TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/14 W289 2268443-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.2024
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Entscheidungsdatum

14.06.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W289 2268443-1/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Säumnisbeschwerde) betreffend den am 25.04.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Säumnisbeschwerde) betreffend den am 25.04.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch XXXX , zu Recht:

A)

I. Der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Der Antrag von römisch XXXX auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.römisch II. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch III. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, stellte am 25.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zunächst an, im Jahr 2014 aus Syrien ausgereist und bis Sommer 2021 in der Türkei gewesen zu sein. Im Sommer 2021 habe er sich 15 Tage lang in Syrien aufgehalten, ehe er wieder in die Türkei ausgereist sei. Dort habe er sich nun bis Anfang 2022 aufgehalten, bevor er schließlich nach Europa ausgereist sei. Zum fluchtauslösenden Ereignis befragt gab er an, dass sein Dorf von der Regierung sowie den Kurden kontrolliert und dort geschossen worden sei, weswegen er Angst gehabt habe. Zudem habe ihn jemand töten wollen, weil er mit dessen Tochter eine Beziehung gehabt habe (vgl. XXXX .).1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, stellte am 25.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zunächst an, im Jahr 2014 aus Syrien ausgereist und bis Sommer 2021 in der Türkei gewesen zu sein. Im Sommer 2021 habe er sich 15 Tage lang in Syrien aufgehalten, ehe er wieder in die Türkei ausgereist sei. Dort habe er sich nun bis Anfang 2022 aufgehalten, bevor er schließlich nach Europa ausgereist sei. Zum fluchtauslösenden Ereignis befragt gab er an, dass sein Dorf von der Regierung sowie den Kurden kontrolliert und dort geschossen worden sei, weswegen er Angst gehabt habe. Zudem habe ihn jemand töten wollen, weil er mit dessen Tochter eine Beziehung gehabt habe vergleiche römisch XXXX .).

2. Das Verfahren wurde zugelassen und dem Beschwerdeführer am 25.04.2022 ein Quartier in XXXX zugewiesen sowie eine Frist zum Einfinden mit 28.04.2022 gesetzt (vgl. XXXX ). Er fand sich zunächst im Quartier ein, wurde jedoch aufgrund Abgängigkeit rückwirkend mit 03.05.2022 abgemeldet (vgl. XXXX ). Mit Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt; BFA) vom 11.05.2022 wurde das Verfahren mangels aufrechten Wohnsitzes gem. § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt (vgl. XXXX ). Seit 20.06.2022 ist der Beschwerdeführer wieder durchgehend im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet und somit für die Behörde greifbar gewesen (vgl. XXXX ). Ab diesem Zeitpunkt hätte ihm somit jederzeit eine Ladung zur Einvernahme zugestellt werden können.2. Das Verfahren wurde zugelassen und dem Beschwerdeführer am 25.04.2022 ein Quartier in römisch XXXX zugewiesen sowie eine Frist zum Einfinden mit 28.04.2022 gesetzt vergleiche römisch XXXX ). Er fand sich zunächst im Quartier ein, wurde jedoch aufgrund Abgängigkeit rückwirkend mit 03.05.2022 abgemeldet vergleiche römisch XXXX ). Mit Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt; BFA) vom 11.05.2022 wurde das Verfahren mangels aufrechten Wohnsitzes gem. Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt vergleiche römisch XXXX ). Seit 20.06.2022 ist der Beschwerdeführer wieder durchgehend im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet und somit für die Behörde greifbar gewesen vergleiche römisch XXXX ). Ab diesem Zeitpunkt hätte ihm somit jederzeit eine Ladung zur Einvernahme zugestellt werden können.

3. Am 27.02.2023 erhob der Beschwerdeführer beim BFA das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 25.04.2022 mehr als sechs Monate vergangen seien. Die gesetzliche Entscheidungsfrist sei somit verstrichen und die Behörde säumig. Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) möge, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und dem gestellten anhängigen Antrag stattgeben (vgl. XXXX ).3. Am 27.02.2023 erhob der Beschwerdeführer beim BFA das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 25.04.2022 mehr als sechs Monate vergangen seien. Die gesetzliche Entscheidungsfrist sei somit verstrichen und die Behörde säumig. Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) möge, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und dem gestellten anhängigen Antrag stattgeben vergleiche römisch XXXX ).

4. Mit Beschwerdevorlage vom 09.03.2023, eingelangt beim BVwG am 13.03.2023, wurde die Säumnisbeschwerde von der zuständigen Regionaldirektion Steiermark des BFA dem BVwG unter Anschluss des Verwaltungsaktes übermittelt.

5. Das BFA übermittelte mit der Säumnisbeschwerdevorlage eine Stellungnahme zur Verfahrensverzögerung und der Frage eines überwiegenden Verschuldens von Seiten der Behörde. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist aufgrund des starken Anstieges der Antragstellungen im Bereich des Asylrechtes ab dem zweiten Halbjahr 2021, wobei im Jahr 2022 neue Höchstwerte erzielt worden seien, trotz organisatorischen Umstrukturierungen und Personalaufstockungen nicht in allen Verfahren möglich gewesen sei. Die belangte Behörde sei einer mit dem Jahr 2015 vergleichbaren außergewöhnlichen Belastungssituation iSd Rechtsprechung des VwGH ausgesetzt, sodass kein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde an der Verzögerung vorliege.

6. Mit Beschluss des BVwG vom 27.04.2023, Zl. XXXX , wurde das BFA gem. § 19 Abs. 6 AsylG mit der niederschriftlichen Einvernahme des BF binnen fünf Wochen ab Zustellung der Anordnung beauftragt.6. Mit Beschluss des BVwG vom 27.04.2023, Zl. römisch XXXX , wurde das BFA gem. Paragraph 19, Absatz 6, AsylG mit der niederschriftlichen Einvernahme des BF binnen fünf Wochen ab Zustellung der Anordnung beauftragt.

7. Mit Schreiben vom 30.05.2023 übermittelte das BFA dem BVwG die durchgeführte niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 23.05.2023. In jener Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er bis 2014 in XXXX gelebt habe, ehe er 2014 illegal in die Türkei ausgereist sei. Im Jahr 2017 sei er kurz nach XXXX zurückgekehrt, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Er habe nach Katar gewollt, weil sein XXXX dort lebe, habe aber kein Visum erhalten. Der Beschwerdeführer habe sich ca. einen Monat in XXXX aufgehalten und sei dann wieder in die Türkei zurückgekehrt. In weiterer Folge gab er an, dass er im Zeitraum 2014 bis 2022 ca. vier Mal von der Türkei nach Syrien gefahren sei, nämlich 2015 einmal illegal, ca. ein Jahr später wieder illegal, das dritte Mal wieder ca. ein Jahr später legal und wieder ca. ein Jahr später ebenfalls legal. Das letzte Mal sei im Jahr 2018 gewesen. In seinem Heimatdorf namens XXXX in der Provinz XXXX hätten zurzeit die Kurden die Kontrolle. Die Frage, ob er in Syrien jemals Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer und gab an, jung gewesen und rechtzeitig ausgereist zu sein, aber er habe in der Türkei ein Problem mit jemandem aus der freien Armee gehabt. Er habe eine Beziehung zu seiner Tochter, die in der Türkei lebe, gehabt, was diesem nicht recht gewesen sei. Jener Mann sei politisch aktiv und pendle zwischen Syrien und der Türkei. Die Beziehung habe der Beschwerdeführer von 2019 bis 2022 gehabt. Dies sei der Grund für seine Ausreise aus der Türkei gewesen. Er habe keinen Kontakt mehr zu ihr, jedoch bedrohe ihr Vater bzw. dessen Clan ihn noch immer. Die Familie des Beschwerdeführers werde telefonisch von ihnen bedroht. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab er an, in Sicherheit leben zu wollen. Das habe er noch nie gekonnt. Er habe wegen des Krieges oft umziehen müssen. Es sei ein Bürgerkrieg und er wolle sich nicht daran beteiligen. Er habe noch nie einen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten. In XXXX habe die syrische Armee keine Macht. Der Beschwerdeführer legte seinen syrischen Reisepass im Original vor, wovon das Bundesamt Kopien anfertigte, die im Akt einliegen.7. Mit Schreiben vom 30.05.2023 übermittelte das BFA dem BVwG die durchgeführte niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 23.05.2023. In jener Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er bis 2014 in römisch XXXX gelebt habe, ehe er 2014 illegal in die Türkei ausgereist sei. Im Jahr 2017 sei er kurz nach römisch XXXX zurückgekehrt, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Er habe nach Katar gewollt, weil sein römisch XXXX dort lebe, habe aber kein Visum erhalten. Der Beschwerdeführer habe sich ca. einen Monat in römisch XXXX aufgehalten und sei dann wieder in die Türkei zurückgekehrt. In weiterer Folge gab er an, dass er im Zeitraum 2014 bis 2022 ca. vier Mal von der Türkei nach Syrien gefahren sei, nämlich 2015 einmal illegal, ca. ein Jahr später wieder illegal, das dritte Mal wieder ca. ein Jahr später legal und wieder ca. ein Jahr später ebenfalls legal. Das letzte Mal sei im Jahr 2018 gewesen. In seinem Heimatdorf namens römisch XXXX in der Provinz römisch XXXX hätten zurzeit die Kurden die Kontrolle. Die Frage, ob er in Syrien jemals Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer und gab an, jung gewesen und rechtzeitig ausgereist zu sein, aber er habe in der Türkei ein Problem mit jemandem aus der freien Armee gehabt. Er habe eine Beziehung zu seiner Tochter, die in der Türkei lebe, gehabt, was diesem nicht recht gewesen sei. Jener Mann sei politisch aktiv und pendle zwischen Syrien und der Türkei. Die Beziehung habe der Beschwerdeführer von 2019 bis 2022 gehabt. Dies sei der Grund für seine Ausreise aus der Türkei gewesen. Er habe keinen Kontakt mehr zu ihr, jedoch bedrohe ihr Vater bzw. dessen Clan ihn noch immer. Die Familie des Beschwerdeführers werde telefonisch von ihnen bedroht. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab er an, in Sicherheit leben zu wollen. Das habe er noch nie gekonnt. Er habe wegen des Krieges oft umziehen müssen. Es sei ein Bürgerkrieg und er wolle sich nicht daran beteiligen. Er habe noch nie einen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten. In römisch XXXX habe die syrische Armee keine Macht. Der Beschwerdeführer legte seinen syrischen Reisepass im Original vor, wovon das Bundesamt Kopien anfertigte, die im Akt einliegen.

8. Mit Schreiben des BVwG vom 24.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu Länderinformationen betreffend Syrien gewährt.

9. Am XXXX übermittelte das BFA eine Bestätigung des Generalkonsulats der Republik Türkei, wonach ein vom Beschwerdeführer vorgelegter XXXX auf seine Echtheit überprüft wurde und jener in der Türkei registriert ist. 9. Am römisch XXXX übermittelte das BFA eine Bestätigung des Generalkonsulats der Republik Türkei, wonach ein vom Beschwerdeführer vorgelegter römisch XXXX auf seine Echtheit überprüft wurde und jener in der Türkei registriert ist.

10. Mit Schreiben des BVwG vom 21.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer neuerlich Parteiengehör zu Länderinformationen gewährt.

11. Die gegenständliche Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung W289 mit 02.05.2024 neu zugewiesen.

12. Das BVwG führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch persönlich einvernommen wurde. Es nahm entschuldigt kein Vertreter des BFA an der Verhandlung teil. Im Rahmen der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer insbesondere ausführlich zu seiner Identität, seiner Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen Familienverhältnissen und seinem Leben in Syrien, seinen Fluchtgründen sowie seinem Leben in Österreich befragt. Dem Beschwerdeführer wurde eingangs zudem die Möglichkeit gegeben, in die ins Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Berichte und Asylstatistiken des BMI sowie XXXX zu Säumnisbeschwerden gegen das BFA Einsicht zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführervertreter verwies diesbezüglich auf sein bisheriges Vorbringen und hierzu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.12. Das BVwG führte am römisch XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch persönlich einvernommen wurde. Es nahm entschuldigt kein Vertreter des BFA an der Verhandlung teil. Im Rahmen der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer insbesondere ausführlich zu seiner Identität, seiner Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen Familienverhältnissen und seinem Leben in Syrien, seinen Fluchtgründen sowie seinem Leben in Österreich befragt. Dem Beschwerdeführer wurde eingangs zudem die Möglichkeit gegeben, in die ins Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Berichte und Asylstatistiken des BMI sowie römisch XXXX zu Säumnisbeschwerden gegen das BFA Einsicht zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführervertreter verwies diesbezüglich auf sein bisheriges Vorbringen und hierzu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht:

1.1.1. Zum Verfahren des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer stellte am 25.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Noch am selben Tag fand eine Erstbefragung statt und sein Verfahren wurde mit Anordnung des Bundesamtes zugelassen. Seither wurden seitens der belangten Behörde, abgesehen von einer am 27.04.2023 vom BVwG aufgetragenen Einvernahme, keine Verfahrensschritte zur Erledigung des Antrages mehr gesetzt.

Die Entscheidungsfrist der Behörde endete am 25.10.2022. Am 27.02.2023, somit zehn Monate nach Antragstellung, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde. Sein Antrag vom 25.04.2022 wurde bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt. Die durchschnittliche Dauer von Asylverfahren im Jahr 2022 betrug 3,5 Monate, im Jahr 2023 mit Stand Oktober 5,5 Monate. Das gegenständliche Verfahren weicht mit zehn Monaten bis zur Säumnisbeschwerde und insgesamt bereits über 24 vergangenen Monaten erheblich davon ab.

Der Akt des Beschwerdeführers wurde innerhalb des Jahres 2022 vom BFA intern zuständigkeitshalber abgetreten bzw. neu zugeteilt. Am 25.04.2022 langte der Akt bei der EASt-West ein. Sodann wurde er aufgrund der Wohnsitzzuständigkeit zuständigkeitshalber vom BFA abgetreten und langte am 30.08.2022 bei der zuständigen Außenstelle ein (vgl. XXXX ), wonach keine eigenständigen weiteren Verfahrensschritte mehr gesetzt wurden. Zuletzt war die Regionaldirektion Steiermark des BFA für den Akt des Beschwerdeführers zuständig.Der Akt des Beschwerdeführers wurde innerhalb des Jahres 2022 vom BFA intern zuständigkeitshalber abgetreten bzw. neu zugeteilt. Am 25.04.2022 langte der Akt bei der EASt-West ein. Sodann wurde er aufgrund der Wohnsitzzuständigkeit zuständigkeitshalber vom BFA abgetreten und langte am 30.08.2022 bei der zuständigen Außenstelle ein vergleiche römisch XXXX ), wonach keine eigenständigen weiteren Verfahrensschritte mehr gesetzt wurden. Zuletzt war die Regionaldirektion Steiermark des BFA für den Akt des Beschwerdeführers zuständig.

Dass die Behörde bemüht gewesen wäre, das Verfahren zügig zu betreiben, ergibt sich daraus nicht. Vielmehr deutet dies auf ein Organisationsverschulden der Behörde - wie etwa eine fehlerhafte oder ungleichmäßige Verteilung der Verfahren auf die Regionaldirektionen - hin.

Es sind seitens des Beschwerdeführers keine Hinweise für Verhaltensweisen oder Umstände hervorgekommen, die ausschlaggebend zur gegenständlichen Verzögerung oder Verschleppung des erstinstanzlichen Verfahrens geführt oder beigetragen hätten. Den Beschwerdeführer trifft an der Verfahrensverzögerung kein Verschulden. Dem Beschwerdeführer wurde zwar am 25.04.2022 das Quartier in XXXX zugewiesen und eine Frist zum Einfinden mit 28.04.2022 gesetzt und fand er sich auch zunächst bei dem Quartier ein, wurde jedoch aufgrund Abgängigkeit rückwirkend mit 03.05.2022 abgemeldet, weshalb das Verfahren zunächst eingestellt wurde. Seit 20.06.2022 ist der Beschwerdeführer aber durchgehend im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet und somit für die Behörde greifbar gewesen (vgl. XXXX ). Ab diesem Zeitpunkt hätte ihm somit jederzeit eine Ladung zur Einvernahme zugestellt werden können.Es sind seitens des Beschwerdeführers keine Hinweise für Verhaltensweisen oder Umstände hervorgekommen, die ausschlaggebend zur gegenständlichen Verzögerung oder Verschleppung des erstinstanzlichen Verfahrens geführt oder beigetragen hätten. Den Beschwerdeführer trifft an der Verfahrensverzögerung kein Verschulden. Dem Beschwerdeführer wurde zwar am 25.04.2022 das Quartier in römisch XXXX zugewiesen und eine Frist zum Einfinden mit 28.04.2022 gesetzt und fand er sich auch zunächst bei dem Quartier ein, wurde jedoch aufgrund Abgängigkeit rückwirkend mit 03.05.2022 abgemeldet, weshalb das Verfahren zunächst eingestellt wurde. Seit 20.06.2022 ist der Beschwerdeführer aber durchgehend im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet und somit für die Behörde greifbar gewesen vergleiche römisch XXXX ). Ab diesem Zeitpunkt hätte ihm somit jederzeit eine Ladung zur Einvernahme zugestellt werden können.

1.1.2. Zu den Gründen für die Verzögerung der zeitgerechten Erledigung:

Aktuell liegt keine Überlastung des gesamten BFA und keine zu 2015/2016 vergleichbare Situation vor. Dies ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:

1.1.2.1. Die aktuelle Anzahl der Anträge auf internationalen Schutz und offener Verfahren lässt sich nicht mit 2015/2016 vergleichen. Von Jänner bis Dezember 2022 wurden in Österreich insgesamt zwar 112.272 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, wovon aber ca. 42.500 Verfahren eingestellt oder ausgesetzt wurden. Im Jahr 2015 wurden insgesamt 88.340 Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Beim BFA waren per 31.12.2015 ganze 73.444 Verfahren offen. Mit 31.12.2022 waren beim Bundesamt eindeutig weniger, nämlich 44.384 Verfahren offen. Im Jahr 2021 blieben in der ersten Instanz etwa 20.000 Verfahren offen. Trotz der kontinuierlich steigenden Antragszahlen seit dem Sommer 2021, der Rekordwerte im Jahr 2022 und der daraus resultierenden hohen Zahl an offenen Verfahren, ist es nicht geboten, die Rechtsprechung des VwGH zur Ausnahmesituation im Jahr 2015 auf die aktuelle Lage zu übertragen, denn es wurde eine große Zahl an offener Verfahren eingestellt und waren zum Jahresende 2022 deutlich weniger Verfahren offen (44.384) als zum Jahresende 2015 (73.444).

Der Vollständigkeit halber wird festgestellt, dass auch im Jahr 2023 mit Stichtag am 01.08.2023 beim BFA ein Rückstau von rund 27.065 offenen Asylverfahren bestand (vgl. XXXX ), somit eindeutig weniger als zum Jahresende 2015 (73.444).Der Vollständigkeit halber wird festgestellt, dass auch im Jahr 2023 mit Stichtag am 01.08.2023 beim BFA ein Rückstau von rund 27.065 offenen Asylverfahren bestand vergleiche römisch XXXX ), somit eindeutig weniger als zum Jahresende 2015 (73.444).

1.1.2.2. Im ersten Halbjahr 2022 betrug die erstinstanzliche Verfahrensdauer durchschnittlich 3,2 Monate, im gesamten Jahresdurchschnitt 3,5 Monate. Im Vergleich dazu betrug die durchschnittliche Verfahrensdauer bei Asylverfahren beim Bundesamt im ersten Quartal 2016 noch 7,4 Monate, stieg bis zum dritten Quartal 2018 auf 21,6 Monate und lag im vierten Quartal 2021 noch bei 3,9 Monaten, wobei der Mittelwert aller vier Quartale im Jahr 2021 rund 4,3 Monate ergab. Durchschnittlich wurden im Jahr 2022 Asylverfahren somit innerhalb von 3,5 Monaten erledigt. Diese Verfahrensdauer war seit Jahren nicht so niedrig (vgl. XXXX ). Aus der Detailstatistik der BFA Kennzahlen für das erste bis dritte Quartal 2023 ergibt sich mit Stand Oktober 2023, dass auch im Jahr 2023 die Verfahrensdauer der erstinstanzlichen Bescheide im arithmetischen Mittel 5,5 Monate beträgt (vgl. XXXX ). Somit liegt im gegenständlich wesentlichen Jahr die durchschnittliche Verfahrensdauer vor dem BFA, mit 3,5 Monaten unter der Entscheidungsfrist von sechs Monaten. 1.1.2.2. Im ersten Halbjahr 2022 betrug die erstinstanzliche Verfahrensdauer durchschnittlich 3,2 Monate, im gesamten Jahresdurchschnitt 3,5 Monate. Im Vergleich dazu betrug die durchschnittliche Verfahrensdauer bei Asylverfahren beim Bundesamt im ersten Quartal 2016 noch 7,4 Monate, stieg bis zum dritten Quartal 2018 auf 21,6 Monate und lag im vierten Quartal 2021 noch bei 3,9 Monaten, wobei der Mittelwert aller vier Quartale im Jahr 2021 rund 4,3 Monate ergab. Durchschnittlich wurden im Jahr 2022 Asylverfahren somit innerhalb von 3,5 Monaten erledigt. Diese Verfahrensdauer war seit Jahren nicht so niedrig vergleiche römisch XXXX ). Aus der Detailstatistik der BFA Kennzahlen für das erste bis dritte Quartal 2023 ergibt sich mit Stand Oktober 2023, dass auch im Jahr 2023 die Verfahrensdauer der erstinstanzlichen Bescheide im arithmetischen Mittel 5,5 Monate beträgt vergleiche römisch XXXX ). Somit liegt im gegenständlich wesentlichen Jahr die durchschnittliche Verfahrensdauer vor dem BFA, mit 3,5 Monaten unter der Entscheidungsfrist von sechs Monaten.

1.1.2.3. Das BFA hat es unterlassen, vergleichbare entsprechende Gegenmaßnahmen wie die Aufstockung zusätzlichen Personals zu ergreifen. Das BFA hatte 2014 massiv Personal aufgestockt, was aktuell nicht in vergleichbarer Weise geschehen ist.

Entsprechend den Feststellungen im Erkenntnis des VwGH vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, Rn 21, hat das BFA damals als erste Maßnahmen 2014 insgesamt 206 neue Mitarbeiter angestellt. Im Sommer 2021 wurden von Seiten des BFA auf den bereits bemerkbaren deutlichen Anstieg bei den Asylanträgen erste personelle Maßnahmen gesetzt, um die Verfahrensdauer weiterhin möglichst kurz zu halten, indem verfahrensführende Referentinnen und Referenten aus dem fremdenrechtlichen Bereich verstärkt für die Bearbeitung von Asylverfahren eingesetzt wurden.

Die aktuelle Situation ist damit nicht vergleichbar. Ende Februar 2022 wurden 47 Planstellen auf Ebene der verfahrensführenden ReferentInnen sowie 15 VerwaltungspraktikantInnen bewilligt (vgl. XXXX ). Im August 2022 nahmen die ersten MitarbeiterInnen ihre Arbeit im BFA auf und das Personalpaket im Umfang von insgesamt 62 Neuaufnahmen konnte bis zum Ende des Jahres 2022 umgesetzt werden. Für das Jahr 2023 wurden personelle Maßnahmen zur Bewältigung des enormen Arbeitsaufkommens durch das BFA gesetzt. Bis zur Jahresmitte des Jahres 2023 wurden Maßnahmen zu einer Personalaufstockung um weitere 39 MitarbeiterInnen umgesetzt (vgl. XXXX ). Die aktuelle Situation ist damit nicht vergleichbar. Ende Februar 2022 wurden 47 Planstellen auf Ebene der verfahrensführenden ReferentInnen sowie 15 VerwaltungspraktikantInnen bewilligt vergleiche römisch XXXX ). Im August 2022 nahmen die ersten MitarbeiterInnen ihre Arbeit im BFA auf und das Personalpaket im Umfang von insgesamt 62 Neuaufnahmen konnte bis zum Ende des Jahres 2022 umgesetzt werden. Für das Jahr 2023 wurden personelle Maßnahmen zur Bewältigung des enormen Arbeitsaufkommens durch das BFA gesetzt. Bis zur Jahresmitte des Jahres 2023 wurden Maßnahmen zu einer Personalaufstockung um weitere 39 MitarbeiterInnen umgesetzt vergleiche römisch XXXX ).

Mit Stichtag 01.07.2021 waren in den unterschiedlichen Organisationseinheiten des BFA in Summe 452 Referentinnen und Referenten tätig, davon waren 410 ausschließlich verfahrensführend. Mit Stichtag 01.07.2022 waren in den unterschiedlichen Organisationseinheiten des BFA in Summe 458 Referentinnen und Referenten tätig, davon waren 416 ausschließlich verfahrensführend. Der Personalstand des BFA umfasste Ende des Jahres 2022 bereits 1.121 Personen (vgl. XXXX ). Es ist nicht ersichtlich, dass mit der auf Grund der außergewöhnlichen Belastungssituation des Jahres 2015 einhergegangenen Personalaufstockung nicht auch aktuell ein Personalstand vorliegt, der in der Lage sein müsste, auch die nunmehrige Belastungssituation zu bewältigen. Zudem wurde seit 2021 das Personal nicht in vergleichbarer Weise zu 2014 aufgestockt, sodass nicht von einer Ausnahmesituation gesprochen werden kann.Mit Stichtag 01.07.2021 waren in den unterschiedlichen Organisationseinheiten des BFA in Summe 452 Referentinnen und Referenten tätig, davon waren 410 ausschließlich verfahrensführend. Mit Stichtag 01.07.2022 waren in den unterschiedlichen Organisationseinheiten des BFA in Summe 458 Referentinnen und Referenten tätig, davon waren 416 ausschließlich verfahrensführend. Der Personalstand des BFA umfasste Ende des Jahres 2022 bereits 1.121 Personen vergleiche römisch XXXX ). Es ist nicht ersichtlich, dass mit der auf Grund der außergewöhnlichen Belastungssituation des Jahres 2015 einhergegangenen Personalaufstockung nicht auch aktuell ein Personalstand vorliegt, der in der Lage sein müsste, auch die nunmehrige Belastungssituation zu bewältigen. Zudem wurde seit 2021 das Personal nicht in vergleichbarer Weise zu 2014 aufgestockt, sodass nicht von einer Ausnahmesituation gesprochen werden kann.

1.1.2.4. Es ist im Vergleich zu 2015/2016 zu keiner Verlängerung der Entscheidungsfrist gekommen. Damals wurde die Entscheidungsfrist von 6 auf 15 Monate verlängert, aktuell gilt die sechsmonatige Entscheidungsfrist.

1.1.2.5. Trotz weiterer Herausforderungen ist nicht zu erkennen, dass das BFA insgesamt überlastet und die aktuelle Situation mit jener von 2015/2016 zu vergleichen wäre.

Das BFA befasste sich im Jahr 2022 mit mehr als 39.000 Dublin-Konsultationen und ist auch zur Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes-Bund zuständig.

Der Ausbruch des Ukraine-Krieges mit rund 90.000 Vertriebenen, die von Mitte März bis zum Jahresende 2022 zu registrieren waren und deren Aufenthaltsrecht durch das BFA mittels Ausweisen für Vertriebene gemäß § 62 AsylG 2005 zu dokumentieren war, stellte die Behörde zwar vor unvorhersehbare Herausforderungen. Im Jahr 2022 wurden durch das BFA insgesamt rund 86.700 Ausweise für Vertriebene ausgestellt und zusätzlich Feststellungsbescheide im Falle des Nicht-Vorliegens der Voraussetzungen erlassen. Im Zuge der Ausstellung dieser Ausweise ist zwar ein Mindeststandard an Qualität einzuhalten und durchaus ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, zumal die Behörde für die Ausstellung der Ausweise für Vertriebene das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen und für den Fall ihres Nicht-Vorliegens einen Feststellungsbescheid zu erlassen hat. Eine daraus resultierende Gesamtüberforderung des BFA für das Jahr 2022 kann hieraus aber ebenfalls nicht abgeleitet werden. Der Ausbruch des Ukraine-Krieges mit rund 90.000 Vertriebenen, die von Mitte März bis zum Jahresende 2022 zu registrieren waren und deren Aufenthaltsrecht durch das BFA mittels Ausweisen für Vertriebene gemäß Paragraph 62, AsylG 2005 zu dokumentieren war, stellte die Behörde zwar vor unvorhersehbare Herausforderungen. Im Jahr 2022 wurden durch das BFA insgesamt rund 86.700 Ausweise für Vertriebene ausgestellt und zusätzlich Feststellungsbescheide im Falle des Nicht-Vorliegens der Voraussetzungen erlassen. Im Zuge der Ausstellung dieser Ausweise ist zwar ein Mindeststandard an Qualität einzuhalten und durchaus ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, zumal die Behörde für die Ausstellung der Ausweise für Vertriebene das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen und für den Fall ihres Nicht-Vorliegens einen Feststellungsbescheid zu erlassen hat. Eine daraus resultierende Gesamtüberforderung des BFA für das Jahr 2022 kann hieraus aber ebenfalls nicht abgeleitet werden.

1.1.2.6. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass eine mit 2015/16 vergleichbare Situation vorliegt. Eine auf erhöhte Antragszahlen zurückzuführende allgemeine Überlastung des BFA liegt somit nicht vor. Das Nichteinhalten der Entscheidungsfrist ist im konkreten Verfahren auf ein Organisationsverschulden der Behörde - etwa eine ungleichmäßige Verteilung der Verfahren auf die Regionaldirektionen - zurückzuführen, da es dem BFA in den meisten anderen Fällen (durchschnittliche Verfahrensdauer 2022: 3,5 Monate) möglich war, fristgerecht zu entscheiden. Dies spricht nicht für eine generelle Überlastung des BFA, sondern wenn, dann allenfalls für die Überlastung einer Organisationseinheit, die aber durch innerbehördliche Umverteilung bzw. Umschichtungen des Arbeitsanfalles gemildert werden könnte, was zu einer gleichmäßigeren Auslastung führen könnte.

1.2. Zum Beschwerdeführer:

1.2.1. Zu seiner Person:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Seine Identität steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch als Muttersprache. Er ist verheiratet und hat einen minderjährigen Sohn (vgl. XXXX ). Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien bis zur neunten Schulstufe die Schule.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch XXXX und das Geburtsdatum römisch XXXX . Seine Identität steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch als Muttersprache. Er ist verheiratet und hat einen minderjährigen Sohn vergleiche römisch XXXX ). Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien bis zur neunten Schulstufe die Schule.

Der Beschwerdeführer wurde im Gouvernement XXXX , in einem Dorf namens XXXX , das sich südlich der Stadt XXXX befindet, geboren. Im Jahr 2014 reiste er erstmals aus Syrien in die Türkei aus, wo er sich sodann aufhielt. Im Jahr 2016 reiste der Beschwerdeführer zurück nach Syrien, um sich in der Stadt XXXX einen Reisepass ausstellen zu lassen. Sodann reiste er erneut in die Türkei aus und hielt sich dort auf. Ende 2017 kam er erneut nach Syrien, um zu heiraten und hielt sich in dieser Zeit ca. 20 Tage in der Stadt XXXX auf, ehe er Anfang 2018 wieder in die Türkei ausreiste. Anschließend lebte er bis April 2022 in der Türkei, ehe er illegal über andere Länder im April 2022 nach Österreich eingereist ist und am 25.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte (vgl. XXXX ).Der Beschwerdeführer wurde im Gouvernement römisch XXXX , in einem Dorf namens römisch XXXX , das sich südlich der Stadt römisch XXXX befindet, geboren. Im Jahr 2014 reiste er erstmals aus Syrien in die Türkei aus, wo er sich sodann aufhielt. Im Jahr 2016 reiste der Beschwerdeführer zurück nach Syrien, um sich in der Stadt römisch XXXX einen Reisepass ausstellen zu lassen. Sodann reiste er erneut in die Türkei aus und hielt sich dort auf. Ende 2017 kam er erneut nach Syrien, um zu heiraten und hielt sich in dieser Zeit ca. 20 Tage in der Stadt römisch XXXX auf, ehe er Anfang 2018 wieder in die Türkei ausreiste. Anschließend lebte er bis April 2022 in der Türkei, ehe er illegal über andere Länder im April 2022 nach Österreich eingereist ist und am 25.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte vergleiche römisch XXXX ).

Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, das Dorf XXXX , liegt in Nordsyrien und befindet sich im Gebiet der der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES) und unter der Kontrolle kurdischer Kräfte (Syrian Democratic Forces, sohin Demokratische Kräfte Syriens, kurz: SDF; bzw. Volksverteidigungskräfte, kurz: YPG).Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, das Dorf römisch XXXX , liegt in Nordsyrien und befindet sich im Gebiet der der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES) und unter der Kontrolle kurdischer Kräfte (Syrian Democratic Forces, sohin Demokratische Kräfte Syriens, kurz: SDF; bzw. Volksverteidigungskräfte, kurz: YPG).

Die Mutter und XXXX minderjährige Brüder des Beschwerdeführers sowie seine Ehefrau und sein minderjähriger Sohn leben in Syrien. Sein XXXX lebt in Katar und arbeitet als XXXX . Zudem leben XXXX Brüder in Deutschland und XXXX weitere Brüder sowie XXXX Schwester in der Türkei (vgl. XXXX ).Die Mutter und römisch XXXX minderjährige Brüder des Beschwerdeführers sowie seine Ehefrau und sein minderjähriger Sohn leben in Syrien. Sein römisch XXXX lebt in Katar und arbeitet als römisch XXXX . Zudem leben römisch XXXX Brüder in Deutschland und römisch XXXX weitere Brüder sowie römisch XXXX Schwester in der Türkei vergleiche römisch XXXX ).

Der Beschwerdeführer ist gesund und nimmt keine Medikamente ein.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren ist die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes bleibt ein syrischer Mann, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Erreichen des 42. Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden.

Der Beschwerdeführer ist XXXX Jahre alt und hat seinen Wehrdienst bisher nicht abgeleistet. Er wurde noch keiner Musterung unterzogen und hat noch kein Wehrdienstbuch und auch keinen Einberufungsbefehl erhalten.Der Beschwerdeführer ist römisch XXXX Jahre alt und hat seinen Wehrdienst bisher nicht abgeleistet. Er wurde noch keiner Musterung unterzogen und hat noch kein Wehrdienstbuch und auch keinen Einberufungsbefehl erhalten.

Dem Beschwerdeführer droht in seinem Herkunftsort nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine reale Gefahr, als Grundwehrdiener zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers steht unter ausschließlicher Kontrolle der kurdischen Selbstverwaltung bzw. deren Streitkräfte. Die staatlichen Behörden Syriens haben in den Gebieten der kurdischen Selbstverwaltung keinen Zugriff auf bestimmte Personen und können dort keine staatliche Macht (z. B. Vollstreckung von Einberufungs- oder Haftbefehlen) ausüben. Dem Beschwerdeführer ist die Einreise in dieses Gebiet ohne Kontakt zum syrischen Regime über den nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur möglich. Er hätte bei einer Rückkehr in seine Heimatregion keine Gebiete zu durchqueren, die vom syrischen Regime kontrolliert werden.

In Syrien besteht darüber hinaus in Gebieten der AANES bzw. in Gebieten unter der Kontrolle der kurdischen SDF (YPG) ein verpflichtender Militärdienst (Selbstverteidigungspflicht) für Männer, die im Jahr 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit.

Der Beschwerdeführer stammt aus einem solchen von den Kurden kontrollierten Gebiet und ist bislang nicht der in den Gebieten der AANES bestehenden „Selbstverteidigungspflicht“ nachgekommen. Er ist in der Vergangenheit keinem Rekrutierungsversuch durch die kurdische SDF/YPG ausgesetzt gewesen und hat kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihm seitens der kurdischen Autonomiebehörden eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Die Autonomiebehörden sehen eine Verweigerung des Militärdienstes in der „Demokratischen Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien“ nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung an. Im Falle seiner Weigerung droht ihm keine unverhältnismäßige Strafe. Der Beschwerdeführer selbst hat keine oppositionelle Einstellung gegen die YPG, möchte aber nicht kämpfen. Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz. Wenn Wehrpflichtige versuchen, diesem Dienst zu entgehen, werden sie mit der Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat und allenfalls einer vorhergehenden Haft im Ausmaß von ein bis zwei Wochen bestraft. Personen, die der „Selbstverteidigungspflicht“ nicht nachkommen, werden sodann zur Ableistung des Wehrdienstes in ein Trainingslager überstellt. Der Beschwerdeführer ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zur Beteiligung an Kampfhandlungen verpflichtet. Er ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verlegung an die Front ausgesetzt und muss sich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an der Begehung von Menschenrechtsverletzungen beteiligen.

Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen einer (ihm unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung eine Gefahr seitens des syrischen Regimes drohen würde, insbesondere auch nicht wegen seiner illegalen Ausreise und seines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich. Ihm droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien auch nicht wegen seiner Abstammung aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die syrische Regierung. Diese hat keine Einflussmöglichkeit im Herkunftsort des Beschwerdeführers und würde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht mit dieser in Kontakt kommen. Festgestellt wird zudem, dass dem Beschwerdeführer und seiner Familie auch keine Verfolgung durch eine Person namens XXXX oder dessen Familienangehörige droht. Dem Beschwerdeführer droht auch keine Verfolgung durch den IS.Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen einer (ihm unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung eine Gefahr seitens des syrischen Regimes drohen würde, insbesondere auch nicht wegen seiner illegalen Ausreise und seines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich. Ihm droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien auch nicht wegen seiner Abstammung aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet Leb

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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