Entscheidungsdatum
12.06.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
I412 2287938-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 04.01.2024, Zl. 1205442507-232457800, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. am römisch XXXX gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 04.01.2024, Zl. 1205442507-232457800, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.01.2024 wurde der minderjährigen Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist und gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.01.2024 wurde der minderjährigen Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist und gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Gegen diesen Bescheid wurde von der rechtsvertretenen Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.02.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
Diese wurde am 07.03.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Bei der am XXXX geborenen Beschwerdeführerin handelt es sich um die Tochter von XXXX , XXXX , XXXX und von XXXX , geb. XXXX .Bei der am römisch XXXX geborenen Beschwerdeführerin handelt es sich um die Tochter von römisch XXXX , römisch XXXX , römisch XXXX und von römisch XXXX , geb. römisch XXXX .
Im gegenständlich bekämpften Bescheid die Beschwerdeführerin betreffend wurde von der belangten Behörde ausgeführt wie folgt: „Sie leben im gemeinsamen Haushalt mit Ihren Eltern, die beide ebenfalls zur Ausreise verpflichtet sind. Da Ihre Eltern beide nigerianische Staatsangehörige sind, lässt sich das Familienleben problemlos in Nigeria fortsetzen und bedingt diese Entscheidung keinen Eingriff in Ihr Familienleben.“
Zur Mutter der Beschwerdeführerin:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.01.2024 wurde der Antrag der Mutter der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz gemäß § 58 Absatz 11 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für ihre freiwillige Ausreise festgelegt. Ihr Antrag auf Mängelheilung vom 14.12.2023 wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.01.2024 wurde der Antrag der Mutter der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Asylgesetz gemäß Paragraph 58, Absatz 11 Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für ihre freiwillige Ausreise festgelegt. Ihr Antrag auf Mängelheilung vom 14.12.2023 wurde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen.
Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde von der Mutter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.06.2024 zurückgezogen und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 12.06.2024, GZ I412 I412 2288065-1/5E eingestellt.
Die Mutter der Beschwerdeführerin hat am 21.05.2024 einen Antrag gem. § 57 Abs. 1 Z 2 bei der belangten Behörde übermittelt und vorgebracht, dass sie in der Vergangenheit Opfer von sexueller Ausbeutung in Libyen und Österreich war. Das Verfahren ist bei der belangten Behörde anhängig.Die Mutter der Beschwerdeführerin hat am 21.05.2024 einen Antrag gem. Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, bei der belangten Behörde übermittelt und vorgebracht, dass sie in der Vergangenheit Opfer von sexueller Ausbeutung in Libyen und Österreich war. Das Verfahren ist bei der belangten Behörde anhängig.
Zum Vater der Beschwerdeführerin:
Der Vater der Beschwerdeführerin verfügte im Jahr 2016 über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG aufgrund einer Ehe mit einer slowakischen Staatsangehörigen. Das Verfahren wurde von der MA35 im Jahr 2022 von Amts wegen wieder aufgenommen und sein diesbezüglicher Antrag aufgrund der Aufenthaltsehe zurückgewiesen. Er verfügte somit zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.01.2024 wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot für die Dauer von 4 Jahren wegen der Aufenthaltsehe erlassen, die Entscheidung erwuchs mit 08.02.2024 in Rechtskraft.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.01.2024 wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot für die Dauer von 4 Jahren wegen der Aufenthaltsehe erlassen, die Entscheidung erwuchs mit 08.02.2024 in Rechtskraft.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zu den Eltern der Beschwerdeführerin beruhen zum einen auf dem Verwaltungs- und Gerichtsakt der Mutter der Beschwerdeführerin zu I412 228806, jene zum Vater der Beschwerdeführerin auf den Angaben der belangten Behörde und wurden ergänzend auch Auskünfte aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) eingeholt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Absatz 2, leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2.Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Im gegenständlich bekämpften Bescheid die Beschwerdeführerin betreffend wurde von der belangten Behörde ausgeführt wie folgt: „Sie leben im gemeinsamen Haushalt mit Ihren Eltern, die beide ebenfalls zur Ausreise verpflichtet sind. Da Ihre Eltern beide nigerianische Staatsangehörige sind, lässt sich das Familienleben problemlos in Nigeria fortsetzen und bedingt diese Entscheidung keinen Eingriff in Ihr Familienleben.“
Zur Prüfung des Privat- und Familienlebens liegt nunmehr nach der Stellung des Antrages gemäß § 57 AsylG durch die Mutter jedenfalls eine geänderte Sachlage vor. Zur Prüfung des Privat- und Familienlebens liegt nunmehr nach der Stellung des Antrages gemäß Paragraph 57, AsylG durch die Mutter jedenfalls eine geänderte Sachlage vor.
Ausgehend von den oben angeführten Feststellungen und Schlußfolgerungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid sind weitere Ermittlungen, bzw. insbesondere der Abschluss des Verfahrens die Mutter der Beschwerdeführerin betreffend, erforderlich.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die belangte Behörde es auch unterlassen hat, Ermittlungen zum Kindeswohl und den Konsequenzen einer Rückkehrentscheidung durch Einvernahme der gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin anzustellen und ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.
Da diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen und aktuellen Sachverhaltes dem Bundesverwaltungsgericht schon mangels Zuständigkeit für das anhängige Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin nicht möglich ist, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen. Da diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen und aktuellen Sachverhaltes dem Bundesverwaltungsgericht schon mangels Zuständigkeit für das anhängige Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin nicht möglich ist, war gemäß Paragraph 28, Absatz 3,, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.
Die erforderlich gewordenen Feststellungen können durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, nach Abschluss der weiteren Ermittlungen rasch und effizient nachgeholt werden.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ermittlungspflicht geänderte Verhältnisse Kassation Kindeswohl mangelnde Sachverhaltsfeststellung Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I412.2287938.1.00Im RIS seit
11.07.2024Zuletzt aktualisiert am
11.07.2024