Entscheidungsdatum
10.05.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W284 2285738-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Wagner-Samek über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.03.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Wagner-Samek über die Beschwerde von römisch XXXX , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2023, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.03.2024, zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es erfolgte am selben Tag eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Dieses Verfahren zur GZ XXXX wurde am 26.02.2023 nach § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, weil sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzog und unerlaubt ins deutsche Bundesgebiet zu seinen dort wohnenden Brüdern reiste.Dieses Verfahren zur GZ römisch XXXX wurde am 26.02.2023 nach Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, weil sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzog und unerlaubt ins deutsche Bundesgebiet zu seinen dort wohnenden Brüdern reiste.
Nach der Rückübernahme des Beschwerdeführers durch Österreich auf Ersuchen der deutschen Behörden wurde das Verfahren fortgesetzt. Am 25.10.2023 wurde der Beschwerdeführer für die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) geladen.
Am 27.11.2023 wurde der Beschwerdeführer beim BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen syrischen Personalausweis, einen Auszug aus dem syrischen Personenregister inklusive einer in Syrien angefertigten Übersetzung ins Deutsche, einen Auszug aus dem syrischen Familienregister in Kopie und Kopien der deutschen Aufenthaltsberechtigungskarten von zwei Brüdern vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.12.2023 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Ihm wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.12.2023 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ihm wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
Gegen die Versagung des Asylstatus erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Am 11.03.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, seine Fluchtgründe darzulegen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer löste am 11.03.2024, vor Beginn der mündlichen Verhandlung, auf eigenen, ausdrücklichen Wunsch seine Vollmacht auf. Der Beschwerdeführer wurde über das Bestehen der Manuduktionspflicht nach § 13 a AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) im Falle der Vollmachtsauflösung belehrt und erhielt in der Folge von der erkennenden Richterin die nötigen Anleitungen und Belehrungen über die mit seinen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen. Die bisherige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers verließ sodann auf dessen ausdrücklichen Wunsch den Verhandlungssaal.Der Beschwerdeführer löste am 11.03.2024, vor Beginn der mündlichen Verhandlung, auf eigenen, ausdrücklichen Wunsch seine Vollmacht auf. Der Beschwerdeführer wurde über das Bestehen der Manuduktionspflicht nach Paragraph 13, a AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) im Falle der Vollmachtsauflösung belehrt und erhielt in der Folge von der erkennenden Richterin die nötigen Anleitungen und Belehrungen über die mit seinen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen. Die bisherige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers verließ sodann auf dessen ausdrücklichen Wunsch den Verhandlungssaal.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der am XXXX geborene und zum Entscheidungszeitpunkt 22-jährige Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, spricht Arabisch und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. 1.1.1. Der am römisch XXXX geborene und zum Entscheidungszeitpunkt 22-jährige Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, spricht Arabisch und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.
1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , im Gouvernement Qunaitra geboren und verzog in die Stadt XXXX , im Gouvernement Qunaitra, wo der Beschwerdeführer etwa sieben Jahre lang bis zu seiner Ausreise lebte. 1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde in römisch XXXX , im Gouvernement Qunaitra geboren und verzog in die Stadt römisch XXXX , im Gouvernement Qunaitra, wo der Beschwerdeführer etwa sieben Jahre lang bis zu seiner Ausreise lebte.
1.1.3. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers steht zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt unter der Kontrolle der syrischen Regierung.
1.1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig. Seine Eltern sowie seine Schwestern leben nach wie vor am Herkunftsort. Zwei Brüder des Beschwerdeführers leben in Deutschland.
1.1.5. Der Beschwerdeführer besuchte 12 Jahre lang die Schule, welche er mit Matura abschloss. Der Beschwerdeführer besuchte für ein Jahr die Universität in Damaskus, schloss sein Studium jedoch nicht ab. Der Beschwerdeführer war nicht berufstätig.
1.1.6. Der Beschwerdeführer reiste Anfang des Jahres 2020 aus Syrien aus und war bis 2022 in der Türkei aufhältig, bevor von dort nach Österreich weiterreiste. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 25.07.2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.
1.1.7. Der Beschwerdeführer stellte nach seiner illegalen Einreise in Österreich am 25.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 13.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
1.1.8. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2022, nachdem er einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hatte, nach Deutschland, wo sich die Brüder des Beschwerdeführers aufhalten.
Der Beschwerdeführer hielt sich 1,5 Jahre illegal im deutschen Bundesgebiet auf.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger im Alter von 18 – 42 Jahren. Männer im Alter von 17 Jahren sind dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man grundsätzlich einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten.
1.2.2. Der gesunde Beschwerdeführer hat bislang keinen Militärdienst für die syrische Armee abgeleistet. Er wurde aber bislang auch nicht zum Militärdienst einberufen und hat während seiner Studienzeit einen Aufschub der Wehrpflicht erhalten.
1.2.3. Der Beschwerdeführer ist wehpflichtig. Ihm steht bei Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Heranziehung zum Wehrdienst durch das syrische Regime bevor, allerdings entzieht sich der Beschwerdeführer dem Wehrdienst in der syrisch-arabischen Armee nicht aus politischen, oppositionellen oder Gewissensgründen.
1.2.4. Das syrische Gesetz sieht für männliche syrische Staatsbürger, die – wie der Beschwerdeführer – im Ausland niedergelassen sind, zudem die Möglichkeit vor, sich durch die Zahlung einer Gebühr dauerhaft von Pflicht des Wehrdienstes zu befreien. Dem Beschwerdeführer ist die Zahlung der Befreiungsgebühr auch aus finanzieller Sicht möglich.
1.2.5. Der Beschwerdeführer verließ Syrien aufgrund der allgemein schlechten Situation und des Bürgerkrieges. Der Beschwerdeführer entzog sich dem Wehrdienst nicht aufgrund seiner politischen Haltung.
1.2.5. Das syrische Regime unterstellt dem Beschwerdeführer wegen der mit seiner Flucht verbundenen Entziehung vom Wehrdienst oder einer künftigen Verweigerung der Ableistung eines Wehrdienstes nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung.
1.2.6. Der Beschwerdeführer ist in Syrien nie Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen und hat keine Strafrechtsdelikte begangen. Er war auch kein Mitglied politischer Parteien und war auch sonst niemals politisch aktiv. Er ist nicht in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten.
1.2.7. Dem Beschwerdeführer droht keine Gefahr, wegen der illegalen Ausreise oder der Asylantragstellung in Österreich mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
1.2.8. Dem Beschwerdeführer droht in Syrien keine Gefahr auf Grund seiner ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen Zugehörigkeit oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung. Auch droht dem Beschwerdeführer keine Gefahr durch die syrischen Behörden wegen seiner Herkunftsregion, einem ehemaligen Oppositionsgebiet.
1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 9 vom 17.07.2023, auszugsweise wiedergegeben:
„[…]
Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien
Letzte Änderung: 13.07.2023
Mittlerweile hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 % (INSS 24.4.2022; vgl. GIS 23.5.2022) und 70 % des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022). Im November 2022 kontrolliert die Regierung die meisten größeren Städte des Landes, darunter die Großstädte Damaskus, Aleppo, Homs und Hama (CRS 8.11.2022; vgl EUAA 9.2022). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vgl. SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020). (…) Mittlerweile hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 % (INSS 24.4.2022; vergleiche GIS 23.5.2022) und 70 % des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022). Im November 2022 kontrolliert die Regierung die meisten größeren Städte des Landes, darunter die Großstädte Damaskus, Aleppo, Homs und Hama (CRS 8.11.2022; vergleiche EUAA 9.2022). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vergleiche SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020). (…)
Die zivilen Behörden haben nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbollah, die iranischen Revolutionswächter (IRGC) und regierungsnahe Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defence Forces - NDF), deren Mitglieder zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 20.3.2023). Auch innerhalb einzelner Regionen unterscheidet sich die Lage von Ort zu Ort und von Betroffenen zu Betroffenen. Somit ist eine pauschale Lagebeurteilung nicht möglich (AA 29.3.2023).
Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen
Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst
Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.3.2023). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die 25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.3.2023). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die 25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).
Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (ÖB Damaskus 12.2022).
Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB Damaskus 12.2022).
Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 29.3.2023). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023; vgl. ICWA 24.5.2022).Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 29.3.2023). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023; vergleiche ICWA 24.5.2022).
Die Umsetzung
Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017).
Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vgl. AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022).Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vergleiche AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022).
Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten (EUAA 9.2022). Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (AA 29.3.2023).
Rekrutierungspraxis
Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 29.3.2023; vgl. NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vgl. NLM 29.11.2022). Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara'a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden (SO 12.9.2022). In Homs führte die Militärpolizei gemäß einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 6.3.2020). Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass Kontrollpunkte in Homs eine wichtige Einnahmequelle der Vierten Division seien (EB 17.1.2023).Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 29.3.2023; vergleiche NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vergleiche NLM 29.11.2022). Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara'a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden (SO 12.9.2022). In Homs führte die Militärpolizei gemäß einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 6.3.2020). Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass Kontrollpunkte in Homs eine wichtige Einnahmequelle der Vierten Division seien (EB 17.1.2023).
Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Lokale Medien berichteten, dass die Sicherheitskräfte der Regierung während der Fußballweltmeisterschaft der Herren 2022 mehrere Cafés, Restaurants und öffentliche Plätze in Damaskus stürmten, wo sich Menschen versammelt hatten, um die Spiele zu sehen, und Dutzende junger Männer zur Zwangsrekrutierung festnahmen (USDOS 20.3.2023).
Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. ICG 9.5.2022, EB 6.3.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Das Gesetz verbietet allerdings die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte (USDOS 20.3.2023).Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vergleiche ICG 9.5.2022, EB 6.3.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Das Gesetz verbietet allerdings die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte (USDOS 20.3.2023).
Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht (STDOK 8.2017). Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017; vgl. FIS 14.12.2018). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018).Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht (STDOK 8.2017). Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017; vergleiche FIS 14.12.2018). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018).
Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Anfang April 2023 wurde beispielsweise von verstärkten Patrouillen der Regierungsstreitkräfte im Osten Dara'as berichtet, um Personen aufzugreifen, die zum Militär- und Reservedienst verpflichtet sind (ETANA 4.4.2023). Glaubhaften Berichten zufolge gab es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 4.12.2020).
Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte (EASO 4.2021), berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (ÖB Damaskus 12.2022; vgl. EASO 4.2021). Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als "Kanonenfutter" im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren (Al-Majalla 15.3.2023).Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte (EASO 4.2021), berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (ÖB Damaskus 12.2022; vergleiche EASO 4.2021). Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als "Kanonenfutter" im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren (Al-Majalla 15.3.2023).
Im Rahmen sog. lokaler "Versöhnungsabkommen" in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben (AA 29.3.2023).
Einsatz von Rekruten im Kampf
Grundsätzlich vermeidet es die syrische Armee, neu ausgebildete Rekruten zu Kampfeinsätzen heranzuziehen, jedoch können diese aufgrund der asymmetrischen Art der Kriegsführung mit seinen Hinterhalten und Anschlägen, wie zuletzt beispielsweise in Dara'a, trotzdem in Kampfhandlungen verwickelt werden (BMLV 12.10.2022). Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein (AA 29.3.2023). Alle Eingezogenen können dagegen laut EUAA (European Union Agency for Asylum) unter Berufung auf einen Herkunftsländerbericht vom April 2021 potenziell an die Front abkommandiert werden. Ihr Einsatz hängt vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen und ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab. Eingezogene Männer aus "versöhnten" Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt (EUAA 2.2023). [Anm.: In welcher Relation die Zahl der Reservisten zu den Wehrpflichtigen steht, geht aus dem Bericht nicht hervor.]
1.3.5. Rückkehr
Die Regierung erlaubt SyrerInnen, die im Ausland leben, ihre abgelaufenen Reisepässe an den Konsulaten zu erneuern. Viele SyrerInnen, die aus Syrien geflohen sind, zögern jedoch, die Konsulate zu betreten, aus Angst, dass dies zu Repressalien gegen Familienangehörige in Syrien führen könnte (USDOS 20.3.2023).
Die Behandlung von Einreisenden nach Syrien ist stark vom Einzelfall abhängig, über den genauen Kenntnisstand der syrischen Behörden gibt es keine gesicherten Kenntnisse. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die syrischen Nachrichtendienste über allfällige exilpolitische Tätigkeiten informiert sind, ebenso ist von vorhandenen 'black lists' betreffend Regimegegner immer wieder die Rede. Je nach Sachlage kann es aber (z.B. aufgrund von Desertion oder Wehrdienstverweigerung oder früherer politischer Tätigkeit) durchaus zu Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden kommen. Seit 1.8.2020 wurde – bedingt durch den Devisenmangel – bei Wiedereinreise ein Zwangsumtausch von 100 USD pro Person zu dem von der Regierung festgelegten Wechselkurs eingeführt. Damit einher geht ein Kursverlust gegenüber Umtausch zum Marktkurs von mittlerweile bereits mehr als 50 % (ÖB Damaskus 12.2022).
Auch länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z. B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Z.B. müssen deutsche männliche Staatsangehörige, die nach syrischer Rechtsauffassung auch die syrische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie syrische Staatsangehörige mit Aufenthaltstitel in Deutschland auch bei nur besuchsweiser Einreise damit rechnen, zum Militärdienst eingezogen oder zur Zahlung eines Geldbetrages zur Freistellung vom Militärdienst gezwungen zu werden. Eine vorab eingeholte Reisegenehmigung der syrischen Botschaft stellt keinen verlässlichen Schutz vor Zwangsmaßnahmen seitens des syrischen Regimes dar. Auch aus Landesteilen, die aktuell nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen, sind Fälle zwangsweiser Rekrutierung bekannt (AA 16.5.2023). Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt immer wieder, dass es insbesondere auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. In nur wenigen Fällen werden Betroffene in reguläre Haftanstalten oder an die Justiz überstellt (AA 29.3.2023).
Es ist nicht Standard, dass SyrerInnen bei der legalen Ein- und Ausreise nach ihren Login-Daten für ihre Konten für soziale Medien gefragt werden, aber für Einzelfälle kann das nicht ausgeschlossen werden, z. B. wenn jemand - aus welchem Grund auch immer - auf dem Flughafen das Interesse der Behörden bei der Ausreise - erweckt (NMFA 5.2022) (Anm.: bzgl. Abfrage derartiger Daten bei Verhören siehe Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage).Es ist nicht Standard, dass SyrerInnen bei der legalen Ein- und Ausreise nach ihren Login-Daten für ihre Konten für soziale Medien gefragt werden, aber für Einzelfälle kann das nicht ausgeschlossen werden, z. B. wenn jemand - aus welchem Grund auch immer - auf dem Flughafen das Interesse der Behörden bei der Ausreise - erweckt (NMFA 5.2022) Anmerkung, bzgl. Abfrage derartiger Daten bei Verhören siehe Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage).
Durch das Fehlen klarer Informationen über das Prozedere für eine Rückkehr, durch das Zurückhalten der Gründe für die Ablehnung einer Rückkehr, bzw. durch das Fehlen einer Einspruchsmöglichkeit enthält die syrische Regierung ihren BürgerInnen im Ausland das Recht auf Einreise in ihr eigenes Land vor (UNCOI 7.2.2023).
1.3.6. Auszug aus den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung, März 2021,
[…] Da ein Ersatz- oder Alternativdienst nicht vorgesehen ist, vertritt UNHCR die Auffassung, dass Personen, die sich dem Pflichtwehrdienst oder dem Reservewehrdienst aus Gewissensgründen entzogen haben („Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen“), wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls auf der Grundlage einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer Religion. Angesichts der weitverbreiteten Berichte über schwere Verstöße der Regierungstruppen gegen internationale Menschenrechte, das humanitäre Völkerrecht und das Völkerstrafrecht in Verbindung mit dem Umstand, dass individuelle Rekruten und Reservisten grundsätzlich keinen Einfluss auf ihre Funktion innerhalb der Streitkräfte (einschließlich des Gebiets, in dem sie eingesetzt werden, und der Art der Aufgaben, die ihnen zugewiesen werden) nehmen können, ist UNHCR der Auffassung, dass bei einer Einberufung zu den Streitkräften die vernünftige Wahrscheinlichkeit besteht, an Aktivitäten teilnehmen zu müssen, die Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, das Völkerstrafrecht und/oder internationale Menschenrechte darstellen. Dementsprechend ist UNHCR der Auffassung, dass Personen, die sich dem Pflichtwehrdienst oder dem Reservewehrdienst entzogen haben, da sie mit den Mitteln und Methoden der Kriegsführung der Regierungstruppen nicht einverstanden sind zuwiderlaufen“), wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls auf der Grundlage einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer Religion. In seinen Richtlinien zu Anträgen auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus Gründen des Militärdienstes hat UNHCR festgestellt, dass die Anerkennung des Rechts auf Verweigerung des Militärdienstes mit der Begründung, dass der Militärdienst die Teilnahme an Aktivitäten beinhalte, die einen Verstoß gegen humanitäres Völkerrecht, Völkerstrafrecht oder internationale Menschenrechte darstellten, und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft in diesen Fällen angesichts des Grundgedankens der Ausschlussklauseln der GFK ein konsistenter Schluss ist. Darüber hinaus ist UNHCR der Auffassung, dass Personen, die aus den syrischen Streitkräften desertiert sind, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder anderer maßgeblicher Gründe. UNHCR ist ferner der Auffassung, dass Familienangehörige von Wehrdienstentziehern und Deserteuren aufgrund ihrer vermeintlichen politischen Meinung möglicherweise internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Bei Asylgesuchen von Deserteuren der syrischen Streitkräfte und von ehemaligen Mitgliedern bewaffneter oppositioneller Gruppen können Ausschlussgründe gegeben sein (siehe auch Kapitel III.D). Teilamnestien, die von der syrischen Regierung erlassen wurden und Straffreiheit vorsehen, müssen sorgfältig geprüft werden, da sie zeitlich begrenzt sind und nicht vom Pflichtwehrdienst befreien. Außerdem muss geprüft werden, ob für die betreffende Person die Gefahr besteht, dass sie anderen Formen der Verfolgung ausgesetzt wird, die nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit betreffen, von der sie durch die Amnestie befreit wurden.[…] Da ein Ersatz- oder Alternativdienst nicht vorgesehen ist, vertritt UNHCR die Auffassung, dass Personen, die sich dem Pflichtwehrdienst oder dem Reservewehrdienst aus Gewissensgründen entzogen haben („Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen“), wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls auf der Grundlage einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer Religion. Angesichts der weitverbreiteten Berichte über schwere Verstöße der Regierungstruppen gegen internationale Menschenrechte, das humanitäre Völkerrecht und das Völkerstrafrecht in Verbindung mit dem Umstand, dass individuelle Rekruten und Reservisten grundsätzlich keinen Einfluss auf ihre Funktion innerhalb der Streitkräfte (einschließlich des Gebiets, in dem sie eingesetzt werden, und der Art der Aufgaben, die ihnen zugewiesen werden) nehmen können, ist UNHCR der Auffassung, dass bei einer Einberufung zu den Streitkräften die vernünftige Wahrscheinlichkeit besteht, an Aktivitäten teilnehmen zu müssen, die Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, das Völkerstrafrecht und/oder internationale Menschenrechte darstellen. Dementsprechend ist UNHCR der Auffassung, dass Personen, die sich dem Pflichtwehrdienst oder dem Reservewehrdienst entzogen haben, da sie mit den Mitteln und Methoden der Kriegsführung der Regierungstruppen nicht einverstanden sind zuwiderlaufen“), wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls auf der Grundlage einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer Religion. In seinen Richtlinien zu Anträgen auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus Gründen des Militärdienstes hat UNHCR festgestellt, dass die Anerkennung des Rechts auf Verweigerung des Militärdienstes mit der Begründung, dass der Militärdienst die Teilnahme an Aktivitäten beinhalte, die einen Verstoß gegen humanitäres Völkerrecht, Völkerstrafrecht oder internationale Menschenrechte darstellten, und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft in diesen Fällen angesichts des Grundgedankens der Ausschlussklauseln der GFK ein konsistenter Schluss ist. Darüber hinaus ist UNHCR der Auffassung, dass Personen, die aus den syrischen Streitkräften desertiert sind, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder anderer maßgeblicher Gründe. UNHCR ist ferner der Auffassung, dass Familienangehörige von Wehrdienstentziehern und Deserteuren aufgrund ihrer vermeintlichen politischen Meinung möglicherweise internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Bei Asylgesuchen von Deserteuren der syrischen Streitkräfte und von ehemaligen Mitgliedern bewaffneter oppositioneller Gruppen können Ausschlussgründe gegeben sein (siehe auch Kapitel römisch III.D). Teilamnestien, die von der syrischen Regierung erlassen wurden und Straffreiheit vorsehen, müssen sorgfältig geprüft werden, da sie zeitlich begrenzt sind und nicht vom Pflichtwehrdienst befreien. Außerdem muss geprüft werden, ob für die betreffende Person die Gefahr besteht, dass sie anderen Formen der Verfolgung ausgesetzt wird, die nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit betreffen, von der sie durch die Amnestie befreit wurden.
[…]
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers (Name, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum) kann aufgrund seiner Angaben (vgl. AS 9; AS 63 f; AS 66; AS 384;) in Verbindung mit dem im Original vorgelegten Identitätsnachweis (vgl. AS 63; AS 71), dessen Echtheit durch die Landespolizeidirektion XXXX mit Schreiben vom 11.12.2023 bestätigt wurde (vgl. AS 97), festgestellt werden. Die Feststellungen zu Volksgruppenzugehörigkeit, Religionsbekenntnis und den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den gleichbleibenden und unbedenklichen Ausführungen des Beschwerdeführers (AS 9, AS 63f, AS 66;)2.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers (Name, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum) kann aufgrund seiner Angaben vergleiche AS 9; AS 63 f; AS 66; AS 384;) in Verbindung mit dem im Original vorgelegten Identitätsnachweis vergleiche AS 63; AS 71), dessen Echtheit durch die Landespolizeidirektion römisch XXXX mit Schreiben vom 11.12.2023 bestätigt wurde vergleiche AS 97), festgestellt werden. Die Feststellungen zu Volksgruppenzugehörigkeit, Religionsbekenntnis und den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den gleichbleibenden und unbedenklichen Ausführungen des Beschwerdeführers (AS 9, AS 63f, AS 66;)
2.1.2. Die Feststellung zum Herkunftsort des Beschwerdeführers gründet auf den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers. (AS 67, VHP S. 7) Dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers unter der Kontrolle des syrischen Regimes steht, lässt sich den Länderberichten sowie der tagesaktuellen Syrien-Karte unter https://syria.liveuamap.com entnehmen und entspricht auch der Einschätzung des Beschwerdeführers (vgl. VHP S. 7).2.1.2. Die Feststellung zum Herkunftsort des Beschwerdeführers gründet auf den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers. (AS 67, VHP S. 7) Dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers unter der Kontrolle des syrischen Regimes steht, lässt sich den Länderberichten sowie der tagesaktuellen Syrien-Karte unter https://syria.liveuamap.com entnehmen und entspricht auch der Einschätzung des Beschwerdeführers vergleiche VHP S. 7).
2.1.3. Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers stützen sich auf seine gleichbleibenden und sohin glaubhaften Angaben in der Erstbefragung (vgl AS. 13), in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA (vgl. AS 66f) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. VHP S. 4, 7, 10;). 2.1.3. Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers stützen sich auf seine gleichbleibenden und sohin glaubhaften Angaben in der Erstbefragung vergleiche AS. 13), in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vergleiche AS 66f) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche VHP S. 4, 7, 10;).
2.1.4. Die Feststellungen zur Schulausbildung, sowie der beruflichen Tätigkeit, ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem BFA sowie in der Beschwerdeverhandlung (vgl. AS 66; VHP S. 7, 10;).2.1.4. Die Feststellungen zur Schulausbildung, sowie der beruflichen Tätigkeit, ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem BFA sowie in der Beschwerdeverhandlung vergleiche AS 66; VHP S. 7, 10;).
2.1.5. Die Feststellung zur Reisebewegung des Beschwerdeführers und der Einreise in das österreichische Bundesgebiet, sowie die Feststellung zur Antragsstellung auf internationalen Schutz, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem BFA und der Aktenlage (AS, 15, 17; AS 68; VHP S. 4f;). Dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, war einem aktuellen Auszug aus dem Fremdenregister zu entnehmen und deckt sich mit seinem Vorbringen in der Beschwerde.
2.1.6. Die Feststellung zum illegalen Aufenthalt im deutschen Bundesgebiet ergibt sich aus der Aktenlage und den hierzu gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (AS 53; VHP S. 9)
2.1.6. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind ebenfalls aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem BFA abzuleiten (vgl. AS 65;) und stützen sich zusätzlich auf den Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgel