TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/21 W247 2285714-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.05.2024
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Entscheidungsdatum

21.05.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W247 2285714-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. am XXXX alias XXXX StA. Syrien und vertreten durch die XXXX gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX alias römisch XXXX , geb. am römisch XXXX alias römisch XXXX StA. Syrien und vertreten durch die römisch XXXX gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2023, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2024, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Die beschwerdeführende Partei (BF) ist syrischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig.

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 12.09.2022, unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 12.09.2022 vor der Landespolizeidirektion XXXX - im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH - erstbefragt, sowie am 28.06.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , ebenfalls im Beisein eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH, niederschriftlich einvernommen wurde. 1. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 12.09.2022, unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 12.09.2022 vor der Landespolizeidirektion römisch XXXX - im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH - erstbefragt, sowie am 28.06.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion römisch XXXX , ebenfalls im Beisein eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH, niederschriftlich einvernommen wurde.

2. Der BF brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 12.09.2022 vor, in XXXX , in Syrien, geboren zu sein und muttersprachlich Arabisch zu sprechen. Der BF sei verheiratet, gehöre dem islamischen Glauben und der arabischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe der BF die Grundschule besucht. Berufsausbildung und einen letzten ausgeübten Beruf gab der BF nicht an. In Syrien leben noch zwei Schwestern des BF. Seine Ehegattin, sein Kind und eine Schwester würden in der Türkei leben. Sein Vater sei verschwunden und seine Mutter verstorben. Eine Schwester würde im Libanon leben und eine weitere Schwester in Libyen. Sein Bruder halte sich derzeit in Griechenland auf. Zuletzt habe der BF in XXXX Syrien gelebt. Er habe sich im Jahr 2016 zur Ausreise aus Syrien entschlossen. Österreich sei sein Reiseziel gewesen, weil er Freunde und Kollegen in Österreich habe. 2016 sei der BF aus Syrien ausgereist. Der BF sei illegal ausgereist und habe einen syrischen Reisepass (Nr: XXXX , ausgestellt am XXXX , gültig bis XXXX , vom syrischen Innenministerium). Er habe Fotos vom Reisepass am Handy, seine Frau könne ihm den Pass zuschicken. Er sei über die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien nach Ungarn und weiter nach Österreich gereist. Er selbst sei nicht geschleppt worden. 2. Der BF brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 12.09.2022 vor, in römisch XXXX , in Syrien, geboren zu sein und muttersprachlich Arabisch zu sprechen. Der BF sei verheiratet, gehöre dem islamischen Glauben und der arabischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe der BF die Grundschule besucht. Berufsausbildung und einen letzten ausgeübten Beruf gab der BF nicht an. In Syrien leben noch zwei Schwestern des BF. Seine Ehegattin, sein Kind und eine Schwester würden in der Türkei leben. Sein Vater sei verschwunden und seine Mutter verstorben. Eine Schwester würde im Libanon leben und eine weitere Schwester in Libyen. Sein Bruder halte sich derzeit in Griechenland auf. Zuletzt habe der BF in römisch XXXX Syrien gelebt. Er habe sich im Jahr 2016 zur Ausreise aus Syrien entschlossen. Österreich sei sein Reiseziel gewesen, weil er Freunde und Kollegen in Österreich habe. 2016 sei der BF aus Syrien ausgereist. Der BF sei illegal ausgereist und habe einen syrischen Reisepass (Nr: römisch XXXX , ausgestellt am römisch XXXX , gültig bis römisch XXXX , vom syrischen Innenministerium). Er habe Fotos vom Reisepass am Handy, seine Frau könne ihm den Pass zuschicken. Er sei über die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien nach Ungarn und weiter nach Österreich gereist. Er selbst sei nicht geschleppt worden.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF an, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe und nicht ins Militär möchte. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte der BF den Krieg und den Militärdienst. Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gäbe, dass ihm nach Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würden bzw. er im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, vermeinte der BF: „Haft oder Militärdienst“.

3. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.06.2023 gab der BF im Wesentlichen an, dass er syrischer Staatsangehöriger sei, muttersprachlich Arabisch spreche, gesund sei und keine Medikamente nehme. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei muslimischer Sunnit. Der BF heiße XXXX und sei am XXXX in XXXX geboren. Die Daten auf der Aufenthaltsberechtigungskarte würden nicht ganz stimmen, im Reisepass würde sein Familienname XXXX geschrieben werden. Auf die Frage, ob er im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe und ihm diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert wurden, gab der BF an: „Ja. Ja, bis auf einen Bruder, dieser wurde nicht protokolliert, er lebt in Holland.“ Außerdem habe er noch einen Bruder in Österreich, XXXX . Die letzte Wohnadresse in seinem Heimatstaat laute XXXX . Die Frage in welchem Staat er verfolgt werde, beantwortete der BF mit: „Nein, nirgends.“.3. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.06.2023 gab der BF im Wesentlichen an, dass er syrischer Staatsangehöriger sei, muttersprachlich Arabisch spreche, gesund sei und keine Medikamente nehme. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei muslimischer Sunnit. Der BF heiße römisch XXXX und sei am römisch XXXX in römisch XXXX geboren. Die Daten auf der Aufenthaltsberechtigungskarte würden nicht ganz stimmen, im Reisepass würde sein Familienname römisch XXXX geschrieben werden. Auf die Frage, ob er im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe und ihm diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert wurden, gab der BF an: „Ja. Ja, bis auf einen Bruder, dieser wurde nicht protokolliert, er lebt in Holland.“ Außerdem habe er noch einen Bruder in Österreich, römisch XXXX . Die letzte Wohnadresse in seinem Heimatstaat laute römisch XXXX . Die Frage in welchem Staat er verfolgt werde, beantwortete der BF mit: „Nein, nirgends.“.

Er sei verheiratet, seine Gattin heiße XXXX und sei am XXXX in XXXX , Jordanien, geboren worden. Die Heirat sei am XXXX traditionell erfolgt und vor einem Jahr, nach seiner Einreise in Österreich, registriert worden. Auf Vorhalt bestätigte der BF, dass die Registrierung nicht vor einem Jahr, sondern vor vier Monaten erfolgt sei. Er habe mit seiner Frau von XXXX bis zum XXXX in der Türkei in XXXX gelebt. Sein Sohn XXXX sei am XXXX in der Türkei geboren und seine Frau lebe mit ihm in der Türkei. Er habe zu seiner Familie wöchentlich, zu seiner Frau täglich Kontakt. Seiner Familie gehe es derzeit gut.Er sei verheiratet, seine Gattin heiße römisch XXXX und sei am römisch XXXX in römisch XXXX , Jordanien, geboren worden. Die Heirat sei am römisch XXXX traditionell erfolgt und vor einem Jahr, nach seiner Einreise in Österreich, registriert worden. Auf Vorhalt bestätigte der BF, dass die Registrierung nicht vor einem Jahr, sondern vor vier Monaten erfolgt sei. Er habe mit seiner Frau von römisch XXXX bis zum römisch XXXX in der Türkei in römisch XXXX gelebt. Sein Sohn römisch XXXX sei am römisch XXXX in der Türkei geboren und seine Frau lebe mit ihm in der Türkei. Er habe zu seiner Familie wöchentlich, zu seiner Frau täglich Kontakt. Seiner Familie gehe es derzeit gut.

Er habe sich Ende 2016 zum Verlassen seines Heimatstaates entschlossen und sei am XXXX ausgereist. Seither sei er nicht mehr in seiner Heimat gewesen. Er habe Syrien illegal verlassen und $ 3200 für die Reise bezahlt. Ein bisschen Geld hätte er selbst gehabt, ein Teil wäre geliehen worden und sie hätten das Gold seiner Frau verkauft. Ziel seiner Reise sei Österreich gewesen, es sei ein sicheres Land. Sein Bruder sei XXXX vor ihm angekommen und sie hätten gemeinsam in Wien gewohnt. Die Türkei habe er wegen dem Rassismus verlassen. Er sei mit seiner Frau nicht nach Jordanien gezogen, weil sie nur dort geboren sei, aber syrische Staatsangehörige sei. Sie sei seine Cousine.Er habe sich Ende 2016 zum Verlassen seines Heimatstaates entschlossen und sei am römisch XXXX ausgereist. Seither sei er nicht mehr in seiner Heimat gewesen. Er habe Syrien illegal verlassen und $ 3200 für die Reise bezahlt. Ein bisschen Geld hätte er selbst gehabt, ein Teil wäre geliehen worden und sie hätten das Gold seiner Frau verkauft. Ziel seiner Reise sei Österreich gewesen, es sei ein sicheres Land. Sein Bruder sei römisch XXXX vor ihm angekommen und sie hätten gemeinsam in Wien gewohnt. Die Türkei habe er wegen dem Rassismus verlassen. Er sei mit seiner Frau nicht nach Jordanien gezogen, weil sie nur dort geboren sei, aber syrische Staatsangehörige sei. Sie sei seine Cousine.

Er sei in XXXX geboren und dort aufgewachsen, habe für sieben Jahre die Schule besucht und sei danach als XXXX angelernt worden und habe in diesem Bereich bis zu seiner Ausreise gearbeitet. In der Türkei habe er ebenfalls in diesem Bereich gearbeitet. In der Türkei habe der BF einen Aufenthaltstitel („Kimlik“) gehabt.Er sei in römisch XXXX geboren und dort aufgewachsen, habe für sieben Jahre die Schule besucht und sei danach als römisch XXXX angelernt worden und habe in diesem Bereich bis zu seiner Ausreise gearbeitet. In der Türkei habe er ebenfalls in diesem Bereich gearbeitet. In der Türkei habe der BF einen Aufenthaltstitel („Kimlik“) gehabt.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass er nicht vorbestraft sei, in seinem Heimatstaat nicht inhaftiert gewesen sei und keine Probleme mit den Behörden in Syrien gehabt habe. In Syrien würde aktuell wegen des Militärdienstes nach ihm gefahndet werden. Er sei nie politisch aktiv gewesen und nie Mitglied einer politischen Partei gewesen. Er habe in Syrien keine Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses bzw. seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Auch gröbere Probleme mit Privatpersonen habe er nicht gehabt. An bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen in Syrien habe er nicht aktiv teilgenommen. Im Zuge von Kriegshandlungen hätten Regime Milizen im Jahr 2016 ihr Haus mit einer Handgranate beworfen. Dabei sei seine Mutter verstorben und sein Vater sei auch seit diesem Tag vermisst. Wäre er in Syrien geblieben, hätte ihm das gleiche passieren können und deshalb sei er in die Türkei gegangen. Auf die Frage ob es noch andere Gründe gäbe, warum er Syrien verlassen habe vermeinte der BF: „Nein. Aber wegen dem Militärdienst auch“. Einen Grundwehrdienst in Syrien habe er nicht geleistet. Einen Einberufungsbefehl habe er nicht erhalten und er habe sich kein Militärbuch ausstellen lassen.

Bis auf zwei Schwestern seien alle Geschwister wegen diesem Anschlag 2016 aus Syrien ausgereist. Eine Schwester würde im Kurdengebiet in XXXX und die andere in XXXX leben. In XXXX sei niemand mehr. Das Regime hätte die Kontrolle über XXXX . Er sei bis zum Jahr 2016 nie vom Regime rekrutiert worden. In XXXX habe der „ XXXX “ regiert, Anfang 2017 habe die syrische Regierung die Kontrolle übernommen und halte diese bis zum heutigen Tag.Bis auf zwei Schwestern seien alle Geschwister wegen diesem Anschlag 2016 aus Syrien ausgereist. Eine Schwester würde im Kurdengebiet in römisch XXXX und die andere in römisch XXXX leben. In römisch XXXX sei niemand mehr. Das Regime hätte die Kontrolle über römisch XXXX . Er sei bis zum Jahr 2016 nie vom Regime rekrutiert worden. In römisch XXXX habe der „ römisch XXXX “ regiert, Anfang 2017 habe die syrische Regierung die Kontrolle übernommen und halte diese bis zum heutigen Tag.

Auf die Frage, wie er zu der Annahme komme per Haftbefehl gesucht zu werden, antwortete der BF: „Wegen dem Militärdienst“ und auf Nachfrage „Ich nehme es an, aufgrund meines Alters“. Seine Schwester habe ihm seine Dokumente ausstellen lassen. Er habe keine Ausgleichszahlung für das Militär geleistet um sich freizukaufen, da er dennoch einberufen worden wäre und nicht kämpfen wolle. Er habe in Syrien keinen Kontakt zu Islamisten gehabt. Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien sei dem BF sein Schicksal unbekannt, aber er würde zum Militärdienst einberufen werden. Auch wenn es den Militärdienst nicht gäbe, würde er es nicht in Betracht ziehen, nach Syrien zurückzukehren, weil er dorthin nicht zurückwolle. Es sei alles zerstört. Ein Cousin von ihm, sei vom XXXX getötet worden und ein anderer Cousin vom Regime getötet worden. Dies seien alle Gründe, die ihn veranlasst haben, sein Heimatland zu verlassen. Er habe sämtliche Gründe vollständig geschildert. Auf die Frage, wie er zu der Annahme komme per Haftbefehl gesucht zu werden, antwortete der BF: „Wegen dem Militärdienst“ und auf Nachfrage „Ich nehme es an, aufgrund meines Alters“. Seine Schwester habe ihm seine Dokumente ausstellen lassen. Er habe keine Ausgleichszahlung für das Militär geleistet um sich freizukaufen, da er dennoch einberufen worden wäre und nicht kämpfen wolle. Er habe in Syrien keinen Kontakt zu Islamisten gehabt. Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien sei dem BF sein Schicksal unbekannt, aber er würde zum Militärdienst einberufen werden. Auch wenn es den Militärdienst nicht gäbe, würde er es nicht in Betracht ziehen, nach Syrien zurückzukehren, weil er dorthin nicht zurückwolle. Es sei alles zerstört. Ein Cousin von ihm, sei vom römisch XXXX getötet worden und ein anderer Cousin vom Regime getötet worden. Dies seien alle Gründe, die ihn veranlasst haben, sein Heimatland zu verlassen. Er habe sämtliche Gründe vollständig geschildert.

In Österreich arbeite er freiwillig bei der Gemeinde. Er habe auch eine Arbeit in XXXX in Aussicht. Einen Deutschkurs besuche er noch nicht. Er sei zweimal dort gewesen, habe aber nichts erhalten. In Österreich sei er noch nie mit dem Gesetz in Konflikt gekommen oder von einem Gericht verurteilt worden. In Österreich arbeite er freiwillig bei der Gemeinde. Er habe auch eine Arbeit in römisch XXXX in Aussicht. Einen Deutschkurs besuche er noch nicht. Er sei zweimal dort gewesen, habe aber nichts erhalten. In Österreich sei er noch nie mit dem Gesetz in Konflikt gekommen oder von einem Gericht verurteilt worden.

4. Der BF brachte erstinstanzlich folgende Unterlagen in Vorlage:

?        Syrische Personalregisterauszüge in Kopie des BF, seiner Ehegattin und ihrem Sohn;

?        Einen (abgelaufenen) syrischen Reisepass des BF;

?        Syrischer Heiratsvertrag in Kopie

5.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 30.11.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).5.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 30.11.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

5.2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats, zur Situation im Falle seiner Rückkehr, sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat und führte rechtlich aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. diese keine Asylrelevanz hätten. Es habe keine Verfolgung im Konventionssinn glaubhaft gemacht werden können. Aufgrund der derzeitigen instabilen Sicherheitslage in Syrien, würde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF jedoch eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens darstellen, weshalb dem BF subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

5.3. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid des BF im Wesentlichen aus, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht festgestellt werden konnte. Das Fluchtvorbringen des BF sei nicht glaubhaft. Aktuell gäbe es keine Generalmobilmachung des syrischen Militärs. Selbst wenn eine Einberufung für den Militärdienst erfolgen würde, bestünde die Möglichkeit für den BF sich vom regulären Militärdienst mit einer Summe von bis zu 10 000 USD freizukaufen, wobei sich diese Summe bei einem mehrjährigen Aufenthalt im Ausland verringern.

6. Mit Information zur Rechtsberatung vom 19.12.2023 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.6. Mit Information zur Rechtsberatung vom 19.12.2023 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

7.1. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 15.01.2024 wurde für den BF durch die XXXX , das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 21.12.2023, erhoben. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt.7.1. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 15.01.2024 wurde für den BF durch die römisch XXXX , das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 21.12.2023, erhoben. Die Spruchpunkte römisch II. und römisch III. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt.

7.2. Begründend wurde zusammenfassend der Sachverhalt neuerlich dargestellt und ausgeführt, dass die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt habe, indem sie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe und mangelhafte Länderfeststellungen getroffen habe. Die belangte Behörde habe sich auch einer mangelhaften Beweiswürdigung bedient.

Folglich wurde die Rechtslage zu § 3 AsylG dargelegt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen müssen.Folglich wurde die Rechtslage zu Paragraph 3, AsylG dargelegt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen müssen.

7.3. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuerkennen; 2.) ein mündliche Verhandlung durchführen 3.) falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen 4.) in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen und 5.) in eventu die ordentliche Revision zuzulassen. 7.3. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuerkennen; 2.) ein mündliche Verhandlung durchführen 3.) falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen 4.) in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen und 5.) in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.

8. Die Beschwerdevorlage vom 30.01.2024 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsbericht (BVwG) am 01.02.2024 ein.

9. Mit Schriftsatz vom 04.04.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF und seinem Rechtsvertreter die Beweismittelliste zur Situation in seinem Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt Syrien (LIB) aus dem COI-CMS, Version 11, Datum der Veröffentlichung 27.03.2024; Country Guidance: Syrien der EUAA, Februar 2023; Report on the situation of returnees der EUAA, Juni 2021; Asylbericht Syrien der Österreichische Botschaften, September 2021; report on treatment of returnees by authorities – treatment upon return des Danish Immigration Service, Mai 2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 08.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – syrische Wehrdienstgesetze, 16.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 16.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Strafregisterbescheinigung und Sicherheitsfreigabe, 03.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Rückkehrer nach Syrien, 14.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Wehrpflicht in Gebieten, außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung 14.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Einreise über die türkisch-syrische Grenze bzw. Weiterreise in AANES Gebiete, 05.04.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Einberufung von Reservisten der syrischen Armee, 02.06.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei Einreise eines registrierten Reservisten, 02.06.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Ort Shahil, Gouvernement Deir ez-Zor, 07.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Ort Kasrat Faraj, Stadt Raqqa, Gouvernement Raqqa, 07.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Stadt al-Qahtaniya, 08.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften, 06.09.2023;); Themenbericht der Staatendokumentation – Syrien Grenzgänge, 25.10.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär- u. Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge); Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper, 03.08.2023; Bericht über die Lage in der arabischen Republik Syrien des AA, 02.02.2024; Syria – Security Situation der EUAA, Oktober 2023; Syria Military des Danish Immigration Service, Jänner 2024; Socio – Economic Survey Service der Staatendokumentation, März 2024; Anfragebeantwortung zu Syrien – Yekiti-Partei Al-Qahtaniyya, 23.02.2024; Anfragebeantwortung zu Syrien – Demokratische Partei Kurdistan, 26.02.2024 und Wehrdienst in Syrien, ACCORD, vom 16.01.2024 und wurde ihnen Gelegenheit gegeben hierzu innerhalb von zehn Tagen schriftlich Stellung zu nehmen, wovon der BF und sein Rechtsvertreter keinen Gebrauch machten. Zugleich wurden der BF und sein Rechtsvertreter zur mündlichen Verhandlung für den 18.04.2024 geladen.

10. Mit Schriftsatz vom 08.04.2024 brachte der Vertreter des BF eine Vertagungsbitte hinsichtlich der mündlichen Verhandlung ein, da eine Teilnahme aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei. Zugleich wurde die Gewährung einer 14-tägigen Stellungnahmefrist im Anschluss an die mündliche Verhandlung beantragt.

11. Am 18.04.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die arabische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher diese auch teilnahm.

Die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung des BF lautet auszugsweise:

„[…]

RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Syrien an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben.

BF: Maher ALHAMIDI, geboren am XXXX in XXXX in der Provinz XXXX in Syrien, StA. Syrien, letzter Wohnort war in XXXX in der Provinz XXXX . BF: Maher ALHAMIDI, geboren am römisch XXXX in römisch XXXX in der Provinz römisch XXXX in Syrien, StA. Syrien, letzter Wohnort war in römisch XXXX in der Provinz römisch XXXX .

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Araber.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?

BF: Sunnitischer Moslem.

RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Syrien, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen?

BF: Einen syrischen Reisepass habe ich vorgelegt, aber den habe ich jetzt nicht dabei. Mehr habe ich nicht.

RI: Sie haben im Verfahren einen abgelaufenen syrischen Reisepass Nr. XXXX , gültig vom XXXX bis XXXX , vorgelegt. Besitzen Sie auch einen derzeit gültigen syrischen Reisepass? RI: Sie haben im Verfahren einen abgelaufenen syrischen Reisepass Nr. römisch XXXX , gültig vom römisch XXXX bis römisch XXXX , vorgelegt. Besitzen Sie auch einen derzeit gültigen syrischen Reisepass?

BF: Das ist der Reisepass, den ich habe.

RI wiederholt die Frage.

BF: Nur diesen Abgelaufenen.

RI: Welche Sprachen sprechen Sie?

BF: Arabisch und ein bisschen Türkisch.

RI an BF: Bitte treten Sie an den Richtertisch vor. Eingefügt ins Protokoll finden Sie eine Karte Ihrer Heimatregion. Bitte zeigen Sie auf Ihren Herkunftsort. Dieser wird sodann elektronisch mit einem roten Pfeil markiert.

[…]

RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat, in der Türkei als auch im Bundesgebiet?

BF: Ich bin in die Schule bis zur 7. Klasse gegangen. Ich bin mit 6 Jahren in die Schule gekommen. Ich musste 2 Jahre wiederholen, also war ich insgesamt 9 Jahre in der Schule. Dann bin ich nach der Schule nach Jordanien im Jahr XXXX gegangen. Dort habe ich in der XXXX gearbeitet. Ungefähr XXXX bin ich wieder zurück nach Syrien gegangen. Sie haben mich abgeschoben.BF: Ich bin in die Schule bis zur 7. Klasse gegangen. Ich bin mit 6 Jahren in die Schule gekommen. Ich musste 2 Jahre wiederholen, also war ich insgesamt 9 Jahre in der Schule. Dann bin ich nach der Schule nach Jordanien im Jahr römisch XXXX gegangen. Dort habe ich in der römisch XXXX gearbeitet. Ungefähr römisch XXXX bin ich wieder zurück nach Syrien gegangen. Sie haben mich abgeschoben.

RI: Welchen Aufenthaltsstatus hatten Sie in Jordanien?

BF: Ich bin legal eingereist, aber ich habe keinen Aufenthaltsstatus und keine Papiere gehabt.

RI: Warum sind Sie nach Jordanien gegangen in XXXX ? RI: Warum sind Sie nach Jordanien gegangen in römisch XXXX ?

BF: Wegen der Arbeit meines Vaters.

RI: D.h. Ihr Vater ist mitgegangen?

BF: Ja, mein Vater war schon vor mir dort wegen der Arbeit und ich bin ihm nachgereist, aber er ging zurück XXXX oder XXXX nach Syrien und ich bin dortgeblieben. BF: Ja, mein Vater war schon vor mir dort wegen der Arbeit und ich bin ihm nachgereist, aber er ging zurück römisch XXXX oder römisch XXXX nach Syrien und ich bin dortgeblieben.

RI: Wer von Ihrer Familie hat noch in Jordanien gelebt? Waren Ihre Geschwister und Ihre Mutter auch dort?

BF: Mein älterer Bruder XXXX und mein jüngerer Bruder XXXX . BF: Mein älterer Bruder römisch XXXX und mein jüngerer Bruder römisch XXXX .

RI: Von wann bis wann waren diese beiden Brüder in Jordanien?

BF: Mein älterer Bruder ist mit meinem Vater ca. im Jahr XXXX nach Jordanien gegangen und er ist dort bis XXXX geblieben. Mein jüngerer Bruder ging mit mir hin in XXXX und XXXX wieder zurück. BF: Mein älterer Bruder ist mit meinem Vater ca. im Jahr römisch XXXX nach Jordanien gegangen und er ist dort bis römisch XXXX geblieben. Mein jüngerer Bruder ging mit mir hin in römisch XXXX und römisch XXXX wieder zurück.

RI: D.h. Ihre Mutter und Ihre Schwestern blieben in dieser Zeit aber in Syrien?

BF: Ja.

RI: Wovon haben sie in Syrien gelebt?

BF: Mein Vater und wir schickten natürlich ihnen Geld.

RI: Haben Sie jemals eine Berufsausbildung begonnen und auch abgeschlossen?

BF: Nein.

RI: Welche Ausbildungen, Fortbildungen und Berufstätigen hatten Sie nach Ihrer Rückkehr nach Syrien im Jahr XXXX ? RI: Welche Ausbildungen, Fortbildungen und Berufstätigen hatten Sie nach Ihrer Rückkehr nach Syrien im Jahr römisch XXXX ?

BF: Ungefähr bis Ende 2016 habe ich als XXXX gearbeitet. Am XXXX bin ich in die Türkei eingereist und in der Türkei habe ich ab 2017 bis ich die Türkei 2022 verlassen habe auch in der XXXX gearbeitet. BF: Ungefähr bis Ende 2016 habe ich als römisch XXXX gearbeitet. Am römisch XXXX bin ich in die Türkei eingereist und in der Türkei habe ich ab 2017 bis ich die Türkei 2022 verlassen habe auch in der römisch XXXX gearbeitet.

RI: Was heißt in der XXXX gearbeitet? RI: Was heißt in der römisch XXXX gearbeitet?

BF: Als XXXX in Bädern, in Sanitäranlagen und in Wohnungen. BF: Als römisch XXXX in Bädern, in Sanitäranlagen und in Wohnungen.

RI: Diese XXXX haben Sie auch die ganze Zeit in Jordanien ausgeübt? RI: Diese römisch XXXX haben Sie auch die ganze Zeit in Jordanien ausgeübt?

BF: Ja.

RI: Und in Syrien auch zu irgendeinem Zeitpunkt?

BF: Nein, in Syrien gibt es keine XXXX . BF: Nein, in Syrien gibt es keine römisch XXXX .

RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 28.06.2023 auf Seite 6 des Prot. angegeben als XXXX im Herkunftsstaat und auch in der Türkei tätig gewesen zu sein. Haben Sie zur Ausübung dieses Handwerks je eine konkrete Berufsausbildung absolviert? RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 28.06.2023 auf Seite 6 des Prot. angegeben als römisch XXXX im Herkunftsstaat und auch in der Türkei tätig gewesen zu sein. Haben Sie zur Ausübung dieses Handwerks je eine konkrete Berufsausbildung absolviert?

BF: Nein, ich habe es mit Erfahrung gelernt, wurde aber nicht ausgebildet.

RI: Wie ging es Ihnen finanziell im Herkunftsstaat?

BF: Ich würde sagen gut.

RI: Haben Sie den Grundwehrdienst im Herkunftsstaat bereits abgeleistet?

BF: Nein.

RI: Hatten Sie jemals einen Stellungstermin zur Feststellung Ihrer Wehrtauglichkeit im Herkunftsstaat gehabt?

BF: Nein.

RI: Haben Sie sich jemals ein Militärdienstbuch ausstellen lassen?

BF: Nein.

RI: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie bis XXXX in Syrien gelebt haben und von XXXX in Jordanien, dann wieder von XXXX in Syrien und von XXXX in der Türkei. Nennen Sie bitte Name die Ortschaften und Grund für die Übersiedlung an einen anderen Ort. RI: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie bis römisch XXXX in Syrien gelebt haben und von römisch XXXX in Jordanien, dann wieder von römisch XXXX in Syrien und von römisch XXXX in der Türkei. Nennen Sie bitte Name die Ortschaften und Grund für die Übersiedlung an einen anderen Ort.

BF: Seit meiner Geburt bis XXXX , das ist ein Stadtteil in XXXX in Jordanien. Von XXXX wieder in XXXX . Von Ende XXXX in XXXX in der Türkei. Direkt von der Türkei nach Europa ging dann die Reise.BF: Seit meiner Geburt bis römisch XXXX , das ist ein Stadtteil in römisch XXXX in Jordanien. Von römisch XXXX wieder in römisch XXXX . Von Ende römisch XXXX in römisch XXXX in der Türkei. Direkt von der Türkei nach Europa ging dann die Reise.

RI: Wann sind Sie aus erstmalig Syrien ausgereist und wann sind Sie letztmalig aus Syrien ausgereist?

BF: XXXX das 1. Mal nach Jordanien und das letzte Mal Ende 2016 in die Türkei. BF: römisch XXXX das 1. Mal nach Jordanien und das letzte Mal Ende 2016 in die Türkei.

RI: Welchen Aufenthaltsstatus hatten Sie in der Türkei?

BF: Kimlik.

RI: War Ihre Kimlik noch gültig als Sie die Türkei verlassen haben?

BF: Nein, es war nicht mehr gültig und ich habe es auch nicht mehr erneuert.

RI: Wurde die Verlängerung Ihnen verwehrt oder haben Sie die Verlängerung selbst nicht beauftragt?

BF: 2 Mal habe ich die Verlängerung versucht. Es war aber schwierig und ich bin nicht mehr hingegangen.

RI: Haben Sie sich in der Türkei grundsätzlich sicher gefühlt?

BF: Nein, gar nicht.

RI: Wann sind Sie aus der Türkei in Richtung Europa ausgereist? Nennen Sie bitte das genaue Datum.

BF: Das war im XXXX . BF: Das war im römisch XXXX .

RI: Was war der konkrete Grund für die Ausreise aus der Türkei in Richtung Europa?

BF: Rassismus in der Türkei, weil ich auch Araber bin und ein eigenes Geschäft gründen wollte. Die Türken waren stark dagegen und haben mir Schwierigkeit gemacht, weil ich Araber bin.

RI: Inwiefern Schwierigkeiten?

BF: Z. B. wenn ich selbstständig einen Arbeitsauftrag hatte, dann kamen Türken und haben gemeint, dass sie selber die Arbeiten übernehmen wollten. Auch in den öffentlichen Verkehrsmittel, wenn ich auf Arabisch mit jemanden gesprochen habe, haben sich türkische Mitreisende aufgeregt, dass man in der Türkei Türkisch sprechen sollte.

RI: Wann sind Sie in das Bundesgebiet eingereist?

BF: Am 09.09.2022.

RI: Hinsichtlich Ihrer derzeit in Syrien aufhältigen Verwandtschaft haben Sie im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen angegeben: Schwester XXXX , ca. XXXX Jahre alt; Schwester XXXX ca. XXXX Jahre alt; alle Syrien aufhältig; Vater XXXX ist verschollen und Ihre Mutter XXXX sind verstorben; Sind diese Angaben immer noch aktuell und vollständig? RI: Hinsichtlich Ihrer derzeit in Syrien aufhältigen Verwandtschaft haben Sie im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen angegeben: Schwester römisch XXXX , ca. römisch XXXX Jahre alt; Schwester römisch XXXX ca. römisch XXXX Jahre alt; alle Syrien aufhältig; Vater römisch XXXX ist verschollen und Ihre Mutter römisch XXXX sind verstorben; Sind diese Angaben immer noch aktuell und vollständig?

BF: XXXX ist zurzeit im Libanon. Der Rest ist korrekt. BF: römisch XXXX ist zurzeit im Libanon. Der Rest ist korrekt.

RI: Was heißt zurzeit? Auf Urlaub oder permanent?

BF: Sie hat sich scheiden lassen und lebt jetzt im Libanon bei meinem Onkel.

RI: Haben Sie sonstige Verwandte (Halbbrüder, Halbschwestern, Stiefbrüder, Stiefschwestern, Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen, Nichten, Neffen) in Syrien? Nennen Sie bitte die ungefähre Anzahl aller in Syrien lebenden Verwandten.

BF: Die anderen sind weit entfernte Verwandte, ungefähr insgesamt 10 Personen und sie leben in den Kurdengebieten. Das sind Kinder von meinen Cousins, die verstorben sind. Meine Schwester XXXX hat XXXX Kinder. BF: Die anderen sind weit entfernte Verwandte, ungefähr insgesamt 10 Personen und sie leben in den Kurdengebieten. Das sind Kinder von meinen Cousins, die verstorben sind. Meine Schwester römisch XXXX hat römisch XXXX Kinder.

RI wiederholt die Frage.

BF: Insgesamt würden sie auf ungefähr 20 Personen kommen.

RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren in Syrien lebenden Verwandten? Und wenn ja, wie oft und wie?

BF: Ja, ich kontaktiere meine Schwester per WhatsApp wöchentlich oder einmal jede zweite Woche.

RI: Wovon genau leben Ihre in Syrien aufhältigen Verwandten?

BF: Sie arbeiten als XXXX und sie verkaufen XXXX . BF: Sie arbeiten als römisch XXXX und sie verkaufen römisch XXXX .

RI: Wie geht es Ihren Verwandten in Syrien finanziell?

BF: Zurzeit würde ich das als schlecht bezeichnen.

RI: Verfügen Ihre Verwandten über irgendwelche Vermögenswerte in Syrien (Haus, sonstige Grundstücke, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,..)?

BF: Unsere Familie besitzt ein Haus in XXXX und meine 6 Onkeln besitzen zusammen ein Stück Land in XXXX von ungefähr 15 ha. BF: Unsere Familie besitzt ein Haus in römisch XXXX und meine 6 Onkeln besitzen zusammen ein Stück Land in römisch XXXX von ungefähr 15 ha.

RI: Haben Sie noch ein Haus in XXXX ? RI: Haben Sie noch ein Haus in römisch XXXX ?

BF: In XXXX haben wir ein kleines Haus. Das ist alles. BF: In römisch XXXX haben wir ein kleines Haus. Das ist alles.

RI: Wer kümmert sich um das Haus in XXXX und das Haus in XXXX und wer wohnt dort? RI: Wer kümmert sich um das Haus in römisch XXXX und das Haus in römisch XXXX und wer wohnt dort?

BF: Seit Kriegsanfang haben wir keine Ahnung über das Haus in XXXX . Das Haus in XXXX wurde vom Regime zerstört. BF: Seit Kriegsanfang haben wir keine Ahnung über das Haus in römisch XXXX . Das Haus in römisch XXXX wurde vom Regime zerstört.

RI: Aber das Grundstück auf dem das Haus in XXXX gehört noch immer Ihnen? RI: Aber das Grundstück auf dem das Haus in römisch XXXX gehört noch immer Ihnen?

BF: Ja. Aber es existieren nur noch die Wände des Hauses.

RI: Das Haus in XXXX gehört aber schon noch der Familie oder ist es verkauft worden? RI: Das Haus in römisch XXXX gehört aber schon noch der Familie oder ist es verkauft worden?

BF: Es gehört schon noch uns, aber wir haben keine Informationen darüber, was mit dem Haus passiert ist.

RI: Verfügen Sie selbst im Herkunftsstaat noch über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug,..)?

BF: Nein, ich persönlich nicht.

RI: Leben Ihre Verwandten in Syrien bis dato unbehelligt von den syrischen Behörden in Ihrem Herkunftsstaat oder haben diese mit den Behörden- oder Militärpersonen irgendwelche Probleme, wegen der Ausreise Ihrer Familie?

BF: Die bei den Kurden leben, haben natürlich keine Probleme. Sie leben alle bei den Kurden.

RI: Haben Ihr Vater oder Ihre zwei Brüder in Syrien bereits ihren Grundwehrdienst absolviert? Wenn ja, wer hat den Wehrdienst absolviert?

BF: Mein Vater hat seinen Militärdienst vor vielen Jahren verrichtet. Meine Brüder nicht.

RI: Verfügen Sie über Bekannte und/oder Freunde in Syrien mit welchen Sie noch in Kontakt stehen? Wenn ja, wen und wie haben Sie Kontakt?

BF: Ich kontaktiere nur meine Schwester.

RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb Syriens leben und haben Sie Kontakt zu diesen? Wenn ja, nennen Sie mir bitte Name, Alter und Aufenthaltsort?

BF: Meinen Bruder XXXX , ca. XXXX Jahre alt, lebt in Holland und mein Onkel vs. XXXX , ca. XXXX Jahre alt lebt auch in Holland mit Familie; meine Schwester XXXX , ca. XXXX Jahre alt, lebt in Libyen; meine Schwester XXXX , ca. XXXX Jahre alt und Schwester XXXX , ca. XXXX Jahre alt leben im Libanon. Meine Frau und mein Kind sind in der Türkei in XXXX . Noch eine Schwester, sie heißt XXXX , ca. XXXX Jahre alt, lebt auch in der Türkei in XXXX . BF: Meinen Bruder römisch XXXX , ca. römisch XXXX Jahre alt, lebt in Holland und mein Onkel vs. römisch XXXX , ca. römisch XXXX Jahre alt lebt auch in Holland mit Familie; meine Schwester römisch XXXX , ca. römisch XXXX Jahre alt, lebt in Libyen; meine Schwester römisch XXXX , ca. römisch XXXX Jahre alt und Schwester römisch XXXX , ca. römisch XXXX Jahre alt leben im Libanon. Meine Frau und mein Kind sind in der Türkei in römisch XXXX . Noch eine Schwester, sie heißt römisch XXXX , ca. römisch XXXX Jahre alt, lebt auch in der Türkei in römisch XXXX .

RI: Sie wurden bereits im erstbehördlichen Verfahren nach Ihren Verwandten befragt, sowohl innerhalb Syriens als auch außerhalb. Sie haben bei diesen Befragungen Ihren Bruder XXXX nicht explizit genannt. Wieso vermochten Sie zu diesem Verwandten keine Angaben zu tätigen? RI: Sie wurden bereits im erstbehördlichen Verfahren nach Ihren Verwandten befragt, sowohl innerhalb Syriens als auch außerhalb. Sie haben bei diesen Befragungen Ihren Bruder römisch XXXX nicht explizit genannt. Wieso vermochten Sie zu diesem Verwandten keine Angaben zu tätigen?

BF: Ich bin mir sicher, dass ich erzählt habe, dass meine Schwester XXXX in der Türkei ist und dass XXXX sich auf den Weg gemacht hat, aber noch nicht in Holland. Damals war er noch in Griechenland. BF: Ich bin mir sicher, dass ich erzählt habe, dass meine Schwester römisch XXXX in der Türkei ist und dass römisch XXXX sich auf den Weg gemacht hat, aber noch nicht in Holland. Damals war er noch in Griechenland.

RI: Wann und wo haben Sie Ihre derzeitige Frau, die Fr. XXXX , geb. am XXXX , kennen gelernt und wann und wo haben Sie geheiratet? RI: Wann und wo haben Sie Ihr

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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