TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/10 W296 2289004-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.05.2024
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Entscheidungsdatum

10.05.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W296 2289004-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2024 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2024 zu Recht: 

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am XXXX nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am römisch XXXX nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am XXXX fand die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt. Die Beschwerdeführerin gab an zu ihren Fluchtgründen an, sie habe Syrien wegen des Krieges verlassen und außerdem befürchte sie, dass ihr Sohn zum syrischen Militär einberufen würde. Sie hätte Angst gehabt, ihrem Sohn den Weg nach Europa anzutun, weshalb sie alleine gekommen sei, um ihre beiden Söhne nachzuholen. Zu ihren Befürchtungen im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt, gab sie Angst vor der Einberufung ihres Sohnes und Angst im Krieg zu sterben an.2. Am römisch XXXX fand die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt. Die Beschwerdeführerin gab an zu ihren Fluchtgründen an, sie habe Syrien wegen des Krieges verlassen und außerdem befürchte sie, dass ihr Sohn zum syrischen Militär einberufen würde. Sie hätte Angst gehabt, ihrem Sohn den Weg nach Europa anzutun, weshalb sie alleine gekommen sei, um ihre beiden Söhne nachzuholen. Zu ihren Befürchtungen im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt, gab sie Angst vor der Einberufung ihres Sohnes und Angst im Krieg zu sterben an.

3. Am XXXX und XXXX erfolgten niederschriftliche Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA). Dabei gab sie im Wesentlichen an, ihre bisherigen Angaben seien korrekt gewesen und habe sie in Syrien zwei Jahre als Volksschullehrerin gearbeitet, dann wäre ihr Sohn an Diabetes erkrankt und sie habe ein Jahr als Lehrerin ausgesetzt, um danach bis zu ihrer Ausreise wieder zu arbeiten. Zu ihrem Fluchtgrund befragt brachte sie vor, sie habe einen beunruhigenden Vorfall an einer Tankstelle mit zwei Soldaten wahrgenommen, man sei nicht sicher in Syrien und wohne sie als Alleinerzieherin mit ihren zwei Söhnen bei ihrer Mutter, wäre diskriminiert worden und hätte von XXXX bis XXXX große Probleme mit ihrem Ex-Mann gehabt. Bei der zweiten Einvernahme gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, der Ex-Mann habe sie trotz gegenteiligen Versprechens vor der Hochzeit zum Tragen eines Kopftuches gezwungen, wobei ihre Familie keine strenggläubige sei und ihre Schwester kein Kopftuch tragen müsse. Jedes Mal, wenn sie ein Kopftuch getragen hätte, habe sie das Gefühl bekommen, zu ersticken und sich unwohl gefühlt bzw. geweint. Hinzu wäre häusliche Gewalt gekommen, die sie unter ihrem Mann erlitten habe. Er habe sie ständig geschlagen und in der Nacht habe er mit ihr schlafen wollen, obgleich sie ihn nicht ausgehalten habe. Im Rahmen der Scheidung habe sie keine Unterstützung von ihrer Mutter erhalten und habe diese auch gemeint, sie würde Schande über die Familie bringen. Dennoch habe sie sich im Juni XXXX gerichtlich scheiden lassen und wäre das Jahr nach der Scheidung das schönste ihres Lebens gewesen. Als sie mit ihrem Mann noch zusammen gewesen sei, habe sie mit ihm an zwei friedlichen Demonstrationen im März/April XXXX teilgenommen, wobei er sie mit ihrem Handy gefilmt habe. Als sie nach den Demonstrationen nach Hause gekommen sei, habe sie alle Inhalte ihres Handys auf eine CD kopiert, weil sie nicht gewollt habe, dass das Regime Zugriff auf die Daten habe. Diese CD habe sie im Haus des Ex-Mannes versteckt, wo sie niemand leicht finden habe können. Sie habe vergessen, dass es diese CD gibt. Nach der Scheidung habe ihr Ex-Mann seinem Neffen diese CD gegeben und diesem gesagt, dass er ihr die CD bringen solle. Als sie die CD genommen habe, habe sie vergessen gehabt, was darauf gewesen wäre und habe die CD in den Computer gelegt. Danach sei ihr Ex-Mann vor der Haustür gestanden und habe nach ihr gerufen. Sie sei zu ihm gegangen und habe ihn gefragt, was er wolle. Er habe sie gefragt, was sie zu der CD sage, wobei sie sofort gewusst habe, was er damit gemeint habe. Er habe sie dann bedroht, dass sie entweder zu ihm zurückkomme als Dienerin oder er würde die CD zu einer Behörde bringen bzw. und sie anzeigen. Im Zuge der Vernehmung legte die Beschwerdeführerin noch weitere Überlegungen zu ihrem Ex-Mann und zum Ablauf der Scheidung dar. Nach der Drohung wäre sie noch fünf Monate vor Ort gewesen, um dann legal aus Syrien auszureisen.3. Am römisch XXXX und römisch XXXX erfolgten niederschriftliche Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA). Dabei gab sie im Wesentlichen an, ihre bisherigen Angaben seien korrekt gewesen und habe sie in Syrien zwei Jahre als Volksschullehrerin gearbeitet, dann wäre ihr Sohn an Diabetes erkrankt und sie habe ein Jahr als Lehrerin ausgesetzt, um danach bis zu ihrer Ausreise wieder zu arbeiten. Zu ihrem Fluchtgrund befragt brachte sie vor, sie habe einen beunruhigenden Vorfall an einer Tankstelle mit zwei Soldaten wahrgenommen, man sei nicht sicher in Syrien und wohne sie als Alleinerzieherin mit ihren zwei Söhnen bei ihrer Mutter, wäre diskriminiert worden und hätte von römisch XXXX bis römisch XXXX große Probleme mit ihrem Ex-Mann gehabt. Bei der zweiten Einvernahme gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, der Ex-Mann habe sie trotz gegenteiligen Versprechens vor der Hochzeit zum Tragen eines Kopftuches gezwungen, wobei ihre Familie keine strenggläubige sei und ihre Schwester kein Kopftuch tragen müsse. Jedes Mal, wenn sie ein Kopftuch getragen hätte, habe sie das Gefühl bekommen, zu ersticken und sich unwohl gefühlt bzw. geweint. Hinzu wäre häusliche Gewalt gekommen, die sie unter ihrem Mann erlitten habe. Er habe sie ständig geschlagen und in der Nacht habe er mit ihr schlafen wollen, obgleich sie ihn nicht ausgehalten habe. Im Rahmen der Scheidung habe sie keine Unterstützung von ihrer Mutter erhalten und habe diese auch gemeint, sie würde Schande über die Familie bringen. Dennoch habe sie sich im Juni römisch XXXX gerichtlich scheiden lassen und wäre das Jahr nach der Scheidung das schönste ihres Lebens gewesen. Als sie mit ihrem Mann noch zusammen gewesen sei, habe sie mit ihm an zwei friedlichen Demonstrationen im März/April römisch XXXX teilgenommen, wobei er sie mit ihrem Handy gefilmt habe. Als sie nach den Demonstrationen nach Hause gekommen sei, habe sie alle Inhalte ihres Handys auf eine CD kopiert, weil sie nicht gewollt habe, dass das Regime Zugriff auf die Daten habe. Diese CD habe sie im Haus des Ex-Mannes versteckt, wo sie niemand leicht finden habe können. Sie habe vergessen, dass es diese CD gibt. Nach der Scheidung habe ihr Ex-Mann seinem Neffen diese CD gegeben und diesem gesagt, dass er ihr die CD bringen solle. Als sie die CD genommen habe, habe sie vergessen gehabt, was darauf gewesen wäre und habe die CD in den Computer gelegt. Danach sei ihr Ex-Mann vor der Haustür gestanden und habe nach ihr gerufen. Sie sei zu ihm gegangen und habe ihn gefragt, was er wolle. Er habe sie gefragt, was sie zu der CD sage, wobei sie sofort gewusst habe, was er damit gemeint habe. Er habe sie dann bedroht, dass sie entweder zu ihm zurückkomme als Dienerin oder er würde die CD zu einer Behörde bringen bzw. und sie anzeigen. Im Zuge der Vernehmung legte die Beschwerdeführerin noch weitere Überlegungen zu ihrem Ex-Mann und zum Ablauf der Scheidung dar. Nach der Drohung wäre sie noch fünf Monate vor Ort gewesen, um dann legal aus Syrien auszureisen.

Im Zuge der Einvernahmen legte die Beschwerdeführerin ihren Personalausweis im Original, ihre Scheidungsurkunde in Kopie, den Personalausweis des Sohnes XXXX in Kopie und die Personenregisterauszüge beider Söhne vor.Im Zuge der Einvernahmen legte die Beschwerdeführerin ihren Personalausweis im Original, ihre Scheidungsurkunde in Kopie, den Personalausweis des Sohnes römisch XXXX in Kopie und die Personenregisterauszüge beider Söhne vor.

4. Mit Bescheid vom XXXX wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid vom römisch XXXX wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, die Identität der Beschwerdeführerin stehe fest. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass sie in ihrem Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. zukünftig zu befürchten hätte, da aufgrund der Tatsache, dass sie die CD zerstört habe und somit keine Beweise mehr für die Demonstrationen existieren würden, davon ausgegangen werden könne, dass ihr seitens des Regimes keine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde, zumal sie auch selbst vermeint habe, dass sie aufgrund der Demonstrationen keine Probleme gehabt habe und die Polizei auch nicht nach ihr suchen würde. Selbst wenn ihr Ex-Ehemann eine Kopie der CD angefertigt haben sollte, könne davon ausgegangen werden, dass er sie nicht bei der Polizei anzeigen würde, da er sonst selbst in den Fokus des Regimes geraten würde. Auch aufgrund der Gegebenheit, dass die Beschwerdeführerin legal aus Syrien ausreisen konnte, kann davon ausgegangen werden, dass das syrische Regime nicht nach ihr suche. Dass es geschiedenen und alleinerziehenden Frauen in Syrien nicht leicht gemacht würde, würde nicht verkannt, jedoch sei anzumerken, dass durch das unterschriebene Annäherungsverbot und die Tatsache, dass die Polizei Anzeige der Beschwerdeführerin wegen häuslicher Gewalt entgegengenommen und auch etwas unternommen habe, sich der Staat Syrien als schutzfähig und schutzwillig erwiesen habe und somit davon ausgegangen werden könne, dass ihr Ex-Mann ihr keine gröberen Probleme mehr bereiten würde könne. Weiters sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin ihre Teilnahme an den Demonstrationen und die Drohung ihres Ehemannes in ihrer Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt habe. Hätte sie dieser Vorfall zur Ausreise aus ihrem Heimatland veranlasst, dann hätte sie die genannten Vorfälle mit Sicherheit bereits in der Erstbefragung vorgebracht. Da sie diese Geschehnisse anlässlich der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt habe, spräche eindeutig dafür, dass sie lediglich eine konstruierte Fluchtgeschichte vorgebracht habe.

Bei einer Rückkehr nach Syrien wäre sie jedoch aufgrund der derzeit volatilen Lage im Heimatland in einer prekären Situation.

5. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides des BFA vom XXXX , zugestellt am XXXX , erhob die vertretene Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX fristgerecht Beschwerde. 5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides des BFA vom römisch XXXX , zugestellt am römisch XXXX , erhob die vertretene Beschwerdeführerin mit Schreiben vom römisch XXXX fristgerecht Beschwerde.

Darin führte sie im Wesentlichen aus, sie wäre als alleinstehende und -erziehende Frau in Syrien Diskriminierung ausgesetzt und habe Angst, dass ihr Ex-Mann die besagte CD am die Regierung weitergeben würde. Bis zu ihrer Ausreise dürfte er das nicht wahrgemacht haben, doch habe sie von ihrem älteren Sohn erfahren, dass ihr Ex-Mann sehr zornig über ihre Ausreise sei und gesagt habe, er gehe davon aus, dass sie wieder nach Syrien abgeschoben würde und dann würde es ihr schlecht ergehen, wenn er sie in die Finger bekomme. Sie wäre ihrem Ex-Mann daher schutzlos ausgeliefert, auch ihre Demonstrationsteilnahmen im Jahre 2012 und ihre Flucht ins Ausland, um ihren Sohn den Militärdienst zu ersparen seien argumentierbar.

6. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte das BFA die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.6. Mit Schreiben vom römisch XXXX , eingelangt am römisch XXXX , legte das BFA die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

7. Am 08.05.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher die Beschwerdeführerin erneut zu ihrer Identität und ihrem Leben in ihrem Herkunftsland, ihrem Fluchtvorbringen und ihren Rückkehrbefürchtungen sowie zu ihrem Leben in Österreich befragt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Syriens, gehört nach ihren Angaben der Ethnie der Sharkaseya an und bekennt sich zum sunnitischen Glauben. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Arabisch, daneben spricht sie auch noch die gleichlautende Sprache der von ihr angegebenen Ethnie und Englisch. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie wurde am XXXX in Damaskus/ XXXX geboren, welches zum Entscheidungszeitpunkt unter Kontrolle des Regimes steht.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Syriens, gehört nach ihren Angaben der Ethnie der Sharkaseya an und bekennt sich zum sunnitischen Glauben. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Arabisch, daneben spricht sie auch noch die gleichlautende Sprache der von ihr angegebenen Ethnie und Englisch. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie wurde am römisch XXXX in Damaskus/ römisch XXXX geboren, welches zum Entscheidungszeitpunkt unter Kontrolle des Regimes steht.

Die Beschwerdeführerin hat die Schule nach 12 Jahre mit Matura abgeschlossen und arbeitete bis XXXX vier Jahre lang als Assistenzlehrerin in einer Volksschule. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebt mit den zwei Söhnen der Beschwerdeführerin und einem weiteren Bruder, der freiberuflicher Handwerker ist, nach wie in XXXX . Vor Ort leben noch eine Tante väterlicherseits und drei Onkel mütterlicherseits. Die Beschwerdeführerin hat täglich mehrmals Kontakt mit ihrem jüngeren Sohn, ihren älteren Sohn hört sie einmal täglich und ihre Mutter alle ein bis zwei Tage.Die Beschwerdeführerin hat die Schule nach 12 Jahre mit Matura abgeschlossen und arbeitete bis römisch XXXX vier Jahre lang als Assistenzlehrerin in einer Volksschule. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebt mit den zwei Söhnen der Beschwerdeführerin und einem weiteren Bruder, der freiberuflicher Handwerker ist, nach wie in römisch XXXX . Vor Ort leben noch eine Tante väterlicherseits und drei Onkel mütterlicherseits. Die Beschwerdeführerin hat täglich mehrmals Kontakt mit ihrem jüngeren Sohn, ihren älteren Sohn hört sie einmal täglich und ihre Mutter alle ein bis zwei Tage.

Die Beschwerdeführerin ist Mutter von zwei XXXX und XXXX geborenen Söhnen, ist seit XXXX vom Vater ihrer Kinder geschieden, wobei die Scheidung von ihr initiiert wurde und auf einem Gerichtsspruch basiert.Die Beschwerdeführerin ist Mutter von zwei römisch XXXX und römisch XXXX geborenen Söhnen, ist seit römisch XXXX vom Vater ihrer Kinder geschieden, wobei die Scheidung von ihr initiiert wurde und auf einem Gerichtsspruch basiert.

Am XXXX reiste die Beschwerdeführerin legal auf dem Luftweg aus Syrien aus und in die Russische Förderation ein. Von dort gelangte sie über Weißrussland nach Österreich, wo sie am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Sie hat in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Am römisch XXXX reiste die Beschwerdeführerin legal auf dem Luftweg aus Syrien aus und in die Russische Förderation ein. Von dort gelangte sie über Weißrussland nach Österreich, wo sie am römisch XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Sie hat in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Mit Bescheid des BFA vom römisch XXXX wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

1.2. Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet durchwegs in Österreich aufhältig.

In Österreich halten sich zwei Brüder und eine Schwester der Beschwerdeführerin auf.

Die Beschwerdeführerin ist gesund; sie bezieht zum Entscheidungszeitpunkt keine Leistungen aus der Grundversorgung. Sie geht zum Entscheidungszeitpunkt keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat noch keinen Deutschkurs besucht.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Zu den Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat:

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer staatlichen oder staatlich geduldeten Verfolgung ausgesetzt wäre. Die Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund des drohenden Wehrdienstes ihres Sohnes, als alleinstehende/alleinerziehende/geschiedene Frau, als Angehörige einer Minderheit oder aufgrund regimefeindlicher Gesinnung im Falle ihrer Rückkehr iSd der Genfer Flüchtlingskonvention bedroht und/oder verfolgt werden würde, haben sich letztlich als unglaubhaft erwiesen.

1.4. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Syrien:

Die Feststellung der maßgeblichen Situation in Syrien basiert auf Auszügen der vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien aus dem COI-CMS, Version 11 vom 27.03.2024:

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-08 10:59

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2089904.html, Zugriff 23.6.2023

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 23.6.2023

?        Alaraby - New Arab, the (31.5.2023): Why Syria's Kurds and Hayat Tahrir al-Sham are offering to host refugees, https://www.newarab.com/analysis/why-syrias-kurds-and-hts-are-offering-host-refugees, Zugriff 28.6.2023

?        Brookings (27.1.2023): Syria’s dissolving line between state and nonstate actors, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2023/01/27/syrias-dissolving-line-between-state-and-nonstate-actors/, Zugriff 27.6.2023

?        CMEC - Carnegie Middle East Center (16.5.2023): An Inauspicious Return, https://carnegie-mec.org/diwan/89762, Zugriff 23.6.2023

?        FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2088564.html, Zugriff 23.6.2023

?        HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103131.html, Zugriff 22.1.2024

?        IPS - Inter Press Service (20.5.2022): What the Russian Invasion Means for Syria, https://www.ipsnews.net/2022/05/russian-invasion-means-syria/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=russian-invasion-means-syria, Zugriff 27.6.2023

?        SOHR - The Syrian Observatory For Human Rights (7.5.2023): Assad will demand high price for return of refugees, https://www.syriahr.com/en/298175/, Zugriff 23.6.2023

?        Spiegel, Der (29.8.2016): Die Fakten zum Krieg in Syrien, https://www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-in-syrien-alle-wichtigen-fakten-erklaert-endlich-verstaendlich-a-1057039.html#sponfakt=1, Zugriff 23.6.2023

?        USIP - United States Institute for Peace (14.3.2023): Syria’s Stalemate Has Only Benefitted Assad and His Backers, https://www.usip.org/publications/2023/03/syrias-stalemate-has-only-benefitted-assad-and-his-backers, Zugriff 27.6.2023

?        Wilson - Wilson Center (6.6.2023): Syria and the Arab League, https://www.wilsoncenter.org/blog-post/syria-and-arab-league, Zugriff 23.6.2023

Syrische Arabische Republik

Letzte Änderung 2024-03-08 11:06

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023).

Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023).

Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren 'zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel'. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022).

Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 2.2.2024).

Institutionen und Wahlen

Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Art. 113 der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Artikel 113, der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).

Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Art. 85 vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Artikel 85, vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).

Das Parlament hat nicht viel Macht. Dekrete werden meist von Ministern und Ministerinnen vorgelegt, um ohne Änderungen vom Parlament genehmigt zu werden. Sitze im Parlament oder im Kabinett dienen nicht dazu, einzelne Machtgruppen in die Entscheidungsfindung einzubinden, sondern dazu, sie durch die Vorteile, die ihnen ihre Positionen verschaffen, zu kooptieren (BS 23.2.2022). Im Juli 2020 fanden die Wahlen für das "Volksrat" genannte syrische Parlament mit 250 Sitzen statt, allerdings nur in Gebieten, in denen das Regime präsent ist. Auch diese Wahlen wurden durch die weitverbreitete Vertreibung der Bevölkerung beeinträchtigt. Bei den Wahlen gab es keinen nennenswerten Wettbewerb, da die im Exil lebenden Oppositionsgruppen nicht teilnahmen und die Behörden keine unabhängigen politischen Aktivitäten in dem von ihnen kontrollierten Gebiet dulden. Die regierende Ba'ath-Partei und ihre Koalition der Nationalen Progressiven Front erhielten 183 Sitze. Die restlichen 67 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten, die jedoch alle als regierungstreu galten (FH 9.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 33,7 Prozent (BS 23.2.2022). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, welche das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (WP 22.7.2020).

Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in den Wahllokalen und somit keinen Mechanismus zur Überprüfung, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Aufgrund der Vorschriften bei Reihungen auf Wahllisten sind alternative Kandidaten standardmäßig nur ein Zusatz zu den Kandidaten der Ba'ath-Partei (MEI 24.7.2020). Die vom Regime und den Nachrichtendiensten vo

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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