TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/17 W287 2285759-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.2024
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Entscheidungsdatum

17.06.2024

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
DSG §24 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W287 2285759-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Mag. Philipp MILLER, Heinrichsgasse 4/6, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 02.01.2024, GZ XXXX , in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit im UmlaufwegDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde der römisch XXXX , vertreten durch RA Mag. Philipp MILLER, Heinrichsgasse 4/6, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 02.01.2024, GZ römisch XXXX , in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit im Umlaufweg

A) zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben und der belangten Behörde die Fortführung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

B) beschlossen:

Das Mehrbegehren, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden, wird mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.

C)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Eingabe vom 12.12.2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der Datenschutzbehörde (in Folge auch „belangte Behörde“), brachte vor, dass die XXXX (in Folge „mitbeteiligte Partei“) ihre Daten verwende und nicht bekannt gebe, woher sie die Daten habe und wem sie die Daten – abgesehen von der Firma XXXX – ohne das Einverständnis der Beschwerdeführerin weitergegeben habe. Die Beschwerdeführerin wohne nicht an der von der mitbeteiligten Partei verarbeiteten Adresse und bekomme dort nur fallweise Pakete zugestellt. Ferner stimme auch die Angabe ihres Einkommens nicht. Der Beschwerde an die Datenschutzbehörde legte die Beschwerdeführerin ihr Auskunftsbegehren vom 29.11.2023 an die XXXX sowie deren Antwort vom 11.12.2023 bei.1. Mit Eingabe vom 12.12.2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der Datenschutzbehörde (in Folge auch „belangte Behörde“), brachte vor, dass die römisch XXXX (in Folge „mitbeteiligte Partei“) ihre Daten verwende und nicht bekannt gebe, woher sie die Daten habe und wem sie die Daten – abgesehen von der Firma römisch XXXX – ohne das Einverständnis der Beschwerdeführerin weitergegeben habe. Die Beschwerdeführerin wohne nicht an der von der mitbeteiligten Partei verarbeiteten Adresse und bekomme dort nur fallweise Pakete zugestellt. Ferner stimme auch die Angabe ihres Einkommens nicht. Der Beschwerde an die Datenschutzbehörde legte die Beschwerdeführerin ihr Auskunftsbegehren vom 29.11.2023 an die römisch XXXX sowie deren Antwort vom 11.12.2023 bei.

2. Mit Schreiben vom 13.12.2023 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, näher bezeichnete Mängel ihrer Eingabe binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zu verbessern, andernfalls mit der Zurückweisung des Anbringens zu rechnen sei.

3. Am selben Tag kam die Beschwerdeführerin dem Mangelbehebungsauftrag nach und teilte der belangten Behörde mit, dass es ihr leid tue, das Formular unzureichend ausgefüllt zu haben, aber ihr das Ausfüllen am PC aufgrund ihrer Sehbehinderung schwerfalle. Sie habe der mitbeteiligten Partei nie ihre Daten übermittelt. Die von der XXXX benutzte Adresse sei nicht ihre Meldeadresse und daher auch nicht im Melderegister. Sie habe am 29.11.2023 ein Auskunftsbegehren an die mitbeteiligte Partei gestellt, welches diese am 11.12.2023 beantwortet habe. Diese wisse nicht, woher sie Daten der Beschwerdeführerin habe und könne ihr auch keine genauen Empfänger nennen, an die sie die Daten der Beschwerdeführerin weitergegeben habe. Die Beschwerdeführerin wolle jedoch unbedingt wissen, an welche Firmen/Organisationen die mitbeteiligte Partei ihre Daten bereits weitergegeben habe, damit sie bei jeder einzelnen eine Löschung ihrer Daten vornehmen könne.3. Am selben Tag kam die Beschwerdeführerin dem Mangelbehebungsauftrag nach und teilte der belangten Behörde mit, dass es ihr leid tue, das Formular unzureichend ausgefüllt zu haben, aber ihr das Ausfüllen am PC aufgrund ihrer Sehbehinderung schwerfalle. Sie habe der mitbeteiligten Partei nie ihre Daten übermittelt. Die von der römisch XXXX benutzte Adresse sei nicht ihre Meldeadresse und daher auch nicht im Melderegister. Sie habe am 29.11.2023 ein Auskunftsbegehren an die mitbeteiligte Partei gestellt, welches diese am 11.12.2023 beantwortet habe. Diese wisse nicht, woher sie Daten der Beschwerdeführerin habe und könne ihr auch keine genauen Empfänger nennen, an die sie die Daten der Beschwerdeführerin weitergegeben habe. Die Beschwerdeführerin wolle jedoch unbedingt wissen, an welche Firmen/Organisationen die mitbeteiligte Partei ihre Daten bereits weitergegeben habe, damit sie bei jeder einzelnen eine Löschung ihrer Daten vornehmen könne.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde zurück, weil die Beschwerdeführerin trotz gebotener Möglichkeit die festgestellten Mängel nicht vollständig beseitigt habe. Nach wie vor fehle die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts sowie die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit im Zusammenhang mit einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung bzw. im Recht auf Auskunft stütze.

5. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 31.01.2024, in der sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholte und unter anderem vorbrachte, dass sie in ihrer Datenschutzbeschwerde hinreichend vorgebracht habe, dass eine Verarbeitung vorliege, die gegen § 1 DSG verstoße, und die mitbeteiligte Partei sie zudem in ihrem Recht auf Auskunft verletzt habe. Sie habe der belangten Behörde mitgeteilt, dass sie aufgrund ihrer Sehbehinderung Schwierigkeiten habe, Formulare am PC auszufüllen. Die Behörde hätte daher im Rahmen ihrer Anleitungspflicht und gem. § 24 Abs. 3 DSG der Beschwerdeführerin Unterstützung leisten müssen. Die Behörde habe die Beschwerde daher zu Unrecht zurückgewiesen.5. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 31.01.2024, in der sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholte und unter anderem vorbrachte, dass sie in ihrer Datenschutzbeschwerde hinreichend vorgebracht habe, dass eine Verarbeitung vorliege, die gegen Paragraph eins, DSG verstoße, und die mitbeteiligte Partei sie zudem in ihrem Recht auf Auskunft verletzt habe. Sie habe der belangten Behörde mitgeteilt, dass sie aufgrund ihrer Sehbehinderung Schwierigkeiten habe, Formulare am PC auszufüllen. Die Behörde hätte daher im Rahmen ihrer Anleitungspflicht und gem. Paragraph 24, Absatz 3, DSG der Beschwerdeführerin Unterstützung leisten müssen. Die Behörde habe die Beschwerde daher zu Unrecht zurückgewiesen.

6. Mit Schriftsatz vom 31.01.2024 legte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht die Bescheidbeschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes vor, bestritt das Beschwerdevorbringen zur Gänze und beantragte die Beschwerde abzuweisen.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Der folgende Sachverhalt steht fest: 

1.1. Die Beschwerdeführerin brachte am 12.12.2023 eine Datenschutzbeschwerde mittels dem auf der Website der belangten Behörde zur Verfügung gestellten Online-Formular mit folgendem Inhalt (Fehler im Original) ein:

„[…]

Angaben zum Beschwerdegegner

Name              XXXX Name              römisch XXXX

Anschrift     XXXX Anschrift     römisch XXXX

Bitte geben Sie an, weshalb eine Datenschutzbeschwerde gegen den Beschwerdegegner erheben

Keine der oben genannten Optionen trifft zu (sonstiger Rechtsverstoß, zum Beispiel Recht auf Geheimhaltung)

Angaben zum Rechtsverstoß   XXXX GIBT MIR NICHT BEKANNT WOHER ES MEINE DATEN HAT. BEI DEN DATEN WELCHE XXXX OHNE MEIN EINVERSTÄNDNIS WEITER GIBT HANDELT ES SICH NICHT UM MEINE HAUPT- BZW. NEBENWOHNSITZ ADRESSE UND ICH WOHNE AUCH NICHT WIE VON XXXX BEHAUPTET AN DIESER ADRESSE. AN DIESE ADRESSE BEKOMME ICH FALLWEISE PAKETE ZUGESTELLT ABER GEMELDET BIN ICH HIER NICHT AUSSERDEM STIMMT DIE ANGABE MEINES EINKOMMENS NICHT. BITTE UM INTERVENTION WOHER DIE MEINE DATEN HABEN. Angaben zum Rechtsverstoß   römisch XXXX GIBT MIR NICHT BEKANNT WOHER ES MEINE DATEN HAT. BEI DEN DATEN WELCHE römisch XXXX OHNE MEIN EINVERSTÄNDNIS WEITER GIBT HANDELT ES SICH NICHT UM MEINE HAUPT- BZW. NEBENWOHNSITZ ADRESSE UND ICH WOHNE AUCH NICHT WIE VON römisch XXXX BEHAUPTET AN DIESER ADRESSE. AN DIESE ADRESSE BEKOMME ICH FALLWEISE PAKETE ZUGESTELLT ABER GEMELDET BIN ICH HIER NICHT AUSSERDEM STIMMT DIE ANGABE MEINES EINKOMMENS NICHT. BITTE UM INTERVENTION WOHER DIE MEINE DATEN HABEN.

Sachverhalt   XXXX VERWENDET DATEN DIE NICHT IM MELDEREGISTER STEHEN GIBT NICHT BEKANNT WOHER SIE DIE DATEN HAT UND WEM SIE DATEN AUSSER DER FIRMA XXXX NOCH WEITERGEGEBEN HAT BITTE UM INTERVETION Sachverhalt   römisch XXXX VERWENDET DATEN DIE NICHT IM MELDEREGISTER STEHEN GIBT NICHT BEKANNT WOHER SIE DIE DATEN HAT UND WEM SIE DATEN AUSSER DER FIRMA römisch XXXX NOCH WEITERGEGEBEN HAT BITTE UM INTERVETION

Der Verstoß hat sich zugetragen am 24:11:2023

Ich habe vom Verstoß erfahren am 24:11:2023

[…]

Ich möchte noch folgende Informationen mitteilen (falls gewünscht)

BEILAGEN MEIN SCHREIBEN AN XXXX STELLUNGNAHME VON XXXX UND EIN SCHREIBEN VON FIRMA AN DIE XXXX UNTER ANDREN MEINE DATEN WEITERGEGEBEN HATBEILAGEN MEIN SCHREIBEN AN römisch XXXX STELLUNGNAHME VON römisch XXXX UND EIN SCHREIBEN VON FIRMA AN DIE römisch XXXX UNTER ANDREN MEINE DATEN WEITERGEGEBEN HAT

[…]“

1.2. Mit Schreiben vom 13.12.2023 erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin folgenden Mangelbehebungsauftrag:

1.4. „[…] Ihre am 12. Dezember 2023 bei der Datenschutzbehörde eingelangte Beschwerde bzw. Ihr Antrag erweist sich als mangelhaft und bedarf der Verbesserung. […]

Es fehlen folgende Elemente zu einer gesetzmäßig gemäß § 24 Abs. 2 DSG ausgeführten Beschwerde:Es fehlen folgende Elemente zu einer gesetzmäßig gemäß Paragraph 24, Absatz 2, DSG ausgeführten Beschwerde:

1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts (§ 24 Abs. 2 Z 1DSG);1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins D, S, G,);

Bitte geben Sie ausdrücklich an, in welchen Rechten Sie sich als verletzt erachten. Sie führen diesbezüglich eine behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung an. Ausgehend von Ihrem Vorbringen sowie den übermittelten Unterlagen scheint allerdings grundsätzlich eine Verletzung im Recht auf Auskunft denkbar.

[…]

2. die Bezeichnung des Rechtsträgers bzw. des Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner) (§ 24 Abs. 2. Z 2 DSG);2. die Bezeichnung des Rechtsträgers bzw. des Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner) (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, DSG);

Bitte ergänzen Sie ihre Angaben zum Beschwerdegegner. Diesbezüglich führen Sie in der Formularangabe XXXX – mithin sich selbst – als Beschwerdegegnerin an.Bitte ergänzen Sie ihre Angaben zum Beschwerdegegner. Diesbezüglich führen Sie in der Formularangabe römisch XXXX – mithin sich selbst – als Beschwerdegegnerin an.

3. der Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird (§ 24 Abs. 2 Z 3 DSG);3. der Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, DSG);

Bitte machen Sie nähere Angaben zum Sachverhalt, aus dem Sie die behauptete Rechtsverletzung in Zusammenhang mit dem behaupteten Recht auf Geheimhaltung ableiten.

4. Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 24 Abs. 2 Z 4 DSG);4. Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 4, DSG);

Bitte machen Sie nähere Angaben zu den Gründen, aus denen Sie die behauptete Rechtsverletzung ableiten.

Im Zusammenhang mit einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung weist die Datenbehörde unpräjudziell auf die Informationen auf ihrer Homepage unter https://www.dsb.gv.at/download-links/fragen-und-antworten.html#Direktwerbung sowie auf die Bestimmung des § 151 GewO „Adressvorlage und Direktmarketingunternehmen“: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10007517&FassungVom=2018-06-12&Artikel=&Paragraf=151&Anlage=&Uebergangsrecht= hin.Im Zusammenhang mit einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung weist die Datenbehörde unpräjudziell auf die Informationen auf ihrer Homepage unter https://www.dsb.gv.at/download-links/fragen-und-antworten.html#Direktwerbung sowie auf die Bestimmung des Paragraph 151, GewO „Adressvorlage und Direktmarketingunternehmen“: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10007517&FassungVom=2018-06-12&Artikel=&Paragraf=151&Anlage=&Uebergangsrecht= hin.

Im Hinblick auf eine behauptete Rechtsverletzung im Recht auf Auskunft werden Sie gebeten, genau zu bezeichnen, inwiefern die erteilte Auskunft unvollständig ist.

[…]

5. die Angaben, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist (§ 24 Abs. 2 Z 6 iVm Abs. 4 DSG);5. die Angaben, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 6, in Verbindung mit Absatz 4, DSG);

Bitte machen Sie Angaben zum zeitlichen Ablauf, beispielsweise wann sich eine behauptete Rechtsverletzung ereignet haben soll oder wann Sie entsprechende Anträge (Auskunft) gestellt haben.

Bitte beheben Sie diese Mängel, in dem sie die Beschwerde nochmals verbessert einbringen oder ergänzen.

Für die Erfüllung dieses Mängelbehebungsauftrags wird eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens gesetzt. Sollte keine Verbesserung erfolgen, ist gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Zurückweisung des Anbringens zu rechnen. Für die Erfüllung dieses Mängelbehebungsauftrags wird eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens gesetzt. Sollte keine Verbesserung erfolgen, ist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Zurückweisung des Anbringens zu rechnen.

[…]“

1.3. Diesen Mangelbehebungsauftrag beantwortete die Beschwerdeführerin mit Email vom 13.12.2023 wie folgt (Fehler im Original):

„Wertes Amt!

Es tut mir Leid das ich das Formular unzureichend ausgefüllt habe, aber durch meine Sehbehinderung fällt mir ausfüllen am PC schwer.

Hier nochmal der genaue Sachverhalt

Beschwerdegegner XXXX Beschwerdegegner römisch XXXX

Ich habe dem Beschwerdegegner nie meine Daten übermittelt.

Da die Firma XXXX ohne meines Einverständnisses an meine Daten herangekommen ist und das Antwortschreiben der Firma mir die nötige Auskunft nicht im Detail beantwortet wende ich mich an die Datenschutzbehörde.Da die Firma römisch XXXX ohne meines Einverständnisses an meine Daten herangekommen ist und das Antwortschreiben der Firma mir die nötige Auskunft nicht im Detail beantwortet wende ich mich an die Datenschutzbehörde.

An der Adresse die XXXX benutzt ist nicht meine Meldeadresse daher auch nicht im Melderegister. Ich wohne an der Adresse auch nicht. Ich bekomme lediglich manchmal Paketlieferungen an diese Adresse, die von einer Person angenommen werden.An der Adresse die römisch XXXX benutzt ist nicht meine Meldeadresse daher auch nicht im Melderegister. Ich wohne an der Adresse auch nicht. Ich bekomme lediglich manchmal Paketlieferungen an diese Adresse, die von einer Person angenommen werden.

Ich habe bei XXXX ein Auskunftsbegehren am 29.11 gestellt dieses wurde am 11.12 beantwortet.Ich habe bei römisch XXXX ein Auskunftsbegehren am 29.11 gestellt dieses wurde am 11.12 beantwortet.

Ich verstehe darin nicht alles. Sie Schreiben sie wissen nicht woher sie meine Daten haben! Sie können mir auch keine genauen Empfänger nennen an die sie bereits meine Daten weitergegeben haben. Sie schreiben nur, das sie die Daten an Firmen und Organisationen weitergeben

Sie behaupten ich habe hier seit 5/21 meinen Hausstand obwohl das gar nicht belegt ist! Sie behaupten ich bin 2x umgezogen.

Sie Schreiben in dem Antwortschreiben wieviel Einkommen ich habe. Das Stimmt nicht.

Weiters teile ich ihnen mit das ich unbedingt wissen möchte an welche Firmen/Organisationen XXXX meine Daten bereits weitergegeben hat damit ich bei jeder einzelnen die Löschung meiner Daten vornehmen kann.Weiters teile ich ihnen mit das ich unbedingt wissen möchte an welche Firmen/Organisationen römisch XXXX meine Daten bereits weitergegeben hat damit ich bei jeder einzelnen die Löschung meiner Daten vornehmen kann.

Von ihnen möchte ich gerne Wissen ob man Daten die nicht im Melderegister vorhanden sind überhaupt personenbezogen verwenden darf.

Beiliegend sende ich Ihnen noch mein Schreiben bzgl Auskunftsbegehren an XXXX sowie das Antwortschreiben der Firma.Beiliegend sende ich Ihnen noch mein Schreiben bzgl Auskunftsbegehren an römisch XXXX sowie das Antwortschreiben der Firma.

Mit freundlichen Grüßen

XXXX “ römisch XXXX “

Diesem Schreiben war erneut das Auskunftsbegehren vom 29.11.2023 an die mitbeteiligte Partei sowie deren Antwort vom 11.12.2023 angeschlossen.

1.4. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurück, dass sie den Mangelbehebungsauftrag der Behörde in Hinblick auf § 24 Abs. 2 Z 1 DSG (Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts) und Z 4 (Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt) nicht erfüllt habe. 1.4. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurück, dass sie den Mangelbehebungsauftrag der Behörde in Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, DSG (Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts) und Ziffer 4, (Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt) nicht erfüllt habe.

2. Der festgestellte Sachverhalt gründet auf der folgenden Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Inhalt der Datenschutzbeschwerde, zum Mangelbehebungsauftrag der belangten Behörde, zur Mangelbehebung durch die Beschwerdeführerin sowie zum Bescheid der belangten Behörde gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere auf der Datenschutzbeschwerde vom 12.12.2023 (OZ 1, AS 6) und dem Mangelbehebungsauftrag vom 13.12.2023 (OZ 1, AS 20-23) sowie der Verbesserung durch die Beschwerdeführerin (Email vom 13.12.2023, OZ 1, AS 31).

3. Rechtliche Beurteilung:

Die zulässige Beschwerde ist berechtigt.

Zu A)

3.1. Zur „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht:

Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist (vgl VwGH 19.12.2023, Ra 2023/19/0065).Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist vergleiche VwGH 19.12.2023, Ra 2023/19/0065).

Gegenständlich ist somit nur die Rechtmäßigkeit der auf § 13 Abs 3 AVG gestützten Zurückweisung zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof führte hierzu bereits mehrfach wie folgt aus (vgl ua VwGH 22.11.2022, Ra 2019/04/0003):Gegenständlich ist somit nur die Rechtmäßigkeit der auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestützten Zurückweisung zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof führte hierzu bereits mehrfach wie folgt aus vergleiche ua VwGH 22.11.2022, Ra 2019/04/0003):

Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Eine auf § 13 Abs. 3 AVG gestützte Zurückweisung kommt nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage, die mit Mängeln behaftet sind, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweichen (vgl. zuletzt etwa VwGH 21.6.2021, Ra 2021/04/0011, mwN).Eine auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestützte Zurückweisung kommt nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage, die mit Mängeln behaftet sind, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweichen vergleiche zuletzt etwa VwGH 21.6.2021, Ra 2021/04/0011, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder nur eine verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht (vgl. VwGH 14.10.2020, Ra 2020/22/0106, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder nur eine verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht vergleiche VwGH 14.10.2020, Ra 2020/22/0106, mwN).

3.2. Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Datenschutzbeschwerde:

Die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde sind durch den damaligen § 31 Abs. 3 DSG 2000 (mittlerweile nach dem Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. Nr. 120/2017, [inhaltlich unverändert] durch § 24 Abs. 2 DSG) vorgegeben.Die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde sind durch den damaligen Paragraph 31, Absatz 3, DSG 2000 (mittlerweile nach dem Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 2017,, [inhaltlich unverändert] durch Paragraph 24, Absatz 2, DSG) vorgegeben.

Nach dieser Bestimmung hat eine Datenschutzbeschwerde Folgendes zu enthalten:

1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,

2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),

3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,

4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und

6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Einer Datenschutzbeschwerde sind darüber hinaus gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen (§ 24 Abs. 3 DSG).Einer Datenschutzbeschwerde sind darüber hinaus gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen (Paragraph 24, Absatz 3, DSG).

Demnach muss eine Datenschutzbeschwerde unter anderem das als verletzt erachtete Recht sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, enthalten. Eine nähere Spezifizierung dieser Angaben verlangt das Gesetz nicht. Der Gesetzgeber hat auf diese Weise – so die Gesetzesmaterialien – eine gewisse Formalisierung des Beschwerdeverfahrens nach dem Vorbild des (mittlerweile aufgehobenen) § 67c Abs. 2 AVG eingeführt. Dadurch soll es der Datenschutzbehörde ermöglicht werden, Beschwerden, die nicht einmal die genannten Minimalanforderungen aufweisen, nicht inhaltlich behandeln zu müssen. Wenn diese fehlen, kann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen werden (vgl. RV 472 BlgNR 24. GP 13). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dem in den Gesetzesmaterialien erwähnten § 67c Abs. 2 AVG und den darin normierten Anforderungen an eine Maßnahmenbeschwerde freilich auch zum Ausdruck gebracht, dass dem AVG insofern „jeglicher Formalismus fremd“ ist (vgl. VwGH 22.11.2022, Ra 2019/04/0003 mwN).Demnach muss eine Datenschutzbeschwerde unter anderem das als verletzt erachtete Recht sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, enthalten. Eine nähere Spezifizierung dieser Angaben verlangt das Gesetz nicht. Der Gesetzgeber hat auf diese Weise – so die Gesetzesmaterialien – eine gewisse Formalisierung des Beschwerdeverfahrens nach dem Vorbild des (mittlerweile aufgehobenen) Paragraph 67 c, Absatz 2, AVG eingeführt. Dadurch soll es der Datenschutzbehörde ermöglicht werden, Beschwerden, die nicht einmal die genannten Minimalanforderungen aufweisen, nicht inhaltlich behandeln zu müssen. Wenn diese fehlen, kann nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgegangen werden vergleiche RV 472 BlgNR 24. GP 13). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dem in den Gesetzesmaterialien erwähnten Paragraph 67 c, Absatz 2, AVG und den darin normierten Anforderungen an eine Maßnahmenbeschwerde freilich auch zum Ausdruck gebracht, dass dem AVG insofern „jeglicher Formalismus fremd“ ist vergleiche VwGH 22.11.2022, Ra 2019/04/0003 mwN).

Jedenfalls entbindet ein unübersichtliches und damit allenfalls unklares Anbringen die belangte Behörde nicht von ihrer Pflicht, Parteierklärungen (nach ihrem objektiven Erklärungswert) auszulegen und die Absicht der Partei zu ermitteln (siehe dazu das Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 2019, Ra 2018/02/0082 sowie vom 27. November 2017, Ra 2016/15/0053 in Bezug auf unklare Parteianbringen).

Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel darf nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen. Keinesfalls ist es der Behörde gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (vgl. VwGH 19.01.2011, 2009/08/0058). Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel darf nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen. Keinesfalls ist es der Behörde gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen vergleiche VwGH 19.01.2011, 2009/08/0058).

Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Datenschutzbeschwerde im Hinblick auf §§ 24 Abs. 2 Z 1 und Z 4 DSG als mangelhaft und erteilte diesbezüglich einen Mangelbehebungsauftrag. In weiterer Folge wies sie die Beschwerde zurück, weil ihrer Ansicht nach auch nach Mangelbehebungsauftrag die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts fehle (Z 1) und dem Antrag die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, nicht zu entnehmen seien (Z 4).Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Datenschutzbeschwerde im Hinblick auf Paragraphen 24, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4, DSG als mangelhaft und erteilte diesbezüglich einen Mangelbehebungsauftrag. In weiterer Folge wies sie die Beschwerde zurück, weil ihrer Ansicht nach auch nach Mangelbehebungsauftrag die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts fehle (Ziffer eins,) und dem Antrag die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, nicht zu entnehmen seien (Ziffer 4,).

Dieser Ansicht ist jedoch nicht zu folgen:

3.2.1. Zur Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts (§ 24 Abs. 2 Z 1 DSG): 3.2.1. Zur Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, DSG):

Wie festgestellt, gab die Beschwerdeführerin in ihrer Datenschutzbeschwerde an, dass sie sich in einem sonstigen Recht, zum Beispiel dem Recht auf Geheimhaltung, als verletzt erachte. Sowohl aus dem an die Beschwerdeführer erteilten Mangelbehebungsauftrag (Punkt 1.) als auch aus dem angefochtenen Bescheid (Punkt A.1.) erschließt sich, dass die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführerin als Geltendmachung einer Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung erachtete (so insbesondere Mängelbehebungsauftrag Punkt 1.: „[…] Sie führen diesbezüglich eine behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung an. […]“). In Hinblick auf die behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wurde diese daher bereits ursprünglich in der Datenschutzbeschwerde für die belangte Behörde eindeutig erkennbar bezeichnet.

Darüber hinaus lässt sich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin unzweifelhaft auch entnehmen, dass sie sich im Recht auf Auskunft verletzt erachtet: Die Beschwerdeführerin hat im Detail dargelegt, in welcher Hinsicht sie die von der mitbeteiligten Partei erteilte Auskunft als unrichtig bzw. unvollständig ansieht und hat ihr Auskunftsbegehren sowie die von der mitbeteiligten Partei erteilte Auskunft sowohl der Datenschutzbeschwerde als auch Ihrem Schreiben vom 13.12.2023 angeschlossen.

Die Behörde hat auch erkannt, dass sich die Beschwerdeführerin in diesen beiden Rechten als verletzt erachtet und die Beschwerdeführerin im Mangelbehebungsauftrag gezielt zur Erstattung von Vorbringen in Hinblick auf eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung sowie im Recht auf Auskunft angeleitet. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und ihrem Schreiben vom 13.12.2023 das Recht auf Auskunft nicht explizit als solches bezeichnete, kann dabei nicht schaden, zumal die rechtliche Einordnung und Anführung der korrekten Norm von einem unvertretenen juristischen Laien nicht erwartet werden kann und der objektive Wille, eine vollständige und korrekte Auskunft hinsichtlich der Empfänger und Datenquellen zu erhalten, aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin eindeutig erschließbar ist.

Wie ausgeführt, darf die belangte Behörde nach der Rechtsprechung des VwGH (unter Verweis auf den ehemaligen § 67c Abs 2 AVG) nicht übermäßig formalistisch vorgehen. Es ist § 24 Abs. 2 DSG nicht zu entnehmen, dass ein Beschwerdeführer – der noch dazu juristischer Laie ist – die konkreten, als verletzt erachteten Normen aufzählen müsste (vgl zum „Formalismus“ auch VwGH 22.11.2022, Ra 2019/04/0003 mwN).Wie ausgeführt, darf die belangte Behörde nach der Rechtsprechung des VwGH (unter Verweis auf den ehemaligen Paragraph 67 c, Absatz 2, AVG) nicht übermäßig formalistisch vorgehen. Es ist Paragraph 24, Absatz 2, DSG nicht zu entnehmen, dass ein Beschwerdeführer – der noch dazu juristischer Laie ist – die konkreten, als verletzt erachteten Normen aufzählen müsste vergleiche zum „Formalismus“ auch VwGH 22.11.2022, Ra 2019/04/0003 mwN).

Die Zurückweisung aus diesem Grund war daher verfehlt.

3.2.2. Zu den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 24 Abs 2 Z Z 4 DSG):3.2.2. Zu den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 24, Absatz 2, Z Ziffer 4, DSG):

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin unmissverständlich Gründe angeführt, worauf sie die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitungen bzw. die behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung sowie im Recht auf Auskunft stützt. Sie hat im verfahrenseinleitenden Antrag verständlich und hinreichend deutlich ausgeführt, dass sie zur Datenverarbeitung durch die mitbeteiligte Partei keine Zustimmung erteilt habe und die Verarbeitung daher als unzulässig erachte, ferner dass die mitbeteiligte Partei gegen den Grundsatz der Datenrichtigkeit verstoße und die erteilte Auskunft zudem unvollständig in Hinblick auf Datenempfänger und Datenquellen sei.

Sofern die belangte Behörde im konkret vorliegenden Fall (nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens) allenfalls keinen Datenschutzverstoß aus dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalt erblickt, steht es ihr schließlich offen, die Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführerin abzuweisen.

Die Zurückweisung aus den angeführten Gründen war allerdings verfehlt.

3.3. Im Ergebnis war die auf § 13 Abs. 3 AVG gestützte Zurückweisung nicht rechtmäßig. Die belangte Behörde hat die inhaltliche Behandlung des Antrags der Beschwerdeführerin zu Unrecht verweigert.3.3. Im Ergebnis war die auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestützte Zurückweisung nicht rechtmäßig. Die belangte Behörde hat die inhaltliche Behandlung des Antrags der Beschwerdeführerin zu Unrecht verweigert.

Da der von der belangten Behörde angenommene Zurückweisungsgrund nicht vorlag, war der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben. Dies hat zur Konsequenz, dass die Behörde über den Antrag der Beschwerdeführerin unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (vgl. VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052; sowie VwGH 03.04.2019, Ro 2017/15/0046).Da der von der belangten Behörde angenommene Zurückweisungsgrund nicht vorlag, war der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben. Dies hat zur Konsequenz, dass die Behörde über den Antrag der Beschwerdeführerin unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat vergleiche VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052; sowie VwGH 03.04.2019, Ro 2017/15/0046).

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß 24 Abs. 2 Z 1 2. Fall VwGVG von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.5. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß 24 Absatz 2, Ziffer eins, 2. Fall VwGVG von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B)

Die Beschwerde ist, soweit sie eine über die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung hinausgehende Entscheidung begehrt, unzulässig. Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist nämlich auf die „Sache“ des Verfahrens beschränkt. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“; eine meritorische Entscheidung ist dem Verwaltungsgericht verwehrt. Andernfalls würde den Parteien eine Instanz genommen und es wäre dem Verwaltungsgericht möglich, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Die Beschwerde ist, soweit sie eine über die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung hinausgehende Entscheidung begehrt, unzulässig. Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist nämlich auf die „Sache“ des Verfahrens beschränkt. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“; eine meritorische Entscheidung ist dem Verwaltungsgericht verwehrt. Andernfalls würde den Parteien eine Instanz genommen und es wäre dem Verwaltungsgericht möglich, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

Die Beschwerde war daher, soweit sie eine über die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Datenschutzbeschwerde durch die belangte Behörde hinausgehende Entscheidung begehrt, mit Beschluss zurückzuweisen.

Zu C) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Unterscheidung von „Mängeln“ iSd § 13 Abs. 3 AVG und „sonstigen Unzulänglichkeiten“ konnte sich das erkennende Gericht auf die zitierte Rechtsprechung des VwGH stützen. Die R

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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