Entscheidungsdatum
12.04.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W128 2271791-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX , Erziehungsberechtigter des am XXXX geborenen XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 04.04.2023, Zl. I-305/5777-2023:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von römisch XXXX , Erziehungsberechtigter des am römisch XXXX geborenen römisch XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 04.04.2023, Zl. I-305/5777-2023:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer suchte am 13.02.2023 bei der belangten Behörde um Bewilligung eines freiwilligen 12. Schuljahres für den mj. XXXX im Schuljahr 2023/2024 gemäß § 32 Abs. 1 und 2 SchUG an.1. Der Beschwerdeführer suchte am 13.02.2023 bei der belangten Behörde um Bewilligung eines freiwilligen 12. Schuljahres für den mj. römisch XXXX im Schuljahr 2023/2024 gemäß Paragraph 32, Absatz eins und 2 SchUG an.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 32 Abs. 1 und 2 SchUG ab und begründete dies damit, dass die Gemeinde eine negative Stellungnahme („aus Platzgründen nicht möglich“) abgegeben habe.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß Paragraph 32, Absatz eins und 2 SchUG ab und begründete dies damit, dass die Gemeinde eine negative Stellungnahme („aus Platzgründen nicht möglich“) abgegeben habe.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen vorbringt:
Die Vorgehensweise der belangten Behörde ignoriere die Bestimmungen der UN-Behindertenrechtskonvention. Die Zustimmung zu einem freiwilligen 12. Schuljahr sei nicht erteilt worden, obwohl für den Schüler ein sonderpädagogischer Förderbedarf bestehe und seine Lehrerin um ein weiteres Schuljahr angesucht habe. In einem weiteren normalen Schuljahr könne der Schüler alles nachzuholen, was er aufgrund der Flucht aus seinem Heimatland verpasst habe und sich sehr gut auf seine Zukunft vorbereiten.
4. Am 12. Mai 2023 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde zur Entscheidung vor.
5. Mit Beschluss vom 20. Juli 2023, Zl. W128 2271791-1/2Z, stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a i.V.m. Art. 135 Abs. 4 und Art. 89 Abs. 2 B-VG folgenden Antrag an den Verfassungsgerichtshof:5. Mit Beschluss vom 20. Juli 2023, Zl. W128 2271791-1/2Z, stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, i.V.m. Artikel 135, Absatz 4 und Artikel 89, Absatz 2, B-VG folgenden Antrag an den Verfassungsgerichtshof:
„die Wortfolge ‚mit Zustimmung des Schulerhalters und‘ in § 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2023, wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben; „die Wortfolge ‚mit Zustimmung des Schulerhalters und‘ in Paragraph 32, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,, wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben;
in eventu
die Wortfolge ‚mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde‘ in § 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2023, wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.“die Wortfolge ‚mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde‘ in Paragraph 32, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,, wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.“
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass § 32 Abs. 2 SchUG gegen Art. 7 Abs. 1 B-VG, wonach die Gleichbehandlung von behinderten und nicht behinderten Kindern zu gewährleisten sei, verstoße. Zudem habe jedes Kind mit einer Behinderung nach Art. 6 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern Anspruch auf Schutz und Fürsorge, weshalb die Gebietskörperschaften in Gesetzgebung oder Verwaltung dazu verpflichtet seien, die Diskriminierung von behinderten Kindern im täglichen Leben abzubauen. Auch dieser Bestimmung laufe § 32 Abs. 2 SchUG zuwider. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass Paragraph 32, Absatz 2, SchUG gegen Artikel 7, Absatz eins, B-VG, wonach die Gleichbehandlung von behinderten und nicht behinderten Kindern zu gewährleisten sei, verstoße. Zudem habe jedes Kind mit einer Behinderung nach Artikel 6, des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern Anspruch auf Schutz und Fürsorge, weshalb die Gebietskörperschaften in Gesetzgebung oder Verwaltung dazu verpflichtet seien, die Diskriminierung von behinderten Kindern im täglichen Leben abzubauen. Auch dieser Bestimmung laufe Paragraph 32, Absatz 2, SchUG zuwider.
So würden behinderte Kinder (mit sonderpädagogischem Förderbedarf), welche den längeren Pflichtschulbesuch für ihre Gleichstellung mit Kindern ohne einen solchen Förderbedarf benötigten, durch die Notwendigkeit der Zustimmung des Schulerhalters nach § 32 Abs. 2 SchUG gegenüber nicht behinderten Kinder benachteiligt. Auch die finanzielle Entlastung der Schulerhalter bzw. der Gebietskörperschaften stelle keine sachliche Rechtfertigung für die in § 32 Abs. 2 SchUG vorgesehene Beschränkung der Möglichkeit eines weiteren (freiwilligen) Pflichtschulbesuches und damit der Einschränkung der Chancen auf gleichwertige Bildung für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf dar. Zudem sei die angefochtene Vorschrift nicht hinreichend determiniert, da sie keinerlei Voraussetzungen für die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung des Schulerhalters vorsehe.So würden behinderte Kinder (mit sonderpädagogischem Förderbedarf), welche den längeren Pflichtschulbesuch für ihre Gleichstellung mit Kindern ohne einen solchen Förderbedarf benötigten, durch die Notwendigkeit der Zustimmung des Schulerhalters nach Paragraph 32, Absatz 2, SchUG gegenüber nicht behinderten Kinder benachteiligt. Auch die finanzielle Entlastung der Schulerhalter bzw. der Gebietskörperschaften stelle keine sachliche Rechtfertigung für die in Paragraph 32, Absatz 2, SchUG vorgesehene Beschränkung der Möglichkeit eines weiteren (freiwilligen) Pflichtschulbesuches und damit der Einschränkung der Chancen auf gleichwertige Bildung für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf dar. Zudem sei die angefochtene Vorschrift nicht hinreichend determiniert, da sie keinerlei Voraussetzungen für die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung des Schulerhalters vorsehe.
6. Mit Erkenntnis vom 13. März 2024, G 259/2023, wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
„2.5. Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz:
2.5.1. […]
2.5.3. Gemäß § 18 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 sind Schüler der Volksschuloberstufe und der Mittelschule, die im 8. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine oder mehrere Stufen der besuchten Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, berechtigt, im 9. und in einem freiwilligen 10. Schuljahr die besuchte Schule weiter zu besuchen oder die Polytechnische Schule zu besuchen. Gleiches gilt für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die gemäß § 8a Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 eine allgemeine Pflichtschule besuchen.2.5.3. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 sind Schüler der Volksschuloberstufe und der Mittelschule, die im 8. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine oder mehrere Stufen der besuchten Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, berechtigt, im 9. und in einem freiwilligen 10. Schuljahr die besuchte Schule weiter zu besuchen oder die Polytechnische Schule zu besuchen. Gleiches gilt für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 eine allgemeine Pflichtschule besuchen.
2.5.4. Damit korrespondierend sieht § 32 Abs. 1 SchUG für alle Schüler vor, dass der Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres des auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahres zulässig ist, soweit in den darauffolgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. Nach § 32 Abs. 2 SchUG sind Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit Zustimmung des Schulerhalters und Bewilligung durch die Schulbehörde berechtigt, eine Sonderschule oder allgemeine Schule zwei Jahre über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.2.5.4. Damit korrespondierend sieht Paragraph 32, Absatz eins, SchUG für alle Schüler vor, dass der Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres des auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahres zulässig ist, soweit in den darauffolgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. Nach Paragraph 32, Absatz 2, SchUG sind Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit Zustimmung des Schulerhalters und Bewilligung durch die Schulbehörde berechtigt, eine Sonderschule oder allgemeine Schule zwei Jahre über den im Absatz eins, genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.
§ 32 Abs. 2a SchUG sieht vor, dass Schüler, die während der Schulpflicht oder nach Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen zehnten Schuljahr gemäß § 18 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 die 4. Klasse der Mittelschule oder die Polytechnische Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, in einem freiwilligen zehnten bzw. elften Schuljahr die Mittelschule oder die Polytechnische Schule mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde besuchen dürfen, sofern sie zu Beginn des betreffenden Schuljahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Paragraph 32, Absatz 2 a, SchUG sieht vor, dass Schüler, die während der Schulpflicht oder nach Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen zehnten Schuljahr gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 die 4. Klasse der Mittelschule oder die Polytechnische Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, in einem freiwilligen zehnten bzw. elften Schuljahr die Mittelschule oder die Polytechnische Schule mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde besuchen dürfen, sofern sie zu Beginn des betreffenden Schuljahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
In beiden Fällen ist der weitere Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule nur mit Zustimmung des Schulerhalters und Bewilligung der zuständigen Schulbehörde möglich. Das in § 32 Abs. 2 SchUG vorgesehene Zustimmungserfordernis des Schulerhalters bewirkt – entgegen dem Vorbringen des Bundesverwaltungsgerichtes – schon deshalb keine Ungleichbehandlung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf gegenüber Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf.In beiden Fällen ist der weitere Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule nur mit Zustimmung des Schulerhalters und Bewilligung der zuständigen Schulbehörde möglich. Das in Paragraph 32, Absatz 2, SchUG vorgesehene Zustimmungserfordernis des Schulerhalters bewirkt – entgegen dem Vorbringen des Bundesverwaltungsgerichtes – schon deshalb keine Ungleichbehandlung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf gegenüber Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf.
2.5.5. Das in § 32 Abs. 2 SchUG vorgesehene Zustimmungserfordernis des Schulerhalters verstößt auch sonst nicht gegen das allgemeine Sachlichkeitsgebot: 2.5.5. Das in Paragraph 32, Absatz 2, SchUG vorgesehene Zustimmungserfordernis des Schulerhalters verstößt auch sonst nicht gegen das allgemeine Sachlichkeitsgebot:
Gemäß § 1 Abs. 2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz obliegt es dem Schulerhalter, für die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen zu sorgen. Er hat gemäß § 8 Abs. 1 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz für die entsprechenden Kosten aufzukommen. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz obliegt es dem Schulerhalter, für die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen zu sorgen. Er hat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz für die entsprechenden Kosten aufzukommen.
Die Pflicht zur Erhaltung einer Schule umfasst gemäß § 10 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz etwa die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften erforderlichen Personals, bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für die Verpflegung. Der Schulerhalter hat gemäß § 7 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz eine der Anzahl der Klassen entsprechende Zahl von Unterrichts- und Nebenräumen einzurichten und sicherzustellen, dass jede Schule in ihrer baulichen Gestaltung und in ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene entspricht und jene Lehrmittel aufweist, die im Lehrplan für die betreffende Schulart vorgesehen sind. Ferner ist gemäß § 10 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz für die Beistellung von Schulärztinnen und Schulärzten sowie an ganztägigen Schulformen für die Beistellung des für den Betreuungsteil erforderlichen Personals in einer Weise vorzusorgen, dass die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können. Die Pflicht zur Erhaltung einer Schule umfasst gemäß Paragraph 10, Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz etwa die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften erforderlichen Personals, bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für die Verpflegung. Der Schulerhalter hat gemäß Paragraph 7, Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz eine der Anzahl der Klassen entsprechende Zahl von Unterrichts- und Nebenräumen einzurichten und sicherzustellen, dass jede Schule in ihrer baulichen Gestaltung und in ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene entspricht und jene Lehrmittel aufweist, die im Lehrplan für die betreffende Schulart vorgesehen sind. Ferner ist gemäß Paragraph 10, Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz für die Beistellung von Schulärztinnen und Schulärzten sowie an ganztägigen Schulformen für die Beistellung des für den Betreuungsteil erforderlichen Personals in einer Weise vorzusorgen, dass die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können.
Mit dem in § 32 Abs. 2 SchUG vorgesehenen Zustimmungserfordernis des Schulerhalters soll im Verfahren über die Bewilligung des weiteren Schulbesuchs vor der zuständigen Schulbehörde sichergestellt werden, dass der Schulerhalter seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen kann. Die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen des Schulerhalters liegt dabei im Interesse aller Schüler, die die Schule besuchen oder
(weiter-)besuchen möchten, für deren Erhaltung der Schulerhalter zuständig ist.Mit dem in Paragraph 32, Absatz 2, SchUG vorgesehenen Zustimmungserfordernis des Schulerhalters soll im Verfahren über die Bewilligung des weiteren Schulbesuchs vor der zuständigen Schulbehörde sichergestellt werden, dass der Schulerhalter seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen kann. Die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen des Schulerhalters liegt dabei im Interesse aller Schüler, die die Schule besuchen oder
(weiter-)besuchen möchten, für deren Erhaltung der Schulerhalter zuständig ist.
Der Schulerhalter ist im Rahmen der ihm zukommenden Aufgaben grundsätzlich auch verpflichtet, Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf den in § 32 Abs. 2 SchUG gesetzlich vorgesehenen Besuch der allgemeinbildenden Pflichtschule in einem 11. und 12. Schuljahr zu ermöglichen. Er hat dabei – wie die Schulbehörde – vor dem Hintergrund des Art. 6 BVG über die Rechte von Kindern zu gewährleisten, dass den besonderen Bedürfnissen der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Rechnung getragen wird. Die Zustimmung zum weiteren Schulbesuch gemäß § 32 Abs. 2 SchUG darf daher nur versagt werden, wenn im Einzelfall nachgewiesen ist, dass es dem Schulerhalter auf Grund der ihm sonst obliegenden Aufgaben nicht möglich sein wird, seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nachzukommen. Mit dem Zustimmungserfordernis des Schulerhalters soll sichergestellt werden, dass an der Schule die nötigen Räumlichkeiten und Ressourcen sowie das Personal zur Verfügung gestellt werden können, um den pädagogischen und organisatorischen Erfordernissen für einen qualitätsvollen Unterricht und eine entsprechende Betreuung für Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gerecht zu werden. Der Schulerhalter hat im Falle der Verweigerung der Zustimmung darzulegen, weshalb diese Erfordernisse nicht erfüllt werden können, und seine Entscheidung nachvollziehbar zu begründen. Es mag zutreffen, dass finanzielle und organisatorische Überlegungen in die Entscheidung einfließen, ein bloßer Hinweis, dass die Zustimmung aus Platzgründen nicht möglich sei, genügt aber jedenfalls nicht. Vielmehr muss anhand der Begründung der Zustimmungsverweigerung nachvollziehbar bzw. überprüfbar sein, ob die Zustimmung gemäß § 32 Abs. 2 SchUG rechtmäßig verweigert wurde. Der Verfassungsgerichtshof teilt daher die vom Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz nicht.Der Schulerhalter ist im Rahmen der ihm zukommenden Aufgaben grundsätzlich auch verpflichtet, Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf den in Paragraph 32, Absatz 2, SchUG gesetzlich vorgesehenen Besuch der allgemeinbildenden Pflichtschule in einem 11. und 12. Schuljahr zu ermöglichen. Er hat dabei – wie die Schulbehörde – vor dem Hintergrund des Artikel 6, BVG über die Rechte von Kindern zu gewährleisten, dass den besonderen Bedürfnissen der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Rechnung getragen wird. Die Zustimmung zum weiteren Schulbesuch gemäß Paragraph 32, Absatz 2, SchUG darf daher nur versagt werden, wenn im Einzelfall nachgewiesen ist, dass es dem Schulerhalter auf Grund der ihm sonst obliegenden Aufgaben nicht möglich sein wird, seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nachzukommen. Mit dem Zustimmungserfordernis des Schulerhalters soll sichergestellt werden, dass an der Schule die nötigen Räumlichkeiten und Ressourcen sowie das Personal zur Verfügung gestellt werden können, um den pädagogischen und organisatorischen Erfordernissen für einen qualitätsvollen Unterricht und eine entsprechende Betreuung für Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gerecht zu werden. Der Schulerhalter hat im Falle der Verweigerung der Zustimmung darzulegen, weshalb diese Erfordernisse nicht erfüllt werden können, und seine Entscheidung nachvollziehbar zu begründen. Es mag zutreffen, dass finanzielle und organisatorische Überlegungen in die Entscheidung einfließen, ein bloßer Hinweis, dass die Zustimmung aus Platzgründen nicht möglich sei, genügt aber jedenfalls nicht. Vielmehr muss anhand der Begründung der Zustimmungsverweigerung nachvollziehbar bzw. überprüfbar sein, ob die Zustimmung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, SchUG rechtmäßig verweigert wurde. Der Verfassungsgerichtshof teilt daher die vom Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz nicht.
2.6. Zu den Bedenken im Hinblick auf Art. 18 Abs. 1 B-VG:2.6. Zu den Bedenken im Hinblick auf Artikel 18, Absatz eins, B-VG:
2.6.1. […]
2.6.2. Gegen das in § 32 Abs. 2 SchUG vorgesehene Zustimmungserfordernis des Schulerhalters bestehen keine Bedenken im Hinblick auf das Determinierungsgebot. § 32 Abs. 2 SchUG sieht zum einen die Zustimmung des Schulerhalters und zum anderen die Bewilligung durch die Schulbehörde als Voraussetzungen für die Berechtigung zum weiteren Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule vor. Zweck des Zustimmungserfordernisses des Schulerhalters ist es, im Bewilligungsverfahren vor der Schulbehörde sicherzustellen, dass es dem Schulerhalter möglich sein wird, seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen und die entsprechenden Ressourcen für den weiteren Schulbesuch der antragstellenden Schüler zur Verfügung zu stellen. Aus dem Zweck des Zustimmungserfordernisses und der Regelungssystematik folgt, dass der Schulerhalter bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zum weiteren Besuch der allgemeinbildenden Pflichtschule nur jene Kriterien heranziehen darf, die sich aus seinen Aufgaben hinsichtlich der Errichtung, Erhaltung und Auflassung öffentlicher Pflichtschulen (§ 1 Abs. 2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz) ergeben. Im Falle der Verweigerung der Zustimmung sind die Gründe des Schulerhalters in den Bescheid der Schulbehörde aufzunehmen. Die Verweigerung der Zustimmung kann so in der Folge im Rechtsmittelweg überprüft und der Schulbesuch gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht auch ohne Zustimmung des Schulerhalters bewilligt werden.“2.6.2. Gegen das in Paragraph 32, Absatz 2, SchUG vorgesehene Zustimmungserfordernis des Schulerhalters bestehen keine Bedenken im Hinblick auf das Determinierungsgebot. Paragraph 32, Absatz 2, SchUG sieht zum einen die Zustimmung des Schulerhalters und zum anderen die Bewilligung durch die Schulbehörde als Voraussetzungen für die Berechtigung zum weiteren Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule vor. Zweck des Zustimmungserfordernisses des Schulerhalters ist es, im Bewilligungsverfahren vor der Schulbehörde sicherzustellen, dass es dem Schulerhalter möglich sein wird, seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen und die entsprechenden Ressourcen für den weiteren Schulbesuch der antragstellenden Schüler zur Verfügung zu stellen. Aus dem Zweck des Zustimmungserfordernisses und der Regelungssystematik folgt, dass der Schulerhalter bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zum weiteren Besuch der allgemeinbildenden Pflichtschule nur jene Kriterien heranziehen darf, die sich aus seinen Aufgaben hinsichtlich der Errichtung, Erhaltung und Auflassung öffentlicher Pflichtschulen (Paragraph eins, Absatz 2, Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz) ergeben. Im Falle der Verweigerung der Zustimmung sind die Gründe des Schulerhalters in den Bescheid der Schulbehörde aufzunehmen. Die Verweigerung der Zustimmung kann so in der Folge im Rechtsmittelweg überprüft und der Schulbesuch gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht auch ohne Zustimmung des Schulerhalters bewilligt werden.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Am 13.02.2023 suchte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde um Bewilligung eines freiwilligen 12. Schuljahres für den mj. XXXX im Schuljahr 2023/2024 an.Am 13.02.2023 suchte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde um Bewilligung eines freiwilligen 12. Schuljahres für den mj. römisch XXXX im Schuljahr 2023/2024 an.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 32 Abs. 1 und 2 SchUG ab und begründete dies (lediglich) mit den Worten: „Auf Grund der negativen Stellungnahme der Gemeinde (aus Platzgründen nicht möglich).“.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß Paragraph 32, Absatz eins und 2 SchUG ab und begründete dies (lediglich) mit den Worten: „Auf Grund der negativen Stellungnahme der Gemeinde (aus Platzgründen nicht möglich).“.
Die Gründe für die „negative Stellungnahme“ der Gemeinde ermittelte die belangte Behörde nicht.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.
So enthält der gegenständliche Verwaltungsakt weder die „negative Stellungnahme“ der Gemeinde, noch sind für das erkennende Gericht Ermittlungen der belangten Behörde hinsichtlich der Gründe der Gemeinde für die Verweigerung ersichtlich.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 32 SchUG i.d.F. BGBl. I Nr. 37/2023 lautet (auszugsweise):Paragraph 32, SchUG i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, lautet (auszugsweise):
„Höchstdauer des Schulbesuches
§ 32. (1) Der Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres des auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahres zulässig, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.Paragraph 32, (1) Der Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres des auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahres zulässig, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.
(2) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde berechtigt, eine Sonderschule oder allgemeine Schule zwei Jahre über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.(2) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde berechtigt, eine Sonderschule oder allgemeine Schule zwei Jahre über den im Absatz eins, genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.
(2a) […]“
3.1.2. Mit Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinne einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, siehe dazu bspw. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.; siehe auch VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, jeweils m.w.H. sowie VwGH 08.08.2018, Ra 2017/10/0097; 28.05.2020, Ra 2019/11/0135).3.1.2. Mit Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinne einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, siehe dazu bspw. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.; siehe auch VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, jeweils m.w.H. sowie VwGH 08.08.2018, Ra 2017/10/0097; 28.05.2020, Ra 2019/11/0135).
Mit dem Zustimmungserfordernis des Schulerhalters nach § 32 Abs. 2 SchUG soll sichergestellt werden, dass an der Schule die nötigen Räumlichkeiten und Ressourcen sowie das Personal zur Verfügung gestellt werden können, um den pädagogischen und organisatorischen Erfordernissen für einen qualitätsvollen Unterricht und eine entsprechende Betreuung für Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gerecht zu werden. Der Schulerhalter hat im Falle der Verweigerung der Zustimmung darzulegen, weshalb diese Erfordernisse nicht erfüllt werden können, und seine Entscheidung nachvollziehbar zu begründen. Es mag zutreffen, dass finanzielle und organisatorische Überlegungen in die Entscheidung einfließen, ein bloßer Hinweis, dass die Zustimmung aus Platzgründen nicht möglich sei, genügt aber jedenfalls nicht. Vielmehr muss anhand der Begründung der Zustimmungsverweigerung nachvollziehbar bzw. überprüfbar sein, ob die Zustimmung gemäß § 32 Abs. 2 SchUG rechtmäßig verweigert wurde. Die Schulbehörde ist im Verfahren nach § 32 Abs. 2 SchUG verpflichtet, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu erheben und ihre Entscheidung entsprechend zu begründen (siehe dazu VfGH 14.03.2024, G 259/2023; vgl. weiters VwGH 17.10.2008, 2005/12/0102, m.w.N.). Mit dem Zustimmungserfordernis des Schulerhalters nach Paragraph 32, Absatz 2, SchUG soll sichergestellt werden, dass an der Schule die nötigen Räumlichkeiten und Ressourcen sowie das Personal zur Verfügung gestellt werden können, um den pädagogischen und organisatorischen Erfordernissen für einen qualitätsvollen Unterricht und eine entsprechende Betreuung für Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gerecht zu werden. Der Schulerhalter hat im Falle der Verweigerung der Zustimmung darzulegen, weshalb diese Erfordernisse nicht erfüllt werden können, und seine Entscheidung nachvollziehbar zu begründen. Es mag zutreffen, dass finanzielle und organisatorische Überlegungen in die Entscheidung einfließen, ein bloßer Hinweis, dass die Zustimmung aus Platzgründen nicht möglich sei, genügt aber jedenfalls nicht. Vielmehr muss anhand der Begründung der Zustimmungsverweigerung nachvollziehbar bzw. überprüfbar sein, ob die Zustimmung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, SchUG rechtmäßig verweigert wurde. Die Schulbehörde ist im Verfahren nach Paragraph 32, Absatz 2, SchUG verpflichtet, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu erheben und ihre Entscheidung entsprechend zu begründen (siehe dazu VfGH 14.03.2024, G 259/2023; vergleiche weiters VwGH 17.10.2008, 2005/12/0102, m.w.N.).
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Da, wie vom Verfassungsgerichtshof ausgeführt, nur anhand einer Begründung überprüft werden kann, ob die Zustimmung des Schulerhalters nach § 32 Abs. 2 SchUG rechtmäßig verweigert wurde, hat die belangte Behörde bei Abweisung eines Antrags nach § 32 Abs. 2 SchUG den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu erheben und ihre Entscheidung entsprechend zu begründen.Da, wie vom Verfassungsgerichtshof ausgeführt, nur anhand einer Begründung überprüft werden kann, ob die Zustimmung des Schulerhalters nach Paragraph 32, Absatz 2, SchUG rechtmäßig verweigert wurde, hat die belangte Behörde bei Abweisung eines Antrags nach Paragraph 32, Absatz 2, SchUG den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu erheben und ihre Entscheidung entsprechend zu begründen.
Da die gegenständliche Abweisung des Antrages, wie oben festgestellt, lediglich mit den Worten „Auf Grund der negativen Stellungnahme der Gemeinde (aus Platzgründen nicht möglich).“ Begründet wurde, erfüllte die belangte Behörde diese Vorgabe somit nicht. Auch aus dem Verwaltungsakt lässt sich nicht nachvollziehen, womit der gegenständliche Schulerhalter die Zustimmungsverweigerung begründete. Zudem setzte die belangte Behörde keinerlei (erkennbare) Ermittlungsschritte zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Folglich ist das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. etwa VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche etwa VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde notwendige Ermittlungen unterließ, solche Ermittlungsschritte im gegenständlichen Fall jedoch erforderlich gewesen wären, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde notwendige Ermittlungen unterließ, solche Ermittlungsschritte im gegenständlichen Fall jedoch erforderlich gewesen wären, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Begründungsmangel Ermittlungspflicht Freiwilligkeit Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Schulbesuch Schule SchuljahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W128.2271791.1.00Im RIS seit
11.07.2024Zuletzt aktualisiert am
11.07.2024