Entscheidungsdatum
17.06.2024Norm
AsylG 2005 §8 Abs4Spruch
W240 2157774-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch
RA Mag. Hela AYNI-RAHMANZAI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2023, Zahl 1080670707/150975802, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch
RA Mag. Hela AYNI-RAHMANZAI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2023, Zahl 1080670707/150975802, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25.10.2022 wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 iVm § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF als unzulässig zurückgewiesen“A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25.10.2022 wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF als unzulässig zurückgewiesen“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) ist afghanischer Staatsangehöriger sunnitisch-moslemischen Glaubens und gehört der tadschikischen Volksgruppe an.
Er gelangte im Jahr 2015 illegal nach Österreich und beantragte hier am 30.07.2015 internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.05.2017 hinsichtlich Asyl und subsidiärem Schutz abgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt sowie eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen.
Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 20.09.2021, GZ. W240 2157774-1/19E, insofern Folge gegeben, als dem BF gemäß § 8 AsylG 2005 subsidiärer Schutz sowie gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Dieses Erkenntnis wurde dem damaligen Vertreter am 21.09.2021 zugestellt.Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 20.09.2021, GZ. W240 2157774-1/19E, insofern Folge gegeben, als dem BF gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 subsidiärer Schutz sowie gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Dieses Erkenntnis wurde dem damaligen Vertreter am 21.09.2021 zugestellt.
2. Nach Mitteilung der BH Feldkirch hat der BF dort am 30.06.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gestellt, wozu der Fremdenakt angefordert wurde.
3. Am 25.10.2022 beantragte der BF durch seine nunmehrige anwaltliche Vertreterin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie unter einem die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte. Begründet wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung damit, dass sich erst am 25.10.2022 infolge einer Mitteilung der BH XXXX zu seinem Antrag auf Erteilung eines „Daueraufenthaltstitel EU“ herausgestellt habe, dass der Antrag auf Verlängerung auf dem Postweg verlorengegangen sei und der BF die Sendung nicht eingeschrieben versendet habe. Der Antrag sei sohin nicht gestellt worden. Den BF treffe kein oder nur ein minderer Grad des Verschuldens. Die Konsequenzen für den BF wären jedoch unverhältnismäßig hart, weil infolge seines unterbrochenen Aufenthalts sein Antrag auf „Daueraufenthalt-EU“ abgelehnt werde bzw. ihm künftig die österreichische Staatsbürgerschaft verwehrt bliebe. Beantragt werde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen und die Aufenthaltsberechtigung um weitere zwei Jahre zu verlängern.3. Am 25.10.2022 beantragte der BF durch seine nunmehrige anwaltliche Vertreterin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie unter einem die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte. Begründet wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung damit, dass sich erst am 25.10.2022 infolge einer Mitteilung der BH römisch XXXX zu seinem Antrag auf Erteilung eines „Daueraufenthaltstitel EU“ herausgestellt habe, dass der Antrag auf Verlängerung auf dem Postweg verlorengegangen sei und der BF die Sendung nicht eingeschrieben versendet habe. Der Antrag sei sohin nicht gestellt worden. Den BF treffe kein oder nur ein minderer Grad des Verschuldens. Die Konsequenzen für den BF wären jedoch unverhältnismäßig hart, weil infolge seines unterbrochenen Aufenthalts sein Antrag auf „Daueraufenthalt-EU“ abgelehnt werde bzw. ihm künftig die österreichische Staatsbürgerschaft verwehrt bliebe. Beantragt werde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen und die Aufenthaltsberechtigung um weitere zwei Jahre zu verlängern.
Am 17.11.2022 langte ein weiterer Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte mittels Formular beim BFA ein.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme beim BFA am 29.12.2022 brachte der BF im Wesentlichen auf Dari vor, gesund und im gegenständlichen Verfahren anwaltlich vertreten zu sein. Auf die konkrete Frage, wann er erstmals die Verlängerung des Aufenthaltstitels nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 beantragt habe, nannte er den 09.09.2022. Auf die Frage, wie er das gemacht habe, brachte er vor, seinen Antrag in ein Kuvert gegeben und an der OMV-Tankstelle in XXXX in einen Briefkasten geworfen zu haben. Ein Formular habe er dafür nicht verwendet, sondern einen handschriftlichen Brief auf Deutsch verfasst und die Nummer seines Ausweises eingetragen und die Verlängerung erbeten. Am 09.09.2022 habe er diesen Brief auf dem Weg zur Arbeit abgegeben, in einem gelben Briefkasten. Eine Quittung/Bestätigung habe er nicht bekommen. Ergänzend brachte der BF vor, dass er seit sieben Jahren in Österreich lebe und schon längere Zeit hier arbeite, aber erstmals so einen Antrag gestellt habe. Es tue ihm sehr leid. Der BF wurde dahingehend manuduziert, dass die Aufenthaltsberechtigung gewährleistet sei und sich nur die Frage stelle, ob eine Unterbrechung der Aufenthaltsberechtigung bzw. Auswirkungen auf seinen Antrag für den „Daueraufenthalt-EU“ vorlägen.Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme beim BFA am 29.12.2022 brachte der BF im Wesentlichen auf Dari vor, gesund und im gegenständlichen Verfahren anwaltlich vertreten zu sein. Auf die konkrete Frage, wann er erstmals die Verlängerung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 beantragt habe, nannte er den 09.09.2022. Auf die Frage, wie er das gemacht habe, brachte er vor, seinen Antrag in ein Kuvert gegeben und an der OMV-Tankstelle in römisch XXXX in einen Briefkasten geworfen zu haben. Ein Formular habe er dafür nicht verwendet, sondern einen handschriftlichen Brief auf Deutsch verfasst und die Nummer seines Ausweises eingetragen und die Verlängerung erbeten. Am 09.09.2022 habe er diesen Brief auf dem Weg zur Arbeit abgegeben, in einem gelben Briefkasten. Eine Quittung/Bestätigung habe er nicht bekommen. Ergänzend brachte der BF vor, dass er seit sieben Jahren in Österreich lebe und schon längere Zeit hier arbeite, aber erstmals so einen Antrag gestellt habe. Es tue ihm sehr leid. Der BF wurde dahingehend manuduziert, dass die Aufenthaltsberechtigung gewährleistet sei und sich nur die Frage stelle, ob eine Unterbrechung der Aufenthaltsberechtigung bzw. Auswirkungen auf seinen Antrag für den „Daueraufenthalt-EU“ vorlägen.
4. Mit Bescheid des BFA vom 09.01.2023, zugestellt an die Vertreterin am 17.01.2023, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre verlängert.
5. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.01.2023 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Verschulden für die verspätet beantragte Verlängerung beim BF liege. Der BF habe weder einen Poststempel noch ein Einschreiben nachweisen können. Die bloße Behauptung eines fristgerechten Antrages sei nicht ausreichend. Zwar habe der BF unter Bedachtnahme auf die Judikatur des VwGH ein unabwendbares Ereignis vorgebracht, jedoch treffe ihn das alleinige Verschulden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei daher abzuweisen gewesen.5. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.01.2023 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Verschulden für die verspätet beantragte Verlängerung beim BF liege. Der BF habe weder einen Poststempel noch ein Einschreiben nachweisen können. Die bloße Behauptung eines fristgerechten Antrages sei nicht ausreichend. Zwar habe der BF unter Bedachtnahme auf die Judikatur des VwGH ein unabwendbares Ereignis vorgebracht, jedoch treffe ihn das alleinige Verschulden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei daher abzuweisen gewesen.
6. Gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 13.02.2023. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass konkret ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis iSd § 71 AVG vorliege. Zwar sehe die Behörde ein, dass ein unabwendbares Ereignis vorliege, jedoch sei sie der Meinung, dass den BF daran das alleinige Verschulden treffe. Die Behörde übersehe, dass es sich beim BF um eine Person handle, welche nicht hier aufgewachsen sei und sich mit den Modalitäten des Briefverkehrs nicht auskenne und daher nicht gewusst habe, dass man Sendungen auch eingeschrieben aufgeben könne. Vielmehr sei der BF davon ausgegangen, dass der Brief auf jeden Fall ankommen werde. Er habe nicht damit rechnen können, dass der Brief verloren gehen würde. Tatsächlich handle es sich bei diesem Versehen um einen minderen Grad des Versehens, da er zum ersten Mal so einen Antrag versendet habe und davon ausgegangen sei, dass der Brief das BFA rechtzeig erreichen werde. Der BF habe keinesfalls die zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen. Da er in Vollzeit berufstätig sei, hätte er nicht persönlich zur Behörde gehen können, um den Antrag zu stellen. Auf jeden Fall habe er den Antrag vor Ablauf seiner Aufenthaltskarte per Brief verschickt. Nochmals sei auf die Konsequenzen dieser Verabsäumung für den BF hinzuweisen. Dies bedeute nämlich, dass er sich vom 20.09.2022 bis zum 25.10.2022 unrechtmäßig in Österreich aufgehalten habe, aber auch, dass sein Antrag auf Erteilung eines „Daueraufenthaltstitels -EU“ vom 29.06.2022 abgelehnt werde und ihm ein künftiger Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft verwehrt wäre, da er sich nicht ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. In einer Gesamtbetrachtung liege daher jedenfalls ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis iSd § 71 AVG vor und hätte dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Folge geleistet werden müssen. Beantragt werde daher den Antrag nach § 71 AVG zu bewilligen.6. Gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 13.02.2023. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass konkret ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 71, AVG vorliege. Zwar sehe die Behörde ein, dass ein unabwendbares Ereignis vorliege, jedoch sei sie der Meinung, dass den BF daran das alleinige Verschulden treffe. Die Behörde übersehe, dass es sich beim BF um eine Person handle, welche nicht hier aufgewachsen sei und sich mit den Modalitäten des Briefverkehrs nicht auskenne und daher nicht gewusst habe, dass man Sendungen auch eingeschrieben aufgeben könne. Vielmehr sei der BF davon ausgegangen, dass der Brief auf jeden Fall ankommen werde. Er habe nicht damit rechnen können, dass der Brief verloren gehen würde. Tatsächlich handle es sich bei diesem Versehen um einen minderen Grad des Versehens, da er zum ersten Mal so einen Antrag versendet habe und davon ausgegangen sei, dass der Brief das BFA rechtzeig erreichen werde. Der BF habe keinesfalls die zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen. Da er in Vollzeit berufstätig sei, hätte er nicht persönlich zur Behörde gehen können, um den Antrag zu stellen. Auf jeden Fall habe er den Antrag vor Ablauf seiner Aufenthaltskarte per Brief verschickt. Nochmals sei auf die Konsequenzen dieser Verabsäumung für den BF hinzuweisen. Dies bedeute nämlich, dass er sich vom 20.09.2022 bis zum 25.10.2022 unrechtmäßig in Österreich aufgehalten habe, aber auch, dass sein Antrag auf Erteilung eines „Daueraufenthaltstitels -EU“ vom 29.06.2022 abgelehnt werde und ihm ein künftiger Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft verwehrt wäre, da er sich nicht ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. In einer Gesamtbetrachtung liege daher jedenfalls ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 71, AVG vor und hätte dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Folge geleistet werden müssen. Beantragt werde daher den Antrag nach Paragraph 71, AVG zu bewilligen.
7. Die Rechtsvertreterin des BF übermittelte eine mit 19.03.2024 datierte Eingabe, darin verwies sie darauf, dass in einem zum Teil ähnlich gelagerten Fall einem Wiedereinsetzungsantrag durch Entscheidung des BFA stattgegeben wurde.
Angeschlossen war der Wiedereinsetzungsantrag sowie der Bescheid des BFA vom 05.02.2024 zur Zahl 1104655602/160189464. Im der vorzitierten Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers eine eidesstattliche Erklärung über den rechtzeitigen Versand des ursprünglichen Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung vorgelegt. Das BFA stellte die behauptete Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung fest und gab dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28.11.2023 gemäß § 71 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBI. Nr. 51/1991 idgF, statt. Eine nähere Begründung des BFA entfiel unter Verweis auf § 58 Absatz 2 AVG.Angeschlossen war der Wiedereinsetzungsantrag sowie der Bescheid des BFA vom 05.02.2024 zur Zahl 1104655602/160189464. Im der vorzitierten Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers eine eidesstattliche Erklärung über den rechtzeitigen Versand des ursprünglichen Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung vorgelegt. Das BFA stellte die behauptete Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung fest und gab dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28.11.2023 gemäß Paragraph 71, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBI. Nr. 51/1991 idgF, statt. Eine nähere Begründung des BFA entfiel unter Verweis auf Paragraph 58, Absatz 2 AVG.
Das BVwG beraumte auf Antrag der Rechtsvertretung zunächst für Anfang Juni 2024 eine Verhandlung an, diese wurde wieder abberaumt, nachdem sich für die erkennende Richterin im Rahmen der Detailvorbereitung ergab, dass im gegenständlichen Fall eine Verhandlung nicht erforderlich ist, weil sich bereits aus dem Gesetz im gegenständlichen Fall ergibt, dass ein Wiedereinsetzungsantrag nicht inhaltlich zu prüfen ist, sondern vom BFA bereits als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre. Nachdem der Rechtsvertretung die Abberaumung der Verhandlung mitgeteilt wurde, wurde seitens der Rechtsvertretung um Einräumung einer Frist für die Vorlage einer weiteren Stellungnahme ersucht, diese Frist wurde gewährt.
Am 03.06.2024 langte eine Stellungnahme, datiert ebenfalls mit 03.06.2024, beim BVwG ein und es wurde darin insbesondere ausgeführt, dass der BF im Zuge der Bemühungen in Zusammenhang mit einem Nachweis, dass er seinen Antrag am 09.09.2022 tatsächlich fristgerecht per Postsendung an die zuständige Behörde versendet habe, auf den Inhalt des Telefongespräches mit seinem Arbeitgeber aufmerksam geworden sei, welches in den Räumlichkeiten der Postfiliale stattgefunden habe. Während dieses Telefonats habe ihn sein namentlich bezeichneter Arbeitgeber um die Besorgung bestimmter Waren und Artikel gebeten. Zum besagten Zeitpunkt sei der BF mit der Versendung des Antrages beschäftigt gewesen, was er auch gegenüber seinem Arbeitgeber zur Sprache gebracht habe. Dabei habe er seinem Arbeitgeber auch erklärt, worum es sich dabei handle und weshalb er diese Angelegenheit unbedingt erledigen müsse. Es sei somit ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer um die Übermittlung des Verlängerungsantrages in fristgerechter Weise bemüht habe und dies auch erledigt habe. Am 09.09.2022 habe sich der BF pflichtgemäß um die Zusendung an die zuständige Bezirkshauptmannschaft gekümmert, was nunmehr auch von seinem Arbeitgeber bezeugt werde. An dieser Stelle wurde zudem ein weiteres – nicht zeitlich eingeordnetes - Telefonat erstmals behauptet, das angeblich zwischen dem Beschwerdeführer und einem Sachbearbeiter der besagten Bezirkshauptmannschaft stattgefunden habe. In diesem sei der Beschwerdeführer angeblich kontaktiert und darauf hingewiesen worden, dass er für einen Wechsel seines Aufenthaltstitels auf „Daueraufenthalt EU“ den „notwendigen Verlängerungsantrag unbedingt fristgerecht einzureichen“ [sic] habe.
Zusammen mit der Stellungnahme wurde eine mit 27.05.2024 datierte eidesstattliche Erklärung einer namentlich bezeichneten Person übermittelt, diese Person gab an, dass sie der Arbeitgeber des Beschwerdeführers sei. Es wurde ausgeführt, der BF habe mit dem Arbeitgeber am 09.09.2022 telefoniert und ihm erklärt, dass er sich in einer Postfiliale befinde, weil er mit dem „Versand seines Verlängerungsantrages bezüglich seines Visums“ beschäftigt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist afghanischer Staatsbürger und gelangte 2015 illegal ins Bundesgebiet. Zu seinem Antrag vom 30.07.2015 wurde ihm mit Erkenntnis des BVwG vom 20.09.2021,
GZ. W240 2157774-1/19E, zugestellt am 21.09.2021, gemäß § 8 AsylG 2005 subsidiärer Schutz gewährt sowie gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Der BF ist afghanischer Staatsbürger und gelangte 2015 illegal ins Bundesgebiet. Zu seinem Antrag vom 30.07.2015 wurde ihm mit Erkenntnis des BVwG vom 20.09.2021,
GZ. W240 2157774-1/19E, zugestellt am 21.09.2021, gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 subsidiärer Schutz gewährt sowie gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.
Die (erste) Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 endete demnach mit 21.09.2022.Die (erste) Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 endete demnach mit 21.09.2022.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF – wie behauptet - am 09.09.2022 die Verlängerung seines Aufenthaltstitels beim BFA schriftlich beantragt hat. Der BF hat das diesbezügliche Schreiben laut eigenen Angaben nicht eingeschrieben zur Post gegeben. Dieser Antrag liegt nicht im Akt ein. Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde somit nicht vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung am 21.09.2021 gestellt.
Erst am 25.10.2022 beantragte der BF durch seine anwaltliche Vertretung die Wiedereinsetzung und unter einem die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.
Ein weiterer Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde am 17.11.2022 übermittelt.
Zum nach Ablauf der erstmalig erteilten Aufenthaltsberechtigung eingelangten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom 09.01.2023, zugestellt am 17.01.2023, bereits eine weitere Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für zwei Jahre – beginnend mit dem Zeitpunkt der Zustellung - erteilt.
Gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid des BFA vom 11.01.2023 richtet sich die vorliegende Beschwerde der Vertretung des BF.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Erteilung von subsidiärem Schutz an den BF ergibt sich aus dem genannten Bescheid des BFA bzw. aus dem bezughabenden Verwaltungsakt, ebenso die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr ab Zustellung dieser Entscheidung, also ab dem 21.09.2021.
Der behaupteter Maßen am 09.09.2022 vom BF abgeschickte Verlängerungsantrag findet sich nicht im Akt. Der BF hat das diesbezügliche Schreiben laut eigenen Angaben nicht eingeschrieben zur Post gegeben. Wie vom BFA ausgeführt, vermochte der BF auch weder ein Duplikat vor- noch eine eingeschriebene Sendung nachzuweisen bzw. hat auch gar nicht behauptet, Derartiges zu besitzen. Auch ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich, dass er sich telefonisch des Einlangens seines Verlängerungsantrages vergewissert hätte. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme beim BFA am 29.12.2022 gab der BF zudem an, er habe nicht das dafür vorgesehene Formular verwendet, sondern einen handschriftlichen Brief auf Deutsch verfasst und die Nummer seines Ausweises eingetragen und die Verlängerung erbeten. Eine Quittung/Bestätigung habe er nicht bekommen. Der BF hat im Wiedereinsetzungsantrag auch selbst eingeräumt, dass der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter somit am 09.09.2022 nicht gestellt wurde.
Dem Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 17.11.2023 ist überdies zu entnehmen, dass der BF darin von einer Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.10.2022 ausging, was offensichtlich nicht im Einklang mit dem Akteninhalt steht.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der BF erstmals in der mit 03.06.2024 datierten Stellungnahme behauptete, er habe mit seinem Arbeitgeber am 09.09.2024 telefoniert und ihm erklärt, dass er sich am 09.09.2022 pflichtgemäß um die Zusendung an die zuständige Bezirkshauptmannschaft gekümmert habe, was nunmehr auch von seinem Arbeitgeber bezeugt werde. An dieser Stelle wurde erstmals zudem auf ein – zeitlich nicht weiter eingeordnetes - Telefonat hingewiesen, das behaupteter Maßen zwischen dem Beschwerdeführer und einem Sachbearbeiter der besagten Bezirkshauptmannschaft stattgefunden habe. In diesem sei der Beschwerdeführer angeblich kontaktiert und darauf hingewiesen worden, dass er für einen Wechsel seines Aufenthaltstitels auf „Daueraufenthalt EU“ den „notwendigen Verlängerungsantrag unbedingt fristgerecht einzureichen“ [sic] habe. Zusammen mit der Stellungnahme wurde eine mit 27.05.2024 datierte eidesstattliche Erklärung einer namentlich bezeichneten Person übermittelt, diese Person gab an, dass sie der Arbeitgeber des Beschwerdeführers sei. Es wurde ausgeführt, der BF habe mit dem Arbeitgeber am 09.09.2022 telefoniert und ihm erklärt, dass er sich in einer Postfiliale befinde, weil er mit dem „Versand seines Verlängerungsantrages bezüglich seines Visums“ beschäftigt sei. Der BF habe die vorzitierten Punkte jedoch im Verfahren bis dato nie erwähnt und bleibt zudem der Umstand bestehen, dass der BF lediglich behauptet, einen nicht eingeschriebenen Brief am 09.09.2022 mit dem Verlängerungsantrag aufgegeben zu haben und von dieser behaupteten Aufgabe des nicht eingeschriebenen Briefes angeblich seinem Arbeitgeber, der diesen Umstand eidesstattlich bestätigt, berichtet zu haben.
Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Nur im Fall eines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags besteht die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 dritter Satz AsylG 2005 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts weiter (vgl. VwGH 29.6.2020,
Ra 2019/01/0120; 16.03.2023, Ro 2022/22/0003).Nur im Fall eines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags besteht die Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, dritter Satz AsylG 2005 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts weiter vergleiche VwGH 29.6.2020,
Ra 2019/01/0120; 16.03.2023, Ro 2022/22/0003).
Da im gegenständlichen Fall die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zum verspäteten Antrag vom 17.11.2023 erst am 17.01.2023 zugestellt wurde, beginnt sie mit diesem Zeitpunkt zu laufen (vgl. auch VwGH 28.03.2023,
Ra 2022/20/0330).Da im gegenständlichen Fall die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zum verspäteten Antrag vom 17.11.2023 erst am 17.01.2023 zugestellt wurde, beginnt sie mit diesem Zeitpunkt zu laufen vergleiche auch VwGH 28.03.2023,
Ra 2022/20/0330).
Hinsichtlich der weiteren Schlussfolgerungen ist auf die rechtlichen Ausführungen in gegenständlicher Entscheidung zu verweisen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Spruchgemäße Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides:3.1. Zu A) Spruchgemäße Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides:
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist es für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausreichend, wenn der Beschwerdeführer die Gründe für die Wiedereinsetzung und deren Kausalität für die Versäumung der Frist glaubhaft macht. Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus (Hengstschläger/Leeb,
AVG § 71 Rz 116). Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (vgl. VwGH 21.03.1997, 97/02/0093; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist es für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausreichend, wenn der Beschwerdeführer die Gründe für die Wiedereinsetzung und deren Kausalität für die Versäumung der Frist glaubhaft macht. Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus (Hengstschläger/Leeb,
AVG Paragraph 71, Rz 116). Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen vergleiche VwGH 21.03.1997, 97/02/0093; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Das Erkenntnis des BVwG über die Zuerkennung von subsidiärem Schutz sowie Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr vom 20.09.2021 wurde dem Vertreter des BF am 21.09.2021 zugestellt. Die erstmalig erteilte Aufenthaltsberechtigung des BF war somit bis zum 21.09.2022 gültig.
Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer lediglich behauptet, der vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellte Verlängerungsantrag vom 09.09.2022 sei von ihm nicht eingeschrieben in einen Briefkasten geworfen worden und am Postweg verloren gegangen; er hat kein über die bloße Behauptung hinausgehendes Vorbringen erstattet und keine tauglichen Bescheinigungsmittel für die rechtzeitige Postaufgabe vorgelegt oder behauptete zu besitzen.
Nach dem Beschwerdevorbringen der nunmehrigen Vertreterin des BF wurde er behaupteter Maßen erst durch eine Benachrichtigung der BH „ XXXX “ am 25.10.2022 darauf aufmerksam gemacht, dass der BF seinen Aufenthaltstitel als subsidiär Schutzberechtigter nicht verlängert habe, worauf er noch am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 einbrachte. Nach dem Beschwerdevorbringen der nunmehrigen Vertreterin des BF wurde er behaupteter Maßen erst durch eine Benachrichtigung der BH „ römisch XXXX “ am 25.10.2022 darauf aufmerksam gemacht, dass der BF seinen Aufenthaltstitel als subsidiär Schutzberechtigter nicht verlängert habe, worauf er noch am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 einbrachte.
Eine Partei, die entgegen der allgemein zu erwartenden prozessualen Vorsicht eine fristgebundene Eingabe nicht "eingeschrieben" zur Post gibt, sondern lediglich in den Postkasten wirft, nimmt das Risiko auf sich, den von ihr geforderten Gegenbeweis in Hinsicht auf die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht erbringen zu können (VwGH 22.02.2011, 2009/04/0095).
Wie beweiswürdigend ausgeführt findet sich der behaupteter Maßen am 09.09.2022 vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung vom BF nicht eingeschrieben in einen Briefkasten eingeworfene Verlängerungsantrag nicht im Akt, der BF kann auch weder ein Duplikat vor- noch eine eingeschriebene Sendung nachweisen bzw. hat auch gar nicht behauptet, Derartiges zu besitzen. Mit Eingabe vom 03.06.2024 behauptete der BF erstmals, dass er von der Aufgabe des nicht eingeschriebenen Briefes am 09.09.2022, mit dem er den Verlängerungsantrag aufgegeben haben will, angeblich seinem Arbeitgeber berichtet habe. Er verweist in der Eingabe vom 03.06.2024 zudem erstmals auf ein zeitlich nicht eingeordnetes Gespräch mit der Bezirkshauptmannschaft. Auch dieses Vorbringen vermag auch keine andere Einschätzung zu bewirken.
Im gegenständlichen Fall war festzustellen, dass vor Ablauf der (erstmalig erteilten) Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 mit 21.09.2022 kein Verlängerungsantrag des BF übermittelt wurde. Im gegenständlichen Fall war festzustellen, dass vor Ablauf der (erstmalig erteilten) Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 mit 21.09.2022 kein Verlängerungsantrag des BF übermittelt wurde.
Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.01.2023 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des BF gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Verschulden für die verspätet beantragte Verlängerung beim BF liege. Zwar habe der BF unter Bedachtnahme auf die Judikatur des VwGH ein unabwendbares Ereignis vorgebracht, jedoch treffe ihn das alleinige VerschuldenMit nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.01.2023 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des BF gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Verschulden für die verspätet beantragte Verlängerung beim BF liege. Zwar habe der BF unter Bedachtnahme auf die Judikatur des VwGH ein unabwendbares Ereignis vorgebracht, jedoch treffe ihn das alleinige Verschulden
Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war jedoch nicht inhaltlich zu behandeln, sondern bereits als unzulässig zurückzuweisen, dies aus folgenden Gründen:
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt jedoch voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben. Mit der Behauptung die Rechtsmittelfrist gewahrt zu haben, wird ein Wiedereinsetzungsgrund nicht dargetan (VwGH 12.06.1986, 86/02/0034; 15.10.1986, 86/03/0176 u. a.).
Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 16 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt. Dass es sich beim Antrag auf Verlängerung nur um die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, nicht aber um die Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten handelt, ergibt sich ohne Zweifel schon aus dem Wortlaut des
§ 8 Abs. 4 AsylG 2005, indem dort zwischen diesem Status und der zu erteilenden Aufenthaltsberechtigung unterschieden wird. Anders als im Fall der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, dessen Einreise- und Aufenthaltsrecht unmittelbar kraft Gesetzes bestimmt wird, weshalb die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu erfolgen hat, ist im Fall des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zusätzlich die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgesehen (vgl. VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0373, 0374). Damit ist gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 FPG ein rechtmäßiger Aufenthalt verbunden (vgl. zu einer Konstellation, in der ein Fremder zwar über den Status des subsidiär Schutzberechtigten, jedoch nicht (mehr) über eine befristete Aufenthaltsberechtigung verfügt hat, nochmals VwGH 12.5.2010, 2006/20/0766). In Bezug auf die Verlängerung sieht § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vor, dass die Aufenthaltsberechtigung im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert wird und nach einem Antrag des Fremden die Aufenthaltsberechtigung, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts besteht
(vgl. VwGH vom 30.10.2019, Ro 2019/14/0007).Nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt. Dass es sich beim Antrag auf Verlängerung nur um die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, nicht aber um die Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten handelt, ergibt sich ohne Zweifel schon aus dem Wortlaut des
§ 8 Absatz 4, AsylG 2005, indem dort zwischen diesem Status und der zu erteilenden Aufenthaltsberechtigung unterschieden wird. Anders als im Fall der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, dessen Einreise- und Aufenthaltsrecht unmittelbar kraft Gesetzes bestimmt wird, weshalb die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu erfolgen hat, ist im Fall des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 zusätzlich die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgesehen vergleiche VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0373, 0374). Damit ist gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, FPG ein rechtmäßiger Aufenthalt verbunden vergleiche zu einer Konstellation, in der ein Fremder zwar über den Status des subsidiär Schutzberechtigten, jedoch nicht (mehr) über eine befristete Aufenthaltsberechtigung verfügt hat, nochmals VwGH 12.5.2010, 2006/20/0766). In Bezug auf die Verlängerung sieht Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 vor, dass die Aufenthaltsberechtigung im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert wird und nach einem Antrag des Fremden die Aufenthaltsberechtigung, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts besteht
(vgl. VwGH vom 30.10.2019, Ro 2019/14/0007).
Aus § 8 Abs. 4 AsylG ergibt sich, dass nach einem Antrag des Fremden die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts besteht, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Daraus ergibt sich, dass – vorübergehend – keine Aufenthaltsberechtigung besteht, wenn der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erst nach Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt wurde und erst mit der Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung wieder eine Aufenthaltsberechtigung besteht, falls die Voraussetzungen für die Erteilung weiterhin vorliegen. Eine Frist für die Stellung des Antrages auf Verlängerung des Aufenthaltsrechts ergibt sich im gegenständlichen Fall nicht aus dem Gesetz. Aus Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ergibt sich, dass nach einem Antrag des Fremden die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts besteht, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Daraus ergibt sich, dass – vorübergehend – keine Aufenthaltsberechtigung besteht, wenn der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erst nach Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt wurde und erst mit der Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung wieder eine Aufenthaltsberechtigung besteht, falls die Voraussetzungen für die Erteilung weiterhin vorliegen. Eine Frist für die Stellung des Antrages auf Verlängerung des Aufenthaltsrechts ergibt sich im gegenständlichen Fall nicht aus dem Gesetz.
Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist (vgl. Walter-Thienel, 2. Auflage, Anmerkung 2) zu § 71 AVG).Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist vergleiche Walter-Thienel, 2. Auflage, Anmerkung 2) zu Paragraph 71, AVG).
Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nur zulässig, wenn eine Frist versäumt wurde (VwGH 22.12.1987, 84/07/0292; 29.9.1993, 91/12/0018; 7.10.1993, 92/01/0864; vgl Feil, Wiedereinsetzung Rz 65; ferner die Jud des VwGH zu § 46 VwGG, in der er betont, dass die Versäumung der Frist "tatsächlich" vorliegen muss: VwGH 10.12.1991, 91/14/0235; 25.3.1992, 91/13/0051; 16.11.1993, 93/14/0184).Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nur zulässig, wenn eine Frist versäumt wurde (VwGH 22.12.1987, 84/07/0292; 29.9.1993, 91/12/0018; 7.10.1993, 92/01/0864; vergleiche Feil, Wiedereinsetzung Rz 65; ferner die Jud des VwGH zu Paragraph 46, VwGG, in der er betont, dass die Versäumung der Frist "tatsächlich" vorliegen muss: VwGH 10.12.1991, 91/14/0235; 25.3.1992, 91/13/0051; 16.11.1993, 93/14/0184).
Für die erkennende Richterin ist für die Einbringung des Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG keine gesetzliche Frist erkennbar.Für die erkennende Richterin ist für die Einbringung des Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG keine gesetzliche Frist erkennbar.
Da somit in der vorliegenden Verfahrenskonstellation keine Frist versäumt worden war, ist im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen.
Da für gegenständliche Fallkonstellation eines Verlängerungsantrages keine hinreichende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, wird der Vollständigkeit halber noch darauf hingewiesen, dass eine etwaige Frist, welche für die Stellung eines Verlängerungsantrages nach § 8 Abs. 4 AsylG doch aus dem Gesetz abgeleitet werden könnte, als eine materiellrechtliche Frist einzustufen wäre. Da für gegenständliche Fallkonstellation eines Verlängerungsantrages keine hinreichende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, wird der Vollständigkeit halber noch darauf hingewiesen, dass eine etwaige Frist, welche für die Stellung eines Verlängerungsantrages nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG doch aus dem Gesetz abgeleitet werden könnte, als eine materiellrechtliche Frist einzustufen wäre.
Materiellrechtliche Fristen sind nach der Judikatur des VwGH (27.09.2013, 2010/05/0202) nicht restituierbar, ein Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG und sohin auch ein Antrag auf "Quasi-Wiedereinsetzung" in den vorigen Stand gemäß
§ 42 Abs. 3 AVG kommen nicht in Betracht (Hinweis Erkenntnisse vom 26. April 2011, 2011/03/0017, und vom 24. Mai 2012, 2011/03/0127).Materiellrechtliche Fristen sind nach der Judikatur des VwGH (27.09.2013, 2010/05/0202) nicht restituierbar, ein Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG und sohin auch ein Antrag auf "Quasi-Wiedereinsetzung" in den vorigen Stand gemäß
§ 42 Absatz 3, AVG kommen nicht in Betracht (Hinweis Erkenntnisse vom 26. April 2011, 2011/03/0017, und vom 24. Mai 2012, 2011/03/0127).
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen, nicht auch einer materiellrechtlichen Frist zulässig (vgl. VwGH 15.03.1995, 95/01/0035). Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist (vgl. Walter-Thienel, 2. Auflage, Anmerkung 2) zu § 71 AVG).Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen, nicht auch einer materiellrechtlichen Frist zulässig vergleiche VwGH 15.03.1995, 95/01/0035). Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist vergleiche Walter-Thienel, 2. Auflage, Anmerkung 2) zu Paragraph 71, AVG).
Anträge, welche sich auf eine Wiedereinsetzung in eine materiellrechtliche Frist beziehen, sind ebenfalls zurückzuweisen (vgl. VwGH 18.02.2010, 2008/22/0105).Anträge, welche sich auf eine Wiedereinsetzung in eine materiellrechtliche Frist beziehen, sind ebenfalls zurückzuweisen vergleiche VwGH 18.02.2010,