TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/16 W119 2266903-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.05.2024
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Entscheidungsdatum

16.05.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W119 2266903-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2022, Zahl: 1290324406/211837464, nach einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2022, Zahl: 1290324406/211837464, nach einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er im Wesentlichen an, aus Ar-Raqqa zu stammen, der Volksgruppe der Araber sowie der islamischen Religion anzugehören und verheiratet zu sein. Er habe neun Jahre die Schule besucht und sei Anstreicher gewesen, seine Muttersprache sei Arabisch.

Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor: „Aufgrund des Krieges und der menschenunwürdigen Umstände in Syrien habe ich mein Heimatland verlassen. Ich wurde zum Militär einberufen. Ich möchte nicht kämpfen und keine Menschen töten. Die Kurden wollten mich rekrutieren. Ich möchte mir und meiner Familie ein besseres Leben in einem sicheren Land ermöglichen. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe.“

Am 12.05.2022 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen, legte einen Auszug aus dem Familienregister, einen Auszug aus dem Heiratsregister und den Heiratsvertrag, alles im Original, außerdem sein Militärbuch im Original und eine Kopie seines Auszuges aus dem Zivilregister vor und gab im Wesentlichen an, er sei syrischer Staatsangehöriger, im Dorf XXXX in Ar-Raqqa geboren und gehöre der Volksgruppe der Araber sowie der islamisch-sunnitischen Religion an. Die Ehefrau und die beiden minderjährigen Söhne lebten in Syrien.Am 12.05.2022 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen, legte einen Auszug aus dem Familienregister, einen Auszug aus dem Heiratsregister und den Heiratsvertrag, alles im Original, außerdem sein Militärbuch im Original und eine Kopie seines Auszuges aus dem Zivilregister vor und gab im Wesentlichen an, er sei syrischer Staatsangehöriger, im Dorf römisch XXXX in Ar-Raqqa geboren und gehöre der Volksgruppe der Araber sowie der islamisch-sunnitischen Religion an. Die Ehefrau und die beiden minderjährigen Söhne lebten in Syrien.

Der Beschwerdeführer habe keinen Personalausweis und keinen Reisepass, sein Personalausweis sei ihm im März 2021 von dem kurdischen Militär entzogen worden, um ihn zu zwingen, den Militärdienst für sie zu leisten.

Geboren sei der Beschwerdeführer in einem kleinen Dorf XXXX in Ar-Raqqa, er habe immer bis zu seiner Ausreise in seinem Heimatdorf gelebt, ab dem Jahr 2002 neun Jahre lang die Schule besucht und im Jahr 2011 zu arbeiten begonnen, ca. acht Jahre lang bis zum Jahr 2019 als Maler, dann bis 17.04.2021 als Bauarbeiter. An diesem Tag habe er Syrien illegal in die Türkei verlassen. Ausdrücklich betone er, bis zu seinem letzten Tag in Syrien gearbeitet zu haben, damit er seine Familie finanziell unterstützen könne. Bevor er Syrien verlassen habe, habe er seine Eigentumswohnung verkauft, die Ehefrau sei derzeit mit den Kindern in einer Flüchtlingsunterkunft.Geboren sei der Beschwerdeführer in einem kleinen Dorf römisch XXXX in Ar-Raqqa, er habe immer bis zu seiner Ausreise in seinem Heimatdorf gelebt, ab dem Jahr 2002 neun Jahre lang die Schule besucht und im Jahr 2011 zu arbeiten begonnen, ca. acht Jahre lang bis zum Jahr 2019 als Maler, dann bis 17.04.2021 als Bauarbeiter. An diesem Tag habe er Syrien illegal in die Türkei verlassen. Ausdrücklich betone er, bis zu seinem letzten Tag in Syrien gearbeitet zu haben, damit er seine Familie finanziell unterstützen könne. Bevor er Syrien verlassen habe, habe er seine Eigentumswohnung verkauft, die Ehefrau sei derzeit mit den Kindern in einer Flüchtlingsunterkunft.

Die Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers lebten in Ar-Raqqa, eine Schwester im Libanon, eine Schwester und ein Bruder in Deutschland, ein Bruder in Österreich und einer in der Türkei.

Ausdrücklich verneinte der Beschwerdeführer, sich in Syrien politisch betätigt zu haben. Auch habe er nie aufgrund seines Religionsbekenntnisses bzw. seiner Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme gehabt.

Gesucht werde der Beschwerdeführer von den Kurden und dem syrischen Regime, wegen des Militärdienstes. Er sei nicht vorbestraft, aber zwei Wochen lang bei Kurden inhaftiert gewesen. Probleme mit den Behörden habe er nicht gehabt.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: „Ich bin aus Syrien geflüchtet, weil ich bei dem syrischen Militär meinen Wehrdienst absolvieren hätte müssen und ich möchte auf keinen Fall das syrische Regime in diesem Krieg unterstützen. In unserem Bezirk Al Raqqa herrschen die Kurden über das ganze Gebiet. Ich bin gezwungen, mit dem kurdischen Militär mitzukämpfen. Ich wollte auf keinen Fall eine Waffe tragen. Ich bin von Natur aus ein friedlicher Mensch. Ich möchte an keinem Krieg teilnehmen. Ich habe beschlossen nach Österreich zu flüchten, weil ich weiß, dass Österreich ein friedliches und neutrales Land ist. Ich habe auch gehört, dass in Österreich fremde Menschen sehr fair behandelt werden.“

Weitere Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer nicht.

Einen schriftlichen Einberufungsbefehl habe er nicht erhalten, weder von den Kurden noch vom syrischen Regime. Aber er sei von dem kurdischen Militär verfolgt und einmal am 07.03.2021 von der kurdischen Militärbehörde festgenommen und für 12 Tage inhaftiert worden. Nach seiner Entlassung sei er geflüchtet, die Behörde habe mehrmals zu Hause nach ihm gesucht.

Ungefähr zwei Wochen sei er inhaftiert gewesen, entlassen habe man ihn ungefähr am 19.03.2021.

Hierzu führte er aus: „Ich wurde während meiner Arbeit von der kurdischen Militärbehörde aufgegriffen und mitgenommen. Man hat mir vorgeworfen, dass ich das kurdische Militär beim Krieg nicht unterstützen möchte. Ich wurde deshalb inhaftiert für die zwei Wochen. Nach meiner Entlassung wurde ich sofort in eine kurdische Kaserne für die Grundausbildung geschickt. Ich konnte nach zwei Wochen aus der Kaserne flüchten, ich habe danach illegal Syrien verlassen.“ Vorgehalten, er habe angegeben, bis zum letzten Tag in Syrien als Bauarbeiter gearbeitet zu haben, erklärte er, er habe damit gemeint, dass er bis zu seinem letzten Tag in Freiheit gearbeitet hätte. Nochmals vorgehalten, er habe dezidiert angegeben, bis zum 17.04.2021 gearbeitet zu haben, erwiderte er, er hätte es nicht besser ausdrücken können.

Nachgefragt, aus welchem Grund er bei seinem Lebenslauf die Inhaftierung und die begonnene Grundausbildung bei den Kurden nicht erwähnt habe, antwortete er: „Ich habe gewartet, dass sie mich danach fragen.“

Zu seiner Flucht aus der Kaserne brachte der Beschwerdeführer vor: „Wir waren in einer offenen Kaserne, das bedeutet, dass das Gelände offen war, es war nicht eingezäunt. Es war weit und breit kein Mensch. Dort haben wir unsere Zelte gehabt und die Übungen gemacht. Ich und noch weitere Personen haben beschlossen, in der Nacht, bis zu dem nächsten Dorf in drei Kilometer Entfernung zu flüchten. Als wir dort in diesem Dorf angekommen sind, sind wir mit einem Transporter gegen Geld wieder in unser Heimatdorf gefahren.“ […] „Es war ein riesengroßes Gelände. Es gibt schon Checkpoints, aber diese liegen sehr weit auseinander. Es war auch nicht streng überwacht.“

Dann sei der Beschwerdeführer noch ungefähr 25 Tage in Syrien gewesen. Vorgehalten, laut seinen vorherigen Angabe habe er direkt nach der Entlassung Syrien verlassen und auch seine Datumsangaben machten den Anschein, als sei er direkt nach der Entlassung ausgereist, antwortete der Beschwerdeführer: „Ich möchte meine Angaben korrigieren. Ich war nicht in Haft. Ich war nur zwei Wochen bei der Grundausbildung. Ich erkläre es nun genauer. Ich war zwei Tage in einem Raum eingesperrt. Danach wurde ich direkt zu dieser Kaserne transportiert.“ Nachgefragt, weshalb er angegeben habe, zuerst zwei Wochen inhaftiert und dann zwei Wochen bei der Grundausbildung gewesen zu sein, erwiderte er: „Ich wusste nicht, wie ich es anders sagen sollte.“

Konkret zu seiner Grundausbildung gefragt, brachte der Beschwerdeführer vor: „Es war hauptsächlich ein Sporttraining. Uns wurde gezeigt, wie wir uns im offenen Gelände bewegen können. Wir sind öfter auf einen Berg gestiegen und mussten sehr lange Zeit gehen. Wir haben Theorieunterricht für die Verwendung von Waffen bekommen. Ich hatte aber noch keine Waffe. Man muss zuerst die Theorieausbildung beendet und ungefähr ein Monat später bekommt man dann eine Waffe.“

Nach der Flucht aus dieser Kaserne sei er zurück zu seiner Wohnung. Sie hätten auch ungefähr sechsmal oder siebenmal bei ihm zu Hause nach ihm gefragt und ausrichten lassen, dass er dringend zum kurdischen Militär zurückkehren soll, um seinen Wehrdienst weiter zu absolvieren. Seine Eltern und seine Ehefrau hätten ihm dann geraten, Syrien zu verlassen. In dieser Zeit habe er sich bei seinen Verwandten in der nächsten Ortschaft versteckt und sei kurzfristig zu seiner Frau gefahren. Während des Aufenthaltes bei den Verwandten habe er seine Ehefrau und die Kinder zu einem Flüchtlingslager gebracht. Danach habe sein Vater die Eigentumswohnung an eine Immobilienfirma verkauft, um die Schlepper finanzieren zu können.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß Paragraph 3, Absatz , in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Gegen Spruchpunkt I. wurde rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer wolle konkretisieren, dass er Syrien einerseits aufgrund des Krieges, andererseits wegen des ihm bevorstehenden Militärdienstes verlassen habe. Er fürchte bei seiner Rückkehr nach Syrien aufgrund einer Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime oder die Kurden getötet zu werden bzw jemand anderen töten zu müssen. Zudem fürchte er, aufgrund seiner illegalen Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich und seiner (zumindest unterstellten) oppositionellen Einstellung asylrelevante Verfolgung.Gegen Spruchpunkt römisch eins. wurde rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer wolle konkretisieren, dass er Syrien einerseits aufgrund des Krieges, andererseits wegen des ihm bevorstehenden Militärdienstes verlassen habe. Er fürchte bei seiner Rückkehr nach Syrien aufgrund einer Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime oder die Kurden getötet zu werden bzw jemand anderen töten zu müssen. Zudem fürchte er, aufgrund seiner illegalen Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich und seiner (zumindest unterstellten) oppositionellen Einstellung asylrelevante Verfolgung.

Im Fall einer Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer, in die syrische oder kurdische Armee eingezogen bzw. wegen zumindest unterstellter oppositioneller Gesinnung verfolgt zu werden. Er selbst habe in der Einvernahme angegeben, dem Militärdienst für das reguläre syrische Militär entgehen gekonnt zu haben, da die Regierung in Ar-Raqqa keinen Zutritt hätte. Dem sei zu entgegnen, dass es jederzeit zu Machtverschiebungen kommen könne. Außerdem müsste er über den Luftweg, den Flughafen von Damaskus, nach Syrien einreisen und somit jedenfalls über von der Regierung kontrolliertes Gebiet.

Der Beschwerdeführer habe sich die vorgelegten Dokumente nicht persönlich ausstellen lassen, sondern seine Frau durch einen Rechtsanwalt. Es habe dabei deshalb keine Probleme gegeben, weil seine Frau nicht gesucht werde. Die Militärbehörde sowie die für die Ausstellung dieser Dokumente zuständige Zivilbehörde seien voneinander unabhängig.

Auch wolle er in der Beschwerde richtigstellen, dass er bis kurz vor der Entführung durch die Kurden – etwa 1. Märzwoche 2021 – gearbeitet habe. Es hätte eine Generalmobilisierung von Soldaten durch die Kurden stattgefunden, sie hätten ihn mitgenommen und weil er sich geweigert habe, den Militärdienst anzutreten, sei er für zwei Wochen ins Gefängnis XXXX gebracht, dort gefoltert und nach zwei Wochen gefragt worden, ob er jetzt bereit sei, den Militärdienst zu leisten. Da er aus dem Gefängnis raus gewollt habe, habe er sich bereiterklärt und die Grundausbildung für etwa zehn Tage mitgemacht, bis ihm die Flucht gelungen sei. Er sei zunächst zurück nach Hause gekehrt, um alle Vorbereitungen für die Flucht aus Syrien zu treffen. Das Haus sei von seinem Vater zu einem viel günstigeren Preis verkauft worden, damit er Geld für die Flucht erhalte. Nach der Flucht aus der Kaserne sei der Beschwerdeführer noch etwa zehn bis zwölf Tage in Syrien geblieben und habe Syrien am 17.04.2021 illegal in die Türkei verlassen. Da er desertiert und aus Syrien geflohen sei, spiele das Alter bzw. die Altersgrenze für eine Rekrutierung für ihn keine Rolle, weil er deshalb gesucht werde.Auch wolle er in der Beschwerde richtigstellen, dass er bis kurz vor der Entführung durch die Kurden – etwa 1. Märzwoche 2021 – gearbeitet habe. Es hätte eine Generalmobilisierung von Soldaten durch die Kurden stattgefunden, sie hätten ihn mitgenommen und weil er sich geweigert habe, den Militärdienst anzutreten, sei er für zwei Wochen ins Gefängnis römisch XXXX gebracht, dort gefoltert und nach zwei Wochen gefragt worden, ob er jetzt bereit sei, den Militärdienst zu leisten. Da er aus dem Gefängnis raus gewollt habe, habe er sich bereiterklärt und die Grundausbildung für etwa zehn Tage mitgemacht, bis ihm die Flucht gelungen sei. Er sei zunächst zurück nach Hause gekehrt, um alle Vorbereitungen für die Flucht aus Syrien zu treffen. Das Haus sei von seinem Vater zu einem viel günstigeren Preis verkauft worden, damit er Geld für die Flucht erhalte. Nach der Flucht aus der Kaserne sei der Beschwerdeführer noch etwa zehn bis zwölf Tage in Syrien geblieben und habe Syrien am 17.04.2021 illegal in die Türkei verlassen. Da er desertiert und aus Syrien geflohen sei, spiele das Alter bzw. die Altersgrenze für eine Rekrutierung für ihn keine Rolle, weil er deshalb gesucht werde.

Der Beschwerdeführer übermittle im Anhang zwei Dokumente, die beweisen würden, dass er sowohl von den Kurden als auch vom syrischen Regime wegen des Militärdienstes gesucht werde.

Mit Beweismittelvorlagen vom 20.02.2023 und 23.03.2023 wurden dem Bundesverwaltungsgericht Fotos des Beschwerdeführers bei Demonstrationen gegen das syrische Regime in Wien am 16.02.2023 bzw. 19.03.2023 übermittelt.

Am 21.08.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm.

Dabei legte der Beschwerdeführer zwei Ausdrucke, die ihn als Soldaten bei den kurdischen Truppen zeigen sollen, ein Schreiben der Kurden „Agahi“ (laut Dometscherin auf Kurdisch: Mitteilung), dass er den Militärdienst für die Kurden antreten sollte, sowie sein Militärbuch im Original und einen Auszug aus dem Personenstandsregister vor und gab im Wesentlichen an, der Volksgruppe der Araber anzugehören und im Dorf XXXX westlich von der Hauptstadt ar- Raqqa und in der Nähe von XXXX geboren zu sein, wobei eine Kopie über den Heimatort angefertigt wurde. XXXX sei ein kleines Dorf, welches neben XXXX liege und XXXX untergeordnet sei. Dabei legte der Beschwerdeführer zwei Ausdrucke, die ihn als Soldaten bei den kurdischen Truppen zeigen sollen, ein Schreiben der Kurden „Agahi“ (laut Dometscherin auf Kurdisch: Mitteilung), dass er den Militärdienst für die Kurden antreten sollte, sowie sein Militärbuch im Original und einen Auszug aus dem Personenstandsregister vor und gab im Wesentlichen an, der Volksgruppe der Araber anzugehören und im Dorf römisch XXXX westlich von der Hauptstadt ar- Raqqa und in der Nähe von römisch XXXX geboren zu sein, wobei eine Kopie über den Heimatort angefertigt wurde. römisch XXXX sei ein kleines Dorf, welches neben römisch XXXX liege und römisch XXXX untergeordnet sei.

Die Eltern, die beiden ältesten Brüder und die beiden Schwestern befänden sich in Syrien, die Ehefrau und Kinder aktuell bei seinen Eltern in der Stadt Raqqa. Letztere hätten sich immer in dieser Stadt aufgehalten, er selbst sei auch dort geboren. Vorgehalten, beim Bundesamt habe er gesagt, dass er in dem Dorf XXXX geboren sei, erklärte der Beschwerdeführer, er sei in der Stadt Ar-Raqqa geboren, ungefähr 2010 seien seine Eltern mit ihm nach XXXX gezogen. Vorgehalten, beim Bundesamt habe er angegeben, bis zur Ausreise immer in seinem Heimatdorf XXXX gelebt haben, erwiderte er: „Ich habe Syrien vom Dorf XXXX aus im Jahr 2021 verlassen. 2022 sind meine Eltern zurück in die Stadt Al Raqqa gezogen.“ Ein Grund dafür wäre, dass in XXXX die Kurden nach ihm gefragt hätten, und zwar öfters. Früher hätten die Kurden seine Eltern mündlich nach ihm gefragt. In Raqqa seien sie zu „mir“ nach Hause gekommen und hätten seinem Vater die vorgelegte Mitteilung gegeben. Der Vater habe ihnen gesagt, dass der Beschwerdeführer bereits im Ausland sei. Die Eltern, die beiden ältesten Brüder und die beiden Schwestern befänden sich in Syrien, die Ehefrau und Kinder aktuell bei seinen Eltern in der Stadt Raqqa. Letztere hätten sich immer in dieser Stadt aufgehalten, er selbst sei auch dort geboren. Vorgehalten, beim Bundesamt habe er gesagt, dass er in dem Dorf römisch XXXX geboren sei, erklärte der Beschwerdeführer, er sei in der Stadt Ar-Raqqa geboren, ungefähr 2010 seien seine Eltern mit ihm nach römisch XXXX gezogen. Vorgehalten, beim Bundesamt habe er angegeben, bis zur Ausreise immer in seinem Heimatdorf römisch XXXX gelebt haben, erwiderte er: „Ich habe Syrien vom Dorf römisch XXXX aus im Jahr 2021 verlassen. 2022 sind meine Eltern zurück in die Stadt Al Raqqa gezogen.“ Ein Grund dafür wäre, dass in römisch XXXX die Kurden nach ihm gefragt hätten, und zwar öfters. Früher hätten die Kurden seine Eltern mündlich nach ihm gefragt. In Raqqa seien sie zu „mir“ nach Hause gekommen und hätten seinem Vater die vorgelegte Mitteilung gegeben. Der Vater habe ihnen gesagt, dass der Beschwerdeführer bereits im Ausland sei.

Die Schule habe er von 2003 bis 2012 besucht: „Ich habe die XXXX Schule besucht. Es handelte sich um eine Grundschule und Mittelschule. Ich möchte mich korrigieren. Ich habe die erste bis siebente Schulklasse der XXXX Schule in Al-Raqqa besucht. Die achte und neunte Klasse habe ich in XXXX besucht.“Die Schule habe er von 2003 bis 2012 besucht: „Ich habe die römisch XXXX Schule besucht. Es handelte sich um eine Grundschule und Mittelschule. Ich möchte mich korrigieren. Ich habe die erste bis siebente Schulklasse der römisch XXXX Schule in Al-Raqqa besucht. Die achte und neunte Klasse habe ich in römisch XXXX besucht.“

Von 2014 bis zu seiner Festnahme Anfang März 2021 sei er in der Stadt Raqqa als Bauarbeiter tätig gewesen, er sei gemeinsam mit Arbeitskollegen gefahren.

Sein Militärbuch habe der Beschwerdeführer sich 2014 in Damaskus abgeholt: „2014 war ich 18 Jahre alt. Ich war in Damaskus gemeinsam mit meiner Mutter. In Damaskus befanden sich Checkpoints des Regimes. Mein Personalausweis wurde an diesen Checkpoints geprüft. Es wurde mir mitgeteilt, dass ich Damaskus ohne das Militärbuch nicht verlassen darf. Ich habe das Militärbuch beantragt, damit ich wieder nach Al-Raqqa reisen kann.“ Raqqa sei damals unter der Kontrolle der FSA gestanden und in der Stadt Damaskus habe es eine Abteilung gegeben, die für Personen aus Raqqa zuständig war. Er habe das Militärbuch dort beantragt.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: „Die Kurden haben mich und meine Arbeitskollegen festgenommen, damit wir den Wehrdienst für sie ableisten. Ich wurde 2 Wochen lang inhaftiert und 2 Wochen lang musste ich eine militärische Ausbildung absolvieren. Ich habe Unterlagen und Fotos diesbezüglich vorgelegt. Falls das Regime unser Gebiet einnimmt, würde ich zum Militärdienst eingezogen werden. Ich möchte keine Waffen tragen. Ich möchte nicht kämpfen. Ich möchte nicht an der Ermordung von Unschuldigen beteiligt sein.“ Vorgehalten, beim Bundesamt habe er seine Aussage, wonach er zwei Wochen in Haft gewesen wäre, insofern korrigiert, als er angegeben habe, nur zwei Tage in einem Raum eingesperrt und dann direkt in die Kaserne transportiert worden zu sein, und in der Beschwerde habe er angegeben, zwei Wochen in ein Gefängnis gebracht und gefoltert worden zu sein und danach für 10 Tage die Grundausbildung absolviert zu haben, erklärte der Beschwerdeführer: „Die Kurden haben eine Rekrutierungskampagne durchgeführt. Männer, die vom Jahr 1990 2000 geboren sind, wurden rekrutiert. Anfang März 2021 wurde ich und meine Arbeitskollegen von den Kurden festgenommen, damit wir mit ihnen gegen die Türken kämpfen. Wir haben gesagt, dass wir nicht kämpfen wollen. Wir wurden in ein Gefängnis geführt und dort sind wir 2 Tage geblieben. Danach wurden wir in das Gefängnis in XXXX geschickt. Dort sind wir 12 Tage lang in Haft geblieben. Wir wurden dort geschlagen und gefoltert. Die Kurden wollten uns zwingen, mit ihnen zu kämpfen. Danach wurden wir in eine Kaserne gebracht und dort ungefähr für 10 Tage bis 2 Wochen darauf ausgebildet, Waffen zu verwenden und zusätzlich haben wir Sport gemacht. Die Kaserne ist 2 km von XXXX entfernt. Uns ist es gelungen, von der Kaserne nach XXXX zu flüchten. Dort sind wir mit einem Auto nach Al-Raqqa gefahren. […]“ Es habe sich um ein Gefängnis in der Stadt Raqqa gehandelt, in dem Leute gesammelt worden wären, die später nach XXXX transportiert werden sollten. Sie seien geschlagen und gefoltert worden, aber nicht so stark. Die Kurden hätten nur gewollt, dass sie dem Kampf mit ihnen zustimmen. Ausdrücklich bejahte der Beschwerdeführer auch ein Waffentraining absolviert zu haben: „Ja. Uns wurde beigebracht, wie wir Waffen tragen und verwenden. Wir haben allerdings keine Waffen bekommen.“Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: „Die Kurden haben mich und meine Arbeitskollegen festgenommen, damit wir den Wehrdienst für sie ableisten. Ich wurde 2 Wochen lang inhaftiert und 2 Wochen lang musste ich eine militärische Ausbildung absolvieren. Ich habe Unterlagen und Fotos diesbezüglich vorgelegt. Falls das Regime unser Gebiet einnimmt, würde ich zum Militärdienst eingezogen werden. Ich möchte keine Waffen tragen. Ich möchte nicht kämpfen. Ich möchte nicht an der Ermordung von Unschuldigen beteiligt sein.“ Vorgehalten, beim Bundesamt habe er seine Aussage, wonach er zwei Wochen in Haft gewesen wäre, insofern korrigiert, als er angegeben habe, nur zwei Tage in einem Raum eingesperrt und dann direkt in die Kaserne transportiert worden zu sein, und in der Beschwerde habe er angegeben, zwei Wochen in ein Gefängnis gebracht und gefoltert worden zu sein und danach für 10 Tage die Grundausbildung absolviert zu haben, erklärte der Beschwerdeführer: „Die Kurden haben eine Rekrutierungskampagne durchgeführt. Männer, die vom Jahr 1990 2000 geboren sind, wurden rekrutiert. Anfang März 2021 wurde ich und meine Arbeitskollegen von den Kurden festgenommen, damit wir mit ihnen gegen die Türken kämpfen. Wir haben gesagt, dass wir nicht kämpfen wollen. Wir wurden in ein Gefängnis geführt und dort sind wir 2 Tage geblieben. Danach wurden wir in das Gefängnis in römisch XXXX geschickt. Dort sind wir 12 Tage lang in Haft geblieben. Wir wurden dort geschlagen und gefoltert. Die Kurden wollten uns zwingen, mit ihnen zu kämpfen. Danach wurden wir in eine Kaserne gebracht und dort ungefähr für 10 Tage bis 2 Wochen darauf ausgebildet, Waffen zu verwenden und zusätzlich haben wir Sport gemacht. Die Kaserne ist 2 km von römisch XXXX entfernt. Uns ist es gelungen, von der Kaserne nach römisch XXXX zu flüchten. Dort sind wir mit einem Auto nach Al-Raqqa gefahren. […]“ Es habe sich um ein Gefängnis in der Stadt Raqqa gehandelt, in dem Leute gesammelt worden wären, die später nach römisch XXXX transportiert werden sollten. Sie seien geschlagen und gefoltert worden, aber nicht so stark. Die Kurden hätten nur gewollt, dass sie dem Kampf mit ihnen zustimmen. Ausdrücklich bejahte der Beschwerdeführer auch ein Waffentraining absolviert zu haben: „Ja. Uns wurde beigebracht, wie wir Waffen tragen und verwenden. Wir haben allerdings keine Waffen bekommen.“

Der Beschwerdeführer habe einen Rechtsanwalt in Syrien beauftragt, seinen Status zu überprüfen. Dieser habe gemeint, dass er in Syrien für den Wehrdienst gesucht werde und ihm eine Kopie des Schreibens per Handy geschickt. Diese Kopie habe der Beschwerdeführer ausgedruckt und der BBU vorgelegt. Der Rechtsanwalt hätte gesagt, er könne ihm das Original nicht schicken.

Am 11.01.2024 langten beim Bundesverwaltungsgericht die Berichte der urkundentechnischen Untersuchung betreffend das Militärbuch und des „Agahi“ ein.

Am 29.02.2024 wurde die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt und seitens der erkennenden Richterin ausgeführt, dass die urkundentechnische Untersuchung Folgendes ergeben hat:

„Militärbuch:

Der fragliche Formularvordruck ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch,

nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist keine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten möglich, bei der Untersuchung der personenbezogenen Elemente (Ausfüllschriften/Lichtbild) sowie der Stempelabdrucke, ergaben sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung.

Einberufungsbefehl „Agahi“:

Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist keine Beurteilung des Formularvordruckes möglich, nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist keine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten möglich.“

Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Vertretung verzichteten auf eine Stellungnahme hierzu und übersetzte die Dolmetscherin in weiterer Folge den „Agahi“.

Nachgefragt, wie seinem Vater dieser „Agahi“ übergeben worden sei, brachte der Beschwerdeführer vor: „Die Militärpolizei der Kurden kam zu uns nachhause und sie haben meinem Vater gesagt, dass sie gehört haben, dass ich zuhause bin. Mein Vater hat ihnen gesagt, dass ich mich im Ausland aufhalte. Sie haben das Haus durchsucht und haben meinem Vater diese Mitteilung gegeben. Sie meinten, dass ich mich bei der Verteidigungsbehörde melden soll.“ In XXXX seien die Kurden alle 15 Tage, jeden Monat, zu seiner Familie gekommen und hätten nach ihm gefragt, dann hätten sie sich bei seinen Eltern nicht mehr gemeldet. Als die Kurden gehört hätten, dass er sich bei seiner Familie versteckt hätte, wären sie gekommen, hätten das Haus durchsucht, seinem Vater den Agahi gegeben und gemeint, dass der Beschwerdeführer sich bei der Behörde für Selbstverteidigung melden soll. Sein Vater habe ihnen mitgeteilt, dass er sich außerhalb Syriens aufhalte. Die genauen Zeitpunkte könne er nicht nennen. Seine Familie habe ihn informiert, dass die Kurden alle 15 Tage, jeden Monat nach ihm gefragt hätten.Nachgefragt, wie seinem Vater dieser „Agahi“ übergeben worden sei, brachte der Beschwerdeführer vor: „Die Militärpolizei der Kurden kam zu uns nachhause und sie haben meinem Vater gesagt, dass sie gehört haben, dass ich zuhause bin. Mein Vater hat ihnen gesagt, dass ich mich im Ausland aufhalte. Sie haben das Haus durchsucht und haben meinem Vater diese Mitteilung gegeben. Sie meinten, dass ich mich bei der Verteidigungsbehörde melden soll.“ In römisch XXXX seien die Kurden alle 15 Tage, jeden Monat, zu seiner Familie gekommen und hätten nach ihm gefragt, dann hätten sie sich bei seinen Eltern nicht mehr gemeldet. Als die Kurden gehört hätten, dass er sich bei seiner Familie versteckt hätte, wären sie gekommen, hätten das Haus durchsucht, seinem Vater den Agahi gegeben und gemeint, dass der Beschwerdeführer sich bei der Behörde für Selbstverteidigung melden soll. Sein Vater habe ihnen mitgeteilt, dass er sich außerhalb Syriens aufhalte. Die genauen Zeitpunkte könne er nicht nennen. Seine Familie habe ihn informiert, dass die Kurden alle 15 Tage, jeden Monat nach ihm gefragt hätten.

Im Jahr 2015 hätte er den Wehrdienst für das syrische Regime antreten sollen. Im Jahr 2014 sei der Beschwerdeführer mit seiner Mutter in Damaskus gewesen. Ohne Militärbuch hätte er Damaskus nicht verlassen können, daher habe er das Militärbuch beantragt und so nach Ar- Raqqa fahren können.

Er sei aber niemals aufgefordert worden, den Wehrdienst für das syrische Militär anzutreten, weil das Regime in Ar-Raqqa nicht anwesend und er in Damaskus mit dem Regime nicht in Kontakt gekommen sei.

Der Beschwerdeführer sei gegen das syrische Regime, daher habe er hier an Demonstrationen teilgenommen. „Wir“ wollten „unsere“ politische Meinung äußern und dass dieses diktatorische Regime stürzt. Das Regime sei ein Kriegsverbrecher, es habe Kinder, Frauen und unschuldige Menschen getötet. „Wir“ hätten an friedlichen Demonstrationen teilgenommen, genauso wie in den anderen arabischen Ländern. Im Jahr 2023 habe er ungefähr vier Mal an Demonstrationen im 1. Bezirk teilgenommen, erfahren habe er davon über seine Freunde. Es gebe eine Stelle, die Demonstrationen organisiert. Es sei eine oppositionelle Stelle gegen das syrische Regime, er wisse nicht genau, wie sie heißt. Für ihn sei es wichtig gewesen, an Demonstrationen teilzunehmen und sich politisch zu äußern. Es habe eine Person gegeben, die laut bestimmte Parolen gerufen habe. Die anderen Demonstranten hätten diese Parolen wiederholt. Jeder habe seine Meinung geäußert. „Wir“ hätten gewollt, dass das Regime stürzt. Das sei lange her und er könne sich an die Parolen nicht mehr gut erinnern. Es habe mehrere Stimmen und mehrere Meinungen gegeben. Zuletzt habe er Juli oder September 2023 mitdemonstriert, er könne sich nicht genau erinnern.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Situation in Syrien vom 17.07.2023 sowie UNHCR: Erwägungen zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (Aktualisierung V. und VI.), November 2017 und März 2021; InterimsIeitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR Position aus dem Jahr 2017, vom Februar 2020; Schreiben vom Februar 2020: Vorläufige UNHCR Empfehlungen zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Fortgesetzte Anwendbarkeit der UNHCR-Position aus 2017, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.1.2022: Wehrdienst, ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Wehrdienstverweigerung und Desertion vom 8. 9. 2022, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 14. 11. 2022: Rekrutierungspraxis der syrischen Regierungskräfte, EUAA Country Guidance: Syria vom Februar 2023, Asylländerbericht Syrien der ÖB Damaskus (Stand: Ende September 2021), Bericht DIS (Danish immigration Service), Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068212/SYRI_SM_Wehrdienst_2022_01_27_KE.odt, Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022, ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitslage in Nordostsyrien, insbesondere in der Grenzregion um Semalka; Informationen zur Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter kurdischer Selbstverwaltung [a-11859-2], 23.05.2022, Staatendokumentation des BFA - Anfragebeantwortung Syrien:, Fragen des BvwG zur Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 16.09.2022, ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Einberufung von Reservisten der syrischen Armee: Bedarf, Bedingungen, Alter, Dauer, Einsatzbereich, Möglichkeit des Freikaufens [a-12132-1], 14.06.2023, ACCORD –Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritikerinnen ermöglichen [a-12197], 24.08.2023, ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Autor): Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen über kurzen zeitlichen Aufschub zum Antritt des Wehrdiensts für Rückkehrer [a-12200], 5. September 2023, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Einreise türkisch syrische Grenze, Weiterreise in AANES Gebiete, besonders Tal Rifaat, 29. März 2023, COUNTRY OF ORIGIN INFORMATION (COI) Report, Syria Military Service, Jänner 2024, Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188] 6. September 2023, Syrien Grenzübergänge COI CMS Version 1, 25.10.2023, EUAA Syria, major human rights, security, socio-economic developments in das Verfahren eingeführt und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Situation in Syrien vom 17.07.2023 sowie UNHCR: Erwägungen zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (Aktualisierung römisch fünf. und römisch VI.), November 2017 und März 2021; InterimsIeitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR Position aus dem Jahr 2017, vom Februar 2020; Schreiben vom Februar 2020: Vorläufige UNHCR Empfehlungen zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Fortgesetzte Anwendbarkeit der UNHCR-Position aus 2017, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.1.2022: Wehrdienst, ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Wehrdienstverweigerung und Desertion vom 8. 9. 2022, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 14. 11. 2022: Rekrutierungspraxis der syrischen Regierungskräfte, EUAA Country Guidance: Syria vom Februar 2023, Asylländerbericht Syrien der ÖB Damaskus (Stand: Ende September 2021), Bericht DIS (Danish immigration Service), Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068212/SYRI_SM_Wehrdienst_2022_01_27_KE.odt, Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022, ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitslage in Nordostsyrien, insbesondere in der Grenzregion um Semalka; Informationen zur Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter kurdischer Selbstverwaltung [a-11859-2], 23.05.2022, Staatendokumentation des BFA - Anfragebeantwortung Syrien:, Fragen des BvwG zur Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 16.09.2022, ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Einberufung von Reservisten der syrischen Armee: Bedarf, Bedingungen, Alter, Dauer, Einsatzbereich, Möglichkeit des Freikaufens [a-12132-1], 14.06.2023, ACCORD –Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritikerinnen ermöglichen [a-12197], 24.08.2023, ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Autor): Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen über kurzen zeitlichen Aufschub zum Antritt des Wehrdiensts für Rückkehrer [a-12200], 5. September 2023, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Einreise türkisch syrische Grenze, Weiterreise in AANES Gebiete, besonders Tal Rifaat, 29. März 2023, COUNTRY OF ORIGIN INFORMATION (COI) Report, Syria Military Service, Jänner 2024, Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188] 6. September 2023, Syrien Grenzübergänge COI CMS Version 1, 25.10.2023, EUAA Syria, major human rights, security, socio-economic developments in das Verfahren eingeführt und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der arabischen Volksgruppe sowie der islamisch-sunnitischen Religion an. Er ist verheiratet und Vater von zwei Söhnen.

Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , einem Dorf bei XXXX in der Nähe von XXXX im Gouvernement ar-Raqqa geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Er hat eine neunjährige Schulbildung und war anschließend bis zu seiner Ausreise im April 2021 als Anstreicher und Bauarbeiter tätig. Er konnte nicht glaubhaft machen, in der Stadt ar-Raqqa geboren zu sein und dort bis 2010 gelebt zu haben.Der Beschwerdeführer wurde in römisch XXXX , einem Dorf bei römisch XXXX in der Nähe von römisch XXXX im Gouvernement ar-Raqqa geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Er hat eine neunjährige Schulbildung und war anschließend bis zu seiner Ausreise im April 2021 als Anstreicher und Bauarbeiter tätig. Er konnte nicht glaubhaft machen, in der Stadt ar-Raqqa geboren zu sein und dort bis 2010 gelebt zu haben.

In Syrien befinden sich zumindest noch die Eltern, die Ehefrau und die beiden Söhne sowie zwei Büder und die beiden Schwestern des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer hält sich wegen der allgemein schlechten Situation und des Bürgerkrieges außerhalb der Heimat auf. Er war in Syrien in der Vergangenheit keiner individuellen Bedrohung bzw. Verfolgung durch staatliche Stellen oder eine andere Gruppe ausgesetzt, er war dort nicht politisch tätig, nicht Mitglied einer oppositionellen Partei und wurde nicht verhaftet.

Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers steht unter kurdischer Kontrolle.

Das syrische Regime hat keinen Zugriff auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers und ist dort nicht in der Lage, die Wehrpflicht durchzusetzen oder Oppositionelle zu verhaften. Der Beschwerdeführer wäre daher im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsort jedenfalls nicht der Gefahr ausgesetzt, zum Wehrdienst bei der syrischen Armee eingezogen bzw. wegen Wehrdienstentziehung als Oppositioneller verfolgt zu werden.

Dem Beschwerdeführer droht auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch das syrische Regime wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen in Wien.

Ebenso wenig droht dem Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Ausreise oder der Asylantragstellung die Gefahr der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt.

Dem Beschwerdeführer ist die Einreise in sein Herkunftsgebiet ohne Kontakt zum syrischen Regime über den nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur möglich. Er müsste bei einer Rückkehr in seine Heimatregion keine Gebiete durchqueren, die vom syrischen Regime kontrolliert werden.

Der XXXX jährige Beschwerdeführer ist in der Vergangenheit keinem Rekrutierungsversuch durch die kurdische SDF/YPG ausgesetzt gewesen und hat kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihm seitens der kurdischen Autonomiebehörden eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Die Autonomiebehörden sehen eine Verweigerung des Militärdienstes in der „Demokratischen Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien“ nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung an. Der römisch XXXX jährige Beschwerdeführer ist in der Vergangenheit keinem Rekrutierungsversuch durch die kurdische SDF/YPG ausgesetzt gewesen und hat kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihm seitens der kurdischen Autonomiebehörden eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Die Autonomiebehörden sehen eine Verweigerung des Militärdienstes in der „Demokratischen Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien“ nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung an.

Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine persönliche Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation

Sicherheitslage

Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022).

Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse

Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach eine politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023).

Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 70 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 29.3.2023). Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) veröffentlichte eine Karte mit Stand Dezember 2022, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind. Es gibt Gebiete, in denen mehr als Akteur präsent ist (UNCOI 1.2023) [Anm.: die ausländischen Verbündeten des Regimes wie Iran, Russland und libanesische Hizbollah fehlen - siehe Karten weiter unten]:

https://stp-intern-p.justiz.cal.local/at.gv.bfa.coicms-p/services/file/5fd3f0f1bb7241d93fd51ad9222c4afca63dbc05

Quelle: UNCOI 1.2023 (Stand: 12.2022)

Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen [Anm.: zu den Gebieten IS-Präsenz sie

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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