegen eines Leidensbildes in einem Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde, sind kein Teil der in Rede stehenden Befunde. 2.3.1.  Hinsichtlich der Gesundheitsschädigung „Angst und depressive Störung gemischt“ erläutert die befasste neurologisch/psychiatrische Sachverständige Dr. römisch XXXX nachvollziehbar, dass beim Beschwerdeführer keine psychiatrischen Krankheitsbilder als langjährige Hauptdiagnose vorlägen, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich erschwerten. Vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchung hält die Sachverständige fest, dass eine die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machende Sozialphobie nicht vorliege. Sie erläutert zudem im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der persönlichen Untersuchung, dass der Beschwerdeführer sich aktiv im Berufsleben befinde, keine spezielle medikamentöse Therapie oder Gesprächs- oder Psychotherapie in Anspruch genommen werde und auch nicht erforderlich erscheine. Diese Darstellung steht im Einklang mit anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers, welcher ausführt, dass er sich seit ca. 3 Jahren nicht mehr in Psychotherapie befinde, nie stationär an einer Psychiatrie gewesen sei und auch keine psychische Rehabilitation absolviert habe. Aktuelle Befunde, welche eine maßgebliche Einschränkung durch ein psychisches Leiden dokumentierten, wurden nicht in Vorlage gebracht. Vielmehr stammen die vom Beschwerdeführer vorgelegten psychiatrischen Beweismittel Dris. römisch XXXX , Dris. römisch XXXX und Dris. römisch XXXX aus den Jahren 2018 bis 2022 und wurde zuletzt eine mit 22.05.2023 datierte Medikationsliste vorgelegt, die in den Befunden dokumentierte Angst- und depressive Störung wurde bei der Beurteilung berücksichtigt. Hinweise auf das Vorliegen eines Leidensbildes in einem Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde, sind kein Teil der in Rede stehenden Befunde.

2.3.2.  In den vorliegenden medizinischen Beweismitteln wird das Bestehen der beurteilungsgegenständlichen Hyperhidrose bestätigt. Die Sachverständige führt dazu schlüssig aus, dass der Beschwerdeführer zwar an einer Hyperhidrose leide, dieses Leiden jedoch nicht die Verunmöglichung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zur Folge habe. In diesem Sinne habe im Rahmen der Untersuchung weder übermäßiges Schwitzen beobachtet noch auffallender Schweißgeruch objektiviert werden können. Dr.in XXXX erläutert anschaulich, dass während der klinischen Untersuchung keine Schweißbildung in einer Intensität vorgelegen habe, welche eine Abrutschgefahr beim Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln und in der Folge eine erhöhte Sturzgefahr nach sich zu ziehen geeignet wäre. Sie hält dazu lebensnahe fest, dass eine eventuelle Abrutschgefahr beim Festhalten an Haltegriffen im Zuge des Transportes oder beim Ein- und Aussteigen in öffentlichen Verkehrsmitteln durch das Tragen von dünnen Handschuhen vermieden werden könne und ist der Beschwerdeführer dieser Einschätzung auch nicht entgegengetreten. Die Sachverständige erläutert letztlich nachvollziehbar, dass aus psychiatrischer Sicht eine Optimierung der Angststörung möglich wäre und eine Besserung des Schwitzens auch durch eine Besserung bzw. Stabilisierung der Depression und Angst erreicht würde.2.3.2.  In den vorliegenden medizinischen Beweismitteln wird das Bestehen der beurteilungsgegenständlichen Hyperhidrose bestätigt. Die Sachverständige führt dazu schlüssig aus, dass der Beschwerdeführer zwar an einer Hyperhidrose leide, dieses Leiden jedoch nicht die Verunmöglichung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zur Folge habe. In diesem Sinne habe im Rahmen der Untersuchung weder übermäßiges Schwitzen beobachtet noch auffallender Schweißgeruch objektiviert werden können. Dr.in römisch XXXX erläutert anschaulich, dass während der klinischen Untersuchung keine Schweißbildung in einer Intensität vorgelegen habe, welche eine Abrutschgefahr beim Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln und in der Folge eine erhöhte Sturzgefahr nach sich zu ziehen geeignet wäre. Sie hält dazu lebensnahe fest, dass eine eventuelle Abrutschgefahr beim Festhalten an Haltegriffen im Zuge des Transportes oder beim Ein- und Aussteigen in öffentlichen Verkehrsmitteln durch das Tragen von dünnen Handschuhen vermieden werden könne und ist der Beschwerdeführer dieser Einschätzung auch nicht entgegengetreten. Die Sachverständige erläutert letztlich nachvollziehbar, dass aus psychiatrischer Sicht eine Optimierung der Angststörung möglich wäre und eine Besserung des Schwitzens auch durch eine Besserung bzw. Stabilisierung der Depression und Angst erreicht würde.

2.3.3.  Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund des bestehenden Asthma bronchiales konnte nicht objektiviert werden und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

2.3.4.  Die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Zurücklegung kürzerer Wegstrecken steht ebenso wie das Vorliegen der sonstigen Transportvoraussetzungen nicht in Zweifel.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.    Zur Entscheidung in der Sache in Spruchpunkt A:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG).

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50vH (50%) ist nach Maßgabe der in § 40 Abs. 1 BBG näher bezeichneten Voraussetzungen auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erlassen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50vH (50%) ist nach Maßgabe der in Paragraph 40, Absatz eins, BBG näher bezeichneten Voraussetzungen auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erlassen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG).

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist nach § 1 Abs. 4 der zum BBG ergangenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, u.a. jedenfalls einzutragen:Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist nach Paragraph eins, Absatz 4, der zum BBG ergangenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, u.a. jedenfalls einzutragen:

Z 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; Ziffer 3, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist;

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

-        erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

-        erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

-        erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

-        eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

-        eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d-        eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d

vorliegen.

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).

In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird u.a. Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise):

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon a

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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