TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/12 W185 2290377-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2024
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Entscheidungsdatum

12.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 4a heute
  2. AsylG 2005 § 4a gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W185 2290377-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2024, Zl. 1276356607-240389745, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX alias römisch XXXX alias römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2024, Zl. 1276356607-240389745, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, 57 AsylG 2005 sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4 a,, 10 Absatz eins, Ziffer eins,, 57 AsylG 2005 sowie Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 06.03.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Eine EURODAC-Abfrage ergab zwei Treffermeldungen der Kategorie 1 zu Deutschland (Asylantragstellung am 22.06.2016 und am 12.05.2022) sowie jeweils eine Treffermeldung der Kategorie 1 zu Belgien (Asylantragstellung am 06.03.2019) und Österreich (Asylantragstellung 25.03.2022; Anm: BF reiste nach negativer Entscheidung seitens des BFA am 12.04.2022 freiwillig nach Deutschland aus). Eine EURODAC-Abfrage ergab zwei Treffermeldungen der Kategorie 1 zu Deutschland (Asylantragstellung am 22.06.2016 und am 12.05.2022) sowie jeweils eine Treffermeldung der Kategorie 1 zu Belgien (Asylantragstellung am 06.03.2019) und Österreich (Asylantragstellung 25.03.2022; Anmerkung, BF reiste nach negativer Entscheidung seitens des BFA am 12.04.2022 freiwillig nach Deutschland aus).

Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.03.2024 gab der BF zusammengefasst an, der Einvernahme folgen zu können, jedoch regelmäßig Schmerzmittel einzunehmen. In Deutschland befänden sich ein Bruder sowie drei Schwestern des BF, wobei drei dieser Geschwister die deutsche Staatsbürgerschaft hätte, eine näher genannte Schwester sei asylberechtigt. Seine Eltern, seine Ehefrau, zwei Brüder und vier Schwestern würden nach wie vor in Syrien leben. Den Herkunftzsstaat habe der BF im Jahr 2015 illegal in Richtung Türkei verlassen, wo er sich dann für etwa 6 Monate aufgehalten habe. Über Griechenland (Aufenthalt: 1 Woche), Montenegro (Aufenthalt: 1 Woche), Serbien (Aufenthalt: 1 Jahr und 8 Monate) und Ungarn (Aufenthalt: 2 Monate) sei der BF über Österreich (Aufenthalt: 2 Monate) nach Deutschland gelangt, wo er sich etwa 2 Jahre lang aufgehalten habe. In weiterer Folge sei der BF nach einem einwöchigen Aufenthalt in Belgien erneut nach Deutschland gereist und habe sich dort für ca. 2 weitere Jahre aufgehalten. Infolge sei der BF nach Österreich gereist, für ca. zweieinhalb Monate geblieben und sodann nach Deutschland zurückgekehrt, wo er sich für ca. 2 Jahre aufgehalten habe, bevor er am 06.04.2024 erneut nach Österreich gekommen sei. Befragt, was der BF über den Aufenthalt in den durchgereisten EU-Ländern angeben könne, führte dieser aus, in Griechenland nur auf der Durchreise gewesen zu sein und habe keinen Behördenkontakt gehabt zu haben. In Ungarn habe man den BF in Haft genommen und nach Serbien zurückgeschoben. Er könne sich nicht mehr genau erinnern, wo und wann er genau gewesen sei, da er in Syrien gefoltert worden sei und eine Nervenerkrankung habe. In Österreich habe der BF Behördenkontakt gehabt, könne aber nicht sagen, ob er um Asyl angesucht habe (Anm: erstes Asylaverfahren). In Deutschland habe sich der BF insgesamt ca 8 Jahre lang aufgehalten; er beherrsche die deutscghe Sprache daher „ein wenig“. In Belgien habe der BF Bekannte bescucht und auch einen Asylantrag gestellt. Dieser sei jedoch negativ entschieden worden, da eine Zuständigkeit Dreutschlands vorgelegen habe. Im Jahr 2022 sei der BF mit dem Zug von Deutschland nach Österreich gereist und habe hier einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der BF sei aber nach Deutschland zurückgestellt worden. Um Asyl habe der BF 2016 in Deutschland, 2019 in Belgien, 2022 in Österreich sowie 2022 erneut in Deutschland angesucht. Österreich und Belgien hätten sich – wie gesagt - für unzuständig erklärt. In Deutschland habe der BF subsidiären Schutz. Der BF wolle aber nicht mehr nach Deutschland zurückkehren, da ihn seine dort aufhältigen schikanieren und ihm schaden würden. Abgesehen davon sei ihm in Deutschland auch die medizinische Behandlung nicht gewährt worden. Der BF gab weiter an, in Syrien inhaftiert und gefoltert worden zu sein, wobei er einen Arm, ein Auge und vier Zehen verloren habe. Er würde eine Armprothese und ein künstliches Auge brauchen. Der BF wolle in Österreich bleiben.Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.03.2024 gab der BF zusammengefasst an, der Einvernahme folgen zu können, jedoch regelmäßig Schmerzmittel einzunehmen. In Deutschland befänden sich ein Bruder sowie drei Schwestern des BF, wobei drei dieser Geschwister die deutsche Staatsbürgerschaft hätte, eine näher genannte Schwester sei asylberechtigt. Seine Eltern, seine Ehefrau, zwei Brüder und vier Schwestern würden nach wie vor in Syrien leben. Den Herkunftzsstaat habe der BF im Jahr 2015 illegal in Richtung Türkei verlassen, wo er sich dann für etwa 6 Monate aufgehalten habe. Über Griechenland (Aufenthalt: 1 Woche), Montenegro (Aufenthalt: 1 Woche), Serbien (Aufenthalt: 1 Jahr und 8 Monate) und Ungarn (Aufenthalt: 2 Monate) sei der BF über Österreich (Aufenthalt: 2 Monate) nach Deutschland gelangt, wo er sich etwa 2 Jahre lang aufgehalten habe. In weiterer Folge sei der BF nach einem einwöchigen Aufenthalt in Belgien erneut nach Deutschland gereist und habe sich dort für ca. 2 weitere Jahre aufgehalten. Infolge sei der BF nach Österreich gereist, für ca. zweieinhalb Monate geblieben und sodann nach Deutschland zurückgekehrt, wo er sich für ca. 2 Jahre aufgehalten habe, bevor er am 06.04.2024 erneut nach Österreich gekommen sei. Befragt, was der BF über den Aufenthalt in den durchgereisten EU-Ländern angeben könne, führte dieser aus, in Griechenland nur auf der Durchreise gewesen zu sein und habe keinen Behördenkontakt gehabt zu haben. In Ungarn habe man den BF in Haft genommen und nach Serbien zurückgeschoben. Er könne sich nicht mehr genau erinnern, wo und wann er genau gewesen sei, da er in Syrien gefoltert worden sei und eine Nervenerkrankung habe. In Österreich habe der BF Behördenkontakt gehabt, könne aber nicht sagen, ob er um Asyl angesucht habe Anmerkung, erstes Asylaverfahren). In Deutschland habe sich der BF insgesamt ca 8 Jahre lang aufgehalten; er beherrsche die deutscghe Sprache daher „ein wenig“. In Belgien habe der BF Bekannte bescucht und auch einen Asylantrag gestellt. Dieser sei jedoch negativ entschieden worden, da eine Zuständigkeit Dreutschlands vorgelegen habe. Im Jahr 2022 sei der BF mit dem Zug von Deutschland nach Österreich gereist und habe hier einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der BF sei aber nach Deutschland zurückgestellt worden. Um Asyl habe der BF 2016 in Deutschland, 2019 in Belgien, 2022 in Österreich sowie 2022 erneut in Deutschland angesucht. Österreich und Belgien hätten sich – wie gesagt - für unzuständig erklärt. In Deutschland habe der BF subsidiären Schutz. Der BF wolle aber nicht mehr nach Deutschland zurückkehren, da ihn seine dort aufhältigen schikanieren und ihm schaden würden. Abgesehen davon sei ihm in Deutschland auch die medizinische Behandlung nicht gewährt worden. Der BF gab weiter an, in Syrien inhaftiert und gefoltert worden zu sein, wobei er einen Arm, ein Auge und vier Zehen verloren habe. Er würde eine Armprothese und ein künstliches Auge brauchen. Der BF wolle in Österreich bleiben.

Der BF legte einen Überweisungsschein aus Deutschland betreffend Schmerztherapie vom 05.03.2024 vor. Als „Diagnose/Verdachtsdiagnose“ wurde angeführt: „Armschmerzen rechts (M79.62), Verdacht auf Phantom-Glieder-Syndrom (G54.7)“.

Am 07.03.2023 sei der BF mit Notarztbegleitung, wie aus der diesbezüglichen Ambulanzkarte eines Landesklinikums hervorgeht, zur unfallchirurgischen Abklärung gekommen. Er habe sich vor 10 Tagen in Deutschland im Rahmen eines epileptischen Anfalls eine Schädelfraktur mit Blutung zugezogen, dies sei jedoch „nicht ganz klar“. Im Lager Traiskirchen sei sofort einen Notarzt geholt worden. Weiters ist der Ambulanzkarte zu entnehmen, dass der BF „absolut keine Schmerzen“ habe und nicht wisse, warum er im Krankenhaus sei. Es seien keine frischen Verletzungen sichtbar. Der BF sei „völlig stabil“, spreche „normal“, wirke nicht beeinträchtigt, völlig unauffällig, jedoch etwas fahrig und nervös. Es wurde ein Gerhinschädel-CT gemacht, bei dem sich eine alte Frakutur occipital rechts bis in die hinteres Schädelbasis ziehend gezeigt habe. Im Zusammenhang mit dem in der Anamnese beschriebenen Subduralhämatom seien Nasen- und Nebenhöhlen und Felsenbeine regelrecht pneumatisiert. Zudem wurde angemerkt: „Röntgendichter FK im Weichteilmantel links frontal“. Ein (ambulanter) Kontrolltermin wurde nicht angeordnet.

In weiterer Folge wurde der BF zur Einvernahme am 27.03.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: Bundesamt oder BFA) geladen, wobei er die diesbezügliche Ladung – wie aus dem Akt hervorgeht - am 12.03.2024 übernahm, zur Einvernahme jedoch nicht erschienen ist.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.03.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Deutschland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 nicht erteilt werde (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.03.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Deutschland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch II.) sowie gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Deutschland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.).

Die Behörde führte im Bescheid unter anderem aus, dass der BF die Ladung für die Einvernahme vor dem Bundesamt übernommen habe, sei jedoch in weiterer Folge nicht erschienen. Der BF sei seit 17.03.2024 (Anmerkung: Zeitpunkt der Abmeldung aus der Grundversorgung) unbekannten Aufenthalts. Bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Bescheiderlassung habe der BF dem Bundesamt keinen Aufenthaltsort bekannt gegeben. Im Zentralen Melderegister (ZMR) scheine zudem keine aufrechte Wohnsitzmeldung auf. Der Aufenthalt des BF könne derzeit nicht festgestellt werden. Der BF habe nicht nur die Mitwirkungspflicht im Verfahren verletzt, sondern sich auch dem Verfahren entzogen. Der maßgebliche Sachverhalt stehe fest, deshalb könne auch ohne weitere Einvernahme die Entscheidung gefällt werden.

Die Feststellungen zur Lage in Deutschland wurden folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht – BVwG):

Schutzberechtigte

Personen mit internationalem Schutz haben das Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre; subsidiär Schutzberechtigte haben das Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr (verlängerbar um weitere 2 Jahre); und humanitär Schutzberechtigte haben das Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis für zumindest ein Jahr (AIDA 4.2023).

Weder Flüchtlinge noch subsidiär Schutzberechtigte sind verpflichtet, in Aufnahmezentren oder anderen Formen von Sammelunterkünften zu wohnen. Vielerorts, vor allem in den Großstädten, erweist es sich für Schutzberechtigte jedoch oft als sehr schwierig, eine Wohnung zu finden. Die allgemeine Wohnungssituation in Deutschland ist sehr angespannt. Vermieter sind oft skeptisch, wenn die Miete vom Sozialamt bezahlt wird. Viele Schutzberechtigte wohnen über lange Zeiträume in Sammelunterkünften. Es liegen keine aktuellen Statistiken oder Studien zur Wohnsituation von Flüchtlingen vor. Die Unterbringung in Wohnungen ist aber nicht generell besser als die Unterbringung in Sammelunterkünften. Mancherorts werden die Wohnungen von vielen Menschen bewohnt, der Wohnstandard ist manchmal niedriger als in kleinen Wohnheimen und die Privatsphäre stark eingeschränkt. Wenn Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte die Wohnkosten nicht aufbringen können, wird die Miete für ein Zimmer oder eine Wohnung bis zu einer angemessenen Höhe vom örtlichen Sozialamt oder dem örtlichen Jobcenter übernommen. Wenn Schutzberechtigte über ein Einkommen verfügen, erheben auch Gemeinschaftsunterkünfte regelmäßig Gebühren als Beitrag zu den Betriebskosten (AIDA 4.2023).

Personen mit Flüchtlingsstatus und subsidiär Schutzberechtigte haben unter den gleichen Bedingungen wie deutsche Staatsangehörige uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Selbständigkeit. Sie haben Anspruch auf alle unterstützenden Maßnahmen der Arbeitsagentur. Es gibt einige spezielle Ausbildungs- und Qualifizierungsprogramme für Migranten, von denen auch Flüchtlinge profitieren, wie z.B. berufsbezogene Sprachkurse oder Integrationskurse. Auf Bundesebene koordiniert das BAMF verschiedene Integrationsmaßnahmen, die unter dem Begriff "Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer" zusammengefasst werden. Neben Bildungskursen umfasst das Programm auch individuelle Beratungsangebote zu den Themen Familie, Wohnen, Gesundheit, Bildung und Arbeit. Der Beratungsdienst wird durch ein Programm für junge Erwachsene unter 27 Jahren ergänzt, das speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist. Einige Bundesländer legen zusätzliche Integrationsprogramme auf oder fördern Projekte privater Initiativen, die auf die Integration von Migranten abzielen. Die Anerkennung von Qualifikationen bleibt eine Herausforderung (AIDA 4.2023).

Sowohl Flüchtlinge als auch subsidiär Schutzberechtigte haben Anspruch auf Sozialleistungen auf demselben Niveau wie deutsche Staatsangehörige. Mit dem sogenannten Bürgergeldgesetz, das am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, wurde der Rechtsrahmen für Sozialleistungen in Deutschland grundlegend reformiert. Das bringt Änderungen bei den Sozialleistungen mit sich, die sowohl für deutsche Staatsangehörige als auch für Personen mit internationalem Schutzstatus gelten. Unter anderem wurden die Gründe für Sanktionen bei Nichteinhaltung der Mitwirkungspflichten verringert und die Höhe der finanziellen Rücklagen und des zusätzlichen Einkommens neben dem Arbeitslosengeld angehoben. Für arbeitslos gemeldete Personen ist die zuständige Behörde das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit, die für die Auszahlung von Arbeitslosengeld sowie für die Gewährung anderer Leistungen und Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt zuständig ist, wie z.B. Berufsbildungsmaßnahmen, Unterstützung bei Bewerbungen, spezielle Sprachkurse usw. Für Personen, die nicht arbeitslos gemeldet sind (z.B. weil sie das Rentenalter erreicht haben oder aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig sind), ist die zuständige Behörde das Sozialamt. Seit August 2016 sind Schutzberechtigte grundsätzlich verpflichtet, ihren Wohnsitz für maximal drei Jahre in dem Bundesland zu nehmen, in dem ihr Asylverfahren durchgeführt wurde. Sozialleistungen werden in diesen Fällen nur in der jeweiligen Kommune erbracht (AIDA 4.2023). Das jeweilige Bundesland kann zusätzliche Einschränkungen festlegen, wie Beschränkung auf eine bestimmte Stadt. Dies soll die Integration stärken und Kommunen bessere Planung ermöglichen (USDOS 20.3.2023).

Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte sind berechtigt, eine Berufsausbildung sowie eine Schul- oder Hochschulausbildung aufzunehmen, wenn sie die erforderlichen Qualifikationen nachweisen können. Für die Dauer der Ausbildung oder des Studiums können sie unter den gleichen Bedingungen wie deutsche Staatsangehörige Unterstützung bei den Lebenshaltungskosten erhalten. Darüber hinaus sind Erwachsene mit Schutzstatus berechtigt, an den Integrationskursen teilzunehmen (AIDA 4.2023).

Personen mit Flüchtlingsstatus und subsidiär Schutzberechtigte sind im Sozialversicherungssystem deutschen Staatsbürgern gleichgestellt. Dazu gehört auch die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie eine andere als eine geringfügige Beschäftigung ausüben (z.B. eine geringfügig entlohnte Teilzeitbeschäftigung). Wenn sie arbeitslos sind, erhalten sie vom Arbeitsamt oder vom Sozialamt eine Krankenversicherungskarte, die sie zur gleichen medizinischen Versorgung berechtigt, wie die gesetzliche Krankenversicherung (AIDA 4.2023).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024

-        USDOS – US Department of State (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089483.html

Weiters führte die Behörde im Wesentlichen aus, die Identität des BF würde mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht feststehen. Auch der Familienstand des BF würde nicht feststehen, zumal der Genannte im Jahr 2022 angegeben habe, ledig bzw. verlobt zu sein nun angab, seit 3 Jahren verheiratet zu sein. Der BF leide an Armschmerzen rechts (M79.62), es bestehe der Verdacht auf Phantom-Glieder-Syndrom (G54.7). Laut eigenen Angaben benötige der BF eine Armprothese und ein künstliches Auge. Darüber hinaus könne nicht festgestellt werden, dass im Fall des BF schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. Der BF habe keine akutellen Befunde vorgelegt. Nach dem vorgelegten Überweisungsschein vom 05.03.2024 sei dem BF in Deutschland eine Schmerztherapie verschrieben worden. Da der BF in Österreich nicht in Behandlung sei und keine neuen Befunde habe, könne davon ausgegangen werden, dass es keinen akuten Behandlungsbedarf gebe. Dringliche Behandlungen, welche allenfalls einen Hinweis auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung darstellen würden, seien nicht durchgeführt oder festgesetzt worden. Dem gesamten Vorbringen des BF sei nicht zu entnehmen, dass er an einer derart schwerwiegenden Erkrankung leiden würde, welche mit Lebens- oder gravierender körperlicher Schädigungsgefahr verbunden wäre. Seit dem 17.03.2024 sei der BF unbekannten Aufenthalts. Festgestellt werde, dass der BF in Deutschland subsidiär schutzberechtigt sei. Dieser Umstand ergebe sich aus der Mitteilung der deutschen Asylbehörde vom 30.03.2022. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF in Deutschland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Aus den Angaben des BF seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dem BF drohe, in Deutschland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen würde. Soweit der BF im Verfahren die Versorungssituation bzw. die medizinische Versorgung bemängle, sei anzuführen, dass der BF in Deutschland aufenthaltsberechtigt und deutschen Staatsbürgern quasi gleichgestellt sei. Dem Vorbringen betreffend unzureichende medizinische Versorgung in Deutschland würden mangels Substanz als nicht glaubhaft erachtet werden, nachdem der BF sogar einen Überweisungsschein zu einer Schmerztherapie vorgelegt habe. Aus den Angaben des BF ergebe sich insgesamt kein Hinweis darauf, dass ihm in Deutschland eine erforderliche medizinische Versorgung vorenthalten worden wäre oder in der Zukunft vorenthalten werden könnte. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände gehe das Bundesamt zweifelsfrei davon aus, dass für den BF in Deutschland ausreichende Versorgung gewährleistet sei. Auch unter Einbeziehung des psychischen und physischen Zustandes des BF stelle seine Überstellung nach Deutschland keine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dar. Zum Vorbringen des BF hinsichtlich des Verhaltens seiner Geschwister ihm gegenüber sei anzumerken, dass es dem freistehe, den Kontakt zu seinen Geschwistern abzubrechen und innerhalb Deutschlands an eine „unbekannte“ Adresse zu übersiedeln, um so den (angeblichen) Schikanen seiner Angehörigen aus dem Weg zu gehen. Darüber hinaus sei das Gesamtvorbringen nicht geeignet, eine den BF konkret persönlich drohende Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle seiner Überstellung nach Deutschland aufzuzeigen. Anzumerken sei zudem, dass es keine Hinweise gäbe, dass die deutschen Behörden grundsätzlich nicht fähig und nicht willens wären, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK, sei aber nicht auszugehen. In Österreich verfüge der BF über keine familiären bzw. verwandschafltlichen Anknüpfungspunkte. Im Verfahren hätten keine Personen festgestellt werden können, mit denen der BF im gemeinsamen Haushalt leben oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe oder mit welchen ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben geführt werde. Die Außerlandesbringung stelle daher insgesamt keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich bestehe nicht. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in sein iSd Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen würde. Ein Grund für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG liege nicht vor. Weiters führte die Behörde im Wesentlichen aus, die Identität des BF würde mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht feststehen. Auch der Familienstand des BF würde nicht feststehen, zumal der Genannte im Jahr 2022 angegeben habe, ledig bzw. verlobt zu sein nun angab, seit 3 Jahren verheiratet zu sein. Der BF leide an Armschmerzen rechts (M79.62), es bestehe der Verdacht auf Phantom-Glieder-Syndrom (G54.7). Laut eigenen Angaben benötige der BF eine Armprothese und ein künstliches Auge. Darüber hinaus könne nicht festgestellt werden, dass im Fall des BF schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. Der BF habe keine akutellen Befunde vorgelegt. Nach dem vorgelegten Überweisungsschein vom 05.03.2024 sei dem BF in Deutschland eine Schmerztherapie verschrieben worden. Da der BF in Österreich nicht in Behandlung sei und keine neuen Befunde habe, könne davon ausgegangen werden, dass es keinen akuten Behandlungsbedarf gebe. Dringliche Behandlungen, welche allenfalls einen Hinweis auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung darstellen würden, seien nicht durchgeführt oder festgesetzt worden. Dem gesamten Vorbringen des BF sei nicht zu entnehmen, dass er an einer derart schwerwiegenden Erkrankung leiden würde, welche mit Lebens- oder gravierender körperlicher Schädigungsgefahr verbunden wäre. Seit dem 17.03.2024 sei der BF unbekannten Aufenthalts. Festgestellt werde, dass der BF in Deutschland subsidiär schutzberechtigt sei. Dieser Umstand ergebe sich aus der Mitteilung der deutschen Asylbehörde vom 30.03.2022. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF in Deutschland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Aus den Angaben des BF seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dem BF drohe, in Deutschland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen würde. Soweit der BF im Verfahren die Versorungssituation bzw. die medizinische Versorgung bemängle, sei anzuführen, dass der BF in Deutschland aufenthaltsberechtigt und deutschen Staatsbürgern quasi gleichgestellt sei. Dem Vorbringen betreffend unzureichende medizinische Versorgung in Deutschland würden mangels Substanz als nicht glaubhaft erachtet werden, nachdem der BF sogar einen Überweisungsschein zu einer Schmerztherapie vorgelegt habe. Aus den Angaben des BF ergebe sich insgesamt kein Hinweis darauf, dass ihm in Deutschland eine erforderliche medizinische Versorgung vorenthalten worden wäre oder in der Zukunft vorenthalten werden könnte. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände gehe das Bundesamt zweifelsfrei davon aus, dass für den BF in Deutschland ausreichende Versorgung gewährleistet sei. Auch unter Einbeziehung des psychischen und physischen Zustandes des BF stelle seine Überstellung nach Deutschland keine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dar. Zum Vorbringen des BF hinsichtlich des Verhaltens seiner Geschwister ihm gegenüber sei anzumerken, dass es dem freistehe, den Kontakt zu seinen Geschwistern abzubrechen und innerhalb Deutschlands an eine „unbekannte“ Adresse zu übersiedeln, um so den (angeblichen) Schikanen seiner Angehörigen aus dem Weg zu gehen. Darüber hinaus sei das Gesamtvorbringen nicht geeignet, eine den BF konkret persönlich drohende Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Falle seiner Überstellung nach Deutschland aufzuzeigen. Anzumerken sei zudem, dass es keine Hinweise gäbe, dass die deutschen Behörden grundsätzlich nicht fähig und nicht willens wären, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Artikel 3, EMRK, sei aber nicht auszugehen. In Österreich verfüge der BF über keine familiären bzw. verwandschafltlichen Anknüpfungspunkte. Im Verfahren hätten keine Personen festgestellt werden können, mit denen der BF im gemeinsamen Haushalt leben oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe oder mit welchen ein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben geführt werde. Die Außerlandesbringung stelle daher insgesamt keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich bestehe nicht. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in sein iSd Artikel 8, EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen würde. Ein Grund für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG liege nicht vor.

Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG am 28.03.2024 (Hinterlegung im Akt).Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG am 28.03.2024 (Hinterlegung im Akt).

Gegen den o.a. Bescheid des Bundesamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF in Deutschland über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge. Der BF habe aber Probleme mit seinen Geschwistern in Deutschland. Aufgrund dessen habe sich der BF entschlossen, Deutschland zu verlassen. Der BF habe an psychischen Problemen gelitten und sei in psychiatrischer Behandlung gewesen. Er würde im Fall einer Rückkehr nach Deutschland komplett auf sich allein gestellt sein. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen; das Bundesamt hätte eine Einvernahme des BF durchführen müssen. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte sie feststellen können, dass der BF an einer psychischen Erkrankung leide und es sich um eine Person mit einer psychischen Traumatisierung handle. Es werde beantragt, ein fachärztliches Gutachten zur Klärung der Frage, ob bei dem BF eine posttraumatische Belastungsstörung oder andere behandlungsbedürftige psychische Erkrankungen vorlägen, einzuholen. Die belangte Behörde hätte eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Deutschland eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, durchführen müssen. Nur bei Vorlage einer entsprechenden individuellen Zusicherung ließe sich davon ausgehen, dass der BF „in Deutschland adäquat überstellt werden könne“. Eine derartige Einzelfallprüfung sei im gegenständlichen Fall aber nicht vorgenommen worden. Die belangte Behörde verkenne, dass der BF im Falle eienr Rücküberstellung abermals komplett auf sich allein gestellt wäre. Der BF würde mit unzulänglichen Lebensumständen in eine äußerst prekäre Situation kommen; er mit der Unterstützung seiner Familienmitglieder in Deutschland nicht rechnen und wäre als psychisch erkrankte Person auf sich allein gestellt. Bei einwandfreier Verfahrensführung hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass der BF in Deutschland, unabhängig von seinem Willen und seiner persönlichen Entscheidungen und auch unter Aufbringung einer erheblichen Eigeninitiative, aufgrund der erwartenden Lebensbedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Notsituation geraten würde. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde „bis sich die psychische Situation des BF geklärt habe“, wurde angeregt, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Gegen den o.a. Bescheid des Bundesamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF in Deutschland über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge. Der BF habe aber Probleme mit seinen Geschwistern in Deutschland. Aufgrund dessen habe sich der BF entschlossen, Deutschland zu verlassen. Der BF habe an psychischen Problemen gelitten und sei in psychiatrischer Behandlung gewesen. Er würde im Fall einer Rückkehr nach Deutschland komplett auf sich allein gestellt sein. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen; das Bundesamt hätte eine Einvernahme des BF durchführen müssen. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte sie feststellen können, dass der BF an einer psychischen Erkrankung leide und es sich um eine Person mit einer psychischen Traumatisierung handle. Es werde beantragt, ein fachärztliches Gutachten zur Klärung der Frage, ob bei dem BF eine posttraumatische Belastungsstörung oder andere behandlungsbedürftige psychische Erkrankungen vorlägen, einzuholen. Die belangte Behörde hätte eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Deutschland eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, durchführen müssen. Nur bei Vorlage einer entsprechenden individuellen Zusicherung ließe sich davon ausgehen, dass der BF „in Deutschland adäquat überstellt werden könne“. Eine derartige Einzelfallprüfung sei im gegenständlichen Fall aber nicht vorgenommen worden. Die belangte Behörde verkenne, dass der BF im Falle eienr Rücküberstellung abermals komplett auf sich allein gestellt wäre. Der BF würde mit unzulänglichen Lebensumständen in eine äußerst prekäre Situation kommen; er mit der Unterstützung seiner Familienmitglieder in Deutschland nicht rechnen und wäre als psychisch erkrankte Person auf sich allein gestellt. Bei einwandfreier Verfahrensführung hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass der BF in Deutschland, unabhängig von seinem Willen und seiner persönlichen Entscheidungen und auch unter Aufbringung einer erheblichen Eigeninitiative, aufgrund der erwartenden Lebensbedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Notsituation geraten würde. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde „bis sich die psychische Situation des BF geklärt habe“, wurde angeregt, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Der BF ist aktuell in Österreich nicht aufrecht behördlich gemeldet. Mit dem 17.03.2024 wurde der BF dem Quartier „unstet“ zugeordnet.

Am 05.06.2024 langte bei Gericht der Festnahmeauftrag des Bundesamtes den BF betreffend als Nachreichung ein (geplante Anordnung der Abschiebung, OZ 14).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang.Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang.

Der BF, ein volljähriger Staatsangehöriger aus Syrien, stellte am 06.03.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Betreffend den BF liegen EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie 1 vom 22.06.2016 sowie vom 12.05.2022 mit Deutschland sowie vom 06.03.2019 zu Belgien und vom 25.03.2022 zu Österreich vor [Nach negativer Entscheidung (im ersten Verfahren) reiste der BF am 12.04.2022 freiwillig in den zuständigen Mitgliedstaat Deutschland aus].

Der BF ist in Deutschland subsidiär schutzberechtigt. Der Schutzstatus wurde auch nicht widerrufen.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Situation von Schutzberechtigten im Mitgliedstaat Deutschland an:

Den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zu Deutschland ist insbesondere zu entnehmen, dass Personen mit subsidiärem Schutz den gleichen Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung wie deutsche Bürger haben.

Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung die Lage von Schutzberechtigten in Deutschland umfassend festgestellt und zwar unter Berücksichtigung sämtliche Rechte, die anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten zukommen. Besondere Probleme für Schutzberechtigte sind den akutellen Berichten nicht zu entnehmen.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus den dem Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass der BF bei einer Überstellung nach Deutschland als subsidiär Schutzberechtigter dort in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihm der Zugang zu medizinischer Versorgung und/oder zum Arbeitsmarkt verwehrt werden würde.

Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall einer Überstellung nach Deutschland Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Eine Verletzung der in Art. 3 EMRK gewährleisten Rechte ist bei einer Überstellung des BF nach Deutschland mit maßgeblicher Sicherheit nicht zu erwarten.Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall einer Überstellung nach Deutschland Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Eine Verletzung der in Artikel 3, EMRK gewährleisten Rechte ist bei einer Überstellung des BF nach Deutschland mit maßgeblicher Sicherheit nicht zu erwarten.

Der BF leidet an keinen lebensbedrohenden Krankheiten, die einer Überstellung nach Deutschland entgegenstehen würde. In Deutschland sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Die medizinische Versorgung ist für Schutzberechtigten auch in der Praxis zugänglich.

Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen des BF im Bundesgebiet bestehen nicht. Der BF verfügt(e) in Österreich nicht über ein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Privat- oder Familienleben.Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen des BF im Bundesgebiet bestehen nicht. Der BF verfügt(e) in Österreich nicht über ein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Privat- oder Familienleben.

Der BF nahm bis zu seinem Untertauchen Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Per 17.03.2024 wurde der BF dem Quartier "unstet" zugeordnet und die Leistungen aus der Grundversorgung eingestellt. Der BF weist im Entscheidungszeitpunkt keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.

Der BF hat die Ladung zur Einvernahme vor dem Bundesamt (Anm: für den 27.03.2024) übernommen, den Termin jedoch in der Folge nicht wahrgenommen. Er hat seine Mitwirkungspflicht verletzt; ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren seitens der Behörde ist daraus aber nicht ableitbar, zumal alle wesentlichen Grundlagen für die Entscheidung vorlagen.Der BF hat die Ladung zur Einvernahme vor dem Bundesamt Anmerkung, für den 27.03.2024) übernommen, den Termin jedoch in der Folge nicht wahrgenommen. Er hat seine Mitwirkungspflicht verletzt; ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren seitens der Behörde ist daraus aber nicht ableitbar, zumal alle wesentlichen Grundlagen für die Entscheidung vorlagen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Person des BF, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seinem Reiseweg, zu seinen Asylantragstellungen, zum Aufenthalt in Deutschland und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Deutschland, ergeben sich aus dem Vorbringen des BF in Zusammenschau mit dem Akteninhalt. Insbesondere ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Deutschland inzwischen widerrufen worden wäre (Schreiben der deutschen Behörden im „ersten Verfahren 2022). Auch im gegenständlichen Verfahren wurde in der Beschwerde angeführt, dass der BF in Deutschland über „einen Status als subsidiär Schutzberechtigter“ verfüge (AS 202).

Die Feststellungen zur Lage von Asylberechtigten bzw. von subsidiär Schutzberechtigten in Deutschland beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten aktuellen Quellen. Bei diesen vom Bundesamt sowie vom BVwG herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation von Schutzberechtigten in Deutschland ergeben. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die Schutzberechtigten in Deutschland zukommen – Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung wie deutsche Staatsangehörige, Integration und berufsbezogenen Sprachkursen - umfassend dargelegt. Nach Ansicht des erkennenden Einzelrichters handelt es sich bei den Länderfeststellungen um ausreichend ausgewogenes und hinreichend aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.

Konkrete in der Person des BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprechen, liegen nicht vor. Es wurde in der Beschwerde hiezu auch nicht substantiiert vorgebracht, dass eine Verletzung des Art 3 EMRK drohen könnte. Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen (und findet dies auch in den Länderberichten Deckung), dass Schutzberechtigten in Deutschland derselbe Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung und medizinischer Versorgung zukommt wie deutschen Staatsangehörigen.Konkrete in der Person des BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprechen, liegen nicht vor. Es wurde in der Beschwerde

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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