Entscheidungsdatum
18.06.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W123 2251856-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über den Antrag auf Wiederaufnahme von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, zum abgeschlossenen Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes mit Erkenntnis vom 21.06.2023, W123 2251856-1/29E:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über den Antrag auf Wiederaufnahme von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Bangladesch, zum abgeschlossenen Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes mit Erkenntnis vom 21.06.2023, W123 2251856-1/29E:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2023, W123 2251856-1/29E, wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2022, Zl. 1283511001/211223580, als unbegründet abgewiesen.
2. Die vom Antragsteller gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2023 erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.2023, Ra 2023/19/0271, zurückgewiesen.
3. Am 10.01.2024 stellte der Antragsteller den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag.
4. Am 23.05.2024 erließ das Bundesverwaltungsgericht einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG (vgl. OZ 2). Dieser lautet auszugsweise:4. Am 23.05.2024 erließ das Bundesverwaltungsgericht einen Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG vergleiche OZ 2). Dieser lautet auszugsweise:
„Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist einem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.„Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ist einem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Ihr Wiederaufnahmeantrag ist insofern mangelhaft, als dieser dahingehend keine Angaben gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG enthält inwiefern die Anzeige wegen Vergewaltigung gegen Sie, von welcher Sie am 01.01.2024 erfahren hätten, bereits im Vorverfahren bestanden hat und warum Sie diese neue Tatsache nicht bereits ohne Verschulden nicht geltend gemacht haben.Ihr Wiederaufnahmeantrag ist insofern mangelhaft, als dieser dahingehend keine Angaben gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG enthält inwiefern die Anzeige wegen Vergewaltigung gegen Sie, von welcher Sie am 01.01.2024 erfahren hätten, bereits im Vorverfahren bestanden hat und warum Sie diese neue Tatsache nicht bereits ohne Verschulden nicht geltend gemacht haben.
Ihnen wird aufgetragen, den oben genannten Mangel durch
1. Vorlage der Anzeige wegen Vergewaltigung
und weiters durch Angaben zu dieser, wie insbesondere
2. wer genau die Anzeige gegen Sie erstattet hat,
3. wann die Anzeige erstattet wurde und
4. ob und inwiefern ein Zusammenhang mit der bereits im Vorverfahren behaupteten Anzeige wegen Vergewaltigung besteht, sowie außerdem
5. vollständig, detailliert und umfassend dazulegen warum gegen Sie eine Anzeige wegen Vergewaltigung erstellt wurde,
bis längstens 12.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, zu beheben.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird Ihr Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.“Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird Ihr Anbringen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen.“
5. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer zugestellt und von diesem nachweislich am 28.05.2024 übernommen. Es wurde jedoch vom Beschwerdeführer keine Mängelbehebung vorgenommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben unter I. wiedergegebene Sachverhalt wird festgestellt.Der oben unter römisch eins. wiedergegebene Sachverhalt wird festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der angeführte Verfahrensgang und der dazu festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Weder das AsylG 2005, noch das FPG 2005 sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
1. Der Antragsteller ist dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2024 binnen offener Frist nicht nachgekommen.
Da der Antragsteller im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2024 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass sein Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen wird, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Da im vorliegenden Fall der Antrag zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.2. Da im vorliegenden Fall der Antrag zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fristablauf Mängelbehebung unzulässiger Antrag Unzulässigkeit der Beschwerde Verbesserungsauftrag Wiederaufnahmeantrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W123.2251856.2.00Im RIS seit
11.07.2024Zuletzt aktualisiert am
11.07.2024