Entscheidungsdatum
23.05.2024Norm
BBG §40Spruch
G303 2279415-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER und den fachkundigen Laienrichter Herbert WINTERLEITNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 21.09.2023, OB XXXX , betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER und den fachkundigen Laienrichter Herbert WINTERLEITNER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 21.09.2023, OB römisch XXXX , betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Der Grad der Behinderung beträgt 60 (sechzig) von Hundert (v.H.).
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 12.06.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ein. Dem Antrag waren medizinische Beweismitteln angeschlossen.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurden ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
2.1. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 31.07.2023 (am 01.08.2023 vidiert von Dr. XXXX ), wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:2.1. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 31.07.2023 (am 01.08.2023 vidiert von Dr. römisch XXXX ), wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Depression mit Somatisierung
Eine Stufe unter dem höchsten Rahmensatzwert entsprechend der Beschwerden unter eingeleiteter Therapie
03.06.01
30
2
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bei bekannten Bandscheibenprotrusionen
Unterer Rahmensatzwert entsprechend der radiologischen Veränderungen bei freier Beweglichkeit ohne Wurzelreizsymptomatik
02.01.02
30
3
Fersensporn bds.
Unterer Rahmensatzwert entsprechend der schmerzbedingt eingeschränkten Mobilität
02.05.36
30
4
Abnützung beide Kniegelenke
Unterer Rahmensatzwert aufgrund der Beschwerden bei geringer Funktionseinschränkung
02.05.19
20
5
Chronischer Durchfall unklarer Genese
Oberer Rahmensatzwert entsprechend der Beschwerden
07.04.04
20
6
Arterieller Hypertonus
Fixierter Rahmensatzwert entsprechend der Kombinationstherapie
05.01.02
20
7
Diabetes mellitus
Mittlerer Rahmensatzwert entsprechend der oralen Medikation
09.02.01
20
8
Abnützung linke Schulter
Fixierter Rahmensatzwert entsprechend der gering- bis mittelgradig eingeschränkten Beweglichkeit
02.06.01
10
Gesamtgrad der Behinderung
50 v.H.
Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die führende Gesundheitsstörung (GS) 1 durch die GS 2 und GS 3 um zwei Stufen angehoben werde, da eine wechselseitige Leidensbeeinträchtigung vorliege. Die GS 4 bis GS 8 würden nicht weiter anheben.
Als Stellungnahme zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde ausgeführt, dass nun ein Fersensporn beidseits mit 30 % und eine Abnützung im Bereich des linken Schultergelenkes mit 20 % (gemeint wohl 10%) hinzugekommen seien. Der Gesamtgrad der Behinderung bleibe unverändert.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.08.2023 wurde der BF ein schriftliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG gewährt und das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde der BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.08.2023 wurde der BF ein schriftliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG gewährt und das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde der BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
3.1. Am 25.08.2023 langte per Fax ein Schreiben bei der belangten Behörde ein, wonach die BF „Einspruch“ gegen das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des gewährten Parteiengehörs erhebt und aufgrund ihrer Erkrankungen um Anhebung ihres Behinderungsgrades ersucht. Es wurde ein medizinischer Befund von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, vom 28.10.2021 in Vorlage gebracht.3.1. Am 25.08.2023 langte per Fax ein Schreiben bei der belangten Behörde ein, wonach die BF „Einspruch“ gegen das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des gewährten Parteiengehörs erhebt und aufgrund ihrer Erkrankungen um Anhebung ihres Behinderungsgrades ersucht. Es wurde ein medizinischer Befund von Dr. römisch XXXX , Facharzt für Innere Medizin, vom 28.10.2021 in Vorlage gebracht.
4. Aufgrund der gemachten Einwendungen holte die belangte Behörde eine als „Sofortige Beantwortung“ bezeichnete medizinische Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde ein.
4.1. In der medizinischen Stellungnahme vom 15.09.2023 wurde ausgeführt, dass der vorgelegte Befund von Dr. XXXX keine Befunderweiterung ergebe. Sämtliche relevanten Funktionseinschränkungen seien im schlüssigen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX (gemeint wohl: Dr. XXXX ) berücksichtigt worden. 4.1. In der medizinischen Stellungnahme vom 15.09.2023 wurde ausgeführt, dass der vorgelegte Befund von Dr. römisch XXXX keine Befunderweiterung ergebe. Sämtliche relevanten Funktionseinschränkungen seien im schlüssigen Sachverständigengutachten von Dr. römisch XXXX (gemeint wohl: Dr. römisch XXXX ) berücksichtigt worden.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.09.2023, OB: XXXX , wurde der Antrag der BF auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass abgewiesen und festgestellt, dass mit einem Grad der Behinderung von 50 % keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei. Zudem wurde spruchmäßig festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996“, und „Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996“ vorliegen würden.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.09.2023, OB: römisch XXXX , wurde der Antrag der BF auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass abgewiesen und festgestellt, dass mit einem Grad der Behinderung von 50 % keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei. Zudem wurde spruchmäßig festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303/1996“, und „Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996“ vorliegen würden.
Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach betrage der Grad der Behinderung 50%. Das oben angeführte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX und die medizinische Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes („Sofortige Beantwortung“) wurden dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) zitiert.Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach betrage der Grad der Behinderung 50%. Das oben angeführte Sachverständigengutachten von Dr. römisch XXXX und die medizinische Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes („Sofortige Beantwortung“) wurden dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) zitiert.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit E-Mail vom 05.10.2023 fristgerecht Beschwerde. Begründend gab sie sinngemäß an, dass sie nicht öffentlich fahre, da es ihr aus psychischen Gründen nicht möglich sei. Die Feststellungen der Sachverständigen, wonach sie 400 m gehen könne, seien nicht richtig, da sie nicht spazieren gehe. Aufgrund ihres Dauerdurchfalles sei dies nicht möglich. Die BF verstehe nicht, dass ihre vorgelegten fachärztlichen Befunde nicht ernst genommen worden seien.
7. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt und langten diese am 12.10.2023 ein.
8. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
8.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 09.02.2024 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag, im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten:8.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 09.02.2024 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag, im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Depression mit Somatisierung
Oberer Rahmensatzwert, da langjähriges Bestehen mit sozialem Rückzug, Essstörung und morbider Adipositas, Panikstörung, wiederkehrende mitunter schwere depressive Episoden, Vermeidungsverhalten, Antriebslosigkeit
03.06.01
40
2
Abnützungsbedingte (degenerative) Veränderungen der Wirbelsäule bei bekannten Bandscheibenprotrusionen
Unterer Rahmensatzwert, da radiologische Veränderungen, wiederkehrende Kreuzschmerzen, muskuläre Verspannung, weitgehend freie Beweglichkeit ohne Wurzelreizsymptomatik
02.01.02
30
3
Fersensporn beidseits
Unterer Rahmensatzwert, da schmerzbedingt eingeschränkte Mobilität (belastungsabhängig)
02.05.36
30
4
Abnützungsbedingte Veränderungen beider Kniegelenke
Unterer Rahmensatzwert, da wiederkehrende Beschwerden bei weitgehend freier Beweglichkeit
02.05.19
20
5
Chronischer Durchfall unklarer Genese
Oberer Rahmensatzwert entsprechend den Beschwerden, keine Inkontinenz oder notwendige Einlagenversorgung
07.04.04
20
6
Bluthochdruck
Fixe Position, da Kombinationstherapie erforderlich
05.01.02
20
7
Nicht insulinabhängige Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus Typ II)Nicht insulinabhängige Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus Typ römisch II)
1 Stufe über dem unteren Rahmensatzwert, da gute Einstellbarkeit unter einfacher oraler Medikation
09.02.01
20
8
Eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links
Fixe Position, da Einschränkungen gering-mittelgradig bei Abnützungen
02.06.01
10
Gesamtgrad der Behinderung
60 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass sich dieser aus der führenden Gesundheitsstörung 1 ergebe, welche durch die Gesundheitsstörungen 2 und 3 bei negativer wechselseitiger Beeinflussung aufgrund von zusätzlicher Beeinträchtigung hinsichtlich der Mobilität um je 1 Stufe angehoben werde. Die Gesundheitsstörungen 4 – 8, würden aufgrund von Geringfügigkeit bzw. fehlender maßgeblicher negativer Beeinflussung der Gesundheitsstörung 1 nicht weiter anheben.
Als Stellungnahme zum Vorgutachten wurde festgehalten, dass die Gesundheitsstörung 1 um eine Stufe höher bewertet worden sei, zumal eine ausgeprägte Antriebslosigkeit mit sozialem Rückzug und Vermeidungsverhalten bei chronifizierter Depressio und Essstörung („Fresssucht“) bestehe, welche bislang nicht berücksichtigt worden seien, jedoch ein zentrales Thema des Leidens darstelle. Hinsichtlich der übrigen vorbestehenden Gesundheitsstörungen 2 – 8 sei keine abweichende Bewertung getroffen worden.
9. Das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 25.03.2024 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.9. Das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 25.03.2024 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
9.1. Mit Schreiben vom 07.04.2024 brachte die BF im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs zusammengefasst vor, dass sie nicht in der Stadt wohne, sondern am Berg, und in den Ferien fast keine Verbindungen habe. Sie könne ihren Stuhl nicht kontrollieren, könne keine Ausflüge machen oder schwimmen gehen. Wenn sie etwas esse, könne sie das Haus erst zwei Stunden später verlassen. Sie verstehe nicht, warum sie um eine Parkbefreiung so kämpfen müsse.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF hat einen Wohnsitz im Inland und ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 %.
Sie leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen:
- Depression mit Somatisierung (Grad der Behinderung: 40 %)
- Abnützungsbedingte (degenerative) Veränderungen der Wirbelsäule bei bekannten Bandscheibenprotrusionen (Grad der Behinderung: 30 %)
- Fersensporn beidseits (Grad der Behinderung: 30 %)
- Abnützungsbedingte Veränderungen beider Kniegelenke (Grad der Behinderung: 20 %)
- Chronischer Durchfall unklarer Genese (Grad der Behinderung: 20 %)
- Bluthochdruck (Grad der Behinderung: 20 %)
- Nicht insulinabhängige Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus Typ II) (Grad der Behinderung: 20 %)- Nicht insulinabhängige Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus Typ römisch II) (Grad der Behinderung: 20 %)
- Eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links (Grad der Behinderung: 10 %)
Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus dem Hauptleiden „Depression mit Somatisierung“ als schwerste Gesundheitsstörung und wird aufgrund negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung durch die Wirbelsäulenerkrankung und das Leiden „Fersensporn“ um insgesamt zwei Stufen gesteigert, da dadurch die Mobilität zusätzlich beeinträchtigt wird.
Die weiteren vorliegenden Gesundheitsschädigungen sind zu gering ausgeprägt und führen wegen fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung zu keiner weiteren Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 60 (sechzig) von Hundert.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen zum Besitz des Behindertenpasses und den eingetragenen Grad der Behinderung ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen zum Besitz des Behindertenpasses und den eingetragenen Grad der Behinderung ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung zum Wohnsitz ergibt sich aus einem Auszug des Zentralen Melderegisters und den Angaben der BF im verfahrenseinleitenden Antrag.
Der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert wurde aufgrund des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 09.02.2024, festgestellt.Der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert wurde aufgrund des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 09.02.2024, festgestellt.
Das medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX ist schlüssig, vollständig, weist keine Widersprüche auf und steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. Das Sachverständigengutachten basiert auf einem nach persönlicher Untersuchung der BF erhobenen Befund. Es wurde dabei auf die Art der Leiden der BF, deren Ausmaß und Wechselwirkungen zueinander ausführlich eingegangen. Die seitens der BF vorgelegten medizinischen Unterlagen stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der Beweisaufnahme und wurden im Rahmen der Begutachtung mitberücksichtigt.Das medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch XXXX ist schlüssig, vollständig, weist keine Widersprüche auf und steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. Das Sachverständigengutachten basiert auf einem nach persönlicher Untersuchung der BF erhobenen Befund. Es wurde dabei auf die Art der Leiden der BF, deren Ausmaß und Wechselwirkungen zueinander ausführlich eingegangen. Die seitens der BF vorgelegten medizinischen Unterlagen stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der Beweisaufnahme und wurden im Rahmen der Begutachtung mitberücksichtigt.
Die festgestellten behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen und deren korrekte und nachvollziehbare Einschätzung bezüglich des Grades der Behinderung gemäß der anzuwendenden Einschätzungsverordnung samt Anlage ergeben sich daraus.
Die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten der Sachverständigen Dr. XXXX vom 31.07.2023 wurde nachvollziehbar begründet, da nunmehr das Hauptleiden „Depression mit Somatisierung“ mit einem Grad der Behinderung von 40 % höher eingeschätzt wurde. Die Sachverständige Dr. XXXX konnte die höhere Einschätzung dieser psychischen Erkrankung schlüssig und nachvollziehbar darlegen, indem im Sachverständigengutachten dazu ausgeführt wird, dass bei der BF eine ausgeprägte Antriebslosigkeit mit sozialem Rückzug und Vermeidungsverhalten besteht. Außerdem wurde bei der vorliegenden „chronifizierten Depressio“ die Essstörung („Fresssucht“) bislang nicht berücksichtigt, diese stellt jedoch ein zentrales Thema des Leidens der BF dar. Die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten der Sachverständigen Dr. römisch XXXX vom 31.07.2023 wurde nachvollziehbar begründet, da nunmehr das Hauptleiden „Depression mit Somatisierung“ mit einem Grad der Behinderung von 40 % höher eingeschätzt wurde. Die Sachverständige Dr. römisch XXXX konnte die höhere Einschätzung dieser psychischen Erkrankung schlüssig und nachvollziehbar darlegen, indem im Sachverständigengutachten dazu ausgeführt wird, dass bei der BF eine ausgeprägte Antriebslosigkeit mit sozialem Rückzug und Vermeidungsverhalten besteht. Außerdem wurde bei der vorliegenden „chronifizierten Depressio“ die Essstörung („Fresssucht“) bislang nicht berücksichtigt, diese stellt jedoch ein zentrales Thema des Leidens der BF dar.
Die negative wechselseitige Leidensbeeinflussung durch das Wirbelsäulenleiden und das Leiden „Fersensporn“ zum führenden psychischen Leiden ergibt sich aus den gutachterlichen Ausführungen zum Gesamtgrad der Behinderung.
Aus diesen Gründen ist eine Erhöhung des Grades der Behinderung jedenfalls gerechtfertigt. Es wurde somit ein Grad der Behinderung von 60 v.H. objektiviert.
Das Beschwerdevorbringen der BF, wonach sie unter „Dauerdurchfall“ leide, wurde in der Einschätzung des Grades der Behinderung insofern berücksichtigt, indem als Leiden Lfd. Nr. 5 „chronischer Durchfall unklarer Genese“ mit einem Grad der Behinderung von 20 % eingeschätzt wurde. Eine höhere Einschätzung dieses Leidens ist auch mangels vorliegender fachärztlicher Befunde nicht möglich. Des Weiteren konnte im Rahmen der persönlichen Begutachtung durch die Sachverständige Dr. XXXX objektiviert werden, dass keine Inkontinenz vorliegt und bei der BF keine Einlagenversorgung notwendig ist. Das Beschwerdevorbringen der BF, wonach sie unter „Dauerdurchfall“ leide, wurde in der Einschätzung des Grades der Behinderung insofern berücksichtigt, indem als Leiden Lfd. Nr. 5 „chronischer Durchfall unklarer Genese“ mit einem Grad der Behinderung von 20 % eingeschätzt wurde. Eine höhere Einschätzung dieses Leidens ist auch mangels vorliegender fachärztlicher Befunde nicht möglich. Des Weiteren konnte im Rahmen der persönlichen Begutachtung durch die Sachverständige Dr. römisch XXXX objektiviert werden, dass keine Inkontinenz vorliegt und bei der BF keine Einlagenversorgung notwendig ist.
Der Inhalt des eingeholten Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 09.02.2024, wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. In der von der BF erstatteten Stellungnahme vom 07.04.2024 wurde dem eingeholten Gutachten nicht substantiiert entgegengetreten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keinerlei Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des medizinischen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX und wird dieses daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.Der Inhalt des eingeholten Sachverständigengutachtens von Dr. römisch XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 09.02.2024, wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. In der von der BF erstatteten Stellungnahme vom 07.04.2024 wurde dem eingeholten Gutachten nicht substantiiert entgegengetreten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keinerlei Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des medizinischen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch XXXX und wird dieses daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Vollständigkeitshalber wird beweiswürdigend darauf hingewiesen, dass keine Feststellungen hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel getroffen worden sind, da dies nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Das seitens der BF diesbezüglich in der Beschwerde und in der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs erstattete Vorbringen konnte daher nicht entscheidungsmaßgeblich berücksichtigt werden. Des Weiteren wird diesbezüglich auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz BGBl. Nr. 283/1990 idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündlich