TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/25 W168 2244117-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.04.2024
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Entscheidungsdatum

25.04.2024

Norm

AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
VwGVG §28
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W168 2244117-1/23E

W168 2244122-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von (1) XXXX , geb. am XXXX , (2) XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , beide StA. Georgien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2021, Zl. (1) 569941706 / 190896103, (2) 1127830005 / 190899153 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von (1) römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , (2) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch XXXX , beide StA. Georgien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2021, Zl. (1) 569941706 / 190896103, (2) 1127830005 / 190899153 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2024 zu Recht:

A)

I. In Stattgabe der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer wird gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt. römisch eins. In Stattgabe der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt.

II. Gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 wird den Beschwerdeführern der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch II. Gemäß Paragraphen 54,, 55 Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 wird den Beschwerdeführern der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.




Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

1.1. Der Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1), einer Staatsangehörigen aus Georgien, wurde von der Magistratsabteilung 35 ein Aufenthaltstitel zu Zwecke “Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit” gültig vom 08.11.2011 bis 08.11.2012 ausgestellt. Anschließend stellte die BF1 am 18.01.2013 einen Zweckänderungsantrag für einen Aufenthaltstitel als „Schülerin“, der mit Gültigkeit vom 02.02.2013 bis zum 02.02.2014 erteilt wurde sowie in weiterer Folge einen Erstantrag für einen Aufenthaltstitel als „Studentin“, der ihr am 29.05.2015 mit Gültigkeit vom 17.09.2015 bis 17.09.2016 erteilt wurde und der vom 18.09.2016 bis 18.09.2017 verlängert wurde. Am 14.09.2017 stellte die BF1 einen Verlängerungsantrag, der mit Bescheid der MA 35 vom 29.10.2018 mangels Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltszweck abgewiesen wurde. 1.1. Der Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1), einer Staatsangehörigen aus Georgien, wurde von der Magistratsabteilung 35 ein Aufenthaltstitel zu Zwecke “Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit” gültig vom 08.11.2011 bis 08.11.2012 ausgestellt. Anschließend stellte die BF1 am 18.01.2013 einen Zweckänderungsantrag für einen Aufenthaltstitel als „Schülerin“, der mit Gültigkeit vom 02.02.2013 bis zum 02.02.2014 erteilt wurde sowie in weiterer Folge einen Erstantrag für einen Aufenthaltstitel als „Studentin“, der ihr am 29.05.2015 mit Gültigkeit vom 17.09.2015 bis 17.09.2016 erteilt wurde und der vom 18.09.2016 bis 18.09.2017 verlängert wurde. Am 14.09.2017 stellte die BF1 einen Verlängerungsantrag, der mit Bescheid der MA 35 vom 29.10.2018 mangels Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltszweck abgewiesen wurde.

1.2. Am 15.07.2019 wurde der BF1 das Parteiengehör “Verständigung der Beweisaufnahme” übermittelt und ihr wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Der BF1 wurde unter Anschluss eines Fragenkatalogs die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. 1.2. Am 15.07.2019 wurde der BF1 das Parteiengehör “Verständigung der Beweisaufnahme” übermittelt und ihr wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Der BF1 wurde unter Anschluss eines Fragenkatalogs die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben.

1.3. Am 03.09.2019 stellte die BF1 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. 1.3. Am 03.09.2019 stellte die BF1 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.

1.4 Mit Verbesserungsauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.09.2019 wurde die BF1 aufgefordert, binnen einer Frist von vier Wochen eine Geburtsurkunde, Lichtbilder, ein Deutschzeugnis sowie eine Obsorgebestätigung in Vorlage zu bringen und ausgeführt, dass das Anbringen bei Mangelbehebung als ursprünglich richtig eingebracht gelte.

1.5. In einer Stellungnahme vom 03.09.2019 wurde von der BF1 ausgeführt, dass die BF1 in Österreich über ein weites Netz an sozialen Kontakten und Bekanntschaften pflege. Die BF1 sei sozial engagiert und ehrenamtlich tätig bzw. verfüge bereits über zwei Einstellungszusagen von unterschiedlichen Arbeitgebern. Die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung würden vor dem Hintergrund des schützenswerten Privatlebens in Österreich schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme der Rückkehrentscheidung.

Der Stellungnahme wurden folgende Dokumente in Kopie angeschlossen:

-        georgischer Reisepass

-        Auszug aus dem ZMR

-        Sozialbericht des Vereins Wiener Frauenhäuser vom 06.11.2018

-        eine Röntgen Zuweisung an einen Facharzt für Radiologie

-        eine Ambulanzkarte des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien vom 16.12.2016

-        eine Anzeigebestätigung vom 01.10.2017

-        ein Zeugnis der BF1 über den Besuch eines Kurses auf dem Niveau B2/2

-        mehrere Empfehlungsschreiben, darunter Empfehlungsschreiben der Caritas vom 14.08.2019

-        eine Bestätigung eines Vereins vom 19.08.2019 über die Absolvierung eines B1 Deutsch Kurses seitens der BF1

-        eine Einstellungszusage einer Hotel& Apartmentservice GmbH über die Tätigkeit der BF1 im Bereich der Hotelreinigung

-        eine Einstellungszusage einer Ordination vom 20.05.2019

-        ein Bescheid der Universität Wien vom 18.03.2015 über den Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium Soziologie

-        eine Kursbestätigung über die erfolgreiche Absolvierung eines Ausbildungslehrgangs „Kinderbetreuung Basiskurs“ vom 13-14.04.2012

-        eine Bestätigung des Wiener Roten Kreuzes vom 11.08.2012 über die Teilnahme an „lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalls“

-        eine Bestätigung des Magistrats der Stadt Wien vom 30.07.2019 über den Besuch des Kindergartens der BF2

-        mehrere Fotos

-        eine Geburtsurkunde der BF2 vom 17.06.2016

-        eine Amtsbestätigung des Bezirksgericht Fünfhaus vom 26.02.2019 über die alleinige Obsorge der BF1 für die BF2

-        georgische Geburtsurkunde der BF1 im Original und in deutscher Übersetzung

-        ein Zeugnisduplikat der Universität Wien vom 06.09.2019 über den regelmäßigen Besuch des Kurses B2/2 Trimester Deutsch in der Zeit von 16.01.2012-16.03.2012

-        weitere Empfehlungsschreiben

-        eine Haftbestätigung der Justizanstalt Wien-Josefstadt vom 09.05.2018

-        eine Bestätigung eines Vereins vom 19.08.2019 über die Absolvierung und den Besuch eines B1 Deutsch Kurses seitens der BF1

-        eine Bestätigung der MA 35 über erteilte Aufenthaltstitel vom 16.03.2017

-        eine Bescheinigung einer Ärztin vom 20.03.2020 über den Besuch eines Ambulatoriums aufgrund multipler traumatischer Verletzungen und Blutergüssen am Gesicht und Rücken

-        Bestätigung über das aggressive Verhalten des Exmannes der BF1 (im Original sowie in Übersetzung)

1.6. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 15.04.2021 vor dem BFA führte die BF1 an, dass sie gesund sei und der Einvernahme folgen könne. Sie habe aktuell keinen Aufenthaltstitel für Österreich, habe jedoch im Jahr 2010 einen Aufenthaltstitel für Deutschland gehabt, da sie dort als Au Pair tätig gewesen sei. Der Zweck ihrer Einreise im Jahr 2015 sei ihr Studium der Soziologie gewesen. Ein Jahr sei sie als Au Pair in der Schweiz tätig gewesen. Derzeit wohne sie mit ihrer Tochter im dritten Bezirk und sei versichert. Die Frage, ob sie in Österreich Angehörige habe, wurde von der BF1 verneint. In Georgien würden ihre Mutter sowie ihr Bruder leben und die BF1 stehe gelegentlich mit diesen Familienangehörigen in Kontakt. An der Heimatadresse würden neben ihrem Bruder und ihrer Mutter auch noch die Ehefrau sowie das Kind ihres Bruders aufhältig sein. Die BF1 habe die alleinige Obsorge über ihre Tochter. Auf Aufforderung, ihren Lebenslauf bzw. ihren beruflichen Werdegang zu schildern, brachte die BF1 vor, dass sie in Georgien 12 Jahre die Schule absolviert habe und anschließend zwei Jahre studiert habe. In Österreich habe sie einen Vorstudienlehrgang begonnen, diesen jedoch abgebrochen, als sie schwanger geworden sei. Sie wolle ihr Studium fortsetzen, wenn sie in Österreich bleiben könne. Befragt, ob sie im Bundesgebiet bereits gearbeitet habe, erwiderte die BF1, dass sie im Jahr 2011 oder 2012 als Au Pair tätig gewesen sei und nunmehr in einem Verein ehrenamtlich tätig sei. Sie werde von ihrer Mutter finanziell unterstützt und erhalte Geldleistungen von Vereinen. Zur Frage, welche monatlichen Kosten sei zu tragen habe, entgegnete die BF1, dass sie für eine Versicherung, für die Jahreskarte und für Handygebühren zahlen müsse. Ihr würden keine Ersparnisse zur Verfügung stehen. Auf die Frage, welche Maßnahmen sie gesetzt habe, um sich in Österreich zu integrieren, erklärte die BF1, dass sie an diversen Veranstaltungen sowie an Deutschkursen teilnehme und viele Ausflüge unternehme. Derzeit bringe sie täglich ihre Tochter in den Kindergarten und wolle zukünftig als Ordinationshilfe tätig sein. Die Frage, ob sie im Heimatland strafrechtlich oder politisch verfolgt werde, wurde von der BF1 zwar verneint, sie führte jedoch an, dass ihr Exehemann sie und ihre Familie terrorisiere. Er sei drogensüchtig gewesen und nach Georgien abgeschoben worden, weshalb die BF1 im Frauenhaus gewesen sei. Sie könne Bestätigungen über eine Anzeige aufgrund einer Körperverletzung ihrem Bruder gegenüber vorlegen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurde eine beglaubigte Übersetzung des Bruders der BF1 über das aggressive Verhalten des Exmannes der BF1 vorgelegt.

1.7. Mit den Bescheiden des BFA vom 31.05.2021, wurden den BF Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Absatz 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebungen der BF gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig sind (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt IV.).1.7. Mit den Bescheiden des BFA vom 31.05.2021, wurden den BF Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 3 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebungen der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig sind (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt römisch IV.).

Begründend wurde zunächst festgehalten, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Zusammenfassend wurde insbesondere weiter ausgeführt, dass unbestritten ein gemeinsames Familienleben der BF1 zu ihrer minderjährigen Tochter der BF2 in Österreich bestehe. Da diese jedoch im gleichen Maß von der Ausweisung betroffen sei, liege auf diese bezogen durch eine Aufenthaltsbeendigung kein Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf Privat- und Familienleben vor und habe eine weitergehende Prüfung unter dieser Rücksicht nicht zu erfolgen. Unstrittig sei, dass die BF1 seit sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig sei, soziale Bezüge aufweise und Deutsch spreche. Diese Umstände würden sich jedoch nach Durchführung einer Abwägung der privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet mit den öffentlichen Interessen nicht als so gewichtig erweisen, um ein Überwiegen der privaten Interessen am Verbleib der BF im Bundesgebiet anzunehmen. Die BF1 sei in Georgien aufgewachsen, sei dort sozialisiert worden und habe in diesem Land eine Schul-bzw. Berufsausbildung abgeschlossen. Aus dem festgestellten Sachverhalt gehe hervor, dass die gesamte Verwandtschaft der BF in Georgien lebe, weshalb die Bindungen keineswegs so abgeschwächt seien, dass Aufenthaltsbeendigungen unzulässig wären. Bezogen auf das Vorbringen, wonach der Ex – Ehemann die BF in Georgien wiederfinden könne wurde durch das BFA ausgeführt, dass sich aus den Länderinformationen ergäbe, dass der georgische Staat auch gegenüber Frauen effektiv schutzfähig und schutzwillig wäre und allfällige Gefährdungen auch dort abgewendet werden könnten. Festgehalten wurde zudem, dass die BF nicht unbescholten ist, sondern diese im Bundesgebiet im Jahr 2018 wegen schweren Betruges rechtskräftig verurteilt wurde, bzw. vorbestraft sei. Die BF hätte bis zu ihrer Abweisung des Verlängerungsantrages auf einen Aufenthaltstitel „Student“ im Jahre 2018 einen gültigen Aufenthaltstitel besessen, hätte jedoch ihr Studium seit dem Jahre 2015 nicht mehr betrieben, bzw. halte sich seit längstens dem Jahr 2018 beharrlich unberechtigt im Bundesgebiet auf. Die BF hätte somit seit insbesondere diesem Zeitpunkt nicht bzw. nicht mehr darauf vertrauen dürfen, dass sie sich weiterhin im Bundesgebiet aufhalten könne. Die BF hätte sich insgesamt rund die Hälfte der Gesamtzeit ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet bewusst unrechtmäßig in diesem aufgehalten. Eine insgesamt überlange Verfahrensdauer könne nicht erkannt werden, bzw. wäre es der BF jederzeit frei gestanden durch eine Ausreise einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Die BF wäre insgesamt nicht selbsterhaltungsfähig, verfügte über keine Ersparnisse, sondern würde ausschließlich von freiwilligen Unterstützungen seitens ihrer Mutter, bzw. von dritter Seite leben. Auch unter Berücksichtigung sämtlicher vorgelegter integrativer Unterlagen, der abgelegten Deutschprüfungen auf dem Niveau B2/2 bzw. der angegebenen ehrenamtlichen Tätigkeiten, sowie ihrer persönlichen Kontakte zu Bekannten und Freunden im Bundesgebiet könne insgesamt kein Überwiegen der privaten Interessen an einem Verbleib erkannt werden.

Bezogen auf die BF2 wurde festgehalten, dass es sich bei der BF2 um das minderjährige Kind der BF1 handelt, welches ebenfalls die georgische Staatsbürgerschaft aufweisen würde, bzw. gleichsam mit seiner Mutter von der Ausweisung nach Georgien betroffen sei. Die Integration der BF2 wäre trotz der Geburt im Bundesgebiet, aufgrund des niedrigen Lebensalters der BF2 gering ausgeprägt. Auch unter besonderer Berücksichtigung sämtlicher Aspekte des Kindeswohles, bzw. unter Berücksichtigung der sich aus den aktuellen Länderinformationen zu Georgien ergebenen allgemeinen Sicherheit – als auch Versorgungslage in Zusammenschau mit den konkreten persönlichen Verhältnissen der BF könne nicht erkannt werden, dass die BF, einer relevanten Gefährdung ausgesetzt wären. Insbesondere auch bezogen auf die BF2 könne bei einer gemeinsamen Rückkehr nach Georgien mit der Kindesmutter, der BF1, einer nicht erkannt werden, dass diese einer konkreten relevanten Gefährdung des Kindeswohles ausgesetzt wäre. In Georgien würde sich zudem die überwiegende Anzahl der Verwandten der BF aufhalten.

Dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Art. 8 EMRK in den gegenständlichen Verfahren zur Aufrechterhaltung eines schützenswerten Privat – und Familienlebens im Bundesgebiet geboten wäre, bzw. die BF die Voraussetzungen für die Gewährung eines hierauf basierenden Aufenthaltstitels erfüllen, könne aus diesen Gründen insgesamt nicht erkannt werden. Dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Artikel 8, EMRK in den gegenständlichen Verfahren zur Aufrechterhaltung eines schützenswerten Privat – und Familienlebens im Bundesgebiet geboten wäre, bzw. die BF die Voraussetzungen für die Gewährung eines hierauf basierenden Aufenthaltstitels erfüllen, könne aus diesen Gründen insgesamt nicht erkannt werden.

1.8. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF fristgerecht gleichlautende Beschwerden und führten aus, dass die von der Behörde angestellte Abwägung nicht dem Gesetz entspreche. Unverständlicherweise ziehe die belangte Behörde lediglich einen ununterbrochenen Aufenthalt seit August 2015 heran, obwohl sich die BF1 bereits seit dem Jahr 2011 im Bundesgebiet befinde, wenn auch mit einer Unterbrechung von wenigen Monaten. In Zusammenhang mit der Art des Aufenthalts wäre zu beachten gewesen, dass der Aufenthalt ein rechtmäßiger und kein unsicherer oder vorübergehender gewesen sei. Die belangte Behörde habe verabsäumt, zu ermitteln, ob es dem Kindesvater der BF2 in Georgien möglich wäre, wieder die Obsorge für die BF2 zu erhalten, obwohl diesen diese in Österreich aufgrund dessen Gewalttätigkeiten entzogen worden sei. Auch hätte der Kindesvater Verwandte der BF auch in Georgien bedroht, bzw. gehöre einer kriminellen Vereinigung an. Die diesbezüglichen Ängste der BF könnten auch vor dem Hintergrund der Länderinformationen, die explizit auch auf die Fälle von unzureichenden Schutz vor häuslicher Gewalt hinweisen, als vollkommen unberechtigt abgewiesen werden. Der belangten Behörde sei vor dem konkreten Familienhintergrund eine verfehlte Interessenabwägung vorzuwerfen. Auch habe die Behörde das Kindeswohl der BF2 zur Beurteilung, ob dieses relevant für die Erteilung des gegenständlichen Aufenthaltstitels sei zu wenig berücksichtig. Die BF2 wäre in Österreich geboren, habe im kulturellen und sprachlichen Umfeld Österreichs gelebt und beherrsche nur die deutsche, nicht aber die georgische Sprache. Die BF1 hätte zum Herkunftsland keinerlei emotionale Bindungen, bzw. hätte sich auch ehrenamtlich in Österreich engagiert und würde über gute Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 verfügen. Die BF1 hätte damit insgesamt berechtigte Ängste dorthin zurückzukehren zu müssen vorgebracht. Betreffend einer durch die BF1 begangenen Straftat der BF wurde darauf hingewiesen, dass diese einmalig, bzw. zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden wäre, bzw. sich seit dieser Zeit wohlverhalten habe. Der Beschwerde wurden Empfehlungsschreiben, sowie eine Bestätigung über eine ehrenamtliche Tätigkeit vom 22.06.2021 über die ehrenamtliche Unterstützung durch die BF1 angeschlossen. Aus diesen Gründen wurden die Anträge gestellt, das BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, in dessen Zuge die Personen die Empfehlungsschreiben für die die BF abgegeben hätten einvernommen werden sollten, den BF eine AB Plus zu erteilen und die restlichen Spruchpunkte zu beheben, in eventu festzustellen, dass die Abschiebung nach Georgien unzulässig wäre, der BF eine längere Frist als für die freiwillige Ausreise einzuräumen, zumal die BF sich seit Mitte 2015 durchgehend im Bundesgebiet aufhalten würden und hervorragend integriert wären.

1.09. Mit Erkenntnis des BVwG vom 05.10.2021 wurden die gegen diese Entscheidung des BFA erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

1.10. Gegen dieses Erkenntnis des BVwG erhob die BF fristgerecht das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision an den VwGH.

1.11. Dieser außerordentlichen Revision wurde durch den VwGH stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des BVwG in Folge behoben. Ausgeführt wurde insbesondere, dass in casu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG erforderlich ist.

1.12. Am 05.03.2024 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung mit den BF durch. In dieser wurde der BF1 umfassend die Möglichkeit eingeräumt sämtliche Gründe für die Stellung des gegenständlichen Antrages auf Gewährung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK in Bezug auf sich selbst, bzw. ihr minderjähriges Kind darzulegen. Ebenso wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt sämtliche gesetzten integrativen Anstrengungen, bzw. das Bestehen ihrer privaten Kontakte im Bundesgebiet, sowie ihre Selbsterhaltungsfähigkeit umfassend und glaubhaft darzulegen.1.12. Am 05.03.2024 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung mit den BF durch. In dieser wurde der BF1 umfassend die Möglichkeit eingeräumt sämtliche Gründe für die Stellung des gegenständlichen Antrages auf Gewährung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK in Bezug auf sich selbst, bzw. ihr minderjähriges Kind darzulegen. Ebenso wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt sämtliche gesetzten integrativen Anstrengungen, bzw. das Bestehen ihrer privaten Kontakte im Bundesgebiet, sowie ihre Selbsterhaltungsfähigkeit umfassend und glaubhaft darzulegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang

Der BF1 wurde zunächst von der Magistratsabteilung 35 ein Aufenthaltstitel zu Zwecke “Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit” gültig vom 08.11.2011 bis 08.11.2012 ausgestellt. Anschließend stellte die BF1 am 18.01.2013 einen Zweckänderungsantrag für einen Aufenthaltstitel als „Schülerin“, der vom 02.02.2013 bis zum 02.02.2014 war sowie einen Erstantrag für einen Aufenthaltstitel als „Studentin“, der ihr am 29.05.2015 mit Gültigkeit vom 17.09.2015 bis 17.09.2016 erteilt wurde und der vom 18.09.2016 bis 18.09.2017 verlängert wurde. Am 04.06.2016 wurde die BF2 geboren. Am 14.09.2017 stellte die BF1 einen Verlängerungsantrag, der mit Bescheid der MA 35 vom 29.10.2018 mangels Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltszweck abgewiesen wurde. Der BF1 wurde zunächst von der Magistratsabteilung 35 ein Aufenthaltstitel zu Zwecke “Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit” gültig vom 08.11.2011 bis 08.11.2012 ausgestellt. Anschließend stellte die BF1 am 18.01.2013 einen Zweckänderungsantrag für einen Aufenthaltstitel als „Schülerin“, der vom 02.02.2013 bis zum 02.02.2014 war sowie einen Erstantrag für einen Aufenthaltstitel als „Studentin“, der ihr am 29.05.2015 mit Gültigkeit vom 17.09.2015 bis 17.09.2016 erteilt wurde und der vom 18.09.2016 bis 18.09.2017 verlängert wurde. Am 04.06.2016 wurde die BF2 geboren. Am 14.09.2017 stellte die BF1 einen Verlängerungsantrag, der mit Bescheid der MA 35 vom 29.10.2018 mangels Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltszweck abgewiesen wurde.

Am 03.09.2019 stellte die BF1 für sich und ihre Tochter einen Antrag auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Am 03.09.2019 stellte die BF1 für sich und ihre Tochter einen Antrag auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.

Mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) vom 31.05.2021, wurden den BF Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Absatz 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebungen der BF gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig sind (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt IV.)Mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) vom 31.05.2021, wurden den BF Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 3 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebungen der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig sind (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt römisch IV.)

1.2. Zu den Personen der BF:

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Die BF1 ist die Mutter der minderjährigen BF2. Die Identitäten der BF stehen fest. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Georgien.

Die BF1 hat in Georgien 12 Jahre die Schule besucht und dort zwei Jahre studiert. In Georgien leben nach wie vor die Mutter und der Bruder der BF1 und sie steht mit diesen gelegentlich in Kontakt. Sie wird finanziell durch ihre Mutter unterstützt. Die BF1 ist gesund und arbeitsfähig.

1.3.Zur Antrag gem. §55 AsylG, der Integration der BF und den weiteren Beschwerdepunkten:

Die BF 1 hält sich mittlerweile bereits seit dem Jahr 2011, mit einer kurzen Unterbrechung, damit rund 13 Jahre beinahe durchgehend im Bundesgebiet auf. Die BF1 hat in Österreich Deutschkurse auf dem Niveau B1 und B2 absolviert. In Österreich hat sie einen Vorstudienlehrgang für die Studienrichtung Soziologie besucht. Sie war im Bundesgebiet als Au Pair tätig, bzw. ist ehrenamtlich für einen Verein tätig. Sie hat im Bundesgebiet einen umfassenden Freundeskreis, bzw. hat vielerlei soziale Kontakte mit österreichischen Staatsbürgern geknüpft. Die BF1 hat eine konkrete Einstellungszusage einer Wirtschaftsprüfung und Steuerberatungs GmbH. Die BF1 hat zudem eine Bestätigung betreffend ihres Engagements bei einem namentlich genannten Verein, sowie 10 Stück Empfehlung– und Referenzschreiben zur Begründung ihrer besonderen Integration in Vorlage gebracht. Auch war im gegenständlichen Verfahren besonders zu bemerken, dass die BF über überaus gute Deutschkenntnisse verfügt und die Verhandlung vor dem BVwG ohne die Hilfe eines Dolmetschers auf Deutsch durchgeführt werden konnte. Die BF hat zudem bis dato keine Unterstützungen von öffentlicher Hand in Anspruch genommen und konnte sich und ihre Tochter selbst versorgen. Die BF ist einmalig strafrechtlich verurteilt, hat den Schaden jedoch wiedergutgemacht und ist seit vielen Jahren strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Bei der BF1 handelt es sich um eine insgesamt junge, gesunde und arbeitsfähige Frau die mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch hinkünftig durchgehend in der Lage sein wird durch die Ausübung einer ihr möglichen Erwerbstätigkeit die notwendigen Mittel zur Bestreitung ihrer Lebenserhaltungskosten aufzubringen und somit keine Kosten für die Allgemeinheit zu verursachen.

Die gegenwärtig 7-jährige BF2 ist in Österreich geboren, ist im Bundesgebiet durchgehend aufgewachsen und hat dieses noch nie verlassen. Die BF2 hat im Bundesgebiet bereits 2 Jahre lang den Kindergarten besucht. Die BF1 hat im Vorjahr erfolgreich die VS1 beendet und besucht gegenwärtig die VS2. Die BF2 wurde ausschließlich in Österreich soziologisiert, sie spricht überwiegend nur die deutsche Sprache, hat im Bundesgebiet eines großen Freundes- und Bekanntenkreis und hat insgesamt keinen Bezug zu Georgien.

Betreffend der BF besteht insbesondere auch aufgrund deren verfahrensrelevant langen Aufenthaltes im Bundesgebiet, bzw. deren berücksichtigungswürdigen besonderen Integration und Verankerung im Bundesgebiet ein maßgebliches verfahrensrelevantes privates Interesse dauerhaft in Österreich zu verbleiben.

Eine Ausweisung der BF würde somit einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte darstellen. Eine Ausweisung der BF würde somit einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte darstellen.

Unter besonderer Berücksichtigung der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel und sämtlicher im gegenständlichen Verfahren erstatteter Ausführungen, bzw. auch unter besonderer Berücksichtigung des Kindewohles betreffend der BF2 haben die BF insgesamt das Vorliegen eines besonders schützenswertes Privat- und Familienlebens in Österreich im gegenständlichen Verfahren ausreichend begründet aufgezeigt.

Maßgebliche Anhaltspunkte für die Gewährung eines Aufenthaltstitels gem. §55 AsylG, bzw. einer maßgeblichen bzw. besonders berücksichtigungswürdigen Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht konnten somit in casu konkret durch die BF aufgezeigt und festgestellt werden.

Die BF erfüllen insgesamt die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Art. 8 EMRK bzw. § 55 AsylG. Die BF erfüllen insgesamt die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Artikel 8, EMRK bzw. Paragraph 55, AsylG.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Zum Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Beschwerden und in die angefochtenen Bescheide, in die vorgelegten Verwaltungsakte unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sowie durch Befragung der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 05.03.2024.

Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Schengener Informationssystem und dem Betreuungsinformationssystem wurden ergänzend eingeholt.

2.2 Zu den Beschwerdeführern:

Die Identität der Beschwerdeführer steht aufgrund der vorgelegten Identitätsdokumente fest.

Die Feststellungen zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu ihrer Herkunft gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde, sowie den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen hinsichtlich der Schulbildung, der Arbeitserfahrung sowie der Lebenssituation ergeben sich aus deren glaubhaften Angaben im Rahmen ihrer Einvernahmen im Administrativverfahren und vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellung zum Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich und zu ihren Antragstellungen ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt und ihren eigenen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer resultieren ebenfalls aus ihren Angaben vor der belangten Behörde, die sie zuletzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigten. Es ergaben sich diesbezüglich auch aus dem Akteninhalt keine anderslautenden Anhaltspunkte.

Dass die BF1 arbeitsfähig ist, ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt und der beruflichen, universitär - schulischen und ehrenamtlichen Aktivität in Österreich.

Die Feststellungen zur Integration der Beschwerdeführer in Österreich ergeben sich aus ihren eigenen Angaben und den umfangreichen in Vorlage gebrachten Unterlagen.

Die Feststellungen zum aufenthaltsrechtlichen Status der BF sowie zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK seitens der BF1 ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten.Die Feststellungen zum aufenthaltsrechtlichen Status der BF sowie zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK seitens der BF1 ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die näheren Feststellungen zur persönlichen Situation der BF1 und der BF2, sowie ihrer Integration in Österreich ergeben sich aus den Angaben der BF1 im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 05.03.2024 und den vorgelegten Beweismitteln im Verfahren.

Die BF1 brachte insbesondere ausreichend konkret und begründet vor, dass sie sich bereits seit dem Jahr 2011 im Bundesgebiet befinde, wenn auch mit einer Unterbrechung von wenigen Monaten. In Zusammenhang mit der Art des Aufenthalts wäre zu beachten gewesen, dass der Aufenthalt zumindest in einer verfahrensrelevanten Dauer ein rechtmäßiger und kein unsicherer oder vorübergehender gewesen sei. In Österreich wäre sie Opfer von Gewalt durch den Kindesvater geworden bzw. wäre diesen auch vor der Ausreise die Obsorge für die in Österreich geborene BF2 entzogen worden. Auch hätte der Kindesvater Verwandte der BF auch in Georgien bedroht, bzw. gehöre dieser einer kriminellen Vereinigung an. Sie selbst nehme seit jeher an einer Vielzahl von integrativen Handlungen im Bundesgebiet teil, habe Sprachkurse, etwa B1 und B2 absolviert. Hierzu konnte durch das BVwG in Zuge der mündlichen Verhandlung erkannt werden, dass es der BF1 durchgehend möglich gewesen war, sämtliche Fragen des Gerichtes auf Deutsch zu verstehen, als auch hierauf bezogen die konkreten Antworten auf Deutsch zu erstatten. Ein Rückgriff auf den Dolmetscher war während des gesamten Verfahrens nicht erforderlich. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass die BF in Österreich zu studieren begonnen hat, bzw. diese auch aktuelle über konkrete Einstellungszusagen verfügt, bzw. sich ehrenamtlich engagiert hat. Auch, ist in casu zu betonen, dass sich die BF in den letzten vielen Jahren durchgehend wohlverhalten hat und einen entstandenen Schaden glaubhaft wiedergutgemacht hat. Ebenso verfügt die BF im Bundesgebiet nachweislich über einen nachweislich großen Freundes– bzw. Bekanntenkreis. Zudem engagiert sich die BF1 regelmäßig in Vereinen. Die BF hat somit nicht nur aufgrund der verfahrensrelevanten überaus langen Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet seit 2011, sondern auch aufgrund ihrer im Bundesgebiet nachweislich gesetzten integrativen, bzw. besonderen integrativen Anstrengungen, der Ausübung von ehrenamtlichen Tätigkeiten, dem Vorweis von Einstellungszusagen, bzw. der besonders guten Kenntnisse der deutschen Sprache verbunden mit der Absolvierung eines Deutschzertifikates B2, das Vorliegen eines verfahrensrelevant besonderen Interesses am Verbleib im Bundesgebiet nachvollziehbar konkret und belegt aufgezeigt.

Die BF1 konnte auch betreffend ihres in Österreich geborenen Kindes der BF2 glaubhaft und umfassend darlegen, dass auch dieses unter Berücksichtigung des Kindeswohles ein besonderes Interesse am Verbleib im Bundesgebiet hat. Die BF2 ist in Österreich geboren, ist ausschließlich in Österreich aufgewachsen und ist nur im Bundesgebiet soziologisiert worden. Die BF2 hat somit tatsächlich keinerlei Bezug zu Georgien. Auch hat die BF1 durchaus glaubhaft dargelegt, dass die BF2 zum überwiegenden Teil nur die deutsche Sprache und nicht die georgische Sprache spricht, bzw. wäre ihr die georgische Schrift, Kultur und das Land fremd sind. In Österreich hat die BF2 konkret einen Kindergarten besucht, bzw. besucht diese nunmehr die Volksschulklasse 2 nach erfolgreiches Absolvierung der V1 Klasse im Vorjahr. Ebenso wurde aufgezeigt, dass die BF2 im Bundesgebiet viele Freunde hat und nur zu Österreich emotionale Bindungen hat. Sie wäre damit nur ausschließlich im Bundesgebiet soziologisiert worden. Zudem hat die BF1 glaubhaft aufzeigen können, dass bei einer Rückkehr der BF nach Georgien auch aufgrund besonderer familiärer Konstellationen das Kindeswohl der BF2 gefährdet sein könnte und somit auch diesbezüglich hinsichtlich der BF2 ein besonders Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet besteht.

Unter besonderer Berücksichtigu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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