TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/18 W170 2282028-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.06.2024
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Entscheidungsdatum

18.06.2024

Norm

BDG 1979 §117 Abs2
BDG 1979 §117 Abs2 Z2
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §93
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W170 2282028-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde des AbtInsp. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 19.10.2023, Zl. 2023-0.481.581, wegen Schuldspruch und Strafausspruch sowie implizit den Kostenausspruch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres):Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde des AbtInsp. römisch XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 19.10.2023, Zl. 2023-0.481.581, wegen Schuldspruch und Strafausspruch sowie implizit den Kostenausspruch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres):

A)

I. In teilweiser Stattgabe und teilweiser Abweisung der Beschwerde wird der Schuldspruch gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG geändert, dieser lautet:römisch eins. In teilweiser Stattgabe und teilweiser Abweisung der Beschwerde wird der Schuldspruch gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG geändert, dieser lautet:

„AbtInsp. XXXX ist schuldig,„AbtInsp. römisch XXXX ist schuldig,

1.       er hat, obwohl ihm mit Einberufungsbefehl vom 27.10.2022, PAD/22/02181360, des Obst XXXX , dem die Dienst- und Fachaufsicht über AbtInsp. XXXX zukommt, aufgetragen worden war, an der periodischen Fortbildung am 22.11.2022, 07.00 Uhr bis 23.00 Uhr (inklusive Reisezeit), am 23.11.2022, 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr und am 24.11.2022, 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr (inklusive Reisezeit) in 5071 Wals-Siezenheim, Salzburg, und in der Schwarzenbergkaserne teilzunehmen, fahrlässig an dieser periodischen Fortbildung nicht teilgenommen, sondern seinen Dienst in Wiener Neustadt und Wiesen versehen und damit fahrlässig gegen seine Dienstpflicht gemäß § 44 Abs. 1 BDG, die Weisungen seines Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen, verstoßen und1.       er hat, obwohl ihm mit Einberufungsbefehl vom 27.10.2022, PAD/22/02181360, des Obst römisch XXXX , dem die Dienst- und Fachaufsicht über AbtInsp. römisch XXXX zukommt, aufgetragen worden war, an der periodischen Fortbildung am 22.11.2022, 07.00 Uhr bis 23.00 Uhr (inklusive Reisezeit), am 23.11.2022, 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr und am 24.11.2022, 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr (inklusive Reisezeit) in 5071 Wals-Siezenheim, Salzburg, und in der Schwarzenbergkaserne teilzunehmen, fahrlässig an dieser periodischen Fortbildung nicht teilgenommen, sondern seinen Dienst in Wiener Neustadt und Wiesen versehen und damit fahrlässig gegen seine Dienstpflicht gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG, die Weisungen seines Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen, verstoßen und

2.       er hat, obwohl ihm mit Anhang I zur Dienstanweisung vom 20.05.2021, GZ 2021-0.342.222, der Sektion II/EKO Cobra-DSE/Abteilung 1, Referat 1.1, der die Dienst- und Fachaufsicht über AbtInsp. XXXX zukommt, unter anderem angeordnet worden war, am Ende des erbrachten Dienstes den Dienstvollzug zu erfassen sowie, dass das Erfassen des Dienstvollzugs so zeitnah wie möglich zu erfolgen hat, bedingt vorsätzlich den Dienstvollzug für den 22.11.2022 nicht am Ende des Dienstes sondern erst am 27.11.2022, um 12.07 Uhr und für den 23.11.2022 nicht am Ende des Dienstes sondern erst am 27.11.2022, um 12.08 Uhr, erfasst und damit bedingt vorsätzlich gegen seine Dienstpflicht gemäß § 44 Abs. 1 BDG, die Weisungen seines Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen, verstoßen.2.       er hat, obwohl ihm mit Anhang römisch eins zur Dienstanweisung vom 20.05.2021, GZ 2021-0.342.222, der Sektion II/EKO Cobra-DSE/Abteilung 1, Referat 1.1, der die Dienst- und Fachaufsicht über AbtInsp. römisch XXXX zukommt, unter anderem angeordnet worden war, am Ende des erbrachten Dienstes den Dienstvollzug zu erfassen sowie, dass das Erfassen des Dienstvollzugs so zeitnah wie möglich zu erfolgen hat, bedingt vorsätzlich den Dienstvollzug für den 22.11.2022 nicht am Ende des Dienstes sondern erst am 27.11.2022, um 12.07 Uhr und für den 23.11.2022 nicht am Ende des Dienstes sondern erst am 27.11.2022, um 12.08 Uhr, erfasst und damit bedingt vorsätzlich gegen seine Dienstpflicht gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG, die Weisungen seines Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen, verstoßen.

Hingegen wird AbtInsp. XXXX vom Vorwurf freigesprochen, er habe den Dienstvollzug für den 24.11.2022 nicht am Ende des Dienstes sondern erst am 27.11.2022, um 12.09 Uhr eingetragen und damit schuldhaft gegen Anhang I zur Dienstanweisung vom 20.05.2021, GZ 2021-0.342.222, der Sektion II/EKO Cobra-DSE/Abteilung 1, Referat 1.1, verstoßen,Hingegen wird AbtInsp. römisch XXXX vom Vorwurf freigesprochen, er habe den Dienstvollzug für den 24.11.2022 nicht am Ende des Dienstes sondern erst am 27.11.2022, um 12.09 Uhr eingetragen und damit schuldhaft gegen Anhang römisch eins zur Dienstanweisung vom 20.05.2021, GZ 2021-0.342.222, der Sektion II/EKO Cobra-DSE/Abteilung 1, Referat 1.1, verstoßen,

freigesprochen.“

Die Beschwerde gegen den Strafausspruch und den Kostenausspruch wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.Die Beschwerde gegen den Strafausspruch und den Kostenausspruch wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.

II. AbtInsp. XXXX hat gemäß §§ 117 Abs. 2 Z 2 BDG, 17 VwGVG einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Höhe von 10% der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 500 €, zu leisten.römisch II. AbtInsp. römisch XXXX hat gemäß Paragraphen 117, Absatz 2, Ziffer 2, BDG, 17 VwGVG einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Höhe von 10% der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 500 €, zu leisten.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. AbtInsp. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist dienstführender Exekutivbeamter des Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Einsatzkommando COBRA Ost. Er besetzt eine Planstelle als XXXX mit der Bewertung E2a/4.1.1. AbtInsp. römisch XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist dienstführender Exekutivbeamter des Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Einsatzkommando COBRA Ost. Er besetzt eine Planstelle als römisch XXXX mit der Bewertung E2a/4.

Der Beschwerdeführer wird als qualifizierter Sachbearbeiter für das Diensthundewesen verwendet, er ist hinsichtlich der Fach- und Dienstaufsicht unmittelbar dem Fachbereichsleiter 2.1.1. und mittelbar unter anderem dem Referatsleiter 2.1. und dem Abteilungsleiter 2 untergeordnet.

Zu den fachspezifischen Tätigkeiten des vom Beschwerdeführer besetzten Arbeitsplatz gehören unter anderem die eigenverantwortliche und selbständige Leitung des Diensthundewesens als Bundesausbildner für Zugriffshunde beim EKO Cobra/DSE, die Koordinierung und grundlegende Vorgabe der Ausbildung, die Leitung von Lehrgängen, die Planung, Koordination und Durchführung der theoretischen und praktischen Aus- und Fortbildung der Zugriffshunde/Diensthundeführer beim EKO Cobra/DSE sowie die Erstellung von Ausbildungsprogrammen. Der Arbeitsplatzinhaber ist unter anderem verpflichtet, an Speziallehrgängen zur Aus- und Fortbildungen von Zugriffshunden teilzunehmen, ihm kommt keine Approbationsbefugnis zu.

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und übt keine Personalvertretungsfunktion aus.

Der Beschwerdeführer erhält einen Grundbezug von € 2.729,20, eine Funktionszulage von € 268,770 und eine Wachdienstzulage von € 111,40, jeweils brutto.

Der Beschwerdeführer ist disziplinarrechtlich unbescholten, Belobigungen hat er bis dato zwei erhalten.

Der Beschwerdeführer ist ledig, er hat zwei unmündige Kinder, für die er sorgepflichtig ist und darüber hinaus keine Sorgepflichten.

Der Beschwerdeführer hat als Vermögen ein Familienhaus, Wert etwa € XXXX , und Schulden in der Höhe von ca. € XXXX in Form eines Kredites für das Haus; weitere Schulden hat er nicht. Der Beschwerdeführer hat als Vermögen ein Familienhaus, Wert etwa € römisch XXXX , und Schulden in der Höhe von ca. € römisch XXXX in Form eines Kredites für das Haus; weitere Schulden hat er nicht.

1.2. Zum bisherigen Verfahrensgang sind folgende Feststellungen zu treffen:

1.2.1. Die dem Verfahren zu Grunde liegende Disziplinaranzeige ist am 19.04.2023 bei der Bundesdisziplinarbehörde eingelangt.

Mit Einleitungsbescheid der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) vom 30.05.2023, 2023-0.298.807, Senat 26, wurde gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Spruch des Einleitungsbeschlusses lautet, soweit noch relevant:

„Die Bundesdisziplinarbehörde hat […] beschlossen, bezüglich XXXX , geb. XXXX wegen des Verdachtes, er„Die Bundesdisziplinarbehörde hat […] beschlossen, bezüglich römisch XXXX , geb. römisch XXXX wegen des Verdachtes, er

1.)      habe es in Missachtung des schriftlichen Einberufungsbefehls des Obst XXXX vom 27.10.2022 sowie der Dienstaufträge DE-Nr. 01394/2022, DE-Nr. 01395/2022 und DE-Nr. 01396/2022 am 22.11.2022, am 23.11.2022 und am 24.11.2022 in seiner Funktion als qualifizierter Sachbearbeiter für das DH-Wesen ohne jede Information/Erlaubnis eines seiner Vorgesetzten unterlassen, an der für die bezeichneten drei Tage anberaumten periodischen Diensthundefortbildung im Bundesland Salzburg, an welcher er sowohl als Kursleiter, als auch als Hundeausbilder und als Junghundeführer für die Ausbildung seines zugewiesenen Junghundes in dienstlicher Verantwortung stehen sollte, teilzunehmen, […]1.)      habe es in Missachtung des schriftlichen Einberufungsbefehls des Obst römisch XXXX vom 27.10.2022 sowie der Dienstaufträge DE-Nr. 01394/2022, DE-Nr. 01395/2022 und DE-Nr. 01396/2022 am 22.11.2022, am 23.11.2022 und am 24.11.2022 in seiner Funktion als qualifizierter Sachbearbeiter für das DH-Wesen ohne jede Information/Erlaubnis eines seiner Vorgesetzten unterlassen, an der für die bezeichneten drei Tage anberaumten periodischen Diensthundefortbildung im Bundesland Salzburg, an welcher er sowohl als Kursleiter, als auch als Hundeausbilder und als Junghundeführer für die Ausbildung seines zugewiesenen Junghundes in dienstlicher Verantwortung stehen sollte, teilzunehmen, […]

er habe damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2 und 44 Abs. 1 BDG 1979 l. V. m. dem schriftlichen Einberufungsbefehl des Obst XXXX vom 27.10.2022 und der Dienstaufträge DE-Nr. 01394/2022, DE-Nr. 01395/2022 und DE-Nr. 01396/2022 von i. V. m. § 91 BDG 1979 sowie §§ 48 Abs. 1 und § 51 Abs. 1 BDG 1979 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,er habe damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraphen 43, Absatz eins und 2 und 44 Absatz eins, BDG 1979 l. römisch fünf. m. dem schriftlichen Einberufungsbefehl des Obst römisch XXXX vom 27.10.2022 und der Dienstaufträge DE-Nr. 01394/2022, DE-Nr. 01395/2022 und DE-Nr. 01396/2022 von i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 sowie Paragraphen 48, Absatz eins und Paragraph 51, Absatz eins, BDG 1979 i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen,

2.)      habe in Missachtung der von der Sektion II/EKO Cobra-DSE/Abteilung 1, Referat 1.1 am 20.05.2021 erlassenen Dienstanweisung, GZ 2021-0.342.222, wonach das Erfassen des Dienstvollzugs so zeitnah wie möglich zu erfolgen hat, wobei vom System davon ausgegangen wird, dass unmittelbar nach Beendigung des Dienstes auch der Dienstvollzug erfasst wird, erst am 27.11.2022 in der elektronischen Dienstdokumentation für die Tage 22.11.2022, 23.11.2022 und 24.11.2022 Austragungen vorgenommen

er habe damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2, 44 Abs. 1 BDG er habe damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 44 Absatz eins, BDG

i. V. m der Bestimmung betreffend „Dienstvollzug erfassen“ der i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,i. römisch fünf. m der Bestimmung betreffend „Dienstvollzug erfassen“ der i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen,

3.)      […]

gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“

Der Einleitungsbeschluss wurde am 01.06.2023 dem im Spruch bezeichneten Vertreter des Beschwerdeführers und dem Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres (in Folge: Disziplinaranwalt) zugestellt, er ist in Rechtskraft erwachsen.

1.2.2. Das verfahrensgegenständliche Disziplinarerkenntnis wurde am 25.10.2023 an den Disziplinaranwalt und am 30.10.2023 dem im Spruch bezeichneten Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt.

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers, die am 24.11.2023 bei der Behörde eingebracht wurde, richtet sich gegen die schuldigsprechenden Teile des Spruchs sowie den Strafausspruch. Die übrigen Spruchpunkte blieben unbekämpft.

Der Disziplinaranwalt hat keine Beschwerde erhoben.

1.3. Mit Einberufungsbefehl des Obst XXXX vom 27.10.2022, PAD/22/02181360, wurde unter anderem dem Beschwerdeführer aufgetragen, an der periodischen Fortbildung am 22.11.2022, 07.00 Uhr bis 23.00 Uhr (inklusive Reisezeit), am 23.11.2022, 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr und am 24.11.2022, 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr (inklusive Reisezeit) in 5071 Wals-Siezenheim, Salzburg, und in der Schwarzenbergkaserne teilzunehmen. Dieser Einberufungsbefehl wurde vom Beschwerdeführer konzipiert, von Obst XXXX genehmigt und vom Beschwerdeführer unter anderem an die Teilnehmer sowie deren Dienststellen versandt. 1.3. Mit Einberufungsbefehl des Obst römisch XXXX vom 27.10.2022, PAD/22/02181360, wurde unter anderem dem Beschwerdeführer aufgetragen, an der periodischen Fortbildung am 22.11.2022, 07.00 Uhr bis 23.00 Uhr (inklusive Reisezeit), am 23.11.2022, 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr und am 24.11.2022, 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr (inklusive Reisezeit) in 5071 Wals-Siezenheim, Salzburg, und in der Schwarzenbergkaserne teilzunehmen. Dieser Einberufungsbefehl wurde vom Beschwerdeführer konzipiert, von Obst römisch XXXX genehmigt und vom Beschwerdeführer unter anderem an die Teilnehmer sowie deren Dienststellen versandt.

Gegen diese Weisung, die dem Beschwerdeführer auch schon vor dem 22.11.2022 bekannt war, hat dieser nicht remonstriert, die Weisung wurde auch in Bezug auf den Beschwerdeführer weder vor Beginn der periodischen Fortbildung noch im Nachhinein von den unter 1.4.1. genannten (und auch keinem anderen) Vorgesetzten aufgehoben.

Der Beschwerdeführer sollte dort als Kursleiter, Hundeausbilder und Junghundeführer auftreten.

1.4. Zur Nichtteilnahme des Beschwerdeführers an der periodischen Fortbildung vom 22.11.2022 bis 24.11.2022:

1.4.1. Der Beschwerdeführer hat, ohne seinen (damaligen) Fachbereichsleiter ChefInsp XXXX , dem die unmittelbare Dienst- und Fachaufsicht über den Beschwerdeführer zukommt, dessen Stellvertreter ChefInsp XXXX oder den dem Fachbereichsleiter übergeordneten Referatsleiter Obst XXXX oder dessen (damaligen) Stellvertreter Obstlt XXXX auch nur Bescheid zu sagen oder sich von diesen hiefür deren Erlaubnis einzuholen, an der periodischen Fortbildung vom 22.11.2022, 07.00 Uhr bis 24.11.2022, 19.00 Uhr in 5071 Wals-Siezenheim, Salzburg, und in der Schwarzenbergkaserne nicht teilgenommen. Ebenso hat sich der Beschwerdeführer nicht an den Offizier vom Tag, dem außerhalb der Dienstzeit die Fach- und Dienstaufsicht zukommt, gewandt.1.4.1. Der Beschwerdeführer hat, ohne seinen (damaligen) Fachbereichsleiter ChefInsp römisch XXXX , dem die unmittelbare Dienst- und Fachaufsicht über den Beschwerdeführer zukommt, dessen Stellvertreter ChefInsp römisch XXXX oder den dem Fachbereichsleiter übergeordneten Referatsleiter Obst römisch XXXX oder dessen (damaligen) Stellvertreter Obstlt römisch XXXX auch nur Bescheid zu sagen oder sich von diesen hiefür deren Erlaubnis einzuholen, an der periodischen Fortbildung vom 22.11.2022, 07.00 Uhr bis 24.11.2022, 19.00 Uhr in 5071 Wals-Siezenheim, Salzburg, und in der Schwarzenbergkaserne nicht teilgenommen. Ebenso hat sich der Beschwerdeführer nicht an den Offizier vom Tag, dem außerhalb der Dienstzeit die Fach- und Dienstaufsicht zukommt, gewandt.

1.4.2. Der Beschwerdeführer war allerdings am 22.11.2022, gegen 07.30 Uhr, in der Dienstplanung um dort mit AbtInsp XXXX Probleme mit der Eintragung von Pflege- und Wartungsstunden zu klären. Im Zweifel wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem AbtInsp XXXX mitgeteilt hat, dass er nicht zum Seminar gefahren sei sondern sich im Hauptquartier der Cobra befände. 1.4.2. Der Beschwerdeführer war allerdings am 22.11.2022, gegen 07.30 Uhr, in der Dienstplanung um dort mit AbtInsp römisch XXXX Probleme mit der Eintragung von Pflege- und Wartungsstunden zu klären. Im Zweifel wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem AbtInsp römisch XXXX mitgeteilt hat, dass er nicht zum Seminar gefahren sei sondern sich im Hauptquartier der Cobra befände.

1.4.3. Es wird festgestellt, dass der Junghund des Beschwerdeführers am Wochenende des 19. bzw. 20.11.2022 nicht von einem anderen Hund gebissen worden ist, aber entsprechende Sozialisierungs- und Impulskontrollprobleme hatte, sodass nach der Expertise des Beschwerdeführers die Ausbildung seines Junghundes Ace im Rahmen der periodischen Fortbildung vom 22.11.2022 bis 24.11.2022 für diesen keinen Sinn gehabt habe.

1.4.4. Daher hat er seinen Mitarbeiter und zweiten Hundeausbilder GrInsp XXXX kontaktiert und diesen gefragt, ob dieser die periodische Fortbildung vom 22.11.2022 bis 24.11.2022 auch alleine (als Hundeausbilder) bewerkstelligen könne, wobei solche Ausbildungen früher von einem Hundeausbilder bestritten worden sind. Auch hat der Beschwerdeführer mit GrInsp XXXX das Kursprogramm besprochen. Die Teilnahme des Beschwerdeführers und seines Junghundes an der periodischen Fortbildung vom 22.11.2022 bis 24.11.2022 wäre möglich gewesen, der Beschwerdeführer hätte dort zumindest seinen Aufgaben als Kursleiter und Hundeausbilder nachkommen können. 1.4.4. Daher hat er seinen Mitarbeiter und zweiten Hundeausbilder GrInsp römisch XXXX kontaktiert und diesen gefragt, ob dieser die periodische Fortbildung vom 22.11.2022 bis 24.11.2022 auch alleine (als Hundeausbilder) bewerkstelligen könne, wobei solche Ausbildungen früher von einem Hundeausbilder bestritten worden sind. Auch hat der Beschwerdeführer mit GrInsp römisch XXXX das Kursprogramm besprochen. Die Teilnahme des Beschwerdeführers und seines Junghundes an der periodischen Fortbildung vom 22.11.2022 bis 24.11.2022 wäre möglich gewesen, der Beschwerdeführer hätte dort zumindest seinen Aufgaben als Kursleiter und Hundeausbilder nachkommen können.

1.4.5. Der Dienstplanung kommt weder in der Fach- noch in der Dienstaufsicht Vorgesetztenfunktion gegenüber dem Beschwerdeführer zu, jedenfalls nicht für die Einteilung von Kursen.

Allerdings gab es am 22.11.2022 bzw. in den Tagen zuvor keine aktuelle Geschäftseinteilung für das ECO Cobra (OGO), aus der dies ersichtlich gewesen wäre.

1.4.6. Der Beschwerdeführer war vor, am und ist immer noch der Ansicht, dass es in seiner Verantwortung gelegen ist, selbständig zu entscheiden, ob er an der periodischen Fortbildung vom 22.11.2022 bis 24.11.2022 teilnahm oder nicht und er nicht das Einverständnis seiner Vorgesetzten gebraucht hätte und die Meldung an die Dienstplanung, dass er sich im Hauptquartier befände, hinreichend wäre. Er hat sich hinsichtlich dieser Ansicht aber nicht bei seinen Vorgesetzten oder der Dienstbehörde rückversichert.

1.5. Im Anhang I zur Dienstanweisung vom 20.05.2021, GZ 2021-0.342.222, wird unter anderem angeordnet: „Am Ende des erbrachten Dienstes hat der Beamte den DV zu erfassen.“ und „Das Erfassen des DV hat so zeitnah wie möglich zu erfolgen, da der Genehmiger nicht erkennen kann ob der DV bereits erfolgt ist oder nicht. Es wird vom System davon ausgegangen, dass unmittelbar nach Beendigung des Dienstes auch der DV erfasst wird, wie es auch dienstrechtlich vorgesehen ist.“1.5. Im Anhang römisch eins zur Dienstanweisung vom 20.05.2021, GZ 2021-0.342.222, wird unter anderem angeordnet: „Am Ende des erbrachten Dienstes hat der Beamte den DV zu erfassen.“ und „Das Erfassen des DV hat so zeitnah wie möglich zu erfolgen, da der Genehmiger nicht erkennen kann ob der DV bereits erfolgt ist oder nicht. Es wird vom System davon ausgegangen, dass unmittelbar nach Beendigung des Dienstes auch der DV erfasst wird, wie es auch dienstrechtlich vorgesehen ist.“

Mit E-Mail des ChefInsp XXXX (über das Postfach *BMI II/EKO-DSE-DPL) wurde die genannte Weisung samt den Anhängen am 21.05.2021 unter anderem auch dem Beschwerdeführer zugemittelt, mit E-Mail vom 01.06.2021 hat ChefInsp XXXX unter anderem darauf hingewiesen, dass jeder Beamte seinen DV selbst nach/bei Dienstende auszutragen hat; dieses E-Mail ist am 01.06.2021, 05:46 Uhr, auch an den Beschwerdeführer ergangen. Mit E-Mail des ChefInsp römisch XXXX (über das Postfach *BMI II/EKO-DSE-DPL) wurde die genannte Weisung samt den Anhängen am 21.05.2021 unter anderem auch dem Beschwerdeführer zugemittelt, mit E-Mail vom 01.06.2021 hat ChefInsp römisch XXXX unter anderem darauf hingewiesen, dass jeder Beamte seinen DV selbst nach/bei Dienstende auszutragen hat; dieses E-Mail ist am 01.06.2021, 05:46 Uhr, auch an den Beschwerdeführer ergangen.

Der Beschwerdeführer hat gegen diese Dienstanweisung, die ihm auch schon vor dem 22.11.2022 bekannt war, nicht remonstriert, die Dienstanweisung wurde bis dato nicht aufgehoben.

1.6. Der Beschwerdeführer hat den Dienstvollzug für den 22.11.2022 erst am 27.11.2022, um 12.07 Uhr, für den 23.11.2022 erst am 27.11.2022, um 12.08 Uhr, und für den 24.11.2022 erst am 27.11.2022, um 12.09 Uhr eingetragen.

Der Beschwerdeführer hat am 22.11.2022 und am 23.11.2022 seinen Dienst am Standort des EKO/Cobra in Wiener Neustadt beendet und hätte dort seinen Dienstvollzug jeweils am bzw. unmittelbar nach Dienstende eintragen können; am 24.11.2022 hat der Beschwerdeführer seinen Dienst am Festivalgelände von Wiesen beendet, was ihm – unbeschadet der Frage, ob er nicht eigentlich an der periodischen Fortbildung vom 22.11.2022, 07.00 Uhr bis 24.11.2022, 19.00 Uhr in 5071 Wals-Siezenheim, Salzburg, teilnehmen hätte müssen – erlaubt ist. Es ist dem Beschwerdeführer nicht möglich, seinen Dienstvollzug in Wiesen einzutragen, er hatte am 25.11.2022 und am 26.11.2022 keinen Dienst.

1.7. Bei der Behauptung, er habe den Dienstvollzug gemeinsam für sich und GrInsp XXXX eintragen wollen und dies sei erst am nach Ende der periodischen Fortbildung vom 22.11.2022 bis 24.11.2022 möglich gewesen, handelt es sich um eine Schutzbehauptung, ein solches Vorgehen war mit GrInsp XXXX nicht vereinbart.1.7. Bei der Behauptung, er habe den Dienstvollzug gemeinsam für sich und GrInsp römisch XXXX eintragen wollen und dies sei erst am nach Ende der periodischen Fortbildung vom 22.11.2022 bis 24.11.2022 möglich gewesen, handelt es sich um eine Schutzbehauptung, ein solches Vorgehen war mit GrInsp römisch XXXX nicht vereinbart.

Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass er seinen Dienstvollzug zeitnahe einzutragen hat, er hat es jedenfalls ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er durch die verspätete Eintragung gegen die Weisungslage verstößt, es war ihm aber egal.

1.8. Es kommt beim EKO/Cobra regelmäßig vor, dass die Eintragungen in den Dienstvollzug nicht zeitgemäß erfolgen, was regelmäßig zu Nachfragen und/oder Erinnerungen durch die Dienstplanung führt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der Aktenlage und aus den mit dieser Aktenlage übereinstimmenden, unwidersprochen gebliebenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, hinsichtlich der Aufgaben ist auf die in die in das Verfahren explizit eingebrachte Arbeitsplatzbeschreibung (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 05.03.2024, S. 5 bzw. zur Arbeitsplatzbeschreibung: Seite im Akt der Behörde [in Folge: AS] 71 ff) hinzuweisen.

2.2. Die Feststellungen zu 1.2.1. ergeben sich aus dem in das Verfahren eingeführten Einleitungsbescheid der Behörde vom 30.05.2023, 2023-0.298.807, Senat 26 sowie den Zustellnachweisen und (hinsichtlich der Rechtskraft bzw. dem Fehlen von Rechtsmitteln gegen diesen Bescheid) aus der Aktenlage; diese Beweismittel sind die Parteien explizit vorgehalten worden, trotzdem sind diese diesen nicht entgegengetreten und haben auch die Rechtskraft des Einleitungsbescheides bestätigt.

Die Feststellungen zu 1.2.2. ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage, die den Parteien in der mündlichen Verhandlung explizit vorgehalten wurden.

2.3. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich

?        hinsichtlich Inhalts des Einberufungsbefehls des Obst XXXX vom 27.10.2022, PAD/22/02181360, aus diesem (AS 99 ff); dieser wurde in das Verfahren eingeführt (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 05.03.2024, S. 7) und sind die Parteien diesem nicht entgegengetreten;?        hinsichtlich Inhalts des Einberufungsbefehls des Obst römisch XXXX vom 27.10.2022, PAD/22/02181360, aus diesem (AS 99 ff); dieser wurde in das Verfahren eingeführt (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 05.03.2024, S. 7) und sind die Parteien diesem nicht entgegengetreten;

?        hinsichtlich der Feststellungen, dass dieser Einberufungsbefehl vom Beschwerdeführer konzipiert, von Obst XXXX genehmigt und vom Beschwerdeführer unter anderem an die Teilnehmer sowie deren Dienststellen versandt wurde, aus der Aktenlage (siehe das E-Mail des Beschwerdeführers vom 02.02.2024, AS 97, den Einberufungsbefehl AS 99 ff) und den Ausführungen des Beschwerdeführers (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 05.03.2024, S. 8);?        hinsichtlich der Feststellungen, dass dieser Einberufungsbefehl vom Beschwerdeführer konzipiert, von Obst römisch XXXX genehmigt und vom Beschwerdeführer unter anderem an die Teilnehmer sowie deren Dienststellen versandt wurde, aus der Aktenlage (siehe das E-Mail des Beschwerdeführers vom 02.02.2024, AS 97, den Einberufungsbefehl AS 99 ff) und den Ausführungen des Beschwerdeführers (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 05.03.2024, S. 8);

?        hinsichtlich der Feststellungen, dass die Weisung dem Beschwerdeführer auch schon vor dem 22.11.2022 bekannt war und er gegen diese nicht remonstriert hat, aus der Aktenlage sowie insbesondere aus den Ausführungen des Beschwerdeführers (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 05.03.2024, S.en 8 [„R befragt P, ob er den Einberufungsbefehl des Obst XXXX vom 27.10.2022, PAD/22/02181360, gekannt hat. P führt aus, dass er diesen verfasst habe und natürlich gekannt habe.“] und 9 [„R befragt P, ob er gegen den Einberufungsbefehl des Obst XXXX vom 27.10.2022, PAD/22/02181360, remonstriert hat. P führt aus, dass er nicht remonstriert habe.“]?        hinsichtlich der Feststellungen, dass die Weisung dem Beschwerdeführer auch schon vor dem 22.11.2022 bekannt war und er gegen diese nicht remonstriert hat, aus der Aktenlage sowie insbesondere aus den Ausführungen des Beschwerdeführers (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 05.03.2024, S.en 8 [„R befragt P, ob er den Einberufungsbefehl des Obst römisch XXXX vom 27.10.2022, PAD/22/02181360, gekannt hat. P führt aus, dass er diesen verfasst habe und natürlich gekannt habe.“] und 9 [„R befragt P, ob er gegen den Einberufungsbefehl des Obst römisch XXXX vom 27.10.2022, PAD/22/02181360, remonstriert hat. P führt aus, dass er nicht remonstriert habe.“]

?        hinsichtlich der Feststellung, dass die Weisung auch in Bezug auf den Beschwerdeführer weder vor Beginn der periodischen Fortbildung noch im Nachhinein aufgehoben wurde, aus dem Umstand, dass dies nicht behauptet wurde (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 05.03.2024, S. 9 [„R befragt P, ob dieser oder ein vorgesetztes Organ den Einberufungsbefehl des Obst XXXX vom 27.10.2022, PAD/22/02181360, zurückgenommen hat oder P bei einem solche um Erlaubnis gefragt hat, nicht am Kurs in Wals-Siezenheim vom 22.11.2022 bis 24.11.2022 teilzunehmen zu müssen. P führt aus, dass er weder ChefInsp XXXX noch Obst XXXX , noch ObstLt XXXX vor Kursbeginn informiert habe.“]) sowie?        hinsichtlich der Feststellung, dass die Weisung auch in Bezug auf den Beschwerdeführer weder vor Beginn der periodischen Fortbildung noch im Nachhinein aufgehoben wurde, aus dem Umstand, dass dies nicht behauptet wurde (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 05.03.2024, S. 9 [„R befragt P, ob dieser oder ein vorgesetztes Organ den Einberufungsbefehl des Obst römisch XXXX vom 27.10.2022, PAD/22/02181360, zurückgenommen hat oder P bei einem solche um Erlaubnis gefragt hat, nicht am Kurs in Wals-Siezenheim vom 22.11.2022 bis 24.11.2022 teilzunehmen zu müssen. P führt aus, dass er weder ChefInsp römisch XXXX noch Obst römisch XXXX , noch ObstLt römisch XXXX vor Kursbeginn informiert habe.“]) sowie

?        hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der periodischen Fortbildung als Kursleiter, Hundeausbilder und Junghundeführer auftreten, aus dem E-Mail des ChefInsp XXXX an den Beschwerdeführer vom 21.12.2022 sowie indirekt aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass dann eben GrInsp XXXX der Kursleiter gewesen sei (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 05.03.2024, S. 10 [„Über Befragen DA, ob er nicht als Kursleiter und Ausbildner gefehlt habe, gibt P an, dass er die Frage zu beantworten gehabt habe, ob es sich im Hinblick auf die Verfassung seines Hundes ausgezahlt hätte, nach Salzburg zu fahren oder die Ausbildung in Wiener Neustadt zweckmäßiger gewesen wäre. R ersucht P die Frage zu beantworten, dieser führt aus, dass XXXX als sein StV dann Kursleiter gewesen sei und das geschafft habe.“]); siehe diesbezüglich auch die bestätigenden Angaben des Beschwerdeführers vor der Behörde (Verhandlung vor der Behörde am 09.10.2023, AS 379).?        hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der periodischen Fortbildung als Kursleiter, Hundeausbilder und Junghundeführer auftreten, aus dem E-Mail des ChefInsp römisch XXXX an den Beschwerdeführer vom 21.12.2022 sowie indirekt aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass dann eben GrInsp römisch XXXX der Kursleiter gewesen sei (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 05.03.2024, S. 10 [„Über Befragen DA, ob er nicht als Kursleiter und Ausbildner gefehlt habe, gibt P an, dass er die Frage zu beantworten gehabt habe, ob es sich im Hinblick auf die Verfassung seines Hundes ausgezahlt hätte, nach Salzburg zu fahren oder die Ausbildung in Wiener Neustadt zweckmäßiger gewesen wäre. R ersucht P die Frage zu beantworten, dieser führt aus, dass römisch XXXX als sein StV dann Kursleiter gewesen sei und das geschafft habe.“]); siehe diesbezüglich auch die bestätigenden Angaben des Beschwerdeführers vor der Behörde (Verhandlung vor der Behörde am 09.10.2023, AS 379).

2.4. Die Feststellungen zu 1.4.1. ergeben sich

?        hinsichtlich der Vorgesetzten aus der in die in das Verfahren explizit eingebrachten Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 05.03.2024, S. 5 bzw. zur Arbeitsplatzbeschreibung AS 71 ff) sowie der nachvollziehbaren und unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Zeugen Obst XXXX (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 05.03.2024, S. 13). Keine der Parteien ist den Ausführungen des Obst XXXX entgegengetreten, viel mehr hat auch der Beschwerdeführer– wenn er auch die Dienstplanung als zumindest Fachvorgesetzten angesehen hat – die Vorgesetzten-funktion der Genannten mit Ausnahme des ChefInsp XXXX (den er nicht angesprochen hat) im Wesentlichen bestätigt (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 05.03.2024, S. 9);?        hinsichtlich der Vorgesetzten aus der in die in das Verfahren explizit eingebrachten Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 05.03.2024, S. 5 bzw. zur Arbeitsplatzbeschreibung AS 71 ff) sowie der nachvollziehbaren und unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Zeugen Obst römisch XXXX (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 05.03.2024, S. 13). Keine der Parteien ist den Ausführungen des Obst römisch XXXX entgegengetreten, viel mehr hat auch der Beschwerdeführer– wenn er auch die Dienstplanung als zumindest Fachvorgesetzten angesehen hat – die Vorgesetzten-funktion der Genannten mit Ausnahme des ChefInsp römisch XXXX (den er nicht angesprochen hat) im Wesentlichen bestätigt (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 05.03.2024, S. 9);

?        hinsichtlich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer weder seinen (damaligen) Fachbereichsleiter oder dessen Stellvertreter noch dem Referatsleiter oder dessen (damaligen) Stellvertreter auch nur Bescheid gesagt oder sich von diesen hiefür deren Erlaubnis einzuholen hat, an der verfahrensgegenständlichen periodischen Fortbildung nicht teilzunehmen, insbesondere aus dem diesbezüglichen Eingeständnis des Beschwerdeführers hinsichtlich der genannten Personen mit Ausnahme des Stellvertreters des Fachbereichsleiters (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 05.03.2024, S. 9, aber auch Verhandlung vor der Behörde am 09.10.2023, AS 379 [hier mit Nennung des ChefInsp XXXX ]); er hat aber nie behauptet, dass er diesem entsprechend Bescheid gesagt habe bzw. dessen Einverständnis eingeholt habe. Daher ist die gegenständliche Feststellung zu treffen; ?        hinsichtlich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer weder seinen (damaligen) Fachbereichsleiter oder dessen Stellvertreter noch dem Referatsleiter oder dessen (damaligen) Stellvertreter auch nur Bescheid gesagt oder sich von diesen hiefür deren Erlaubnis einzuholen hat, an der verfahrensgegenständlichen periodischen Fortbildung nicht teilzunehmen, insbesondere aus dem diesbezüglichen Eingeständnis des Beschwerdeführers hinsichtlich der genannten Personen mit Ausnahme des Stellvertreters des Fachbereichsleiters (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 05.03.2024, S. 9, aber auch Verhandlung vor der Behörde am 09.10.2023, AS 379 [hier mit Nennung des ChefInsp römisch XXXX ]); er hat aber nie behauptet, dass er diesem entsprechend Bescheid gesagt habe bzw. dessen Einverständnis eingeholt habe. Daher ist die gegenständliche Feststellung zu treffen;

?        der Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer nicht an den Offizier vom Tag gewandt habe, aus den Angaben des Beschwerdeführers (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 06.06.2024, S. 5);

?        der Feststellung, dass der Offizier vom Tag außerhalb der Normdienstzeit der Vorgesetzte aus den Angaben des Beschwerdeführers (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 06.06.2024, S. 5) und denen des Zeugen AbtInsp XXXX (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 06.06.2024, S. 7, auch wenn das Bundesverwaltungsgericht darüber verwundert ist, dass das Bundesministerium für Inneres, Sektion II, trotz der Bemühungen der Sachbearbeiter, nicht in der Lage war, eine Geschäftseinteilung des EKO COBRA für den 22.11.2022 vorzulegen. Es ergibt sich aber aus der Funktion eines Offiziers vom Tag, dass dieser alle Agenden übernimmt, die normalerweise von Vorgesetzten in der Normdienstzeit wahrgenommen werden und war dies beim EKO COBRA am und unmittelbar vor dem 22.11.2022 auch der Fall, wie sich dies aus den Beschuldigten- und Zeugenangaben (wie oben dargestellt) ergibt.?        der Feststellung, dass der Offizier vom Tag außerhalb der Normdienstzeit der Vorgesetzte aus den Angaben des Beschwerdeführers (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 06.06.2024, S. 5) und denen des Zeugen AbtInsp römisch XXXX (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 06.06.2024, S. 7, auch wenn das Bundesverwaltungsgericht darüber verwundert ist, dass das Bundesministerium für Inneres, Sektion römisch II, trotz der Bemühungen der Sachbearbeiter, nicht in der Lage war, eine Geschäftseinteilung des EKO COBRA für den 22.11.2022 vorzulegen. Es ergibt sich aber aus der Funktion eines Offiziers vom Tag, dass dieser alle Agenden übernimmt, die normalerweise von Vorgesetzten in der Normdienstzeit wahrgenommen werden und war dies beim EKO COBRA am und unmittelbar vor dem 22.11.2022 auch der Fall, wie sich dies aus den Beschuldigten- und Zeugenangaben (wie oben dargestellt) ergibt.

Die Feststellungen zu 1.4.2. ergeben sich aus den gleichbleibenden Ausführungen des Beschwerdeführer vor den Disziplinarbehörden (siehe Verhandlung vor der Behörde am 09.10.2023, AS 379, Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 05.03.2024, S. 8 und vom 06.06.2024, S. 4 f); dass sich weder der Zeuge AbtInsp XXXX noch der Zeuge GrInsp XXXX (auf dessen Einvernahme die Parteien am 06.06.2024 ausdrücklich verzichtet haben; siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 06.06.2024, S. 4) an den Vorfall erinnern, diesen aber auch nicht ausschließen konnten, ergibt sich aus deren Aussagen (zu AbtInsp XXXX siehe Einvernahme am 10.03.2023, AS 57 ff, Verhandlung vor der Behörde am 12.10.2023, AS 416, als auch die Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 06.06.2024, S. 7, zu GrInsp XXXX siehe Einvernahme am 14.03.2023, AS 53 ff, Verhandlung vor der Behörde am 12.10.2023, AS 415). Dies ist auf Grund der Funktionen des AbtInsp XXXX und des GrInsp XXXX in der Dienstplanung auch nachvollziehbar, die diese in regelmäßigen Kontakt zu allen möglichen Mitarbeitern der EKO COBRA, Standort Wiener Neustadt, stehen. Im Zweifel ist daher den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers zu folgen, zumal auch der im Nebenbüro arbeitende Zeuge ChefInsp XXXX angegeben hatte, dass es möglich sei, dass der Beschwerdeführer bei AbtInsp XXXX und des GrInsp XXXX im Büro gewesen sei, ohne dass er das mitbekommen hätte (die siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 05.03.2024, S. 22).Die Feststellungen zu 1.4.2. ergeben sich aus den gleichbleibenden Ausführungen des Beschwerdeführer vor den Disziplinarbehörden (siehe Verhandlung vor der Behörde am 09.10.2023, AS 379, Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 05.03.2024, S. 8 und vom 06.06.2024, S. 4 f); dass sich weder der Zeuge AbtInsp römisch XXXX noch der Zeuge GrInsp römisch XXXX (auf dessen Einvernahme die Parteien am 06.06.2024 ausdrücklich verzichtet haben; siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 06.06.2024, S. 4) an den Vorfall erinnern, diesen aber auch nicht ausschließen konnten, ergibt sich aus deren Aussagen (zu AbtInsp römisch XXXX siehe Einvernahme am 10.03.2023, AS 57 ff, Verhandlung vor der Behörde am 12.10.2023, AS 416, als auch die Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 06.06.2024, S. 7, zu GrInsp römisch XXXX siehe Einvernahme am 14.03.2023, AS 53 ff, Verhandlung vor der Behörde am 12.10.2023, AS 415). Dies ist auf Grund der Funktionen des AbtInsp römisch XXXX und des GrInsp römisch XXXX in der Dienstplanung auch nachvollziehbar, die diese in regelmäßigen Kontakt zu allen möglichen Mitarbeitern der EKO COBRA, Standort Wiener Neustadt, stehen. Im Zweifel ist daher den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers zu folgen, zumal auch der im Nebenbüro arbeitende Zeuge ChefInsp römisch XXXX angegeben hatte, dass es möglich sei, dass der Beschwerdeführer bei AbtInsp römisch XXXX und des GrInsp römisch XXXX im Büro gewesen sei, ohne dass er das mitbekommen hätte (die siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 05.03.2024, S. 22).

Hinsichtlich der Feststellungen zu 1.4.3. ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den vermeintlichen Biss, den sein Junghund am Wochenende des 19. bzw. 20.11.2022 erlitten haben soll, weder der Dienstbehörde gemeldet worden noch diesen in seiner ersten Rechtfertigung (E-Mail vom 21.12.2022, 21.25 Uhr, AS 89 ff) als auch gegenüber dem Zeugen Obst XXXX bei einem mündlichen Gespräch am 29.11.2022 erwähnt hat (siehe Aussage des Obst XXXX in der Tagsatzung vom 05.03.2022, S. 15). Es ist nicht zu sehen, warum der Zeuge, der unter Wahrheitspflicht steht und entsprechend belehrt wurde, hier nicht die Wahrheit sagen sollte, während der Beschwerdeführer einen Grund hat, hier nicht die Wahrheit zu sagen, da ein zeitnaher Vorfall aus seiner subjektiven Sicht eine Rechtfertigung dafür darstellen kann, dass er die daraus resultierenden charakterlichen Probleme seines Hundes erst knapp vor dem Kurs erkannt hat und daher die Nichtteilnahme nicht mehr melden konnte. Insbesondere, dass der Biss auch nicht im E-Mail vom 21.12.2022, 21.25 Uhr, erwähnt wurde, überzeugt das Bundesverwaltungsgericht. Daher ist festzustellen, dass es sich bei dem Biss um ein gedankliches Konstrukt des Beschwerdeführers zu seiner Rechtfertigung handelt. Hinsichtlich der Feststellungen zu 1.4.3. ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den vermeintlichen Biss, den sein Junghund am Wochenende des 19. bzw. 20.11.2022 erlitten haben soll, weder der Dienstbehörde gemeldet worden noch diesen in seiner ersten Rechtfertigung (E-Mail vom 21.12.2022, 21.25 Uhr, AS 89 ff) als auch gegenüber dem Zeugen Obst römisch XXXX bei einem mündlichen Gespräch am 29.11.2022 erwähnt hat (siehe Aussage des Obst römisch XXXX in der Tagsatzung vom 05.03.2022, S. 15). Es ist nicht zu sehen, warum der Zeuge, der unter Wahrheitspflicht steht und entsprechend belehrt wurde, hier nicht die Wahrheit sagen sollte, während der Beschwerdeführer einen Grund hat, hier nicht die Wahrheit zu sagen, da ein zeitnaher Vorfall aus seiner subjektiven Sicht eine Rechtfertigung dafür darstellen kann, dass er die daraus resultierenden charakterlichen Probleme seines Hundes erst knapp vor dem Kurs erkannt hat und daher die Nichtteilnahme nicht mehr melden konnte. Insbesondere, dass der Biss auch nicht im E-Mail vom 21.12.2022, 21.25 Uhr, erwähnt wurde, überzeugt das Bundesverwaltungsgericht. Daher ist festzustellen, dass es sich bei dem Biss um ein gedankliches Konstrukt des Beschwerdeführers zu seiner Rechtfertigung handelt.

Dass der damalige Diensthund des Beschwerdeführers, ein Junghund namens Ace, trotzdem entsprechende Sozialisierungs- und Impulskontrollprobleme hatte, ergibt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aber auch aus dem E-Mail vom 21.12.2022, 21.25 Uhr, wo der Beschwerdeführer seinem Vorgesetzten auf gemeinsame Erlebnisse mit seinem bzw. Wahrnehmungen des Hundes Ace hinweist; dies würde keinen Sinn machen, wenn der ebenfalls in der Hundeausbildung bewanderte Vorgesetzte dies gleich als unwahr erkennen könnte, zumal dieser in der (gegenüber dem Beschwerdeführer kritischen) Disziplinaranzeige auch die Unrichtigkeit dieser Angaben nicht aufgezeigt hat.

Hinsichtlich der Feststellungen unter 1.4.4. zum Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und GrInsp XXXX ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und des genannten Zeugen zu verweisen, die im Wesentlichen gleichlautend sind. Hinsichtlich der Feststellungen unter 1.4.4. zum Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und GrInsp römisch XXXX ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und des genannten Zeugen zu verweisen, die im Wesentlichen gleichlautend sind.

Hinsichtlich des zweiten Teils der Feststellungen zu 1.4.4., nämlich, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers und seines Junghundes an der periodischen Fortbildung vom 22.11.2022 bis 24.11.2022 möglich gewesen wäre und der Beschwerdeführer dort zumindest seinen Aufgaben als Kursleiter und Hundesausbilder nachkommen hätte können, ist auf die nachvollziehbaren Aussagen des GrInsp XXXX in der Tagsatzung vom 05.03.2024 (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 05.03.2024, S. 19 [„Nach Befragung von R gibt Z4 an, dass es möglich sei auch einen Hund, der Aggressionsproblem habe, mit auf eine Übung zu nehmen; die Hunde kämen generell schlecht miteinander aus. Daher arbeite man an verschiedenen Teilen des Objekts oder man trainiere nacheinander.“ und „Über Befragen PV gibt Z4 an, dass er immer einen Hund hatte, wenn er als Ausbildner tätig gewesen sei. Er wärme seinen Hund auf und ab, mache die Übungen. Dann habe der Hund Pause und betreue Z4 die anderen Teilnehmer, einen nach dem anderen. Das bedeute, es gäbe für den Trainer eine Doppelbelastung, die anderen könnten mit den Hunden in der Pause etwas spazieren. Er müsse seinen Hund etwa ins Auto geben, dieser brauche aber sowieso seine Ruhe.“]) zu verweisen; auch der Beschwerdeführer hat nie angegeben, dass es nicht möglich gewesen wäre, mit seinem Junghund an der Fortbildung teilzunehmen und dort seinen Aufgaben als Kursleiter und Hundesausbilder nachzukommen, er hat dies lediglich als für seinen Hund Ace sinnlos bezeichnet (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 05.03.2024, S. 8 [„R ersucht P um eine Äußerung hinsichtlich des Vorwurfes 1. P führt aus, dass er die Schulung in Salzburg für seinen vier Monate alten Welpen, der zuvor gebissen worden sei und auf andere Hunde bzw. Personen aggressiv reagiere, für nicht zweckmäßig erachtet habe.“ und „Der Hund wohne mit P in einem Haushalt und sei bei der derzeitigen Verfassung des Hundes die Ausbildung in Wiener Neustadt, das Gelände sei hierfür ausgelegt, wirtschaftlich und zweckmäßig.“]. D

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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