Entscheidungsdatum
17.06.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I411 2285791-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , spätestmögliches fiktives Geburtsdatum: XXXX (alias XXXX , XXXX , XXXX ), StA. Gambia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung am 13.05.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , spätestmögliches fiktives Geburtsdatum: römisch XXXX (alias römisch XXXX , römisch XXXX , römisch XXXX ), StA. Gambia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2024, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung am 13.05.2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.06.2022 unter der Angabe, XXXX zu heißen, aus Gambia zu stammen und am XXXX geboren zu sein, einen Antrag auf internationalen Schutz, den er in der Erstbefragung wie folgt begründete: 1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.06.2022 unter der Angabe, römisch XXXX zu heißen, aus Gambia zu stammen und am römisch XXXX geboren zu sein, einen Antrag auf internationalen Schutz, den er in der Erstbefragung wie folgt begründete:
„In meinem Dorf in dem ich wohnte, gibt es Großgrundbesitzer, die mich geschlagen haben und mich zur Arbeit gezwungen haben. Ich lehnte ab für sie zu arbeiten. Darauf zerstörten sie die Felder, die meine Familie bewirtschaftete. Die Großgrundbesitzer wollten uns aus dem Dorf vertreiben und es kam zu Auseinandersetzungen zwischen uns. Nach einigen Drohungen half mir die Schwester aus Gambia zu flüchten. Das sind alle meine Gründe.“
2. Mit Schreiben vom 26.07.2022 legte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung zum Nachweis seiner Identität und Bestätigung seiner Minderjährigkeit eine Fotokopie von einer Geburtsurkunde vor. Laut der in Vorlage gebrachten Fotokopie soll die Geburt am XXXX registriert und soll der Beschwerdeführer am XXXX geboren worden sein.2. Mit Schreiben vom 26.07.2022 legte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung zum Nachweis seiner Identität und Bestätigung seiner Minderjährigkeit eine Fotokopie von einer Geburtsurkunde vor. Laut der in Vorlage gebrachten Fotokopie soll die Geburt am römisch XXXX registriert und soll der Beschwerdeführer am römisch XXXX geboren worden sein.
Des Weiteren gab die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bekannt, dass seine Muttersprache Soninke sei. Für die Erstbefragung sei jedoch kein Dolmetscher für Soninke bestellt worden. Der Beschwerdeführer spreche nur dürftig Englisch und die Rechtsvertreterin könne dies bestätigen. Aufgrund der Sprachbarriere habe der Beschwerdeführer auch seine Fluchtgründe nicht korrekt vorbringen können.
3. Aufgrund bestehender Zweifel an der Angabe des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, minderjährig zu sein, wurde im Auftrag des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des absoluten Mindestalters des Beschwerdeführers zum Antragszeitpunkt erstattet.
Im medizinischen Gutachten von XXXX wird im Wesentlichen festgehalten, dass das festgestellte, absolute Mindestalter des Beschwerdeführers von XXXX Jahren zum Asylantragsdatum dem XXXX als spätestmöglichem, fiktiven Geburtsdatum entspräche. Der Beschwerdeführer habe sich zum Datum des Asylantrags eindeutig jenseits seines vollendeten 18. Lebensjahres befunden. Eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers für diesen Zeitpunkt könne ausgeschlossen werden. Damit bestehe keine Vereinbarkeit der Befundlage mit der Altersbehauptung laut Zuweisung.Im medizinischen Gutachten von römisch XXXX wird im Wesentlichen festgehalten, dass das festgestellte, absolute Mindestalter des Beschwerdeführers von römisch XXXX Jahren zum Asylantragsdatum dem römisch XXXX als spätestmöglichem, fiktiven Geburtsdatum entspräche. Der Beschwerdeführer habe sich zum Datum des Asylantrags eindeutig jenseits seines vollendeten 18. Lebensjahres befunden. Eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers für diesen Zeitpunkt könne ausgeschlossen werden. Damit bestehe keine Vereinbarkeit der Befundlage mit der Altersbehauptung laut Zuweisung.
4. Am 19.12.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme erstattete er folgendes Fluchtvorbringen:
„Als ich noch zu Hause war, wurde der Bruder meines Vaters krank und ist dann auch gestorben. Wir mussten ihn beerdigen. In unserem Dorf gab es zu dieser Zeit Probleme in Zusammenhang mit Komonkandi. Komonkandi bedeutet „slavery compound“ (Das Haus bzw. Grundstück der Sklaven). Diese Leute nannten meine Familie „Komonsawanehkunda“. Diese Bezeichnung sagte aus, dass auch wir Sklaven sind. In meinem Dorf haben wir alle Soninke gesprochen, die Volksgruppen waren Soninke, Tage, Garanke, Kome und Hore. Wir waren Kome. Die anderen bezeichneten meine Familie und auch viele anderen Familien im Dorf als Sklaven. Für sie stammten unsere Familien nicht aus Gambia, sondern während der Kriege mit anderen Ländern habe man uns als Sklaven nach Gambia verschleppt. Das ging bis auf meine Urgroßeltern zurück. Vor Beginn der Farmsaison war es so, dass man uns zur Arbeit auf anderen Feldern holen konnte, wo wir dann an bestimmten Tagen, an denen die anderen Arbeit hatten, arbeiten mussten und erst am Abend unser eigenes Feld bearbeiten konnten. Das war nicht jeden Tag. Das wollten wir aber dann nicht mehr. Wir wollten auch nicht mehr, dass sie uns Sklaven nennen. Sie wollten dann, dass wir uns eine eigene Moschee bauen, in der wir unsere Verstorbenen beerdigen können. Wir hätten ja den Bruder meines Vaters beerdigen sollen. Die anderen haben aber gesagt, dass sei an ihrem Ort nicht möglich. Sie wollten, dass wir einen anderen Platz dafür finden. Wir haben das nicht verstanden, weil wir ja alle Moslems sind. Früher hatten wir ja auch immer alle Verstorbenen am selben Ort beerdigt. Meine Familie und viele andere Leute wollten trotzdem den Ort betreten, an dem wir bis dahin unsere Verstorbenen beerdigt hatten, wurden aber zurückgedrängt. Es kam zu einem Kampf. Die anderen sind zuerst alle weggerannt und dann mit Stöcken zurückgekommen. Wir haben uns dann auch bewaffnet. Dann sind wir aufeinander losgegangen. Ich habe einen Jungen am Schulterblatt getroffen. Er hatte dann ein Problem. Sein Name ist XXXX . Ich wusste nur, dass ich jemanden getroffen hatte, aber nicht wen. Sie haben mich aber beschuldigt. Ich habe es abgestritten und gesagt, dass ja viele am Kampf beteiligt waren. Sie haben dann Anzeige beim Dorfchef erstattet und der hat ein Meeting einberufen. Der Dorfchef hat uns beim Meeting Fragen gestellt und meinte, das alles müsse aufhören. Sie sollten uns auch nicht mehr Sklaven nennen. Wenn es so weitergegangen wäre, wollte der Dorfchef die Polizei holen, weil das nicht gut war. Die Polizei ist dann auch gekommen, hat mir Fragen gestellt und ich habe alles erklärt. Sie haben gesagt, dass ich ins Gefängnis muss, aber ich war minderjährig und sie hätten mich nicht ins Gefängnis stecken können. Sie gaben mir fast drei Wochen Zeit. Wenn der Verwundete in dieser Zeit Probleme bekommen hätte oder ins Krankenhaus gemusst hätte, wäre das me