TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/10 W231 2267959-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.06.2024
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Entscheidungsdatum

10.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W231 2267959-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX XXXX geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2023, Zl. 1284088102-211266688, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.01.2024 und 18.03.2024 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX römisch XXXX geb. römisch XXXX , StA. Iran, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2023, Zl. 1284088102-211266688, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.01.2024 und 18.03.2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste spätestens am 04.09.2021 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte der BF vor, für die iranische Geheimpolizei (IRGC) gearbeitet zu haben und verdächtigt worden zu sein, geheime Informationen an die sunnitische Minderheit weitergegeben zu haben. Der BF sei verhaftet und gefoltert worden. Der BF sei aus dem Gefängnis und weiter nach Europa geflüchtet. Im Herkunftsland habe er Angst um sein Leben, ihn erwarte die Todesstrafe.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste spätestens am 04.09.2021 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte der BF vor, für die iranische Geheimpolizei (IRGC) gearbeitet zu haben und verdächtigt worden zu sein, geheime Informationen an die sunnitische Minderheit weitergegeben zu haben. Der BF sei verhaftet und gefoltert worden. Der BF sei aus dem Gefängnis und weiter nach Europa geflüchtet. Im Herkunftsland habe er Angst um sein Leben, ihn erwarte die Todesstrafe.

I.2. In weiterer Folge verließ der BF das Bundesgebiet und stellte in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz, woraufhin das Asylverfahren des BF im Bundesgebiet am 15.10.2021 eingestellt wurde. römisch eins.2. In weiterer Folge verließ der BF das Bundesgebiet und stellte in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz, woraufhin das Asylverfahren des BF im Bundesgebiet am 15.10.2021 eingestellt wurde.

I.3. Am 22.10.2021 wurde der BF nach Österreich rücküberstellt und sein Asylverfahren wiederaufgenommen. römisch eins.3. Am 22.10.2021 wurde der BF nach Österreich rücküberstellt und sein Asylverfahren wiederaufgenommen.

I.4. Am 20.10.2022 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, dass ihm im Herkunftsland vorgeworfen worden sei, dass er für das Ausland spioniere und eine Gefahr für die Sicherheit des Landes sei. Zudem sei ihm vorgeworfen worden, dass er die islamischen Regeln nicht einhalte und uneheliche bzw. unreligiöse Beziehungen habe. Weiters, dass er Befehle der Basij-Miliz und der Revolutionsgarden verweigert hätte. Der BF sei deshalb am Arbeitsplatz festgenommen und nach Teheran gebracht worden, um die Vorwürfe zu klären. Der BF sei in Teheran inhaftiert und zwei Wochen festgehalten, gefoltert und befragt worden. Anschließend sei der BF entlassen aber bei den Wächtern der Basij-Gemeinde angestellt worden. Bei seiner Tätigkeit für die Basij habe der BF fliehen können. Darüber hinaus habe sich der BF im Jahr 2019 erstmals mit dem Christentum auseinandergesetzt und seit 2020 sei er als Protestant getauft. Er interessiere sich für die katholische Kirche, habe bisher aber aufgrund der Sprachbarriere keine Möglichkeit gehabt, eine katholische Kirche zu besuchen. römisch eins.4. Am 20.10.2022 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, dass ihm im Herkunftsland vorgeworfen worden sei, dass er für das Ausland spioniere und eine Gefahr für die Sicherheit des Landes sei. Zudem sei ihm vorgeworfen worden, dass er die islamischen Regeln nicht einhalte und uneheliche bzw. unreligiöse Beziehungen habe. Weiters, dass er Befehle der Basij-Miliz und der Revolutionsgarden verweigert hätte. Der BF sei deshalb am Arbeitsplatz festgenommen und nach Teheran gebracht worden, um die Vorwürfe zu klären. Der BF sei in Teheran inhaftiert und zwei Wochen festgehalten, gefoltert und befragt worden. Anschließend sei der BF entlassen aber bei den Wächtern der Basij-Gemeinde angestellt worden. Bei seiner Tätigkeit für die Basij habe der BF fliehen können. Darüber hinaus habe sich der BF im Jahr 2019 erstmals mit dem Christentum auseinandergesetzt und seit 2020 sei er als Protestant getauft. Er interessiere sich für die katholische Kirche, habe bisher aber aufgrund der Sprachbarriere keine Möglichkeit gehabt, eine katholische Kirche zu besuchen.

I.5. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 31.01.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.09.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BG gemäß § 46 FPG nach Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.5. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 31.01.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.09.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BG gemäß Paragraph 46, FPG nach Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch VI.).

Begründend führte die Behörde aus, dass der BF einen Abfall vom Islam und eine Hinwendung zum Christentum aus innerer Überzeugung nicht glaubhaft habe machen können. In Bezug auf sein ursprüngliches Fluchtvorbringen habe der BF insgesamt betrachtet nicht glaubhaft und nachvollziehbar darlegen können, dass er im Iran von einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehenden aktuellen Verfolgungsgefahr betroffen sein könnte.

I.6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde. Die Behörde habe sich nicht ausreichend mit dem Gesundheitszustand des BF beschäftigt. Zudem sei das BFA begründungslos zum Resümee gekommen, dass der BF nur zum Schein zum Christentum konvertiert sei. Im Hinblick auf das Vorbringen zur Basij-Mitgliedschaft habe die Behörde keinerlei Widersprüche aufzeigen können, sondern würde die Beweiswürdigung zur Gänze auf Spekulationen beruhen.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde. Die Behörde habe sich nicht ausreichend mit dem Gesundheitszustand des BF beschäftigt. Zudem sei das BFA begründungslos zum Resümee gekommen, dass der BF nur zum Schein zum Christentum konvertiert sei. Im Hinblick auf das Vorbringen zur Basij-Mitgliedschaft habe die Behörde keinerlei Widersprüche aufzeigen können, sondern würde die Beweiswürdigung zur Gänze auf Spekulationen beruhen.

I.7. Mit Schreiben vom 16.01.2024 und 09.02.2024 legte der BF weitere Dokumente hinsichtlich seines Gesundheitszustandes und seiner Integration vor. römisch eins.7. Mit Schreiben vom 16.01.2024 und 09.02.2024 legte der BF weitere Dokumente hinsichtlich seines Gesundheitszustandes und seiner Integration vor.

I.8. Am 22.01.2024 und 18.03.2024 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mündliche Beschwerdeverhandlungen statt, im Rahmen welcher der BF zu seiner Identität, Herkunft, seinen persönlichen Lebensumständen und den Fluchtgründen umfassend befragt wurde. Ferner wurden Zeugen einvernommen. römisch eins.8. Am 22.01.2024 und 18.03.2024 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mündliche Beschwerdeverhandlungen statt, im Rahmen welcher der BF zu seiner Identität, Herkunft, seinen persönlichen Lebensumständen und den Fluchtgründen umfassend befragt wurde. Ferner wurden Zeugen einvernommen.

I.9. Am 26.03.2024 übermittelte der BF eine Stellungnahme mit Beweismittelvorlage an das BVwG. römisch eins.9. Am 26.03.2024 übermittelte der BF eine Stellungnahme mit Beweismittelvorlage an das BVwG.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:

II.1.1. Zur Identität und sozialem Hintergrund des BF:römisch II.1.1. Zur Identität und sozialem Hintergrund des BF:

Der BF ist ein volljähriger, iranischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Perser. Seine Identität steht nicht fest.

Seine Muttersprache ist Farsi. Der BF ist geschieden und hat keine Kinder.

Seit seinem 7. Lebensjahr bis ca. Mitte 2018 lebte der BF in der Provinz Golestan, Iran. Im Anschluss war der BF bis zur Ausreise im November 2018 in Karaj aufhältig. Im Herkunftsland besuchte der BF zwölf Jahre lang die Schule. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF das Studium der Rechtswissenschaften absolviert hat. Der BF hat seinen Lebensunterhalt vor der Ausreise selbst bestritten, welche Erwerbstätigkeit der BF konkret ausgeübt hat, kann nicht festgestellt werden. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der BF für die Basij-Miliz tätig war.

Im Herkunftsland verfügt der BF nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern und seiner beiden Geschwister. Der BF steht in Kontakt zu seinen Angehörigen.

II.1.2. Zum Leben des BF in Österreich:römisch II.1.2. Zum Leben des BF in Österreich:

Der BF wohnt in einer Grundversorgungswohnung der Caritas und unterstützt dort ehrenamtlich bei Veranstaltungen und hilft in der Küche bzw. bei Putzarbeiten. Er beherrscht die deutsche Sprache auf dem Niveau A2.

Im Bundesgebiet sind keine Familienangehörigen des BF aufhältig.

Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Der BF leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und einer rezidivierenden depressiven Störung, ggw. mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1). Seit Dezember 2021 ist der BF wöchentlich in psychotherapeutischer Behandlung beim Diakonie Flüchtlingsdienst. Zusätzlich wird er seit 2022 vom Psychosozialen Dienst der Caritas psychiatrisch und medikamentös behandelt. Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist im Iran möglich.

II.1.3. Zu den Fluchtgründen des BF:römisch II.1.3. Zu den Fluchtgründen des BF:

Es kann nicht festgestellt werden, dass gegen den BF im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für die Basij-Miliz diverse Vorwürfe (Spionage für das Ausland, Gefahr für die Sicherheit des Landes, Nichteinhaltung islamischer Regeln, uneheliche bzw. unreligiöse Beziehungen, Verweigerung von Befehlen der Basij und der Revolutionsgarden) erhoben wurden und er deswegen einer Verfolgung durch staatliche Behörden ausgesetzt war oder ist. Die vorgebrachten Fluchtgründe sind unglaubwürdig.

Der BF wuchs im Iran muslimisch auf. Nach seiner Einreise in Griechenland entschloss sich der BF, sich christlich taufen zu lassen. Er wurde in Griechenland in einer baptistischen Kirche ohne längere Vorbereitung getauft. In Österreich ist der BF seit 26.11.2023 Mitglied XXXX Wien und nimmt an Bibelkursen und Gottesdiensten teil. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF tatsächlich aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert ist. Das Christentum ist kein wesentlicher Bestandteil der Identität des BF geworden. Dem BF droht aus diesem Grund keine Verfolgung im Iran.Der BF wuchs im Iran muslimisch auf. Nach seiner Einreise in Griechenland entschloss sich der BF, sich christlich taufen zu lassen. Er wurde in Griechenland in einer baptistischen Kirche ohne längere Vorbereitung getauft. In Österreich ist der BF seit 26.11.2023 Mitglied römisch XXXX Wien und nimmt an Bibelkursen und Gottesdiensten teil. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF tatsächlich aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert ist. Das Christentum ist kein wesentlicher Bestandteil der Identität des BF geworden. Dem BF droht aus diesem Grund keine Verfolgung im Iran.

Der BF tritt unter dem Profilnamen „ XXXX “ auf Instagram auf. Sein Account weist eine geringe Reichweite auf. Der BF hat einige Posts mit politisch-religiösen Inhalten aus den Jahren 2019-2021 vorgelegt; seit ca. einem Jahr postet der BF nicht mehr. Dass der BF seit Jahren intensiv auf seinem Social Media Account gegen das iranische Regime oder als Unterstützer für das Christentum aktiv ist, kann nicht festgestellt werden. Der BF tritt unter dem Profilnamen „ römisch XXXX “ auf Instagram auf. Sein Account weist eine geringe Reichweite auf. Der BF hat einige Posts mit politisch-religiösen Inhalten aus den Jahren 2019-2021 vorgelegt; seit ca. einem Jahr postet der BF nicht mehr. Dass der BF seit Jahren intensiv auf seinem Social Media Account gegen das iranische Regime oder als Unterstützer für das Christentum aktiv ist, kann nicht festgestellt werden.

Andere Fluchtgründe wurden vom BF nicht vorgebracht und sind auch während des Verfahrens nicht hervorgekommen. Der BF hat seinen Herkunftsstaat nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen und hätte nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch keine asylrelevanten Übergriffe in diesem Zusammenhang zu befürchten. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle der Rückkehr in den Iran Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch den iranischen Staat oder Privatpersonen droht.

II.1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:römisch II.1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zum Iran (Version 7, 26.01.2024):

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-01-25 10:26

Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System (BS 23.2.2022; vgl. BPB 10.1.2020). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 in Verborgenheit weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ajatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht, und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020).Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System (BS 23.2.2022; vergleiche BPB 10.1.2020). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 in Verborgenheit weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ajatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht, und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020).

Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 20.3.2023). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 10.3.2023). Ihm unterstehen auch die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt Revolutionsführer Khamenei unterstehen, bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 30.11.2022).Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 10.3.2023). Ihm unterstehen auch die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt Revolutionsführer Khamenei unterstehen, bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 30.11.2022).

Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern. Davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamt

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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