Entscheidungsdatum
27.05.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W137 2288754-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Ursula ILLIBAUER sowie MMag. Jakob KALINA als Beisitzer:innen über die Beschwerde von XXXX , gegen Bescheid der Datenschutzbehörde vom 14.02.2024, GZ: D124.0177/24 2024-0.109.297, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Ursula ILLIBAUER sowie MMag. Jakob KALINA als Beisitzer:innen über die Beschwerde von römisch XXXX , gegen Bescheid der Datenschutzbehörde vom 14.02.2024, GZ: D124.0177/24 2024-0.109.297, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 Mit Eingabe vom 13.01.2024 erhob XXXX (= Beschwerdeführer vor der Datenschutzbehörde und dem Bundesverwaltungsgericht) eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde (= belangte Behörde) und behauptete im Recht auf Geheimhaltung verletzt zu sein. Der Beschwerdeführer brachte soweit verfahrensrelevant vor, dass die XXXX (= Beschwerdegegnerin vor der belangten Behörde und mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) ein Formular zwecks Bekanntgabe von Daten im Zusammenhang mit der Entrichtung des neuen XXXX übermittelt habe. Die mitbeteiligte Partei habe nicht dargelegt, auf welcher Rechtsgrundlage diese Daten verarbeitet würden bzw. verlange diese über § 9 Abs. 2 XXXX -Gesetz 2024 hinausgehende personenbezogene Daten des Beschwerdeführers. Die Felder seien auch nicht so gekennzeichnet, dass sie optional seien und suggeriere die Unterschriftsleistung am Ende des Aufforderungsschreibens eine Einwilligung. 1 Mit Eingabe vom 13.01.2024 erhob römisch XXXX (= Beschwerdeführer vor der Datenschutzbehörde und dem Bundesverwaltungsgericht) eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde (= belangte Behörde) und behauptete im Recht auf Geheimhaltung verletzt zu sein. Der Beschwerdeführer brachte soweit verfahrensrelevant vor, dass die römisch XXXX (= Beschwerdegegnerin vor der belangten Behörde und mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) ein Formular zwecks Bekanntgabe von Daten im Zusammenhang mit der Entrichtung des neuen römisch XXXX übermittelt habe. Die mitbeteiligte Partei habe nicht dargelegt, auf welcher Rechtsgrundlage diese Daten verarbeitet würden bzw. verlange diese über Paragraph 9, Absatz 2, römisch XXXX -Gesetz 2024 hinausgehende personenbezogene Daten des Beschwerdeführers. Die Felder seien auch nicht so gekennzeichnet, dass sie optional seien und suggeriere die Unterschriftsleistung am Ende des Aufforderungsschreibens eine Einwilligung.
Als Beilage war ein Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 29.12.2023 sowie ein nicht vom Beschwerdeführer ausgefülltes Beitragsformular angeschlossen.
2. Mit Mangelbehebungsauftrag vom 22.01.2024 wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde aufgefordert, die gegenständliche Beschwerde zu präzisieren.
3. Mit ergänzender Stellungnahme vom 08.02.2024 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er eine mögliche Rechtsverletzung darin erblicke, dass ein privates Unternehmen Zugriff auf seinen Namen und die postalische Adresse über das ZMR habe. Das mit dem Aufforderungsschreiben übermittelte Beitragsformular habe der Beschwerdeführer nicht ausgefüllt oder rückübermittelt. Er habe Bedenken bezüglich der Rechtskonformität und der Zulässigkeit dieses Schreibens. Zudem trage das Aufforderungsschreiben der mitbeteiligten Partei das Datum vom 29.12.2023, obwohl diese erst mit 01.01.2024 per Gesetz eingerichtet worden sei.
4. Mit Bescheid vom 14.02.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 13.01.2024 als unbegründet ab. Soweit verfahrensrelevant wurde ausgeführt, es habe zu keinem Zeitpunkt eine Datenübermittlung durch den Beschwerdeführer an die mitbeteiligte Partei stattgefunden und könne die Feststellung einer zukünftigen Datenschutzverletzung nicht erfolgen. Darüber hinaus sei die mitbeteiligte Partei zur Durchführung eines gesetzlichen Auftrags (Abwicklung des XXXX ) gemäß §§ 9, 13 und 14 XXXX -Gesetz 2024 ermächtigt, jedenfalls die dort angeführten personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Dies schließe einerseits die Erhebung von Meldedaten iSd § 13 XXXX -Gesetz 2024 sowie die Ermittlung der Beitragsschuldner mithilfe von Aufforderungsschreiben iSd §§ 12 Abs. 2 und 14 leg. cit. ein. Daraus folge, dass für eine allfällige Datenverarbeitung eine qualifizierte gesetzliche Grundlage gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO iVm den angeführten Bestimmungen des XXXX -Gesetzes 2024 bestehe.4. Mit Bescheid vom 14.02.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 13.01.2024 als unbegründet ab. Soweit verfahrensrelevant wurde ausgeführt, es habe zu keinem Zeitpunkt eine Datenübermittlung durch den Beschwerdeführer an die mitbeteiligte Partei stattgefunden und könne die Feststellung einer zukünftigen Datenschutzverletzung nicht erfolgen. Darüber hinaus sei die mitbeteiligte Partei zur Durchführung eines gesetzlichen Auftrags (Abwicklung des römisch XXXX ) gemäß Paragraphen 9,, 13 und 14 römisch XXXX -Gesetz 2024 ermächtigt, jedenfalls die dort angeführten personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Dies schließe einerseits die Erhebung von Meldedaten iSd Paragraph 13, römisch XXXX -Gesetz 2024 sowie die Ermittlung der Beitragsschuldner mithilfe von Aufforderungsschreiben iSd Paragraphen 12, Absatz 2 und 14 leg. cit. ein. Daraus folge, dass für eine allfällige Datenverarbeitung eine qualifizierte gesetzliche Grundlage gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO in Verbindung mit den angeführten Bestimmungen des römisch XXXX -Gesetzes 2024 bestehe.
5. Mit rechtzeitiger Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid machte der Beschwerdeführer eine unrichtige Beweiswürdigung der belangten Behörde geltend, da diese ein Eingehen auf die Tatsache, dass die herangezogene Rechtsgrundlage erst mit 01.01.2024 in Kraft getreten sei, unterlassen habe und sich aufgrund einer Auskunftserteilung gemäß Art. 15 DSGVO vom 09.02.2024 eine unzulässige Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die mitbeteiligte Partei ergebe.5. Mit rechtzeitiger Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid machte der Beschwerdeführer eine unrichtige Beweiswürdigung der belangten Behörde geltend, da diese ein Eingehen auf die Tatsache, dass die herangezogene Rechtsgrundlage erst mit 01.01.2024 in Kraft getreten sei, unterlassen habe und sich aufgrund einer Auskunftserteilung gemäß Artikel 15, DSGVO vom 09.02.2024 eine unzulässige Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die mitbeteiligte Partei ergebe.
6. Mit Stellungnahme vom 20.03.2024 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt samt der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor, beantragte die Abweisung der Beschwerde und verwies vollinhaltlich auf den bekämpften Bescheid. Ergänzend führte diese folgendes aus:
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die belangte Behörde den Umstand nicht gewürdigt habe, dass das „Unternehmen“ erst seit 01.01.2024 existiere, sei hierzu auszuführen, dass die mitbeteiligte Partei lediglich eine Umfirmierung vorgenommen habe. Eine - wie vom Beschwerdeführer vorgebrachte - Gründung eines neuen Unternehmens habe nie stattgefunden. Es handle sich um die Fortführung eines bestehenden Unternehmens. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine Datenverarbeitung im Sinne des Art. 4 Z 2 DSGVO stattgefunden und sei Beschwerdegegenstand ausschließlich die Frage der Erhebung der Meldedaten des Beschwerdeführers. Zu diesem Vorgehen sei die mitbeteiligte Partei gemäß §§ 9 ff XXXX -Gesetz 2024 und vor dem 01.01.2024 gemäß §§ 4 ff RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 berechtigt.Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die belangte Behörde den Umstand nicht gewürdigt habe, dass das „Unternehmen“ erst seit 01.01.2024 existiere, sei hierzu auszuführen, dass die mitbeteiligte Partei lediglich eine Umfirmierung vorgenommen habe. Eine - wie vom Beschwerdeführer vorgebrachte - Gründung eines neuen Unternehmens habe nie stattgefunden. Es handle sich um die Fortführung eines bestehenden Unternehmens. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine Datenverarbeitung im Sinne des Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO stattgefunden und sei Beschwerdegegenstand ausschließlich die Frage der Erhebung der Meldedaten des Beschwerdeführers. Zu diesem Vorgehen sei die mitbeteiligte Partei gemäß Paragraphen 9, ff römisch XXXX -Gesetz 2024 und vor dem 01.01.2024 gemäß Paragraphen 4, ff RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, berechtigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Bei der mitbeteiligten Partei handelt es sich um ein mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen, dass mit 01.01.2024 lediglich umfirmiert wurde.
1.2. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine natürliche Person, welcher im Bundesgebiet (alleine) einen Hauptwohnsitz gemeldet hat.
1.3. Die mitbeteiligte Partei ist mit der Einbringung und Abrechnung des XXXX (vormals: Rundfunkgebühr) in Österreich beauftragt. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ist diese berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR) zu nehmen und Zahlungsaufforderungen zu versenden. Ebenfalls zulässig ist im Einzelfall der Zugriff auf die Transparenzdatenbank. 1.3. Die mitbeteiligte Partei ist mit der Einbringung und Abrechnung des römisch XXXX (vormals: Rundfunkgebühr) in Österreich beauftragt. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ist diese berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR) zu nehmen und Zahlungsaufforderungen zu versenden. Ebenfalls zulässig ist im Einzelfall der Zugriff auf die Transparenzdatenbank.
Darüberhinausgehende personenbezogene werden (ausschließlich) verarbeitet, soweit sie von den Betroffenen direkt zur Verfügung gestellt werden – etwa Bankverbindungen, Schriftwechsel, Ausweisdaten oder Belege für Befreiungen.
1.4. Zur Erfüllung der Einbringung und Abrechnung des XXXX übermittelte die mitbeteiligte Partei ein Schreiben, datiert mit dem 29.12.2023, an den Beschwerdeführer und wies daraufhin, dass an seinem Hauptwohnsitz keine Anmeldung zum XXXX vorliegt. Dem Schreiben war ein personalisierter Formularvordruck für die Anmeldung des XXXX gemäß § 9 XXXX -Gesetz i.d.g.F. beigelegt, welcher zur Angabe von Name, Geburtsdatum, E-Mailadresse, Anschrift, Meldedatum, Telefonnummer und Bekanntgabe einer Zahlungsvariante (Erlagschein, Vorschreibung per E-Mail oder Einzugsermächtigung) aufforderte.1.4. Zur Erfüllung der Einbringung und Abrechnung des römisch XXXX übermittelte die mitbeteiligte Partei ein Schreiben, datiert mit dem 29.12.2023, an den Beschwerdeführer und wies daraufhin, dass an seinem Hauptwohnsitz keine Anmeldung zum römisch XXXX vorliegt. Dem Schreiben war ein personalisierter Formularvordruck für die Anmeldung des römisch XXXX gemäß Paragraph 9, römisch XXXX -Gesetz i.d.g.F. beigelegt, welcher zur Angabe von Name, Geburtsdatum, E-Mailadresse, Anschrift, Meldedatum, Telefonnummer und Bekanntgabe einer Zahlungsvariante (Erlagschein, Vorschreibung per E-Mail oder Einzugsermächtigung) aufforderte.
1.5. Der Beschwerdeführer hat das unter 1.4. dargestellte Formular nicht ausgefüllt und somit keine Daten an die mitbeteiligte Partei übermittelt.
1.6. Die mitbeteiligte Partei erhob und verglich den Namen und die Anschrift des Beschwerdeführers mit jenen der gemeldeten Beitragszahler, um diesem postalisch eine Zahlungsaufforderung und den Formularvordruck zuzustellen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur mitbeteiligten Partei und dem Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie deren Angaben im Laufe des Verfahrens. Die Tätigkeit der mitbeteiligten Partei ist allgemein bekannt und ergibt sich unmittelbar aus dem XXXX -Gesetz 2024.2.1. Die Feststellungen zur mitbeteiligten Partei und dem Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie deren Angaben im Laufe des Verfahrens. Die Tätigkeit der mitbeteiligten Partei ist allgemein bekannt und ergibt sich unmittelbar aus dem römisch XXXX -Gesetz 2024.
2.2. Die Feststellungen zum Formularvordruck ergeben sich aus diesem, welcher der verfahrenseinleitenden Eingabe vom 13.01.2024 beigelegt war. Die Feststellungen betreffend die Herkunft der seitens der OSB verarbeiteten personenbezogener Daten ergeben sich aus dem XXXX -Gesetz sowie der im Rahmen der Beschwerde übermittelten Auskunft der XXXX vom 09.02.2024. 2.2. Die Feststellungen zum Formularvordruck ergeben sich aus diesem, welcher der verfahrenseinleitenden Eingabe vom 13.01.2024 beigelegt war. Die Feststellungen betreffend die Herkunft der seitens der OSB verarbeiteten personenbezogener Daten ergeben sich aus dem römisch XXXX -Gesetz sowie der im Rahmen der Beschwerde übermittelten Auskunft der römisch XXXX vom 09.02.2024.
2.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Datenübermittlung vornahm, ergibt aus seiner Stellungnahme vom 08.02.2024 an die belangte Behörde.
2.4. Die Feststellung betreffend die erfolgte Datenverarbeitung unter 1.6. ergibt sich aus der Zahlungsaufforderung der mitbeteiligten Partei vom 29.12.2023.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt gemäß § 27 Abs. 1 DSG Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DSG Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
3.1. Rechtsgrundlagen:
Artikel 4 DSGVO – Begriffsbestimmungen:
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
(…)
7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;
(…)
§ 1 DSG – Grundrecht auf Datenschutz:Paragraph eins, DSG – Grundrecht auf Datenschutz:
(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(…)
§ 2 XXXX gesetz 2024 – Begriffsbestimmungen:Paragraph 2, römisch XXXX gesetz 2024 – Begriffsbestimmungen:
Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
1. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die gemäß § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;1. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die gemäß Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;
(…)
§ 3 XXXX gesetz 2024 – Beitragspflicht im privaten Bereich:Paragraph 3, römisch XXXX gesetz 2024 – Beitragspflicht im privaten Bereich:
(1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der XXXX für jeden Kalendermonat zu entrichten.(1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (Paragraph 2, Ziffer eins,) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der römisch XXXX für jeden Kalendermonat zu entrichten.
(2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der XXXX ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.(2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 6, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Der römisch XXXX ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.
(…)
§ 9 XXXX gesetz 2024 – Meldepflicht:Paragraph 9, römisch XXXX gesetz 2024 – Meldepflicht:
(1) Der Beginn der Beitragspflicht (Anmeldung) und das Ende der Beitragspflicht (Abmeldung) sowie eine Änderung der persönlichen Daten nach Abs. 2 sind vom Beitragsschuldner dem mit der Einbringung der Beiträge betrauten Rechtsträger (§ 10 Abs. 1) in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung durch einen Gesamtschuldner im Sinne des § 3 Abs. 2 befreit alle übrigen Beitragsschuldner von der Meldepflicht.(1) Der Beginn der Beitragspflicht (Anmeldung) und das Ende der Beitragspflicht (Abmeldung) sowie eine Änderung der persönlichen Daten nach Absatz 2, sind vom Beitragsschuldner dem mit der Einbringung der Beiträge betrauten Rechtsträger (Paragraph 10, Absatz eins,) in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung durch einen Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, befreit alle übrigen Beitragsschuldner von der Meldepflicht.
(2) Die An- und Abmeldung nach Abs. 1 hat jedenfalls folgende Informationen zu umfassen:(2) Die An- und Abmeldung nach Absatz eins, hat jedenfalls folgende Informationen zu umfassen:
1. bei Beitragsschuldnern im privaten Bereich nach § 3:1. bei Beitragsschuldnern im privaten Bereich nach Paragraph 3 :,
a) Namen, Geburtsdatum sowie – falls vorhanden – E-Mail-Adresse; bei Gesamtschuldnern sind die Daten jenes Beitragsschuldners anzugeben, der die Meldung erstattet,
b) die Adresse des Hauptwohnsitzes sowie
c) das Datum der Anmeldung bzw. der Abmeldung des Hauptwohnsitzes im Zentralen Melderegister;
(…)
§ 10 XXXX gesetz 2024 – XXXX :Paragraph 10, römisch XXXX gesetz 2024 – römisch XXXX :
(1) Die Erhebung des XXXX sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der XXXX als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.(1) Die Erhebung des römisch XXXX sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der römisch XXXX als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.
(…)
(3) Der Gesellschaft obliegt ferner die umfassende Information der Öffentlichkeit über die Beitragspflicht, die Meldepflicht und die Form der Zahlung sowie die laufende Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Erfassung aller Beitragsschuldner.
§ 12 XXXX gesetz 2024 – Allgemeine Verfahrensbestimmungen:Paragraph 12, römisch XXXX gesetz 2024 – Allgemeine Verfahrensbestimmungen:
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Dies gilt nicht für die Erfüllung der in § 10 Abs. 2 Z 2 normierten Aufgaben.(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden. Dies gilt nicht für die Erfüllung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, normierten Aufgaben.
(2) Die Festsetzung des XXXX kann mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn(2) Die Festsetzung des römisch XXXX kann mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn
1. die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden oder
(…)
(…)
§ 13 XXXX gesetz 2024 – Datenübermittlung:Paragraph 13, römisch XXXX gesetz 2024 – Datenübermittlung:
(…)
(2) Zum Zweck der Erhebung des XXXX , der Prüfung, ob eine Befreiung vorliegt und der Erfassung aller Beitragsschuldner ist die Gesellschaft berechtigt, einzelfallbezogen auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen:(2) Zum Zweck der Erhebung des römisch XXXX , der Prüfung, ob eine Befreiung vorliegt und der Erfassung aller Beitragsschuldner ist die Gesellschaft berechtigt, einzelfallbezogen auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen:
1. in das Zentrale Melderegister im Umfang des Gesamtdatensatzes im Sinne des § 16a Abs. 2 und 4 MeldeG; dies umfasst auch Verknüpfungsanfragen im Sinne des § 16a Abs. 3 MeldeG,1. in das Zentrale Melderegister im Umfang des Gesamtdatensatzes im Sinne des Paragraph 16 a, Absatz 2 und 4 MeldeG; dies umfasst auch Verknüpfungsanfragen im Sinne des Paragraph 16 a, Absatz 3, MeldeG,
2. in das automationsunterstützt geführte Firmenbuch; dies umfasst jedenfalls auch die bundesweite Suche nach im Zusammenhang mit den Rechtsträgern gespeicherten Personen,
3. in das Gewerbeinformationssystem Austria – GISA,
4. in das Zentrale Vereinsregister,
5. in das Unternehmensregister gemäß des § 25 Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 sowie5. in das Unternehmensregister gemäß des Paragraph 25, Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, sowie
6. in die Transparenzdatenbank gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012.6. in die Transparenzdatenbank gemäß Paragraph 32, Absatz 5, TDBG 2012.
(…)
§ 14 XXXX gesetz 2024 – Datenübermittlung:Paragraph 14, römisch XXXX gesetz 2024 – Datenübermittlung:
(1) Liegt für eine Adresse im Sinne des § 3 Abs. 1 keine Anmeldung (§ 9 Abs. 1) vor, so hat die Gesellschaft jene, die dort im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, zur Entrichtung des XXXX aufzufordern (§ 12 Abs. 2). Sie kann von ihnen zu diesem Zweck die Angabe der Daten nach § 9 Abs. 2 Z 1 verlangen.(1) Liegt für eine Adresse im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, keine Anmeldung (Paragraph 9, Absatz eins,) vor, so hat die Gesellschaft jene, die dort im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, zur Entrichtung des römisch XXXX aufzufordern (Paragraph 12, Absatz 2,). Sie kann von ihnen zu diesem Zweck die Angabe der Daten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, verlangen.
(…)
§ 17 XXXX gesetz 2024 – Einbringung von Beiträgen:Paragraph 17, römisch XXXX gesetz 2024 – Einbringung von Beiträgen:
(…)
(4) Die Beiträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten.
(5) Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Abs. 4 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.(5) Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Absatz 4, alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.
(…)
§ 21 XXXX gesetz 2024 – Übergangsbestimmungen:Paragraph 21, römisch XXXX gesetz 2024 – Übergangsbestimmungen:
(1) Die Firma der XXXX ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in XXXX zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.(1) Die Firma der römisch XXXX ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in römisch XXXX zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.
(…)
(6) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Gesellschaft gespeicherten Daten, die sich auf Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes beziehen, dürfen von der Gesellschaft als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO), zum Zweck der Erhebung des XXXX , der Entscheidung über Befreiungsanträge und der Erfassung aller Beitragsschuldner nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitet werden.(6) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Gesellschaft gespeicherten Daten, die sich auf Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes beziehen, dürfen von der Gesellschaft als Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO), zum Zweck der Erhebung des römisch XXXX , der Entscheidung über Befreiungsanträge und der Erfassung aller Beitragsschuldner nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitet werden.
(…)
§ 2 RGG – Gebührenpflicht, Meldepflicht: (Außerkrafttretensdatum: 31.12.2023):Paragraph 2, RGG – Gebührenpflicht, Meldepflicht: (Außerkrafttretensdatum: 31.12.2023):
(…)
(5) Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Abs. 3) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.(5) Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Absatz 3,) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (Paragraph 4, Absatz eins,) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.
§ 4 RGG – Einbringung der Gebühren: (Außerkrafttretensdatum: 31.12.2023):Paragraph 4, RGG – Einbringung der Gebühren: (Außerkrafttretensdatum: 31.12.2023):
(…)
(3) Die Gesellschaft hat alle Rundfunkteilnehmer zu erfassen. Zu diesem Zweck haben die Meldebehörden auf Verlangen der Gesellschaft dieser Namen (Vor- und Familiennamen), Geschlecht, Geburtsdatum und Unterkünfte der in ihrem Wirkungsbereich gemeldeten Personen in der dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Form zu übermitteln. Die Gesellschaft darf die übermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, daß die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Mißbrauch zu treffen. Von den Meldebehörden übermittelte Daten sind längstens mit Ablauf des dem Einlangen folgenden Kalenderjahres zu löschen; nicht zu löschen sind die Daten jener gemeldeten Personen, die trotz Aufforderung die Mitteilung nach § 2 Abs. 5 unterlassen haben.(3) Die Gesellschaft hat alle Rundfunkteilnehmer zu erfassen. Zu diesem Zweck haben die Meldebehörden auf Verlangen der Gesellschaft dieser Namen (Vor- und Familiennamen), Geschlecht, Geburtsdatum und Unterkünfte der in ihrem Wirkungsbereich gemeldeten Personen in der dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Form zu übermitteln. Die Gesellschaft darf die übermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, daß die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Mißbrauch zu treffen. Von den Meldebehörden übermittelte Daten sind längstens mit Ablauf des dem Einlangen folgenden Kalenderjahres zu löschen; nicht zu löschen sind die Daten jener gemeldeten Personen, die trotz Aufforderung die Mitteilung nach Paragraph 2, Absatz 5, unterlassen haben.
(…)
3.2. In der Sache:
3.2.1. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 28.04.2016, Ra 2015/07/0057; 30.06.2016, Ra 2016/11/0044; 31.05.2017, Ra 2016/22/0107).3.2.1. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 28.04.2016, Ra 2015/07/0057; 30.06.2016, Ra 2016/11/0044; 31.05.2017, Ra 2016/22/0107).
Aus der angeführten Rechtsprechung und dem Vorbringen des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren ergibt sich, dass der Prüfgegenstand auf die Erhebung der Meldedaten des Beschwerdeführers, das Verschicken der beschwerdegegenständlichen Zahlungsaufforderung und des Formularvordrucks sowie eine etwaige Folgeverarbeitung begrenzt ist. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eine neue, unrechtmäßige und bereits stattfindende Datenverarbeitung durch die mitbeteiligte Partei behauptete, von welcher er aufgrund einer Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO erfahren haben will, ist auf dieses Vorbringen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren inhaltlich nicht weiter einzugehen.Aus der angeführten Rechtsprechung und dem Vorbringen des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren ergibt sich, dass der Prüfgegenstand auf die Erhebung der Meldedaten des Beschwerdeführers, das Verschicken der beschwerdegegenständlichen Zahlungsaufforderung und des Formularvordrucks sowie eine etwaige Folgeverarbeitung begrenzt ist. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eine neue, unrechtmäßige und bereits stattfindende Datenverarbeitung durch die mitbeteiligte Partei behauptete, von welcher er aufgrund einer Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO erfahren haben will, ist auf dieses Vorbringen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren inhaltlich nicht weiter einzugehen.
3.2.2. Anspruch auf Geheimhaltung: Das Grundrecht auf Datenschutz bewirkt einen Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten. Darunter ist – von den gesetzlich anerkannten Einschränkungen abgesehen – der Schutz des Betroffenen vor Ermittlung seiner Daten und der Schutz vor der Weitergabe der über ihn ermittelten Daten zu verstehen. Gegenstand des grundrechtlichen Geheimhaltungsanspruchs bilden personenbezogene Daten iSv Art 4 Z 1 DSGVO, gleichgültig ob sie elektronisch oder manuell verarbeitet werden. (vgl. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 § 1 Rz 12,13 (Stand 1.2.2022, rdb.at)). 3.2.2. Anspruch auf Geheimhaltung: Das Grundrecht auf Datenschutz bewirkt einen Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten. Darunter ist – von den gesetzlich anerkannten Einschränkungen abgesehen – der Schutz des Betroffenen vor Ermittlung seiner Daten und der Schutz vor der Weitergabe der über ihn ermittelten Daten zu verstehen. Gegenstand des grundrechtlichen Geheimhaltungsanspruchs bilden personenbezogene Daten iSv Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO, gleichgültig ob sie elektronisch oder manuell verarbeitet werden. vergleiche Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 Paragraph eins, Rz 12,13 (Stand 1.2.2022, rdb.at)).
Nach § 1 Abs. 2 sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung (dh Verarbeitung) personenbezogener DatenNach Paragraph eins, Absatz 2, sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung (dh Verarbeitung) personenbezogener Daten
? im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder
? mit seiner Zustimmung erfolgt,
? bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder
? bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage.
(Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 § 1 Rz 42 (Stand 1.2.2022, rdb.at))(Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 Paragraph eins, Rz 42 (Stand 1.2.2022, rdb.at))
Beschränkungen des § 1 Abs. 1 ergeben sich aus Abs. 2 leg. cit., allerdings nicht aus Art 6 Abs. 1 DSGVO bzw. Art 9 Abs. 2 DSGVO. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen und sinngemäß heranzuziehen (vgl. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 § 1 Rz 259 (Stand 1.2.2022, rdb.at))Beschränkungen des Paragraph eins, Absatz eins, ergeben sich aus Absatz 2, leg. cit., allerdings nicht aus Artikel 6, Absatz eins, DSGVO bzw. Artikel 9, Absatz 2, DSGVO. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen und sinngemäß heranzuziehen vergleiche Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 Paragraph eins, Rz 259 (Stand 1.2.2022, rdb.at))
Es ist unstrittig, dass es sich bei den im Rahmen der Versendung der Zahlungsaufforderung erhobenen, abgeglichen und durch den beiliegenden Formularvordruck angefragten Informationen grundsätzlich um personenbezogene Daten (Art. 4 Z 1 DSGVO) des Beschwerdeführers (Name, Anschrift, Geburtsdatum, etc..) handelt.Es ist unstrittig, dass es sich bei den im Rahmen der Versendung der Zahlungsaufforderung erhobenen, abgeglichen und durch den beiliegenden Formularvordruck angefragten Informationen grundsätzlich um personenbezogene Daten (Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO) des Beschwerdeführers (Name, Anschrift, Geburtsdatum, etc..) handelt.
Jedoch kann die Datenschutzbehörde eine Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung nur ex post betrachtet feststellen, weshalb eine Beschwerde über möglicherweise in Zukunft eintretende Verletzungen bereits aus diesem Grunde abzuweisen ist (vgl. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 § 24 Rz 13 (Stand 1.2.2022, rdb.at)). Soweit der Beschwerdeführer eine überschießende/unrechtmäßige Datenverarbeitung aufgrund der verpflichtend vorzunehmenden Angaben auf dem Formularvordruck der mitbeteiligten Partei bemängelte, ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass - mangels einer Übermittlung des ausgefüllten Formulars - eine Verarbeitung (Art. 4 Z 2 DSGVO) oder Offenlegung der anzugebenden personenbezogenen Daten (Art. 4 Z 1 DSGVO) nicht stattgefunden hat und eine dahingehende Rechtsverletzung nicht festzustellen ist.Jedoch kann die Datenschutzbehörde eine Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung nur ex post betrachtet feststellen, weshalb eine Beschwerde über möglicherweise in Zukunft eintretende Verletzungen bereits aus diesem Grunde abzuweisen ist vergleiche Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 Paragraph 24, Rz 13 (Stand 1.2.2022, rdb.at)). Soweit der Beschwerdeführer eine überschießende/unrechtmäßige Datenverarbeitung aufgrund der verpflichtend vorzunehmenden Angaben auf dem Formularvordruck der mitbeteiligten Partei bemängelte, ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass - mangels einer Übermittlung des ausgefüllten Formulars - ei