TE Vwgh Erkenntnis 1995/6/27 92/07/0140

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §10 Abs4;
AVG §41 Abs1;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litc;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §102;
WRG 1959 §121;
WRG 1959 §122;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs3;
WRG 1959 §29 Abs4;
ZustG §5;
ZustG §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde

1) des AW und 2) der HW, beide in R, beide vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19. Juni 1992, Zl. III/1-32.636/1-92, betreffend Erfüllung letztmaliger Vorkehrungen (mitbeteiligte Partei: JH in E), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 23. Juli 1967 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Horn (BH) J.H. gemäß den Bestimmungen der §§ 9 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Wasserentnahme aus dem M.-Bach, um landwirtschaftlich genutzte Flächen im Ausmaß von 36,32 ha in der Katastralgemeinde K. zu beregnen, gebunden an die Person des Bewilligungswerbers und befristet auf die Dauer von 30 Jahren nach Maßgabe des in der Verhandlung vom 14. Juli 1967 festgestellten Sachverhaltes und Ausmaßes sowie des der Verhandlung vorgelegenen Projektes.

Diese Bewilligung ist aufgrund eines Verzichtes von J.H. gemäß § 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959 mit 7. Juli 1987 erloschen.

Zur Feststellung, ob und welche letztmaligen Vorkehrungen vorgeschrieben werden müßten, setzte die BH eine mündliche Verhandlung für den 30. Jänner 1989 an.

Zu dieser Verhandlung wurden die Beschwerdeführer mittels eines einzigen Zustellnachweises geladen, der von der Zweitbeschwerdeführerin unterfertigt wurde.

In der Verhandlung am 30. Jänner 1989 war der Erstbeschwerdeführer auch für die Zweitbeschwerdeführerin zugegen und unterfertigte, ohne irgendwelche Einwendungen zu erheben, das Verhandlungsprotokoll.

Aufgrund des Gutachtens des technischen Amtssachverständigen wurde als letztmalige Vorkehrung für notwendig erachtet, den Bereich unterhalb der hölzernen Stauwand mit gleichem Material wie die Schüttungen daneben zu verfüllen und die Oberfläche mit schweren Wurfsteinen zu sichern. Diese Anschüttungen und Sicherungen seien in das Altgerinne einzubinden und entsprechend muldenförmig auszuführen. Die aus der Stauwand herausragenden Führungsschienen seien abzutragen.

Der technische Amtssachverständige führte ergänzend noch aus, daß eine Räumung des Staubeckens aus öffentlichen Interessen nicht für erforderlich erachtet werde, da der Abtrag bei Hochwasser, wie auch schon der bisherige Verlauf gezeigt habe, nicht in einem solchen Ausmaß erfolge, daß Beeinträchtigungen für die Unterlieger (unter anderem die Beschwerdeführer) zu besorgen seien.

Mit Bescheid der BH vom 8. Februar 1989 wurde das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes von J.H. festgestellt und die in der vorangegangenen Verhandlung vom wasserbautechnischen Sachverständigen für notwendig erachteten Maßnahmen als letztmalige Vorkehrungen aufgetragen.

Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern mittels eines einzigen Zustellnachweises, der von der Zweitbeschwerdeführerin unterfertigt wurde, zugestellt.

Mit Bescheid vom 27. Jänner 1992 stellte die BH aufgrund einer am 13. Jänner 1992 vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen durchgeführten Überprüfung fest, daß den im Bescheid vom 8. Februar 1989 getroffenen behördlichen Anordnungen entsprochen worden ist.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, in der sie unter anderem als Verfahrensmangel geltend machten, daß sie zu der am 13. Jänner 1992 durchgeführten Überprüfung der BH nicht ordnungsgemäß geladen worden seien.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 27. Jänner 1992 als unzulässig zurück.

Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, daß das Verfahren gemäß § 29 Abs. 4 WRG 1959 ein Überprüfungsverfahren darstelle, im Zuge dessen festgestellt werde, ob derjenige, dessen Wasserrecht für erloschen erklärt worden und dem aus diesem Anlaß die Durchführung letztmaliger Vorkehrungen aufgetragen worden sei, diese Maßnahmen auch vorschreibungsgemäß erfüllt habe.

Solche Maßnahmen seien dem ehemals Wasserberechtigten J.H. mit Bescheid vom 8. Februar 1989 aufgetragen worden; diesem Bescheid sei das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 30. Jänner 1989 zugrundegelegen, zu welcher die Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen worden seien und bei welcher der Erstbeschwerdeführer auch für die Zweitbeschwerdeführerin anwesend gewesen sei. In dieser Verhandlung sei nichts vorgebracht worden, was die Interessen der Beschwerdeführer beeinträchtigen hätte können. Das Verhandlungsergebnis sei zur Kenntnis genommen worden.

Auch der daraufhin am 8. Februar 1989 ergangene Bescheid sei rechtskräftig geworden.

Der Bescheid vom 27. Jänner 1992 betreffe nicht mehr die Anordnung konkreter Maßnahmen, sondern nur die Frage, ob die bereits rechtskräftig verfügten Maßnahmen vom ehemals Wasserberechtigten J.H. erfüllt worden seien. Es sei ausgeschlossen, daß die Beschwerdeführer durch den Überprüfungsbescheid in einem wie auch immer gearteten Recht verletzt werden könnten. Es komme den Beschwerdeführern in diesem Verfahren somit keine Parteistellung gemäß § 8 AVG zu, weshalb ihnen auch kein Berufungsrecht zustünde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus den Gründen der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verlangen.

Die Beschwerdeführer rügen, daß ihnen der Bescheid der BH vom 8. Februar 1989 nicht zugestellt worden sei. Wie sich aus dem Akteninhalt ergebe, seien sie auch nicht ordnungsgemäß den mündlichen Augenscheinsverhandlungen beigezogen worden.

Außerdem sei keine Hinzuziehung zur Überprüfung der BH vom 13. Jänner 1992 erfolgt.

Auch verletze der erstinstanzliche Bescheid die Bestimmung des § 58 Abs. 1 AVG, nach der Bescheide zu begründen seien, weil es die BH unterlassen habe, auf die Herrn J.H. vorgeschriebenen behördlichen Anordnungen einzugehen. Auf der Grundlage dieses Bescheides sei eine Überprüfung, ob und bejahendenfalls welchen Anordnungen der Antragsteller J.H. entsprochen habe, unmöglich gewesen.

Der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach den Beschwerdeführern keine Parteistellung zukomme, sei entgegenzuhalten, daß sich aus § 121 Abs. 1 WRG 1959 ergebe, daß in einem Kollaudierungsverfahren nicht nur der Projektswerber als Partei, sondern alle jene, die in ihrem Recht durch von der Wasserrechtsbehörde bewilligte Anlagen berührt würden, als Beteiligte beizuziehen und auch berechtigt seien, ihre Rechte insoweit geltend zu machen, als sie behaupten könnten, das Projekt sei nicht gemäß dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid ausgeführt worden und sie seien dadurch in ihren subjektiven, durch das Wasserrechtsgesetz gewährleisteten Rechten verletzt worden.

§ 121 WRG 1959 behandle die Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen. Aus dieser Bestimmung sei abzuleiten, daß die in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde in einem nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG auf Kosten des Antragstellers durchzuführenden Verfahrens sich von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen, die Messungsergebnisse in der Verhandlungsschrift festzulegen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen habe. Entgegen der "impliziten Ansicht der beteiligten Verwaltungsbehörden" handle es sich hier nicht um eine Anlage im Sinne des § 121 Abs. 2 WRG 1959, zumal die Anlage des Antragstellers nicht bloß geringe Bedeutung habe und darüber hinaus fremde Rechte in größerem Umfang berührt seien.

Die belangte Behörde sei sohin nicht berechtigt gewesen, den Beschwerdeführern die Parteistellung im gegenständlichen wasserrechtlichen Verfahren abzuerkennen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden, angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

Nach § 102 Abs. 1 lit. c WRG 1959 sind Parteien in Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die in § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen.

Die in § 29 Abs. 1 und 3 WRG 1959 genannten Personen können im Erlöschensverfahren gemäß § 27 WRG 1959 stets nur die Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt von Vorkehrungen beim Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten geltend machen. Andere Wasserberechtigte oder Anrainer haben somit eine inhaltlich auf die Wahrung ihrer Interessen beschränkte Parteistellung im Erlöschensverfahren nach § 27 WRG 1959 (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 19. September 1989, 86/07/0150 und das hg. Erkenntnis vom 13. März 1990, 89/07/0001).

Es ist nun nicht von vornherein auszuschließen, daß die Beschwerdeführer als Unterlieger in ihrem Grundeigentum durch Vorkehrungen beim Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes von J.H. beeinträchtigt werden, weshalb ihnen im Verfahren nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 Parteistellung zukam, da die Frage, ob eine Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführer tatsächlich stattfindet, Gegenstand des Verfahrens ist, deren Parteistellung jedoch nicht berührt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1980, 2797, 2798/79).

Nun entsprach die Ladung der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung für den 30. Jänner 1989 im Verfahren betreffend die Auftragserteilung von letztmaligen Vorkehrungen nach § 29 WRG 1959 nicht dem Gesetz, da die Ladung von Ehegatten mittels eines einzigen, nur von der Zweitbeschwerdeführerin unterfertigten Zustellnachweises den Zustellvorschriften widerspricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 1977, VwSlg. N.F. 9383/A).

Dieser Zustellmangel wurde jedoch durch die Anwesenheit des Erstbeschwerdeführers in der Verhandlung vom 30. Jänner 1989 saniert, der in dieser Verhandlung auch die Zweibeschwerdeführerin vertreten hat. In dieser Verhandlung erhob der Erstbeschwerdeführer weder für seine Person noch für die Zweitbeschwerdeführerin Einwendungen im Rahmen der diesen Personen aufgrund des § 102 Abs. 1 lit. c WRG 1959 eingeräumten beschränkten Parteistellung.

Die Beschwerdeführer sind daher durch die Nichterhebung von Einwendungen in der mündlichen Verhandlung am 30. Jänner 1989 im Verfahren nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 präkludiert.

Die ebenfalls mangelhaft - wiederum nur mit einem von der Zweitbeschwerdeführerin unterfertigten Zustellnachweis - durchgeführte Zustellung des Bescheides der BH vom 8. Februar 1989, mit dem unter anderem Herrn J.H. letztmalige Vorkehrungen gemäß § 29 Abs. 1 leg. cit. vorgeschrieben wurden, vermag an der Präklusion der Beschwerdeführer nichts zu ändern.

Gemäß § 29 Abs. 4 WRG 1959 ist der bisher Berechtigte, wenn er den im Sinne des Abs. 1 ergangenen behördlichen Anordnungen entsprochen hat, worüber aufgrund eines Überprüfungsverfahrens (§ 121) mit Bescheid zu erkennen ist, zur weiteren Erhaltung des auf diese Weise herbeigeführten Zustandes auch dann nicht mehr verpflichtet, wenn eine Überlassung der Anlage nach Abs. 3 nicht stattfindet. § 29 Abs. 4 leg. cit. trifft - abgesehen vom bisher Berechtigten - keine unmittelbare Aussage über jene Personen, denen Parteistellung in einem derartigen Überprüfungsverfahren zukommt. Eine Anwendung des § 102 Abs. 1 lit. c WRG 1959 scheidet für die Ermittlung der Parteien des Überprüfungsverfahrens aufgrund ihres Wortlautes gleichfalls aus, weil diese Bestimmung ausdrücklich auf "Verfahren über die Auflassung oder über das Erlöschen von Wasserrechten", nicht jedoch auf "Überprüfungsverfahren", die in deren Folge durchzuführen sind, eingeschränkt ist. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes gebietet jedoch der an § 29 Abs. 4 WRG 1959 enthaltene Verweis auf § 121 leg. cit. auch eine Anwendung der zur Parteistellung im Verfahren nach § 121 leg. cit. vom Gerichtshof aufgestellten Überlegungen. Im Überprüfungsverfahren haben daher jene Personen Parteistellung, die im Bewilligungsverfahren Parteistellung hatten (vgl. u.a. das zu § 121 ergangene hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1970, Zl. 1392/69).

Aufgrund der Aktenlage blieb unbestritten, daß dem Beschwerdeführer im Verfahren nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 Parteistellung zugekommen ist. Verfehlt ist hingegen der Schluß der belangten Behörde, daß die Beschwerdeführer mangels jeglicher Verletzungsmöglichkeit ihrer Rechte durch den Überprüfungsbescheid nach § 29 Abs. 4 WRG 1989 keine Parteistellung im Berufungsverfahren hätten. Zwar sind die Beschwerdeführer aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 30. Jänner 1989 auf jene Einwendungen betreffend die ordnungsgemäße Ausführung der letztmaligen Vorkehrungen beschränkt, die über Vorschlag des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in den nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 - wenngleich nicht hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers - erlassenen Bescheid vom 8. Februar 1989 aufgenommen wurden. Unbegründet blieb, weshalb es nicht möglich sein soll, daß die aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen - trotz entsprechender Präklusion der Beschwerdeführer - nicht auch deren rechtlichen Interessen dienen. Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß die Beschwerdeführer in ihrer Berufung mit dem Hinweis auf eine bei der Staumauer ausgeführte Wasserableitung möglicherweise auch auf eine nicht auftragsgemäße Ausführung der aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen hinweisen wollten.

Für die Beurteilung der belangten Behörde, den Beschwerdeführern die Parteistellung im Verfahren nach § 29 Abs. 4 WRG 1959 schlechthin nicht zuzuerkennen, fehlt es an der gesetzlichen Grundlage, sodaß der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

In diesem Zusammenhang sieht sich der Verwaltungsgerichtshof veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß im fortzusetzenden Verfahren zu prüfen sein wird, ob den behördlichen Anordnungen tatsächlich im Einzelnen entsprochen wurde. Die diesbezüglichen Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen im Schreiben vom 16. Jänner 1992 erscheinen dem Gerichtshof nicht geeignet, eine fundierte Basis für eine derartige Feststellung abzugeben. Insbesondere läßt dieses als Gutachten bezeichnete Schreiben jegliche Befundaufnahme vermissen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil Stempelgebühren lediglich für drei Ausfertigungen der Beschwerde (S 360,--) sowie für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides (S 30,--) zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070140.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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