TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/28 W135 2268991-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.05.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

28.05.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W135 2268991-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 05.09.2022 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am 06.09.2022 fand seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe Syrien im Mai 2022 illegal in die Türkei verlassen, weil er eine Einberufung zum Militärdienst bekommen habe. Das seien alle seine Fluchtgründe. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen führte er aus, er habe Angst vor dem Militär und dem Krieg.

Am 17.03.2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Begründend führte er aus, dass die Behörde in den letzten sechs Monaten keine Entscheidung getroffen habe und auch keine anderen behördlichen Tätigkeiten erkennbar gewesen seien. Es wurde beantragt, das Verwaltungsgericht möge in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen, in eventu der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen zu erlassen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.08.2023, Zl. W167 2268991-1, wurde die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass in den letzten Jahren ein deutlicher Anstieg der Asylantragzahlen zu verzeichnen gewesen sei. Des Weiteren habe der Ausbruch des Ukraine-Krieges das BFA vor unvorhersehbare Herausforderungen gestellt. Infolge dieser Entwicklungen habe das BFA – trotz Ausschöpfung aller vertretbaren Möglichkeiten, um entsprechende Personalressourcen zur Bewältigung des nicht vorhersehbaren massiven Anstieges an Anträgen innerhalb kurzer Zeit bereit zu stellen – die sechsmonatige Entscheidungsfrist unverschuldet nicht in allen Verfahren gewährleisten können, weswegen es im vorliegenden Fall zur Verzögerung gekommen sei.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.08.2023, Zl. W167 2268991-1, wurde die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass in den letzten Jahren ein deutlicher Anstieg der Asylantragzahlen zu verzeichnen gewesen sei. Des Weiteren habe der Ausbruch des Ukraine-Krieges das BFA vor unvorhersehbare Herausforderungen gestellt. Infolge dieser Entwicklungen habe das BFA – trotz Ausschöpfung aller vertretbaren Möglichkeiten, um entsprechende Personalressourcen zur Bewältigung des nicht vorhersehbaren massiven Anstieges an Anträgen innerhalb kurzer Zeit bereit zu stellen – die sechsmonatige Entscheidungsfrist unverschuldet nicht in allen Verfahren gewährleisten können, weswegen es im vorliegenden Fall zur Verzögerung gekommen sei.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 13.09.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Moslem zu sein. Er sei in XXXX geboren, habe aber in XXXX gewohnt und sei dort auch registriert. Zu Beginn der Ereignisse sei er mit seiner Familie nach XXXX gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise aus Syrien gelebt habe. Seine Eltern, sein Bruder und vier seiner Schwestern seien nach vor in XXXX aufhältig. Eine weitere Schwester lebe in Island. Er habe in Syrien in einem Haus gewohnt, neun Jahre die Grundschule besucht und ab dem Alter von zwölf Jahren den Beruf des Zuckerbäckers erlernt, mit dem er sehr gut verdient habe. Er sei ledig und habe keine Kinder. Etwa im Mai 2022 habe er Syrien verlassen. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er werde gesucht, weil er im Jahr 2017 in XXXX an mehreren Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen habe. Er sei bei den Demonstrationen als Zivilist einfach anwesend gewesen und sehr oft nahe an den Menschen dran gewesen, die von der Regierung angegriffen worden seien. Er sei mit seinem Cousin dort gewesen, dieser sei dann verschwunden und sie würden nichts darüber wissen. Er selbst sei aber nie in Haft gewesen oder festgenommen worden und er sei auch nicht Mitglied einer Partei, einer parteiähnlichen oder terroristischen Organisation gewesen. Die Frage, ob er je politisch aktiv gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, dass auch sein Vater gesucht werde, weil dieser an Demonstrationen teilgenommen habe und aus XXXX geflohen sei. Sie seien in eine Gegend gegangen, die als befreit gelte, weswegen sie als Terroristen angesehen würden. Sie seien noch zu Friedenszeiten weggegangen. Darüber hinaus werde der Beschwerdeführer auch gesucht, weil er zum Militärdienst müsse. Er habe aber keinen Einberufungsbefehl erhalten und sei vom Militär auch nicht zuhause aufgesucht worden. Sie seien geflohen, bevor das Militär hätte kommen können. Im Falle einer Rückkehr könne er nicht wieder an seiner Wohnadresse bzw. bei Verwandten wohnen, weil er gesucht werde. Darüber hinaus würde ihn die Todesstrafe erwarten. Befragt dazu, was der endgültige Auslöser gewesen sei, dass er Syrien verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass es in der befreiten Gegend auch Kämpfer gegeben habe, die immer mehr Druck auf ihn ausgeübt hätten, weil er mitkämpfen hätte sollen. Er wolle aber kein Blut vergießen.In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 13.09.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Moslem zu sein. Er sei in römisch XXXX geboren, habe aber in römisch XXXX gewohnt und sei dort auch registriert. Zu Beginn der Ereignisse sei er mit seiner Familie nach römisch XXXX gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise aus Syrien gelebt habe. Seine Eltern, sein Bruder und vier seiner Schwestern seien nach vor in römisch XXXX aufhältig. Eine weitere Schwester lebe in Island. Er habe in Syrien in einem Haus gewohnt, neun Jahre die Grundschule besucht und ab dem Alter von zwölf Jahren den Beruf des Zuckerbäckers erlernt, mit dem er sehr gut verdient habe. Er sei ledig und habe keine Kinder. Etwa im Mai 2022 habe er Syrien verlassen. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er werde gesucht, weil er im Jahr 2017 in römisch XXXX an mehreren Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen habe. Er sei bei den Demonstrationen als Zivilist einfach anwesend gewesen und sehr oft nahe an den Menschen dran gewesen, die von der Regierung angegriffen worden seien. Er sei mit seinem Cousin dort gewesen, dieser sei dann verschwunden und sie würden nichts darüber wissen. Er selbst sei aber nie in Haft gewesen oder festgenommen worden und er sei auch nicht Mitglied einer Partei, einer parteiähnlichen oder terroristischen Organisation gewesen. Die Frage, ob er je politisch aktiv gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, dass auch sein Vater gesucht werde, weil dieser an Demonstrationen teilgenommen habe und aus römisch XXXX geflohen sei. Sie seien in eine Gegend gegangen, die als befreit gelte, weswegen sie als Terroristen angesehen würden. Sie seien noch zu Friedenszeiten weggegangen. Darüber hinaus werde der Beschwerdeführer auch gesucht, weil er zum Militärdienst müsse. Er habe aber keinen Einberufungsbefehl erhalten und sei vom Militär auch nicht zuhause aufgesucht worden. Sie seien geflohen, bevor das Militär hätte kommen können. Im Falle einer Rückkehr könne er nicht wieder an seiner Wohnadresse bzw. bei Verwandten wohnen, weil er gesucht werde. Darüber hinaus würde ihn die Todesstrafe erwarten. Befragt dazu, was der endgültige Auslöser gewesen sei, dass er Syrien verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass es in der befreiten Gegend auch Kämpfer gegeben habe, die immer mehr Druck auf ihn ausgeübt hätten, weil er mitkämpfen hätte sollen. Er wolle aber kein Blut vergießen.

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des Verfahrens vor dem BFA einen Auszug aus dem Personenregister im Original samt Übersetzung sowie seine Integration betreffende Unterlagen vor.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.10.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.10.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sein Heimatland aufgrund des vorherrschenden Bürgerkrieges und der damaligen schlechten Sicherheitslage verlassen. Er sei weder einer Verfolgung ausgesetzt gewesen noch habe er persönlichen Kontakt zum syrischen Militär gehabt. Er sei in Syrien keiner Gefahr ausgesetzt, von bewaffneten Gruppierungen oder vom Staat mit der Anwendung physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Bezüglich der behaupteten Teilnahme an Demonstrationen habe er nur sehr vage angegeben, dort lediglich als Zivilperson teilgenommen zu haben. Außerdem habe er erst fünf Jahre nach diesen Demonstrationen das Heimatland verlassen. Des Weiteren wäre der Beschwerdeführer zwar von der Ableistung der Wehrpflicht in den syrischen Streitkräften betroffen, doch habe er bislang nicht versucht, eine der Befreiungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. In der bloßen Ableistung des syrischen Wehrdienstes könne auch kein individueller und asylrelevanter Fluchtgrund festgestellt werden. Ebenso sei der Beschwerdeführer auch nicht aufgrund der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland in den Fokus des syrischen Regimes geraten. Doch könne nicht ausgeschlossen werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien einer ernsthaften, individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge innerstaatlicher Konflikte ausgesetzt wäre, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.

Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides mit Eingabe vom 03.11.2023 fristgerecht Beschwerde. Er führte im Wesentlichen aus, seine Familie habe XXXX verlassen müssen, weil sein Vater an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe und deshalb als Oppositioneller gelte. Wegen der oppositionellen Gesinnung seines Vaters fürchte er eine Reflexverfolgung. Darüber hinaus sei er selbst in XXXX auf Demonstrationen gegen das Regime gewesen. Da sein Cousin nach einer Demonstration verschwunden sei, befürchte er, dass das Regime auch von seiner Teilnahme wisse und er ebenfalls festgenommen werden könnte. Außerdem sei er wehrpflichtig, er habe seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet und verweigere diesen aus Gewissensgründen. Durch seine Flucht habe er sich der Wehrpflicht entzogen und befürchte er im Falle seiner Rückkehr die Einziehung zum Wehrdienst des syrischen Regimes. Insbesondere biete auch die Befreiungsgebühr keine Garantie, nicht doch vom Regime eingezogen zu werden. Er möchte sich keiner Streitpartei anschließen und nicht gegen die eigene Bevölkerung kämpfen. Darüber hinaus würde ihm auch aufgrund seiner Asylantragstellung und seiner illegalen Ausreise eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werden. Eine Einreise sei nur über die vom syrischen Regime kontrollierten Gebiete möglich bzw. handle es sich bei einer Einreise über einen durch andere Milizen kontrollierten Grenzübergang jedenfalls um einen illegalen Grenzübertritt. Der Beschwerde wurden erneut Unterlagen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich beigelegt. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides mit Eingabe vom 03.11.2023 fristgerecht Beschwerde. Er führte im Wesentlichen aus, seine Familie habe römisch XXXX verlassen müssen, weil sein Vater an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe und deshalb als Oppositioneller gelte. Wegen der oppositionellen Gesinnung seines Vaters fürchte er eine Reflexverfolgung. Darüber hinaus sei er selbst in römisch XXXX auf Demonstrationen gegen das Regime gewesen. Da sein Cousin nach einer Demonstration verschwunden sei, befürchte er, dass das Regime auch von seiner Teilnahme wisse und er ebenfalls festgenommen werden könnte. Außerdem sei er wehrpflichtig, er habe seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet und verweigere diesen aus Gewissensgründen. Durch seine Flucht habe er sich der Wehrpflicht entzogen und befürchte er im Falle seiner Rückkehr die Einziehung zum Wehrdienst des syrischen Regimes. Insbesondere biete auch die Befreiungsgebühr keine Garantie, nicht doch vom Regime eingezogen zu werden. Er möchte sich keiner Streitpartei anschließen und nicht gegen die eigene Bevölkerung kämpfen. Darüber hinaus würde ihm auch aufgrund seiner Asylantragstellung und seiner illegalen Ausreise eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werden. Eine Einreise sei nur über die vom syrischen Regime kontrollierten Gebiete möglich bzw. handle es sich bei einer Einreise über einen durch andere Milizen kontrollierten Grenzübergang jedenfalls um einen illegalen Grenzübertritt. Der Beschwerde wurden erneut Unterlagen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich beigelegt.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt am 09.11.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Mit Schriftsatz vom 04.04.2024 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der er zusammengefasst ausführte, aus der aktuellen Version 11 des Länderinformationsblattes der BFA-Staatendokumentation ergebe sich keine Verbesserung in Bezug auf seine Bedrohungssituation. Er befinde sich im wehrpflichtigen Alter, weshalb ihm im Falle einer Rückkehr die Einziehung zum Wehrdienst im syrischen Militär bzw. als Wehrdienstverweigerer eine Verfolgung aus politischen Gründen drohe. Ein Freikauf sei an mehrere Bedingungen geknüpft, welche er nicht erfülle. Männer, welche Syrien illegal verlassen hätten, müssten einen individuellen Versöhnungsprozess durchführen und wären in weiterer Folge einem größeren Risiko ausgesetzt, bei späteren Interaktionen mit Sicherheitsbeamten verhaftet und erpresst zu werden. Weiters lehne er es auch ab, das syrische Regime durch die Zahlung einer Befreiungsgebühr zu unterstützen und sich dadurch mittelbar an Kriegsverbrechen zu beteiligen. Darüber hinaus könne bei der Prüfung der Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat nicht isoliert auf die Herkunftsregion abgestellt werden, sondern könnten auch Verfolgungshandlungen, die beim Grenzübertritt drohen, zur Gewährung von Asyl führen. Eine sichere und legale Einreise nach Syrien sei dem Beschwerdeführer weder über die Türkei noch über den Irak möglich. Hierzu wurde auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2023, W147 2276430-1, verwiesen. Er verfüge weder über eine Kimlik noch über einen syrischen Reisepass und er erfülle auch die sonstigen Voraussetzungen für einen Grenzübertritt von der Türkei nach Syrien nicht. Gemeinsam mit der Stellungnahme wurde ein Landkartenausschnitt, auf welchem der letzte Wohnort des Beschwerdeführers in Syrien gekennzeichnet ist, vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.04.2024 eine mündliche Verhandlung durch, an der die belangte Behörde entschuldigt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seines Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch zu seinen Fluchtgründen befragt und wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu den aktuellen Feststellungen zur Situation in Syrien Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf die schriftliche Stellungnahme vom 04.04.2024.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt die im Spruch ersichtlichen Personalien. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.

Der Beschwerdeführer wurde in XXXX geboren und hat nach seiner Geburt in XXXX gelebt, wo er zunächst aufgewachsen ist und wo er auch registriert ist. Im Alter von etwa zehn Jahren zog er gemeinsam mit seiner Familie in das Dorf XXXX im Gouvernement XXXX , wo er bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2022 lebte. Der Beschwerdeführer besuchte in XXXX die Schule und erlernte den Beruf des Zuckerbäckers, in welchem er etwa acht Jahre lang tätig war. Die Eltern des Beschwerdeführers, sein Bruder und vier seiner Schwestern sind nach wie vor im Dorf XXXX bzw. im Gouvernement XXXX aufhältig. Der Beschwerdeführer wurde in römisch XXXX geboren und hat nach seiner Geburt in römisch XXXX gelebt, wo er zunächst aufgewachsen ist und wo er auch registriert ist. Im Alter von etwa zehn Jahren zog er gemeinsam mit seiner Familie in das Dorf römisch XXXX im Gouvernement römisch XXXX , wo er bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2022 lebte. Der Beschwerdeführer besuchte in römisch XXXX die Schule und erlernte den Beruf des Zuckerbäckers, in welchem er etwa acht Jahre lang tätig war. Die Eltern des Beschwerdeführers, sein Bruder und vier seiner Schwestern sind nach wie vor im Dorf römisch XXXX bzw. im Gouvernement römisch XXXX aufhältig.

Als Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist das Dorf XXXX und dessen umliegende Umgebung anzusehen. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers befindet sich aktuell unter der Kontrolle der Gruppierung Hay'at Tahrir ash-Sham (ehemals: al-Nusra Front). Als Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist das Dorf römisch XXXX und dessen umliegende Umgebung anzusehen. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers befindet sich aktuell unter der Kontrolle der Gruppierung Hay'at Tahrir ash-Sham (ehemals: al-Nusra Front).

Der Beschwerdeführer verließ Syrien im Mai 2022 illegal in die Türkei, bevor er über Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien, Ungarn und Tschechien in Österreich einreiste und hier am 05.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren. Der Beschwerdeführer ist 22 Jahre alt und damit wehrdienstpflichtig. Er hat seinen Wehrdienst für die syrische Zentralregierung auch noch nicht abgeleistet. Bisher wurde der Beschwerdeführer nicht zum Militärdienst einberufen und hat er sich sohin auch nicht einer konkret an ihn persönlich gerichteten Einberufung entzogen oder einer solchen nicht Folge geleistet. Auch bei einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion ist der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Einberufung bzw. Zwangsrekrutierung zum Militärdienst der syrischen Armee bzw. der realen Gefahr einer konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung von Seiten der syrischen Zentralregierung ausgesetzt. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers steht nicht im Einfluss- oder Kontrollgebiet der syrischen Zentralregierung, sondern unter der Kontrolle der Gruppierung Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und ist auch ohne Kontakt zu den syrischen Behörden erreichbar.

Dem Beschwerdeführer droht in seiner Herkunftsregion auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die zwangsweise Rekrutierung durch Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und/oder durch eine der sonstigen Konfliktparteien.

Auch droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht die reale Gefahr einer Verfolgung durch die syrische Zentralregierung aufgrund seiner behaupteten Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen in Syrien. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an solchen Demonstrationen teilgenommen hat bzw. in diesem Zusammenhang von den syrischen Behörden gesucht wurde oder gesucht wird.

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr auch nicht die Gefahr einer „Reflexverfolgung“ aufgrund der behaupteten Teilnahme seines Vaters an regimekritischen Demonstrationen.

Ebenso droht dem Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner Herkunft, seiner illegalen Ausreise oder seiner Asylantragstellung im Ausland bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. Nicht jedem Rückkehrer, der ausgereist ist und der im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.

Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:

?        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 27.03.2024 (LIB)

?        UNHCR Erwägungen zum Schutzbedarf von syrischen Staatsangehörigen aus März 2021 (UNHCR)

?        EUAA Country Guidance: Syria aus Februar 2023 (EUAA)

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-08 10:59

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).

Syrische Arabische Republik

Letzte Änderung 2024-03-08 11:06

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023).

Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023).

Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren 'zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel'. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022).

Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 2.2.2024).

Syrische Interimsregierung und syrische Heilsregierung

Letzte Änderung 2023-07-11 09:24

Im März 2013 gab die Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte als höchste offizielle Oppositionsbehörde die Bildung der syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) bekannt, welche die Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes im ganzen Land verwalten soll. Im Laufe der Zeit schrumpften die der Opposition angehörenden Gebiete jedoch, insbesondere nach den Vereinbarungen von 2018, die dazu führten, dass Damaskus die Kontrolle über den Süden Syriens und die Oppositionsgebiete im Süden von Damaskus und im Umland übernahm. Der Einfluss der SIG ist nun auf die von der Türkei unterstützten Gebiete im Norden Aleppos beschränkt (SD 18.3.2023). Formell erstreckt sich ihr Zuständigkeitsbereich auch auf die von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierte Zone. Dort wurde sie von der HTS jedoch an den Rand gedrängt (Brookings 27.1.2023). Die von der HTS kontrollierten Gebiete in Idlib und Teile der Provinzen Aleppo und Latakia werden inzwischen von der syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG), dem zivilen Flügel der HTS, regiert (SD 18.3.2023).

Nicht-staatliche Akteure in Nordsyrien haben systematisch daran gearbeitet, sich selbst mit Attributen der Staatlichkeit auszustatten. Sie haben sich von aufständischen bewaffneten Gruppen in Regierungsbehörden verwandelt. In Gebieten, die von der HTS, einer sunnitischen islamistischen politischen und militärischen Organisation, kontrolliert werden, und in Gebieten, die nominell unter der Kontrolle der SIG stehen, haben bewaffnete Gruppen und die ihnen angeschlossenen politischen Flügel den institutionellen Rahmen eines vollwertigen Staates mit ausgefeilten Regierungsstrukturen wie Präsidenten, Kabinetten, Ministerien, Regulierungsbehörden, Exekutivorganen usw. übernommen (Brookings 27.1.2023).

Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die HTS die dominanteste ist (MEI 26.4.2022). Mit der im November 2017 gegründeten (NPA 4.5.2023) syrischen Heilsregierung hat die HTS ihre Möglichkeiten zur Regulierung, Besteuerung und Bereitstellung begrenzter Dienstleistungen für die Zivilbevölkerung erweitert. Doch wie jüngste Studien gezeigt haben, sind diese Institutionen Mechanismen, die hochrangige Persönlichkeiten innerhalb der herrschenden Koalitionen ermächtigen und bereichern (Brookings 27.1.2023). In dem Gebiet werden keine organisierten Wahlen abgehalten und die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen. Die HTS versucht in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Obwohl die Mehrheit der Menschen in Idlib sunnitische Muslime sind, ist HTS nicht beliebt. Die von der HTS propagierten religiösen Dogmen sind nur ein Aspekt, der den Bürgerinnen und Bürgern missfällt. Zu den anderen Aspekten gehören der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, willkürliche Verhaftungen, Gewalt und Missbrauch (BS 23.2.2022).

In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.3.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023).In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.3.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023).

Sicherheitslage

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2024-03-08 11:17

Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022).

Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse

Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten