TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/25 W168 2261586-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.04.2024
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Entscheidungsdatum

25.04.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W168 2261586-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Tadschikistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1295983609/220402530, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.02.2024 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Tadschikistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1295983609/220402530, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.02.2024 zu Recht erkannt:

A)

Der     Beschwerde wird stattgegeben und   XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der     Beschwerde wird stattgegeben und   römisch XXXX gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG idgF nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der Beschwerdeführer reiste am 02.03.2022 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, worauf er am 03.03.2022 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt zu den Fluchtgründen bzw. der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz zusammenfassend ausführte, dass 2015 seine Familie und er nach Tadschikistan, bzw. in die Türkei geflüchtet wären. Nach 1,5 Jahren wären sie in Folge in die Ukraine geflüchtet. In der Woche vor dem Antrag in Österreich am 24.02.2022, wären sie wegen dem Krieg in der Ukraine nunmehr an die polnische Grenze gefahren. Dort hätten sie sich entschieden nach Österreich zu flüchten.

Am 21.09.2022 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Hierbei führte der BF befragt zu den Gründen für die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz zusammenfassend insbesondere aus, dass sein Vater Mitglied der Partei Islamische Wiedergeburt gewesen wäre. Er hätte mit der tadschikischen Regierung Probleme. Im Jahr 2016 hätte er zudem inoffiziell beim Fernsehsender XXXX gearbeitet, aber nicht offiziell, da er minderjährig gewesen wäre. Er hätte dort Videoaufnahmen vorbereitet. Er hätte zudem auch weiterhin freiwillig und ehrenamtlich gearbeitet, bzw. hierfür kein Gehalt bezogen. Ich hätte immer (hierbei) die tadschikische Regierung kritisiert. Die tadschikische Regierung würde ihn deswegen suchen. Hierfür hätte er auch Beweise. Er hätte zwar kein Foto hier, aber er könne ein Fahndungsfoto zeigen, auf dem er als die dritte Person genannt wäre, ein Foto wäre jedoch nicht hierauf zu sehen, da er selbst Minderjährig gewesen wäre. Statt des Fotos hätten diese „minderjährig“ geschrieben. Mit 15 Jahren hätte er bereits Tadschikistan verlassen. Er könne nicht zurückkehren, da er, bzw. seine Familie mit der tadschikischen Regierung Probleme habe. Er hätte deswegen mit der Familie Tadschikistan verlassen. Der Grund für die konkrete Fahndung nach ihn selbst wäre seine Mitarbeit bei dem Fernsehsender XXXX . Der Sender XXXX gehörte der tadschikischen Opposition. Dieser würde immer die tadschikische Regierung kritisieren. Auf YouTube gäbe es viele Videos von XXXX . Bei einer Rückkehr würde er eine Festnahme durch das tadschikische Regime befürchten. Am 21.09.2022 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Hierbei führte der BF befragt zu den Gründen für die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz zusammenfassend insbesondere aus, dass sein Vater Mitglied der Partei Islamische Wiedergeburt gewesen wäre. Er hätte mit der tadschikischen Regierung Probleme. Im Jahr 2016 hätte er zudem inoffiziell beim Fernsehsender römisch XXXX gearbeitet, aber nicht offiziell, da er minderjährig gewesen wäre. Er hätte dort Videoaufnahmen vorbereitet. Er hätte zudem auch weiterhin freiwillig und ehrenamtlich gearbeitet, bzw. hierfür kein Gehalt bezogen. Ich hätte immer (hierbei) die tadschikische Regierung kritisiert. Die tadschikische Regierung würde ihn deswegen suchen. Hierfür hätte er auch Beweise. Er hätte zwar kein Foto hier, aber er könne ein Fahndungsfoto zeigen, auf dem er als die dritte Person genannt wäre, ein Foto wäre jedoch nicht hierauf zu sehen, da er selbst Minderjährig gewesen wäre. Statt des Fotos hätten diese „minderjährig“ geschrieben. Mit 15 Jahren hätte er bereits Tadschikistan verlassen. Er könne nicht zurückkehren, da er, bzw. seine Familie mit der tadschikischen Regierung Probleme habe. Er hätte deswegen mit der Familie Tadschikistan verlassen. Der Grund für die konkrete Fahndung nach ihn selbst wäre seine Mitarbeit bei dem Fernsehsender römisch XXXX . Der Sender römisch XXXX gehörte der tadschikischen Opposition. Dieser würde immer die tadschikische Regierung kritisieren. Auf YouTube gäbe es viele Videos von römisch XXXX . Bei einer Rückkehr würde er eine Festnahme durch das tadschikische Regime befürchten.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, wies in Folge den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit  Bescheid  vom      Asyl vom 22.09.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1295983609/220402530,  gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan  abgewiesen  (Spruchpunkt  II).    Ein Aufenthaltstitel  aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tadschikistan zulässig sei (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging hiebei von der tadschikischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus. Es drohe ihm jedoch keine asylrelevante Gefahr. Die belangte Behörde wies den Antrag insbesondere vollinhaltlich ab, da sie die vorgebrachte Verfolgung des BF für nicht glaubhaft befand.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, wies in Folge den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit  Bescheid  vom      Asyl vom 22.09.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1295983609/220402530,  gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan  abgewiesen  (Spruchpunkt  II).    Ein Aufenthaltstitel  aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Tadschikistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging hiebei von der tadschikischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus. Es drohe ihm jedoch keine asylrelevante Gefahr. Die belangte Behörde wies den Antrag insbesondere vollinhaltlich ab, da sie die vorgebrachte Verfolgung des BF für nicht glaubhaft befand.

Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber fristgerecht Beschwerde. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass zusätzlich zu den zahlreichen bereits vorgelegten Beweismitteln der BF Folgendes vorlegen bzw. ausführen wolle: • Artikel auf ozodi.org (????ati "siyoji" Bonki mill? du taksim shud (ozodi.org). Hier würde berichtet, dass eine Liste von sogenannte „Terroristen“ auf der Homepage der tadschikischen Nationalbank veröffentlicht wurde. Auch der Vater des BF, XXXX , wäre auf dieser Liste als Terrorist bezeichnet aufgrund seiner journalistischen Aktivitäten und regierungskritischer Äußerungen. Muhiddin Kabiri, Obmann des National Alliance of Tajikistan, weise in dem vorgelegten Schreiben auf diesem Artikel und der schwarze Liste von „Terroristen“ hin. auf Auch aus dem bereits vorgelegten Fahndungsblatt würde hervorghenen, dass sowohl der BF als auch sein Vater, XXXX , von den tadschikischen Behörden gesucht werden würden. Zudem könne der BF konkrete YouTube Links zu Videonachrichten des Senders XXXX .net anführen wo der BF als Berichterstatter aufgetreten wäre, und das Regime und den Präsidenten öffentlich kritisiert habe. Die Links wurden zu mehreren den BF zeigenden Videos wurden konkret angeführt. Da es hier nicht um schriftliche Beweismittel handelt, sondern um Videoaufnahmen, wäre es in casu für den BF, als rechtsunkundige Person, nicht klar gewesen, dass dieser im erstinstanzlichen Verfahren auch die Videonachrichten vorlegen sollte. Zudem wurde auf einen Artikel auf XXXX und auf XXXX . Hier wäre über eine aus Österreich ausgelieferte Oppositionelle, XXXX , berichtet worden. Nachdem diese von Österreich nach Tadschikistan abgeschoben worden wäre, wäre diese verhaftet und zu 20 Jahren Haft verurteilt. Dem soeben erstatteten Vorbringen des BF steht das in § 20 BFA-VG normierte Neuerungsverbot nicht entgegen. Nach § 20 Abs 1 Z 4 BFA-VG besteht nunmehr ein allgemeines Neuerungsrecht insofern, als der Antragsteller „aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage wäre,, Tatsachen und Beweismittel vorzubringen (zu denken wäre etwa an schwerwiegende Kommunikationsprobleme mit dem Dolmetscher). Das auslösende Moment für die Unfähigkeit der Tatsachen- bzw. Beweismittelvorbringens ist irrelevant, sofern dies dem Antragsteller nicht schuldhaft vorzuwerfen ist, er also rechtsmissbräuchlich gehandelt hätte.“ (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 20 BFA-VG, K 7). Dieses Vorbringen wäre somit nicht vom Neuerungsverbot erfasst. Diese vorgelegten Beweismittel würden belegen, dass den BF bei einer Rückkehr nach Tadschikistan Verfolgung droht aufgrund seiner regimekritischen Äußerungen auf dem oppositionellen Nachrichtenkanal XXXX .net, sowie aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Angehörigen von Oppositionellen.Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber fristgerecht Beschwerde. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass zusätzlich zu den zahlreichen bereits vorgelegten Beweismitteln der BF Folgendes vorlegen bzw. ausführen wolle: • Artikel auf ozodi.org (????ati "siyoji" Bonki mill? du taksim shud (ozodi.org). Hier würde berichtet, dass eine Liste von sogenannte „Terroristen“ auf der Homepage der tadschikischen Nationalbank veröffentlicht wurde. Auch der Vater des BF, römisch XXXX , wäre auf dieser Liste als Terrorist bezeichnet aufgrund seiner journalistischen Aktivitäten und regierungskritischer Äußerungen. Muhiddin Kabiri, Obmann des National Alliance of Tajikistan, weise in dem vorgelegten Schreiben auf diesem Artikel und der schwarze Liste von „Terroristen“ hin. auf Auch aus dem bereits vorgelegten Fahndungsblatt würde hervorghenen, dass sowohl der BF als auch sein Vater, römisch XXXX , von den tadschikischen Behörden gesucht werden würden. Zudem könne der BF konkrete YouTube Links zu Videonachrichten des Senders römisch XXXX .net anführen wo der BF als Berichterstatter aufgetreten wäre, und das Regime und den Präsidenten öffentlich kritisiert habe. Die Links wurden zu mehreren den BF zeigenden Videos wurden konkret angeführt. Da es hier nicht um schriftliche Beweismittel handelt, sondern um Videoaufnahmen, wäre es in casu für den BF, als rechtsunkundige Person, nicht klar gewesen, dass dieser im erstinstanzlichen Verfahren auch die Videonachrichten vorlegen sollte. Zudem wurde auf einen Artikel auf römisch XXXX und auf römisch XXXX . Hier wäre über eine aus Österreich ausgelieferte Oppositionelle, römisch XXXX , berichtet worden. Nachdem diese von Österreich nach Tadschikistan abgeschoben worden wäre, wäre diese verhaftet und zu 20 Jahren Haft verurteilt. Dem soeben erstatteten Vorbringen des BF steht das in Paragraph 20, BFA-VG normierte Neuerungsverbot nicht entgegen. Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG besteht nunmehr ein allgemeines Neuerungsrecht insofern, als der Antragsteller „aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage wäre,, Tatsachen und Beweismittel vorzubringen (zu denken wäre etwa an schwerwiegende Kommunikationsprobleme mit dem Dolmetscher). Das auslösende Moment für die Unfähigkeit der Tatsachen- bzw. Beweismittelvorbringens ist irrelevant, sofern dies dem Antragsteller nicht schuldhaft vorzuwerfen ist, er also rechtsmissbräuchlich gehandelt hätte.“ vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 20, BFA-VG, K 7). Dieses Vorbringen wäre somit nicht vom Neuerungsverbot erfasst. Diese vorgelegten Beweismittel würden belegen, dass den BF bei einer Rückkehr nach Tadschikistan Verfolgung droht aufgrund seiner regimekritischen Äußerungen auf dem oppositionellen Nachrichtenkanal römisch XXXX .net, sowie aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Angehörigen von Oppositionellen.

Mit Beschwerdeergänzung vom 01.12.2022 wurde ausgeführt, dass der BF folgendes Beweismittel vorlegen wolle: Artikel auf Radio Ozodi. https://rus.ozodi.org/a/32155462.html. Dieses Beweismittel würde belegen, dass der BF und sein Bruder in Tadschikistan gesucht werden würden. Sie würden auf der Fahndungsliste stehen. Sie wären davon verdächtigt mit in Tadschikistan verbotenen Organisationen zusammenzuarbeiten. Mehrere Bewohner des Ashti-Bezirks würden bestätigten, dass Fotos von XXXX zusammen mit anderen von der Polizei gesuchten Personen an einem Ständer vor dem Gebäude des Innenministeriums des Bezirks Asht hängen würden. Der tadschikische Dienst von Radio Liberty, Radio Ozodi, gehöre zum Medienkonzern Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL). Die Mission von RFE/RL wäre es, demokratische Werte zu fördern, indem genaue, unzensierte Nachrichten und offene Debatten in Ländern bereitgestellt werden, in denen eine freie Presse bedroht ist und Desinformation allgegenwärtig wäre. Mit Beschwerdeergänzung vom 01.12.2022 wurde ausgeführt, dass der BF folgendes Beweismittel vorlegen wolle: Artikel auf Radio Ozodi. https://rus.ozodi.org/a/32155462.html. Dieses Beweismittel würde belegen, dass der BF und sein Bruder in Tadschikistan gesucht werden würden. Sie würden auf der Fahndungsliste stehen. Sie wären davon verdächtigt mit in Tadschikistan verbotenen Organisationen zusammenzuarbeiten. Mehrere Bewohner des Ashti-Bezirks würden bestätigten, dass Fotos von römisch XXXX zusammen mit anderen von der Polizei gesuchten Personen an einem Ständer vor dem Gebäude des Innenministeriums des Bezirks Asht hängen würden. Der tadschikische Dienst von Radio Liberty, Radio Ozodi, gehöre zum Medienkonzern Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL). Die Mission von RFE/RL wäre es, demokratische Werte zu fördern, indem genaue, unzensierte Nachrichten und offene Debatten in Ländern bereitgestellt werden, in denen eine freie Presse bedroht ist und Desinformation allgegenwärtig wäre.

Mit Beschwerdeergänzung vom 09.10.2023 Der BF möchte brachte der BF folgendes Beweismittel in Vorlage: Unterstützungsschreiben von XXXX , Reporters Without Borders (RSF). Dieses Beweismittel würde belegen, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Tadschikistan Verfolgung aufgrund seiner Tätigkeiten beim XXXX .net, einer oppositioneller Nachrichtenkanal, sowie aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie drohe. Reporters without borders (RSF) wäre eine internationale NGO, die Zensur bekämpfen würde und Journalistinnen und Journalisten unterstützen würde, die wegen ihrer Aktivitäten in ihrem Heimatland bedroht oder verfolgt werden würden. Laut RSF würden die tadschikischen Behörden alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen, um jede Journalisten- und Medienberichterstattung, die der Propaganda der Regierung widerspricht, zu unterdrücken. Regimekritische Journalisten würden strafrechtliche Verfolgungen drohen. Auch der BF wäre, bei einer Rückkehr nach Tadschikistan, Repressalien von Seiten der tadschikischen Regierung ausgesetzt. Der Vater des BF wäre ein bekannter regimekritische Journalist, Blogger und Social Media Aktivist, und Gründer des Nachrichtensenders XXXX .net, den der Opposition gehört. Auch Familienangehörige von Oppositionellen wären im Falle einer Rückkehr der Gefahr von Verfolgung, Inhaftierung und Folterung ausgesetzt. Außerdem hätte der BF seit 2018 auch selbst für XXXX .net gearbeitet, und würde aufgrund seiner unterstellten politischen oppositionellen Gesinnung in Tadschikistan verfolgt.
Mit Beschwerdeergänzung vom 19.10.2023 wurde ausgeführt, dass mit Erkenntnis vom 31.08.2023, W152 2264012-1/17E, dem Bruder des BF, XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, der Status des Asylberechtigten aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie zuerkannt worden wäre. In der Entscheidung hätte das Bundesverwaltungsgericht sich konkret beziehend auf eine mögliche Verfolgung des Vaters, der bei mehreren Parlamentswahlen in der Opposition zum tadschikischen Regime kandidiert hätte. Dem Vater des BF wäre bereits in Polen der Flüchtlingsstatus deswegen zuerkannt worden. Der BF hätte somit eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie glaubhaft machen können.
Mit Beschwerdeergänzung vom 09.10.2023 Der BF möchte brachte der BF folgendes Beweismittel in Vorlage: Unterstützungsschreiben von römisch XXXX , Reporters Without Borders (RSF). Dieses Beweismittel würde belegen, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Tadschikistan Verfolgung aufgrund seiner Tätigkeiten beim römisch XXXX .net, einer oppositioneller Nachrichtenkanal, sowie aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie drohe. Reporters without borders (RSF) wäre eine internationale NGO, die Zensur bekämpfen würde und Journalistinnen und Journalisten unterstützen würde, die wegen ihrer Aktivitäten in ihrem Heimatland bedroht oder verfolgt werden würden. Laut RSF würden die tadschikischen Behörden alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen, um jede Journalisten- und Medienberichterstattung, die der Propaganda der Regierung widerspricht, zu unterdrücken. Regimekritische Journalisten würden strafrechtliche Verfolgungen drohen. Auch der BF wäre, bei einer Rückkehr nach Tadschikistan, Repressalien von Seiten der tadschikischen Regierung ausgesetzt. Der Vater des BF wäre ein bekannter regimekritische Journalist, Blogger und Social Media Aktivist, und Gründer des Nachrichtensenders römisch XXXX .net, den der Opposition gehört. Auch Familienangehörige von Oppositionellen wären im Falle einer Rückkehr der Gefahr von Verfolgung, Inhaftierung und Folterung ausgesetzt. Außerdem hätte der BF seit 2018 auch selbst für römisch XXXX .net gearbeitet, und würde aufgrund seiner unterstellten politischen oppositionellen Gesinnung in Tadschikistan verfolgt.
Mit Beschwerdeergänzung vom 19.10.2023 wurde ausgeführt, dass mit Erkenntnis vom 31.08.2023, W152 2264012-1/17E, dem Bruder des BF, römisch XXXX , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, der Status des Asylberechtigten aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie zuerkannt worden wäre. In der Entscheidung hätte das Bundesverwaltungsgericht sich konkret beziehend auf eine mögliche Verfolgung des Vaters, der bei mehreren Parlamentswahlen in der Opposition zum tadschikischen Regime kandidiert hätte. Dem Vater des BF wäre bereits in Polen der Flüchtlingsstatus deswegen zuerkannt worden. Der BF hätte somit eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie glaubhaft machen können.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.02.2024 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Tadschikisch im Beisein der Vertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der BF wurde hierbei ausführlich zu seinen konkreten Fluchtgründen bzw. auch Rückkehrbefürchtungen befragt und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, sämtliche Gründe für die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz im Bundesgebiet ausführlich und konkret darzulegen, bzw. diese glaubhaft zu machen. Als Vertrauensperson wurde zudem der Vater des BF einvernommen, der bereits in Polen den Status eines anerkannten Flüchtlings erhalten hatte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tadschikistan, trägt den Namen XXXX und wurde als Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken in XXXX im Bezirk Asht in der Provinz Sughd geboren, wobei er zuletzt im Dorf Saro im genannten Bezirk lebte. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tadschikistan, trägt den Namen römisch XXXX und wurde als Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken in römisch XXXX im Bezirk Asht in der Provinz Sughd geboren, wobei er zuletzt im Dorf Saro im genannten Bezirk lebte.

Der Vater des BF ist XXXX , StA. Tadschikistan, der  vormals Oppositionspolitiker der„Islamischen Renaissance-Partei Tadschikistans“ (IRPT) in Tadschikistan war, wo er bis 2015 lebte, und nunmehr weiterhin als Regimekritiker – insbesondere im Rahmen von XXXX .net – im Ausland – in Polen wurde er als Flüchtling anerkannt – tätig ist. Nachdem sein Vater Tadschikistan verlassen hatte und die IRPT verboten wurde, wurde der Beschwerdeführer im August 2015 von der Polizei mitgenommen und zu seinem Vater befragt, worauf er kurz danach Tadschikistan verließ. Als der Beschwerdeführer in der Ukraine lebte, erfuhr er von einem Cousin, dass er in Tadschikistan gesucht wird. Der Vater des BF kandidierte bei den Parlamentswahlen 2000, 2005 und  2010    in       Tadschikistan  als     Mitglied  der      IPRT    für     die     Gemeinde-  und Regionalversammlungen und wanderte unmittelbar nach den Parlamentswahlen 2015 aus. Der Vater des BF ist römisch XXXX , StA. Tadschikistan, der  vormals Oppositionspolitiker der„Islamischen Renaissance-Partei Tadschikistans“ (IRPT) in Tadschikistan war, wo er bis 2015 lebte, und nunmehr weiterhin als Regimekritiker – insbesondere im Rahmen von römisch XXXX .net – im Ausland – in Polen wurde er als Flüchtling anerkannt – tätig ist. Nachdem sein Vater Tadschikistan verlassen hatte und die IRPT verboten wurde, wurde der Beschwerdeführer im August 2015 von der Polizei mitgenommen und zu seinem Vater befragt, worauf er kurz danach Tadschikistan verließ. Als der Beschwerdeführer in der Ukraine lebte, erfuhr er von einem Cousin, dass er in Tadschikistan gesucht wird. Der Vater des BF kandidierte bei den Parlamentswahlen 2000, 2005 und  2010    in       Tadschikistan  als     Mitglied  der      IPRT    für     die     Gemeinde-  und Regionalversammlungen und wanderte unmittelbar nach den Parlamentswahlen 2015 aus.

Angehörige von Mitgliedern – auch verstorbenen Mitgliedern – der IPRT werden weiterhin verfolgt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.10.2022).

Der BF selbst hat nachweislich für den Sender XXXX gearbeitet und hierfür mehrere auch noch gegenwärtig im Internet abrufbare politische Beiträge und Videos produziert.Der BF selbst hat nachweislich für den Sender römisch XXXX gearbeitet und hierfür mehrere auch noch gegenwärtig im Internet abrufbare politische Beiträge und Videos produziert.

Der BF hat ausreichend konkret aufgezeigt, bzw. glaubhaft dargelegt, dass es in casu nicht ausgeschlossen werden kann, dass diesen als Sohn seines oben genannten Vaters, der nachweislich oppositionell in Erscheinung getreten ist und deswegen durch das Herkunftsland aufgrund glaubhafter politischen Gründe verfolgt wurde, als auch aufgrund seiner eigenen Tätigkeit für den oppositionellen Kanal „ XXXX “ in Tadschikistan mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Bedrohung bzw. Verfolgung droht. Der BF hat ausreichend konkret aufgezeigt, bzw. glaubhaft dargelegt, dass es in casu nicht ausgeschlossen werden kann, dass diesen als Sohn seines oben genannten Vaters, der nachweislich oppositionell in Erscheinung getreten ist und deswegen durch das Herkunftsland aufgrund glaubhafter politischen Gründe verfolgt wurde, als auch aufgrund seiner eigenen Tätigkeit für den oppositionellen Kanal „ römisch XXXX “ in Tadschikistan mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Bedrohung bzw. Verfolgung droht.

Feststellungen zur Lage in Tadschikistan:

Politische Lage

Tadschikistan ist ein autoritärer Staat, der seit 1992 von Präsident Emomali Rahmon und seinen Anhängern politisch dominiert wird. Die Verfassung sieht ein politisches

Mehrparteiensystem vor, aber die Regierung hat in der Vergangenheit den politischen

Pluralismus behindert (USDOS 12.4.2022). Tadschikistan ist seit 1991 unabhängig und eine

Präsidial-Republik mit Zweikammer-Parlament. Es hat 9,5 Mio Einwohner. Das Land ist in drei

Verwaltungs-Gebiete (Oblaste) eingeteilt: Sughd, Kathlon und das autonome Gebiet BergBadachschan, während die „Regionen unter direkter republikanischer Verwaltung“ mit der

Hauptstadt Duschanbe der Zentralregierung unterstellt sind (AA 14.3.2022). Die aus zwei

Kammern bestehende Oberste Versammlung besteht aus einem Oberhaus, der Nationalversammlung, und einem Unterhaus, der Repräsentantenversammlung. Die Nationalversammlung besteht aus 25 Mitgliedern, die von den lokalen Versammlungen gewählt werden, und 8 Mitgliedern, die vom Präsidenten ernannt werden; auch ehemalige

Präsidenten  haben   Anspruch  auf     einen   Sitz.   Die     63       Mitglieder  zählende

Repräsentantenversammlung  wird    vom      Volk    in       einem   gemischten  System  aus

41 Einzelwahlkreisen und 22 Sitzen nach dem Verhältniswahlrecht gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder der Obersten Versammlung beträgt fünf Jahre (FH 28.2.2022). Laut OSZE-/ODIHRWahlbeobachterberichten haben Präsidentschafts- und Parlaments-Wahlen in Tadschikistan demokratische Standards bisher deutlich verfehlt. Die in der Verfassung von 1994 vorgesehene Gewaltenteilung wird in der Verfassungswirklichkeit nicht umgesetzt – ebenso wenig wie die dort vorgesehenen Grundrechte und –freiheiten (AA 14.3.2022).

In Tadschikistan existieren derzeit legal folgende Parteien: Die Volksdemokratische Partei Tadschikistans, die Agrarier-Partei, die Partei der Wirtschaftsreformen, die Sozialistische Partei, die Kommunistische Partei, die Demokratische Partei und die Sozialdemokratische Partei

Tadschikistans. Mit Ausnahme der Sozialdemokratischen Partei Tadschikistans - der einzigen Oppositionspartei - sind alle Parteien im Parlament vertreten; eindeutig dominierende politische Kraft ist die Volksdemokratische Partei von Präsident Rahmon (mehr als 80 % der Sitze). Die anderen im Parlament vertretenen Parteien unterstützen die Politik des Präsidenten und sind daher keine echten Oppositionsparteien (AA 14.3.2022; vgl. BS 23.2.2022). Tadschikistans. Mit Ausnahme der Sozialdemokratischen Partei Tadschikistans - der einzigen Oppositionspartei - sind alle Parteien im Parlament vertreten; eindeutig dominierende politische Kraft ist die Volksdemokratische Partei von Präsident Rahmon (mehr als 80 % der Sitze). Die anderen im Parlament vertretenen Parteien unterstützen die Politik des Präsidenten und sind daher keine echten Oppositionsparteien (AA 14.3.2022; vergleiche BS 23.2.2022).

In Tadschikistan finden in den von der Verfassung vorgeschriebenen Fristen regelmäßig Parlaments- (alle 5 Jahre) und Präsidentenwahlen (alle 7 Jahre) statt. Seit 1994 ist Emomali Rahmon der Präsident der Republik Tadschikistan. Er trägt seit 2015 auf Lebenszeit zusätzlich den Titel „Führer der Nation“. Am 11.10.2020 wurde er für eine fünfte Amtszeit mit knapp 91 % der Stimmen wiedergewählt. Eine Beschränkung des Präsidenten-Mandats auf zwei Amtszeiten wurde 2016 aufgehoben (AA 14.3.2022; vgl. FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022). Sohn des Präsidenten, Rustam Emomali, ist z.Z. Bürgermeister der Hauptstadt Duschanbe. Seit den Parlamentswahlen im Frühjahr 2020 ist Rustam Emomali auch Vorsitzender des Oberhauses des Parlaments und damit gemäß Verfassung zweiter Mann im Staat. Er würde bei Rücktritt oder Ausscheiden des jetzigen Staatspräsidenten automatisch amtierender Staatspräsident. Die nächsten Präsident-schaftswahlen sind im Oktober 2027 vorgesehen (AA 14.3.2022). In Tadschikistan finden in den von der Verfassung vorgeschriebenen Fristen regelmäßig Parlaments- (alle 5 Jahre) und Präsidentenwahlen (alle 7 Jahre) statt. Seit 1994 ist Emomali Rahmon der Präsident der Republik Tadschikistan. Er trägt seit 2015 auf Lebenszeit zusätzlich den Titel „Führer der Nation“. Am 11.10.2020 wurde er für eine fünfte Amtszeit mit knapp 91 % der Stimmen wiedergewählt. Eine Beschränkung des Präsidenten-Mandats auf zwei Amtszeiten wurde 2016 aufgehoben (AA 14.3.2022; vergleiche FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022). Sohn des Präsidenten, Rustam Emomali, ist z.Z. Bürgermeister der Hauptstadt Duschanbe. Seit den Parlamentswahlen im Frühjahr 2020 ist Rustam Emomali auch Vorsitzender des Oberhauses des Parlaments und damit gemäß Verfassung zweiter Mann im Staat. Er würde bei Rücktritt oder Ausscheiden des jetzigen Staatspräsidenten automatisch amtierender Staatspräsident. Die nächsten Präsident-schaftswahlen sind im Oktober 2027 vorgesehen (AA 14.3.2022).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_1 4.03.2022.pdf, Zugriff 14.7.2022

-        BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report — Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069661/country_report_2022_TJK.pdf,           Zugriff 14.7.2022

-        FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Tajikistan, https://freedomhouse.org/country/tajikistan/freedom-world/2022, Zugriff 14.7.2022 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/reports/2021-report-on-international-religiousfreedom/tajikistan/, Zugriff 14.7.2022

Sicherheitslage

Die politische Lage ist insgesamt ruhig. Jedoch sind Demonstrationen und Proteste sowie das

Risiko von Anschlägen auf westliche Ziele nicht auszuschließen. In der Autonomen Provinz Berg-Badachschan (GBAO) bzw. an der Grenze zu Kirgistan und Afghanistan gibt es ein Sicherheitsrisiko  aufgrund  gewalttätiger  Auseinandersetzungen,  Schusswechsel  und Kampfhandlungen. An vielbesuchten Orten kommt es zu Kleinkriminalität (AA 19.7.2022). Gelegentlich kommt es auch zu Entführungen (BMEIA 19.7.2022; vgl. C24 o.D.). Risiko von Anschlägen auf westliche Ziele nicht auszuschließen. In der Autonomen Provinz Berg-Badachschan (GBAO) bzw. an der Grenze zu Kirgistan und Afghanistan gibt es ein Sicherheitsrisiko  aufgrund  gewalttätiger  Auseinandersetzungen,  Schusswechsel  und Kampfhandlungen. An vielbesuchten Orten kommt es zu Kleinkriminalität (AA 19.7.2022). Gelegentlich kommt es auch zu Entführungen (BMEIA 19.7.2022; vergleiche C24 o.D.).

Die tadschikische Regierung sah sich aufgrund des Ausbruchs von COVID-19 mit Einschränkungen bei ihren Bemühungen konfrontiert, die Kapazitäten der Strafverfolgungsbehörden zur Terrorismusbekämpfung, Verbesserung der Grenzsicherheit und Aufdeckung der Terrorismusfinanzierung zu verbessern. Sie arbeitet zur Terrorismusbekämpfung mit internationalen Organisationen wie der EU, OSZE und den Vereinten Nationen zusammen. Im Jahr 2020 wurden in Tadschikistan keine terroristischen Vorfälle gemeldet. In Bezug auf Gesetzgebung, Strafverfolgung und Grenzsicherheit hat das Parlament keine neuen Sicherheitsabkommen ratifiziert. Weiters ermöglicht Tadschikistan durch Änderung der Strafgesetze 2015 den Behörden, tadschikische ausländische terroristische Kämpfer zu begnadigen, die freiwillig aus dem Irak oder Syrien zurückkehren, Reue für ihre Taten bekunden und sich von Verbindungen zu ausländischen militanten

Gruppen lossagen. Gruppen, die die Regierung als extremistisch einstuft, unterwirft sie weiterhin strengen Beschränkungen und inhaftiert sie, auch aufgrund der politischen und religiösen Meinungsäußerung und der Aktivitäten dieser Gruppen (USDOS 16.12.2021). Eine geschätzte Anzahl an Tadschiken, die derzeit für den Islamischen Staat (IS), einschließlich in Afghanistan kämpfen, beläuft sich auf 600 bis 1.400 (C24 o.D.).

Der Drogenschmuggel durch Tadschikistan als eine wichtige Route für den Drogenhandel in

Zentralasien wird auf 30-50 % des BIP geschätzt (CIA 13.4.2022). Die afghanisch-tadschikische

Grenzregion wird häufig von Drogenhändlergruppen durchquert, die sowohl Drogen als auch Waffen nach Tadschikistan bringen. Durch Anstieg des Drogenmissbrauchs im Land erhöht sich die Kriminalitätsrate. Die organisierte Kriminalität ist mit internationalen Netzwerken verbunden, insbesondere mit russischen Drogenhandelsgruppen (C24 o.D.).

Die Sicherheitsprobleme der jüngsten Jahre in Tadschikistan waren hausgemacht, trotz des Versuches seitens der Regierung diese als aus dem Ausland herrührend darzustellen. Die Sicherheitslage in Afghanistan und im Nahen Osten hatte wenig Wirkung auf die innere Stabilität Tadschikistans, trotz der Behauptungen der Regierung, dutzende Terroranschläge aus dem Lager der ausländischen Opposition verhindert zu haben (BS 23.2.2022).

Tadschikistan ist auf die militärische Unterstützung und Präsenz Russlands angewiesen, wenn es darum geht, externe Bedrohungen, insbesondere aus dem Süden abzuwehren. Die militanten islamistischen Aktivitäten im Norden Afghanistans, jenseits der durchlässigen Grenze, stellen eine zentrale Bedrohung dar, insbesondere wenn der afghanische Konflikt auf

Zentralasien übergreift. Die zunehmende diplomatische Feindseligkeit zwischen der TalibanRegierung im benachbarten Afghanistan und der tadschikischen Regierung erhöht die Sicherheitsrisiken entlang der 1.360 km langen gemeinsamen Grenze. Diese Risiken werden durch die Zwischenfälle an der Grenze im Juni-Juli 2021 deutlich, als die Taliban dabei waren, die Kontrolle über nördliche Provinzen in Afghanistan zu übernehmen. Um hierbei Risiken zu minimalisieren, wurden zusätzliche russische Truppen und militärische Ausrüstung in den Süden Tadschikistans entsandt. Ferner birgt die unzureichend demarkierte Grenze zu Kirgistan die Gefahr gelegentlicher Sicherheitsvorfälle an der tadschikisch-kirgisischen Grenze bei kommunalen Konflikten über den Zugang zu landwirtschaftlichen Flächen und die Wasserversorgung für die Bewässerung (C24 o.D.).

Die Sicherheitskräfte unterdrücken weiterhin alle Dissidentenbewegungen in den peripheren Regionen des Rascht-Tales und Gorno-Badachschan (BS 23.2.2022).

Quellen:

-        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.7.2022): Tadschikistan: Reise-

und     Sicherheitshinweise,  https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/tadschikistan-

node/tadschikistansicherheit/206756#content_1, Zugriff 20.7.2022

-        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_1 4.03.2022.pdf, Zugriff 20.7.2022

-        BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich]  (19.7.2022):  Tadschikistan  –        Sicherheit  &          Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/tadschikistan/,  Zugriff 20.7.2022

-        BS       –        Bertelsmann  Stiftung  (23.2.2022):  BTI     2022    Country  Report  Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069661/country_report_2022_TJK.pdf,           Zugriff 20.7.2022

-        C24 – Crisis24 (o.D.): Tajikistan Country Report, https://crisis24.garda.com/insightsintelligence/intelligence/country-reports/tajikistan?origin=gwc24, Zugriff 20.7.2022

-        CIA – Central Intelligence Agency [USA] (13.7.2022): The World Factbook – Tajikistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/tajikistan/, Zugriff 20.7.2022

-        USDOS – US Department of State [USA] (16.12.2021): Country Report on Terrorism 2020 -

Chapter 1 – Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065446.html, Zugriff 20.7.2022

Rechtsschutz / Justizwesen

Obgleich das Gesetz eine unabhängige Gerichtsbarkeit vorsieht, übt die Exekutive Druck auf Staatsanwälte, Verteidiger und Richter aus. Korruption und Ineffizienz stellen erhebliche Probleme dar (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022). Der Staatspräsident kontrolliert die Justiz durch sein verfassungsmäßiges Prärogativ und kann Richter und den Generalstaatsanwalt ernennen oder entlassen. Die Gerichte werden zudem durch die Entscheidungen der Obgleich das Gesetz eine unabhängige Gerichtsbarkeit vorsieht, übt die Exekutive Druck auf Staatsanwälte, Verteidiger und Richter aus. Korruption und Ineffizienz stellen erhebliche Probleme dar (USDOS 12.4.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Der Staatspräsident kontrolliert die Justiz durch sein verfassungsmäßiges Prärogativ und kann Richter und den Generalstaatsanwalt ernennen oder entlassen. Die Gerichte werden zudem durch die Entscheidungen der

Staatsanwaltschaft beeinflusst. Was den Einfluss und die politische Macht betrifft, rangiert die Staatsanwaltschaft rangiert über den Gerichten. In politisch heiklen Fällen urteilen die Richter gemäß den Anweisungen mächtiger Offizieller aus der Präsidialverwaltung (BS 23.2.2022; vgl. AA 14.3.2022). Niedrige Gehälter für Richter und Staatsanwälte führen dazu, dass Bestechung weit verbreitet ist (USDOS 12.4.2022). Staatsanwaltschaft beeinflusst. Was den Einfluss und die politische Macht betrifft, rangiert die Staatsanwaltschaft rangiert über den Gerichten. In politisch heiklen Fällen urteilen die Richter gemäß den Anweisungen mächtiger Offizieller aus der Präsidialverwaltung (BS 23.2.2022; vergleiche AA 14.3.2022). Niedrige Gehälter für Richter und Staatsanwälte führen dazu, dass Bestechung weit verbreitet ist (USDOS 12.4.2022).

Für Angeklagte gilt in der Praxis nicht die Unschuldsvermutung, denn die Gerichte befinden fast alle Angeklagten für schuldig. Die meisten menschenrechtsbezogenen Fälle werden als sensibel eingestuft, so dass die Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden können (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Im Allgemeinen erlauben die Gerichte den Für Angeklagte gilt in der Praxis nicht die Unschuldsvermutung, denn die Gerichte befinden fast alle Angeklagten für schuldig. Die meisten menschenrechtsbezogenen Fälle werden als sensibel eingestuft, so dass die Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden können (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Im Allgemeinen erlauben die Gerichte den

Angeklagten zeitgerecht einen Anwalt zu konsultieren, doch wird ihnen das Recht auf einen Verteidiger während der Untersuchungshaft bzw. der Zeit der Ermittlungen oft vorenthalten, insbesondere in politisch heiklen Fällen. Angeklagte und Nichtregierungsorganisationen beklagen, dass die Regierung manchmal einen Pflichtverteidiger ernennt, um zu verhindern, dass der Angeklagte einen Rechtsbeistand nach eigener Wahl bekommt. Angeklagte und Verteidiger haben das Recht, alle behördlichen Beweismittel einzusehen und die Zeugen damit zu konfrontieren bzw. diese zu befragen (USDOS 12.4.2022).

Obschon alle Prozesse öffentlich sind, sieht das Gesetz die Möglichkeit von Geheimprozessen vor, wenn die nationale Sicherheit betroffen ist. Fälle, in denen der Vorwurf des

„Extremismus“ erhoben wird, fallen in diese Kategorie, so dass die meisten Prozesse gegen

Menschenrechtsaktivisten unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Vertretern der Zivilgesellschaft wird der Zugang zu Gerichtsprozessen gegen hochrangige Persönlichkeiten verwehrt, weil diese Prozesse durch die Regierung als geheim eingestuft werden

(USDOS 12.4.2022; vgl. AA 14.3.2022). Eine förmliche Verweigerung des Rechtsschutzes ist nicht bekannt. In politisch heiklen Fällen ist effektiver Rechtsschutz nicht gegeben, da in diesen Fällen die verteidigenden Rechtsanwälte Gefahr laufen, unter Vorwänden selbst der Strafverfolgung unterzogen zu werden (AA 14.3.2022). (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 14.3.2022). Eine förmliche Verweigerung des Rechtsschutzes ist nicht bekannt. In politisch heiklen Fällen ist effektiver Rechtsschutz nicht gegeben, da in diesen Fällen die verteidigenden Rechtsanwälte Gefahr laufen, unter Vorwänden selbst der Strafverfolgung unterzogen zu werden (AA 14.3.2022).

Einflussreichen Personen ist es möglich, das Einleiten von Ermittlungen und die Verurteilung gegen ihnen missliebige Personen, z. B. wirtschaftliche Konkurrenten, orchestrieren zu lassen; die Zahl der unschuldig Verurteilten dürfte hoch sein (AA 14.3.2022).

Quellen:

-        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_1 4.03.2022.pdf, Zugriff 21.7.2022

-        BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069661/country_report_2022_TJK.pdf, Zugriff 21.7.2022 - FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074701.html, Zugriff 14.7.2022

-        USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071184.html, Zugriff 21.7.2022
Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium (MWD) ist vorrangig für die Erhaltung der öffentlichen Ordnung zuständig und kontrolliert die Polizei (Miliz). Die Drogenkontrollbehörde, die Antikorruptionsbehörde, die staatliche Steuer- sowie die Zollbehörden können spezifischen Straftaten nachgehen und berichten dem Präsidenten. Das Staatskomitee für nationale Sicherheit (GKNB) ist für den Nachrichtendienst verantwortlich, kontrolliert den Grenzschutz und untersucht Fälle von vermeintlichen extremistischen Aktivitäten im politischen oder religiösen Bereich, sowie Fälle von Menschenschmuggel und politisch sensible Fälle. Alle Strafverfolgungsbehörden und die Zollbehörde unterstehen direkt dem Präsidenten. Die Zuständigkeiten der Behörden überschneiden sich erheblich. Die Strafverfolgungsbehörden unterstehen dem Staatskomitee für nationale Sicherheit (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 14.3.2022). Das Innenministerium (MWD) ist vorrangig für die Erhaltung der öffentlichen Ordnung zuständig und kontrolliert die Polizei (Miliz). Die Drogenkontrollbehörde, die Antikorruptionsbehörde, die staatliche Steuer- sowie die Zollbehörden können spezifischen Straftaten nachgehen und berichten dem Präsidenten. Das Staatskomitee für nationale Sicherheit (GKNB) ist für den Nachrichtendienst verantwortlich, kontrolliert den Grenzschutz und untersucht Fälle von vermeintlichen extremistischen Aktivitäten im politischen oder religiösen Bereich, sowie Fälle von Menschenschmuggel und politisch sensible Fälle. Alle Strafverfolgungsbehörden und die Zollbehörde unterstehen direkt dem Präsidenten. Die Zuständigkeiten der Behörden überschneiden sich erheblich. Die Strafverfolgungsbehörden unterstehen dem Staatskomitee für nationale Sicherheit (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 14.3.2022).

Die Sicherheitsbehörden – insbesondere das Innenministerium (MWD) und das Staatskomitee für nationale Sicherheit (GKNB) – dienen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und staatlichen Stabilität, Kritiker sehen darin aber vor allem den Machterhalt der Machtelite. Ihre Hauptaufgaben seien Kontrolle und Repression, wobei auch die Zuständigkeiten nicht immer klar abgegrenzt sind. Beide Institutionen haben eigene bewaffnete Einheiten. Das GKNB hat die Funktionen eines Inlands- und Auslandsgeheimdienstes, ferner die Zuständigkeit des Grenzschutzes inne (AA 14.3.2022).

Straffreiheit der Behörden stellt ein gravierendes Problem dar. Während die Behörden begrenzte Schritte gegen Straftäter unternehmen, gibt es weiterhin Berichte von Folter und Misshandlungen von Häftlingen. Die Kultur der Straflosigkeit und der Korruption schwächen die Ermittlungen und die Strafverfolgung (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022). Straffreiheit der Behörden stellt ein gravierendes Problem dar. Während die Behörden begrenzte Schritte gegen Straftäter unternehmen, gibt es weiterhin Berichte von Folter und Misshandlungen von Häftlingen. Die Kultur der Straflosigkeit und der Korruption schwächen die Ermittlungen und die Strafverfolgung (USDOS 12.4.2022; vergleiche BS 23.2.2022).

Verhaftungen erfolgen in der Regel mit einer Begründung, aber Häftlinge und Gruppen der Zivilgesellschaft berichten häufig, dass die Behörden Anklagen gefälscht oder kleinere Vorfälle aufgebauscht haben, um politisch motivierte Verhaftungen vorzunehmen. Die Polizei kann eine Person zwölf Stunden lang festhalten, bevor die Behörden Strafanklage erheben. Wenn letzteres nicht geschieht, muss die Person freigelassen werden. Allerdings informiert die Poli

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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