TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/17 W242 2280181-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.2024
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Entscheidungsdatum

17.06.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §8 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W242 2280181-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, Blütenstraße 15/5/5.13, 4040 Linz, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am XXXX 2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX 2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, Blütenstraße 15/5/5.13, 4040 Linz, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am römisch XXXX 2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch XXXX 2024, zu Recht:

A)       Dem Antrag von XXXX vom XXXX 2022 wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.A)       Dem Antrag von römisch XXXX vom römisch XXXX 2022 wird stattgegeben und römisch XXXX , geb. römisch XXXX , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , geb. XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch XXXX , geb. römisch XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Irans, stellte nach rechtmäßiger Einreise am XXXX 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Irans, stellte nach rechtmäßiger Einreise am römisch XXXX 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am XXXX 2022 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung der BF statt. Dabei führte sie zu ihren Fluchtgründen aus, dass sie am XXXX 2022 an einer Demonstration in Wien gegen das iranische Regime teilgenommen habe. Ein paar Tage später habe sie einen Anruf von einer unbekannten Person erhalten, welche ihr gedroht habe, nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen und ihre Zustimmung verlangt habe. Am XXXX 2022 habe sie erneut an einer Demonstration gegen das iranische Regime teilgenommen. Während der Demonstration sei eine männliche Person zu ihr gekommen und habe gesagt, dass bekannt sei, wer sie sei, sowie, dass sie bei einer Rückkehr nach Iran die Todesstrafe erwarte. Sie sei auch in den sozialen Medien mit Postings gegen das iranische Regime sehr aktiv.2. Am römisch XXXX 2022 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung der BF statt. Dabei führte sie zu ihren Fluchtgründen aus, dass sie am römisch XXXX 2022 an einer Demonstration in Wien gegen das iranische Regime teilgenommen habe. Ein paar Tage später habe sie einen Anruf von einer unbekannten Person erhalten, welche ihr gedroht habe, nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen und ihre Zustimmung verlangt habe. Am römisch XXXX 2022 habe sie erneut an einer Demonstration gegen das iranische Regime teilgenommen. Während der Demonstration sei eine männliche Person zu ihr gekommen und habe gesagt, dass bekannt sei, wer sie sei, sowie, dass sie bei einer Rückkehr nach Iran die Todesstrafe erwarte. Sie sei auch in den sozialen Medien mit Postings gegen das iranische Regime sehr aktiv.

3. Die BF ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 30.03.2023 durch ihren RV um eine Rückmeldung, wann ihre Einvernahme geplant sei. Am selben Tag wurde dem RV der BF mitgeteilt, dass noch kein Termin für die Einvernahme bekanntgegeben werden könne.

4. Am 25.07.2023 übermittelte die BF dem BFA durch ihren RV ein Konvolut an Fotos und Screenshots betreffend ihre politischen Aktivitäten sowie ein gegen sie ergangenes iranisches Gerichtsurteil. Zudem wurde vorgebracht, dass der BF diverse Fotos von einer Demonstration auf Instagram geschickt worden seien und sie nicht wisse, wer diese gemacht habe.

Die BF habe an vielen Demonstrationen teilgenommen und sei fest entschlossen, weiterhin gegen das iranische Regime zu protestieren. Es wurde auch um eine zeitnahe Einvernahme ersucht.

5. Am XXXX 2023 erhob die BF durch ihren RV beim BFA das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF am XXXX 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und sie im Laufe des Verfahrens zahlreiche Unterlagen vorgelegt sowie mehrmals um die Anberaumung eines Termins für die mündliche Einvernahme ersucht habe. Die Behörde habe auf die Schreiben der BF in keiner Weise reagiert. Die belangte Behörde habe seit über einem Jahr seit der Antragstellung auf internationalen Schutz trotz mehrfacher Urgenzen keine Entscheidung getroffen und habe daher die Entscheidungspflicht verletzt. Die BF beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und durchführen sowie der BF den Status der Asylberechtigten, in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten, in eventu einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilen.5. Am römisch XXXX 2023 erhob die BF durch ihren RV beim BFA das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF am römisch XXXX 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und sie im Laufe des Verfahrens zahlreiche Unterlagen vorgelegt sowie mehrmals um die Anberaumung eines Termins für die mündliche Einvernahme ersucht habe. Die Behörde habe auf die Schreiben der BF in keiner Weise reagiert. Die belangte Behörde habe seit über einem Jahr seit der Antragstellung auf internationalen Schutz trotz mehrfacher Urgenzen keine Entscheidung getroffen und habe daher die Entscheidungspflicht verletzt. Die BF beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und durchführen sowie der BF den Status der Asylberechtigten, in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten, in eventu einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilen.

6. Am XXXX 2023 übermittelte das BFA dem RV der BF eine Ladung für die Einvernahme der BF am XXXX 2023. Dieser Termin wurde vom BFA am XXXX 2023 storniert und die BF stattdessen zu einer Einvernahme am XXXX 2023 geladen. Der RV der BF teilte dem BFA am XXXX 2023 mit, dass er sich zu dieser Zeit im Ausland befinden werde und die BF wolle, dass er bei der Einvernahme anwesend sei. Daher ersuche er um die Verschiebung des Termins.6. Am römisch XXXX 2023 übermittelte das BFA dem RV der BF eine Ladung für die Einvernahme der BF am römisch XXXX 2023. Dieser Termin wurde vom BFA am römisch XXXX 2023 storniert und die BF stattdessen zu einer Einvernahme am römisch XXXX 2023 geladen. Der RV der BF teilte dem BFA am römisch XXXX 2023 mit, dass er sich zu dieser Zeit im Ausland befinden werde und die BF wolle, dass er bei der Einvernahme anwesend sei. Daher ersuche er um die Verschiebung des Termins.

7. Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX 2023, die Säumnisbeschwerde und den zugehörigen Akt sowie eine Stellungnahme zur Verfahrensverzögerung. In der Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist aufgrund des starken Anstieges der Antragstellungen im Bereich des Asylrechtes ab dem zweiten Halbjahr 2021, wobei im Jahr 2022 neue Spitzenwerte erzielt worden seien, trotz organisatorischer Umstrukturierungen und Personalaufstockungen nicht in allen Verfahren möglich gewesen sei. Die belangte Behörde sei einer mit dem Jahr 2015 vergleichbaren außergewöhnlichen Belastungssituation iSd Rechtsprechung des VwGH ausgesetzt und könne in der Folge die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist unverschuldet nicht in allen Verfahren gewährleisten.7. Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am römisch XXXX 2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am römisch XXXX 2023, die Säumnisbeschwerde und den zugehörigen Akt sowie eine Stellungnahme zur Verfahrensverzögerung. In der Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist aufgrund des starken Anstieges der Antragstellungen im Bereich des Asylrechtes ab dem zweiten Halbjahr 2021, wobei im Jahr 2022 neue Spitzenwerte erzielt worden seien, trotz organisatorischer Umstrukturierungen und Personalaufstockungen nicht in allen Verfahren möglich gewesen sei. Die belangte Behörde sei einer mit dem Jahr 2015 vergleichbaren außergewöhnlichen Belastungssituation iSd Rechtsprechung des VwGH ausgesetzt und könne in der Folge die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist unverschuldet nicht in allen Verfahren gewährleisten.

8. Mit Schreiben vom 24.10.2023 wurde dem BFA die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

9. Die Parteien wurden mit Schreiben vom 13.12.2023 über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einbeziehung der Länderinformationen der Staatendokumentation zu Iran (Version 6) informiert. Zudem wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung der Schreiben eine Stellungnahme abzugeben.

10. Am 29.12.2023 brachte die BF durch ihren RV eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF bereits in Iran mehrmals Probleme aufgrund ihrer selbstbestimmten Lebensweise gehabt habe. Aufgrund ihrer Lebensweise sei sie den iranischen Sicherheitsbehörden schon vor ihrer Ausreise aufgefallen. Am XXXX 2022 sei die BF von einem in Iran lebenden Bekannten angerufen und davor gewarnt worden, an weiteren Demonstrationen teilzunehmen. Am XXXX 2022 sei sie von einem weiteren in Iran lebenden Bekannten angerufen worden, welcher ihr mitgeteilt habe, dass sie nicht mehr an den Demonstrationen teilnehmen solle, weil ihr im Fall der Rückkehr nach Iran die Todesstrafe drohen würde. Dieser Bekannte habe die BF auch am XXXX 2022, XXXX 2022, XXXX 2022, XXXX 2022 und XXXX 2023 angerufen. Am XXXX 2023 habe die BF vor dem Vienna International Center demonstriert und die Demonstration sei live im Internet übertragen worden. Für einige Sekunden sei die Kamera auf die BF gerichtet gewesen, welche auf Farsi "Frau, Leben, Freiheit" skandiert habe. Bei einer Demonstration am XXXX 2022 sei die BF von einem ihr unbekannten Iraner angesprochen worden, der ihr mitgeteilt habe, dass ihr bei einer Rückkehr nach Iran die Todesstrafe drohen würde. Am XXXX 2022 sei die BF von einer Followerin auf Instagram aufgefordert worden, alle ihre Nachrichten zu löschen, denn sie würde sonst in Iran Probleme bekommen. In Iran lebende Freundinnen der BF hätten ihr geschrieben, dass sie im Fernsehen auf "Iran International TV" bei der Teilnahme an den Protesten zu sehen gewesen sei. In sozialen Medien sei die BF auch auf Fotos und in Videos von anderen Accounts zu sehen. Die BF sei auch auf X/Twitter aktiv und sie habe an der Vorführung des Dokumentarfilms "752 is not the number" teilgenommen, bei der auch ein freundschaftliches Treffen mit einem der wichtigsten Regimekritiker Irans stattgefunden habe. Die BF habe auf Facebook bereits im Jahr 2014 – als sie noch in Iran gewesen sei – über Säureangriffe gegen Frauen, über die Hijab-Pflicht und weitere Themen geschrieben. Die BF beantragte die zeugenschaftliche Einvernahme einer namentlich genannten Person zum Beweis dafür, dass sie seit dem letzten Jahr an den Demonstrationen in Wien sowie am Sitzstreik vor den Vereinten Nationen in Wien aktiv teilgenommen habe. Aufgrund der regimekritischen Aktivitäten sowie der Ablehnung der iranischen Verhaltens- und Bekleidungsvorschriften für Frauen, drohe der BF im Fall ihrer Rückkehr nach Iran eine asylrelevante Verfolgung. Zudem wurden zahlreiche Fotos und Screenshots vorgelegt.10. Am 29.12.2023 brachte die BF durch ihren RV eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF bereits in Iran mehrmals Probleme aufgrund ihrer selbstbestimmten Lebensweise gehabt habe. Aufgrund ihrer Lebensweise sei sie den iranischen Sicherheitsbehörden schon vor ihrer Ausreise aufgefallen. Am römisch XXXX 2022 sei die BF von einem in Iran lebenden Bekannten angerufen und davor gewarnt worden, an weiteren Demonstrationen teilzunehmen. Am römisch XXXX 2022 sei sie von einem weiteren in Iran lebenden Bekannten angerufen worden, welcher ihr mitgeteilt habe, dass sie nicht mehr an den Demonstrationen teilnehmen solle, weil ihr im Fall der Rückkehr nach Iran die Todesstrafe drohen würde. Dieser Bekannte habe die BF auch am römisch XXXX 2022, römisch XXXX 2022, römisch XXXX 2022, römisch XXXX 2022 und römisch XXXX 2023 angerufen. Am römisch XXXX 2023 habe die BF vor dem Vienna International Center demonstriert und die Demonstration sei live im Internet übertragen worden. Für einige Sekunden sei die Kamera auf die BF gerichtet gewesen, welche auf Farsi "Frau, Leben, Freiheit" skandiert habe. Bei einer Demonstration am römisch XXXX 2022 sei die BF von einem ihr unbekannten Iraner angesprochen worden, der ihr mitgeteilt habe, dass ihr bei einer Rückkehr nach Iran die Todesstrafe drohen würde. Am römisch XXXX 2022 sei die BF von einer Followerin auf Instagram aufgefordert worden, alle ihre Nachrichten zu löschen, denn sie würde sonst in Iran Probleme bekommen. In Iran lebende Freundinnen der BF hätten ihr geschrieben, dass sie im Fernsehen auf "Iran International TV" bei der Teilnahme an den Protesten zu sehen gewesen sei. In sozialen Medien sei die BF auch auf Fotos und in Videos von anderen Accounts zu sehen. Die BF sei auch auf X/Twitter aktiv und sie habe an der Vorführung des Dokumentarfilms "752 is not the number" teilgenommen, bei der auch ein freundschaftliches Treffen mit einem der wichtigsten Regimekritiker Irans stattgefunden habe. Die BF habe auf Facebook bereits im Jahr 2014 – als sie noch in Iran gewesen sei – über Säureangriffe gegen Frauen, über die Hijab-Pflicht und weitere Themen geschrieben. Die BF beantragte die zeugenschaftliche Einvernahme einer namentlich genannten Person zum Beweis dafür, dass sie seit dem letzten Jahr an den Demonstrationen in Wien sowie am Sitzstreik vor den Vereinten Nationen in Wien aktiv teilgenommen habe. Aufgrund der regimekritischen Aktivitäten sowie der Ablehnung der iranischen Verhaltens- und Bekleidungsvorschriften für Frauen, drohe der BF im Fall ihrer Rückkehr nach Iran eine asylrelevante Verfolgung. Zudem wurden zahlreiche Fotos und Screenshots vorgelegt.

11. Am 13.03.2024 brachte die BF durch ihren RV eine weitere Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF seit mehreren Wochen an Wochenenden Schichten im Sitzstreikzelt vor der UNO-City übernehme. Davon würden nicht nur Fotos, sondern auch Videos in sozialen Medien existieren. Ein Video, in dem die BF zur Kamera spreche, sei in verschiedenen Gruppen der Gegner der Islamischen Republik geteilt worden. Neben der regelmäßigen Teilnahme an Demonstrationen sei die BF auch an anderen Kundgebungen und Aktionen beteiligt. Die BF nehme somit besonders exponierte Positionen in ihrer oppositionellen Aktivität gegen das iranische Regime ein. Sie sei auch in sozialen Medien regimekritisch aktiv. Die BF trete unter ihrem eigenen Namen öffentlich regimekritisch auf. Zudem habe sie auf ihrem Instagram- sowie ihrem X/Twitter-Profil Inhalte bzw. Fotos geteilt, auf denen sie kein Kopftuch trage. Es wurden weitere Fotos und Screenshots vorgelegt.

12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX 2022 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF und ihr Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm unentschuldigt nicht teil.12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch XXXX 2022 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF und ihr Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm unentschuldigt nicht teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Säumnisbeschwerde:

Die BF stellte am XXXX 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand eine Erstbefragung statt und das Verfahren wurde mit Anordnung des BFA zugelassen. Bis zur Ladung zur Einvernahme vor dem BFA vom XXXX 2023 wurden seitens der belangten Behörde keine Verfahrensschritte zur Erledigung des Antrages mehr gesetzt. Am XXXX 2023 stornierte das BFA den Termin für die Einvernahme und übermittelte dem RV der BF eine Ladung mit einem neuen Termin für die Einvernahme am XXXX 2023. Der RV der BF ersuchte aus Termingründen um eine Verschiebung des Termins.Die BF stellte am römisch XXXX 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand eine Erstbefragung statt und das Verfahren wurde mit Anordnung des BFA zugelassen. Bis zur Ladung zur Einvernahme vor dem BFA vom römisch XXXX 2023 wurden seitens der belangten Behörde keine Verfahrensschritte zur Erledigung des Antrages mehr gesetzt. Am römisch XXXX 2023 stornierte das BFA den Termin für die Einvernahme und übermittelte dem RV der BF eine Ladung mit einem neuen Termin für die Einvernahme am römisch XXXX 2023. Der RV der BF ersuchte aus Termingründen um eine Verschiebung des Termins.

Die Entscheidungsfrist des BFA endete am XXXX 2023. Am XXXX 2023, somit knapp zehn Monate nach der Antragstellung, erhob die BF das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde. Ihr Antrag vom XXXX 2022 wurde bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt. Das BFA hat die BF bislang nicht niederschriftlich zu ihrem Antrag einvernommen. Die durchschnittliche Dauer von Asylverfahren im Jahr 2022 betrug 3,5 Monate, im Jahr 2023 5,5 Monate. Das gegenständliche Verfahren weicht mit knapp zehn Monaten bis zur Säumnisbeschwerde und mit insgesamt bereits etwa 19 vergangenen Monaten erheblich davon ab.Die Entscheidungsfrist des BFA endete am römisch XXXX 2023. Am römisch XXXX 2023, somit knapp zehn Monate nach der Antragstellung, erhob die BF das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde. Ihr Antrag vom römisch XXXX 2022 wurde bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt. Das BFA hat die BF bislang nicht niederschriftlich zu ihrem Antrag einvernommen. Die durchschnittliche Dauer von Asylverfahren im Jahr 2022 betrug 3,5 Monate, im Jahr 2023 5,5 Monate. Das gegenständliche Verfahren weicht mit knapp zehn Monaten bis zur Säumnisbeschwerde und mit insgesamt bereits etwa 19 vergangenen Monaten erheblich davon ab.

Dafür, dass die Behörde bemüht gewesen wäre, das Verfahren zügig zu betreiben, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Trotz der mehrmaligen Anfragen der BF (am 30.03.2023 sowie am 26.07.2023) betreffend einen Termin für ihre niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA, erhielt sie erst etwa einen Monat nach Erhebung der Säumnisbeschwerde einen Termin für die Einvernahme. Wie bereits oben festgestellt, wurde der Termin neu festgelegt und konnte die Einvernahme letztlich nicht durchgeführt werden. Bezugnehmend auf die erste Anfrage teilte das BFA der BF mit, dass noch kein Termin für die Einvernahme bekanntgegeben werden könne. Die zweite Anfrage wurde nicht beantwortet.

Es sind seitens der BF keine Hinweise für Verhaltensweisen oder Umstände hervorgekommen, die zur gegenständlichen Verzögerung oder Verschleppung des erstinstanzlichen Verfahrens geführt oder entscheidend dazu beigetragen hätten. Die BF trifft an der Verfahrensverzögerung kein Verschulden. Lediglich den am XXXX 2023 kurzfristig angesetzten Termin zur Einvernahme am XXXX 2023 konnte die BF aus Termingründen ihres RV nicht wahrnehmen.Es sind seitens der BF keine Hinweise für Verhaltensweisen oder Umstände hervorgekommen, die zur gegenständlichen Verzögerung oder Verschleppung des erstinstanzlichen Verfahrens geführt oder entscheidend dazu beigetragen hätten. Die BF trifft an der Verfahrensverzögerung kein Verschulden. Lediglich den am römisch XXXX 2023 kurzfristig angesetzten Termin zur Einvernahme am römisch XXXX 2023 konnte die BF aus Termingründen ihres RV nicht wahrnehmen.

Die aktuelle Anzahl der Anträge auf internationalen Schutz und offener Verfahren lässt sich nicht mit 2015/2016 vergleichen. Von Jänner bis Dezember 2022 wurden in Österreich insgesamt zwar 112.272 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, wovon aber ca. 42.500 Verfahren eingestellt oder ausgesetzt wurden. Im Jahr 2015 wurden insgesamt 88.340 Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Beim BFA waren per 31.12.2015 ganze 73.444 Verfahren offen. Mit 31.12.2022 waren beim BFA eindeutig weniger, nämlich 44.384 Verfahren offen. Im Jahr 2021 blieben in der ersten Instanz etwa 20.000 Verfahren offen. Trotz der kontinuierlich steigenden Antragszahlen seit dem Sommer 2021, der Rekordwerte im Jahr 2022 und der daraus resultierenden hohen Zahl an offenen Verfahren, ist es nicht geboten, die Rechtsprechung des VwGH zur Ausnahmesituation im Jahr 2015 auf die aktuelle Lage zu übertragen, denn es wurde eine große Zahl an offener Verfahren eingestellt und waren zum Jahresende 2022 deutlich weniger Verfahren offen (44.384) als zum Jahresende 2015 (73.444).

Im gegenständlichen Verfahren ist das Jahr 2023 wesentlich, da der Antrag der BF auf internationalen Schutz am XXXX 2022 gestellt wurde und bis heute nicht entschieden ist. Im Jahr 2023 wurden 59.232 Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Zum Jahresende 2023 waren beim BFA 28.335 Asylverfahren offen, somit eindeutig weniger als zu den Jahresenden 2015 (73.444) und 2016 (63.912). Am 30.06.2023 waren beim BFA 26.252 Verfahren offen.Im gegenständlichen Verfahren ist das Jahr 2023 wesentlich, da der Antrag der BF auf internationalen Schutz am römisch XXXX 2022 gestellt wurde und bis heute nicht entschieden ist. Im Jahr 2023 wurden 59.232 Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Zum Jahresende 2023 waren beim BFA 28.335 Asylverfahren offen, somit eindeutig weniger als zu den Jahresenden 2015 (73.444) und 2016 (63.912). Am 30.06.2023 waren beim BFA 26.252 Verfahren offen.

Die durchschnittliche Verfahrensdauer betrug im Jahr 2022 3,5 Monate, im ersten Halbjahr 2023 5,6 Monate und im gesamten Jahr 2023 5,5 Monate. Im Vergleich dazu betrug die durchschnittliche Verfahrensdauer bei Asylverfahren beim BFA im ersten Quartal 2016 noch 7,4 Monate und stieg bis zum dritten Quartal 2018 auf 21,6 Monate.

Es wurden im Jahr 2022 90.994 Personen aus der Ukraine als Vertriebene registriert und 86.737 Ausweise für Vertriebene produziert. Mit Jahresende 2023 waren 107.779 Personen aus der Ukraine als Vertriebene registriert und wurden seit Kriegsbeginn bis zum Jahresende 2023 insgesamt 103.339 Ausweise für Vertriebene produziert und 69.387 Ausweise verlängert.

Es ist im Vergleich zu 2015/2016 zu keiner Verlängerung der Entscheidungsfrist gekommen. Damals wurde die Entscheidungsfrist von 6 auf 15 Monate verlängert, aktuell gilt die sechsmonatige Entscheidungsfrist.

Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die BF führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum und ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Iran. Ihre Identität steht fest. Die BF gehört den Volksgruppen der Perser (mütterlicherseits) und der Kurden (väterlicherseits) an. Ihre Muttersprache ist Farsi.

Die BF reiste im XXXX 2020 legal auf dem Luftweg von Iran nach Österreich und hielt sich mit einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Am XXXX 2022 stellte sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Die BF reiste im römisch XXXX 2020 legal auf dem Luftweg von Iran nach Österreich und hielt sich mit einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Am römisch XXXX 2022 stellte sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Die BF ist ledig und kinderlos. Vor ihrer Ausreise aus Iran lebte sie in Teheran. Sie besuchte in Iran zwölf Jahre die Schule und schloss sie mit Matura ab. Anschließend studierte sie zwei Jahre lang Architektur und dann schloss sie das Studium "Restaurierung von historischen Gebäuden" mit einem Bachelor ab. Sie arbeitete in Iran 13 Jahre lang in verschiedenen Unternehmen in den Bereichen Architektur, Vermessung, Design, mechanische und Elektroinstallationsplanung und Restaurierung historischer Gebäude.

In Iran leben ihre Mutter, ihre Schwester und ihr Bruder sowie zwei Onkel, drei Tanten und einige Cousins und Cousinen. Ihr Vater ist verstorben. Mit ihrer Mutter, ihren Onkeln und Tanten sowie einigen Freunden und Freundinnen in Iran hat die BF regelmäßig Kontakt.

Die BF ist gesund und nimmt keine Medikamente ein. Sie ist auch arbeitsfähig.

Die BF nahm in Österreich keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Sie ist strafgerichtlich unbescholten.

Zum Nachfluchtgrund der Beschwerdeführerin:

Die BF war in Iran vor ihrer Ausreise keiner individuellen konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt.

Die BF ist in Österreich exilpolitisch aktiv. Sie nahm seit dem XXXX 2022 an zahlreichen Demonstrationen gegen das iranische Regime teil. Die BF trat bei den Demonstrationen regierungskritisch und für Außenstehende erkennbar, ohne Verhüllung, auf.Die BF ist in Österreich exilpolitisch aktiv. Sie nahm seit dem römisch XXXX 2022 an zahlreichen Demonstrationen gegen das iranische Regime teil. Die BF trat bei den Demonstrationen regierungskritisch und für Außenstehende erkennbar, ohne Verhüllung, auf.

Die BF beteiligte sich an einigen von der Organisation " XXXX " organisierten Sitzstreiks vor der UNO-City in Wien sowie an weiteren Versammlungen. Sie absolvierte dabei auch einige mehrstündige Schichten im Sitzstreikzelt vor der UNO-City.Die BF beteiligte sich an einigen von der Organisation " römisch XXXX " organisierten Sitzstreiks vor der UNO-City in Wien sowie an weiteren Versammlungen. Sie absolvierte dabei auch einige mehrstündige Schichten im Sitzstreikzelt vor der UNO-City.

In sozialen Medien veröffentlichte die BF zahlreiche Beiträge und Kommentare, in welchen sie das iranische Regime kritisiert und sie die Frauenbewegung in Iran unterstützt. Zudem ist sie in mehreren Beiträgen von anderen Social-Media-Accounts zu sehen. Bereits in Iran – ab dem Jahr 2014 – veröffentlichte die BF in sozialen Medien Beiträge zu Säureangriffen auf Frauen in Iran, zu den Aktivitäten einer bekannten iranischen regimekritischen Journalistin, zur Hijab-Pflicht und zur Festnahme einer weiteren Journalistin. Die BF tritt in sozialen Medien (Twitter/X, Instagram) mit Klarnamen sowie mit Profilbildern, in denen sie eindeutig erkennbar ist, auf. Zudem sind ihre Profile öffentlich und somit ihre Beiträge für die Allgemeinheit einsehbar. Auch ihre Veröffentlichung auf ihrem Facebook-Profil erfolgten mit Klarnamen und einem Profilbild, in dem sie erkennbar ist. Der BF wurden auf Instagram Fotos gesendet, auf denen sie bei einer Demonstration zu sehen ist. Die BF wurde aufgrund der Teilnahmen an regimekritischen Demonstrationen von unbekannten Personen bedroht.

Es steht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit fest, dass iranische Behörden von den politischen Aktivitäten der BF Kenntnis erlangt haben. Bei der BF besteht eine gegen das iranische Regime gerichtete politische Überzeugung.

Es wird festgestellt, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung und Verhaftung durch die iranischen Behörden aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten im Bundesgebiet droht.

Zur maßgeblichen Situation in Iran:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 26.01.2024 wiedergegeben:

Politische Lage

Letzte Änderung: 25.01.2024

Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System (BS 23.2.2022; vgl. BPB 10.1.2020). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 in Verborgenheit weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ajatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht, und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020).Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System (BS 23.2.2022; vergleiche BPB 10.1.2020). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 in Verborgenheit weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ajatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht, und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020).

Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 20.3.2023). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 10.3.2023). Ihm unterstehen auch die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt Revolutionsführer Khamenei unterstehen, bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 30.11.2022).Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 10.3.2023). Ihm unterstehen auch die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt Revolutionsführer Khamenei unterstehen, bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 30.11.2022).

Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern. Davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 14.9.2021). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 20.3.2023), er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 10.3.2023). Auch wenn der Expertenrat nominell direkt von der Bevölkerung gewählt wird, hat der Revolutionsführer indirekt Einfluss auf dessen Zusammensetzung, da der Wächterrat, der zur Hälfte vom Revolutionsführer und zur Hälfte vom (durch den Revolutionsführer eingesetzten) Leiter des Justizwesens besetzt wird, die Kandidatenauswahl dafür vornimmt und den Wahlvorgang kontrolliert (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021). Da der Wächterrat die Kandidaten für die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen (Majles oder Islamische Beratende Versammlung) überprüft und regelmäßig eine bedeutsame Anzahl an Kandidaten von der Wahl ausschließt und den Wahlvorgang kontrolliert, übt der Revolutionsführer somit indirekt Einfluss auf die legislativen und exekutiven Institutionen des Landes aus (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020).Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern. Davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 14.9.2021). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023), er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 10.3.2023). Auch wenn der Expertenrat nominell direkt von der Bevölkerung gewählt wird, hat der Revolutionsführer indirekt Einfluss auf dessen Zusammensetzung, da der Wächterrat, der zur Hälfte vom Revolutionsführer und zur Hälfte vom (durch den Revolutionsführer eingesetzten) Leiter des Justizwesens besetzt wird, die Kandidatenauswahl dafür vornimmt und den Wahlvorgang kontrolliert (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021). Da der Wächterrat die Kandidaten für die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen (Majles oder Islamische Beratende Versammlung) überprüft und regelmäßig eine bedeutsame Anzahl an Kandidaten von der Wahl ausschließt und den Wahlvorgang kontrolliert, übt der Revolutionsführer somit indirekt Einfluss auf die legislativen und exekutiven Institutionen des Landes aus (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020).

Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 10.3.2023). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 8.10.2022). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt (BBC 8.10.2022; vgl. BPB 10.1.2020). Der religiöse Führer hat das letzte Wort in allen staatlichen Angelegenheiten (DW 16.6.2021). Die Macht des Präsidenten wird auch durch das Parlament eingeschränkt und der Wächterrat muss neuen Gesetzen zustimmen oder kann ein Veto einlegen (BBC 8.10.2022).Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 10.3.2023). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 8.10.2022). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt (BBC 8.10.2022; vergleiche BPB 10.1.2020). Der religiöse Führer hat das letzte Wort in allen staatlichen Angelegenheiten (DW 16.6.2021). Die Macht des Präsidenten wird auch durch das Parlament eingeschränkt und der Wächterrat muss neuen Gesetzen zustimmen oder kann ein Veto einlegen (BBC 8.10.2022).

[…]

Am 18.6.2021 fanden in Iran Präsidentschaftswahlen statt (AA 14.9.2021). Gewonnen hat die Wahl der konservative Hardliner und vormalige Justizchef Ebrahim Raisi mit mehr als 62 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei unter 50 % und war somit niedriger als jemals zuvor bei einer Präsidentschaftswahl in der Geschichte der Islamischen Republik. In der Hauptstadt Teheran lag die Wahlbeteiligung bei nur 26 %. Zudem wurden mehr als 3,7 Millionen Stimmzettel für ungültig erklärt (Standard 19.6.2021). Der Wettbewerb um die Wählerstimmen war stark manipuliert. Der Wächterrat hatte im Vorfeld die meisten der 600 Präsidentschaftskandidaten - darunter auch 40 Frauen - abgelehnt. Drei der genehmigten Kandidaten zogen ihre Kandidatur wenige Tage vor der Wahl zurück. Die Behörden übten auf die Medien Druck aus, um kritische Berichterstattung über Raisi oder den Wahlvorgang zu verhindern (FH 10.3.2023). In Folge der Präsidentschaftswahlen vom Juni 2021 befindet sich die gesamte Befehlskette in konservativer bzw. erzkonservativer Hand (Oberster Führer, Präsident/Regierungschef, Leiter der religiösen Judikative, Regierung, Parlament, Wächterrat, Expertenrat) (ÖB Teher

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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