TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/16 W604 2246288-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.05.2024
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Entscheidungsdatum

16.05.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W604 2246288-2/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , syrischer Staatsangehöriger, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2023, GZ. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.08.2023 sowie am 26.04.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER über die Beschwerde des römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , syrischer Staatsangehöriger, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2023, GZ. römisch XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.08.2023 sowie am 26.04.2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang:römisch eins.Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 12.01.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und stützte sich dabei auf den abzuleistenden Militärdienst in Syrien. Kriegsbedingt gebe es in seinem Herkunftsstaat keine Sicherheit und wolle er sich nicht an Kämpfen beteiligen. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen insoweit, als er die bereits erfolgte Ableistung seines Militärdienstes für die syrische Armee als einfacher Soldat einräumte, jedoch werde er als Reservist gesucht. Seine Heimatregion stehe unter syrischer Kontrolle, sein Haus sei mehrmals gestürmt worden und habe es in der Nähe einen syrischen Kontrollpunkt gegeben. Er habe über den Ortsvorsteher einen Einberufungsbefehl erhalten.

2. Mit Bescheid vom 04.08.2021 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhob. Er brachte ergänzend vor, dass seine Frau in Syrien durchsucht worden sei und man auf ihrem Handy Fotos von ihm sichergestellt habe, welche ihn als gesuchte Person identifiziert hätten. Seine Frau sei daraufhin festgenommen und erst nach Zahlung einer Geldsumme wieder freigelassen worden. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 12.09.2022 zu GZ. W129 2246288-1 ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführer seinen Militärdienst bereits abgeleistet und seinen Herkunftsstaat „hauptsächlich“ wegen des Krieges verlassen habe. Eine Einberufung liege nicht vor, ebenso wenig eine Wehrdienstverweigerung. Da es keinen Hinweis auf eine (exil-)politische Aktivität des Beschwerdeführers gebe und eine gegen das Regime gerichtete Gesinnung auch nicht vorliege, drohe keine Verfolgung durch das Regime oder sonstige Gruppe. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) lehnte die Behandlung der an ihn herangetragenen Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mit Beschluss vom 28.11.2022 zu GZ. E 2855/2022-5 ab.

3. Am 27.02.2023 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Den Folgeantrag begründete er während der niederschriftlichen Erstbefragung am selben Tag mit der Gefahr einer Rekrutierung zum Reservedienst in der syrischen Armee und werde er vom Geheimdienst gesucht, dies bestätige die Kopie eines offiziellen Dokumentes. Er habe seit 15.02.2023 Kenntnis von den neuen Gegebenheiten.

4. Aus Anlass des Folgeantrages erfolgte am 05.04.2023 die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab an, sich zur Begründung seines vorangegangenen Antrages auf den in Syrien abzuleistenden Militärdienst sowie auf Demonstrationsteilnahmen gestützt zu haben. Nunmehr werde er aufgrund der Teilnahme an friedlichen Demonstrationen vom syrischen Regime gesucht und bestehe die Gefahr, von Seiten kurdischer Kräfte zum Militär rekrutiert zu werden. Er führte aus, von seinen Demonstrationsteilnahmen bislang nichts gesagt zu haben, da ihm von „Leuten“ hiervon abgeraten worden sei. Zudem verwies er auf seine Mitgliedschaft in einem Verein in Österreich, welcher im Bereich von Demonstrationen gegen das syrische Regime tätig sei.

5. Mit Bescheid vom 01.06.2023, zugestellt am 09.06.2023, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), und den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt II). Die mit Spruchpunkt I erfolgte Abweisung der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK vorliege, wobei das BFA ungeachtet der insofern inhaltlichen Entscheidung auch unter Bezugnahme auf Spruchpunkt I konstatierte, dass zufolge der unveränderten Sach- und Rechtslage die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten entgegenstehe.5. Mit Bescheid vom 01.06.2023, zugestellt am 09.06.2023, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins), und den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch II). Die mit Spruchpunkt römisch eins erfolgte Abweisung der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK vorliege, wobei das BFA ungeachtet der insofern inhaltlichen Entscheidung auch unter Bezugnahme auf Spruchpunkt römisch eins konstatierte, dass zufolge der unveränderten Sach- und Rechtslage die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten entgegenstehe.

6. Gegen die Abweisung der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten in Spruchpunkt I richtet sich die vorliegende und mit Einlangen bei der belangten Behörde am 06.07.2023 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers. Das unter Vorlage von Beweismitteln erhobene Begehren auf Beschwerdestattgebung stützt sich sowohl auf inhaltliche Rechtswidrigkeit und mangelhafte Beweiswürdigung als auch auf eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften. Im Rahmen seines Grundwehrdienstes in der syrischen Armee sei der Beschwerdeführer als Scharfschütze ausgebildet worden, werde vom syrischen Geheimdienst aufgrund von Demonstrationsteilnahmen in den Jahren 2013 bis 2015 gesucht und müsse den Reservedienst ableisten. In Österreich sei er Mitglied eines gegen die syrische Politik gerichteten Vereines und beteilige er sich an Demonstrationen, zuletzt im Märtz 2023 am Stephansplatz in Wien. Es drohe Zwangsrekrutierung samt unverhältnismäßiger Bestrafung oder Beteiligung an völkerrechtswidrigen Handlungen, ferner Bestrafung als Regierungsgegner und Familienangehöriger von Wehrdienstverweigernden. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers befinde sich unter Kontrolle des syrischen Regimes, es bestehe eine Zugriffsmöglichkeit des Regimes auf Wehrpflichtige. Die belangte Behörde habe ungenügend ermittelt, die Umstände der im Ausland erfolgten Asylantragstellung, die exilpolitische Betätigung sowie die illegale Ausreise unberücksichtigt gelassen und sich überhaupt mit Länderberichten unzureichend auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer erfülle als tatsächlicher oder vermeintlicher Gegner des syrischen Regimes, als Rückkehrer sowie als Wehrdienstentzieher und Deserteur entsprechende UNHCR-Risikoprofile bzw. unterliege er entsprechenden EUAA-Leitlinien, eine verfolgungssichere Erreichbarkeit der Herkunftsregion sei nicht gegeben. 6. Gegen die Abweisung der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins richtet sich die vorliegende und mit Einlangen bei der belangten Behörde am 06.07.2023 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers. Das unter Vorlage von Beweismitteln erhobene Begehren auf Beschwerdestattgebung stützt sich sowohl auf inhaltliche Rechtswidrigkeit und mangelhafte Beweiswürdigung als auch auf eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften. Im Rahmen seines Grundwehrdienstes in der syrischen Armee sei der Beschwerdeführer als Scharfschütze ausgebildet worden, werde vom syrischen Geheimdienst aufgrund von Demonstrationsteilnahmen in den Jahren 2013 bis 2015 gesucht und müsse den Reservedienst ableisten. In Österreich sei er Mitglied eines gegen die syrische Politik gerichteten Vereines und beteilige er sich an Demonstrationen, zuletzt im Märtz 2023 am Stephansplatz in Wien. Es drohe Zwangsrekrutierung samt unverhältnismäßiger Bestrafung oder Beteiligung an völkerrechtswidrigen Handlungen, ferner Bestrafung als Regierungsgegner und Familienangehöriger von Wehrdienstverweigernden. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers befinde sich unter Kontrolle des syrischen Regimes, es bestehe eine Zugriffsmöglichkeit des Regimes auf Wehrpflichtige. Die belangte Behörde habe ungenügend ermittelt, die Umstände der im Ausland erfolgten Asylantragstellung, die exilpolitische Betätigung sowie die illegale Ausreise unberücksichtigt gelassen und sich überhaupt mit Länderberichten unzureichend auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer erfülle als tatsächlicher oder vermeintlicher Gegner des syrischen Regimes, als Rückkehrer sowie als Wehrdienstentzieher und Deserteur entsprechende UNHCR-Risikoprofile bzw. unterliege er entsprechenden EUAA-Leitlinien, eine verfolgungssichere Erreichbarkeit der Herkunftsregion sei nicht gegeben.

7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt mit Einlangen im Bundesverwaltungsgericht am 07.07.2023 vor und beantragte Beschwerdeabweisung.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.08.2023 unter Anwesenheit sowohl des Beschwerdeführers und dessen rechtlicher Vertretung als auch eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, von Seiten der belangten Behörde wurde auf eine Teilnahme verzichtet. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Machtverhältnisse im Herkunftsgebiet unklar seien. Unter Hinweis auf EUAA-Richtlinien führte er ins Treffen, dass unter dem Begriff „Herkunftsgebiet“ ein Gebiet oder eine Region von geographischer Signifikanz in Relation zum Staatsgebiet und nicht bloß ein einzelnes Dorf oder ein Stadtteil zu verstehen sei. Unter Darlegung aktueller höchstgerichtlicher Judikatur verwies er auf den bloß für einen eingeschränkten Personenkreis geöffneten Grenzübergang bei Semalka. Zudem bestünden bürokratische Hürden und werde der Übergang immer wieder geschlossen, eine legale Einreisemöglichkeit bestehe nur am Luftweg, Flughäfen stünden jeweils unter der Kontrolle der syrischen Regierung.

9. Mit Schriftsatz vom 01.09.2023 übermittelte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung thematisierte Vorgänge im Fremdenpassverfahren.

10. Mit Stellungnahme im Rahmen des gemäß § 17 VwGVG iVm. § 45 Abs. 3 AVG eingeräumten Parteiengehörs vom 17.11.2023 erstattete der Beschwerdeführer unter Vorlage von Beweismitteln ein weiteres Vorbringen zu dessen Herkunftsregion. Dabei verwies er auf die Gefahr einer Berührung mit dem syrischen Regime im Zuge täglicher Alltagsverrichtungen, der Grenzübergang Semalka-Faysh Khabour erfülle nicht das aus Art. 8 der Statusrichtlinie resultierende Erfordernis einer legalen Einreisemöglichkeit und sei die Einreise dort auch nicht sicher. 10. Mit Stellungnahme im Rahmen des gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG eingeräumten Parteiengehörs vom 17.11.2023 erstattete der Beschwerdeführer unter Vorlage von Beweismitteln ein weiteres Vorbringen zu dessen Herkunftsregion. Dabei verwies er auf die Gefahr einer Berührung mit dem syrischen Regime im Zuge täglicher Alltagsverrichtungen, der Grenzübergang Semalka-Faysh Khabour erfülle nicht das aus Artikel 8, der Statusrichtlinie resultierende Erfordernis einer legalen Einreisemöglichkeit und sei die Einreise dort auch nicht sicher.

11. Mit Beschluss vom 22.11.2023 setzte das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Verfahren gemäß §§ 17 VwGVG iVm. 38 AVG bis zur Vorabentscheidung des EUGH zu GZ. C-222/22 aus, das Urteil des EUGH datiert mit 29.02.2024.11. Mit Beschluss vom 22.11.2023 setzte das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Verfahren gemäß Paragraphen 17, VwGVG in Verbindung mit 38 AVG bis zur Vorabentscheidung des EUGH zu GZ. C-222/22 aus, das Urteil des EUGH datiert mit 29.02.2024.

12. Mit neuerlicher Eingabe vom 11.03.2024 übermittelte der Beschwerdeführer einen „klinisch-psychologischen Befundbericht“ und verwies unter Anziehung dahingehender UNHCR-Ausführungen auf den Umgang mit Traumata im asylverfahrensrechtlichen Kontext.

13. Mit Schriftsatz vom 25.04.2024 übermittelte der Beschwerdeführer im Vorfeld der fortgesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung weitere Beweismittel.

14. Am 26.04.2024 erfolgte die fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Anwesenheit sowohl des Beschwerdeführers und dessen rechtlicher Vertretung als auch eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch, von Seiten der belangten Behörde wurde abermals von einer Verhandlungsteilnahme Abstand genommen. Bei dieser Gelegenheit brachte der Beschwerdeführer wiederum vor, dass bei der Beurteilung der Herkunftsregion nicht lediglich auf „eine bestimmte Stadt oder ein bestimmtes Dorf“ abzustellen sei. Die Besorgung lebensnotwendiger Güter oder die medizinische Versorgung erforderten Fahrten nach Qamishli, zudem habe das syrische Regime laut EUAA 2024 Rekrutierungsversuche auch außerhalb der Sicherheitsquadrate in Qamishli und Al-Hasaka vorgenommen. Neben einer eigenen politischen Überzeugung genüge es nach EUGH C-151/22, dass dem Beschwerdeführer eine solche zugeschrieben werde. Die Überwachung im Ausland aufhältiger Syrer stelle einen „Eckpfeiler der syrischen Außenpolitik“ dar und erfolge diese formell und informell, Botschaften und Sicherheitsdienste sammelten Informationen im Ausland lebender Syrer und Syrerinnen (auch) unter Überwachung von Social-Media-Konten. Hinsichtlich der Freikaufsmöglichkeit verwies der Beschwerdeführer auf Hürden in Gestalt erforderlicher Dokumente, eine Zahlung könne der Beschwerdeführer zudem mit seinem Gewissen nicht vereinbaren.

II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1.  Der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX ist syrischer Staatsbürger sunnitisch islamischen Glaubens, arabischer Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit. Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben. Die insgesamt fünf Brüder und zwei Schwestern halten sich aktuell außerhalb Syriens auf, am 05.04.2023 befanden sich ein Bruder und eine Schwester aber noch am früheren Wohnsitzort. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat ein minderjähriges Kind, letzteres befindet sich wie auch die Ehefrau im Libanon, sie werden vom Beschwerdeführer durch Geldbeträge von jeweils EUR 200 bis EUR 500 unterstützt. Mindestens drei Brüder des Beschwerdeführers leben in Österreich, sie sind hier erwerbstätig. Von ihnen erhält der Beschwerdeführer finanzielle Unterstützung in Höhe von jeweils EUR 100 bis EUR 150, welche er neben den staatlichen Geldleistungen von monatlich rund EUR 1.150 zu seinen Einkünften zählt. Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit einem Bruder in einer Wohnung, für welche insgesamt EUR 800 an Mietkosten aufzuwenden sind. Der Beschwerdeführer hat keine seine Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigenden physischen oder psychischen Beschwerden, Strafrechtliche Verurteilungen liegen in Österreich nicht vor.1.1.1.  Der Beschwerdeführer, römisch XXXX , geboren am römisch XXXX ist syrischer Staatsbürger sunnitisch islamischen Glaubens, arabischer Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit. Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben. Die insgesamt fünf Brüder und zwei Schwestern halten sich aktuell außerhalb Syriens auf, am 05.04.2023 befanden sich ein Bruder und eine Schwester aber noch am früheren Wohnsitzort. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat ein minderjähriges Kind, letzteres befindet sich wie auch die Ehefrau im Libanon, sie werden vom Beschwerdeführer durch Geldbeträge von jeweils EUR 200 bis EUR 500 unterstützt. Mindestens drei Brüder des Beschwerdeführers leben in Österreich, sie sind hier erwerbstätig. Von ihnen erhält der Beschwerdeführer finanzielle Unterstützung in Höhe von jeweils EUR 100 bis EUR 150, welche er neben den staatlichen Geldleistungen von monatlich rund EUR 1.150 zu seinen Einkünften zählt. Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit einem Bruder in einer Wohnung, für welche insgesamt EUR 800 an Mietkosten aufzuwenden sind. Der Beschwerdeführer hat keine seine Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigenden physischen oder psychischen Beschwerden, Strafrechtliche Verurteilungen liegen in Österreich nicht vor.

1.1.2.  Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt Qamishli im Gouvernement al-Hasakah, wo er im an der östlichen Stadtgrenze gelegenen Ort XXXX geboren und aufgewachsen ist. Er hat dort über mindestens fünf und höchstens acht Jahre die Schule besucht und bis zu seiner Ausreise aus Syrien in der Stadt Qamishli als XXXX und landwirtschaftlich gearbeitet. Nach wie vor verfügt die Familie in XXXX über Häuser, Grundstücke und Geschäfte, überhaupt war die finanzielle Situation in Syrien sehr gut. Zu keinem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer innerhalb Syriens einen Wohnsitz außerhalb von XXXX .1.1.2.  Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt Qamishli im Gouvernement al-Hasakah, wo er im an der östlichen Stadtgrenze gelegenen Ort römisch XXXX geboren und aufgewachsen ist. Er hat dort über mindestens fünf und höchstens acht Jahre die Schule besucht und bis zu seiner Ausreise aus Syrien in der Stadt Qamishli als römisch XXXX und landwirtschaftlich gearbeitet. Nach wie vor verfügt die Familie in römisch XXXX über Häuser, Grundstücke und Geschäfte, überhaupt war die finanzielle Situation in Syrien sehr gut. Zu keinem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer innerhalb Syriens einen Wohnsitz außerhalb von römisch XXXX .

1.1.3.  Am 11.03.2020 reiste der Beschwerdeführer aufgrund des Krieges und der allgemeinen Sicherheitslage illegal aus Syrien in die Türkei aus, von wo aus er in Richtung Europa aufbrach, um am 12.01.2021 erstmals und am 27.02.2023 ein weiteres Mal internationalen Schutz in Österreich zu beantragen. Für die Reise nach Europa sind dem Beschwerdeführer inklusive der Kosten für die Einholung syrischer Unterlagen Aufwendungen von insgesamt rund EUR 34.000 aufgelaufen, die Mittel hat er aufgrund seiner guten finanziellen Lage aus eigener Kraft aufgebracht. Der Beschwerdeführer verfügt über die finanziellen Möglichkeiten, den für einen Freikauf aus der Verpflichtung zur Ableistung des syrischen Reservedienstes erforderlichen Betrag zu finanzieren.

1.1.4.  Der Beschwerdeführer lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter. Der subsidiäre Schutz wurde ihm mit Bescheid vom 04.08.2021 zuerkannt, die mit demselben Bescheid erfolgte Abweisung der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.09.2022 bestätigt. Das nach erstmaliger Asylantragstellung erstattete Fluchtvorbringen hatte insbesondere den Militärdienst in Syrien und die dort vorherrschende Sicherheitslage zum Gegenstand. Demonstrationen innerhalb und außerhalb Syriens sowie eine Mitgliedschaft in einem in Österreich tätigen politischen Verein hat der Beschwerdeführer im Zuge der erstmaligen Asylantragstellung nicht thematisiert, vielmehr hat er sich erst im Rahmen der neuerlichen Asylantragstellung am 27.02.2023 hierauf berufen.

1.2.    Zu den weiteren Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1.  Die Stadt Qamishli im Gouvernement al-Hasakah steht unter kurdischer Kontrolle. Streitkräfte des syrischen Regimes sind am Flughafen Qamischli, in arabischen Dörfern am südlichen Stadtrand, am syrisch-türkischen Grenzübergang sowie im Sicherheitsbereich und am Hauptquartier der Al-Baath-Partei in der Stadt Qamishli präsent. Das den Wohnort des Beschwerdeführers einschließende Gebiet liegt außerhalb des Sicherheitsquadrates und steht im kurdischen Selbstverwaltungsgebiet großräumig unter kurdischer Kontrolle.

1.2.2.  Der Beschwerdeführer hat seinen Grundwehrdienst in der syrischen Armee über den Zeitraum von 01.03.2005 bis 01.04.2007 als einfacher Soldat abgeleistet, an Kampfeinsätzen hat er nicht teilgenommen und wurde er nicht zum Scharfschützen ausgebildet. Er hat keinen Aufschub der Verpflichtung zur Ableistung des Reservedienstes veranlasst, eine Befreiung von der Verpflichtung zur Ableistung des Reservedienstes in der syrischen Armee liegt nicht vor. Er wurde nicht zum Reservedienst in der syrischen Armee einberufen.

1.2.3.  Eine Aufforderung zur Dienstverrichtung im Rahmen der kurdischen „Selbstverteidigungspflicht“ oder eine Maßnahme zur zwangsweisen Einziehung hat nicht stattgefunden.

1.2.4.  Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Ausreise aus Syrien nicht an Demonstrationen gegen das syrische Regime beteiligt und ist auch sonst nicht erkennbar mit einer gegen das syrische Regime gerichteten politischen Überzeugung in Erscheinung getreten. Weder hatte er vor seiner Ausreise aus Syrien eine eigene, gegen das syrische Regime gerichtete politische Überzeugung noch hat sich eine solche seit dem Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien bei ihm entwickelt. Er lehnt die Ableistung des Reservedienstes in der syrischen Armee aufgrund des Krieges und der damit einhergehenden Gefahren und Handlungen ab.

1.2.5.  Der Beschwerdeführer ist frühestens im Laufe der zweiten Augusthälfte des Jahres 2022 dem Verein „ XXXX “ (ZVR: XXXX ) beigetreten und hat im März 2023 sowie im April 2024 an Kundgebungen in Wien teilgenommen, wobei er dies in Form einer Fotographie seiner Person bzw. einer entsprechenden Videoaufzeichnung unter Zurschaustellung von Flaggen festhielt. Die Flaggen weisen eine gegen das syrische Regime gerichtete Zuordnung auf. Der Beschwerdeführer verfügt über einen auf seinen Klarnamen lautenden Facebook-Account und hat Bild- und Videomaterial der Demonstrationsteilnahmen gepostet, das Profil hat rund 3.600 Freunde. Er hat sich dem Verein und den Demonstrationen angeschlossen, um den Status eines Asylberechtigten erlangen und seine Familie aus dem Libanon nach Österreich nachholen zu können. 1.2.5.  Der Beschwerdeführer ist frühestens im Laufe der zweiten Augusthälfte des Jahres 2022 dem Verein „ römisch XXXX “ (ZVR: römisch XXXX ) beigetreten und hat im März 2023 sowie im April 2024 an Kundgebungen in Wien teilgenommen, wobei er dies in Form einer Fotographie seiner Person bzw. einer entsprechenden Videoaufzeichnung unter Zurschaustellung von Flaggen festhielt. Die Flaggen weisen eine gegen das syrische Regime gerichtete Zuordnung auf. Der Beschwerdeführer verfügt über einen auf seinen Klarnamen lautenden Facebook-Account und hat Bild- und Videomaterial der Demonstrationsteilnahmen gepostet, das Profil hat rund 3.600 Freunde. Er hat sich dem Verein und den Demonstrationen angeschlossen, um den Status eines Asylberechtigten erlangen und seine Familie aus dem Libanon nach Österreich nachholen zu können.

1.2.6.  Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit keinen Fahndungsmaßnahmen des syrischen Regimes ausgesetzt. Ein Bruder des Beschwerdeführers war als Lehrer an der Schule in XXXX beschäftigt, bis sein Dienstvertrag im Jahr 2023 aus unbekannten Gründen aufgelöst wurde und er in der Folge den syrischen Staat verlassen hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund den Beschwerdeführer belastender Dokumente auf ihrem Mobiltelefon inhaftiert wurde.1.2.6.  Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit keinen Fahndungsmaßnahmen des syrischen Regimes ausgesetzt. Ein Bruder des Beschwerdeführers war als Lehrer an der Schule in römisch XXXX beschäftigt, bis sein Dienstvertrag im Jahr 2023 aus unbekannten Gründen aufgelöst wurde und er in der Folge den syrischen Staat verlassen hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund den Beschwerdeführer belastender Dokumente auf ihrem Mobiltelefon inhaftiert wurde.

1.2.7.  Das vom nordost-syrisch-irakischen Grenzübergang Semalka-Faysh Khabour zum Wohnort des Beschwerdeführers um XXXX zu durchquerende Gebiet steht unter kurdischer Kontrolle.1.2.7.  Das vom nordost-syrisch-irakischen Grenzübergang Semalka-Faysh Khabour zum Wohnort des Beschwerdeführers um römisch XXXX zu durchquerende Gebiet steht unter kurdischer Kontrolle.

1.3.    Zur Situation im Herkunftsland Syrien:

1.3.1.  Allgemeine Situation und politische Lage (zuletzt aktualisiert am 08.03.2024):

1.3.1.1. Allgemeines:

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Als die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen.

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Das Assad-Regime kontrolliert rund 70% des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen. Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten. Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen.

Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen. Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung. Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen.

Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt. In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten. Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar.

1.3.1.2. Zum Selbstverwaltungsgebiet Nord- und OstSyrien (zuletzt geändert am 08.03.2024):

2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre.

Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für "Westen" (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF). Die von den USA unterstützten SDF sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen, in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist. Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des "Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien" (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben. Im März 2018 übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe. Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa sowie Manbidsch, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES.

Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet 'belohnt' zu werden, ist bisher ausgeblieben. Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an. Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen. Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren. Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung. Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen. Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet. Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei.

Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden. Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht. Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in Kurdisch besiedelten Gebieten, und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen. Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest.

Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen. Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor.

Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP [Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak] nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der PYD, welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht.

Seitdem der Islamische Staat (IS) 2019 die Kontrolle über sein letztes Bevölkerungszentrum verloren hat, greift er mit Guerilla- und Terrortaktiken Sicherheitskräfte und lokale zivile Führungskräfte an. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee.

Die Regierung ist in kleinen Teilen der Stadt al-Qamischli und in zahlreichen Dörfern südlich der Stadt sowie in kleinen Teilen der Stadt al-Hasaka stark vertreten. Außerhalb dieser Gebiete ist die Kontrolle der Regierung locker und umstritten. Die Regierung ist daher nicht in der Lage, die Wehrpflicht durchzusetzen oder Oppositionelle zu verhaften. Die Gebiete in und um Manbidsch, Ain Al-Arab, Tal Rifaat und an der türkischen Grenze zeichnen sich zwar durch Präsenz einiger Regierungstruppen aus, die SDF (Syrian Democratic Forces) sind jedoch nach wie vor der Hauptakteur in der Region. Die SDF haben der Regierung lediglich erlaubt, Truppen einzusetzen, um eine mögliche türkische Militäroperation in Nordsyrien zu verhindern. Daher sind die Regierungstruppen zwar präsent, allerdings beschränkt sich diese Präsenz auf die Durchführung von Patrouillen, meist zusammen mit der russischen Militärpolizei. Zurzeit sind die SDF der wichtigste Kontrollakteur, der die Möglichkeit habe, die Lokalbevölkerung zu rekrutieren und zu verhaften.

1.3.2.  Zur allgemeinen Sicherheitslage in Syrien (zuletzt aktualisiert am 08.03.2024):

Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen. Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden. Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60% des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens.

Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen. Für keinen Landesteil Syriens kann insofern von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden. Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind. Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte, Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen. Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen. Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA, mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, Al-Bukamal sowie Al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden. Seit dem Angriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 intensivierte Israel die Luftangriffe gegen iranische und syrische Militärstellungen. Infolge der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 wurde israelisch kontrolliertes Gebiet auch von Syrien aus mindestens dreimal mit Raketen beschossen.

Die syrische Regierung hat derzeit die Kontrolle über ca. zwei Drittel des Landes, inklusive größerer Städte, wie Aleppo und Homs. Unter ihrer Kontrolle sind derzeit die Provinzen Suweida, Daraa, Quneitra, Homs sowie ein Großteil der Provinzen Hama, Tartus, Lattakia und Damaskus. Auch in den Provinzen Aleppo, Raqqa und Deir ez-Zor übt die syrische Regierung über weite Teile die Kontrolle aus. Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben. Die Opposition konnte eingeschränkt die Kontrolle über Idlib und entlang der irakisch-syrischen Grenze behalten. Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind im Land in den bewaffneten Konflikt involviert. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Irans unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah. Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“. Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden.

Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen:

1.3.2.1. Sicherheitslage in Nordsyrien und Kooperation der kurdischen Autonomie mit dem syrischen Regime (zuletzt aktualisiert am 08.03.2024):

Die syrische Armee von Präsident Bashar al-Assad ist nach einer Einigung mit den SDF am 14.10.2019 in mehrere Grenzstädte eingerückt, um sich der "türkischen Aggression" entgegenzustellen, wie Staatsmedien berichteten. Laut der Vereinbarung übernahmen die Einheiten der syrischen Regierung in einigen Grenzstädten die Sicherheitsfunktionen, die Administration soll aber weiterhin in kurdischer Hand sein. Seitdem verblieben die Machtverhältnisse [mit Stand April 2023] weitgehend unverändert. Die syrischen Regierungstruppen üben im Gebiet punktuell Macht aus, etwa mit Übergängen zwischen einzelnen Stadtvierteln (z. B. Stadt Qamischli im Gouvernement Al-Hassakah). Nach Vereinbarungen zwischen der Türkei, den USA und Russland richtete die Türkei eine "Sicherheitszone" in dem Gebiet zwischen Tall Abyad und Ra's al-?Ayn ein, die 120 Kilometer lang und bis zu 14 Kilometer breit ist.

Die sehr komplexe Gemengelage an (bewaffneten) Akteuren, u. a. YPG und Türkei-nahe Rebellengruppen, die sich auch untereinander bekämpfen, führt zu einer sehr konfliktgeladenen Situation in der Provinz Aleppo und vor allem in deren nördlichem Teil. Erdo?an hat wiederholt angekündigt, einen 30 Kilometer breiten Streifen an der syrischen Grenze vollständig einzunehmen, um eine sogenannte Sicherheitszone auf der syrischen Seite der Grenze zu errichten, unter anderem, um dort syrische Flüchtlinge und Vertriebene, sowohl sunnitische Araber als auch Turkmenen, anzusiedeln. Dieser Prozess ist in Afrîn, al-Bab und Ra's al-'Ayn bereits im Gange. Zuletzt konzentrierte die türkische Regierung ihre Drohungen auf die Region um Kobanê und Manbidsch - also die westlichen Selbstverwaltungsgebiete. Damit kann eine Verbindung zwischen dem Gebiet al-Bab-Jarablus und dem Gebiet Tel Abyad-Ra's al-'Ayn hergestellt werden, außerdem ist Kobanê ein Symbol des kurdischen Widerstands gegen den IS.

1.3.2.2. Zur Situation im Nordosten Syriens (zuletzt aktualisiert am 08.03.2024):

Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der PKK zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehrer

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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