TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/25 W257 2279455-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.04.2024
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Entscheidungsdatum

25.04.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W257 2279455-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Spruchpunkt I., vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX alias römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Spruchpunkt römisch eins., vom römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2024, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (nunmehr „BF“) stellte am 19.08.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 20.08.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Er führte aus, dass er syrischer Staatsangehöriger sei und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehöre. Seine Muttersprache sei Arabisch und er gehöre der arabischen Volksgruppe an. Er habe die Grundschule besucht, die Matura gemacht und zwei Jahre auf der Universität studiert. Er habe keine Berufsausbildung erhalten und zuletzt den Beruf eines Holztechnikers ausgeübt. Er stamme aus XXXX und sei ledig. Er habe keine Kinder. In Syrien wären noch seine Eltern, eine Schwester und vier Brüder aufhältig. Syrien habe er schon vier Jahre zuvor verlassen und sich danach in der Türkei aufgehalten, ehe er, nach Durchreise von Bulgarien, Serbien und Ungarn, am 18.08.2022 illegal in Österreich eingereist sei.1. Der Beschwerdeführer (nunmehr „BF“) stellte am 19.08.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 20.08.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Er führte aus, dass er syrischer Staatsangehöriger sei und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehöre. Seine Muttersprache sei Arabisch und er gehöre der arabischen Volksgruppe an. Er habe die Grundschule besucht, die Matura gemacht und zwei Jahre auf der Universität studiert. Er habe keine Berufsausbildung erhalten und zuletzt den Beruf eines Holztechnikers ausgeübt. Er stamme aus römisch XXXX und sei ledig. Er habe keine Kinder. In Syrien wären noch seine Eltern, eine Schwester und vier Brüder aufhältig. Syrien habe er schon vier Jahre zuvor verlassen und sich danach in der Türkei aufgehalten, ehe er, nach Durchreise von Bulgarien, Serbien und Ungarn, am 18.08.2022 illegal in Österreich eingereist sei.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass in Syrien Krieg herrsche und er Angst habe, getötet zu werden. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr befürchte er den Tod.

2. Am 10.05.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr „BFA“) im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er nach eingehender Belehrung, dass er den Dolmetscher gut verstehe. Er gab an, gesund zu sein und legte seinen Auszug aus dem Personenstandsregister sowie sein Militärbuch vor. Er vermeinte in XXXX geboren zu sein und Im Kindesalter mit der Familie nach XXXX , wo er im Dorf XXXX gelebt habe, gezogen zu sein. Ende 2016/2017 sei er in die Türkei gegangen. Dort habe er in Istanbul gelebt und sei Im Juli 2022 nach Europa weitergereist. In der Türkei habe er ein Kimlik gehabt und als Tischler gearbeitet. Österreich sei sein Zielland gewesen, weil Freude dies ihm empfohlen hätten. In Syrien habe er zwölf Jahre die Schule besucht und danach drei Jahre in XXXX Mathematik studiert. Nebenbei habe er auch in einem Restaurant gearbeitet. In Syrien würden seine Mutter, eine Schwester und vier Brüder in XXXX in einem Flüchtlingslager leben. Zwei weitere Brüder wären in der Türkei aufhältig. Er stehe in regelmäßigem Kontakt mit seiner Familie.2. Am 10.05.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr „BFA“) im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er nach eingehender Belehrung, dass er den Dolmetscher gut verstehe. Er gab an, gesund zu sein und legte seinen Auszug aus dem Personenstandsregister sowie sein Militärbuch vor. Er vermeinte in römisch XXXX geboren zu sein und Im Kindesalter mit der Familie nach römisch XXXX , wo er im Dorf römisch XXXX gelebt habe, gezogen zu sein. Ende 2016/2017 sei er in die Türkei gegangen. Dort habe er in Istanbul gelebt und sei Im Juli 2022 nach Europa weitergereist. In der Türkei habe er ein Kimlik gehabt und als Tischler gearbeitet. Österreich sei sein Zielland gewesen, weil Freude dies ihm empfohlen hätten. In Syrien habe er zwölf Jahre die Schule besucht und danach drei Jahre in römisch XXXX Mathematik studiert. Nebenbei habe er auch in einem Restaurant gearbeitet. In Syrien würden seine Mutter, eine Schwester und vier Brüder in römisch XXXX in einem Flüchtlingslager leben. Zwei weitere Brüder wären in der Türkei aufhältig. Er stehe in regelmäßigem Kontakt mit seiner Familie.

In Syrien habe er keine Probleme wegen seiner Nationalität, seiner Religion oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Er habe auch nicht an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen und keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er sei auch nicht inhaftiert oder politisch aktiv gewesen. Zu seine Fluchtgründen befragt, führte der BF aus, dass er bis 20.04.2016 noch einen gültigen Aufschub vom Militärdienst gehabt hätte, er jedoch aus Angst vor dessen Auslauf nach XXXX gegangen sei. Dort sei er nach sieben Monaten für 15 Tage von der XXXX angehalten worden, woraufhin seine Mutter gemeint habe, er solle in die Türkei gehen.In Syrien habe er keine Probleme wegen seiner Nationalität, seiner Religion oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Er habe auch nicht an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen und keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er sei auch nicht inhaftiert oder politisch aktiv gewesen. Zu seine Fluchtgründen befragt, führte der BF aus, dass er bis 20.04.2016 noch einen gültigen Aufschub vom Militärdienst gehabt hätte, er jedoch aus Angst vor dessen Auslauf nach römisch XXXX gegangen sei. Dort sei er nach sieben Monaten für 15 Tage von der römisch XXXX angehalten worden, woraufhin seine Mutter gemeint habe, er solle in die Türkei gehen.

Das Studium habe er nicht abgeschlossen und XXXX habe er wegen der unsicheren Lage verlassen. In XXXX würde es keine Behörden der Regierung geben, weshalb er dort auch nicht einberufen worden sei. Er sei von XXXX bei einem Checkpoint festgenommen worden, weil sein Geburtsort XXXX sei. Es sei dann festgehalten worden, dass der BF aus XXXX stamme und er sich nicht dem IS angeschlossen hätte. Er selbst habe keine Probleme mit XXXX und er wisse auch, warum man ihn angehalten habe. Das Land habe er verlassen, nachdem XXXX zu seiner Familie nach Hause gekommen sei und nach dem BF gefragt habe.Das Studium habe er nicht abgeschlossen und römisch XXXX habe er wegen der unsicheren Lage verlassen. In römisch XXXX würde es keine Behörden der Regierung geben, weshalb er dort auch nicht einberufen worden sei. Er sei von römisch XXXX bei einem Checkpoint festgenommen worden, weil sein Geburtsort römisch XXXX sei. Es sei dann festgehalten worden, dass der BF aus römisch XXXX stamme und er sich nicht dem IS angeschlossen hätte. Er selbst habe keine Probleme mit römisch XXXX und er wisse auch, warum man ihn angehalten habe. Das Land habe er verlassen, nachdem römisch XXXX zu seiner Familie nach Hause gekommen sei und nach dem BF gefragt habe.

Den Militärdienst habe er nicht abgeleistet. Das Militärbuch befinde sich im Original in der Türkei. Er wolle weder den Militärdienst ableisten noch sich davon freikaufen, zumal er dieses Regime in keiner Weise unterstützen wolle. Er fürchte im Falle einer Rückkehr auch wieder von XXXX willkürlich angehalten und gefoltert zu werden.Den Militärdienst habe er nicht abgeleistet. Das Militärbuch befinde sich im Original in der Türkei. Er wolle weder den Militärdienst ableisten noch sich davon freikaufen, zumal er dieses Regime in keiner Weise unterstützen wolle. Er fürchte im Falle einer Rückkehr auch wieder von römisch XXXX willkürlich angehalten und gefoltert zu werden.

In Österreich habe er sich jedoch für einen Deutschkurs angemeldet, der mittlerweile begonnen habe. Ansonsten gehe er keinen ehrenamtlichen Tätigkeiten nach. Er sei hier unbescholten.

Er wurde über die Länderberichte und der Abgabe einer Stellungnahme belehrt, wobei ihm diese ausgehändigt wurden und er im Rahmen der Einvernahme auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtete. Danach erfolgte die wortwörtliche Rückübersetzung und der BF bestätigte, dass alles richtig aufgenommen worden wäre. Er wurde auch über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt. Er habe nichts mehr hinzuzufügen und den Dolmetscher einwandfrei verstanden. Danach bestätigte er mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2023, zugestellt am 04.09.2023, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2023, zugestellt am 04.09.2023, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Identität des BF nicht festgestellt habe werden können und es sich aus seinen Angaben ergebe, dass ihm in Syrien keine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. Aus den Länderberichten ergebe es sich, dass der BF aus einem Gebiet stamme, das nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes stehe. Dieses Gebiet könne er über den Irak gefahrlos erreichen ohne in den Kontakt mit Behörden des syrischen Regimes zu treten. Dass der BF seitens der Machthaber in seiner Herkunftsregion verfolgt werden würde, sei seinen Angaben ebenfalls nicht zu entnehmen gewesen.

Der BF habe keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machen können und Syrien aufgrund des Krieges und der schlechten Sicherheitslage verlassen. Es sei jedoch nicht hervorgekommen, dass der BF einer Verfolgungsgefahr aus Gründen der GFK ausgesetzt gewesen sei und solche auch zukünftig nicht zu erwarten wäre. Der BF habe keine individuelle Verfolgungshandlung glaubhaft machen können.

Aufgrund der vorherrschenden Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat sei dem BF, unter der Berücksichtigung der EMRK, subsidiärer Schutz in Österreich und somit ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht von einem Jahr zu gewähren gewesen.

4. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem BF am 31.08.2023 die BBU GmbH als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.4. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde dem BF am 31.08.2023 die BBU GmbH als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

5. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 25.09.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte und durch seine nunmehrige Vertretung, die BBU GmbH, erhoben wurde. Als Beschwerdegründe wurden unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, mangelnde Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 25.09.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte und durch seine nunmehrige Vertretung, die BBU GmbH, erhoben wurde. Als Beschwerdegründe wurden unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, mangelnde Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, weil der BF sehr wohl eine begründete Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee angeführt habe. Es sei den Länderberichten zu entnehmen, dass Männer im wehrpflichtigen Alter einer asylrechtlich relevanten Bedrohung in Syrien ausgesetzt wären, zumal willkürlich Festnahmen, Misshandlungen, Folter oder verschwinden lassen in Syrien weit verbreitet wären, vor allem gegen Personen, die vom Regime als oppositionell wahrgenommen werden würden. Die Schwelle, als oppositionell betrachtet zu werden, sei sehr gering, weshalb eine Weigerung des Wehrdienstes sehr wohl bereits darunterfallen würde, als oppositionell angesehen zu werden. Im Übrigen fehle es auch an einer einheitlichen Praxis, wie eine Person zum Wehrdienst einberufen werde.

Spätestens bei der Einreise nach Syrien würde der BF ins Blickfeld des syrischen Regimes geraten. Diese hätten Listen von Personen, die illegal das Land verlassen hätten. Der BF falle daher unter das Risikoprofil vermeintlich in Opposition zur Regierung stehend und das des Wehrdienstverweigerers. Daher sei der BF auch der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die syrische Regierung ausgesetzt.

Außerdem habe der BF nachvollziehbar angegeben, dass er aufgrund einer möglichen Zwangsrekrutierung von der syrischen Armee von XXXX nach XXXX gegangen sei. Damit habe der BF auch zum Ausdruck gebracht, dass der den Wehrdienst nicht ableisten wolle. Daher werde er als oppositionell geltende Personen betrachtet und gegen diese werde in Syrien gezielt vorgegangen. Daher sei der BF als oppositionell zu betrachten und der Gefahr einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt. Da die Angaben des BF glaubhaft gewesen wären, zumal diese mit den Länderberichten vereinbar gewesen wären und der BF auch einigen Risikogruppen nach UNHCR angehören würde, habe der BF glaubhaft gemacht, dass er aus asylrechtlich relevanten Gründen sein Heimatland verlassen habe.Außerdem habe der BF nachvollziehbar angegeben, dass er aufgrund einer möglichen Zwangsrekrutierung von der syrischen Armee von römisch XXXX nach römisch XXXX gegangen sei. Damit habe der BF auch zum Ausdruck gebracht, dass der den Wehrdienst nicht ableisten wolle. Daher werde er als oppositionell geltende Personen betrachtet und gegen diese werde in Syrien gezielt vorgegangen. Daher sei der BF als oppositionell zu betrachten und der Gefahr einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt. Da die Angaben des BF glaubhaft gewesen wären, zumal diese mit den Länderberichten vereinbar gewesen wären und der BF auch einigen Risikogruppen nach UNHCR angehören würde, habe der BF glaubhaft gemacht, dass er aus asylrechtlich relevanten Gründen sein Heimatland verlassen habe.

Ebenso habe es belangte Behörde verabsäumt, in der Beweiswürdigung auf die 15-tägige Anhaltung durch XXXX einzugehen. Der BF habe sich nachvollziehbar darauf berufen habe, dass er aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung geflohen sei. Daher habe der BF im Wesentlichen gleichbleibend ausgeführt, dass er aus wohlbegründeter Furcht sein Heimatland verlassen habe. Als Militärdienstverweigerer drohe dem BF in Syrien eine asylrechtlich relevante Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Wehrdienstverweigerer. Er wäre aufgrund dieser Weigerung als Regimegegner angesehen. Aufgrund seiner unterstellten politischen Gesinnung als Wehrdienstverweigerer würde daher eine asylrechtlich relevante Verfolgung vorliegen, weshalb der angefochtene Bescheid mangelhaft sei. Ebenfalls wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Ebenso habe es belangte Behörde verabsäumt, in der Beweiswürdigung auf die 15-tägige Anhaltung durch römisch XXXX einzugehen. Der BF habe sich nachvollziehbar darauf berufen habe, dass er aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung geflohen sei. Daher habe der BF im Wesentlichen gleichbleibend ausgeführt, dass er aus wohlbegründeter Furcht sein Heimatland verlassen habe. Als Militärdienstverweigerer drohe dem BF in Syrien eine asylrechtlich relevante Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Wehrdienstverweigerer. Er wäre aufgrund dieser Weigerung als Regimegegner angesehen. Aufgrund seiner unterstellten politischen Gesinnung als Wehrdienstverweigerer würde daher eine asylrechtlich relevante Verfolgung vorliegen, weshalb der angefochtene Bescheid mangelhaft sei. Ebenfalls wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.10.2023 vorgelegt und sind am 12.10.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.

8. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 09.04.2024, im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF, ebenso wie seine Rechtsvertretung, persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde verzichtete, mit Schreiben vom 02.04.2024 entschuldigt, auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.

Nach eingehender Belehrung und Verzicht auf Verlesung des Aktes gab der BF an, dass er gesund sei und als Essenszusteller arbeite. Bei seinen bisherigen Einvernahmen habe er die Wahrheit gesagt. Er gab an, gesund zu sein und keiner Arbeit nachzugehen. Er würde morgen mit einem Deutschkurs (Alphabetisierungskurs) beginnen.

Seine bisherigen Aussagen würden generell der Wahrheit entsprechen, jedoch wolle er richtigstellen, dass er damals alleine von der XXXX festgenommen worden sei. Es stimme, dass er in der Stadt XXXX geboren worden sei und er im Alter von 11 oder 12 mit der Familie nach XXXX gezogen sei und nicht, dass er seinen Geburtsort im Alter von sechs Jahren verlassen habe. Sein Name wäre richtigerweise auch XXXX .Seine bisherigen Aussagen würden generell der Wahrheit entsprechen, jedoch wolle er richtigstellen, dass er damals alleine von der römisch XXXX festgenommen worden sei. Es stimme, dass er in der Stadt römisch XXXX geboren worden sei und er im Alter von 11 oder 12 mit der Familie nach römisch XXXX gezogen sei und nicht, dass er seinen Geburtsort im Alter von sechs Jahren verlassen habe. Sein Name wäre richtigerweise auch römisch XXXX .

Er habe insgesamt sechs Brüder, von denen drei in XXXX und die anderen drei in der Türkei leben würden. Seine Mutter und seine Schwester wären ebenfalls in XXXX aufhältig. Er sei in der Stadt XXXX geboren und aufgewachsen. Seine Familie stamme aus XXXX , wohin sie auch nach der Pensionierung des Vaters wieder zurückgegangen sein. XXXX habe er bis Ende 2013 gelebt und danach sei er für das Studium nach XXXX umgezogen. Dort sei er 2 ½ bis 3 Jahre geblieben. Im Dezember 2016 sei er in die Türkei ausgereist. Dort sei er fünf Jahre geblieben und habe als Tischler gearbeitet. Sein Studium habe er in XXXX nicht beendet. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an.Er habe insgesamt sechs Brüder, von denen drei in römisch XXXX und die anderen drei in der Türkei leben würden. Seine Mutter und seine Schwester wären ebenfalls in römisch XXXX aufhältig. Er sei in der Stadt römisch XXXX geboren und aufgewachsen. Seine Familie stamme aus römisch XXXX , wohin sie auch nach der Pensionierung des Vaters wieder zurückgegangen sein. römisch XXXX habe er bis Ende 2013 gelebt und danach sei er für das Studium nach römisch XXXX umgezogen. Dort sei er 2 ½ bis 3 Jahre geblieben. Im Dezember 2016 sei er in die Türkei ausgereist. Dort sei er fünf Jahre geblieben und habe als Tischler gearbeitet. Sein Studium habe er in römisch XXXX nicht beendet. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an.

Zu seinem Fluchtgrund gefragt, führte der BF aus, dass er aufgrund des Krieges und den Kampfhandlungen sein Studium in XXXX nicht habe abschließen können. Er sei nach XXXX zurückgegangen. Dort sei er von der XXXX bzw. der XXXX für 15 Tage festgenommen worden. Zwei Monate nach seiner Entlassung sei seine Familie von einer Gruppe von ca. 6-7 Personen aufgesucht worden, die behauptet habe, dass sie der XXXX angehöre. Sie hätten nach dem BF gesucht. Da er zu dem Zeitpunkt nicht zuhause gewesen sei, sei er einer Festnahme entkommen. Danach habe er XXXX verlassen und sei in die Türkei gegangen.Zu seinem Fluchtgrund gefragt, führte der BF aus, dass er aufgrund des Krieges und den Kampfhandlungen sein Studium in römisch XXXX nicht habe abschließen können. Er sei nach römisch XXXX zurückgegangen. Dort sei er von der römisch XXXX bzw. der römisch XXXX für 15 Tage festgenommen worden. Zwei Monate nach seiner Entlassung sei seine Familie von einer Gruppe von ca. 6-7 Personen aufgesucht worden, die behauptet habe, dass sie der römisch XXXX angehöre. Sie hätten nach dem BF gesucht. Da er zu dem Zeitpunkt nicht zuhause gewesen sei, sei er einer Festnahme entkommen. Danach habe er römisch XXXX verlassen und sei in die Türkei gegangen.

Er sei festgenommen worden, weil an einem Checkpoint der XXXX festgestellt worden sei, dass er in XXXX geboren worden sei. Dass er erklärt habe, lediglich dort geboren worden zu sein und er ursprünglich aus XXXX stamme, habe nicht ausgereicht, weshalb man ihn für 15 Tage festgehalten habe. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme sei die Stadt XXXX unter der Kontrolle vom IS gestanden. Durch die Befragungen hätten sei feststellen wollen, ob er Kontakte zum IS pflege, weil die XXXX und der IS gegeneinander gekämpft hätten.Er sei festgenommen worden, weil an einem Checkpoint der römisch XXXX festgestellt worden sei, dass er in römisch XXXX geboren worden sei. Dass er erklärt habe, lediglich dort geboren worden zu sein und er ursprünglich aus römisch XXXX stamme, habe nicht ausgereicht, weshalb man ihn für 15 Tage festgehalten habe. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme sei die Stadt römisch XXXX unter der Kontrolle vom IS gestanden. Durch die Befragungen hätten sei feststellen wollen, ob er Kontakte zum IS pflege, weil die römisch XXXX und der IS gegeneinander gekämpft hätten.

In der Gefangenschaft sei er anfangs zwei Tage lang befragt worden. Er sei an einem Stuhl gefesselt gewesen und in den Bauchraum geschlagen worden. Auch sei ab und zu eine Zigarette in seinen Arm oder in seiner Hand ausgedrückt, wenn seine Antworten für nicht glaubwürdig befunden worden wären. Der Schwerpunkt der Befragung wären mögliche Kontakte mit dem IS gewesen, weil er aus XXXX stamme bzw. dies auf seinem Ausweis als Geburtsort gestanden sei. XXXX habe er ca. 2008 verlassen. Der Vorfall mit der Festnahme, habe sich im Jahr 2016 zugetragen.In der Gefangenschaft sei er anfangs zwei Tage lang befragt worden. Er sei an einem Stuhl gefesselt gewesen und in den Bauchraum geschlagen worden. Auch sei ab und zu eine Zigarette in seinen Arm oder in seiner Hand ausgedrückt, wenn seine Antworten für nicht glaubwürdig befunden worden wären. Der Schwerpunkt der Befragung wären mögliche Kontakte mit dem IS gewesen, weil er aus römisch XXXX stamme bzw. dies auf seinem Ausweis als Geburtsort gestanden sei. römisch XXXX habe er ca. 2008 verlassen. Der Vorfall mit der Festnahme, habe sich im Jahr 2016 zugetragen.

Seine Mutter lebe in einem Flüchtlingslager im Gouvernement XXXX , wo auch seine Brüder aufhältig wären. Im Heimatort XXXX habe es nämlich einen Rückeroberungsversuch gegeben. In diesem Dorf habe er nach der Rückkehr aus XXXX gelebt. Bis nach der Matura, denn danach habe er in XXXX angefangen zu studieren. In XXXX würden keine Angehörigen mehr leben. Sie würden nur mehr zur Olivenernte zurückkehren.Seine Mutter lebe in einem Flüchtlingslager im Gouvernement römisch XXXX , wo auch seine Brüder aufhältig wären. Im Heimatort römisch XXXX habe es nämlich einen Rückeroberungsversuch gegeben. In diesem Dorf habe er nach der Rückkehr aus römisch XXXX gelebt. Bis nach der Matura, denn danach habe er in römisch XXXX angefangen zu studieren. In römisch XXXX würden keine Angehörigen mehr leben. Sie würden nur mehr zur Olivenernte zurückkehren.

Nach Einsicht in https://syria.liveuamap.com/ wurde festgehalten, dass die Ortschaft „ XXXX “ auf dieser Website heiße und liegt ca. 8km nordwestlich von XXXX liege. Sie stehe nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes.Nach Einsicht in https://syria.liveuamap.com/ wurde festgehalten, dass die Ortschaft „ römisch XXXX “ auf dieser Website heiße und liegt ca. 8km nordwestlich von römisch XXXX liege. Sie stehe nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes.

Im Falle einer Rückkehr befürchte der BF, dass er von der XXXX getötet werde. Ein Cousin seines Vaters sei von der XXXX festgenommen wurde und grundlos am nächsten Tag tot aufgefunden worden. Der BF sei nach 15 Tagen freigekommen, weil seine Familie Bestechungsgeld in der Höhe von 1.000,- USD bezahlt hätte.Im Falle einer Rückkehr befürchte der BF, dass er von der römisch XXXX getötet werde. Ein Cousin seines Vaters sei von der römisch XXXX festgenommen wurde und grundlos am nächsten Tag tot aufgefunden worden. Der BF sei nach 15 Tagen freigekommen, weil seine Familie Bestechungsgeld in der Höhe von 1.000,- USD bezahlt hätte.

Er habe den Militärdienst nicht abgeleistet. Sein Militärbuch habe er sich von der Türkei nach Österreich schicken lassen, aber es sei nie angekommen. Eine Einberufung habe erhalten, aber den Wehrdienst durch sein Studium aufschieben lassen können. Für das Jahr 2014, 2015 und 2016 habe er einen Aufschub gehabt.

Ein Bruder sei desertiert und in die Türkei gegangen, der andere sei in XXXX . Die Stadt sei vor dem syrischen Regime sicher. Er sei vor einer möglichen Rekrutierung nach XXXX geflohen, habe aber davor noch sein Studium beenden können. Er habe keine Probleme mit der XXXX . Das Krankenhaus, in dem dieser arbeite, stehe unter der Führung der XXXX .Ein Bruder sei desertiert und in die Türkei gegangen, der andere sei in römisch XXXX . Die Stadt sei vor dem syrischen Regime sicher. Er sei vor einer möglichen Rekrutierung nach römisch XXXX geflohen, habe aber davor noch sein Studium beenden können. Er habe keine Probleme mit der römisch XXXX . Das Krankenhaus, in dem dieser arbeite, stehe unter der Führung der römisch XXXX .

Zu den in das Verfahren einfließenden Länderberichten gebe es seitens der Rechtsvertretung des BF keine Einwendungen. Danach erfolgte der Schluss der mündlichen Verhandlung. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Zu den in das Verfahren einfließenden Länderberichten gebe es seitens der Rechtsvertretung des BF keine Einwendungen. Danach erfolgte der Schluss der mündlichen Verhandlung. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und dem Fluchtvorbringen des BF:

Der XXXX -jährige BF ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist gesund, ledig und hat keine Kinder.Der römisch XXXX -jährige BF ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist gesund, ledig und hat keine Kinder.

Er hat die Grundschule besucht, die Matura gemacht und zwei Jahre auf der Universität studiert. Er hat Berufserfahrung in der Gastronomie und als Holztechnikers. Die Familie des BF stammt aus XXXX . Er wurde zwar in XXXX geboren, jedoch ist die Familie nach der Pensionierung des Vaters wieder nach XXXX zurückgegangen. Nach der Matura ist der BF nach XXXX gegangen, um dort zu studieren. Der BF hat den Militärdienst bei der syrischen Armee noch nicht abgeleistet.Er hat die Grundschule besucht, die Matura gemacht und zwei Jahre auf der Universität studiert. Er hat Berufserfahrung in der Gastronomie und als Holztechnikers. Die Familie des BF stammt aus römisch XXXX . Er wurde zwar in römisch XXXX geboren, jedoch ist die Familie nach der Pensionierung des Vaters wieder nach römisch XXXX zurückgegangen. Nach der Matura ist der BF nach römisch XXXX gegangen, um dort zu studieren. Der BF hat den Militärdienst bei der syrischen Armee noch nicht abgeleistet.

In Syrien leben seine Mutter, drei Brüder und eine Schwester in einem Flüchtlingslager im Gouvernement XXXX . Im Heimatort XXXX leben dauerhaft keine Angehörigen. Laut Einsicht in https://syria.liveuamap.com/ ist die Ortschaft „ XXXX “ und liegt ca. 8km nordwestlich vom Flüchtlingslager XXXX entfernt. Beides steht nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes.In Syrien leben seine Mutter, drei Brüder und eine Schwester in einem Flüchtlingslager im Gouvernement römisch XXXX . Im Heimatort römisch XXXX leben dauerhaft keine Angehörigen. Laut Einsicht in https://syria.liveuamap.com/ ist die Ortschaft „ römisch XXXX “ und liegt ca. 8km nordwestlich vom Flüchtlingslager römisch XXXX entfernt. Beides steht nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes.

Im Dezember 2016 ist der BF in die Türkei ausgereist. Dort ist er fünf Jahre geblieben und hat als Tischler gearbeitet, ehe er, nach Durchreise von Bulgarien, Serbien und Ungarn, am 18.08.2022 illegal in Österreich eingereist ist und gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

Dem BF wurde Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX der der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Dem BF wurde Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX der der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

1.2. Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Syrien keine asylrelevante Verfolgung aus dem von ihm geltend gemachten oder aus anderen Gründen.

Dem BF droht nicht die Einberufung/(zwangsweise) Einziehung in den Militärdienst der Regierung und keine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung durch die syrische Regierung. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF von der syrischen Regierung wegen der Militärdienstleistung bzw. wegen Wehrdienstverweigerung gesucht wurde bzw. wird. Der BF ist nicht bedroht, von der syrischen Regierung als Oppositioneller/(politischer) Gegner angesehen zu werden.

Dem BF droht nicht die zwangsweise Rekrutierung durch eine andere Partei/durch einen anderen Akteur (etwa durch die Freie Syrische Armee, die HTS oder kurdische Milizen) und läuft er auch nicht Gefahr, von diesen verfolgt zu werden.

Der BF unterliegt keiner besonderen Gefahr, Opfer einer Entführung zu werden.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:

?        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 27.03.2024 (LIB, Version 11). Da zur Verhandlung am 09.04.2023 geladen (OZ 3) und in dieser Ladung seitens des BVwG erwähnt wurde, dass auf die letzte Fassung der Länderinformationen der Staatendokumentation Bezug genommen werde (dies war zu diesem Zeitpunkt die Version 10 vom 14.03.2024), erging nach der Verhandlungsverständigung am 02.04.2024 ein Schreiben an den Beschwerdeführer, zumal am 27.03.2024 eine aktuellere Fassung des Länderinformationsblatt der Staatendokumentation verlautbart wurde. Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert, dass künftig auf diese nunmehr letzte Fassung vom 27.03.2024 in der Entscheidung Bezug genommen werde (OZ 5).

1.2. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Aus dem ins Verfahren eingeführten „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien, Version 11, veröffentlicht am 27.03.2024“ ergibt sich wie folgt:

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-08 10:59

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).

Syrische Arabische Republik

Letzte Änderung 2024-03-08 11:06

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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