TE Vwgh Erkenntnis 1995/6/27 95/11/0167

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

WehrG 1990 §35 Abs1;
WehrG 1990 §36a Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des M in B, vertreten durch Mag. G, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Militärkommandos Vorarlberg vom 15. November 1994, Zl. V/60/01/04/65, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (deren Behandlung mit Beschluß vom 6. März 1995, B 4/95, abgelehnt und die dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde), den darin enthaltenen an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Ausführungen und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich, daß der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 35 des Wehrgesetzes 1990 zur Ableistung des Grundwehrdienstes vom 2. Jänner 1995 an einberufen wurde.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde machte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat (in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat) erwogen:

Weder der Umstand, daß der Beschwerdeführer Geschäftsführer einer bei Ableistung des Grundwehrdienstes wirtschaftlich gefährdeten Gesellschaft sei, noch daß er einen weiteren Betrieb gepachtet habe, noch daß er selbst in seiner wirtschaftlichen Existenz "schwer gefährdet" sei, wenn die Einberufung "zur Unzeit" erfolge, noch daß das Wohl seiner Kinder gefährdet sei, noch daß er derzeit nicht tauglich sei (eine seinerzeitige Tauglichkeitserklärung wird nicht bestritten), noch daß ihm aus Gewissensgründen die Wehrdienstleistung unzumutbar sei, noch daß er einen Antrag auf Aufschub des Antrittes des Präsenzdienstes gestellt habe, bildet einen Hinderungsgrund für die Erlassung eines Einberufungsbefehls. Die zuständige Militärbehörde dürfte erst dann einen Einberufungsbefehl nicht erlassen bzw. würde ein dennoch erlassener Einberufungsbefehl mit Rechtswidrigkeit belastet sein, wenn der Beschwerdeführer gemäß § 36 a Abs. 1 des Wehrgesetzes wegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher oder familiärer Interessen von der Präsenzdienstleistung befreit worden wäre (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/11/0103), wenn seine Tauglichkeit nach dem Ergebnis einer neuerlichen Stellung nicht mehr gegeben wäre und dies Inhalt eines Bescheides geworden wäre (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. März 1990, Zl. 89/11/0263), wenn er bereits zivildienstpflichtig geworden wäre oder wenn einem Aufschiebungsantrag stattgegeben worden wäre (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 13. März 1990). Nach den Beschwerdebehauptungen liegt aber keiner dieser Umstände vor.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den - zur hg. Zl. AW 95/11/0070 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110167.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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