Entscheidungsdatum
18.06.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W267 2119274-3/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ESSL als Einzelrichter im Verfahren betreffend die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2023, Zl. XXXX , wie folgt beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ESSL als Einzelrichter im Verfahren betreffend die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2023, Zl. römisch XXXX , wie folgt beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. Das Verfahren wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Dem Beschwerdeführer, einem afghanischen Staatsangehörigen, wurde nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet und nach Stellen eines Antrages auf internationalen Schutz am 03.10.2014 vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.05.2016, W173 2119274-1/6E, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2019, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer dieser Status wieder aberkannt. Der von ihm dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.06.2021, W260 2119274-2/23E, nicht stattgegeben, es wurde ihm jedoch eine Aufenthaltsberechtigung Plus erteilt.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2019, Zl. römisch XXXX , wurde dem Beschwerdeführer dieser Status wieder aberkannt. Der von ihm dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.06.2021, W260 2119274-2/23E, nicht stattgegeben, es wurde ihm jedoch eine Aufenthaltsberechtigung Plus erteilt.
3. Am 09.06.2022 stellte der Beschwerdeführerstellte einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG.3. Am 09.06.2022 stellte der Beschwerdeführerstellte einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG.
4. Am 24.10.2022 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG.4. Am 24.10.2022 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2023, Zl. XXXX , wurden die oben erwähnten Anträge des Beschwerdeführers vom 09.06.2022 und 24.10.2022 jedoch jeweils abgewiesen. 5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2023, Zl. römisch XXXX , wurden die oben erwähnten Anträge des Beschwerdeführers vom 09.06.2022 und 24.10.2022 jedoch jeweils abgewiesen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.06.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
7. Mit Schreiben vom 11.03.2024, das dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.03.2024 mittels Fax vom Caritas Asylzentrum übermittelt und von Ersterem am 12.06.2024 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 01.06.2023 zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari, das er in Wort und Schrift beherrscht.1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch XXXX und das Geburtsdatum römisch XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari, das er in Wort und Schrift beherrscht.
1.2. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.10.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen, nach erfolgreicher Beschwerde wurde ihm vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.05.2016, W173 2119274-1/6E, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2019, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer dieser Status wieder aberkannt. Der von ihm dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.06.2021, W260 2119274-2/23E, nicht stattgegeben, es wurde ihm jedoch eine Aufenthaltsberechtigung Plus erteilt.1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2019, Zl. römisch XXXX , wurde dem Beschwerdeführer dieser Status wieder aberkannt. Der von ihm dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.06.2021, W260 2119274-2/23E, nicht stattgegeben, es wurde ihm jedoch eine Aufenthaltsberechtigung Plus erteilt.
1.4. Am 09.06.2022 stellte der Beschwerdeführerstellte einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG.1.4. Am 09.06.2022 stellte der Beschwerdeführerstellte einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG.
1.5. Am 24.10.2022 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG.1.5. Am 24.10.2022 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG.
1.6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2023, Zl. XXXX , wurden die oben erwähnten Anträge des Beschwerdeführers vom 09.06.2022 und 24.10.2022 jedoch jeweils abgewiesen. 1.6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2023, Zl. römisch XXXX , wurden die oben erwähnten Anträge des Beschwerdeführers vom 09.06.2022 und 24.10.2022 jedoch jeweils abgewiesen.
1.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.06.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1.8. Mit Schreiben vom 11.03.2024, das dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.03.2024 mittels Fax vom Caritas Asylzentrum übermittelt und von Ersterem am 12.06.2024 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 01.06.2023 ausdrücklich zurück.
2. Beweiswürdigung
2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt zum gegenständlichen Verfahren wie auch zu den dg Verfahren zu W173 2119274-1 und W260 2119274-2.
2.2. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wie auch dem Bundesverwaltungsgericht in den diesbezüglich präjudiziellen (Vor)Verfahren zu W173 2119274-1 und W260 2119274-2. Die getroffenen Feststellungen zu Namen und Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung seiner Person im gegenständlichen Verfahren.
2.3. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zu den Sprachkenntnissen sowie zur Volksgruppe des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben in den oben angeführten präjudiziellen dg (Vor)Verfahren. Das Gericht hat keine Veranlassung, an diesen, im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Angaben zu zweifeln.
2.4. Die Zurückziehung der Beschwerde erfolgte mittels vom Beschwerdeführer eigenhändigt unterfertigtem Schreiben vom 11.03.2024, das dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.03.2024 mittel Fax vom Caritas Asylzentrum übermittelt wurde.
2.5. Es bestehen für das Gericht aufgrund der mit dieser Übermittlungsweise mittelbar einhergehenden Authentifizierung des Verfassers des Schreibens vom 11.03.2024 (durch die notorischermaßen regelmäßig im Interesse der von ihr betreuten Personen handelnde Institution, die die Zurückziehung eines Rechtsmittels nicht weiterleiten würde, wenn dies nicht vom Beschwerdeführer selbst so gewollt wäre) wie auch (aufgrund der Namensangabe in der Kopfzeile des Faxes) seines Übersenders keine Zweifel an der Echtheit jenes Schreibens wie auch an der Person seines Verfassers. Die Prozesshandlung selbst ist überdies so klar formuliert, dass für das Gericht keinerlei Zweifel an der Willensäußerung des Beschwerdeführers bestehen.
3.
Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
Mit der explizit und zudem schriftlich erfolgten Zurückziehung der Beschwerde ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen, womit einer Sachentscheidung durch das Gericht jegliche Grundlage entzogen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 11.03.2024 die von ihm erhobene Beschwerde zurückgezogen. Das gegenständliche Verfahren ist somit beendet und wird eingestellt.
3.2. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es entspricht vielmehr gerade der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nach Zurückziehung einer Beschwerde durch das Gericht keine Entscheidung in der Sache mehr getroffen werden kann.
3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W267.2119274.3.00Im RIS seit
11.07.2024Zuletzt aktualisiert am
11.07.2024