TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/18 W128 2287772-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.06.2024
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Entscheidungsdatum

18.06.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
UG §42
UG §43
UG §98
UG §99
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 42 heute
  2. UG § 42 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 42 gültig von 01.09.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 42 gültig von 25.05.2018 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  5. UG § 42 gültig von 17.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  6. UG § 42 gültig von 14.01.2015 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  7. UG § 42 gültig von 01.10.2009 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  8. UG § 42 gültig von 01.10.2002 bis 30.09.2009
  1. UG § 43 heute
  2. UG § 43 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 43 gültig von 01.10.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 43 gültig von 28.05.2021 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  5. UG § 43 gültig von 25.05.2018 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  6. UG § 43 gültig von 14.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  7. UG § 43 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013
  8. UG § 43 gültig von 01.10.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  9. UG § 43 gültig von 01.10.2002 bis 30.09.2009
  1. UG § 98 heute
  2. UG § 98 gültig ab 01.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  3. UG § 98 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  4. UG § 98 gültig von 01.10.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  5. UG § 98 gültig von 01.10.2002 bis 30.09.2009
  1. UG § 99 heute
  2. UG § 99 gültig ab 01.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  3. UG § 99 gültig von 01.10.2016 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  4. UG § 99 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  5. UG § 99 gültig von 01.10.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  6. UG § 99 gültig von 01.10.2002 bis 30.09.2009

Spruch


W128 2287772-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde des ARBEITSKREISES FÜR GLEICHBEHANDLUNGSFRAGEN gegen den Bescheid der Schiedskommission der Paris Lodron-Universität Salzburg vom 30.01.2024, Zl. SK B-1/2024, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Im Mitteilungsblatt der Paris Lodron-Universität Salzburg (PLUS) vom 04.01.2023, 15. Stück, Nr. 44, wurde eine Universitätsprofessur „für Österreichisches, Europäisches und internationales Zivilverfahrensrecht mit besonderer Berücksichtigung des Zwangsvollstreckungsrechts und der Alternativen Dispute Resolution“ nach § 99 UG befristet (im halben Beschäftigungsausmaß) für die Zeit von 01.03.2023 bis 30.09.2026 ausgeschrieben.1. Im Mitteilungsblatt der Paris Lodron-Universität Salzburg (PLUS) vom 04.01.2023, 15. Stück, Nr. 44, wurde eine Universitätsprofessur „für Österreichisches, Europäisches und internationales Zivilverfahrensrecht mit besonderer Berücksichtigung des Zwangsvollstreckungsrechts und der Alternativen Dispute Resolution“ nach Paragraph 99, UG befristet (im halben Beschäftigungsausmaß) für die Zeit von 01.03.2023 bis 30.09.2026 ausgeschrieben.

2. Am 27.01.2023 erhob die Universitätsprofessorin am Fachbereich Privatrecht XXXX , Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung gegen die Ausschreibung der Universitätsprofessur und die seitens des Rektors in Aussicht genommene Auswahl des bisherigen Stelleninhabers XXXX wegen unzulässiger Kettenbestellung.2. Am 27.01.2023 erhob die Universitätsprofessorin am Fachbereich Privatrecht römisch XXXX , Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung gegen die Ausschreibung der Universitätsprofessur und die seitens des Rektors in Aussicht genommene Auswahl des bisherigen Stelleninhabers römisch XXXX wegen unzulässiger Kettenbestellung.

3. Die Bewerberin XXXX erhob am 14.03.2023 ebenfalls Aufsichtsbeschwerde an das BMBWF wegen nicht erfolgter Erteilung des Rufes auf die ausgeschriebene Universitätsprofessur und Unzulässigkeit der erneuten Bestellung des bisherigen Stelleninhabers XXXX .3. Die Bewerberin römisch XXXX erhob am 14.03.2023 ebenfalls Aufsichtsbeschwerde an das BMBWF wegen nicht erfolgter Erteilung des Rufes auf die ausgeschriebene Universitätsprofessur und Unzulässigkeit der erneuten Bestellung des bisherigen Stelleninhabers römisch XXXX .

4 Am 31.03.2023 stellte XXXX einen Antrag an die Bundes-Gleichbehandlungskommission, Senat I, im Hinblick auf Feststellung einer Verletzung des Gebots zur Frauenförderung und einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im betreffenden Berufungsverfahren.4 Am 31.03.2023 stellte römisch XXXX einen Antrag an die Bundes-Gleichbehandlungskommission, Senat römisch eins, im Hinblick auf Feststellung einer Verletzung des Gebots zur Frauenförderung und einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im betreffenden Berufungsverfahren.

5. Am 26.06.2023 teilte die Bundes-Gleichbehandlungskommission, Senat I, mit, dass von einer Fortführung des Verfahrens absehen werde, da eine Diskriminierung der Antragstellerin aufgrund des Geschlechtes im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht glaubhaft gemacht worden sei.5. Am 26.06.2023 teilte die Bundes-Gleichbehandlungskommission, Senat römisch eins, mit, dass von einer Fortführung des Verfahrens absehen werde, da eine Diskriminierung der Antragstellerin aufgrund des Geschlechtes im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht glaubhaft gemacht worden sei.

6. Die Beschwerdeführerin erhob am 24.10.2023 durch ihre Vorsitzende XXXX Beschwerde an die Schiedskommission der PLUS wegen Verdachts der Diskriminierung von XXXX .6. Die Beschwerdeführerin erhob am 24.10.2023 durch ihre Vorsitzende römisch XXXX Beschwerde an die Schiedskommission der PLUS wegen Verdachts der Diskriminierung von römisch XXXX .

7. Das BMBWF teilte am 27.11.2023 mit, dass sich infolge der Aufsichtsbeschwerde kein Anknüpfungspunkt für aufsichtsbehördliche Maßnahmen gegen die Entscheidung, die Professur im Entwicklungsplan in eine „§ 98 UG-Professur“ umzuwandeln, ergeben habe.

8. Mit dem bekämpften Bescheid wies die Schiedskommission die Beschwerde des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (AKG) als unzulässig zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Entscheidung eines Universitätsorgans, das Berufungsverfahren abzubrechen bzw. einzustellen, nicht getroffen worden sei.

9. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass das Berufungsverfahren für die gegenständliche Professur nach § 99 UG bereits mit September 2023 eingestellt worden sei und diese Einstellung eine Entscheidung eines Universitätsorgans darstelle.9. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass das Berufungsverfahren für die gegenständliche Professur nach Paragraph 99, UG bereits mit September 2023 eingestellt worden sei und diese Einstellung eine Entscheidung eines Universitätsorgans darstelle.

10. Mit Schreiben vom 04.03.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Paris Lodron-Universität Salzburg schrieb am 04.01.2023 eine Universitätsprofessur „für Österreichisches, Europäisches und internationales Zivilverfahrensrecht mit besonderer Berücksichtigung des Zwangsvollstreckungsrechts und der Alternativen Dispute Resolution“ nach § 99 UG befristet (im halben Beschäftigungsausmaß) für die Zeit von 01.03.2023 bis 30.09.2026 aus.Die Paris Lodron-Universität Salzburg schrieb am 04.01.2023 eine Universitätsprofessur „für Österreichisches, Europäisches und internationales Zivilverfahrensrecht mit besonderer Berücksichtigung des Zwangsvollstreckungsrechts und der Alternativen Dispute Resolution“ nach Paragraph 99, UG befristet (im halben Beschäftigungsausmaß) für die Zeit von 01.03.2023 bis 30.09.2026 aus.

Auf die im Jahr 2023 ausgeschriebene Professur bewarben sich Universitätsprofessor XXXX Privatdozentin XXXX und Universitätsassistent XXXX Auf die im Jahr 2023 ausgeschriebene Professur bewarben sich Universitätsprofessor römisch XXXX Privatdozentin römisch XXXX und Universitätsassistent römisch XXXX

Im Mai 2023 teilte Altrektor XXXX im Beisein der Vorsitzenden der Beschwerdeführerin, XXXX , mit, sie auf die „§ 99 UG-Professur“ zu berufen, wenn zwei von ihm in Deutschland eingeholte Fachgutachten positiv ausfallen würden. Diese Fachgutachten fielen in weiterer Folge positiv aus.Im Mai 2023 teilte Altrektor römisch XXXX im Beisein der Vorsitzenden der Beschwerdeführerin, römisch XXXX , mit, sie auf die „§ 99 UG-Professur“ zu berufen, wenn zwei von ihm in Deutschland eingeholte Fachgutachten positiv ausfallen würden. Diese Fachgutachten fielen in weiterer Folge positiv aus.

Am 26.09.2023 teilte Altrektor XXXX in einem persönlichen Gespräch mit, dass aufgrund der Verfahrensanhängigkeit beim BMBWF eine definitive Entscheidung derzeit noch nicht getroffen werden könne. Am 26.09.2023 teilte Altrektor römisch XXXX in einem persönlichen Gespräch mit, dass aufgrund der Verfahrensanhängigkeit beim BMBWF eine definitive Entscheidung derzeit noch nicht getroffen werden könne.

Per E-Mail vom 04.10.2023 teilte der neue geschäftsführende Rektor XXXX mit, dass das Rektorat nach Entscheidung des Ministeriums die Ausschreibung der „§ 99 UG-Professur“ zurückziehen und die Situation neu bewerten würde.Per E-Mail vom 04.10.2023 teilte der neue geschäftsführende Rektor römisch XXXX mit, dass das Rektorat nach Entscheidung des Ministeriums die Ausschreibung der „§ 99 UG-Professur“ zurückziehen und die Situation neu bewerten würde.

Das BMBWF teilte am 27.11.2023 mit, dass sich infolge der Aufsichtsbeschwerde kein Anknüpfungspunkt für aufsichtsbehördliche Maßnahmen gegen die Entscheidung, die Professur im Entwicklungsplan in eine „§ 98 UG-Professur“ umzuwandeln, ergeben habe.

In der Sitzung des Fachbereichsrats Privatrecht am 16.01.2024 wurde durch den Vorsitzenden XXXX berichtet, dass das eingeleitete Berufungsverfahren für die „§ 99-UG Professur“ nicht fortgesetzt werde.In der Sitzung des Fachbereichsrats Privatrecht am 16.01.2024 wurde durch den Vorsitzenden römisch XXXX berichtet, dass das eingeleitete Berufungsverfahren für die „§ 99-UG Professur“ nicht fortgesetzt werde.

Im aktuellen Entwicklungsplan der Paris Lodron-Universität Salzburg ist nunmehr eine „§ 98 UG-Professur“ für Zivilverfahrensrecht als geplantes Berufungsverfahren festgelegt.

Es ist daher festzustellen, dass nach dem 04.10.2023, spätestens am 16.01.2024 die Entscheidung getroffen wurde, die am 04.01.2023 gemäß § 99 UG ausgeschriebene Universitätsprofessur „für Österreichisches, Europäisches und internationales Zivilverfahrensrecht mit besonderer Berücksichtigung des Zwangsvollstreckungsrechts und der Alternativen Dispute Resolution“ nicht zu besetzen und das Berufungsverfahren abzubrechen.Es ist daher festzustellen, dass nach dem 04.10.2023, spätestens am 16.01.2024 die Entscheidung getroffen wurde, die am 04.01.2023 gemäß Paragraph 99, UG ausgeschriebene Universitätsprofessur „für Österreichisches, Europäisches und internationales Zivilverfahrensrecht mit besonderer Berücksichtigung des Zwangsvollstreckungsrechts und der Alternativen Dispute Resolution“ nicht zu besetzen und das Berufungsverfahren abzubrechen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und sind unstrittig.

Entgegen der Beurteilung der Schiedskommission lässt spätestens das Protokoll der Sitzung des Fachbereichsrats Privatrecht vom 16.01.2024 ohne Zweifel darauf schließen, dass der Rektor die endgültige Entscheidung getroffen hat, das eingeleitete Berufungsverfahren zur Besetzung der „§ 99 UG-Professur“ nicht fortzusetzen. So wird im Protokoll des Fachbereichsrats Privatrecht wortwörtlich festgehalten: „… Das bereits eingeleitete Verfahren wird nicht fortgesetzt. …“.

Der Abbruch des Berufungsverfahrens wurde dem BMBWF von der Paris Lodron-Universität Salzburg offensichtlich auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt bekanntgegeben, da das BMBWF schon in seinem Schreiben vom 27.11.2023 festgestellt hat, dass das Besetzungsverfahren der „§ 99 UG-Professur“ aufgrund nunmehr erkannten Bedarfs an einer Dauerstelle nach § 98 UG abgebrochen worden sei.Der Abbruch des Berufungsverfahrens wurde dem BMBWF von der Paris Lodron-Universität Salzburg offensichtlich auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt bekanntgegeben, da das BMBWF schon in seinem Schreiben vom 27.11.2023 festgestellt hat, dass das Besetzungsverfahren der „§ 99 UG-Professur“ aufgrund nunmehr erkannten Bedarfs an einer Dauerstelle nach Paragraph 98, UG abgebrochen worden sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu A)

3.2.1. Zur Rechtslage:

§§ 42 und 43 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 93/2021 lauten (auszugsweise):Paragraphen 42 und 43 Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, lauten (auszugsweise):

„Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen

§ 42. (1) An jeder Universität ist vom Senat ein Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen einzurichten, dessen Aufgabe es ist, Diskriminierungen durch Universitätsorgane auf Grund des Geschlechts sowie auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung entgegenzuwirken und die Angehörigen und Organe der Universität in diesen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Paragraph 42, (1) An jeder Universität ist vom Senat ein Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen einzurichten, dessen Aufgabe es ist, Diskriminierungen durch Universitätsorgane auf Grund des Geschlechts sowie auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung entgegenzuwirken und die Angehörigen und Organe der Universität in diesen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen.

[…]

(6) Dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen sind insbesondere unverzüglich zur Kenntnis zu bringen:

1. alle Ausschreibungstexte für die Besetzung von Stellen und Funktionen vor erfolgter Ausschreibung. Der Arbeitskreis hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung zur Ausschreibung Stellung zu nehmen;

2. die Liste der eingelangten Bewerbungen einschließlich der Bewerbungsunterlagen, sofern der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen nicht darauf verzichtet;

3. die Liste der zu Aufnahmegesprächen eingeladenen Bewerberinnen und Bewerber.

[…]

(8) Hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Grund zur Annahme, dass die Entscheidung eines Universitätsorgans eine Diskriminierung von Personen auf Grund ihres Geschlechts oder auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung oder einen Verstoß gegen das Frauenförderungsgebot oder gegen den Frauenförderungs- und Gleichstellungsplan der Universität darstellt, ist er berechtigt, innerhalb von drei Wochen die Schiedskommission anzurufen.

[…]

Schiedskommission

§ 43. (1) An jeder Universität ist eine Schiedskommission einzurichten. Zu ihren Aufgaben zählen:Paragraph 43, (1) An jeder Universität ist eine Schiedskommission einzurichten. Zu ihren Aufgaben zählen:

1. die Vermittlung in Streitfällen von Angehörigen der Universität;

2. die Entscheidung über Beschwerden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen wegen einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts oder auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung oder auf Grund eines Verstoßes gegen das Frauenförderungsgebot oder gegen den Frauenförderungs- und Gleichstellungsplan der Universität durch die Entscheidung eines Universitätsorgans;

[…]

(5) Die Schiedskommission hat in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 2 innerhalb von drei Monaten mit Bescheid darüber abzusprechen, ob durch die Entscheidung des Universitätsorgans eine Diskriminierung auf Grund eines oder mehrerer der in Abs. 1 Z 2 genannten Gründe vorliegt. Betrifft die Beschwerde den Vorschlag der Findungskommission oder den Vorschlag des Senates zur Bestellung der Rektorin oder des Rektors, so hat die Schiedskommission binnen 14 Tagen zu entscheiden.(5) Die Schiedskommission hat in den Angelegenheiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, innerhalb von drei Monaten mit Bescheid darüber abzusprechen, ob durch die Entscheidung des Universitätsorgans eine Diskriminierung auf Grund eines oder mehrerer der in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Gründe vorliegt. Betrifft die Beschwerde den Vorschlag der Findungskommission oder den Vorschlag des Senates zur Bestellung der Rektorin oder des Rektors, so hat die Schiedskommission binnen 14 Tagen zu entscheiden.

[…]

(7) Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen und das betroffene Universitätsorgan haben das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu führen.

[…]“

§§ 98 und 99 UG lauten [auszugsweise):Paragraphen 98 und 99 UG lauten [auszugsweise):

„Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

§ 98. (1) Die fachliche Widmung einer unbefristet oder länger als drei Jahre befristet zu besetzenden Stelle einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors ist im Entwicklungsplan festzulegen.Paragraph 98, (1) Die fachliche Widmung einer unbefristet oder länger als drei Jahre befristet zu besetzenden Stelle einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors ist im Entwicklungsplan festzulegen.

[…]

(5) Die Berufungskommission hat innerhalb eines Monats nach dem Ende der Bewerbungsfrist zu überprüfen, ob die vorliegenden Bewerbungen die Ausschreibungskriterien erfüllen und jene Bewerbungen, die die Ausschreibungskriterien offensichtlich nicht erfüllen, auszuscheiden. Die übrigen Bewerbungen sind den Gutachterinnen und Gutachtern zu übermitteln, welche die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die ausgeschriebene Stelle einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors zu beurteilen haben.

[…]

(7) Die Berufungskommission erstellt innerhalb von sieben Monaten nach dem Ende der Bewerbungsfrist auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen einen begründeten Besetzungsvorschlag, der die drei für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle am besten geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten zu enthalten hat. Ein Vorschlag mit weniger als drei Kandidatinnen und Kandidaten ist besonders zu begründen.

(8) Die Rektorin oder der Rektor hat die Auswahlentscheidung aus dem Besetzungsvorschlag unter Berücksichtigung des Berichts der Berufungsbeauftragten oder des Berufungsbeauftragten zu treffen oder den Besetzungsvorschlag an die Berufungskommission zurückzuverweisen, wenn dieser nicht die am besten geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten enthält.

(9) Die Rektorin oder der Rektor hat ihre oder seine Auswahlentscheidung dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen vor Aufnahme der Berufungsverhandlungen bekannt zu geben. Der Arbeitskreis hat das Recht, innerhalb von drei Wochen Beschwerde zu erheben. Über diese entscheidet die Schiedskommission mit Bescheid.

(10) Weist die Schiedskommission die Beschwerde ab, kann die Rektorin oder der Rektor die Berufungsverhandlungen aufnehmen. Gibt die Schiedskommission der Beschwerde statt, wird die Auswahlentscheidung unwirksam. Eine neue Auswahlentscheidung ist unter Beachtung der von der Schiedskommission vertretenen Rechtsanschauung zu treffen.

[…]

Abgekürztes Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

§ 99. (1) Soll eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren aufgenommen werden, ist § 98 Abs. 1 und 3 bis 8 nicht anzuwenden. Eine Verlängerung der Bestellung ist nur nach Durchführung eines Berufungsverfahrens gemäß § 98 zulässig.Paragraph 99, (1) Soll eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren aufgenommen werden, ist Paragraph 98, Absatz eins und 3 bis 8 nicht anzuwenden. Eine Verlängerung der Bestellung ist nur nach Durchführung eines Berufungsverfahrens gemäß Paragraph 98, zulässig.

[…]“

§§ 131 und 132 der Satzung der Paris Lodron-Universität Salzburg idF MBl. Nr. 423 vom 23.09.2022, 98. Stück, lauten (auszugsweise):Paragraphen 131 und 132 der Satzung der Paris Lodron-Universität Salzburg in der Fassung MBl. Nr. 423 vom 23.09.2022, 98. Stück, lauten (auszugsweise):

„Berufungsverfahren

§ 131. Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren werden von der Rektorin bzw. vom Rektor nach Durchführung eines Berufungsverfahrens gemäß § 98 oder § 99 UG 2002 und den nachfolgenden Satzungsbestimmungen aufgenommen. Paragraph 131, Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren werden von der Rektorin bzw. vom Rektor nach Durchführung eines Berufungsverfahrens gemäß Paragraph 98, oder Paragraph 99, UG 2002 und den nachfolgenden Satzungsbestimmungen aufgenommen.

§ 132. (1) Die fachliche Widmung einer unbefristet oder länger als drei Jahre befristet zu besetzenden Stelle einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors ist im Entwicklungsplan festzulegen (§ 98 Abs. 1 UG 2002). Paragraph 132, (1) Die fachliche Widmung einer unbefristet oder länger als drei Jahre befristet zu besetzenden Stelle einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors ist im Entwicklungsplan festzulegen (Paragraph 98, Absatz eins, UG 2002).

(2) Die Rektorin oder der Rektor hat dem Senat rechtzeitig, im Regelfall mindestens ein Jahr im Vorhinein mitzuteilen, dass die Stelle einer Universitätsprofessorin bzw. eines Universitätsprofessors zu besetzen ist. […]“

3.2.2. Die Schiedskommission ist gemäß § 43 Abs. 1 Z 2 UG für die Entscheidung über Beschwerden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen wegen einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts oder auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung oder auf Grund eines Verstoßes gegen das Frauenförderungsgebot oder gegen den Frauenförderungs- und Gleichstellungsplan der Universität durch die Entscheidung eines Universitätsorgans zuständig. 3.2.2. Die Schiedskommission ist gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, UG für die Entscheidung über Beschwerden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen wegen einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts oder auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung oder auf Grund eines Verstoßes gegen das Frauenförderungsgebot oder gegen den Frauenförderungs- und Gleichstellungsplan der Universität durch die Entscheidung eines Universitätsorgans zuständig.

Eine Beschwerde des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen muss sich somit gegen eine Entscheidung eines Universitätsorgans richten.

Oberste Organe der Universität sind gemäß § 20 UG der Universitätsrat, das Rektorat, die Rektorin oder der Rektor und der Senat. Der Rektor ist somit jedenfalls ein Universitätsorgan, welches eine Entscheidung treffen kann, die nach § 43 Abs. 1 Z 2 UG bei der Schiedskommission angefochten werden kann.Oberste Organe der Universität sind gemäß Paragraph 20, UG der Universitätsrat, das Rektorat, die Rektorin oder der Rektor und der Senat. Der Rektor ist somit jedenfalls ein Universitätsorgan, welches eine Entscheidung treffen kann, die nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, UG bei der Schiedskommission angefochten werden kann.

Bereits die ErlRV, 1134 BlgNR XXI. GP halten fest, dass sich die Aufsicht über die Universitäten „auf die Entscheidungen aller Universitätsorgane, also sowohl auf Beschlüsse von Kollegialorganen als auch auf Gestaltungsakte monokratischer Organe“ erstreckt. Der Begriff „Entscheidung“ im Sinn einer verfassungsrechtlich gebotenen wirksamen Aufsicht über die Universitäten ist daher umfassend zu verstehen und soll alle Rechtsakte der Universität umfassen, die nicht schon auf anderer Rechtsgrundlage von den Aufsichtsbestimmungen erfasst werden. Nicht als „Entscheidungen“ gelten daher Verordnungen, Bescheide, Wahlen oder Leistungsvereinbarungen, sehr wohl aber auch (einseitige) Akte des Privatrechts. (vgl. OGH 9 ObA 121/2012b = JBl 2013, 600 m.w.N.).Bereits die ErlRV, 1134 BlgNR römisch XXI. GP halten fest, dass sich die Aufsicht über die Universitäten „auf die Entscheidungen aller Universitätsorgane, also sowohl auf Beschlüsse von Kollegialorganen als auch auf Gestaltungsakte monokratischer Organe“ erstreckt. Der Begriff „Entscheidung“ im Sinn einer verfassungsrechtlich gebotenen wirksamen Aufsicht über die Universitäten ist daher umfassend zu verstehen und soll alle Rechtsakte der Universität umfassen, die nicht schon auf anderer Rechtsgrundlage von den Aufsichtsbestimmungen erfasst werden. Nicht als „Entscheidungen“ gelten daher Verordnungen, Bescheide, Wahlen oder Leistungsvereinbarungen, sehr wohl aber auch (einseitige) Akte des Privatrechts. vergleiche OGH 9 ObA 121/2012b = JBl 2013, 600 m.w.N.).

3.2.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das Folgendes:

Eine Auswahl- bzw. Besetzungsentscheidung des Rektors wurde nicht getroffen, da keine Person aus dem Kreise der sich Bewerbenden vom Rektor ausgewählt wurde. Die Nichtberufung von Bewerbern kann auch nicht als Entscheidung des Rektors im Sinne des § 43 Abs 1 Z 2 UG beurteilt werden.Eine Auswahl- bzw. Besetzungsentscheidung des Rektors wurde nicht getroffen, da keine Person aus dem Kreise der sich Bewerbenden vom Rektor ausgewählt wurde. Die Nichtberufung von Bewerbern kann auch nicht als Entscheidung des Rektors im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, UG beurteilt werden.

Dennoch ist der Rektor im vorliegenden Fall nicht bloß untätig geblieben. Wie auch die Schiedskommission richtig erkannt hat, liegt eine Entscheidung gemäß § 43 Abs 1 Z 2 UG dann vor, wenn der Rektor die definitive Entscheidung getroffen hat, das Berufungsverfahren abzubrechen bzw. einzustellen.Dennoch ist der Rektor im vorliegenden Fall nicht bloß untätig geblieben. Wie auch die Schiedskommission richtig erkannt hat, liegt eine Entscheidung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, UG dann vor, wenn der Rektor die definitive Entscheidung getroffen hat, das Berufungsverfahren abzubrechen bzw. einzustellen.

Diese Entscheidung hatte der Rektor zum Entscheidungszeitpunkt der Schiedskommission bereits getroffen, was sich sowohl aus dem Protokoll der Sitzung des Fachbereichsrats Privatrecht vom 16.01.2024, in welchem die Nichtfortsetzung des eingeleiteten Verfahrens festgehalten wurde, als auch aus dem Schreiben des BMBWF vom 27.11.2023 über den Abbruch des Besetzungsverfahrens, ergibt.

Die Nicht-Fortsetzung bzw. das Abbrechen des Berufungsverfahrens ist als dessen endgültige Einstellung zu beurteilen. Eine Unterscheidung ist weder dem Wortlaut, noch der erfolgten universitären Vorgehensweise nach zu erkennen.

3.2.4. Gemäß § 131 der Satzung der Paris Lodron Universität Salzburg werden Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren von der Rektorin bzw. dem Rektor nach Durchführung eines Berufungsverfahrens gemäß § 98 oder § 99 UG 2002 und den Satzungsbestimmungen aufgenommen. Die fachliche Widmung einer unbefristet oder länger als drei Jahre befristet zu besetzenden Stelle einer Universitätsprofessorin bzw. eines Universitätsprofessors ist nach § 98 Abs. 1 UG im Entwicklungsplan festzulegen. 3.2.4. Gemäß Paragraph 131, der Satzung der Paris Lodron Universität Salzburg werden Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren von der Rektorin bzw. dem Rektor nach Durchführung eines Berufungsverfahrens gemäß Paragraph 98, oder Paragraph 99, UG 2002 und den Satzungsbestimmungen aufgenommen. Die fachliche Widmung einer unbefristet oder länger als drei Jahre befristet zu besetzenden Stelle einer Universitätsprofessorin bzw. eines Universitätsprofessors ist nach Paragraph 98, Absatz eins, UG im Entwicklungsplan festzulegen.

Gemäß § 131 Abs. 2 der Satzung hat die Rektorin bzw. der Rektor dem Senat dafür rechtzeitig, im Regelfall mindestens ein Jahr im Vorhinein mitzuteilen, dass die Stelle einer Universitätsprofessorin bzw. eines Universitätsprofessors zu besetzen ist. Gemäß Paragraph 131, Absatz 2, der Satzung hat die Rektorin bzw. der Rektor dem Senat dafür rechtzeitig, im Regelfall mindestens ein Jahr im Vorhinein mitzuteilen, dass die Stelle einer Universitätsprofessorin bzw. eines Universitätsprofessors zu besetzen ist.

Für die fachliche Widmung einer unbefristet oder länger als drei Jahre befristet zu besetzenden Stelle einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors gemäß § 98 UG sowie deren Festlegung im Entwicklungsplan muss die Rektorin bzw. der Rektor somit die entsprechende Entscheidung treffen und hat dies auch dem Senat mitzuteilen. Dies ist im vorliegenden Fall, wie der aktuelle Entwicklungsplans zeigt, in welchem eine „§ 98 UG-Professur“ vorgesehen ist, erfolgt. Für die fachliche Widmung einer unbefristet oder länger als drei Jahre befristet zu besetzenden Stelle einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors gemäß Paragraph 98, UG sowie deren Festlegung im Entwicklungsplan muss die Rektorin bzw. der Rektor somit die entsprechende Entscheidung treffen und hat dies auch dem Senat mitzuteilen. Dies ist im vorliegenden Fall, wie der aktuelle Entwicklungsplans zeigt, in welchem eine „§ 98 UG-Professur“ vorgesehen ist, erfolgt.

Das Streichen der ausgeschriebenen „§ 99 UG-Professur“ und in Folge das Festlegen einer „§ 98 UG-Professur“ stellt daher jedenfalls eine Entscheidung des Rektors dar.

Da die belangte Behörde den Antrag des AKG vom 24.10.2023 somit zu Unrecht zurückgewiesen hat, ist der angefochtene Bescheid zu beheben.

Die belangte Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren inhaltlich mit diesem Antrag zu befassen haben. Durch die ersatzlose Behebung ist es der belangten Behörde verwehrt, bei unveränderter Sach- und Rechtslage neuerlich eine zurückweisende Entscheidung zu treffen.

3.2.5. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).

Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

3.3 Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den aufgeworfenen Rechtsfragen, insbesondere zu den Fragen, Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den aufgeworfenen Rechtsfragen, insbesondere zu den Fragen,

?        ab wann eine Entscheidung eines Universitätsorgans vorliegt und

?        nach welchen Formalkriterien eine solche Entscheidung zu beurteilen ist,

existiert keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Die gegenständlichen Überlegungen fußen auf der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und sind nicht zwingend auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren anzuwenden.

Schlagworte

Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Aufsichtsbeschwerde Ausschreibung Bescheidbehebung Besetzungsverfahren Frauenförderung geschlechtsspezifische Diskriminierung Revision zulässig Satzung Schiedskommission Stellenbewerber Universität Universitätsprofessor

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W128.2287772.1.00

Im RIS seit

11.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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