TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/10 W247 2285763-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.05.2024
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Entscheidungsdatum

10.05.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W247 2285763-1/10E

W247 2285721-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , und 2.) XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , beide StA. Syrien und vertreten durch RA XXXX gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) 21.11.2023, Zl. XXXX und vom 2) 21.11.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.03.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch XXXX alias römisch XXXX alias römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , und 2.) römisch XXXX alias römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , beide StA. Syrien und vertreten durch RA römisch XXXX gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) 21.11.2023, Zl. römisch XXXX und vom 2) 21.11.2023, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.03.2024, zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF2) sind syrische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist der Bruder des Zweitbeschwerdeführers (BF2).

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der BF1 reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 09.10.2022, unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 11.10.2022 vor der Landespolizeidirektion XXXX - im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH - erstbefragt, sowie am 09.10.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , ebenfalls im Beisein eines dem BF1 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH, niederschriftlich einvernommen wurde. 1.1. Der BF1 reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 09.10.2022, unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 11.10.2022 vor der Landespolizeidirektion römisch XXXX - im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH - erstbefragt, sowie am 09.10.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion römisch XXXX , ebenfalls im Beisein eines dem BF1 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH, niederschriftlich einvernommen wurde.

1.2. Der BF2 reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 09.10.2022, unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 11.10.2022 vor der Landespolizeidirektion XXXX - im Beisein eines dem BF2 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH - erstbefragt, sowie am 25.07.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , ebenfalls im Beisein eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH, niederschriftlich einvernommen wurde. 1.2. Der BF2 reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 09.10.2022, unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 11.10.2022 vor der Landespolizeidirektion römisch XXXX - im Beisein eines dem BF2 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH - erstbefragt, sowie am 25.07.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion römisch XXXX , ebenfalls im Beisein eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH, niederschriftlich einvernommen wurde.

2.1. Der BF1 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 11.10.2022 vor, in XXXX , in Syrien, geboren zu sein und muttersprachlich Arabisch zu sprechen. Der BF1 sei verheiratet, gehöre dem islamischen Glauben und der arabischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe der BF1 9 Jahre lang die Grundschule besucht und sei er zuletzt als Landwirtschaftsarbeiter tätig gewesen. Berufsausbildung gab der BF1 keine an. In der Türkei würden die Eltern, die Ehefrau, ein Sohn, zwei Töchter, zwei Brüder und zwei Schwestern des BF1 leben. Zuletzt habe der BF1 in XXXX gewohnt. Er habe sich Anfang des Jahres 2014 zur Ausreise aus Syrien entschlossen. Ein bestimmtes Reiseziel hätte er nicht gehabt. Ende 2014 sei der BF1 aus Syrien ausgereist und zu Fuß in die Türkei gegangen. Der BF1 sei illegal ausgereist und habe keinen syrischen Reisepass. Er sei über die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien nach Ungarn und weiter nach Österreich gereist. Er hätte selbst die Reise organisiert und es hätte keine Schleppung gegeben. 2.1. Der BF1 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 11.10.2022 vor, in römisch XXXX , in Syrien, geboren zu sein und muttersprachlich Arabisch zu sprechen. Der BF1 sei verheiratet, gehöre dem islamischen Glauben und der arabischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe der BF1 9 Jahre lang die Grundschule besucht und sei er zuletzt als Landwirtschaftsarbeiter tätig gewesen. Berufsausbildung gab der BF1 keine an. In der Türkei würden die Eltern, die Ehefrau, ein Sohn, zwei Töchter, zwei Brüder und zwei Schwestern des BF1 leben. Zuletzt habe der BF1 in römisch XXXX gewohnt. Er habe sich Anfang des Jahres 2014 zur Ausreise aus Syrien entschlossen. Ein bestimmtes Reiseziel hätte er nicht gehabt. Ende 2014 sei der BF1 aus Syrien ausgereist und zu Fuß in die Türkei gegangen. Der BF1 sei illegal ausgereist und habe keinen syrischen Reisepass. Er sei über die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien nach Ungarn und weiter nach Österreich gereist. Er hätte selbst die Reise organisiert und es hätte keine Schleppung gegeben.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF1 an, dass in Syrien Bürgerkrieg herrsche und er den Militärdienst machen musste. Er wolle keine Waffe tragen. Das seien alle seine Fluchtgründe. Auf die Frage was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab der BF1 an: „Ich will nicht im Krieg sterben“. Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gäbe, dass ihm nach Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würden bzw. er im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, vermeinte der BF1: „Keine“.

2.2. Der BF2 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 11.10.2022 vor, in XXXX , in Syrien, geboren zu sein und muttersprachlich Arabisch zu sprechen. Der BF2 sei verheiratet, gehöre dem islamischen Glauben und der arabischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe der BF2 9 Jahre lang die Grundschule besucht und sei er zuletzt als Fahrer tätig gewesen. Berufsausbildung gab der BF2 keine an. In der Türkei würden die Eltern, die Ehefrau, zwei Brüder und zwei Schwestern des BF1 leben. Zuletzt habe der BF2 in XXXX gewohnt. Er habe sich im Jahr 2012 zur Ausreise aus Syrien entschlossen. Ein bestimmtes Reiseziel hätte er nicht gehabt. Im Jahr 2012 sei der BF2 aus Syrien ausgereist und zu Fuß und mit einem PKW in die Türkei gereist. Der BF2 sei illegal ausgereist und habe keinen syrischen Reisepass. Er sei über die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien nach Ungarn und weiter nach Österreich gereist. Er hätte selbst die Reise mit seinem Bruder organisiert. 2.2. Der BF2 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 11.10.2022 vor, in römisch XXXX , in Syrien, geboren zu sein und muttersprachlich Arabisch zu sprechen. Der BF2 sei verheiratet, gehöre dem islamischen Glauben und der arabischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe der BF2 9 Jahre lang die Grundschule besucht und sei er zuletzt als Fahrer tätig gewesen. Berufsausbildung gab der BF2 keine an. In der Türkei würden die Eltern, die Ehefrau, zwei Brüder und zwei Schwestern des BF1 leben. Zuletzt habe der BF2 in römisch XXXX gewohnt. Er habe sich im Jahr 2012 zur Ausreise aus Syrien entschlossen. Ein bestimmtes Reiseziel hätte er nicht gehabt. Im Jahr 2012 sei der BF2 aus Syrien ausgereist und zu Fuß und mit einem PKW in die Türkei gereist. Der BF2 sei illegal ausgereist und habe keinen syrischen Reisepass. Er sei über die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien nach Ungarn und weiter nach Österreich gereist. Er hätte selbst die Reise mit seinem Bruder organisiert.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF2 an, dass er Syrien 2012 mit seiner Familie verlassen habe. Sie seien in die Türkei gefahren weil, ihr Haus wegen einem Bombenanschlag beschädigt worden sei. Die Lage in der Türkei sei sehr schlecht. Sie würden sehr schlecht behandelt und würden gegen unseren Willen nach Syrien retour geschoben. Er habe Angst um sein Leben, weil er dort zum Bundesheer gehen müsse, was er nicht wolle. Darum sei er gemeinsam mit seinem Bruder nach Österreich geflüchtet. Das seien seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte der BF2 den Militärdienst. Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gäbe, dass ihm nach Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würden bzw. er im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, vermeinte der BF2: „Nein“.

3.1. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 09.10.2023 gab der BF1 im Wesentlichen an, dass er syrischer Staatsangehöriger sei, muttersprachlich Arabisch spreche und gesund sei. Der BF heiße XXXX und sei am XXXX in XXXX geboren und habe dort sieben Jahre die Schule besucht. In Syrien habe er nicht gearbeitet. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei muslimischer Sunnit. Er sei verheiratet und habe drei Kinder. Seine Frau und seine drei Kinder würden in der Türkei leben. Die Ehe sei am XXXX in der Türkei geschlossen worden und vor ein paar Monaten registriert worden. Seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern würden auch in der Türkei leben. Er stehe im täglichen Kontakt zu seiner Familie. Die Familie würde ein Haus und 35 Dunam im Heimatdorf besitzen. Im Sommer 2012 sei er mit der gesamten Familie illegal in die Türkei gereist, dort bis September 2022 geblieben und dann nach Österreich gereist. Seit der Ausreise 2012 aus Syrien sei er nicht mehr in seinem Herkunftsstaat gewesen. Einen Reisepass oder Personalausweis habe er nie besessen. 3.1. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 09.10.2023 gab der BF1 im Wesentlichen an, dass er syrischer Staatsangehöriger sei, muttersprachlich Arabisch spreche und gesund sei. Der BF heiße römisch XXXX und sei am römisch XXXX in römisch XXXX geboren und habe dort sieben Jahre die Schule besucht. In Syrien habe er nicht gearbeitet. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei muslimischer Sunnit. Er sei verheiratet und habe drei Kinder. Seine Frau und seine drei Kinder würden in der Türkei leben. Die Ehe sei am römisch XXXX in der Türkei geschlossen worden und vor ein paar Monaten registriert worden. Seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern würden auch in der Türkei leben. Er stehe im täglichen Kontakt zu seiner Familie. Die Familie würde ein Haus und 35 Dunam im Heimatdorf besitzen. Im Sommer 2012 sei er mit der gesamten Familie illegal in die Türkei gereist, dort bis September 2022 geblieben und dann nach Österreich gereist. Seit der Ausreise 2012 aus Syrien sei er nicht mehr in seinem Herkunftsstaat gewesen. Einen Reisepass oder Personalausweis habe er nie besessen.

Der BF1 gab an, dass er nicht vorbestraft sei, in seinem Heimatland nicht inhaftiert gewesen sei und keine Probleme mit den Behörden in seiner Heimat gehabt hätte. Auf die Frage, ob gegen ihn aktuelle Fahndungsmaßnahmen bestehen würden vermeinte er: „Ja, wegen Militärdienst“. Er sei nie politisch tätig und nie Mitglied einer politischen Partei gewesen. Er hätte aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seines Religionsbekenntnisses in seinem Herkunftsstaat keine Probleme gehabt. Auch die Frage ob er gröbere Probleme mit Privatpersonen gehabt hätte, verneinte der BF1. Er habe nicht an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen in seinem Heimatland aktiv teilgenommen und habe keinen Kontakt zu Islamisten oder anderen extremistischen Gruppierungen gehabt.

Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF1 aus, dass ihr Dorf umkämpft gewesen sei. Ihr Haus, welches sich direkt in XXXX befinde, sei zerstört worden. Sie haben damals dort nicht mehr leben können. Er habe Syrien verlassen, weil er sich keiner Kriegspartei anschließen habe wolle. Die Frage, ob es weitere Gründe gäbe, warum er Syrien verlassen habe, verneinte der BF1. Im Falle einer Rückkehr würde er eingezogen werden, wenn er in das Regierungsgebiet zurückkehre. Im Oppositionsgebiet würde er sowohl eingezogen, als auch verfolgt werden, weil die Leute aus der Provinz Latikia als „ XXXX “ bezeichnet werden würden, da der Präsident aus dieser Provinz stamme und viele Einwohner aus dieser Provinz sich ihm angeschlossen hätten. Mit Verfolgungen meine der BF1 dabei Zwangsrekrutierungen. Weiter nachgefragt, erläuterte er, dass es bei der Opposition keine Zwangsrekrutierungen gäbe, aber Familienmitglieder entführt werden würden, um einen indirekt zu zwingen. Schließlich führte er aus, dass man selbst auch entführt werden könne. Wäre Syrien sicher, wäre er nicht gekommen, ihm wäre es lieber im eigenen Land zu leben. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF1 aus, dass ihr Dorf umkämpft gewesen sei. Ihr Haus, welches sich direkt in römisch XXXX befinde, sei zerstört worden. Sie haben damals dort nicht mehr leben können. Er habe Syrien verlassen, weil er sich keiner Kriegspartei anschließen habe wolle. Die Frage, ob es weitere Gründe gäbe, warum er Syrien verlassen habe, verneinte der BF1. Im Falle einer Rückkehr würde er eingezogen werden, wenn er in das Regierungsgebiet zurückkehre. Im Oppositionsgebiet würde er sowohl eingezogen, als auch verfolgt werden, weil die Leute aus der Provinz Latikia als „ römisch XXXX “ bezeichnet werden würden, da der Präsident aus dieser Provinz stamme und viele Einwohner aus dieser Provinz sich ihm angeschlossen hätten. Mit Verfolgungen meine der BF1 dabei Zwangsrekrutierungen. Weiter nachgefragt, erläuterte er, dass es bei der Opposition keine Zwangsrekrutierungen gäbe, aber Familienmitglieder entführt werden würden, um einen indirekt zu zwingen. Schließlich führte er aus, dass man selbst auch entführt werden könne. Wäre Syrien sicher, wäre er nicht gekommen, ihm wäre es lieber im eigenen Land zu leben.

Ein Militärbuch habe er nicht. Er habe in seiner Heimat weder den Militärdienst abgeleistet, noch einen Einberufungsbefehl erhalten. Seine Ablehnung den Militärdienst für die syrische Armee zu leisten, begründete er mit Kampfhandlungen und gab auf Nachfrage keine weiteren Gründe an.

Angesprochen auf die Möglichkeit der Befreiung vom Militärdienst in Syrien durch Entrichtung einer Gebühr, gab der BF1 sinngemäß an, dass er diese Regierung nicht finanzieren wolle.

3.2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 25.07.2023 gab der BF2 im Wesentlichen an, dass er syrischer Staatsangehöriger sei, muttersprachlich Arabisch spreche und gesund sei. Er spreche zudem Türkisch und etwas Deutsch. Der BF heiße XXXX und sei am XXXX in XXXX geboren und habe dort vier Jahre die Schule besucht. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei muslimischer Sunnit. Er sei verheiratet und habe keine Kinder. Seine Frau würde in der Türkei leben. Die Ehe sei am XXXX in der Türkei geschlossen worden und im Dezember 2021 registriert worden. Seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern würden auch in der Türkei leben. Die Familie würde ein Haus und 30 Dunam Landwirtschaft im Heimatdorf besitzen. Ende 2012 sei er mit der Familie illegal in die Türkei gereist, dort hätte er fünf Jahre die Schule besucht und die letzten zwei Jahre als Traktorfahrer gearbeitet und im September 2022 nach Österreich gereist. Seit der Ausreise 2012 aus Syrien sei er nicht mehr in seinem Herkunftsstaat gewesen. Einen Reisepass oder Personalausweis habe er nie besessen. 3.2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 25.07.2023 gab der BF2 im Wesentlichen an, dass er syrischer Staatsangehöriger sei, muttersprachlich Arabisch spreche und gesund sei. Er spreche zudem Türkisch und etwas Deutsch. Der BF heiße römisch XXXX und sei am römisch XXXX in römisch XXXX geboren und habe dort vier Jahre die Schule besucht. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei muslimischer Sunnit. Er sei verheiratet und habe keine Kinder. Seine Frau würde in der Türkei leben. Die Ehe sei am römisch XXXX in der Türkei geschlossen worden und im Dezember 2021 registriert worden. Seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern würden auch in der Türkei leben. Die Familie würde ein Haus und 30 Dunam Landwirtschaft im Heimatdorf besitzen. Ende 2012 sei er mit der Familie illegal in die Türkei gereist, dort hätte er fünf Jahre die Schule besucht und die letzten zwei Jahre als Traktorfahrer gearbeitet und im September 2022 nach Österreich gereist. Seit der Ausreise 2012 aus Syrien sei er nicht mehr in seinem Herkunftsstaat gewesen. Einen Reisepass oder Personalausweis habe er nie besessen.

Der BF2 gab an, dass er nicht vorbestraft sei, in seinem Heimatland nicht inhaftiert gewesen sei und keine Probleme mit den Behörden in seiner Heimat gehabt hätte. Auf die Frage, ob gegen ihn aktuelle Fahndungsmaßnahmen bestehen würden vermeinte er: „Ja, wegen Militärdienst“. Er sei nie politisch tätig und nie Mitglied einer politischen Partei gewesen. Er hätte aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seines Religionsbekenntnisses in seinem Herkunftsstaat keine Probleme gehabt. Auch die Frage, ob er gröbere Probleme mit Privatpersonen gehabt hätte, verneinte der BF1. Er habe nicht an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen in seinem Heimatland aktiv teilgenommen und habe keinen Kontakt zu Islamisten oder anderen extremistischen Gruppierungen gehabt.

Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF2 aus, dass ihr Dorf bombardiert worden sei, die Familie habe sich entschieden das Land zu verlassen und er sei mitgegangen. Die Frage, ob es weitere Gründe gäbe, warum er Syrien verlassen habe, verneinte der BF2, nannte aber gleichzeitig das Militär. Im Falle einer Rückkehr würde er durch die syrische Armee eingezogen werden. Im Falle der Ablehnung sei er von der Todesstrafe bedroht. Darauf angesprochen, dass in seinem Heimatdorf die Regierung nicht die Kontrolle habe, gab der BF2 an: „Es ist umkämpft, die Regierung kann es jederzeit erobern“.

Ein Militärbuch habe er nicht. Er habe in seiner Heimat weder den Militärdienst abgeleistet, noch einen Einberufungsbefehl erhalten, im Strafregisterantrag sei aber vermerkt worden, dass er den Dienst nicht geleistet habe. Seine Ablehnung den Militärdienst für die syrische Armee zu leisten begründete er damit, dass die Regierung das Land zerstört habe, anstatt es zu verteidigen, er diene dieser Regierung nicht. Eine richtige Regierung solle das Volk verteidigen, ihre Regierung töte es.

Angesprochen auf die Möglichkeit der Befreiung vom Militärdienst in Syrien durch Entrichtung einer Gebühr, gab der BF2 sinngemäß an, dass er diese Regierung nicht finanzieren wolle, weil mehrere Verwandte inhaftiert worden seien und im Gefängnis gestorben seien. Auf Nachfrage gab der BF2 an, es handle sich um einen Cousin und einen Großcousin.

4.1. Der BF1 brachte erstinstanzlich folgende Unterlagen in Vorlage:

?        Syrische Personalregisterauszüge des BF1, seiner Ehefrau und ihrer drei Kinder;

?        Syrische Geburtsurkunden des BF1, seiner Ehefrau und ihrer drei Kinder;

?        Syrischen Familienregisterauszug;

?        Antrag auf Ausstellung eines syrischen Strafregisterauszuges;

?        Syrische Eheschließungsurkunde;

?        Syrischer Heiratsvertrag;

4.2. Der BF2 brachte erstinstanzlich folgende Unterlagen in Vorlage:

?        Syrischen Personalregisterauszug;

?        Syrische Eheschließungsurkunde;

?        Antrag auf Ausstellung eines syrischen Strafregisterauszug;

5.1. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 21.11.2023 wurden die Anträge der BF1 und BF2 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).5.1. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 21.11.2023 wurden die Anträge der BF1 und BF2 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihnen jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

5.2. In den Bescheidbegründungen traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der BF1 und BF2, zu ihren Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats, zur Situation im Falle ihrer Rückkehr, sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat und führte rechtlich aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. diese keine Asylrelevanz hätten. Es habe keine Verfolgung im Konventionssinn glaubhaft gemacht werden können. Aufgrund der derzeitigen instabilen Sicherheitslage in Syrien, würde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF1-BF2 jedoch eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens darstellen, weshalb den BF1-BF2 subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

5.3.1. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid des BF1 im Wesentlichen aus, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht festgestellt werden konnte. Die Heimatregion des BF1 stehe nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Aufgrund fehlender Kontrolle des syrischen Regimes in der Heimatregion des BF1, herrsche in seiner Heimatregion kein verpflichtender Wehrdienst. Bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die „ XXXX “ und „ XXXX “ würden Zivilisten, in den von ihnen kontrollierten Gebieten, keine Wehrdienstpflicht auferlegen. Da der Wehrdienst daher nur auf einer freiwilligen Basis stattfände, sei festzustellen gewesen, dass dem BF1 in seiner Heimatregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Einberufung zum Wehrdienst durch das syrische Regime oder oppositionelle Gruppen drohe. Auch aus den sonstigen Umständen habe eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden können.5.3.1. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid des BF1 im Wesentlichen aus, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht festgestellt werden konnte. Die Heimatregion des BF1 stehe nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Aufgrund fehlender Kontrolle des syrischen Regimes in der Heimatregion des BF1, herrsche in seiner Heimatregion kein verpflichtender Wehrdienst. Bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die „ römisch XXXX “ und „ römisch XXXX “ würden Zivilisten, in den von ihnen kontrollierten Gebieten, keine Wehrdienstpflicht auferlegen. Da der Wehrdienst daher nur auf einer freiwilligen Basis stattfände, sei festzustellen gewesen, dass dem BF1 in seiner Heimatregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Einberufung zum Wehrdienst durch das syrische Regime oder oppositionelle Gruppen drohe. Auch aus den sonstigen Umständen habe eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden können.

5.3.2. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid des BF2 im Wesentlichen aus, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht festgestellt werden konnte. Die Heimatregion des BF2 stehe nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Aufgrund fehlender Kontrolle des syrischen Regimes in der Heimatregion des BF2, herrsche in seiner Heimatregion kein verpflichtender Wehrdienst. Bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die „ XXXX “ (SNA) und XXXX würden Zivilisten, in den von ihnen kontrollierten Gebieten, keine Wehrdienstpflicht auferlegen. Da der Wehrdienst daher nur auf einer freiwilligen Basis stattfände, sei festzustellen gewesen, dass dem BF2 in seiner Heimatregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Einberufung zum Wehrdienst durch das syrische Regime oder oppositionelle Gruppen drohe. Auch aus den sonstigen Umständen habe eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden können.5.3.2. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid des BF2 im Wesentlichen aus, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht festgestellt werden konnte. Die Heimatregion des BF2 stehe nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Aufgrund fehlender Kontrolle des syrischen Regimes in der Heimatregion des BF2, herrsche in seiner Heimatregion kein verpflichtender Wehrdienst. Bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die „ römisch XXXX “ (SNA) und römisch XXXX würden Zivilisten, in den von ihnen kontrollierten Gebieten, keine Wehrdienstpflicht auferlegen. Da der Wehrdienst daher nur auf einer freiwilligen Basis stattfände, sei festzustellen gewesen, dass dem BF2 in seiner Heimatregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Einberufung zum Wehrdienst durch das syrische Regime oder oppositionelle Gruppen drohe. Auch aus den sonstigen Umständen habe eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden können.

6. Mit Information zur Rechtsberatung vom 01.12.2023 wurde den BF1 und BF2 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.6. Mit Information zur Rechtsberatung vom 01.12.2023 wurde den BF1 und BF2 gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

7.1.1. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 30.12.2023 wurde für den BF1 durch XXXX , das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 05.12.2023, erhoben. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt.7.1.1. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 30.12.2023 wurde für den BF1 durch römisch XXXX , das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 05.12.2023, erhoben. Die Spruchpunkte römisch II. und römisch III. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt.

7.1.2. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der BF1 aus XXXX komme, das derzeit noch von der XXXX gehalten werde. Der Ort sei stark umkämpft gewesen, die Bewohner seien vertrieben worden und im Ort selbst seien nur mehr Soldaten stationiert. Dazu wurde ein XXXX Eintrag in englischer Sprache über den Ort zitiert. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte er zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Außerdem bestünde die Gefahr, dass er vom syrischen Regime für oppositionell bzw. aus einer oppositionelle, Familie herkommend angesehen werde. Angesichts dessen, dass nunmehr auch die XXXX in ihrem Territorium einen Wehrdienst eingeführt habe, bestehe auch die Gefahr, dass er dort eingezogen werde und im Bürgerkrieg kämpfen bzw. die Bevölkerung terrorisieren müsse. Beides wolle er aus Gewissensgründen nicht. Außerdem gelte er als aus XXXX kommend, bei der XXXX als „ XXXX “ und fürchte dementsprechend „MRK-widrig“ behandelt zu werden. 7.1.2. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der BF1 aus römisch XXXX komme, das derzeit noch von der römisch XXXX gehalten werde. Der Ort sei stark umkämpft gewesen, die Bewohner seien vertrieben worden und im Ort selbst seien nur mehr Soldaten stationiert. Dazu wurde ein römisch XXXX Eintrag in englischer Sprache über den Ort zitiert. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte er zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Außerdem bestünde die Gefahr, dass er vom syrischen Regime für oppositionell bzw. aus einer oppositionelle, Familie herkommend angesehen werde. Angesichts dessen, dass nunmehr auch die römisch XXXX in ihrem Territorium einen Wehrdienst eingeführt habe, bestehe auch die Gefahr, dass er dort eingezogen werde und im Bürgerkrieg kämpfen bzw. die Bevölkerung terrorisieren müsse. Beides wolle er aus Gewissensgründen nicht. Außerdem gelte er als aus römisch XXXX kommend, bei der römisch XXXX als „ römisch XXXX “ und fürchte dementsprechend „MRK-widrig“ behandelt zu werden.

Die Behörde habe übersehen, dass er in seiner unmittelbaren Heimat nicht mehr leben könne, da dort die Infrastruktur völlig zerstört sei und die Gegend ein aktiver Kriegsschauplatz sei. Letztlich hätte er keine Möglichkeit aufgrund der militärischen Aktivitäten in seine Heimatprovinz zu gelangen, welche überwiegend unter der Kontrolle des Regimes stehe, ohne in Gefahr zu geraten, gefasst zu werden. Auch sei er deshalb, weil er Syrien verlassen und im Westen um Asyl angesucht habe, der realen Gefahr ausgesetzt, bei der Rückkehr inhaftiert, gefoltert oder ums Leben gebracht werde. Ihm werde deshalb oppositionelle Gesinnung unterstellt, weshalb ihm auch aus diesem Grund der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Oppositionelle Gesinnung werde ihm – so seine berechtigte Furcht – unterstellt, weil er sich dem Wehrdienst entzogen habe und auch deshalb, weil er aus XXXX stamme, einer von der oppositionellen XXXX gehaltenen und massiv verteidigten Kleinstadt. Die Behörde habe übersehen, dass er in seiner unmittelbaren Heimat nicht mehr leben könne, da dort die Infrastruktur völlig zerstört sei und die Gegend ein aktiver Kriegsschauplatz sei. Letztlich hätte er keine Möglichkeit aufgrund der militärischen Aktivitäten in seine Heimatprovinz zu gelangen, welche überwiegend unter der Kontrolle des Regimes stehe, ohne in Gefahr zu geraten, gefasst zu werden. Auch sei er deshalb, weil er Syrien verlassen und im Westen um Asyl angesucht habe, der realen Gefahr ausgesetzt, bei der Rückkehr inhaftiert, gefoltert oder ums Leben gebracht werde. Ihm werde deshalb oppositionelle Gesinnung unterstellt, weshalb ihm auch aus diesem Grund der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Oppositionelle Gesinnung werde ihm – so seine berechtigte Furcht – unterstellt, weil er sich dem Wehrdienst entzogen habe und auch deshalb, weil er aus römisch XXXX stamme, einer von der oppositionellen römisch XXXX gehaltenen und massiv verteidigten Kleinstadt.

7.1.3. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem BF1 nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung den Status des Asylberechtigten zuerkennen.

7.2.1. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 30.12.2023 wurde für den BF2 durch XXXX , das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 05.12.2023, erhoben. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt.7.2.1. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 30.12.2023 wurde für den BF2 durch römisch XXXX , das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 05.12.2023, erhoben. Die Spruchpunkte römisch II. und römisch III. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt.

7.2.2. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der BF2 aus XXXX komme, das derzeit noch von der XXXX gehalten werde. Der Ort sei stark umkämpft gewesen, die Bewohner seien vertrieben worden und im Ort selbst seien nur mehr Soldaten stationiert. Dazu wurde ein Wikipedia Eintrag in englischer Sprache über den Ort zitiert. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte er zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Außerdem bestünde die Gefahr, dass er vom syrischen Regime für oppositionell bzw. aus einer oppositionelle, Familie herkommend angesehen werde. Angesichts dessen, dass nunmehr auch die XXXX in ihrem Territorium einen Wehrdienst eingeführt habe, bestehe auch die Gefahr, dass er dort eingezogen werde und im Bürgerkrieg kämpfen bzw. die Bevölkerung terrorisieren müsse. Beides wolle er aus Gewissensgründen nicht. Außerdem gelte er als aus XXXX kommend, bei der XXXX als „ XXXX “ und fürchte dementsprechend „MRK-widrig“ behandelt zu werden. 7.2.2. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der BF2 aus römisch XXXX komme, das derzeit noch von der römisch XXXX gehalten werde. Der Ort sei stark umkämpft gewesen, die Bewohner seien vertrieben worden und im Ort selbst seien nur mehr Soldaten stationiert. Dazu wurde ein Wikipedia Eintrag in englischer Sprache über den Ort zitiert. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte er zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Außerdem bestünde die Gefahr, dass er vom syrischen Regime für oppositionell bzw. aus einer oppositionelle, Familie herkommend angesehen werde. Angesichts dessen, dass nunmehr auch die römisch XXXX in ihrem Territorium einen Wehrdienst eingeführt habe, bestehe auch die Gefahr, dass er dort eingezogen werde und im Bürgerkrieg kämpfen bzw. die Bevölkerung terrorisieren müsse. Beides wolle er aus Gewissensgründen nicht. Außerdem gelte er als aus römisch XXXX kommend, bei der römisch XXXX als „ römisch XXXX “ und fürchte dementsprechend „MRK-widrig“ behandelt zu werden.

Die Behörde habe übersehen, dass er in seiner unmittelbaren Heimat nicht mehr leben könne, da dort die Infrastruktur völlig zerstört sei und die Gegend ein aktiver Kriegsschauplatz sei. Letztlich hätte er keine Möglichkeit aufgrund der militärischen Aktivitäten in seine Heimatprovinz zu gelangen, welche überwiegend unter der Kontrolle des Regimes stehe, ohne in Gefahr zu geraten, gefasst zu werden. Auch sei er deshalb, weil er Syrien verlassen und im Westen um Asyl angesucht habe, der realen Gefahr ausgesetzt, bei der Rückkehr inhaftiert, gefoltert oder ums Leben gebracht werde. Ihm werde deshalb oppositionelle Gesinnung unterstellt, weshalb ihm auch aus diesem Grund der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Oppositionelle Gesinnung werde ihm – so seine berechtigte Furcht – unterstellt, weil er sich dem Wehrdienst entzogen habe und auch deshalb, weil er aus XXXX stamme, einer von der oppositionellen XXXX gehaltenen und massiv verteidigten Kleinstadt. Die Behörde habe übersehen, dass er in seiner unmittelbaren Heimat nicht mehr leben könne, da dort die Infrastruktur völlig zerstört sei und die Gegend ein aktiver Kriegsschauplatz sei. Letztlich hätte er keine Möglichkeit aufgrund der militärischen Aktivitäten in seine Heimatprovinz zu gelangen, welche überwiegend unter der Kontrolle des Regimes stehe, ohne in Gefahr zu geraten, gefasst zu werden. Auch sei er deshalb, weil er Syrien verlassen und im Westen um Asyl angesucht habe, der realen Gefahr ausgesetzt, bei der Rückkehr inhaftiert, gefoltert oder ums Leben gebracht werde. Ihm werde deshalb oppositionelle Gesinnung unterstellt, weshalb ihm auch aus diesem Grund der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Oppositionelle Gesinnung werde ihm – so seine berechtigte Furcht – unterstellt, weil er sich dem Wehrdienst entzogen habe und auch deshalb, weil er aus römisch XXXX stamme, einer von der oppositionellen römisch XXXX gehaltenen und massiv verteidigten Kleinstadt.

7.2.3. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem BF2 nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung den Status des Asylberechtigten zuerkennen.

8. Die Beschwerdevorlagen vom 27.01.2024 (BF1) bzw. vom 27.01.2024 (BF2) und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsbericht (BVwG) am 01.02.2024 (BF1) bzw. 01.02.2024 (BF2) ein.

9. Mit Schriftsatz vom 14.03.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den BF1 und BF2 und ihrem Rechtsvertreter die Beweismittelliste zur Situation in ihrem Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt Syrien (LIB) aus dem COI-CMS, Version 9, Datum der Veröffentlichung 17.07.2023; Country Guidance: Syrien der EUAA, Februar 2023; Report on the situation of returnees der EUAA, Juni 2021; Asylbericht Syrien der Österreichische Botschaften, September 2021; report on treatment of returnees by authorities – treatment upon return des Danish Immigration Service, Mai 2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 08.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – syrische Wehrdienstgesetze, 16.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 16.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Strafregisterbescheinigung und Sicherheitsfreigabe, 03.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Rückkehrer nach Syrien, 14.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Wehrpflicht in Gebieten, außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung 14.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Einreise über die türkisch-syrische Grenze bzw. Weiterreise in AANES Gebiete, 05.04.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Einberufung von Reservisten der syrischen Armee, 02.06.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei Einreise eines registrierten Reservisten, 02.06.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Ort Shahil, Gouvernement Deir ez-Zor, 07.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Ort Kasrat Faraj, Stadt Raqqa, Gouvernement Raqqa, 07.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Stadt al-Qahtaniya, 08.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften, 06.09.2023;); Themenbericht der Staatendokumentation – Syrien Grenzgänge, 25.10.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär- u. Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge); Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper, 03.08.2023; Bericht über die Lage in der arabischen Republik Syrien des AA, 02.02.2024; Syria – Security Situation der EUAA, Oktober 2023; Syria Military des Danish Immigration Service, Jänner 2024; Socio – Economic Survey Service der Staatendokumentation, März 2024; Anfragebeantwortung zu Syrien – Yekiti-Partei Al-Qahtaniyya, 23.02.2024 und Anfragebeantwortung zu Syrien – Demokratische Partei Kurdistan, 26.02.2024 und wurde den BF1 und BF2 Gelegenheit gegeben hierzu innerhalb von zehn Tagen hg. schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die BF1 und BF2 keinen Gebrauch machten. Zugleich wurden die BF1 und BF2 zur mündlichen Verhandlung für den 28.03.2024 geladen.

10. Mit Schriftsatz vom 21.03.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter der BF1 und BF2 die Beweismittelliste zur Situation in ihrem Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt Syrien (LIB) aus dem COI-CMS, Version 10, Datum der Veröffentlichung 14.03.2024; Country Guidance: Syrien der EUAA, Februar 2023; Report on the situation of returnees der EUAA, Juni 2021; Asylbericht Syrien der Österreichische Botschaften, September 2021; report on treatment of returnees by authorities – treatment upon return des Danish Immigration Service, Mai 2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 08.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – syrische Wehrdienstgesetze, 16.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 16.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Strafregisterbescheinigung und Sicherheitsfreigabe, 03.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Rückkehrer nach Syrien, 14.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Wehrpflicht in Gebieten, außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung 14.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Einreise über die türkisch-syrische Grenze bzw. Weiterreise in AANES Gebiete, 05.04.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Einberufung von Reservisten der syrischen Armee, 02.06.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei Einreise eines registrierten Reservisten, 02.06.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Ort Shahil, Gouvernement Deir ez-Zor, 07.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Ort Kasrat Faraj, Stadt Raqqa, Gouvernement Raqqa, 07.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Stadt al-Qahtaniya, 08.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften, 06.09.2023;); Themenbericht der Staatendokumentation – Syrien Grenzgänge, 25.10.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär- u. Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge); Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper, 03.08.2023; Bericht über die Lage in der arabischen Republik Syrien des AA, 02.02.2024; Syria – Security Situation der EUAA, Oktober 2023; Syria Military des Danish Immigration Service, Jänner 2024; Socio – Economic Survey Service der Staatendokumentation, März 2024; Anfragebeantwortung zu Syrien – Yekiti-Partei Al-Qahtaniyya, 23.02.2024; Anfragebeantwortung zu Syrien – Demokratische Partei Kurdistan, 26.02.2024 und Wehrdienst in Syrien, ACCORD, vom 16.01.2024 und wurde den BF1 und BF2 Gelegenheit gegeben hierzu spätestens im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.03.2024 Stellung zu nehmen.

11. Mit Schriftsatz vom 27.03.2024 übermittelte das Bundeverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter der BF1 und BF2 das Länderinformationsblatt Syrien (LIB) aus dem COI-CMS, Version 11, Datum der Veröffentlichung 27.03.2024; und wurde den BF1 und BF2 zur Kenntnis gebracht, dass sie bis spätestens zur mündlichen Verhandlung dazu Stellung nehmen können.

12. Am 28.03.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines den BF1-BF2 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die arabische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher die BF1-BF2 ordnungsgemäß geladen wurden und an welchen diese auch teilnahmen.

Die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung lautet auszugsweise:

„[…]

Der Anwesende Herr XXXX legte zwei Vollmachtsschreiben der beiden BFs für den Verein XXXX vor, wobei die Zustellvollmacht ausdrücklich inkludiert ist. Da es sich nur um Kopien gehandelt hat, wurden die BFs ersucht, die Vollmachtsschreiben eigenhändig zu unterschreiben. Wurden zum Akt genommen.Der Anwesende Herr römisch XXXX legte zwei Vollmachtsschreiben der beiden BFs für den Verein römisch XXXX vor, wobei die Zustellvollmacht ausdrücklich inkludiert ist. Da es sich nur um Kopien gehandelt hat, wurden die BFs ersucht, die Vollmachtsschreiben eigenhändig zu unterschreiben. Wurden zum Akt genommen.

[…]“.

Die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung des BF1 lautet auszugsweise:

„[…]

RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Syrien an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben.

BF1: XXXX , geboren am XXXX in XXXX , Staatsangehöriger: Syrien, letzter Wohnort war XXXX . BF1: römisch XXXX , geboren am römisch XXXX in römisch XXXX , Staatsangehöriger: Syrien, letzter Wohnort war römisch XXXX .

RI an BF1: Bitte treten Sie an den Richtertisch vor. Eingefügt ins Protokoll finden Sie eine Karte Ihrer Heimatregion. Bitte zeigen Sie auf Ihren Herkunftsort. Dieser wird sodann elektronisch mit einem roten Pfeil markiert.

[…]

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF1: Arabischer Syrer, Sprache Arabisch.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?

BF1: Sunnitischer Moslem.

RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Syrien, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen?

BF1: Ein Familienbuch, aber nicht übersetzt, nur das Familienbuch und dann einen Auszug aus einer Eintragung, aber das habe ich schon vorgelegt. Ich habe einen Auszug aus dem Register vorgelegt, aber beim Bescheid steht, dass seine Person nicht bestätigt ist.

RI: Was für ein Register war das?

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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