TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/13 W124 2290107-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.2024
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Entscheidungsdatum

13.06.2024

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W124 2290107-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch Dr. Manfred Arbacher-Stöger, Rechtsanwalt in 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Indien, vertreten durch Dr. Manfred Arbacher-Stöger, Rechtsanwalt in 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch II. und römisch III. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. wird gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:römisch II. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch IV. wird gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:

„Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“„Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), indischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX bei der österreichischen Botschaft in New Delhi, eingelangt am XXXX bei der Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Dieser Antrag des BF wurde positiv entschieden und der BF reiste in Folge mit einem „Visum D“ in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde ihm am XXXX der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit Gültigkeit bis zum XXXX ausgestellt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), indischer Staatsangehöriger, stellte am römisch XXXX bei der österreichischen Botschaft in New Delhi, eingelangt am römisch XXXX bei der Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Dieser Antrag des BF wurde positiv entschieden und der BF reiste in Folge mit einem „Visum D“ in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde ihm am römisch XXXX der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit Gültigkeit bis zum römisch XXXX ausgestellt.

2. Mit Verständigung der Landespolizeidirektion Wien vom XXXX wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) mitgeteilt, dass gegen den BF eine Strafverfügung wegen § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 4 und § 23 Abs. 1 FSG verhängt worden sei. Der BF habe das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer im EWR-Raum ausgestellten Lenkberechtigung gewesen sei, obwohl das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer nicht im EWR-Raum ausgestellten Lenkberechtigung durch Personen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nur zulässig sei, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen seien. 2. Mit Verständigung der Landespolizeidirektion Wien vom römisch XXXX wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) mitgeteilt, dass gegen den BF eine Strafverfügung wegen Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4 und Paragraph 23, Absatz eins, FSG verhängt worden sei. Der BF habe das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer im EWR-Raum ausgestellten Lenkberechtigung gewesen sei, obwohl das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer nicht im EWR-Raum ausgestellten Lenkberechtigung durch Personen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nur zulässig sei, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen seien.

3. Mit Verständigung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX , AZ XXXX , wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass gegen den BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG die Untersuchungshaft verhängt worden sei. 3. Mit Verständigung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch XXXX , AZ römisch XXXX , wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass gegen den BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG die Untersuchungshaft verhängt worden sei.

4. Am selben Tag erging ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG des Bundesamtes, da die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen würden und die Vorführung vor das Bundesamt nicht aus anderen Gründen erfolgt sei. Der BF sei nach Entlassung aus der Untersuchungs- bzw. Strafhaft festzunehmen. Der Festnahmeauftrag wurde am XXXX durch das Bundesamt gemäß § 34 BFA-VG widerrufen, da die Voraussetzung der Erlassung nicht mehr vorliegen würden, weil der BF einen Aufenthaltstitel im Verlängerungsverfahren erhalten habe. 4. Am selben Tag erging ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG des Bundesamtes, da die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen würden und die Vorführung vor das Bundesamt nicht aus anderen Gründen erfolgt sei. Der BF sei nach Entlassung aus der Untersuchungs- bzw. Strafhaft festzunehmen. Der Festnahmeauftrag wurde am römisch XXXX durch das Bundesamt gemäß Paragraph 34, BFA-VG widerrufen, da die Voraussetzung der Erlassung nicht mehr vorliegen würden, weil der BF einen Aufenthaltstitel im Verlängerungsverfahren erhalten habe.

5. Mit Verständigung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX , AZ XXXX , wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass gegen den BF Anklage wegen §§ 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1, Abs. 4 erster Fall FPG erhoben worden sei. 5. Mit Verständigung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch XXXX , AZ römisch XXXX , wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass gegen den BF Anklage wegen Paragraphen 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 4, erster Fall FPG erhoben worden sei.

6. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX , AZ XXXX , wurde der BF wegen der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1, Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG nach dem Strafsatz des § 114 Abs. 4 FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 33 Monaten verurteilt.6. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch XXXX , AZ römisch XXXX , wurde der BF wegen der Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG nach dem Strafsatz des Paragraph 114, Absatz 4, FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 33 Monaten verurteilt.

7. Mit Verständigung vom Strafantritt eines Fremden der Justizanstalt Josefstadt vom XXXX wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass der BF in Strafhaft übernommen wurde. Als Termine für seine bedingte Entlassung seien der XXXX bzw. der XXXX errechnet worden. Mit Verständigung der voraussichtlichen Entlassung eines Fremden vom selben Tag wurde mitgeteilt, dass der BF voraussichtlich am XXXX aus der Strafhaft entlassen werde. 7. Mit Verständigung vom Strafantritt eines Fremden der Justizanstalt Josefstadt vom römisch XXXX wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass der BF in Strafhaft übernommen wurde. Als Termine für seine bedingte Entlassung seien der römisch XXXX bzw. der römisch XXXX errechnet worden. Mit Verständigung der voraussichtlichen Entlassung eines Fremden vom selben Tag wurde mitgeteilt, dass der BF voraussichtlich am römisch XXXX aus der Strafhaft entlassen werde.

8. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX wurde der BF vom Bundesamt dazu aufgefordert, binnen vierzehn Tagen zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet Stellung zu nehmen. 8. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom römisch XXXX wurde der BF vom Bundesamt dazu aufgefordert, binnen vierzehn Tagen zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet Stellung zu nehmen.

9. Mit Schreiben vom XXXX und XXXX wurde von der Vertretung des BF beantragt, die Frist zur Abgabe der Stellungnahme mindestens bis zum XXXX zu erstrecken. Mit Schreiben vom XXXX teilte das Bundesamt mit, dass der Bescheid aufgrund der Aktenlage erlassen werde, wenn bis zum XXXX keine Stellungnahme einlange. 9. Mit Schreiben vom römisch XXXX und römisch XXXX wurde von der Vertretung des BF beantragt, die Frist zur Abgabe der Stellungnahme mindestens bis zum römisch XXXX zu erstrecken. Mit Schreiben vom römisch XXXX teilte das Bundesamt mit, dass der Bescheid aufgrund der Aktenlage erlassen werde, wenn bis zum römisch XXXX keine Stellungnahme einlange.

10. Der BF gab im Rahmen dieses Parteiengehörs am XXXX eine Stellungnahme ab, in der er vorbrachte, dass er am XXXX nach Österreich eingereist sei und sich seither durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Er verfüge über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Der BF sei aufgrund seiner Ehe zur österreichischen Staatsbürgerin XXXX nach Österreich gekommen. Neben seiner Ehefrau und seinem Sohn XXXX , der ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft habe, würden auch seine Schwiegereltern und zwei seiner Schwager in Österreich leben. Der BF sei vor seiner Haft im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und seinem Sohn wohnhaft gewesen, wobei die Ehefrau und der Sohn weiterhin dort leben würden. Der BF habe, bevor er nach Österreich gekommen sei, in XXXX in Indien gelebt, er habe jedoch keinerlei Verwandte mehr dort und daher auch keinen persönlichen Bezug zu Indien mehr. Der BF habe bereits vor seiner Einreise in das Bundesgebiet erfolgreich einen Deutschkurs für die Stufe A1 absolviert. Nur wenige Monate nach der Ankunft in Österreich habe der BF begonnen, einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Nach seiner Enthaftung wolle der BF so schnell wie möglich wieder eine Beschäftigung aufnehmen, um seinen bzw. den Lebensunterhalt seiner Familie weiterhin sichern zu können, zumal auch keine Schulden bestehen würden. Diesbezüglich gebe es bereits eine Einstellungszusage. Beim BF bestünden auch keine gesundheitlichen Probleme, die eine zukünftige berufliche Tätigkeit erschweren oder verhindern könnten. 10. Der BF gab im Rahmen dieses Parteiengehörs am römisch XXXX eine Stellungnahme ab, in der er vorbrachte, dass er am römisch XXXX nach Österreich eingereist sei und sich seither durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Er verfüge über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Der BF sei aufgrund seiner Ehe zur österreichischen Staatsbürgerin römisch XXXX nach Österreich gekommen. Neben seiner Ehefrau und seinem Sohn römisch XXXX , der ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft habe, würden auch seine Schwiegereltern und zwei seiner Schwager in Österreich leben. Der BF sei vor seiner Haft im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und seinem Sohn wohnhaft gewesen, wobei die Ehefrau und der Sohn weiterhin dort leben würden. Der BF habe, bevor er nach Österreich gekommen sei, in römisch XXXX in Indien gelebt, er habe jedoch keinerlei Verwandte mehr dort und daher auch keinen persönlichen Bezug zu Indien mehr. Der BF habe bereits vor seiner Einreise in das Bundesgebiet erfolgreich einen Deutschkurs für die Stufe A1 absolviert. Nur wenige Monate nach der Ankunft in Österreich habe der BF begonnen, einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Nach seiner Enthaftung wolle der BF so schnell wie möglich wieder eine Beschäftigung aufnehmen, um seinen bzw. den Lebensunterhalt seiner Familie weiterhin sichern zu können, zumal auch keine Schulden bestehen würden. Diesbezüglich gebe es bereits eine Einstellungszusage. Beim BF bestünden auch keine gesundheitlichen Probleme, die eine zukünftige berufliche Tätigkeit erschweren oder verhindern könnten.

Trotz des erst knapp zweijährigen Aufenthaltes in Österreich sei der BF sehr gut integriert und auch bestrebt, seine Sprachkenntnisse weiter zu verbessern, was er bereits in Haft in Form entsprechender Kurse mache. Es sei geplant, dass die ganze Familie des BF weiterhin in Österreich wohnhaft bleibe, auch befinde sich der gesamte Freundschafts- und Bekanntenkreis des BF in Österreich. Soziale oder wirtschaftliche Bindungen nach Indien seien hingegen keine mehr vorhanden. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der BF künftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen werde.

Der BF legte mit dieser Stellungnahme ein Visum, eine Heiratsurkunde, einen Mietvertrag, einen Meldezettel, ein Goethe-Zertifikat Deutsch A1, einen Arbeitsvertrag bei „KFC“ und eine Einstellungszusage vor.

11. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass der Vollzug der gegen den BF verhängten Freiheitsstrafe nach Strafvollzugsänderung nunmehr in der Justizanstalt Simmering fortgesetzt werde. 11. Mit Schreiben vom römisch XXXX wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass der Vollzug der gegen den BF verhängten Freiheitsstrafe nach Strafvollzugsänderung nunmehr in der Justizanstalt Simmering fortgesetzt werde.

12. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem BF eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 12. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch XXXX wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde dem BF eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch III.). Unter Spruchpunkt römisch IV. wurde gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Das Bundesamt stellte im Wesentlichen fest, dass der BF indischer Staatsangehöriger sei, seit XXXX im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ sei und sich seit XXXX rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Der BF sei rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt worden. Diese Umstände würden zeigen, dass er eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstelle. Der BF habe durch seine massive Straftat bewiesen, dass seine Integration zu relativieren und sicherlich nicht dergestalt sei, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig sei. Es bestehe kein Privatleben, welches derart schützenswert wäre, als dass es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen würde. Das Bundesamt stellte im Wesentlichen fest, dass der BF indischer Staatsangehöriger sei, seit römisch XXXX im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ sei und sich seit römisch XXXX rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Der BF sei rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt worden. Diese Umstände würden zeigen, dass er eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstelle. Der BF habe durch seine massive Straftat bewiesen, dass seine Integration zu relativieren und sicherlich nicht dergestalt sei, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig sei. Es bestehe kein Privatleben, welches derart schützenswert wäre, als dass es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen würde.

Beim BF sei zu berücksichtigen, dass er sich seit XXXX durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Er habe in Österreich ein Familienleben, seine Ehegattin und sein Sohn würden die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Er habe in Österreich aufgrund seiner (rechtmäßigen) Aufenthaltsdauer ein Privatleben bestehend aus (zweitweise) Arbeit, sozialen Bindungen und anderen Interessen. Dieses Privatleben werde jedoch durch seine Verurteilung wegen §§ 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 erster Fall FPG sehr relativiert bzw. relativiere sich die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens angesichts der Schwere seiner Straftat. Der BF habe gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremden- und Einwanderungsrechts verstoßen. Eine Integration in Österreich in besonderem Ausmaß liege nicht vor. Der BF habe offenkundig noch nicht die österreichischen Wert- und Rechtsvorstellungen verinnerlicht und stünde dem Rechtsstaat Österreich ablehnend gegenüber. Sein Fehlverhalten zeige auch, dass er nicht an einer tiefgreifenden und nachhaltigen Integration interessiert sei, sondern nur auf seinen eigenen Vorteil bedacht sei. Der BF habe bis 2022 in Indien gelebt und sei dort auch zur Schule gegangen. Er sei mit der dortigen Sprache und kulturellen Gegebenheiten vertraut. Eine Eingliederung in die dortige Gesellschaft könne ihm daher zugemutet werden. Auch könne bei ihm angesichts seines jungen Alters, seiner Erwerbsfähigkeit und Berufserfahrung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes angenommen werden. Beim BF sei zu berücksichtigen, dass er sich seit römisch XXXX durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Er habe in Österreich ein Familienleben, seine Ehegattin und sein Sohn würden die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Er habe in Österreich aufgrund seiner (rechtmäßigen) Aufenthaltsdauer ein Privatleben bestehend aus (zweitweise) Arbeit, sozialen Bindungen und anderen Interessen. Dieses Privatleben werde jedoch durch seine Verurteilung wegen Paragraphen 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, erster Fall FPG sehr relativiert bzw. relativiere sich die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens angesichts der Schwere seiner Straftat. Der BF habe gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremden- und Einwanderungsrechts verstoßen. Eine Integration in Österreich in besonderem Ausmaß liege nicht vor. Der BF habe offenkundig noch nicht die österreichischen Wert- und Rechtsvorstellungen verinnerlicht und stünde dem Rechtsstaat Österreich ablehnend gegenüber. Sein Fehlverhalten zeige auch, dass er nicht an einer tiefgreifenden und nachhaltigen Integration interessiert sei, sondern nur auf seinen eigenen Vorteil bedacht sei. Der BF habe bis 2022 in Indien gelebt und sei dort auch zur Schule gegangen. Er sei mit der dortigen Sprache und kulturellen Gegebenheiten vertraut. Eine Eingliederung in die dortige Gesellschaft könne ihm daher zugemutet werden. Auch könne bei ihm angesichts seines jungen Alters, seiner Erwerbsfähigkeit und Berufserfahrung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes angenommen werden.

Im Falle des BF bestehe zwar ein Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich, jedoch sei ein Eingriff in dieses gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig und notwendig. Der Kontakt mit seinen Familienangehörigen könne auch via Telefon und soziale Medien aufrechterhalten werden. Zudem sei festzuhalten, dass der BF derzeit eine Haftstrafe von 33 Monaten absitzen müsse und in diesem Zeitraum für seine Familie auch nicht oder nur sehr eingeschränkt da sein könne und werde. Der BF habe ein so schweres Verbrechen begangen, obwohl er über familiäre Bindungen in Österreich verfüge. Seine Familie habe ihm daher nicht den erforderlichen Rückhalt geben können, um ihn von einem so schweren Verbrechen abzuhalten. Wäre ihm seine Familie derart wichtig, hätte er sein Familienleben nicht durch ein so schweres Verbrechen zerstört. Es sei daher festzustellen, dass die individuellen Interessen des BF nicht so ausgeprägt seien, sodass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsberechtigten Bestimmungen höher zu werten seien. In Abwägung sei dem Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr Gewicht einzuräumen als seinen bloß höchst oberflächlichen privaten Interessen. Eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 bis 4 BFA-VG sei daher zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei. Der BF habe auch keine Gründe vorgebracht, welche eine Abschiebung in sein Herkunftsland unzulässig erscheinen lassen würden und sei auch nichts bekannt, was den BF an einer Rückkehr hindern würde. Dem BF werde eine Frist zur freiwilligen Ausreise vorwiegend deswegen gewährt, da er sich derzeit in Haft befinde und vor der Ausreise sicherlich gewisse Angelegenheiten zu regeln habe.Im Falle des BF bestehe zwar ein Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich, jedoch sei ein Eingriff in dieses gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK zulässig und notwendig. Der Kontakt mit seinen Familienangehörigen könne auch via Telefon und soziale Medien aufrechterhalten werden. Zudem sei festzuhalten, dass der BF derzeit eine Haftstrafe von 33 Monaten absitzen müsse und in diesem Zeitraum für seine Familie auch nicht oder nur sehr eingeschränkt da sein könne und werde. Der BF habe ein so schweres Verbrechen begangen, obwohl er über familiäre Bindungen in Österreich verfüge. Seine Familie habe ihm daher nicht den erforderlichen Rückhalt geben können, um ihn von einem so schweren Verbrechen abzuhalten. Wäre ihm seine Familie derart wichtig, hätte er sein Familienleben nicht durch ein so schweres Verbrechen zerstört. Es sei daher festzustellen, dass die individuellen Interessen des BF nicht so ausgeprägt seien, sodass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsberechtigten Bestimmungen höher zu werten seien. In Abwägung sei dem Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr Gewicht einzuräumen als seinen bloß höchst oberflächlichen privaten Interessen. Eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 4 BFA-VG sei daher zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei. Der BF habe auch keine Gründe vorgebracht, welche eine Abschiebung in sein Herkunftsland unzulässig erscheinen lassen würden und sei auch nichts bekannt, was den BF an einer Rückkehr hindern würde. Dem BF werde eine Frist zur freiwilligen Ausreise vorwiegend deswegen gewährt, da er sich derzeit in Haft befinde und vor der Ausreise sicherlich gewisse Angelegenheiten zu regeln habe.

Es sei ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot zu erlassen gewesen. In Anbetracht der vom BF begangenen Taten, des Umstandes, dass es sich bei einer ihm Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten handle, der begangenen Deliktsqualifikationen und der Tatsache, dass der BF innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraumes eine nicht unbeträchtliche Anzahl an Sachverhalten in diesem Zusammenhang verwirklicht habe, sei vom BF ein negatives Persönlichkeitsbild zu zeichnen.

13. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass der BF um die Gewährung des elektronisch überwachten Hausarrests angesucht habe und um Bekanntgabe ersucht, ob die Absicht bestehe, über den BF fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu verhängen. Mit Schreiben vom XXXX teilte das Bundesamt mit, dass gegen den BF derzeit keine fremdenpolizeilichen Maßnahmen gesetzt werden. 13. Mit Schreiben vom römisch XXXX wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass der BF um die Gewährung des elektronisch überwachten Hausarrests angesucht habe und um Bekanntgabe ersucht, ob die Absicht bestehe, über den BF fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu verhängen. Mit Schreiben vom römisch XXXX teilte das Bundesamt mit, dass gegen den BF derzeit keine fremdenpolizeilichen Maßnahmen gesetzt werden.

14. Am XXXX erhob der BF im Wege seiner Vertretung fristgerecht Beschwerde, in der der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde. 14. Am römisch XXXX erhob der BF im Wege seiner Vertretung fristgerecht Beschwerde, in der der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde.

Der BF führte in seiner Beschwerde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, dass die Rechtsansicht des Bundesamtes verfehlt sei. Der BF sei erst nach Erwerb des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ in das Bundes

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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