Entscheidungsdatum
02.05.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W161 2284065-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch XXXX Rechtsanwälte in 1040 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Algier vom 27.08.2023, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch römisch XXXX Rechtsanwälte in 1040 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Algier vom 27.08.2023, Zahl römisch XXXX , zu Recht:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben. Das beantragte Visum ist zu erteilen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine Staatsangehörige Algeriens, stellte am 11.06.2023 bei der Österreichischen Botschaft Algier (in der Folge: ÖB Algier) einen Antrag auf Erteilung eines für 30 Tage gültigen und zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visum Typ C. Als Zweck der Reise wurde „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ angegeben. Die derzeitige berufliche Tätigkeit wurde mit „Retraitée“ angegeben, der Familienstand mit „verwitwet“, als einladende Person wurde ihre Tochter XXXX genannt.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine Staatsangehörige Algeriens, stellte am 11.06.2023 bei der Österreichischen Botschaft Algier (in der Folge: ÖB Algier) einen Antrag auf Erteilung eines für 30 Tage gültigen und zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visum Typ C. Als Zweck der Reise wurde „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ angegeben. Die derzeitige berufliche Tätigkeit wurde mit „Retraitée“ angegeben, der Familienstand mit „verwitwet“, als einladende Person wurde ihre Tochter römisch XXXX genannt.
2. Am 20.06.2023 wurde die BF von der ÖB Algier aufgefordert, eine elektronische Verpflichtungserklärung ihres in Österreich wohnhaften Sohnes vorzulegen.
3. Mit E-Mail vom 05.07.2023 brachte die BF vor, dass grundsätzlich die Bereitschaft ihres Sohns bestünde, eine elektronische Verpflichtungserklärung abzugeben, sie selbst allerdings über eigene ausreichende finanzielle Mittel verfüge, um den Aufenthalt in Österreich zu finanzieren. Die BF erhalte eine monatliche Pension in Höhe von XXXX Algerischen Dinar (umgerechnet rund € XXXX ). Darüber hinaus verfüge sie über Ersparnisse; ein Sparguthaben in Höhe von XXXX Algerischen Dinar (umgerechnet rund € XXXX ), ein Postkonto mit einem Guthaben von XXXX Algerischen Dinar (umgerechnet rund € XXXX ) sowie ein weiteres Guthaben bei einer Bank in Höhe von € XXXX . Die BF verfüge über ein größeres Sparguthaben, da ihr verstorbener Mann als XXXX tätig gewesen sei und somit ein weit überdurchschnittliches Einkommen erzielt habe – sein Nettogehalt habe mehr als € XXXX betragen. 3. Mit E-Mail vom 05.07.2023 brachte die BF vor, dass grundsätzlich die Bereitschaft ihres Sohns bestünde, eine elektronische Verpflichtungserklärung abzugeben, sie selbst allerdings über eigene ausreichende finanzielle Mittel verfüge, um den Aufenthalt in Österreich zu finanzieren. Die BF erhalte eine monatliche Pension in Höhe von römisch XXXX Algerischen Dinar (umgerechnet rund € römisch XXXX ). Darüber hinaus verfüge sie über Ersparnisse; ein Sparguthaben in Höhe von römisch XXXX Algerischen Dinar (umgerechnet rund € römisch XXXX ), ein Postkonto mit einem Guthaben von römisch XXXX Algerischen Dinar (umgerechnet rund € römisch XXXX ) sowie ein weiteres Guthaben bei einer Bank in Höhe von € römisch XXXX . Die BF verfüge über ein größeres Sparguthaben, da ihr verstorbener Mann als römisch XXXX tätig gewesen sei und somit ein weit überdurchschnittliches Einkommen erzielt habe – sein Nettogehalt habe mehr als € römisch XXXX betragen.
Die Wiederausreise sei ebenfalls gesichert; die BF habe bereits in der Vergangenheit über Visa der Kategorie C verfügt und sei immer fristgerecht ausgereist. Zuletzt sei ihr ein Visum C für den Zeitraum vom 15.12.2021 bis 14.12.2022 erteilt worden, und habe die BF den zulässigen Aufenthalt von 90 Tagen nicht überschritten. Sie beabsichtige, ihre Familie in Österreich zu besuchen und auch diesmal wieder fristgerecht auszureisen.
4. Mit Mandatsbescheid vom 20.07.2023 verweigerte die ÖB Algier das Visum und stützte die Entscheidung dabei auf folgenden Grund:
„Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist.“
Begründend wurde ausgeführt, dass die BF Kontoauszüge mit Einzahlungen jeweils knapp vor bzw. knapp nach Beantragung des Sichtvermerks vorgelegt habe. Sie habe zudem unzureichende Nachweise zur Mittelherkunft vorgelegt – es sei lediglich eine Kopie einer Bestätigung für eine Einzahlung vom 14.05.2023 vorgelegt worden, wonach es sich um eine Pensionszahlung handeln könnte. Das Originaldokument sei hierbei nicht vorgelegt worden. Die Nachhaltigkeit der vorgewiesenen Mittel könne aus Sicht der Botschaft somit nicht zweifelsfrei festgestellt werden.
Die BF habe Kopien eines Sparbuchs vorgelegt. Da Sparguthaben ohne weiteres an Dritte übertragen werden könnten, könne man dieses nicht bewerten. Zudem erscheine auch das vorgewiesene Sparguthaben als nicht nachhaltig. Bestätigungen über das vom Ehemann der BF bezogene Gehalt seien kein geeigneter Nachweis der derzeitigen finanziellen Situation. Ebenso sei eine Kopie eines Mietvertrags über die Anmietung einer Wohnung in XXXX kein geeigneter Nachweis der derzeitigen finanziellen Situation. Die Vorlage einer Kopie einer Bestätigung über den Bezug einer monatlichen Pension sei ebenfalls kein geeigneter Nachweis der derzeitigen finanziellen Situation, da diese nur eine Bestätigung für den Monat Mai 2023 sei sowie lediglich als Kopie vorliege. Die BF habe Kopien eines Sparbuchs vorgelegt. Da Sparguthaben ohne weiteres an Dritte übertragen werden könnten, könne man dieses nicht bewerten. Zudem erscheine auch das vorgewiesene Sparguthaben als nicht nachhaltig. Bestätigungen über das vom Ehemann der BF bezogene Gehalt seien kein geeigneter Nachweis der derzeitigen finanziellen Situation. Ebenso sei eine Kopie eines Mietvertrags über die Anmietung einer Wohnung in römisch XXXX kein geeigneter Nachweis der derzeitigen finanziellen Situation. Die Vorlage einer Kopie einer Bestätigung über den Bezug einer monatlichen Pension sei ebenfalls kein geeigneter Nachweis der derzeitigen finanziellen Situation, da diese nur eine Bestätigung für den Monat Mai 2023 sei sowie lediglich als Kopie vorliege.
5. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die BF am 01.08.2023 bei der ÖB Algier fristwahrend das Rechtsmittel der Vorstellung gemäß § 57 Abs. 2 AVG.5. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die BF am 01.08.2023 bei der ÖB Algier fristwahrend das Rechtsmittel der Vorstellung gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG.
Die BF brachte zusammengefasst neu vor, dass sie seit 11.01.2023 einen Pensionsanspruch habe. Bei der Auszahlung der Pension sei es zu Verzögerungen gekommen – am 14.05.2023 sei eine Überweisung für den Monat Mai und eine Überweisung für die Monate Februar bis April sowie Jänner, für den ein Pensionsanspruch nicht zur Gänze bestehe, eingelangt. Am 12.06.2023 sei eine Überweisung für den Monat Juni und am 13.07.2023 eine Überweisung für den Monat Juli erfolgt. Im Juli sei es zu einer Erhöhung der Pension gekommen; diese belaufe sich mittlerweile auf XXXX Algerische Dinar (umgerechnet rund € XXXX ). Die Bestätigung über den Pensionsbezug vom 16.05.2023 sei dem Dienstleistungserbringer im Original übergeben worden – sollte ein weiteres Original benötigt werden, werde um Mitteilung gebeten. Die BF brachte zusammengefasst neu vor, dass sie seit 11.01.2023 einen Pensionsanspruch habe. Bei der Auszahlung der Pension sei es zu Verzögerungen gekommen – am 14.05.2023 sei eine Überweisung für den Monat Mai und eine Überweisung für die Monate Februar bis April sowie Jänner, für den ein Pensionsanspruch nicht zur Gänze bestehe, eingelangt. Am 12.06.2023 sei eine Überweisung für den Monat Juni und am 13.07.2023 eine Überweisung für den Monat Juli erfolgt. Im Juli sei es zu einer Erhöhung der Pension gekommen; diese belaufe sich mittlerweile auf römisch XXXX Algerische Dinar (umgerechnet rund € römisch XXXX ). Die Bestätigung über den Pensionsbezug vom 16.05.2023 sei dem Dienstleistungserbringer im Original übergeben worden – sollte ein weiteres Original benötigt werden, werde um Mitteilung gebeten.
Aktuell beäinde sich auf dem Postkonto der BF ein Guthaben in Höhe von XXXX Algerischen Dinar (umgerechnet rund € XXXX ). Aufgrund der Berufstätigkeit ihres verstorbenen Ehemannes und dem damit einhergehenden hohen Einkommen sei es der BF möglich gewesen, ein Sparguthaben zu erwirtschaften. Aktuell beäinde sich auf dem Postkonto der BF ein Guthaben in Höhe von römisch XXXX Algerischen Dinar (umgerechnet rund € römisch XXXX ). Aufgrund der Berufstätigkeit ihres verstorbenen Ehemannes und dem damit einhergehenden hohen Einkommen sei es der BF möglich gewesen, ein Sparguthaben zu erwirtschaften.
Die BF habe zudem aus der Lebensversicherung ihres verstorbenen Ehemannes einen Betrag von XXXX Algerischen Dinar (umgerechnet rund € XXXX ) erhalten. Dieser Betrag sei ihr in Form eines Schecks ausgehändigt worden – die Summe habe sie daher bar erhalten. In diesem Zusammenhang werde eine Bestätigung der Versicherung als Herkunftsnachweis vorgelegt. Die restliche Summe der Bareinzahlungen in Höhe von XXXX Algerischen Dinar am 24.11.2022 stamme aus ihren persönlichen Ersparnissen, die sie aufgrund des Einkommens des verstorbenen Ehemannes erwirtschaftet habe. Etwas mehr als die Hälfte dieses Betrags stamme von der Lebensversicherung. Richtig sei, dass die Ersparnisse am 21.03.2023 abgehoben worden seien, um das Geld bei einer Bank zu besseren Konditionen anzulegen. Da das endgültige Angebot der anderen Bank nicht den Erwartungen der BF entsprochen habe, sei dann am 29.03.2023 eine Einzahlung auf das Konto erfolgt. Seither seien keine Auszahlungen mehr erfolgt, und verfüge die BF daher nachweislich über Ersparnisse in Höhe von XXXX Algerischen Dinar (umgerechnet rund € XXXX ).Die BF habe zudem aus der Lebensversicherung ihres verstorbenen Ehemannes einen Betrag von römisch XXXX Algerischen Dinar (umgerechnet rund € römisch XXXX ) erhalten. Dieser Betrag sei ihr in Form eines Schecks ausgehändigt worden – die Summe habe sie daher bar erhalten. In diesem Zusammenhang werde eine Bestätigung der Versicherung als Herkunftsnachweis vorgelegt. Die restliche Summe der Bareinzahlungen in Höhe von römisch XXXX Algerischen Dinar am 24.11.2022 stamme aus ihren persönlichen Ersparnissen, die sie aufgrund des Einkommens des verstorbenen Ehemannes erwirtschaftet habe. Etwas mehr als die Hälfte dieses Betrags stamme von der Lebensversicherung. Richtig sei, dass die Ersparnisse am 21.03.2023 abgehoben worden seien, um das Geld bei einer Bank zu besseren Konditionen anzulegen. Da das endgültige Angebot der anderen Bank nicht den Erwartungen der BF entsprochen habe, sei dann am 29.03.2023 eine Einzahlung auf das Konto erfolgt. Seither seien keine Auszahlungen mehr erfolgt, und verfüge die BF daher nachweislich über Ersparnisse in Höhe von römisch XXXX Algerischen Dinar (umgerechnet rund € römisch XXXX ).
Die BF verfüge somit nicht nur über einen monatlichen Pensionsbezug in Höhe von € XXXX , sondern auch über Ersparnisse in Höhe von beinahe € XXXX . – sie werde diese Ersparnisse auch nicht Dritten übertragen. Die BF verfüge somit nicht nur über einen monatlichen Pensionsbezug in Höhe von € römisch XXXX , sondern auch über Ersparnisse in Höhe von beinahe € römisch XXXX . – sie werde diese Ersparnisse auch nicht Dritten übertragen.
6. Mit Bescheid der ÖB Algier vom 27.08.2023 wurde der Antrag der BF gemäß Art. 32 Abs. 1 Visakodex abgewiesen.6. Mit Bescheid der ÖB Algier vom 27.08.2023 wurde der Antrag der BF gemäß Artikel 32, Absatz eins, Visakodex abgewiesen.
Begründend wird insbesondere ausgeführt, dass eine neuerliche Prüfung der Angaben der BF unter Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente und Beweismittel ergeben habe, dass der Antrag der BF gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit iii des Visakodex abzuweisen sei, da sie nicht den Nachweis erbracht habe, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat zu verfügen, in dem die Zulassung gewährleistet sei. Durch die Vorstellung hätten die Bedenken der Botschaft nicht zerstreut werden können. Die BF habe keine neuen Unterlagen eingebracht, sondern bereits vorgelegte bzw. nicht aussagekräftige Unterlagen (angebliche Gehaltsbestätigungen der XXXX ) vorgelegt. Die Bedenken der Botschaft blieben bestehen. Begründend wird insbesondere ausgeführt, dass eine neuerliche Prüfung der Angaben der BF unter Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente und Beweismittel ergeben habe, dass der Antrag der BF gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i, i, des Visakodex abzuweisen sei, da sie nicht den Nachweis erbracht habe, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat zu verfügen, in dem die Zulassung gewährleistet sei. Durch die Vorstellung hätten die Bedenken der Botschaft nicht zerstreut werden können. Die BF habe keine neuen Unterlagen eingebracht, sondern bereits vorgelegte bzw. nicht aussagekräftige Unterlagen (angebliche Gehaltsbestätigungen der römisch XXXX ) vorgelegt. Die Bedenken der Botschaft blieben bestehen.
7. Gegen den Bescheid der ÖB Algier wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
Darin wird insbesondere vorgebracht, dass die belangte Behörde im bekämpften Bescheid keine Feststellungen zum Einkommen und Vermögen der BF getroffen habe, obwohl zahlreiche Unterlagen vorgelegt worden seien. Die belangte Behörde habe zudem lediglich ausgeführt, dass die vorgelegten Unterlagen nicht aussagekräftig seien – warum diese nicht glaubwürdig seien, werde nicht weiter begründet. Die BF habe ihr Einkommen und ihr Vermögen detailliert offengelegt und entsprechend nachgewiesen. Auch sei die Herkunft der Geldmittel nachgewiesen worden.
Folgende Unterlagen wurden mit der Beschwerde in Kopie sowie inklusive Übersetzung vorgelegt:
- ausgefülltes Antragsformular
- aktueller Reisepass der BF
- abgelaufener Reisepass der BF mit einem von der ÖB Algier ausgestellten, vom 15.12.2021 bis 14.12.2022 für 90 Tage gültigen und zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visum Typ C (Einreise XXXX am 26.04.2022, Ausreise XXXX am 06.06.2022)- abgelaufener Reisepass der BF mit einem von der ÖB Algier ausgestellten, vom 15.12.2021 bis 14.12.2022 für 90 Tage gültigen und zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visum Typ C (Einreise römisch XXXX am 26.04.2022, Ausreise römisch XXXX am 06.06.2022)
- Einladungsschreiben der in Österreich aufhältigen Tochter der BF vom 08.06.2023
- Mietvertrag, abgeschlossen zwischen der Tochter sowie dem Sohn der BF und einer Vermieterin
- Personalausweis der Tochter der BF
- Saldoaufstellung über ein auf die BF laufendes „Postkonto“ (Nationales Postcheckzentrum) für den Zeitraum 01.03.2023 bis 01.06.2023; Saldo per 01.06.2023 XXXX Algerische Dinar- Saldoaufstellung über ein auf die BF laufendes „Postkonto“ (Nationales Postcheckzentrum) für den Zeitraum 01.03.2023 bis 01.06.2023; Saldo per 01.06.2023 römisch XXXX Algerische Dinar
- Sparbuch, lautend auf die BF über ein per 29.03.2023 vorhandenes Guthaben in Höhe von XXXX Algerischen Dinar- Sparbuch, lautend auf die BF über ein per 29.03.2023 vorhandenes Guthaben in Höhe von römisch XXXX Algerischen Dinar
- Rentenbescheinigung vom 16.05.2023 über eine der BF ab 11.01.2023 zustehenden monatlichen Witwenrente in Höhe von XXXX Algerischen Dinar- Rentenbescheinigung vom 16.05.2023 über eine der BF ab 11.01.2023 zustehenden monatlichen Witwenrente in Höhe von römisch XXXX Algerischen Dinar
- Flugreservierungen betreffend den beantragten Zeitraum
- Schreiben XXXX vom 07.06.2023- Schreiben römisch XXXX vom 07.06.2023
- Familienstandsakt vom 28.05.2023, wonach die BF mit Herrn XXXX , verstorben am XXXX , verheiratet gewesen und die Mutter von zwei namentlich genannten Kindern sei
- Polizze einer Reiseversicherung betreffend den beantragten Zeitraum- Familienstandsakt vom 28.05.2023, wonach die BF mit Herrn römisch XXXX , verstorben am römisch XXXX , verheiratet gewesen und die Mutter von zwei namentlich genannten Kindern sei
- Polizze einer Reiseversicherung betreffend den beantragten Zeitraum
- Saldoaufstellung über eine auf die BF in Euro lautende Kontoverbindung für den Zeitraum 01.03.2023 bis 25.06.2023; Saldo per 24.06.2023 € XXXX - Saldoaufstellung über eine auf die BF in Euro lautende Kontoverbindung für den Zeitraum 01.03.2023 bis 25.06.2023; Saldo per 24.06.2023 € römisch XXXX
- Saldoaufstellung über eine weitere auf die BF in Algerische Dinar lautende Kontoverbindung für den Zeitraum 01.11.2022 bis 27.07.2023; Saldo per 26.07.2023 XXXX Algerische Dinar- Saldoaufstellung über eine weitere auf die BF in Algerische Dinar lautende Kontoverbindung für den Zeitraum 01.11.2022 bis 27.07.2023; Saldo per 26.07.2023 römisch XXXX Algerische Dinar
- Leistungsnachweis einer nationalen Sozialversicherungskasse für Angestellte vom 08.11.2022 über eine mittels Scheck an die BF zahlbare Leistung aus der Lebensversicherung in Höhe von XXXX Algerischen Dinar- Leistungsnachweis einer nationalen Sozialversicherungskasse für Angestellte vom 08.11.2022 über eine mittels Scheck an die BF zahlbare Leistung aus der Lebensversicherung in Höhe von römisch XXXX Algerischen Dinar
- Saldoaufstellung über ein auf die BF lautendes „Postkonto“ (Nationales Postcheckzentrum) für den Zeitraum 01.01.2023 bis 27.07.2023 mit jeweils einer
- am 14.05.2023 aufscheinenden Gutschrift mit der Bezeichnung Lohnzahlung in Höhe von XXXX Algerischen Dinar- am 14.05.2023 aufscheinenden Gutschrift mit der Bezeichnung Lohnzahlung in Höhe von römisch XXXX Algerischen Dinar
- am 14.05.2023 aufscheinenden Gutschrift mit der Bezeichnung Lohnzahlung in Höhe von XXXX Algerischen Dinar- am 14.05.2023 aufscheinenden Gutschrift mit der Bezeichnung Lohnzahlung in Höhe von römisch XXXX Algerischen Dinar
- am 12.06.2023 aufscheinenden Gutschrift mit der Bezeichnung Lohnzahlung in Höhe von XXXX Algerischen Dinar- am 12.06.2023 aufscheinenden Gutschrift mit der Bezeichnung Lohnzahlung in Höhe von römisch XXXX Algerischen Dinar
- am 13.07.2023 aufscheinenden Gutschrift mit der Bezeichnung Lohnzahlung in Höhe von XXXX Algerischen Dinar- am 13.07.2023 aufscheinenden Gutschrift mit der Bezeichnung Lohnzahlung in Höhe von römisch XXXX Algerischen Dinar
- Rentenbescheinigung vom 30.07.2023 über eine der BF ab 11.01.2023 zustehenden monatlichen Witwenrente in Höhe von XXXX Algerischen Dinar- Rentenbescheinigung vom 30.07.2023 über eine der BF ab 11.01.2023 zustehenden monatlichen Witwenrente in Höhe von römisch XXXX Algerischen Dinar
- Bestätigungen XXXX betreffend die von Jänner 2017 bis Juni 2017 erzielten Einkünfte des Herrn XXXX über monatlich € XXXX - Bestätigungen römisch XXXX betreffend die von Jänner 2017 bis Juni 2017 erzielten Einkünfte des Herrn römisch XXXX über monatlich € römisch XXXX
- Bestätigung der XXXX betreffend die im Jahr 2016 erzielten Einkünfte des Herrn XXXX von insgesamt € XXXX - Bestätigung der römisch XXXX betreffend die im Jahr 2016 erzielten Einkünfte des Herrn römisch XXXX von insgesamt € römisch XXXX
- Bestätigung XXXX betreffend die im Jahr 2015 erzielten Einkünfte des Herrn XXXX von insgesamt € XXXX - Bestätigung römisch XXXX betreffend die im Jahr 2015 erzielten Einkünfte des Herrn römisch XXXX von insgesamt € römisch XXXX
- Bestätigung XXXX betreffend die im Jahr 2014 erzielten Einkünfte des Herrn XXXX von insgesamt € XXXX - Bestätigung römisch XXXX betreffend die im Jahr 2014 erzielten Einkünfte des Herrn römisch XXXX von insgesamt € römisch XXXX
- Bestätigung XXXX betreffend die im Jahr 2013 erzielten Einkünfte des Herrn XXXX von insgesamt € XXXX - Bestätigung römisch XXXX betreffend die im Jahr 2013 erzielten Einkünfte des Herrn römisch XXXX von insgesamt € römisch XXXX
8. Mit Schreiben vom 10.01.2024 übermittelte die BF dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde.
9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 19.01.2024, eingelangt am 22.01.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der gegenständliche Verwaltungsakt vorgelegt. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde abgesehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF, eine Staatsangehöriger Algeriens, stellte am 11.06.2023 unter Vorlage zahlreicher Urkunden und unter Verwendung des dafür vorgesehenen Standardformulars einen Antrag auf Erteilung eines für 30 Tage gültigen und zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visum Typ C bei der ÖB Algier. Als Zweck der Reise gab sie den Besuch von Familienangehörigen oder Freunden an – als Einlader wurde die Tochter der BF genannt.
Die BF verfügte zuletzt über ein von der ÖB Algier ausgestelltes, vom 15.12.2021 bis 14.12.2022 für 90 Tage gültiges und zur mehrfachen Einreise berechtigendes Schengen-Visum C, das ordnungsgemäß genutzt wurde (Einreise XXXX am 26.04.2022, Ausreise XXXX am 06.06.2022).Die BF verfügte zuletzt über ein von der ÖB Algier ausgestelltes, vom 15.12.2021 bis 14.12.2022 für 90 Tage gültiges und zur mehrfachen Einreise berechtigendes Schengen-Visum C, das ordnungsgemäß genutzt wurde (Einreise römisch XXXX am 26.04.2022, Ausreise römisch XXXX am 06.06.2022).
Die BF schloss für den beantragten Zeitraum eine Reiseversicherung ab und reservierte jeweils einen Hin- bzw. Rückflug nach bzw. von Wien.
Eine elektronische Verpflichtungserklärung wurde nicht vorgelegt bzw. erstattet. Der BF steht in Österreich eine Unterkunft zur Verfügung – sie würde während des für 30 Tage beantragten Zeitraums bei ihrer Tochter in deren Wohnung leben, die gemeinsam von der Tochter und dem Sohn der BF angemietet wird.
Die BF ist verwitwet und bezieht seit 11.01.2023 eine Witwenpension. Die Höhe der Witwenpension belief sich monatlich auf XXXX Algerische Dinar (€ XXXX ), ab Juli 2023 dann monatlich auf XXXX Algerische Dinar (€ XXXX ). Die Witwenpension gelangt regelmäßig auf eine auf die BF lautende Kontoverbindung zur Auszahlung. Diese Kontoverbindung wies am 23.07.2023 ein Guthaben in Höhe von XXXX Algerischen Dinar (€ XXXX ) auf.Die BF ist verwitwet und bezieht seit 11.01.2023 eine Witwenpension. Die Höhe der Witwenpension belief sich monatlich auf römisch XXXX Algerische Dinar (€ römisch XXXX ), ab Juli 2023 dann monatlich auf römisch XXXX Algerische Dinar (€ römisch XXXX ). Die Witwenpension gelangt regelmäßig auf eine auf die BF lautende Kontoverbindung zur Auszahlung. Diese Kontoverbindung wies am 23.07.2023 ein Guthaben in Höhe von römisch XXXX Algerischen Dinar (€ römisch XXXX ) auf.
Die BF verfügt über insgesamt zwei Sparguthaben, die auf ihren Namen lauten – in Höhe von XXXX Algerischen Dinar (€ XXXX ) sowie in Höhe von € XXXX . Die Guthaben resultieren zum Teil aus einer Lebensversicherung in Höhe von XXXX Algerischen Dinar (€ XXXX ), die der BF nach dem Tod ihres Gatten per 08.11.2022 ausbezahlt wurde. Die BF verfügt über insgesamt zwei Sparguthaben, die auf ihren Namen lauten – in Höhe von römisch XXXX Algerischen Dinar (€ römisch XXXX ) sowie in Höhe von € römisch XXXX . Die Guthaben resultieren zum Teil aus einer Lebensversicherung in Höhe von römisch XXXX Algerischen Dinar (€ römisch XXXX ), die der BF nach dem Tod ihres Gatten per 08.11.2022 ausbezahlt wurde.
2. Beweiswürdigung:
Vorauszuschicken ist, dass das entscheidungsrelevante Vorbringen der BF vor Erhebung der Beschwerde erstattet und diesbezügliche Unterlagen spätestens im Zuge der Vorstellung vorgelegt wurden.
Die Feststellungen zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Algier.
Dass die BF zuletzt im Jahr 2021 bzw. 2022 über ein Schengen-Visum C verfügte, ergibt sich aus einer Einsicht in Kopien des abgelaufenen Reisepasses des BF. Die Ein- und Ausreise wurde jeweils im Reisepass mittels Vermerk festgehalten.
Die BF legte die Polizze einer Reiseversicherung sowie Flugreservierungen betreffend den beatragten Zeitraum vor.
Eine elektronische Verpflichtungserklärung wurde im gegenständlichen Verfahren hingegen nicht vorgelegt. Dass der BF in Österreich eine Unterkunft zur Verfügung steht und sie während des für 30 Tage beantragten Zeitraums bei der Tochter in deren Wohnung leben würde, die gemeinsam von der Tochter und dem Sohn der BF angemietet wird, ergibt sich aus der im Schreiben der einladenden Tochter vorgebrachten Bereitschaft sowie aus dem vorgelegten Mietvertrag. Es erscheint zudem nicht ungewöhnlich, wenn die BF während des beantragten 30-tägigen Aufenthalts bzw. Familienbesuchs bei ihren bereits in Österreich wohnhaften Kindern in deren Wohnung leben würde, statt eine Unterkunft anzumieten.
Die Feststellungen zum Familienstand sowie zum Bezug einer Pension ergeben sich aus den erstatteten Angaben der BF im Zusammenhalt mit den von ihr vorgelegten Unterlagen (deren jeweiliger Inhalt im Verfahrensgang näher ausgeführt wird), die mit dem Vorbringen der BF zwanglos in Einklang zu bringen sind. Dass die Pensionszahlungen erst ab 14.05.2023 zur Auszahlung gelangten, erscheint nicht weiter ungewöhnlich, da diese Verzögerung auch mit einer der Auszahlung voranzugehenden Ermittlung bzw. Berechnung des Pensionsanspruchs in Verbindung stehen könnten. Die Höhe des festgestellten Guthabens gründet auf der vorliegenden Saldenaufstellung.
Dass die BF über insgesamt zwei Sparguthaben verfügt, die auf ihren Namen lauten, gründet erneut auf ihrem rechtzeitig erstatteten Vorbringen, das mit dementsprechenden Unterlagen belegt wurde. Die Herkunft eines Teils dieser Guthaben wurde zudem nachvollziehbar nachgewiesen; gibt ein vorgelegter Leistungsnachweis einer nationalen Sozialversicherung schließlich Auskunft darüber, dass der BF XXXX Algerische Dinar (€ XXXX ) aus einer Lebensversicherung, nach dem Tod ihres Gatten per 08.11.2022 ausbezahlt wurden.Dass die BF über insgesamt zwei Sparguthaben verfügt, die auf ihren Namen lauten, gründet erneut auf ihrem rechtzeitig erstatteten Vorbringen, das mit dementsprechenden Unterlagen belegt wurde. Die Herkunft eines Teils dieser Guthaben wurde zudem nachvollziehbar nachgewiesen; gibt ein vorgelegter Leistungsnachweis einer nationalen Sozialversicherung schließlich Auskunft darüber, dass der BF römisch XXXX Algerische Dinar (€ römisch XXXX ) aus einer Lebensversicherung, nach dem Tod ihres Gatten per 08.11.2022 ausbezahlt wurden.
Zur Umrechnung wurde ein von Google Finanzen per 26.04.2024 elektronisch aufgerufener Umrechnungskurs von 1 Algerischer Dinar = 0,0070 Euro zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) lauten wie folgt:
„Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Artikel 21, (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.“
„Visumverweigerung
Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert, Artikel 32, (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch VI mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch VI.
(…)“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.“
„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“
Gegenständlich beruht die Entscheidung der belangten Behörde auf Art 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii Visakodex. Demnach ist ein Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Gegenständlich beruht die Entscheidung der belangten Behörde auf Artikel 32, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i, i, Visakodex. Demnach ist ein Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
Zur Frage, wann bzw. ab welcher Höhe "ausreichende Mittel" vorhanden sind, hat der VwGH beispielhaft in seinem Erkenntnis vom 28.08.2012, 2012/21/0100, erkannt, dass „in Anbetracht der Belastung durch die in der Verpflichtungserklärung angegebenen Mietzahlungen und Unterhaltspflichten - nicht nachvollziehbar (sei), warum das jedenfalls über dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare liegende Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, bei dem sie offenbar wohnen kann, nicht ausreichend sein sollte, um ihren neunzigtägigen Aufenthalt und die Wiederausreise zu finanzieren.“
Der Richtsatz im Sinne des § 293 Abs. 1 ASVG beträgt für Alleinstehende (mittlerweile) € 1.217,96 (für das Jahr 2024). Zieht man diesen Ausgleichszulagenrichtsatz als Richtwert für "ausreichende Mittel" im Sinne des Visakodex heran, ergibt sich, dass die alleinstehende BF für einen 30-tägigen Aufenthalt im Bundesgebiet etwa € 1.217,96 benötigen würde. Der BF steht zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – eine monatliche Witwenpension in Höhe von (umgerechnet) € XXXX zu, sodass sich eine Differenz zum Ausgleichszulagenrichtsatz in Höhe von € XXXX ergibt. Der Richtsatz im Sinne des Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt für Alleinstehende (mittlerweile) € 1.217,96 (für das Jahr 2024). Zieht man diesen Ausgleichszulagenrichtsatz als Richtwert für "ausreichende Mittel" im Sinne des Visakodex heran, ergibt sich, dass die alleinstehende BF für einen 30-tägigen Aufenthalt im Bundesgebiet etwa € 1.217,96 benötigen würde. Der BF steht zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – eine monatliche Witwenpension in Höhe von (umgerechnet) € römisch XXXX zu, sodass sich eine Differenz zum Ausgleichszulagenrichtsatz in Höhe von € römisch XXXX ergibt.
Der BF steht jedoch eine ihr während des Aufenthalts in Österreich von ihrer Tochter und auch allenfalls vom Sohn bewohnte Mietwohnung zur Verfügung, sodass von der BF diesbezüglich keine Kosten aufzuwenden sind. Das Vorhandensein einer kostenlosen Unterkunft während eines Aufenthalts im Bundesgebiet ist dementsprechend zu berücksichtigen (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0074; 11.06.2013, 2012/21/0255; 19.04.2012, 2011/21/0241).
Die Begleichung einer dann allenfalls noch bestehenden (niedrigen dreistelligen) Differenz sowie der Flugkosten konnte die BF mit einem ihr zustehenden Guthaben nachweisen. Die Herkunft sowie die ihr zustehende Verfügungsgewalt über einen Teil ihres vorgebrachten Guthabens in Höhe von insgesamt rund € XXXX wurde zudem nachvollziehbar nachgewiesen; gibt ein vorgelegter Leistungsnachweis einer nationalen Sozialversicherung schließlich Auskunft darüber, dass der BF XXXX Algerische Dinar (€ XXXX ) aus einer Lebensversicherung, nach dem Tod ihres Gatten per 08.11.2022 ausbezahlt wurden. Die Begleichung einer dann allenfalls noch bestehenden (niedrigen dreistelligen) Differenz sowie der Flugkosten konnte die BF mit einem ihr zustehenden Guthaben nachweisen. Die Herkunft sowie die ihr zustehende Verfügungsgewalt über einen Teil ihres vorgebrachten Guthabens in Höhe von insgesamt rund € römisch XXXX wurde zudem nachvollziehbar nachgewiesen; gibt ein vorgelegter Leistungsnachweis einer nationalen Sozialversicherung schließlich Auskunft darüber, dass der BF römisch XXXX Algerische Dinar (€ römisch XXXX ) aus einer Lebensversicherung, nach dem Tod ihres Gatten per 08.11.2022 ausbezahlt wurden.
Die BF hat somit den Nachweis erbracht, über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts, als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet ist, zu verfügen bzw. in der Lage zu sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Die im angefochtenen Bescheid behaupteten Zweifel stehen –entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht der Stattgabe des Antrages der BF entgegen. Das beantragte Visum ist daher zu erteilen.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG ist das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG ist das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. De