TE Bvwg Beschluss 2024/4/30 I405 2194509-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.04.2024
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Entscheidungsdatum

30.04.2024

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I405 2194509-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX , staatenlos, vertreten durch RAe Lechenauer & Swozil, in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg (BFA-S-ASt Salzburg) vom 26.01.2024, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX (alias römisch XXXX alias römisch XXXX alias römisch XXXX alias römisch XXXX alias römisch XXXX alias römisch XXXX alias römisch XXXX alias römisch XXXX alias römisch XXXX alias römisch XXXX alias römisch XXXX ), geb. römisch XXXX , staatenlos, vertreten durch RAe Lechenauer & Swozil, in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg (BFA-S-ASt Salzburg) vom 26.01.2024, Zl. römisch XXXX , beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 12.03.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.       Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 06.12.2016, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, 148 zweiter Fall, teils § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt. Der dagegen von der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 17.05.2017 stattgegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf sechs Jahre angehoben.2.       Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch XXXX vom 06.12.2016, Zl. römisch XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, 148 zweiter Fall, teils Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt. Der dagegen von der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch XXXX vom 17.05.2017 stattgegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf sechs Jahre angehoben.

3.        Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF rechtskräftig negativ beschieden und die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) mit Bescheid vom 29.03.2018 erlassene Rückkehrentscheidung samt unbefristetem Einreiseverbot bestätigt.

4.       Am 19.01.2024 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005.4.       Am 19.01.2024 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005.

5.       Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2024 wurde der Antrag des BF vom 19.01.2024 gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zurückgewiesen.5.       Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2024 wurde der Antrag des BF vom 19.01.2024 gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zurückgewiesen.

6.       Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 05.03.2024 Beschwerde in vollem Umfang.

7.       Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 11.03.2024 (eingelangt am 21.03.2024) wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Schriftsatz wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeschrift hauptsächlich auf § 58 Abs. 10 AsylG 2005 beziehe, jedoch eine Zurückweisung gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfolgt sei. Es sei korrekt, dass nach gängiger Judikatur bei Anträgen nach § 55 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot kein absolutes Erteilungshindernis darstelle. Es sei jedoch abzuwägen, welche besonderen Umstände der Erteilung des Einreiseverbots zugrunde lägen. Besonders wenn, wie im Fall des BF, das Einreiseverbot unbefristet ausgesprochen worden sei. Mit Verweis auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF überwiege in einer Interessensabwägung ganz klar und eindeutig das Interesse der Republik gegenüber den privaten Interessen des BF und sei der Antrag daher gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zurückzuweisen gewesen.7.       Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 11.03.2024 (eingelangt am 21.03.2024) wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Schriftsatz wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeschrift hauptsächlich auf Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 beziehe, jedoch eine Zurückweisung gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erfolgt sei. Es sei korrekt, dass nach gängiger Judikatur bei Anträgen nach Paragraph 55, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot kein absolutes Erteilungshindernis darstelle. Es sei jedoch abzuwägen, welche besonderen Umstände der Erteilung des Einreiseverbots zugrunde lägen. Besonders wenn, wie im Fall des BF, das Einreiseverbot unbefristet ausgesprochen worden sei. Mit Verweis auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF überwiege in einer Interessensabwägung ganz klar und eindeutig das Interesse der Republik gegenüber den privaten Interessen des BF und sei der Antrag daher gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zurückzuweisen gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF stellte am 19.01.2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005.Der BF stellte am 19.01.2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005.

Ohne weitere Ermittlungsschritte zu setzen erließ das BFA in der Folge den gegenständlichen Bescheid vom 26.01.2024 und wies darin den Antrag des BF vom 19.01.2024 gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zurück. Begründend führte die belangte Behörde ausschließlich aus, dass gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot bestehe und dies gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 einen absoluten Versagungsgrund darstelle.Ohne weitere Ermittlungsschritte zu setzen erließ das BFA in der Folge den gegenständlichen Bescheid vom 26.01.2024 und wies darin den Antrag des BF vom 19.01.2024 gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zurück. Begründend führte die belangte Behörde ausschließlich aus, dass gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot bestehe und dies gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 einen absoluten Versagungsgrund darstelle.

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes gänzlich unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht geklärt war.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.

Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister und dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Stellung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Antragsformular (AS 1 ff). Die Zurückweisung dieses Antrags samt Begründung ergibt aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheides der belangten Behörde (AS 55 ff).Die Stellung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Antragsformular (AS 1 ff). Die Zurückweisung dieses Antrags samt Begründung ergibt aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheides der belangten Behörde (AS 55 ff).

Die Feststellung zur vollständig unterbliebenen Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren ergibt sich aus dem diesbezüglich unzweifelhaften Inhalt des Verwaltungsaktes. Dem angefochtenen Bescheid ließen sich keine Ermittlungsschritte der belangten Behörde entnehmen. Als Beweismittel zog das BFA lediglich die Behördenakten zu den vorangegangenen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren des BF sowie die strafgerichtlichen Urteile heran. Eine allfällig erfolgte niederschriftliche Einvernahme des BF lässt sich dem Verwaltungsakt nicht entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1.1. Zur Zurückverweisung:

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2).Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,).

Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.

Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG sind Anträge gemäß Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht.Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 3 leg. cit. im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 3, leg. cit. im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet daher die Rechtsgrundlage, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet daher die Rechtsgrundlage, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 28.03.2017, Ro 2016/09/0009) ist eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG zulässig, wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sehr unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0088; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0103).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 28.03.2017, Ro 2016/09/0009) ist eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zulässig, wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sehr unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat vergleiche VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0088; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0103).

Von der Möglichkeit der Zurückverweisung soll nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Von der Möglichkeit der Zurückverweisung soll nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines umfassend ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens missachtet und – aufgrund einer verfehlten Rechtsansicht – keine Ermittlungsschritte gesetzt:

Zu § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG führte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, aus:Zu Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG führte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, aus:

„Gemäß den ErläutRV zu § 58 Abs. 10 FrPolG 2005 idF FNG 2014 (1803 BlgNR 24. GP 50) hat im Rahmen eines Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 auch eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 oder 3 FrPolG 2005 verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Art. 8 MRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 und 3 FrPolG 2005, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 FrPolG 2005 gegenstandslos, sodass auch dem - deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden - Einreiseverbot der Boden entzogen ist. Vor diesem Hintergrund ist die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich - wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 ausdrücklich - nur auf Aufenthaltstitel nach den §§ 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann. Dieses Verständnis liegt auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nahe, ermöglicht es doch, Einreiseverbote, die mangels fristgerechter Ausreise des Drittstaatsangehörigen keiner Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs. 1 oder 2 FrPolG 2005 zugänglich sind, bei zwingenden Gründen des Art. 8 MRK im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 gegenstandslos werden zu lassen (vgl. E VfGH 3. Dezember 2012, G 74/12).“ „Gemäß den ErläutRV zu Paragraph 58, Absatz 10, FrPolG 2005 in der Fassung FNG 2014 (1803 BlgNR 24. GP 50) hat im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 55, AsylG 2005 auch eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FrPolG 2005 verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Artikel 8, MRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FrPolG 2005, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird gemäß Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FrPolG 2005 gegenstandslos, sodass auch dem - deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden - Einreiseverbot der Boden entzogen ist. Vor diesem Hintergrund ist die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich - wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 ausdrücklich - nur auf Aufenthaltstitel nach den Paragraphen 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann. Dieses Verständnis liegt auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nahe, ermöglicht es doch, Einreiseverbote, die mangels fristgerechter Ausreise des Drittstaatsangehörigen keiner Verkürzung oder Aufhebung nach Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 FrPolG 2005 zugänglich sind, bei zwingenden Gründen des Artikel 8, MRK im Wege der Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 gegenstandslos werden zu lassen vergleiche E VfGH 3. Dezember 2012, G 74/12).“

Das BFA hat sich, indem es im angefochtenen Bescheid von der Anwendbarkeit des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG ausging, sohin in keinster Weise mit dem Familien- oder Privatleben des BF auseinandergesetzt und hat es damit in den wesentlichen Punkt des gegenständlichen Verfahrens überhaupt keine Ermittlungstätigkeit durchgeführt.Das BFA hat sich, indem es im angefochtenen Bescheid von der Anwendbarkeit des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ausging, sohin in keinster Weise mit dem Familien- oder Privatleben des BF auseinandergesetzt und hat es damit in den wesentlichen Punkt des gegenständlichen Verfahrens überhaupt keine Ermittlungstätigkeit durchgeführt.

Auch den Ausführungen des BFA im Schriftsatz vom 11.03.2024, in welchem es mit Verweis auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF annahm, dass in einer Interessensabwägung ganz klar und eindeutig das Interesse der Republik gegenüber den privaten Interessen des BF überwiege, nichts, lassen sich keine vorangegangenen Ermittlungsschritte der belangten Behörde entnehmen.

Es liegt daher ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vor. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, da eine ernsthafte Prüfung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.

Besondere Gesichtspunkte, die gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Es sind keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich, dass eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal vom BFA überhaupt keine Ermittlungsschritte gesetzt wurden. Aus der Aktenlage ergeben sich weiters keine Hinweise darauf, dass das Verfahren durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht eine Beschleunigung erfahren würde, oder dies mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens wird sich die belangte Behörde an den Maßstäben eines ordentlichen, verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zu orientieren haben, indem es dem BF die Möglichkeit gewährt, ein begründetes Antragsvorbringen zu erstatten, und auf das im gegenständlichen Verfahren erstattete Beschwerdevorbringen Bedacht nimmt, anhand dessen die Behörde allenfalls weitere Ermittlungen, wie die Einvernahme des BF, zu tätigen haben wird. Erst nach erfolgter Durchführung der notwendigen Ermittlungen wird das BFA zu entscheiden haben, ob der Antrag des BF gemäß § 55 AsylG begründet ist oder nicht. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens wird sich die belangte Behörde an den Maßstäben eines ordentlichen, verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zu orientieren haben, indem es dem BF die Möglichkeit gewährt, ein begründetes Antragsvorbringen zu erstatten, und auf das im gegenständlichen Verfahren erstattete Beschwerdevorbringen Bedacht nimmt, anhand dessen die Behörde allenfalls weitere Ermittlungen, wie die Einvernahme des BF, zu tätigen haben wird. Erst nach erfolgter Durchführung der notwendigen Ermittlungen wird das BFA zu entscheiden haben, ob der Antrag des BF gemäß Paragraph 55, AsylG begründet ist oder nicht.

Es war daher der angefochtene Bescheid zu beheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zurückzuverweisen.Es war daher der angefochtene Bescheid zu beheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zurückzuverweisen.

3.1.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung betrifft die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen infolge fehlender behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt den oben zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Ermittlungspflicht Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:I405.2194509.2.00

Im RIS seit

11.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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