TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/18 W252 2272978-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.04.2024
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Entscheidungsdatum

18.04.2024

Norm

Auskunftspflichtgesetz §1
Auskunftspflichtgesetz §4
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art20 Abs4
  1. § 1 heute
  2. § 1 gültig von 01.01.1988 bis 31.08.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2024
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W252 2272978-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , XXXX gegen den Bescheid des XXXX vom 07.02.2023, GZ XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.05.2023, GZ XXXX in einer auskunftsrechtlichen Angelegenheit, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , römisch XXXX gegen den Bescheid des römisch XXXX vom 07.02.2023, GZ römisch XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.05.2023, GZ römisch XXXX in einer auskunftsrechtlichen Angelegenheit, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Eingabe vom 09.12.2022 stellte der Beschwerdeführer (in Folge: „BF“) ein Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz an die belangte Behörde. Hintergrund des Auskunftsbegehrens waren fünf Fragen zu einem Gutachten im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens.

2. Mit Schreiben vom 07.02.2023 beantwortete die belangte Behörde die Fragen 1, 2, 3, und 5. Mit Bescheid vom 07.02.2023 stellte die belangte Behörde fest, dass die Auskunft hinsichtlich der Frage 4 nicht erteilt werde. Begründend führte sie aus, dass diese Frage Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozesses betreffe, weshalb eine Auskunftserteilung nicht in Betracht komme.

3. Dagegen erhob der BF Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde durch die Auskunftsverweigerung sein Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK verletze und er als Journalist und „social watchdog“ besonders schutzbedürftig sei. Darüber hinaus habe die belangte Behörde seine Frage 2 zum Wortlaut des Auftrages an den Gutachter nur unvollständig beantwortet.3. Dagegen erhob der BF Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde durch die Auskunftsverweigerung sein Recht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10, EMRK verletze und er als Journalist und „social watchdog“ besonders schutzbedürftig sei. Darüber hinaus habe die belangte Behörde seine Frage 2 zum Wortlaut des Auftrages an den Gutachter nur unvollständig beantwortet.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.05.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass dem BF kein Recht auf Auskunft hinsichtlich Frage 4 zukomme (Spruchpunkt I.) und wies die Beschwerde im Hinblick darauf, dass Frage 2 nur unvollständig beantwortet worden sei, als unzulässig zurück (Spruchpunkt II.). Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass das Geheimhaltungsinteresse des Staates das subjektive Recht des BF auf „Informations(beschafungs)freiheit“ überwiege. Die vom BF beanstandete Frage 2 sei bereits vollständig beauskunftet worden, weshalb ihm die Beschwer fehle.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.05.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass dem BF kein Recht auf Auskunft hinsichtlich Frage 4 zukomme (Spruchpunkt römisch eins.) und wies die Beschwerde im Hinblick darauf, dass Frage 2 nur unvollständig beantwortet worden sei, als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch II.). Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass das Geheimhaltungsinteresse des Staates das subjektive Recht des BF auf „Informations(beschafungs)freiheit“ überwiege. Die vom BF beanstandete Frage 2 sei bereits vollständig beauskunftet worden, weshalb ihm die Beschwer fehle.

5. Mit Schreiben vom 23.05.2023 beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 02.06.2023, hg eingelangt am 05.06.2023, legte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes vor.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Am 06.12.2022, bei der belangten Behörde eingelangt am 09.12.2022, stellte der Beschwerdeführer über die Website fragdenstaat.at (Anfrage # XXXX ) ein Auskunftsbegehren an die belangte Behörde. Der BF führte dazu aus, dass „aus dem Wirtschaftsressort eine Studie zur Eignung von XXXX für XXXX in Auftrag gegeben“ worden sei und stellte folgende Fragen:1.1. Am 06.12.2022, bei der belangten Behörde eingelangt am 09.12.2022, stellte der Beschwerdeführer über die Website fragdenstaat.at (Anfrage # römisch XXXX ) ein Auskunftsbegehren an die belangte Behörde. Der BF führte dazu aus, dass „aus dem Wirtschaftsressort eine Studie zur Eignung von römisch XXXX für römisch XXXX in Auftrag gegeben“ worden sei und stellte folgende Fragen:

1. In welchem Verfahren wurde der Gutachter ausgewählt? Von welchen weiteren möglichen Gutachtern wurden Angebote eingeholt?

2. Wie lautete der Auftrag an den Gutachter im Wortlaut?

3. Welche Informationen wurden dem Gutachter konkret für die Erstellung des Gutachtens zur Verfügung gestellt / übermittelt? Ich beantrage die vollständige Auflistung der übermittelten Dokumente.

4. Wie lauteten die Inhalte des Gutachtens im Wortlaut? Die vollständige Übermittlung wird beantragt.

5. Welche Kosten wurden durch die Erstellung des Gutachtens fällig?

1.2. Am 07.02.2023 übermittelte die belangte Behörde dem BF Informationen zu den Fragen 1, 2, 3 und 5. Hinsichtlich der Frage 4 wurde die Auskunft mit gegenständlichem Bescheid verweigert.

Die Antwort auf Frage 2 lautete wie folgt:

„Der Auftrag wurde zu folgendem Thema erteilt: "Gutachten zur Interpretation der Begriffe Wettbewerbsrecht sowie Kartellrecht und Analyse des Gutachtens von XXXX " “ (OZ 2, S 123).„Der Auftrag wurde zu folgendem Thema erteilt: "Gutachten zur Interpretation der Begriffe Wettbewerbsrecht sowie Kartellrecht und Analyse des Gutachtens von römisch XXXX " “ (OZ 2, S 123).

Die Antwort auf Frage 3 lautete wie folgt:

„Auslöser für die medial bekannten Fragestellungen über die Fachbegriffe war ein vorgelegtes Gutachten von XXXX . Dieses war daher – neben dem Wettbewerbsgesetz und den Erläuterungen hierzu – die die Beantwortung der Fragestellungen an Herrn XXXX zu übermitteln.“ (OZ 2, S 123).„Auslöser für die medial bekannten Fragestellungen über die Fachbegriffe war ein vorgelegtes Gutachten von römisch XXXX . Dieses war daher – neben dem Wettbewerbsgesetz und den Erläuterungen hierzu – die die Beantwortung der Fragestellungen an Herrn römisch XXXX zu übermitteln.“ (OZ 2, S 123).

Mit Stellungnahme vom 15.02.2024 führte die belangte Behörde zusätzlich aus:

„Herrn XXXX wurde für die Beantwortung der Fragestellungen ein von XXXX verfasstes Gutachten und das österreichische Wettbewerbsgesetz samt Gesetzesmaterialien übermittelt.“ (OZ 10, S 3).„Herrn römisch XXXX wurde für die Beantwortung der Fragestellungen ein von römisch XXXX verfasstes Gutachten und das österreichische Wettbewerbsgesetz samt Gesetzesmaterialien übermittelt.“ (OZ 10, S 3).

Die zitierten Antworten sind dem BF bekannt.

1.3. Mit Schreiben vom 22.12.2023 übermittelte die belangte Behörde dem BF das vollständige Gutachten von XXXX vom 20.10.2022, welches dieser auch erhalten hat. Der Titel des Gutachtens ist: „Kurzgutachten zur Interpretation der Begriffe Wettbewerbsrecht und Kartellrecht und zur Analyse des Gutachtens von XXXX Das Gutachten stellt einleitend den zentralen Gegenstand sowie die Ziele des Gutachtens vor.1.3. Mit Schreiben vom 22.12.2023 übermittelte die belangte Behörde dem BF das vollständige Gutachten von römisch XXXX vom 20.10.2022, welches dieser auch erhalten hat. Der Titel des Gutachtens ist: „Kurzgutachten zur Interpretation der Begriffe Wettbewerbsrecht und Kartellrecht und zur Analyse des Gutachtens von römisch XXXX Das Gutachten stellt einleitend den zentralen Gegenstand sowie die Ziele des Gutachtens vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum Auskunftsbegehren gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt, dem das Auskunftsbegehren samt E-Mail-Zeitstempel vorliegt (OZ 2, S 73). Der Wortlaut der Fragestellungen 1-5 stimmt mit jenem der Anfrage # XXXX der Website fragdenstaat.at überein. Darüber hinaus ist aus dem Verwaltungsakt die Übermittlung über die Website fragdenstaat.at samt der entsprechenden Anfragennummer ersichtlich (siehe ua OZ 2, S 73).2.1. Die Feststellungen zum Auskunftsbegehren gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt, dem das Auskunftsbegehren samt E-Mail-Zeitstempel vorliegt (OZ 2, S 73). Der Wortlaut der Fragestellungen 1-5 stimmt mit jenem der Anfrage # römisch XXXX der Website fragdenstaat.at überein. Darüber hinaus ist aus dem Verwaltungsakt die Übermittlung über die Website fragdenstaat.at samt der entsprechenden Anfragennummer ersichtlich (siehe ua OZ 2, S 73).

2.2. Die Feststellungen zur Informationserteilung hinsichtlich der Fragen 1, 2, 3 und 5 sowie der Bescheiderlassung ergeben sich ebenso aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, dem sowohl die Auskunftserteilung, als auch der Auskunftsverweigerungsbescheid, jeweils vom 07.02.2023 (OZ 2, S 121 ff, 127 ff), sowie die Beschwerdevorentscheidung vom 15.05.2023 (OZ 2, S 55 ff), beiliegen. Der konkrete Wortlaut der Antworten auf die Fragen 2. und 3. ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungs- bzw Gerichtsakt, dem die entsprechenden Schreiben beiliegen (vgl insbesondere OZ 2, S 123; OZ 10, S 3).2.2. Die Feststellungen zur Informationserteilung hinsichtlich der Fragen 1, 2, 3 und 5 sowie der Bescheiderlassung ergeben sich ebenso aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, dem sowohl die Auskunftserteilung, als auch der Auskunftsverweigerungsbescheid, jeweils vom 07.02.2023 (OZ 2, S 121 ff, 127 ff), sowie die Beschwerdevorentscheidung vom 15.05.2023 (OZ 2, S 55 ff), beiliegen. Der konkrete Wortlaut der Antworten auf die Fragen 2. und 3. ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungs- bzw Gerichtsakt, dem die entsprechenden Schreiben beiliegen vergleiche insbesondere OZ 2, S 123; OZ 10, S 3).

Die Feststellung, dass dem BF die Antworten bekannt sind ergibt sich aus der E-Mail Übermittlung, welche im Verwaltungsakt vermerkt ist (OZ 2, S 125), dem amtssignierten Schreiben vom 15.02.2024, welches an den BF adressiert ist und der Bestätigung der belangten Behörde über die Übermittlung (OZ 10, S 1). Darüber hinaus stimmen diese Angaben mit jenen auf der Website fragdenstaat.at überein, wo diese (auch für den BF) öffentlich abrufbar sind. Da der BF die entsprechende Anfrage auf dieser Website initiiert hat, ist jedenfalls davon auszugehen, dass ihm die Antworten der belangten Behörde auch deshalb bekannt sind.

2.3. Die Feststellung, dass dem BF das vollständige Gutachten übermittelt wurde ergibt sich aus dem unbedenklichen Schreiben der belangten Behörde vom 22.12.2023, in welchem diese angab, das vollständige Gutachten an den BF übermittelt zu haben. Sie legte das entsprechende Schreiben an den BF in Kopie bei, aus welchem hervorgeht, dass sowohl eine Kopie des Gutachtens, als auch ein Link auf das öffentlich abrufbare Gutachten beigefügt war (vgl OZ 6). Außerdem bestätigte der BF mit Schreiben vom 22.01.2024 den Erhalt einer Datei „gutachten- XXXX -unterschrieben.pdf“, welche „ein in sich abgeschlossenes Schreiben von XXXX “ enthielt (OZ 8). Es besteht somit kein Zweifel, dass der BF das vollständige Gutachten erhalten hat. Darüber hinaus ist das Gutachten – auch für den BF – öffentlich auf der Website der belangten Behörde abrufbar XXXX zuletzt abgerufen 03.04.2024, und https://www.bmaw.gv.at/Themen/Europa/Wettbewerbspolitik/Wettbewerb.html, zuletzt abgerufen 03.04.2024). Es kamen keine Hinweise hervor, dass das übermittelte und öffentlich abrufbare Gutachten unvollständig wäre. Es ist klar ersichtlich, dass das Gutachten eine Überschrift, eine Einleitung, die inhaltliche Abhandlung des Themas, ein Fazit sowie am Ende eine Unterschrift aufweist. Inhaltlich ist das Gutachten wie auch der BF angibt ein in-sich geschlossener Text. Dieser weist keine offensichtlichen Unvollständigkeiten oder Schwärzungen auf und hat eine logische Gliederung. Der BF gab selbst an, dass er nicht beurteilen könne, ob „diese Antwort“ vollständig sei (OZ 8). Da der BF allerdings – trotz Gelegenheit – nicht dazu in der Lage war konkrete Unvollständigkeiten, fehlende Passagen bzw diesbezügliche Anhaltspunkte aufzuzählen und auch sonst das Gutachten vollständig anmutet und keine Seitenzahlen fehlen, war die Vollständigkeit des vom BF angeforderten Gutachtens festzustellen.2.3. Die Feststellung, dass dem BF das vollständige Gutachten übermittelt wurde ergibt sich aus dem unbedenklichen Schreiben der belangten Behörde vom 22.12.2023, in welchem diese angab, das vollständige Gutachten an den BF übermittelt zu haben. Sie legte das entsprechende Schreiben an den BF in Kopie bei, aus welchem hervorgeht, dass sowohl eine Kopie des Gutachtens, als auch ein Link auf das öffentlich abrufbare Gutachten beigefügt war vergleiche OZ 6). Außerdem bestätigte der BF mit Schreiben vom 22.01.2024 den Erhalt einer Datei „gutachten- römisch XXXX -unterschrieben.pdf“, welche „ein in sich abgeschlossenes Schreiben von römisch XXXX “ enthielt (OZ 8). Es besteht somit kein Zweifel, dass der BF das vollständige Gutachten erhalten hat. Darüber hinaus ist das Gutachten – auch für den BF – öffentlich auf der Website der belangten Behörde abrufbar römisch XXXX zuletzt abgerufen 03.04.2024, und https://www.bmaw.gv.at/Themen/Europa/Wettbewerbspolitik/Wettbewerb.html, zuletzt abgerufen 03.04.2024). Es kamen keine Hinweise hervor, dass das übermittelte und öffentlich abrufbare Gutachten unvollständig wäre. Es ist klar ersichtlich, dass das Gutachten eine Überschrift, eine Einleitung, die inhaltliche Abhandlung des Themas, ein Fazit sowie am Ende eine Unterschrift aufweist. Inhaltlich ist das Gutachten wie auch der BF angibt ein in-sich geschlossener Text. Dieser weist keine offensichtlichen Unvollständigkeiten oder Schwärzungen auf und hat eine logische Gliederung. Der BF gab selbst an, dass er nicht beurteilen könne, ob „diese Antwort“ vollständig sei (OZ 8). Da der BF allerdings – trotz Gelegenheit – nicht dazu in der Lage war konkrete Unvollständigkeiten, fehlende Passagen bzw diesbezügliche Anhaltspunkte aufzuzählen und auch sonst das Gutachten vollständig anmutet und keine Seitenzahlen fehlen, war die Vollständigkeit des vom BF angeforderten Gutachtens festzustellen.

Die Feststellungen zum Inhalt des Gutachtens, insbesondere des Titels und der Einleitung ergeben sich klar und nachvollziehbar aus diesem. Bereits auf der ersten Seite des „Kurzgutachtens“ werden nachvollziehbar und verständlich der Gegenstand sowie die Ziele bzw Fragestellungen des Gutachtens (ua die Interpretation zweier Begriffe) vorgestellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Die zulässige Beschwerde ist nicht berechtigt.

3.1. Zur Zulässigkeit eines Antrags auf Bescheiderlassung nach dem Auskunftspflichtgesetz:

Gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz ist auf Antrag des Auskunftswerbers dann ein Bescheid zu erlassen, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz ist auf Antrag des Auskunftswerbers dann ein Bescheid zu erlassen, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird.

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages auf einen Bescheid über den Antrag auf Auskunft ist [somit] die Nichterteilung einer begehrten Auskunft im Sinne des § 1 Abs 1 Auskunftspflichtgesetz. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, etwa weil die Auskunft erteilt worden ist, ist der Antrag zurückzuweisen. Liegen die Voraussetzungen jedoch vor, hat die Behörde über den Antrag nach § 4 Auskunftspflichtgesetz meritorisch zu entscheiden (vgl VwGH 09.09.2004, 2001/15/0053 mwN).Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages auf einen Bescheid über den Antrag auf Auskunft ist [somit] die Nichterteilung einer begehrten Auskunft im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, etwa weil die Auskunft erteilt worden ist, ist der Antrag zurückzuweisen. Liegen die Voraussetzungen jedoch vor, hat die Behörde über den Antrag nach Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 09.09.2004, 2001/15/0053 mwN).

Unterschiedliche Auffassungen darüber, ob das Auskunftsbegehren erfüllt wurde oder nicht, rechtfertigen keine Untätigkeit der belangten Behörde. Diese hat vielmehr auf Basis ihrer Auffassung, sie habe das Auskunftsbegehren vollinhaltlich erfüllt, vor dem Hintergrund der explizit gegenteiligen Auffassung des Auskunftswerbers, der deshalb auf der Erlassung eines Bescheids beharrt, einen – den Auskunftsantrag zurückweisenden – Bescheid zu erlassen (vgl in diesem Sinne VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0120, Rz 52).Unterschiedliche Auffassungen darüber, ob das Auskunftsbegehren erfüllt wurde oder nicht, rechtfertigen keine Untätigkeit der belangten Behörde. Diese hat vielmehr auf Basis ihrer Auffassung, sie habe das Auskunftsbegehren vollinhaltlich erfüllt, vor dem Hintergrund der explizit gegenteiligen Auffassung des Auskunftswerbers, der deshalb auf der Erlassung eines Bescheids beharrt, einen – den Auskunftsantrag zurückweisenden – Bescheid zu erlassen vergleiche in diesem Sinne VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0120, Rz 52).

3.2. Zum Inhalt bzw der vollständigen Übermittlung des Gutachtens (Spruchpunkt I. der Beschwerdevorentscheidung):3.2. Zum Inhalt bzw der vollständigen Übermittlung des Gutachtens (Spruchpunkt römisch eins. der Beschwerdevorentscheidung):

Die belangte Behörde verweigerte die vom BF begehrte Auskunft zur Frage 4 sinngemäß mit der Begründung, dass diese Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozesses betreffe und erließ darüber einen Bescheid.

Am 22.12.2023 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass das Besetzungsverfahren der XXXX mit der Ernennung von XXXX durch den Bundespräsidenten mittlerweile abgeschlossen sei und übermittelte – wie festgestellt – das vollständige Gutachten. Der BF begehrte mit seiner Frage 4 eine Auskunft über die Inhalte des Gutachtens im Wortlaut bzw die vollständige Übermittlung des Gutachtens des XXXX vom 20.10.2022.Am 22.12.2023 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass das Besetzungsverfahren der römisch XXXX mit der Ernennung von römisch XXXX durch den Bundespräsidenten mittlerweile abgeschlossen sei und übermittelte – wie festgestellt – das vollständige Gutachten. Der BF begehrte mit seiner Frage 4 eine Auskunft über die Inhalte des Gutachtens im Wortlaut bzw die vollständige Übermittlung des Gutachtens des römisch XXXX vom 20.10.2022.

Mit der Übermittlung des Gutachtens ist die belangte Behörde gegenüber dem BF jedenfalls ihrer Auskunftspflicht zum Inhalt des Gutachtens im Wortlaut bzw der Übermittlung des Gutachtens nachgekommen. Der BF hat das von ihm geforderte Dokument erhalten. Da der BF selbst keine weiteren Angaben machte, inwiefern diese Antwort sein Auskunftsbegehren nicht erfüllen würde (er könne dies nicht beurteilen; vgl OZ 8), ist die Auskunft damit erteilt.Mit der Übermittlung des Gutachtens ist die belangte Behörde gegenüber dem BF jedenfalls ihrer Auskunftspflicht zum Inhalt des Gutachtens im Wortlaut bzw der Übermittlung des Gutachtens nachgekommen. Der BF hat das von ihm geforderte Dokument erhalten. Da der BF selbst keine weiteren Angaben machte, inwiefern diese Antwort sein Auskunftsbegehren nicht erfüllen würde (er könne dies nicht beurteilen; vergleiche OZ 8), ist die Auskunft damit erteilt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat das Verwaltungsgericht – wenn es in der Sache selbst entscheidet – seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl ua VwGH 16.10.2023, Ro 2021/05/0037). Maßgeblicher Sachverhalt ist somit, dass die Auskunft bereits vollständig erteilt wurde.Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat das Verwaltungsgericht – wenn es in der Sache selbst entscheidet – seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche ua VwGH 16.10.2023, Ro 2021/05/0037). Maßgeblicher Sachverhalt ist somit, dass die Auskunft bereits vollständig erteilt wurde.

Dem Schreiben des BF vom 22.01.2024 ist zu entnehmen, dass er trotz Erhalts der Antwort seinen Antrag auf einen Bescheid über den Antrag auf Auskunft weiterhin aufrechterhält (siehe das Schreiben vom 22.01.2024: „Ich kann weder beurteilen, ob diese Antwort vollständig ist, noch die Rechtsfrage, ob in dieser Sache ein Rechtsschutzinteresse besteht. Sowohl eine Prüfung, ob tatsächlich vollinhaltlich Auskunft erteilt wurde als auch eine Entscheidung, ob die Behörde diese Informationen zu Recht erst am 22.12.2023 erteilt hat wäre in meinem Interesse.“; OZ 8).

Ein Bescheid nach dem Auskunftspflichtgesetz ist gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz allerdings nur dann zu erlassen, wenn die Auskunft nicht erteilt wird. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten vollständigen Auskunftserteilung liegen die Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags des BF auf Bescheiderlassung nicht mehr vor.Ein Bescheid nach dem Auskunftspflichtgesetz ist gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz allerdings nur dann zu erlassen, wenn die Auskunft nicht erteilt wird. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten vollständigen Auskunftserteilung liegen die Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags des BF auf Bescheiderlassung nicht mehr vor.

Ein Recht auf Feststellung einer (allenfalls) verspäteten Auskunftserteilung ist dem Auskunftspflichtgesetz nicht zu entnehmen.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3.3. Zum Auftrag an den Gutachter im Wortlaut (Spruchpunkt II. der Beschwerdevorentscheidung):3.3. Zum Auftrag an den Gutachter im Wortlaut (Spruchpunkt römisch II. der Beschwerdevorentscheidung):

Wie festgestellt, gab die belangte Behörde an, zu welchem Thema das Gutachten in Auftrag gegeben wurde und welche Materialien hierzu dem Ersteller zur Verfügung gestellt wurden.

Der BF behauptete in seinem Vorlageantrag, dass seine Frage 2 zum Auftrag an den Gutachter unvollständig beantwortet worden sei. Es fehle der Kontext, in welchem diese Interpretation vorzunehmen sei. Es sei davon auszugehen, dass eine ausführlichere Formulierung einer schriftlich dokumentierten Anfrage oder einem Auftragsdokument zu entnehmen sei (siehe OZ 2, S 149). In seiner Stellungnahme vom 22.01.2024 behauptete der BF weiterhin die Unvollständigkeit der Auskunft, es sei nur das Thema beauskunftet worden (siehe OZ 8).

Entgegen den Ausführungen des BF wurde insbesondere der Kontext, in welchem die Interpretation vorzunehmen war, ausführlich beauskunftet. Die belangte Behörde führte hierzu eindeutig und vollständig aus, dass dem Gutachter das bereits existente Gutachten von XXXX , sowie die entsprechenden Gesetztestexte samt Erläuterungen übermittelt wurden. Anhand dieser Angaben ist der Kontext des Gutachtens, welches der Interpretation der Begriffe Wettbewerbsrecht sowie Kartellrecht und Analyse des Gutachtens von XXXX diente, jedenfalls nachvollziehbar.Entgegen den Ausführungen des BF wurde insbesondere der Kontext, in welchem die Interpretation vorzunehmen war, ausführlich beauskunftet. Die belangte Behörde führte hierzu eindeutig und vollständig aus, dass dem Gutachter das bereits existente Gutachten von römisch XXXX , sowie die entsprechenden Gesetztestexte samt Erläuterungen übermittelt wurden. Anhand dieser Angaben ist der Kontext des Gutachtens, welches der Interpretation der Begriffe Wettbewerbsrecht sowie Kartellrecht und Analyse des Gutachtens von römisch XXXX diente, jedenfalls nachvollziehbar.

Aufgrund des deutlich beschränkten Themas des Gutachtens (Interpretation zweier Gesetzesbegriffe und Interpretation eines bereits bestehenden Gutachtens) und der ebenfalls einschränkenden Materialien (Gesetzestext samt Erläuterungen), welche zur Verfügung gestellt wurden, ist die Auskunft über den Auftrag an den Gutachter (Frage 2) als vollständig zu betrachten. Dem BF ist es bereits dadurch möglich den „Auftrag an den Gutachter“ nachzuvollziehen. Insbesondere ist ihm der Auftrag an den Gutachter ein Gutachten zum Thema „Gutachten zur Interpretation der Begriffe Wettbewerbsrecht sowie Kartellrecht und Analyse des Gutachtens von XXXX " “ (OZ 2, S 123) – wie gefordert – im Wortlaut bekannt.Aufgrund des deutlich beschränkten Themas des Gutachtens (Interpretation zweier Gesetzesbegriffe und Interpretation eines bereits bestehenden Gutachtens) und der ebenfalls einschränkenden Materialien (Gesetzestext samt Erläuterungen), welche zur Verfügung gestellt wurden, ist die Auskunft über den Auftrag an den Gutachter (Frage 2) als vollständig zu betrachten. Dem BF ist es bereits dadurch möglich den „Auftrag an den Gutachter“ nachzuvollziehen. Insbesondere ist ihm der Auftrag an den Gutachter ein Gutachten zum Thema „Gutachten zur Interpretation der Begriffe Wettbewerbsrecht sowie Kartellrecht und Analyse des Gutachtens von römisch XXXX " “ (OZ 2, S 123) – wie gefordert – im Wortlaut bekannt.

Hinzu kommt, dass das ebenfalls an den BF übermittelte Gutachten vom 20.10.2022 auch Ausführungen über den zentralen Gegenstand und die Ziele des Kurzgutachtens enthält. Dem BF ist somit – entgegen seiner Ausführungen – auch der Kontext, in welchem das Gutachten zu erstellen war (siehe auch die übermittelten Materialien sowie den einschränkenden Kontext) beauskunftet worden. Darüber hinaus ist dem BF der Kontext, in dem das Gutachten erstellt bzw in Auftrag gegeben wurde bestens bekannt (siehe die Angaben des BF hierzu in seiner Bescheidbeschwerde; OZ 2, S 13 ff) und dieser wurde ihm auch (mehrfach) von der belangten Behörde geschildert.

Die Auskunftspflicht umfasst die Verpflichtung, Wissenserklärungen über Informationen, die in den Unterlagen der Behörde und Akten betreffend Verwaltungsverfahren enthalten sind, weiter zu geben (siehe VwGH 26.01.2023, Ra 2022/07/0026). Das Recht auf Auskunft gemäß Art 20 Abs 4 B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder räumt allerdings keinen Anspruch auf Akteneinsicht ein (vgl idS VwGH 29.12.2022, Ra 2022/12/0012).Die Auskunftspflicht umfasst die Verpflichtung, Wissenserklärungen über Informationen, die in den Unterlagen der Behörde und Akten betreffend Verwaltungsverfahren enthalten sind, weiter zu geben (siehe VwGH 26.01.2023, Ra 2022/07/0026). Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 20, Absatz 4, B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder räumt allerdings keinen Anspruch auf Akteneinsicht ein vergleiche idS VwGH 29.12.2022, Ra 2022/12/0012).

Mangels Anspruch auf Akteneinsicht war ein (etwaiges) Auftragsdokument somit nicht zu übermitteln. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass die Fragestellung bzw der Auftrag an den Gutachter nicht komplex war, sondern im Gegenteil der Umfang des Gutachtens – wie bereits ausgeführt – äußerst begrenzt war. Auch aufgrund des beschränkten Umfangs des als „Kurzgutachten“ bezeichneten Dokuments (11 Seiten) und den stark eingeschränkten Rahmenbedingungen (Interpretation von nur zwei Begriffen bzw Interpretation eines bereits vorhandenen Gutachtens), war nicht davon auszugehen, dass der Auftrag an den Gutachter wesentlich umfangreicher als bereits beauskunftet war.

Die belangte Behörde ist somit ihrer Auskunftspflicht gegenüber dem BF zur Frage 2 nachgekommen und hat dem BF diesbezüglich eine vollständige Auskunft erteilt.

Da der BF auch diesbezüglich auf seinem Antrag auf einen Bescheid über die Verweigerung der Auskunft beharrte, hat die belangte Behörde diesen Antrag zu Recht zurückgewiesen (vgl zur Zurückweisung bei gegenteiliger Auffassung über die Vollständigkeit einer Auskunft abermals VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0120, Rz 52 ff; bzw VwGH 09.09.2004, 2001/15/0053 mwN). Die dagegen erhobene Beschwerde war daher abzuweisen.Da der BF auch diesbezüglich auf seinem Antrag auf einen Bescheid über die Verweigerung der Auskunft beharrte, hat die belangte Behörde diesen Antrag zu Recht zurückgewiesen vergleiche zur Zurückweisung bei gegenteiliger Auffassung über die Vollständigkeit einer Auskunft abermals VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0120, Rz 52 ff; bzw VwGH 09.09.2004, 2001/15/0053 mwN). Die dagegen erhobene Beschwerde war daher abzuweisen.

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Von der – beantragten – mündliche Verhandlung konnte abgesehen werden, da der BF selbst angab, nicht beurteilen zu können, ob die Antwort vollständig sei (vgl OZ 8). Darüber hinaus wurde das Gutachten dem BF nicht nur übermittelt, sondern ist auch öffentlich abrufbar. Insofern gab es keine Hinweise, dass eine mündliche Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen hätte.Von der – beantragten – mündliche Verhandlung konnte abgesehen werden, da der BF selbst angab, nicht beurteilen zu können, ob die Antwort vollständig sei vergleiche OZ 8). Darüber hinaus wurde das Gutachten dem BF nicht nur übermittelt, sondern ist auch öffentlich abrufbar. Insofern gab es keine Hinweise, dass eine mündliche Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen hätte.

Das Vorbringen des BF hinsichtlich der Unvollständigkeit der Auskunft zu Frage 2 richtet sich gegen die rechtliche Beurteilung der Behörde, nicht aber gegen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff; sowie VwGH 26.01.2023, Ro 2021/01/0001). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff; sowie VwGH 26.01.2023, Ro 2021/01/0001). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So konnte sich das erkennende Gericht hinsichtlich des Umfanges des Auskunftsrechts sowie der Abgrenzung zum Recht auf Akteneinsicht auf die zitierte einheitliche und gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So konnte sich das erkennende Gericht hinsichtlich des Umfanges des Auskunftsrechts sowie der Abgrenzung zum Recht auf Akteneinsicht auf die zitierte einheitliche und gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.

Schlagworte

Auskunftsbegehren Auskunftsinteresse Auskunftspflicht Auskunftsverweigerung Geheimhaltungsinteresse Gutachten Journalismus mangelnde Beschwer Meinungsfreiheit öffentliches Interesse Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W252.2272978.1.00

Im RIS seit

11.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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