TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/23 W284 2287353-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.05.2024
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Entscheidungsdatum

23.05.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W284 2287353-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX .2004, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2023,
Zl. 1367949402- XXXX , zu Recht:
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX .2004, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2023,
Zl. 1367949402- römisch XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stelle am 05.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie in ihrer Erstbefragung am 07.09.2023 ( XXXX ) damit begründete, dass sie zu ihrem Mann nach Österreich wolle und wären „die offiziellen Papiere nicht schnell genug für die Familienzusammenführung“ XXXX Auch habe sie bei einer Rückkehr Angst vor dem Krieg XXXX 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stelle am 05.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie in ihrer Erstbefragung am 07.09.2023 ( römisch XXXX ) damit begründete, dass sie zu ihrem Mann nach Österreich wolle und wären „die offiziellen Papiere nicht schnell genug für die Familienzusammenführung“ römisch XXXX Auch habe sie bei einer Rückkehr Angst vor dem Krieg römisch XXXX

2. Am 14.12.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme XXXX der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt). Befragt zu ihren Fluchtgründen gab sie im Wesentlichen an, dass Krieg herrsche und ihr Dorf unter Einfluss der PKK stünde; die Türkei bombardiere die Grenzdörfer XXXX Da sie keine offiziellen Ausreispapiere bekommen habe, sei sie illegal gekommen und habe auch ihren Bruder mitgenommen XXXX 2. Am 14.12.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme römisch XXXX der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt). Befragt zu ihren Fluchtgründen gab sie im Wesentlichen an, dass Krieg herrsche und ihr Dorf unter Einfluss der PKK stünde; die Türkei bombardiere die Grenzdörfer römisch XXXX Da sie keine offiziellen Ausreispapiere bekommen habe, sei sie illegal gekommen und habe auch ihren Bruder mitgenommen römisch XXXX

3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid XXXX wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II. und III.). 3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid römisch XXXX wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte römisch II. und römisch III.).

4. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde XXXX gegen Spruchpunkt I. des Bescheides, wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend führte sie an, bei einer Rückkehr Seitens der PKK Zwangsrekrutierung befürchten zu müssen und drohe ihr als Angehörige von Wehrdienstverweigerern die Gefahr einer Verhaftung und Misshandlung XXXX 4. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde römisch XXXX gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides, wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend führte sie an, bei einer Rückkehr Seitens der PKK Zwangsrekrutierung befürchten zu müssen und drohe ihr als Angehörige von Wehrdienstverweigerern die Gefahr einer Verhaftung und Misshandlung römisch XXXX

5. Aufgrund des in der Beschwerde enthaltenen – pauschalen – Verweises auf mögliche Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung ( XXXX .), erklärte sich die vormals zuständige Gerichtsabteilung mit Unzuständigkeitsanzeige vom 12.04.2024 für unzuständig und wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr weiblich besetzten Gerichtsabteilung zugewiesen.5. Aufgrund des in der Beschwerde enthaltenen – pauschalen – Verweises auf mögliche Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung ( römisch XXXX .), erklärte sich die vormals zuständige Gerichtsabteilung mit Unzuständigkeitsanzeige vom 12.04.2024 für unzuständig und wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr weiblich besetzten Gerichtsabteilung zugewiesen.

6. Mittels Schreiben vom 18.04.2024 ( XXXX ) wurden der BBU die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024, Version 11, seitens des Bundesverwaltungsgerichts übermittelt. 6. Mittels Schreiben vom 18.04.2024 ( römisch XXXX ) wurden der BBU die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024, Version 11, seitens des Bundesverwaltungsgerichts übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

1.1.1. Die Identität der Beschwerdeführerin steht mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht fest. Als Verfahrensidentität führt die Beschwerdeführerin den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch angeführte Geburtsdatum. Sie ist zum Entscheidungszeitpunkt 20 Jahre alt. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien und Kurdin; sie bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam ( XXXX ). Sie ist (lediglich) traditionell verheiratet und kinderlos ( XXXX ).1.1.1. Die Identität der Beschwerdeführerin steht mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht fest. Als Verfahrensidentität führt die Beschwerdeführerin den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch angeführte Geburtsdatum. Sie ist zum Entscheidungszeitpunkt 20 Jahre alt. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien und Kurdin; sie bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam ( römisch XXXX ). Sie ist (lediglich) traditionell verheiratet und kinderlos ( römisch XXXX ).

1.1.2. Die Beschwerdeführerin wurde in Qamshli, auch Qamischli, Kamischli, Qamischlo (kurdisch Qami?lo, arabisch al-Q?mischl?, DMG al-Q?mišl?), einer Großstadt im Gouvernement al-Hasaka im Nordosten Syriens an der Grenze zur Türkei geboren und hat dort bis zu ihrer Ausreise gelebt ( XXXX ). Die Stadt war von Jänner 2014 bis Februar 2019 unter Regierungskontrolle, von März 2019 bis September 2019 unter kurdischer Kontrolle, von Oktober 2019 bis Mai 2020 erneut unter Regierungskontrolle, ehe sich seit Juni 2020 bis dato die Kurden und die Regierung die Kontrolle teilen (vgl. https://syria.liveuamap.com). Auch wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin in XXXX gelebt hat, steht fest, dass dieses ebenfalls im Gouvernement Hasaka gelegen ist und unter rein kurdischer Kontrolle steht. Die Beschwerdeführerin hätte weder an dem einen noch an dem anderen Ort eine individuelle Verfolgungssituation zu gewärtigen. 1.1.2. Die Beschwerdeführerin wurde in Qamshli, auch Qamischli, Kamischli, Qamischlo (kurdisch Qami?lo, arabisch al-Q?mischl?, DMG al-Q?mišl?), einer Großstadt im Gouvernement al-Hasaka im Nordosten Syriens an der Grenze zur Türkei geboren und hat dort bis zu ihrer Ausreise gelebt ( römisch XXXX ). Die Stadt war von Jänner 2014 bis Februar 2019 unter Regierungskontrolle, von März 2019 bis September 2019 unter kurdischer Kontrolle, von Oktober 2019 bis Mai 2020 erneut unter Regierungskontrolle, ehe sich seit Juni 2020 bis dato die Kurden und die Regierung die Kontrolle teilen vergleiche https://syria.liveuamap.com). Auch wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin in römisch XXXX gelebt hat, steht fest, dass dieses ebenfalls im Gouvernement Hasaka gelegen ist und unter rein kurdischer Kontrolle steht. Die Beschwerdeführerin hätte weder an dem einen noch an dem anderen Ort eine individuelle Verfolgungssituation zu gewärtigen.

1.1.3. Die Beschwerdeführerin hat mehrere Jahre lang die Schule in Syrien besucht ( XXXX ), beherrscht die arabische ( XXXX ) Sprache in Wort und Schrift und die kurdische Sprache jedenfalls mündlich ( XXXX ). Sie hat keine Berufsausbildung ( XXXX ). Sie wurde vom Vater versorgt ( XXXX ).1.1.3. Die Beschwerdeführerin hat mehrere Jahre lang die Schule in Syrien besucht ( römisch XXXX ), beherrscht die arabische ( römisch XXXX ) Sprache in Wort und Schrift und die kurdische Sprache jedenfalls mündlich ( römisch XXXX ). Sie hat keine Berufsausbildung ( römisch XXXX ). Sie wurde vom Vater versorgt ( römisch XXXX ).

1.1.4. Die Familie der Beschwerdeführerin besteht aus Vater, Mutter sowie 6 Geschwistern, welche alle noch in Syrien leben ( XXXX ). Ein Bruder (FZ: XXXX ) und ein Cousin (FZ: XXXX ) befinden sich in Österreich ( XXXX ). Es besteht Kontakt mit der Familie in Syrien ( XXXX ).1.1.4. Die Familie der Beschwerdeführerin besteht aus Vater, Mutter sowie 6 Geschwistern, welche alle noch in Syrien leben ( römisch XXXX ). Ein Bruder (FZ: römisch XXXX ) und ein Cousin (FZ: römisch XXXX ) befinden sich in Österreich ( römisch XXXX ). Es besteht Kontakt mit der Familie in Syrien ( römisch XXXX ).

1.1.5. Die Beschwerdeführerin reiste im XXXX 2023 ( XXXX ) illegal ( XXXX ) aus ihrem Herkunftsstaat schlepperunterstützt und unter Organisation ihres Vaters und Schwiegervaters ( XXXX ) Richtung Türkei aus und über mehrere Zwischenländer ( XXXX ) illegal nach Österreich ein, wo sie am 05.09.2023 ( XXXX ) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. 1.1.5. Die Beschwerdeführerin reiste im römisch XXXX 2023 ( römisch XXXX ) illegal ( römisch XXXX ) aus ihrem Herkunftsstaat schlepperunterstützt und unter Organisation ihres Vaters und Schwiegervaters ( römisch XXXX ) Richtung Türkei aus und über mehrere Zwischenländer ( römisch XXXX ) illegal nach Österreich ein, wo sie am 05.09.2023 ( römisch XXXX ) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.

Ihr kommt in Österreich der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu ( XXXX .).Ihr kommt in Österreich der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu ( römisch XXXX .).

1.1.6. Die Beschwerdeführerin ist gesund ( XXXX ). 1.1.6. Die Beschwerdeführerin ist gesund ( römisch XXXX ).

1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:

1.2.1. Die Beschwerdeführerin verließ Syrien aufgrund der allgemein schlechten Situation und des Bürgerkriegs ( XXXX ), weshalb ihr vom Bundesamt auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde ( XXXX .). Das Motiv ihrer illegalen Reise nach Österreich war, dass sie zu ihrem „Ehegatten“ wollte.1.2.1. Die Beschwerdeführerin verließ Syrien aufgrund der allgemein schlechten Situation und des Bürgerkriegs ( römisch XXXX ), weshalb ihr vom Bundesamt auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde ( römisch XXXX .). Das Motiv ihrer illegalen Reise nach Österreich war, dass sie zu ihrem „Ehegatten“ wollte.

1.2.2. Die Beschwerdeführerin hat Syrien weder aus Furcht vor persönlichen Eingriffen in ihre körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen, noch droht ihr diese bei einer Rückkehr.

1.2.3. Der Beschwerdeführerin droht im Falle einer Rückkehr keine konkrete Gefahr aufgrund der Wehrdienstverweigerung bzw. einer allfälligen regimekritischen Haltung ihres Bruders/Cousins oder sonstiger Verwandter ( XXXX ). 1.2.3. Der Beschwerdeführerin droht im Falle einer Rückkehr keine konkrete Gefahr aufgrund der Wehrdienstverweigerung bzw. einer allfälligen regimekritischen Haltung ihres Bruders/Cousins oder sonstiger Verwandter ( römisch XXXX ).

1.2.4. Der Beschwerdeführerin droht im Falle einer Rückkehr keine Zwangsrekrutierung ( XXXX ) durch kriegsrelevante Akteure.1.2.4. Der Beschwerdeführerin droht im Falle einer Rückkehr keine Zwangsrekrutierung ( römisch XXXX ) durch kriegsrelevante Akteure.

1.2.5. Die Beschwerdeführerin hat Syrien auch nicht aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit als kurdische Frau eine konkrete Verfolgung oder Bedrohung zu erwarten ( XXXX ). Wie bereits zu 1.1.4. festgestellt, leben ihre Eltern und mehrere Geschwister unbehelligt in der Herkunftsregion in Syrien; die Beschwerdeführerin wäre in Syrien nicht schutzlos und ohne familiäre Unterstützung. 1.2.5. Die Beschwerdeführerin hat Syrien auch nicht aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit als kurdische Frau eine konkrete Verfolgung oder Bedrohung zu erwarten ( römisch XXXX ). Wie bereits zu 1.1.4. festgestellt, leben ihre Eltern und mehrere Geschwister unbehelligt in der Herkunftsregion in Syrien; die Beschwerdeführerin wäre in Syrien nicht schutzlos und ohne familiäre Unterstützung.

1.2.6. Eine Verfolgung bloß aufgrund der Ausreise der Beschwerdeführerin bzw. einer hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung ( XXXX ) ist unwahrscheinlich. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. 1.2.6. Eine Verfolgung bloß aufgrund der Ausreise der Beschwerdeführerin bzw. einer hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung ( römisch XXXX ) ist unwahrscheinlich. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.

1.2.7. Der Beschwerdeführerin droht in Syrien daher aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung keine Verfolgung.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 11 vom 27.03.2024, auszugsweise wiedergegeben:

„[…]

FRAUEN

Die (selbstproklamierte) Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES - Autonomous Administration of North and East Syria)

Nachdem sich die Regierungstruppen 2012 aus dem Nordosten zurückgezogen und die Partei der Demokratischen Union (PYD) die Kontrolle übernommen hatte, wurde die Geschlechterfrage zu einem zentralen Thema der Politik der Partei der Demokratischen Union (PYD), und in jeder autonomen Gemeinde und auf jeder Ebene des Systems wurden Frauenverbände gegründet (Allsop, van Wilgenburg 2019). Per Gesetz werden alle Regierungseinrichtungen von einem Mann und einer Frau gleichzeitig geleitet, und die meisten staatlichen Behörden und Gremien müssen zwischen Männern und Frauen gleich besetzt sein, abgesehen von Einrichtungen, die nur für Frauen sind und von Frauen geleitet werden. Mit den YPJ-Einheiten (Women’s Protection Units, Y.P.J.) gibt es eigene Milizen aus Frauen (TNYT 24.2.2018), und bei der Rückeroberung Raqqas hatte ein Mitglied dieser Einheit das übergeordnete Kommando. Gesetze und Regulierungen sollen Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen abschaffen. Kinderheiraten und häusliche Gewalt stehen unter Strafe (NMFA 6.2021) (Anm.: für Beispiele in Manbij siehe TNYT 24.2.2018). Die Verwaltungscharta des Gesellschaftsvertrags räumt den Frauen das Recht auf Teilhabe an politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Angelegenheiten ein und legt den Frauenanteil in allen Leitungsgremien, Institutionen und Ausschüssen auf 40 Prozent fest. Dies ist jedoch nur auf Bereiche beschränkt, die unter der Kontrolle der Syrian Democratic Forces (SDF) stehen, und es wird in diesem Zusammenhang betont, dass Partizipation nicht gleichbedeutend mit tatsächlicher Ermächtigung ist (AC 13.8.2019), zumal außerhalb der PYD-Strukturen die politische Autonomie für die Bevölkerung eingeschränkt ist (FH 9.3.2023).Nachdem sich die Regierungstruppen 2012 aus dem Nordosten zurückgezogen und die Partei der Demokratischen Union (PYD) die Kontrolle übernommen hatte, wurde die Geschlechterfrage zu einem zentralen Thema der Politik der Partei der Demokratischen Union (PYD), und in jeder autonomen Gemeinde und auf jeder Ebene des Systems wurden Frauenverbände gegründet (Allsop, van Wilgenburg 2019). Per Gesetz werden alle Regierungseinrichtungen von einem Mann und einer Frau gleichzeitig geleitet, und die meisten staatlichen Behörden und Gremien müssen zwischen Männern und Frauen gleich besetzt sein, abgesehen von Einrichtungen, die nur für Frauen sind und von Frauen geleitet werden. Mit den YPJ-Einheiten (Women’s Protection Units, Y.P.J.) gibt es eigene Milizen aus Frauen (TNYT 24.2.2018), und bei der Rückeroberung Raqqas hatte ein Mitglied dieser Einheit das übergeordnete Kommando. Gesetze und Regulierungen sollen Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen abschaffen. Kinderheiraten und häusliche Gewalt stehen unter Strafe (NMFA 6.2021) Anmerkung, für Beispiele in Manbij siehe TNYT 24.2.2018). Die Verwaltungscharta des Gesellschaftsvertrags räumt den Frauen das Recht auf Teilhabe an politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Angelegenheiten ein und legt den Frauenanteil in allen Leitungsgremien, Institutionen und Ausschüssen auf 40 Prozent fest. Dies ist jedoch nur auf Bereiche beschränkt, die unter der Kontrolle der Syrian Democratic Forces (SDF) stehen, und es wird in diesem Zusammenhang betont, dass Partizipation nicht gleichbedeutend mit tatsächlicher Ermächtigung ist (AC 13.8.2019), zumal außerhalb der PYD-Strukturen die politische Autonomie für die Bevölkerung eingeschränkt ist (FH 9.3.2023).

Kurdische Frauen erleben liberalere kulturelle Normen in den kurdischen Gemeinschaften, was durch die politischen Parteien gefördert wird. Die Partizipation von Frauen an traditionell männlichen Aktivitäten ist in vielen Fällen weniger restriktiv. Allerdings ist die jeweilige Lage der Frauen großteils von ihren Familien und deren Einstellungen abhängig, sodass in religiöseren oder traditionelleren kurdischen Gemeinschaften auch mehr traditionelle gesellschaftliche Normen gelten (Allsop & van Wilgenburg 2019). Diese Aspekte gelten jedoch nur für kurdische Frauen in den kurdischen Gebieten, nicht für arabische Frauen in den kurdischen Gebieten oder für kurdische Frauen im Rest Syriens. Beispiele für vulnerable Frauen wären z. B. kurdische Frauen in den kurdischen Gebieten, die gegen die kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) eingestellt sind (STDOK 8.2017).

Obwohl die Reformen definitiv Frauen zugutekommen, fühlen sich einige syrisch-kurdische Frauen Berichten zufolge mit der Ideologisierung der Frauenrechte, den impliziten Assoziationen von Befreiung mit Militarisierung und der Art der Umsetzung der Gleichberechtigung unwohl (Allsopp & van Wilgenburg 2019) (Anm.: zu der im AANES eingeführten, aber nicht staatlich anerkannten Zivilehe siehe Kapitel Religionsfreiheit.). Obwohl die Reformen definitiv Frauen zugutekommen, fühlen sich einige syrisch-kurdische Frauen Berichten zufolge mit der Ideologisierung der Frauenrechte, den impliziten Assoziationen von Befreiung mit Militarisierung und der Art der Umsetzung der Gleichberechtigung unwohl (Allsopp & van Wilgenburg 2019) Anmerkung, zu der im AANES eingeführten, aber nicht staatlich anerkannten Zivilehe siehe Kapitel Religionsfreiheit.).

Der Nordosten Syriens wird im Allgemeinen immer noch als ländliche und stammesgebundene Gesellschaft angesehen, in der die Rolle der Frauen auf die Arbeit im Haus oder innerhalb von Verwaltungseinrichtungen beschränkt ist (Atlanctic Council 12.3.2019). In Gebieten mit arabischer Mehrheitsbevölkerung, die als konservativer gelten und wo Stammesstrukturen noch stark verwurzelt sind, ist es für die kurdischen Behörden schwerer, Gleichberechtigungsmaßnahmen ohne Widerstand durchzusetzen. So wurde beispielsweise in Kobanê Polygamie verboten, von der lokalen Bevölkerung in Manbij gab es jedoch Widerstand durch lokale Stammesführer, was zu einer Ausnahme für Manbij von dieser Regelung führte (TNYT 24.2.2018).

Generell wurde geschlechtsspezifische Gewalt, wie sexuelle Gewalt, häusliche und familiäre Gewalt, Kinderehen und Ehrenmorde, aus allen Teilen Syriens gemeldet, auch aus den von den SDF kontrollierten Regionen (UNPFA 28.3.2023).

Jesidische Frauen litten Berichten zufolge unter dem Trauma ihrer Erlebnisse, unter der Furcht vor Stigmatisierung wegen der gegen sie verübten Gräueltaten durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) sowie unter dem begrenzten Zugang zu medizinischer Versorgung, psychologischer Unterstützung und Traumatherapie. Gemäß einer Entscheidung des Obersten Geistlichen Rates der Jesiden werden gerettete jesidische Frauen wieder in ihre Gemeinschaft aufgenommen, allerdings ohne ihre Kinder, die in Folge von Vergewaltigungen durch IS-Kämpfer geboren wurden. In einigen Fällen trug das Dilemma zwischen ihren Kindern und dem Exil von ihrer Gemeinschaft wählen zu müssen, dazu bei, dass jesidische Mütter zögerten, das Lager al-Hol zu verlassen, was sie weiter von ihren Gemeinschaften entfremdete (UNCOI 15.8.2019).

Zur Lage im al-Hol Lager siehe Unterkapitel Kinder sowie das Unterkapitel Nordost-Syrien im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen.

Zur Rekrutierung Minderjähriger inklusive Mädchen durch die SDF siehe Abschnitt Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen im Kapitel Rekrutierung Minderjähriger durch verschiedene Organisationen.

KURDINNEN

Im Jahr 2011, kurz vor Beginn des syrischen Bürgerkriegs, lebten zwischen zwei und drei Millionen Kurden in Syrien. Damit stellten sie etwa zehn Prozent der Bevölkerung. Heute dürfte die absolute Zahl der Kurden im Land aufgrund von Flucht und Vertreibung deutlich niedriger sein. Die Lebensumstände waren für die Kurden in Syrien lange Zeit noch kritischer als in der Türkei und im Iran (SWP 1.2019). Die Behörden schränkten den Gebrauch der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit, in Schulen und am Arbeitsplatz ein und verboten kurdisch-sprachige Publikationen und kurdische Feste (HRW 26.11.2009). Jegliche Bemühungen der Kurden, sich zu organisieren [Anm.: mit Ausnahme der zeitweisen Förderung der PKK als außenpolitisches Instrument] oder für ihre politischen und kulturellen Rechte einzutreten, wurden unterdrückt. In den Gebieten unter Kontrolle kurdischer Milizen hat sich seither die Lage nach Einschätzung von Human Rights Watch 'dramatisch' verbessert (FH 9.3.2023).

Nach einer Volkszählung im Jahr 1962 wurde rund 120.000 Kurden die syrische Staatsangehörigkeit aberkannt [Anm.: Jesiden waren ebenso betroffen]. Sie und ihre Nachfahren galten den syrischen Behörden seither als geduldete Staatenlose. Die Zahl dieser Ausgebürgerten, die wiederum in registrierte (Ajanib) und unregistrierte (Maktumin) Staatenlose unterteilt wurden, dürfte 2011 bei über 300.000 gelegen haben (SWP 4.1.2019). Im Jahr 2011 verfügte Präsident Assad, dass staatenlose Kurden in Hassakah, die als "Ausländer" registriert waren, die Staatsbürgerschaft beantragen können. Es ist jedoch unklar, wie viele Kurden von dem Dekret profitierten. Laut UNHCR konnten etwa 40.000 dieser Kurden nach wie vor nicht die Staatsbürgerschaft erhalten. Ebenso erstreckte sich der Erlass nicht auf die etwa 160.000 unregistrierten, staatenlosen Kurden (USDOS 20.3.2023). Ajanib erhalten standesamtliche Identitätsdokumente, Maktumin nur in Ausnahmefällen. Maktumin konnten bisher keine Pässe beantragen, ihre Kinder nicht registrieren und einschulen lassen und nicht legal heiraten. Außerdem ist ihnen der Zugang zu Wahlen und staatlichen Arbeitsplätzen verwehrt. Ca. 50.000 Maktumin sollen ihren Rechtsstatus legalisiert haben, und in der Folge dann als Ajanib die syrische Staatsangehörigkeit erhalten haben (AA 2.2.2024). Da die Stellung des Staatsbürgerschaftsantrags auch einen Gesprächstermin beim Staatssicherheitsapparat sowie Wehrdienst bei Erhalt der Staatsbürgerschaft umfasste, sahen viele KurdInnen von dem Antrag ab (MRG 3.2018). Betroffenen, die sich nicht mehr in Syrien aufhalten, ist die Möglichkeit der Erlangung der syrischen Staatsangehörigkeit verwehrt. Weitergehende Urkunden kann dieser Personenkreis nicht erlangen. Die kurdische sog. „Selbstverwaltung“ nimmt hingegen keine rechtliche Unterscheidung zwischen Maktumin und Ajanib vor (AA 2.2.2024).

In der Gesamtbetrachtung stellt sich die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts jedoch trotz Menschenrechtsverletzungen der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat – PYD) und ihres bewaffneten Arms der Volksverteidigungseinheiten (YPG - Yekîneyên Parastina Gel) als insgesamt weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und jihadistischer Gruppen befinden (AA 29.3.2023). Die provisorische Verfassung dieser Gebiete erlaubt lokale Wahlen, aber die ultimative Kontrolle wird von der PYD ausgeübt (FH 9.3.2023). Die syrische Regierung erkennt die Legitimität der föderalen kurdischen Gebiete jedoch nicht an. Die fehlende Präsenz der syrischen Regierung in den kurdischen Gebieten in den Anfangsjahren des Konfliktes verschaffte den Kurden aber auch mehr Freiheiten, indem in diesen Gebieten zum Beispiel die kurdische Sprache an Schulen unterrichtet werden kann (MRG 3.2018).

Für die Türkei hat es Priorität, die kurdisch-geprägte Autonomie zu beenden [Anm.: zu Militäraktionen der Türkei und zu den mit ihr verbündeten Gruppen siehe die jeweiligen Abschnitte im Kapitel "Sicherheitslage"], und die syrische Regierung möchte ihre Autorität wieder bis zur türkischen Grenze ausdehnen (CMEC 20.12.2022).

Die Lage von KurdInnen in Gebieten außerhalb der Selbstverwaltungsgebiete

KurdInnen sind seit Jahrzehnten staatlicher Diskriminierung ausgesetzt. Dazu zählt auch das Vorgehen gegen kurdische AktivistInnen (FH 9.3.2023). Die kurdische Bevölkerung (mit oder ohne syrische Staatsbürgerschaft) sieht sich offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung, Repressionen sowie vom Regime geförderter Gewalt ausgesetzt. Das Regime begrenzt weiterhin den Gebrauch der kurdischen Sprache sowie die Publikation von Büchern und anderen Materialien auf Kurdisch ebenso wie Ausdrucksformen kurdischer Kultur. Das Regime, die Pro-Regime-Einheiten wie auch der sogenannte Islamische Staat (IS) und bewaffnete Oppositionsgruppen, wie die von der Türkei unterstützte Syrian National Army (SNA), verhaften, foltern, töten oder misshandeln in sonstiger Weise zahlreiche kurdische AktivistInnen und Einzelpersonen wie auch Mitglieder der Syrian Democratic Forces (SDF) (USDOS 20.3.2023).

Laut UN-Kommission kommt es in den pro-türkischen Gebieten weiterhin zu Entführungen und [Lösegeld-]Erpressungen. So verhaften, schlagen und entführen SNA-Mitglieder weiterhin kurdische Frauen in Afrin und Ra's al-'Ayn. In fünf von 33 Entführungen von Frauen und Mädchen von Jänner bis Oktober 2022 in Afrin sollen türkische Behörden involviert gewesen sein - darunter zwei Vorwürfe bezüglich Anwendung von Folter. In einem Fall soll die Entführte in die Türkei verbracht worden sein, während elf Entführte inzwischen wieder freigelassen wurden (USDOS 20.3.2023).

NGO-Berichten zufolge vermieden es FrauenrechtsaktivistInnen, öffentlich über ihre Arbeit zu sprechen, oder zogen sich aus lokalen Organisationen, die sich für Geschlechtergleichheit einsetzen, zurück, weil sie gezielter Gewalt durch die SNA und religiöse Individuen ausgesetzt waren. Kurdische Aktivistinnen waren besonders davon betroffen, weshalb manche ihr Engagement in der Öffentlichkeit gänzlich einstellten (USDOS 20.3.2023).

Viele kurdische Zivilisten in Gebieten, die bis 2018 zu den Selbstverwaltungsgebieten gehörten und dann unter Kontrolle der SNA gerieten, wurden zwei Mal zum Ziel: Erst waren sie zwangsweise von der YPG eingezogen worden - teilweise noch als Kinder - oder waren sonst mit der Selbstverwaltung verbunden, ohne eine Wahl zu haben. Dann wurden sie von der SNA genau wegen dieser Verbindungen zur Selbstverwaltung verhaftet und gefangen gehalten (USDOS 20.3.2023).

Im Zuge der türkischen Militäroperation „Friedensquelle“ im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam und kommt es Berichten zufolge zu willkürlichen Tötungen von Kurden durch Kämpfer der – mit den türkischen Truppen verbündeten – Milizen der SNA sowie zu Plünderungen und Vertreibungen von Kurden, Jesiden und Christen (ÖB Damaskus 1.10.2021) [Anm.: Siehe hierzu besonders auch Überkapitel Ethnische und religiöse Minderheiten].

Laut SNHR waren durch SNA-Gruppen mit Ende Dezember 2022 4.022 Personen unrechtmäßig gefangen oder verschwinden gelassen, darunter 365 Kinder und 882 Frauen. Hinzukamen Verhaftungen durch die SNA, welche den gesetzwidrigen Transfer von syrischen StaatsbürgerInnen in die Türkei nach sich zog (USDOS 20.3.2023).

DEMOKRATISCHE SELBSTVERWALTUNG FÜR NORD- UND OSTSYRIEN

Frauen können freiwilligen Militärdienst in den kurdischen Einheiten [YPJ - Frauenverteidigungseinheiten] (AA 2.2.2024; vgl. DIS 6.2022) oder in den Selbstverteidigungseinheiten (HXP) leisten (DIS 6.2022). Es gibt Berichte von Zwangsrekrutierungen von Frauen (AA 2.2.2024; vgl. SNHR 26.1.2021) und minderjährigen Mädchen (Savelsberg 3.11.2017; vgl. HRW 11.10.2019; vgl. SNHR, 25.11.2023). Frauen können freiwilligen Militärdienst in den kurdischen Einheiten [YPJ - Frauenverteidigungseinheiten] (AA 2.2.2024; vergleiche DIS 6.2022) oder in den Selbstverteidigungseinheiten (HXP) leisten (DIS 6.2022). Es gibt Berichte von Zwangsrekrutierungen von Frauen (AA 2.2.2024; vergleiche SNHR 26.1.2021) und minderjährigen Mädchen (Savelsberg 3.11.2017; vergleiche HRW 11.10.2019; vergleiche SNHR, 25.11.2023).

[…]“

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden.

Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.

2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:

2.1.1. Die Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels Vorlage unbedenklicher nationaler Identitätsdokumente nicht festgestellt werden ( XXXX ), weshalb lediglich Verfahrensidentität vorliegt. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum und damit Alter der Beschwerdeführerin gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person der Beschwerdeführerin im Asylverfahren. Die Feststellungen zu Staats- und Religionszugehörigkeit, dem Familienstand und der Muttersprache der Beschwerdeführerin gründen auf ihren diesbezüglich gleichbleibenden Angaben. ( XXXX ).2.1.1. Die Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels Vorlage unbedenklicher nationaler Identitätsdokumente nicht festgestellt werden ( römisch XXXX ), weshalb lediglich Verfahrensidentität vorliegt. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum und damit Alter der Beschwerdeführerin gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person der Beschwerdeführerin im Asylverfahren. Die Feststellungen zu Staats- und Religionszugehörigkeit, dem Familienstand und der Muttersprache der Beschwerdeführerin gründen auf ihren diesbezüglich gleichbleibenden Angaben. ( römisch XXXX ).

2.1.1.1. Nicht übersehen wird dabei allerdings, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und ihrer Sprachkenntnisse im Verfahren unterschiedliche Angaben machte. So gab sie im Zuge der Ersteinvernahme (in arabischer Sprache) an, sie spreche Arabisch als Muttersprache in Wort und Schrift und sei Angehörige der Volksgruppe der Araber ( XXXX ), während sie in der Einvernahme vor dem Bundesamt (in kurdischer Sprache) angab, sie spreche kurdisch und sei Kurdin ( XXXX Nach Ansicht des Gerichts ist die Beschwerdeführerin in einer kurdisch dominierten Stadt geboren und aufgewachsen, was ihre kurdischen Sprachkenntnisse erklärt und ebenfalls hat die Beschwerdeführerin mehrjährigen Schulbesuch ( XXXX ) vorzuweisen, der ihre arabisch-Kenntnisse darlegt. Glaubhaft und nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin in Zusammenschau ihres Wohn- und Geburtsortes Qamshli, sowie aufgrund ihrer Angaben in der Einvernahme und der Beschwerde, Kurdin ist, weswegen die kurdische Volksgruppenzugehörigkeit festgestellt wurde.2.1.1.1. Nicht übersehen wird dabei allerdings, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und ihrer Sprachkenntnisse im Verfahren unterschiedliche Angaben machte. So gab sie im Zuge der Ersteinvernahme (in arabischer Sprache) an, sie spreche Arabisch als Muttersprache in Wort und Schrift und sei Angehörige der Volksgruppe der Araber ( römisch XXXX ), während sie in der Einvernahme vor dem Bundesamt (in kurdischer Sprache) angab, sie spreche kurdisch und sei Kurdin ( römisch XXXX Nach Ansicht des Gerichts ist die Beschwerdeführerin in einer kurdisch dominierten Stadt geboren und aufgewachsen, was ihre kurdischen Sprachkenntnisse erklärt und ebenfalls hat die Beschwerdeführerin mehrjährigen Schulbesuch ( römisch XXXX ) vorzuweisen, der ihre arabisch-Kenntnisse darlegt. Glaubhaft und nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin in Zusammenschau ihres Wohn- und Geburtsortes Qamshli, sowie aufgrund ihrer Angaben in der Einvernahme und der Beschwerde, Kurdin ist, weswegen die kurdische Volksgruppenzugehörigkeit festgestellt wurde.

2.1.1.2. Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz behauptet, es habe mit der Übersetzung beim Bundesamt (der in kurdischer Sprache durchgeführte Befragung, ab XXXX ff.) Probleme gegeben ( XXXX ), weil der Dolmetscher einen unbekannten Dialekt gesprochen und arabische Wörter verwendet habe, welche die Beschwerdeführerin nicht kannte, so anzumerken, dass (wie bereits oben zu II.1.1.3. und unten zu II.2.1.3. festgestellt) die Beschwerdeführerin der kurdischen und arabischen Sprache mächtig ist, sodass keinerlei Sprachprobleme nach den bereits getätigten Eigenangaben in der Ersteinvernahme und der nachfolgenden Einvernahme erklärlich sind. Abgesehen davon, gab die Beschwerdeführerin dezidiert an, den Dolmetscher XXXX ): „einwandfrei verstanden“ zu haben, wobei sie diese Angabe mit ihrer eigenen Unterschrift bestätigte (ebenfalls XXXX ). 2.1.1.2. Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz behauptet, es habe mit der Übersetzung beim Bundesamt (der in kurdischer Sprache durchgeführte Befragung, ab römisch XXXX ff.) Probleme gegeben ( römisch XXXX ), weil der Dolmetscher einen unbekannten Dialekt gesprochen und arabische Wörter verwendet habe, welche die Beschwerdeführerin nicht kannte, so anzumerken, dass (wie bereits oben zu römisch II.1.1.3. und unten zu römisch II.2.1.3. festgestellt) die Beschwerdeführerin der kurdischen und arabischen Sprache mächtig ist, sodass keinerlei Sprachprobleme nach den bereits getätigten Eigenangaben in der Ersteinvernahme und der nachfolgenden Einvernahme erklärlich sind. Abgesehen davon, gab die Beschwerdeführerin dezidiert an, den Dolmetscher römisch XXXX ): „einwandfrei verstanden“ zu haben, wobei sie diese Angabe mit ihrer eigenen Unterschrift bestätigte (ebenfalls römisch XXXX ).

Wenn weiters in der Beschwerde behauptet wird, die Beschwerdeführerin habe sich nicht getraut, mit dem kurdischen Dolmetscher aus Angst, er gehöre der PKK an, zu sprechen, so ist dies nicht nachvollziehbar: Erstmals überhaupt bringt sie in der Beschwerde eine Furcht vor dem Dolmetscher in der Einvernahme vor ( XXXX ). Weshalb die Beschwerdeführerin diesen Umstand, wenn schon nicht unmittelbar bei der Einvernahme, nicht zumindest im Anschluss daran in schriftlicher Form dem Bundesamt bekanntgab, ist nicht nachvollziehbar. Derartige Angaben wären jedenfalls im Zuge des Behördenverfahrens jederzeit möglich gewesen. Stattdessen erlebt auch dieses Vorbringen eine Steigerung in der Beschwerde und kann auch diesen Behauptungen der Beschwerdeführerin kein Wahrheitsgehalt entnommen werden. Ihre Angaben sind nicht konstant und in sich unschlüssig. Wenn weiters in der Beschwerde behauptet wird, die Beschwerdeführerin habe sich nicht getraut, mit dem kurdischen Dolmetscher aus Angst, er gehöre der PKK an, zu sprechen, so ist dies nicht nachvollziehbar: Erstmals überhaupt bringt sie in der Beschwerde eine Furcht vor dem Dolmetscher in der Einvernahme vor ( römisch XXXX ). Weshalb die Beschwerdeführerin diesen Umstand, wenn schon nicht unmittelbar bei der Einvernahme, nicht zumindest im Anschluss daran in schriftlicher Form dem Bundesamt bekanntgab, ist nicht nachvollziehbar. Derartige Angaben wären jedenfalls im Zuge des Behördenverfahrens jederzeit möglich gewesen. Stattdessen erlebt auch dieses Vorbringen eine Steigerung in der Beschwerde und kann auch diesen Behauptungen der Beschwerdeführerin kein Wahrheitsgehalt entnommen werden. Ihre Angaben sind nicht konstant und in sich unschlüssig.

Dass die Beschwerdeführerin nach einer Einvernahme über mehrere Stunden nur im Zusammenhang mit einem neuen Fluchtvorbringen Verständigungsprobleme ins Treffen führt, erschüttert ihre Glaubwürdigkeit schwer. Die Beschwerdeführerin wurde zudem von der Einvernahme-Leiterin aufgefordert, Verständigungsprobleme mitzuteilen und gab sie auf die Frage nach der Verständigung mit dem Dolmetscher an, dass diese gut sei (AS 46 f). Das erstmalige Vorbringen der Falschprotokollierung bzw. des Nichtverstehens der Dolmetscherin sind als Schutzbehauptung zu werten, um der völlig neu vorgebrachten Festnahme durch das syrische Regime mehr Glaubhaftigkeit zu verleihen. Dass die Beschwerdeführerin bei der Rechtsberatung mit ihrem eigenen Vertreter nicht alles sagen konnte, was sie wollte, weil sie Angst davor hatte, in Österreich ins Gefängnis zu kommen, war ebenso weder nachvollziehbar noch glaubhaft (VP S. 7).

2.1.1.3. Die Beschwerdeführerin ist ihren Angaben zufolge nach islamischem Recht verheiratet ( XXXX ), wobei sie dies nicht durch entsprechende Unterlagen zu belegen vermochte ( XXXX : „Ich habe auch keine Heiratsurkunde“). Eine zivilrechtlich geschlossene/eingetragene Ehe behauptete die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht einmal. Auch ein gemeiner Wohnsitz mit ihrem Ehegatten besteht nicht (ZMR Auszug vom XXXX 2024).2.1.1.3. Die Beschwerdeführerin ist ihren Angaben zufolge nach islamischem Recht verheiratet ( römisch XXXX ), wobei sie dies nicht durch entsprechende Unterlagen zu belegen vermochte ( römisch XXXX : „Ich habe auch keine Heiratsurkunde“). Eine zivilrechtlich geschlossene/eingetragene Ehe behauptete die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht einmal. Auch ein gemeiner Wohnsitz mit ihrem Ehegatten besteht nicht (ZMR Auszug vom römisch XXXX 2024).

2.1.2. Die Beschwerdeführerin nannte neben der Stadt Qamshli/Qamischli (AS 5, 7) auch noch einen anderen Wohn- bzw. Aufenthaltsort in Syrien (AS 44: „In der Provinz Hassaka in der Stadt Malkiya im Dorf Khan Aljabal“), wobei die Stadt Qamshli/Qamischli und das Dorf Khan Aljabal im selben Gouvernement angesiedelt sind und etwa 80 Kilometer und ca. 1,5 Stunden Autofahrt voneinander entfernt liegen. Dass der Herkunftsort der Beschwerdeführerin unter der Kontrolle des syrischen Regimes und der Kurden (geht man von Qamishli aus) bzw. ausschließlich der Kurden (bei Annahme von XXXX als Herkunftsort) steht, lässt sich den Länderberichten sowie der Einsichtnahme in die tagesaktuelle Syrien-Karte unter https://syria.liveuamap.com/ entnehmen und ergibt sich übereinstimmend aus ihren diesbezüglichen Angaben in der Erstbefragung ( XXXX ), der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt ( XXXX ) sowie der Beschwerdeschrift ( XXXX ).2.1.2. Die Beschwerdeführerin nannte neben der Stadt Qamshli/Qamischli (AS 5, 7) auch noch einen anderen Wohn- bzw. Aufenthaltsort in Syrien (AS 44: „In der Provinz Hassaka in der Stadt Malkiya im Dorf Khan Aljabal“), wobei die Stadt Qamshli/Qamischli und das Dorf Khan Aljabal im selben Gouvernement angesiedelt sind und etwa 80 Kilometer und ca. 1,5 Stunden Autofahrt voneinander entfernt liegen. Dass der Herkunftsort der Beschwerdeführerin unter der Kontrolle des syrischen Regimes und der Kurden (geht man von Qamishli aus) bzw. ausschließlich der Kurden (bei Annahme von römisch XXXX als Herkunftsort) steht, lässt sich den Länderberichten sowie der Einsichtnahme in die tagesaktuelle Syrien-Karte unter https://syria.liveuamap.com/ entnehmen und ergibt sich übereinstimmend aus ihren diesbezüglichen Angaben in der Erstbefragung ( römisch XXXX ), der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt ( römisch XXXX ) sowie der Beschwerdeschrift ( römisch XXXX ).

2.1.3. Die Feststellungen zur Schulbildung und zu den Kenntnissen in arabischer und kurdischer Sprache basieren auf den glaubhaften Eigenangaben der Beschwerdeführerin ( XXXX ). Auch die mangelnde Berufsausbildung und die Versorgungsleistungen des Vaters sind glaubhaft und nachvollziehbar ( XXXX ). Es ist für das Gericht kein Grund erkennbar, weshalb die Beschwerdeführerin hierzu wahrheitswidrige Angaben hätte machen sollen (siehe dazu auch XXXX .).2.1.3. Die Feststellungen zur Schulbildung und zu den Kenntnissen in arabischer und kurdischer Sprache basieren auf den glaubhaften Eigenangaben der Beschwerdeführerin ( römisch XXXX ). Auch die mangelnde Berufsausbildung und die Versorgungsleistungen des Vaters sind glaubhaft und nachvollziehbar ( römisch XXXX ). Es ist für das Gericht kein Grund erkennbar, weshalb die Beschwerdeführerin hierzu wahrheitswidrige Angaben hätte machen sollen (siehe dazu auch römisch XXXX .).

2.1.4. Die Feststellungen zu ihrer heimatlichen familiären Situation gründen sich auf ihre diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben ( XXXX ). Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und nachvollziehbaren Aussagen der Beschwerdeführerin zu zweifeln. 2.1.4. Die Feststellungen zu ihrer heimatlichen familiären Situation gründen sich auf ihre diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben ( römisch XXXX ). Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und nachvollziehbaren Aussagen der Beschwerdeführerin zu zweifeln.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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