Entscheidungsdatum
12.06.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W603 2275951-1/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Mikula, MBA in der Beschwerdesache des XXXX alias XXXX , geboren am XXXX 1992, Staatsangehörigkeit: Republik Belarus, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2023, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.05.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Mikula, MBA in der Beschwerdesache des römisch XXXX alias römisch XXXX , geboren am römisch XXXX 1992, Staatsangehörigkeit: Republik Belarus, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX 2023, Zahl römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.05.2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. und VIII. wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. und römisch VIII. wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides vom XXXX 2023, Zahl XXXX , wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VI. des Bescheides vom römisch XXXX 2023, Zahl römisch XXXX , wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer stellte am XXXX 2022 unter einer falschen Identität als angeblich ukrainischer Staatsangehöriger XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführer stellte am römisch XXXX 2022 unter einer falschen Identität als angeblich ukrainischer Staatsangehöriger römisch XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes fand am nächsten Tag statt. Der Beschwerdeführer gab dabei zu seinen Fluchtgründen an, dass vier Tage zuvor sein Zimmerkamerad bei einem Bombenanschlag getötet worden sei und er sich deswegen dazu entschlossen habe, das Land zu verlassen (AS 6).
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX 2023 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen (AS 95 ff). Auf die Frage, warum er nach seiner Asylantragsstellung untergetaucht sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei als Geisel genommen worden. Als er im August in Traiskirchen gewesen sei, sei er von einer Person, die der Beschwerdeführer namentlich bezeichnete, entführt worden. Dieser habe den Beschwerdeführer dazu gezwungen zu stehlen. Danach befragt, wie er aus der Geiselhaft entkommen habe können, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich gestellt habe. Nachgefragt gab er an, dass er eigentlich beim Stehlen erwischt worden sei und er so entkommen habe können. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er würde bei einer Rückkehr nach Belarus sowieso im Gefängnis landen, da er gegen das Regime sei und an vielen Treffen teilgenommen habe. Befragt, ob es konkrete Vorfälle gegeben habe, die ihn veranlasst hätten, das Land zu verlassen meinte der Beschwerdeführer, er sei „eigentlich gegen das Regime, deshalb bin ich geflohen“ (AS 155 ff). Der Beschwerdeführer wurde am römisch XXXX 2023 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen (AS 95 ff). Auf die Frage, warum er nach seiner Asylantragsstellung untergetaucht sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei als Geisel genommen worden. Als er im August in Traiskirchen gewesen sei, sei er von einer Person, die der Beschwerdeführer namentlich bezeichnete, entführt worden. Dieser habe den Beschwerdeführer dazu gezwungen zu stehlen. Danach befragt, wie er aus der Geiselhaft entkommen habe können, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich gestellt habe. Nachgefragt gab er an, dass er eigentlich beim Stehlen erwischt worden sei und er so entkommen habe können. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er würde bei einer Rückkehr nach Belarus sowieso im Gefängnis landen, da er gegen das Regime sei und an vielen Treffen teilgenommen habe. Befragt, ob es konkrete Vorfälle gegeben habe, die ihn veranlasst hätten, das Land zu verlassen meinte der Beschwerdeführer, er sei „eigentlich gegen das Regime, deshalb bin ich geflohen“ (AS 155 ff).
Mit Aktenvermerk vom XXXX 2022 wurde das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, da der Beschwerdeführer nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutz die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hat (AS 9). Mit Aktenvermerk vom römisch XXXX 2022 wurde das Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, da der Beschwerdeführer nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutz die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hat (AS 9).
Mit einem weiteren Aktenvermerk vom XXXX 2023 wurde das Asylverfahren erneut gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, da der Beschwerdeführer nach Haftentlassung am XXXX 2023 seit diesem Tag nicht mehr im ZMR gemeldet war (AS 141).Mit einem weiteren Aktenvermerk vom römisch XXXX 2023 wurde das Asylverfahren erneut gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, da der Beschwerdeführer nach Haftentlassung am römisch XXXX 2023 seit diesem Tag nicht mehr im ZMR gemeldet war (AS 141).
Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vom XXXX 2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX 2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Belarus abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Belarus zulässig ist (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vom römisch XXXX 2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom römisch XXXX 2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Belarus abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.), dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Belarus zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch VI.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VII.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VIII.).
Die belangte Behörde stützte sich bei dieser Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer keine glaubhaften asylrelevanten Gründe in das Verfahren eingebracht habe. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei insbesondere durch die Verwendung einer falschen Identität im Verfahren gemindert, zudem sei auch das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers aus im Bescheid näher dargestellten Gründen überwiegend nicht glaubwürdig gewesen. Eine Verfolgung iSd GFK könne nicht festgestellt werden. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sei der Beschwerdeführer auch keiner realen Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK und der Protokolle 6 und 13 zur Konvention ausgesetzt, insbesondere ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keiner existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr auch weder am Leben noch in seiner Unversehrtheit durch Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG lägen nicht vor. Die wegen Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Nichtzuerkennung des Aufenthaltstitels besonderer Schutz erforderliche Rückkehrentscheidung verletze den Beschwerdeführer nicht in seinem durch Art 8 EMRK garantieren Recht auf Privat- und Familienleben, da der Beschwerdeführer kein aufrechtes Familienleben in Österreich habe und auch keine maßgeblichen Integrationsmerkmale (Kontakte, Kenntnisse der deutschen Sprache) aufweise. Die Abschiebung nach Belarus sei zulässig, da, wie zuvor dargestellt wurde, die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht vorlägen und dem Beschwerdeführer auch keine Flüchtlingseigenschaft zukomme. Da der Beschwerdeführer über seine wahre Identität getäuscht habe, könne die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG aberkannt werden. Eine Frist für die Ausreise werde gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht eingeräumt, da die Entscheidung gemäß § 18 BFA-VG aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durchführbar sei. Wegen der aktenkundigen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe von neun Monaten sei der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, weshalb ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren angemessen sei, dem auch eine Abwägung iSd Art 8 EMRK bzw. § 9 Abs. 2 BFA-VG nicht entgegenstehe.Die belangte Behörde stützte sich bei dieser Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer keine glaubhaften asylrelevanten Gründe in das Verfahren eingebracht habe. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei insbesondere durch die Verwendung einer falschen Identität im Verfahren gemindert, zudem sei auch das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers aus im Bescheid näher dargestellten Gründen überwiegend nicht glaubwürdig gewesen. Eine Verfolgung iSd GFK könne nicht festgestellt werden. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sei der Beschwerdeführer auch keiner realen Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK und der Protokolle 6 und 13 zur Konvention ausgesetzt, insbesondere ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keiner existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr auch weder am Leben noch in seiner Unversehrtheit durch Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG lägen nicht vor. Die wegen Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Nichtzuerkennung des Aufenthaltstitels besonderer Schutz erforderliche Rückkehrentscheidung verletze den Beschwerdeführer nicht in seinem durch Artikel 8, EMRK garantieren Recht auf Privat- und Familienleben, da der Beschwerdeführer kein aufrechtes Familienleben in Österreich habe und auch keine maßgeblichen Integrationsmerkmale (Kontakte, Kenntnisse der deutschen Sprache) aufweise. Die Abschiebung nach Belarus sei zulässig, da, wie zuvor dargestellt wurde, die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht vorlägen und dem Beschwerdeführer auch keine Flüchtlingseigenschaft zukomme. Da der Beschwerdeführer über seine wahre Identität getäuscht habe, könne die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG aberkannt werden. Eine Frist für die Ausreise werde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht eingeräumt, da die Entscheidung gemäß Paragraph 18, BFA-VG aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durchführbar sei. Wegen der aktenkundigen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe von neun Monaten sei der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, weshalb ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren angemessen sei, dem auch eine Abwägung iSd Artikel 8, EMRK bzw. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG nicht entgegenstehe.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX 2023 durch persönliche Übergabe in Strafhaft zugestellt (AS 253) und vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Beschwerde vom XXXX 2023 (am XXXX 2023 an die belangte Behörde übermittelt) rechtzeitig mit Beschwerde in vollem Umfang angefochten.Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am römisch XXXX 2023 durch persönliche Übergabe in Strafhaft zugestellt (AS 253) und vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Beschwerde vom römisch XXXX 2023 (am römisch XXXX 2023 an die belangte Behörde übermittelt) rechtzeitig mit Beschwerde in vollem Umfang angefochten.
Darin führte er im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer Atheist sei und er in Belarus in den Jahren 2014 und 2015 an Demonstrationen teilgenommen habe. Dabei sei er durch die Sicherheitsorgane des belarussischen Regimes gefilmt, anschließend verhaftet und zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei anschließend im XXXX enthaftet worden und habe Belarus so schnell wie möglich verlassen wollen, was er im XXXX 2022 auch tatsächlich getan habe. Er sei zuerst nach XXXX gereist, wo er zu arbeiten begonnen habe. Das Unternehmen, in dem der Beschwerdeführer gearbeitet habe, habe sich als kriminelle Organisation entpuppt, die dem Beschwerdeführer seine Dokumente abgenommen habe. Eine kurze Zeit später sei der Beschwerdeführer schließlich nach Österreich gekommen. Der Beschwerdeführer habe hier einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er sei von Mitgliedern der Organisation gezwungen worden, Diebstähle zu begehen und sei aus diesem Grund festgenommen und verurteilt worden. Nach seiner Freilassung hätten die Mitglieder der kriminellen Organisation bereits auf ihn gewartet und hätten ihn wieder nach XXXX gebracht. Der Beschwerdeführer sei v