TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/18 L518 2293114-1

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Veröffentlicht am 18.06.2024
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Entscheidungsdatum

18.06.2024

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  8. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  9. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  10. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L518 2293114-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 29.4.2024, Zl. OB: XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 29.4.2024, Zl. OB: römisch XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 vH beträgt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 vH beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden „BF“ bzw. „bP“ genannt) beantragte mit Schreiben vom 17.8.2023, am 22.8.2023 beim Sozialministeriumservice Landesstelle Oberösterreich einlangend die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Die bP wurde am 2.10.2023 durch Dr.in XXXX , Ärztin für Allgmeinmedizin, klinisch untersucht und erbrachte das am 4.10.2023 vidierte Gutachten wegen Bandscheibenleiden mit Bulging WK IV/V u. LWK III/IV mit Irritation der NW L4/5 – Funktionseinschränkungen mittleren Grades oberer Rahmensatz, da andauernde Schmerzen im Ileosacralgelenk, mit Einschränkungen im Alltag (Pos.Nr. 02.01.02, 20 v.H und Krampfadern mit tiefer Beinvenen Thrombose der v. Politea re – Funktionseinschränkung leichten Grades, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da antikoaguliert bei Restthrombus der re. Vena poplitea (Pos.Nr. 05.08.01, 20 v.H.) einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H.Die bP wurde am 2.10.2023 durch Dr.in römisch XXXX , Ärztin für Allgmeinmedizin, klinisch untersucht und erbrachte das am 4.10.2023 vidierte Gutachten wegen Bandscheibenleiden mit Bulging WK IV/V u. LWK III/IV mit Irritation der NW L4/5 – Funktionseinschränkungen mittleren Grades oberer Rahmensatz, da andauernde Schmerzen im Ileosacralgelenk, mit Einschränkungen im Alltag (Pos.Nr. 02.01.02, 20 v.H und Krampfadern mit tiefer Beinvenen Thrombose der v. Politea re – Funktionseinschränkung leichten Grades, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da antikoaguliert bei Restthrombus der re. Vena poplitea (Pos.Nr. 05.08.01, 20 v.H.) einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H.

Mit Schreiben vom 4.10.2023 wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.Mit Schreiben vom 4.10.2023 wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.

Mit am 25.10.2023 datierter Stellungnahme führte der BF an, mit dem vorherigen Patienten offensichtlich verwechselt worden zu sein, da immer wieder von Beschwerden linksseitig gesprochen wurde, der BF jedoch Beschwerden an der re. Körperseite habe. Auch habe die Sachverständige unkonzentriert gewirkt. Die Lungen seien abgehört worden, wobei der BF das T-Shirt nicht ausziehen musste. Darüber hinaus habe er starke Schmerzen und müsse ständig Schmerzmittel einnehmen und ist eine uneingeschränkte Bewältigung des Alltages derzeit nicht möglich. Wenn die Schmerzen wieder stark auftreten, müsse eine Gehhilfe verwendet werden und sei der BF über die Aussage verwundert, dass er die erforderliche Gehstrecke ohne Hilfsmittel angemessen zurücklegen kann. Dies sei jedoch nicht der Fall. Ebenso sei das Ein- und Aussteigen nicht möglich, sondern müsse sich anhalten und benötige mehr Zeit, da die Beweglichkeit stark eingeschränkt ist. Zudem müsse der BF Stützstrümpfe tragen und sei es für die bP nicht nachvollziehbar, weshalb sich das zweitgenannte Leiden nicht auf das führende Leiden auswirken soll.

Am 19.3.2024 wurde der BF durch Dr. XXXX , FA für Chirurgie, neuerlich klinisch untersucht und erbrachte das am 27.3.2024 vidierte Gutachten im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:Am 19.3.2024 wurde der BF durch Dr. römisch XXXX , FA für Chirurgie, neuerlich klinisch untersucht und erbrachte das am 27.3.2024 vidierte Gutachten im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:

Anamnese:

Chronischer lendenwirbelsäulenbetonter Verschleiß der (Lenden)Wirbelsäule mit Ausstrahlungsschmerz an der rechten Oberschenkelaußenseite bis Kniegelenk.

Steht unter physiotherapeutisch/osteopathischer Therapie.

Beidseitige Beinvarikose, mehrfach operiert.

Seitens einer stattgehabten Thrombose der Kniekehlenvene rechts untersteht der Versicherte noch einer Xarelto-Therapie.

Bekannte Prostatahypertrophie, im Februar 2022 Urosepsis-Erkrankung, stationär/antibiotisch auskuriert.

Zustand nach Prostatitis im Februar 2024, konservativ behandelt.

Derzeitige Beschwerden:

Ein chronischer Kreuzschmerz mit Schmerzausstrahlung rechtsseitig bis an das rechte Knie außenseitig läge vor.

Seitens einer stattgehabten Thrombose wäre noch eine Restschwellung am rechten Unterschenkel/Knie zu beobachten.

Im Vordergrund stünden Beschwerden seitens der Lendenwirbelsäule mit Schmerzausstrahlung, wobei er 2023 seinen Arbeitsplatz als Koch verloren hätte.

Subjektiv eingeschätzte Gangleistung: 1.500 – 2.000 m unterbrechungsfrei

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Behandlungen: Ambulante Physiotherapie.

Medikamente: Xarelto, Tamsulosin, Novalgin bis 4 x täglich, Cal-D-Vita

Hilfsmittel: Beidseitige Oberschenkelkompressionsstrümpfe.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Entlassungsbrief der Orthopädischen Rehabilitation vom 23.12.2022:

Diagnosen: Lumbalsyndrom bei Protrusion L4/5 und moderate Spondylarthropathie L4/5 und L5/S1, Zustand nach Ischialgie rechts bei breitbasigem Bulging zwei Etagen, TVT mittlerer und proximaler Unterschenkel rechts, Zustand nach mehrfachen Venenoperationen

Ärztliche Bestätigung Dr. XXXX / Praktische Ärztin vom 03.07.2023: Ärztliche Bestätigung Dr. römisch XXXX / Praktische Ärztin vom 03.07.2023:

Beim obgenannten Patienten besteht ein Zustand nach TVT der rechten Vena poplitea, laut letztgeführter Sonographie immer noch kleiner Restthrombus. Lebenslang niedrig dosierte Blutverdünnung ist auf jeden Fall sinnvoll.

Radiologischer Befund Radiologie XXXX vom 30.01.2024: Radiologischer Befund Radiologie römisch XXXX vom 30.01.2024:

einvenen-Duplex rechts: Weiterhin minimale postthrombotische Wandverdickung in einer Peronealvene am proximalen Unterschenkel und kurzfristig in der rechten Vena poplitea. Im Übrigen unauffällige Darstellung des tiefen Beinvenensystems.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Stabil.

Ernährungszustand:

Untersetzt.

Klinischer Status – Fachstatus:

Herr XXXX kommt gehend mit Konfektionsschuhen zur Begutachtung, keine Stockhilfen, das Gangbild stabil, seitengleich voll belastend. Herr römisch XXXX kommt gehend mit Konfektionsschuhen zur Begutachtung, keine Stockhilfen, das Gangbild stabil, seitengleich voll belastend.

Der Barfußgang auf ebenem Boden seitengleich voll belastend, hinkfrei.

Zehenballen- und Fersenstand ausführbar, Einbeinstand soweit stabil.

BECKENRING, UNTERE EXTREMITÄTEN:

Becken stabil, Geradstand, der vordere und hintere Beckenring stabil, leichter DS an den SI Gelenken. Beinachsen diskret valgisch, Beinlängen seitengleich, periphere Durchblutung, Sensibilität und Motorik ungestört, Muskulatur soweit habitusentsprechend seitengleich.

Senk-Spreizfuß-Komponente mit leichter Hallux valgus-Konfiguration links.

An Oberschenkeln und Unterschenkeln beidseitige Varizen bis über beide Sprunggelenke, den Rückfuß links sowie Vorfuß/Fußrücken rechts.

Hüftgelenke seitengleich klinisch bland, Leisten und Trochanter nicht druckdolent, freies aktiv/passives Bewegungsmuster ohne Schmerzprovokation.

Kniegelenke bandstabil, seitengleich frei beweglich, ergussfrei.

Sprunggelenke bandstabil und frei beweglich.

UMFANGMASZE:

Oberschenkel (10 cm proximal der Patella): 57 cm – seitengleich

Knie: RECHTS: 42 cm, LINKS: 41 cm

Größter Wadenumfang: RECHTS: 43 cm, LINKS: 40 cm

WIRBELSÄULE:

HWS:

Orthograde Achsenverhältnisse, keine Myogelose, freies Bewegungsmuster ohne Schmerzprovokation, periphere Durchblutung, Sensibilität und Motorik der oberen Extremitäten ungestört, Faustschluss beidseits kräftig.

BWS/LWS:

Orthograde Achsenverhältnisse, leichte Rundrückenbildung, Druckschmerz an der mittleren-unteren LWS.

Lasegue beidseits negativ, diskreter Pseudolasegue rechts bei 60°, PSR schwach bis mittellebhaft seitengleich auslösbar, untere Extremitäten motorisch und sensibel ungestört.

Endlagig eingeschränktes Bewegungsmuster bei Flexion aus dem Stand mit FKBA von 30 cm, keine gesonderte Schonhaltung beim Aufrichten, keine Schonhaltung beim Lagewechsel.

SCHULTERGÜRTEL, OBERE EXTREMITÄTEN:

Stabiler Gelenkbefund mit seitengleich freiem Bewegungsmuster ohne Instabilitäten, keine Ausfälle peripher.

THORAX, ABDOMEN:

Jeweils adipös, Bruchpforten geschlossen.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Keine höhergradige Einschränkung.

Status Psychicus:

Orientierend unauffällig.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Degenerativer Lendenwirbelsäulenverschleiß mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung ohne Lähmungen.

Position und oberer Rahmensatz bei mittelgradiger Funktionseinschränkung bei regelmäßiger Schmerzhaftigkeit und Dauermedikation.

02.01.02

40

2

Beidseitig teilweise ausgeprägte Varizen an Ober und Unterschenkeln, Zustand nach Kniekehlenvenenthrombose rechts mit Antikoagulationsbehandlung und leichter Umfangdifferenz/Schwellneigung rechts bei duplex-sonographisch rekompensiertem Kniekehlenvenenstatus.

Position und unterer / mittlerer Rahmensatz bei chronischer Schwellungsneigung und Dauerantikoagulation ohne Gelenksfunktionsstörung.

05.08.01

20

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Gemäß der führenden Position lfd. Nr. 1, keine Stufenerhöhung durch die Position lfd. Nr. 2 wegen relativer Geringfügigkeit.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Zustand nach Urosepsis, Prostatahypertrophie und Prostatitis.Temporäre SI Gelenksymptomatik mit lokaler Therapie.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Es liegen keine gesundheitlichen Änderungen mit etwaiger Veränderung der einzelnen GdB Positionen vor.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Keine Änderung.

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Trifft nicht zu, kurze ebene Wegstrecken sind stabil unterbrechungsfrei bewältigbar, welches auch für den sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln zutrifft.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein.

Begründung:

Unfallchirurgisch/orthopädisch gutachterliche Stellungnahme:

Wenn die Letztuntersuchung / Begutachtung subjektiv "befremdend" wirkte, so ist dies zu bedauern.

Sachlich liegen nach nochmaliger Prüfung von Krankengeschichten und klinisch funktionalem Status keine Kriterien vor welche eine Änderung der im Erstgutachten getroffenen Einschätzung rechtfertigen und begründen würden.

Mit Schreiben vom 28.3.2024 wurde der BF gem. § 45 Abs. 3 AVG neuerlich eingeladen zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu beziehen.Mit Schreiben vom 28.3.2024 wurde der BF gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG neuerlich eingeladen zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu beziehen.

In Ermangelung einer Stellungnahme wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichnetem Bescheid abgewiesen.

Dagegen erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese nach Bezugnahme auf die bereits abgegebene Stellungnahme im Wesentlichen dahingehend, dass die vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen, nämlich der stattgehabten Thrombose mit Restbeschwerden und ausgeprägten Varizen an Ober- und Unterschenkeln die Schwellungsneigung erklären, keine relative Geringfügigkeit darstellen, da der BF in seiner Bewegung eingeschränkt ist und längere Strecken ohne Pausen nicht mehr schaffe und auch das Gehen, Stehen und Sitzen eine dauernde Herausforderung ist. Länger in einer Position zu verharren ist ihm nicht möglich. Trotz Stellungnahme sei eine neuerliche Begutachtung nicht mehr durchgeführt worden und ersucht die bP den Grad der Behinderung mit 50 v.H. einzustufen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenausweises erbringt.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. Albracht Ferdinand Schwarz, FA für Chirurgie, vom 27.3.2024 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Die getroffenen Einschätzungen, basieren auf den im Rahmen der wiederholt erfolgten persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Gegenteiliges wurde auch durch die beschwerdeführende Partei weder in der Stellungnahme noch der Beschwerdeschrift dargetan.

Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung.

Im angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Insbesondere erfolgte die Auswahl und Begründung weshalb nicht eine andere Positionsnummer mit einem höheren Prozentsatz gewählt wurde, schlüssig und nachvollziehbar (VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).

Laut diesem Gutachten besteht ein degenerativer Lendenwirbelsäulenverschleiß mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung ohne Lähmungen. Position und oberer Rahmensatz bei mittelgradiger Funktionseinschränkung bei regelmäßiger Schmerzhaftigkeit und Dauermedikation; sowie beidseitig teilweise ausgeprägte Varizen an Ober und Unterschenkeln, Zustand nach Kniekehlenvenenthrombose rechts mit Antikoagulationsbehandlung und leichter Umfangdifferenz/Schwellneigung rechts bei duplex-sonographisch rekompensiertem Kniekehlenvenenstatus.

Position und unterer / mittlerer Rahmensatz bei chronischer Schwellungsneigung und Dauerantikoagulation ohne Gelenksfunktionsstörung.

Auch erfolgte die Einschätzung durch den Sachverständigen in schlüssiger Art und Weise. Insoweit beim BF rezidivierend und anhaltender Dauerschmerz mit eventuell episodischen Verschlechterungen (wenn er starke Schmerzen hat, benötigt der BF laut eigenen Ausführungen Gehbehelfe) und mit maßgeblichen radiologischen und/oder mophologischen Veränderungen und maßgeblichen Einschränkungen im Alltag und im Arbeitsleben vorliegen, erfolgte die Einschätzung unter der Pos.Nr. 02.01.02, Funktionseinschränkung mittleren Grades beim oberen Rahmensatz mit 40 v.H. rechtskonform.

Ebenso zutreffend erweist sich die Einstufung der beidseitig teilweise ausgeprägte Varizen an Ober und Unterschenkeln, Zustand nach Kniekehlenvenenthrombose rechts mit Antikoagulationsbehandlung und leichter Umfangdifferenz/Schwellneigung rechts bei duplex-sonographisch rekompensiertem Kniekehlenvenenstatus, Position und unterer / mittlerer Rahmensatz bei chronischer Schwellungsneigung und Dauerantikoagulation ohne Gelenksfunktionsstörung als zutreffend, wenn diese unter der Pos. Nr. 05.08.01 mit einem GdB von 20 v.H. subsumiert wird, zumal eine ausgeprägte Schwellneigung, Lymphödem ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit vorliegt. So wurde im Sachverständigenbeweis festgehalten, dass eine Dauerantikoagulation ohne Gelenksfunktionsstörung vorliegt. Auch erbrachte die klinische Untersuchung, dass die Kniegelenke bandstabil, seitengleich frei beweglich und ergussfrei sind. Auch die Sprunggelenke sind bandstabil und frei beweglich.

Diesen Feststellungen bzw. Befunden des Sachverständigen trat der BF nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Wenn in der Beschwerdeschrift angeführt wird, dass keine relative Geringfügigkeit vorliege, da er in seiner Bewegung eingeschränkt sei und längere Strecken ohne Pause nicht mehr zurücklegen könne und er auch das Gehen, Stehen und Sitzen eine dauernde Herausforderung sei, so war festzustellen, dass der BF mit diesen Ausführungen dem Sachverständigenbeweis nicht substantiiert entgegengetreten ist bzw. damit Fehler oder Unplausibilitäten aufzuzeigen vermochte.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerdeschrift nicht behauptet.

Die im Rahmen des Parteiengehörs und der Beschwerdeschrift erhobenen Einwände waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. vorliegt zu entkräften. Neue fachärztliche Aspekte wurden nicht vorgebracht.

Auch war den Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5).

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.

Das Sachverständigengutachten und die Stellungnahme bzw. Beschwerdeschrift wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Gemäß diesem letztgenannten Gutachten ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. auszugehen.

Soweit seitens der bB das Parteiengehör verletzt wurde (durch nicht nachweislichen zur Kenntnisbringung des Sachverständigenbeweises), ist festzuhalten, dass die Verletzung des Parteiengehörs in diesem Einzelfall – bei ansonsten ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren – durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde (allenfalls nach Akteneinsicht) in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist (vgl für viele: VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299). Es ist jedoch auch festzuhalten, dass durch diese Feststellung die bB nicht generell vom ihrer Obliegenheit das Parteiengehör zu wahren, entbunden wird.Soweit seitens der bB das Parteiengehör verletzt wurde (durch nicht nachweislichen zur Kenntnisbringung des Sachverständigenbeweises), ist festzuhalten, dass die Verletzung des Parteiengehörs in diesem Einzelfall – bei ansonsten ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren – durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde (allenfalls nach Akteneinsicht) in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist vergleiche für viele: VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299). Es ist jedoch auch festzuhalten, dass durch diese Feststellung die bB nicht generell vom ihrer Obliegenheit das Parteiengehör zu wahren, entbunden wird.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF

- Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF

- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF

- Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF

- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1.       gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Gemäß Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertret

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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